Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. August 2020
Es wirken mit:
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___, vertreten durch Advokat Alain Joset
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, vers. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidriges Verhalten nach Unfall, Irreführung der Rechtspflege
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 11. August 2020 um 8:30 Uhr:
1. Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
3. Advokat Alain Joset, privater Verteidiger des Beschuldigten;
4. C.___, Zeugin.
Zudem erscheinen als Zuhörerinnen:
- eine Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung;
- die Lebenspartnerin des Beschuldigten.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 31. Oktober 2018 zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Er gibt bekannt, gegen welche Punkte des erstinstanzlichen Urteils sich die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet (vgl. nachfolgende Ziff. I.23.), und dass die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet habe, Anschlussberufung zu erklären. In der Folge nennt der Vorsitzende die rechtskräftigen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils sowie die ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen impliziten Freisprüche (vgl. nachfolgende Ziff. I.26.) und skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorbemerkungen und Vorfragen der Parteivertreter;
2. Einvernahme der Zeugin;
3. Einvernahme des Beschuldigten;
3. etwaige weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. letztes Wort des Beschuldigten;
6. geheime Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung, vorgesehen am 17. August 2020, 11:00 Uhr.
Staatsanwalt B.___ wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.
Advokat Joset hält einleitend fest, dass er das Mandat als Verteidiger erst im Rechtsmittelverfahren übernommen habe, er in Bezug auf die zuvor verfolgte Verteidigungsstrategie keinen roten Faden habe erkennen können und er zur Wahrung der Interessen seines Klienten das erstinstanzliche Urteil ursprünglich vollumfänglich habe anfechten müssen. Die Berufung werde nun aber auf den Schuldspruch in Bezug auf AnklS. Ziff. 1, die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränkt. Nicht mehr angefochten seien folglich die Schuldsprüche wegen:
- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (AnklS. Ziff. 2: Besitz von Kokaingemisch);
- grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit (AnklS. Ziff. 3.1);
- versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (AnklS. Ziff. 3.2);
- Irreführung der Rechtspflege (AnklS. Ziff. 4);
- Pornographie (AnklS. Ziff. 5).
Der Beschuldigte werde in Bezug auf den im Streit liegenden Schuldspruch gemäss AnklS. Ziff. 1 ein Geständnis ablegen. Er habe seinem Mandanten empfohlen, dem Berufungsgericht seine Rolle innerhalb des Heroinhandelskonstrukts des [Alias von K.____] im [Heimatland] darzulegen. Der Beschuldigte habe bislang die gegen ihn erhobenen Vorwürfe kategorisch bestritten, weil er sich vor Repressalien aus dem Umfeld von Herrn K.___ gefürchtet habe. Er sei sich bewusst, dass seine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz wackle und er das Risiko trage, künftig im [Heimatland] leben zu müssen. Der Beschuldigte werde deshalb vor allem seine eigene Rolle und nicht die Tatbeiträge anderer Beteiligter beleuchten.
Nach dieser Vorbemerkung wirft Advokat Joset zwei Vorfragen in Bezug auf die Aktenstücke und erhobenen Beweise (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) auf und führt zusammengefasst Folgendes aus:
- Die Beweiswürdigung stütze sich im vorliegenden Fall zentral auf Abhörprotokolle in [Nationalität] Sprache ab. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (so insbesondere Urteil 6B_403/2018 vom 14.1.2019 und BGE 129 I 85) dürften die übersetzten Abhörprotokolle nicht verwertet werden, wenn nicht klar sei, wer sie wie produziert habe, und ob die übersetzende Person vor Beginn ihrer Übersetzungstätigkeit auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen worden sei. Die Behörden seien verpflichtet, den Namen der übersetzenden Person zu dokumentieren, damit deren Ausbildung und etwaige Ausstandsgründe überhaupt überprüft werden könnten. Er habe in den Akten jedoch die Namen der übersetzenden Personen nicht finden können, ebenso wenig habe er einen Hinweis gefunden, wonach man den übersetzenden Personen die Anonymität zugesichert habe, was grundsätzlich möglich gewesen wäre. Schliesslich sei aus den Akten auch nicht ersichtlich, ob die übersetzenden Personen auf Art. 307 StGB hingewiesen worden seien. Als Konsequenz daraus seien folgende Szenarien denkbar: Entweder dürften die Abschriften der Telefonkontrollen keine Verwendung zu Lasten des Beschuldigten finden oder die massgeblichen Gespräche seien nun an der Hauptverhandlung anzuhören und unmittelbar von einer Dolmetscherin zu übersetzen. Als Zwischenlösung dieser beiden Szenarien sei auch denkbar, dass die Hauptverhandlung ausgestellt werde, um der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu geben, den Nachweis zu erbringen, dass die vorgenannten bundesgerichtlichen Anforderungen eingehalten worden seien.
- Mit Blick auf das Teilnahme- und Konfrontationsrecht des Beschuldigten erachte er des Weiteren die Ermittlungsstrategie und Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft als einigermassen fragwürdig: Diese habe geheime Überwachungsmassnahmen durchgeführt, hierauf einen Tatbeteiligten nach dem anderen verhaftet und getrennte Verfahren geführt, obwohl die Tatbeteiligten faktisch als Mitbeschuldigte zu qualifizieren seien und der Grundsatz der Verfahrenseinheit gelte. Da die Staatsanwaltschaft dann aber die Einvernahmen der Beschuldigten in den getrennt geführten Verfahren im Verfahren gegen seinen Klienten habe verwerten wollen, habe sie die entsprechenden Einvernahmeprotokolle einfach in das vorliegenden Verfahren hineinkopiert. Ein solches Ermittlungsverfahren sei aus seiner Sicht bundesrechtswidrig, denn dem Beschuldigten hätten spätestens nach seiner Verhaftung die Teilnahmerechte gewährt werden müssen. Zumindest hätte man ihm bei getrennt geführten Verfahren das Konfrontationsrecht – dies am besten bereits im Untersuchungsstadium – gewähren müssen. Aufgrund des missachteten Konfrontationsrechts dürfe nicht auf die Aussagen von Belastungszeugen abgestellt werden.
Es wird vom Vorsitzenden in Absprache mit den Parteivertretern vereinbart, dass zuerst die Zeugin sowie der Beschuldigte befragt werden. In der Folge werde man auf die von der Verteidigung aufgeworfenen Vorfragen und Anträge zurückkommen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.
Die Zeugin C.___ wird in den Gerichtssaal gebeten und, nachdem sie vom Referenten belehrt und insbesondere auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen worden ist, zur Sache befragt (vgl. Audio-Dokument sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020). Nach ihrer Befragung verlässt Frau C.___ den Gerichtssaal und es folgt nach vorgängiger Belehrung die Befragung des Beschuldigten zur Person und Sache (vgl. Audio-Dokument sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020).
Der Referent gibt im Rahmen der Befragung zur Sache bekannt, dass er den Beschuldigten auch mit einzelnen Ergebnissen aus den polizeilichen Ermittlungen (insbesondere aus den Telefonkontrollen) konfrontieren wolle. In diesem Zusammenhang sei ihm der Hinweis wichtig, dass die Frage, inwiefern die Ergebnisse dieser Telefonkontrollen verwertbar seien, noch offen sei.
Der amtliche Verteidiger weist auf die Schwierigkeit dieser Versuchsanlage hin, da die jeweiligen Fragestellungen mit einem allenfalls unzulässigen Beweismittel kontaminiert sein könnten. Zudem sei fraglich, ob der Beschuldigte diese Differenzierung vornehmen könne. Um zu verhindern, dass die Beweisaufnahme des Berufungsgerichts auf möglicherweise unverwertbaren Ergebnissen der TK beruhe, habe er bereits vorfrageweise die Verwertbarkeit thematisiert.
Der Referent erklärt, es gehe ihm um die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Der Beschuldigte solle wissen, welche Ergebnisse der TK, sofern verwertbar, das Gericht als wichtig erachte, und er solle hierzu auch Stellung nehmen können. Er sei sich der Problematik in verfahrensrechtlicher Hinsicht jedoch durchaus bewusst und bestehe nicht darauf, dass diese Fragen nun schon gestellt würden.
Der Vorsitzende erklärt, dass bei dieser Ausgangslage die Befragung unterbrochen und erst wieder fortgesetzt werde, nachdem das Berufungsgericht über die Anträge des Beschuldigten entschieden habe. Er erteilt dem Verteidiger nochmals das Wort, um die Anträge zu formulieren.
Advokat Alain Joset stellt und begründet folgende Anträge:
- Es seien die Übersetzungen bzw. Abschriften der Telefonkontrollen als unverwertbar zu erklären und nicht zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, sofern nicht nachgewiesen sei, wer diese wie erstellt habe, und ob gegenüber der übersetzenden Person eine Rechtsbelehrung, insbesondere der Hinweis auf die Straffolgen einer falschen Übersetzung, erfolgt sei.
Eventualiter seien die abgehörten Telefongespräche, welche für die Beweisführung der Staatsanwaltschaft wichtig seien, unmittelbar vor Gericht neu zu erheben und nun ad hoc von einer zuvor belehrten Dolmetscherin zu übersetzen.
- In Bezug auf die Problematik des Teilnahme- und des Konfrontationsrechts des Beschuldigten macht der Verteidiger Folgendes geltend: Wenn Verfahren formell getrennt geführt würden, obwohl diese materiell zusammengehörten, müsse mindestens eine Konfrontation mit den Belastungszeugen stattgefunden haben. Es sei aber nicht die Aufgabe der Verteidigung zu beantragen, welche belastenden Beweismittel man verwertet haben wolle, vielmehr habe die Staatsanwaltschaft die Konfrontation sicherzustellen. Er halte lediglich fest, dass es nicht angehe, die belastenden Aussagen Dritter aus fremden Verfahren einfach in das Verfahren gegen den Beschuldigten hineinzukopieren, was vorliegend der Fall gewesen sei. Er beantrage, dass die Aussagen von Belastungszeugen mangels Konfrontation nicht verwertet werden dürften.
Der Vorsitzende erteilt Staatsanwalt B.___ das Wort für eine Stellungnahme, in welcher dieser zusammengefasst Folgendes ausführt:
Vorab stelle er fest, dass von der Verteidigung anerkannt werde, was als Beweismittel zu qualifizieren sei: Das relevante Beweismittel sei nicht die Abschrift auf Papier bzw. das TK-Protokoll, sondern die durchgeführte Überwachung, d.h. die Telefongespräche und SMS, die alle auf Datenträger aufgezeichnet bzw. gespeichert seien. Im Ordner 3 seien sämtliche Dolmetscherformulare abgelegt, er habe sich die exakte Aktenfundstelle zwar nicht notiert, könne dies aber noch nachholen. Jeder mitwirkende Dolmetscher werde von der Polizei belehrt und die entsprechende Belehrung werde von den Dolmetschern auch unterzeichnet. Es bestehe für jedes Verfahren ein Dolmetscherzeichen (für das vorliegende Verfahren sei dies gemäss seiner Erinnerung «SOK») und die Personalnummer. Nicht erforderlich sei nach seinem Kenntnisstand, dass jedes einzelne Protokoll, das elektronisch erfasst sei, in Papierform ausgedruckt und mit der Rechtsbelehrung versehen werden müsse. Aufgrund der Dolmetscherbelege liesse sich aber für jeden Einzelfall rekonstruieren, welche Person die konkrete Übersetzung erstellt habe. In Anbetracht dieser Nachvollziehbarkeit beantrage die Staatsanwaltschaft, den Antrag der Verteidigung abzuweisen.
Sofern das Gericht jedoch – entgegen der von ihm dargelegten Auffassung – zum Schluss gelangen sollte, das dargelegte Vorgehen mit den Belehrungen genüge den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht, sei die Konsequenz daraus und dementsprechend auch der Antrag der Staatsanwaltschaft, dass sämtliche Aufzeichnungen nochmals eins zu eins übersetzt würden. Auf jeden Fall sei ausgeschlossen, dass die Beweisgrundlage wegbrechen würde, da die Beweismittel (in Form der entsprechenden Aufzeichnungen auf Datenträgern) ja unbestrittenermassen in den Akten vorhanden seien.
Es treffe zu, dass die Verfahren getrennt geführt worden seien. Wenn dann in solchen Fällen am Schluss in rechtlicher Hinsicht die Qualifikation der Bandenmässigkeit greife, werde von der Verteidigung immer die Frage aufgeworfen, ob man die Verfahren nicht hätte zusammenziehen müssen. Die faktischen Gegebenheiten hätten jedoch klar gegen Letzteres gesprochen: Es habe verschiedene Läuferzellen und diverse unterschiedliche zeitliche und örtliche Komplexe gegeben, die eine separate Beurteilung und damit eine Verfahrenstrennung unumgänglich gemacht hätten. Den Vorwurf der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe hier künstlich Verfahren abgetrennt, die eigentlich zusammengehört hätten, weise er deshalb zurück. Es sei schlicht nicht anders durchzuführen gewesen. Des Weiteren erschliesse sich ihm nicht, weshalb die Akten und damit auch die Erkenntnisse der anderen Verfahren für das vorliegende Verfahren nicht hätten beigezogen werden sollen und dürfen. Die belastenden Aussagen von Dritten liessen sich vorliegend an einer Hand abzählen. Wenn sich im Einzelfall allenfalls zeige sollte, dass eine Konfrontation unterblieben sei, dürfte die entsprechende Aussage nicht verwertet werden. Das sei von der Vorinstanz aber auch so gehandhabt worden. Zusätzliche Befragungen seien nicht vorzunehmen, das Gericht habe vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Aussage verwertbar sei oder eben nicht.
Der Vorsitzende fragt den Verteidiger, ob er sich nochmals hierzu äussern wolle, bevor die Verhandlung kurz unterbrochen werde, um Staatsanwalt B.___ die Gelegenheit zu geben, die von ihm erwähnten Dolmetscherformulare aus den Verfahrensakten herauszusuchen und vorzulegen.
Advokat Joset nimmt diese Möglichkeit zusammengefasst wie folgt wahr: Er gehe gestützt auf die Ausführungen von Staatsanwalt B.___ davon aus, dass die Namen der übersetzenden Personen nicht in den Akten vermerkt seien. Zudem habe er in den Verfahrensakten die Dolmetscherformulare nicht gefunden, warte aber nun ab, was der Staatsanwalt vorlegen werde. In der Voruntersuchung habe sein Mandant zum Teil auch falsche Übersetzungen geltend gemacht. Er habe nun nicht im Kopf, um welche konkreten Telefongespräche es sich hierbei gehandelt habe. Sofern die formellen Voraussetzungen geklärt seien, d.h. sofern die Abschriften überhaupt verwertbar seien, sei die Verteidigung in der Lage, näher zu spezifizieren, um welche Übersetzungen es gehe.
Zur Frage der Konfrontation vertrete die Verteidigung die Auffassung, dass dem Beschuldigten zwingend die Gelegenheit hätte gegeben werden müsse, die Aussagen Dritter in Frage zu stellen. Es könne nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft einerseits diese Aussagen in das Verfahren gegen seinen Mandanten hineinkopiere und sie andererseits den Standpunkt vertrete, möglicherweise seien diese Aussagen gar nicht verwertbar, man überlasse diese Entscheidung dem Gericht. Das entspreche nicht dem Konzept des kontradiktorischen Verfahrens und sei mit der Ermittlungsrolle, welche die Staatsanwaltschaft und nicht das Gericht wahrnehmen müsse, nicht zu vereinbaren.
Es folgt eine kurze Pause, nach welcher Staatsanwalt B.___ dem Richtergremium und der Verteidigung Einsicht in die von ihm aus den Akten herausgesuchten Dolmetscherformulare (AS 3.2.16/37 ff.) gewährt. Er weist darauf hin, dass aus den Originaldokumenten die erforderlichen Belehrungen und Unterzeichnungen hervorgingen.
Advokat Joset hält dem in seiner Stellungnahme entgegen, man sehe zwar auf den jeweiligen Dolmetscherformularen die Belehrung und Unterzeichnung durch die übersetzende Person sowie das entsprechende Kürzel (z.B. SOK2, SOK10), aber nicht, wer hinter dem Kürzel stehe. Dies sei aber erforderlich, damit überprüft werden könne, ob die übersetzenden Person über die fachliche Ausbildung verfüge und ob sie in den Ausstand zu treten habe. Er bleibe deshalb dabei, dass die bundesgerichtlichen Vorgaben vorliegend nicht erfüllt worden seien.
In der Folge wird die Verhandlung zur geheimen Beratung der Anträge der Verteidigung erneut unterbrochen.
Der Referent eröffnet in der Folge den Parteien mündlich folgenden Beschluss:
« 1. Der Antrag des Beschuldigten und Berufungsklägers, wonach die Übersetzungsprotokolle der Telefonüberwachungen unverwertbar zu erklären seien bzw. wonach eventualiter die massgebenden Aufzeichnungen anlässlich der Berufungsverhandlung anzuhören und von einem Dolmetscher unmittelbar zu übersetzen seien, wird abgewiesen.
2. Der Antrag des Beschuldigten und Berufungsklägers, wonach die Aussagen von Belastungszeugen mangels Konfrontation als unverwertbar zu erklären seien, wird abgewiesen.»
Mündlich wird dieser Beschluss vom Referenten summarisch wie folgt begründet (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff. II.):
In Bezug auf den ersten Antrag sei entscheidend, dass gemäss den aktenkundigen Dolmetscherformularen die übersetzenden Personen auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen worden seien, insbesondere sei der Hinweis auf die Straffolgen einer wissentlich falschen Übersetzung nach Art. 307 StGB, der eine Gültigkeitsvoraussetzung darstelle, erfolgt. Der Name der übersetzenden Person gehe zwar nicht direkt aus dem Formular hervor, entscheidend sei aber, dass aufgrund des vermerkten Kürzels bzw. der angegebenen Personennummer die Nachvollziehbarkeit gewährleistet sei. In diesem Zusammenhang sei aber auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu verweisen, der es den Parteien verbiete, bekannte rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten und diese erst nach einem ungünstigen Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben. Es könne auf BGE 143 IV 397 verwiesen werden, der zwar im Zusammenhang mit dem Verzicht auf das Teilnahmerecht ergangen sei, aber auch für die vorliegende Konstellation Geltung beanspruche. Die Verteidigung hätte ohne Weiteres, unmittelbar nachdem ihr die Überwachungsmassnahmen und die erstellen Abschriften bzw. Übersetzungen bekannt gemacht worden seien, die Bekanntgabe der Namen der übersetzenden Personen beantragen können und eben auch müssen, um deren persönliche (Unabhängigkeit, keine Befangenheit) und fachliche (Ausbildung, Qualifikationen) Eignung überprüfen zu können. Mache sie – wie vorliegend – von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, erweise sich der Jahre später erhobene Einwand, man könne auf die Übersetzungen mangels Nennung der übersetzenden Personen nicht abstellen, als verspätet und rechtsmissbräuchlich. Daran ändere auch ein Verteidigerwechsel nichts, es sei denn, der bisherige Verteidiger habe in grundlegender Weise gegen anerkannte Verteidigerpflichten verstossen, was vorliegend aber nicht der Fall gewesen sei. Dementsprechend seien die Übersetzungen der überwachten Telefongespräche und SMS verwertbar und die eventualiter beantragte Anhörung und unmittelbare Übersetzung durch eine Dolmetscherin vor den Schranken erübrige sich.
In Bezug auf den zweiten Antrag mache die Verteidigung relativ pauschal geltend, Aussagen von Belastungszeugen seien mangels Konfrontation nicht verwertbar. Das Bundesgericht habe mit Urteil 6B_1196 vom 6. März 2019 festgehalten, dass es nicht angehe, wenn der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger lediglich im Parteivortrag die fehlende Konfrontation mit Belastungszeugen rüge und die Unverwertbarkeit von deren Aussagen geltend mache, wenn er zuvor im Vorverfahren ausdrücklich auf die Stellung von Beweisergänzungsanträgen verzichtet und auch vor erster Instanz keine Beweisergänzungen beantragt habe. Auch vorliegend greife diese Rechtsprechung, da eine vergleichbare Konstellation vorliege: Obwohl die Verteidigung mehrmals auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sei, habe sie nie (auch nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens) explizit den Antrag auf Konfrontation mit einem Belastungszeugen gestellt, sondern sich damit begnügt, die Unverwertbarkeit der Aussagen geltend zu machen. Ein solches Vorgehen verstosse gegen Treu und Glauben. Hinzu komme, dass den Aussagen der Belastungszeugen im vorliegenden Fall keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme, im Zentrum der Beweiswürdigung stünden vielmehr die umfangreichen Telefonkontrollen, während gewisse Aussagen von Belastungszeugen lediglich bestätigend hinzuträten. Der Antrag der Verteidigung, die Aussagen der Belastungszeugen als unverwertbar zu erklären, sei deshalb abzuweisen.
In der Folge wird die Befragung des Beschuldigten fortgesetzt (vgl. hierzu Audio-Dokument sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020).
In der Folge stellt und begründet der Verteidiger des Beschuldigten den Antrag, es seien die folgenden Dokumente zu den Akten zu nehmen:
- Zwischenzeugnis [Firma 2] AG vom 9. Juli 2020 betreffend A.___;
- Schreiben von D.___ (Ehefrau des Beschuldigten) vom 21. Juli 2020;
- Wohnsitzbestätigung der Gemeinde [Ort 1] vom 7. August 2020 betreffend A.___;
- Wohnsitzbestätigung der Gemeinde [Ort 1] vom 7. August 2020 betreffend E.___ (Lebenspartnerin des Beschuldigten).
Der Vorsitzende bittet den Verteidiger, die Dokumente Staatsanwalt B.___ zur Einsicht auszuhändigen. Die Unterlagen werden vom Gericht zu den Akten genommen, nachdem Staatsanwalt B.___ dagegen keine Einwände erhoben hat.
Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen und die Hauptverhandlung für eine Mittagspause von 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr unterbrochen wird.
Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für die die Anklägerin folgende Anträge (vgl. Plädoyernotizen im obergerichtlichen Dossier):
« 1. Es sei festzustellen, dass der erstinstanzliche Freispruch [recte: die erstinstanzliche Einstellung] betreffend pflichtwidriges Verhalten nach Unfall in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Es sei festzustellen, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, grober Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Irreführung der Rechtspflege und Pornographie in Rechtskraft erwachsen sind.
3. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG.
4. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, zu verurteilen.
5. Es sei über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu entscheiden.
6. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.»
Der amtliche Verteidiger stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. Audiodokument in den obergerichtlichen Akten):
« 1. Es sei A.___ in Gutheissung der Berufung und in Abänderung der Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils:
- vom Vorwurf der bandenmässig begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen;
- wegen Gehilfenschaft zu einer mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen;
- zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen;
- in Bezug auf die unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Schuldsprüche zu einer schuldangemessenen Geldstrafe zu verurteilen.
2. Eventualiter sei A.___ in Gutheissung der Berufung und in Abänderung von Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils
- wegen bandenmässig begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen;
- zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, davon 2 Jahre unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
- in Bezug auf die unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Schuldsprüche zu einer schuldangemessenen Geldstrafe zu verurteilen.
3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Kostenentscheides zu bestätigen.
4. Es sei auf die Anordnung von Sicherheitshaft zu verzichten.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Solothurn.»
Staatsanwalt B.___ und Advokat Joset halten je einen kurzen zweiten Parteivortrag.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Es tue ihm leid, dass er erst heute vor Obergericht Aussagen bzw. ein Geständnis gemacht habe. Dass es so lange gegangen sei, habe mit dem Druck zu tun, unter dem er gestanden sei.
Der Vorsitzende weist abschliessend auf den Termin der mündlichen Urteilseröffnung hin und erklärt die Hauptverhandlung für geschlossen. Das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 17. August 2020 um 11:00 Uhr:
1. Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
3. Advokat Alain Joset, privater Verteidiger des Beschuldigten.
Zudem erscheinen als Zuhörerinnen:
- eine Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung;
- die Lebenspartnerin des Beschuldigten.
Der Vorsitzende begrüsst die Anwesenden und stellt fest, dass alle vorgeladenen Personen zur Urteilseröffnung erschienen sind. Er weist darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der Urteilseröffnung nur summarisch begründet werde, massgeblich sei die schriftliche Urteilsbegründung, ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne. Die Urteilsanzeige mit dem Dispositiv werde per Post verschickt. In der Folge verliest Oberrichter von Felten als Referent die wichtigsten Punkte des Dispositivs. Hierauf fasst er für die einzelnen Vorhalte der Anklageschrift das Beweisergebnis zusammen, nimmt die rechtliche Würdigung vor und erörtert die Strafzumessung. Des Weiteren gibt er die Kostenverlegung sowie die dem Beschuldigten zugesprochenen Parteientschädigungen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren bekannt. Abschliessend begründet er, weshalb das Berufungsgericht davon abgesehen hat, gegen den Beschuldigten Sicherheitshaft anzuordnen.
Der Vorsitzende erklärt die Urteilseröffnung um 11:30 Uhr für geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 1. April 2011 wurde G.___, [Nationalität] […] in Olten verhaftet. Er war im Besitz von 35 g Heroin und CHF 1'272.45. Der Verhaftung voraus gingen entsprechende Informationen der Kantonspolizei Thurgau, wonach eine Drogenübergabe geplant sei. Diese Angaben machte der vorgesehene Abnehmer M.___ anlässlich einer Verkehrskontrolle (Akten Seite [AS] 2.1.1/28).
2. Am 5. April 2011 wurde L.___, ebenfalls [Nationalität], am Bahnhof Döttingen (AG) durch die Polizei des Kantons Aargau einer Kontrolle unterzogen. Bei der Durchsuchung einer von L.___ zuvor weggeworfenen Jacke kamen 37 Minigripsäcklein à je ca. 5 g Heroin zum Vorschein (AS 3.1.1/1).
3. Aufgrund durchgeführter Telefonüberwachungen kamen die Ermittlungsbehörden zur Erkenntnis, dass der Benutzer der Rufnummer [...] 06 03 mutmasslich mit der Aufgabe betraut ist, Heroin an verschiedene in der Schweiz tätige Läufer zu verteilen. Gestützt auf diese Erkenntnis eröffnete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 16. Juni 2011 eine Strafuntersuchung gegen den unbekannten Nutzer besagter Telefonnummer wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (AS 12.1.1/1). Mit Verfügung vom 17. Juni 2011 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Überwachung der erwähnten Rufnummer an (AS 3.2.1/25 ff.).
4. Im weiteren Verlauf der durch die Polizei des Kantons Aargau unter dem Aktionsnamen «Racer» geführten Ermittlungen kam es am 30. Juni 2011 in Olten zur Verhaftung eines weiteren [Nationalität] Läufers, A.N.___. Dieser führte bei der Festnahme eine Umhängetasche mit 137,3 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 12 - 20 % [Heroin-Base]), abgepackt in 5 g-Portionen, mit sich. Bei einer Hausdurchsuchung am Domizil von A.N.___ ([Hotel]) wurden weitere 1'611,8 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 12 - 20 %), 969,8 g Streckmittel, diverse Utensilien, welche der Vorbereitung des Heroinverkaufs dienten, drei Mobiltelefone und CHF 23'121.00 sowie EUR 290.00 sichergestellt (AS 5.1.1.1/1 ff., insb. 7 f., 9 und 14 f.).
5. Aufgrund einer Gerichtsstandsanfrage aus dem Kanton Aargau vom 7. Juli 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) am 19. Juli 2011 eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft (unbekannte Person namens «[zweites Alias von A.___]» sowie mutmasslich mehrere weitere Personen) wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG (AS 1.3/1 und 12.1.1/2). Es folgten umfangreiche Ermittlungen der Polizei Kanton Solothurn, geführt unter dem Aktionsnamen «Speeder» (s. Strafanzeige gegen den Beschuldigten, nachfolgend Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/1 ff.).
6. Am 29. August 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A.___ («[zweites Alias von A.___]», nachfolgend Beschuldigter) wegen des Verdachts des Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG (AS 12.1.1/3). Diese Strafuntersuchung wurde am 24. April 2012 auf die (später wieder eingestellten) Vorhalte des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution ausgedehnt (AS 12.1.1/4, 1.4.1/1 ff.). Am 20. August 2014 erfolgte eine weitere Verfahrensausdehnung gegen den Beschuldigten (AS 12.1.1/7 f.) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) und pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG).
7. Am 14. Dezember 2011 wurden in Olten erneut G.___ sowie ein weiterer [Nationalität] Heroinläufer, F.___, festgenommen. In den Effekten von F.___ wurden 32,2 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 8,7 - 9,3 %) sowie am Domizil der beiden Läufer an der [Adresse] in Aarburg weitere 448,5 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 9,8 - 15 %) und 54 g Streckmittel sichergestellt. Zudem wurden mehrere Mobiltelefone und rund CHF 5'000.00 Bargeld sichergestellt (AS 5.1.1.3/1 ff.).
8. Am 3. Februar 2012 wurde H.___ (die Geliebte des Beschuldigten) verhaftet (AS 5.1.1.4/1 ff.).
9. Am 22. Februar 2012 wurden mit I.___ und [Läufer 4] schliesslich zwei weitere Heroinläufer [aus dem Heimatland] festgenommen. Im Rahmen dieser Festnahme wurden auch insgesamt 267,6 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 8,9 - 19 %) und 876 g Streckmittel sichergestellt (AS 5.1.1.2/1 ff.).
10. Am 29. März 2012 wurde der Beschuldigte festgenommen (AS 12.3.1/2) und gemäss Verfügung des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 30. März 2012 in Untersuchungshaft versetzt (AS 12.3.1/32 f.). Als amtlicher Verteidiger wurde ihm Rechtsanwalt Fabian Malovini bestellt (AS 12.1.3/1). Da der Beschuldigte per 3. April 2012 Rechtsanwalt Beat Muralt als Privatverteidiger beigezogen hatte, widerrief die Staatsanwaltschaft anfangs April 2012 die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Malovini (AS 12.1.2.2/15). Mit Verfügungen vom 27. Juni 2012 (AS 12.3.1/51 f.) und 28. September 2012 (AS 12.3.1/79 f.) wurde die Untersuchungshaft über den Beschuldigten verlängert.
Am 18. Dezember 2012 wurde er schliesslich entlassen (AS 12.3.1/90).
11. Am 19. Juli 2012 wurde gegen A.N.___ Anklage erhoben (AS 5.1.1.1/29 ff.). Am 6. September 2012 wurde dieser vom Amtsgericht Olten-Gösgen im abgekürzten Verfahren wegen Verbrechens und Anstalten Treffens zu Verbrechen gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 20 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS 5.1.1/35 ff.).
12. Am 20. November 2012 wurde gegen H.___ Anklage erhoben (AS 5.1.1.4/37 ff.). Am 17. Dezember 2012 wurde sie vom Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Verbrechen gegen das BetmG, mehrfacher Geldwäscherei sowie rechtswidrigem Aufenthalt im abgekürzten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS 5.1.1.4/41 ff.).
13. Am 11. April 2013 wurde gegen I.___ Anklage erhoben (AS 5.1.1.2/63 ff.). Am 14. Mai 2013 wurde dieser vom Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Verbrechen gegen das BetmG im abgekürzten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 20 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS 5.1.1.2/71 ff.).
14. Am 30. April 2013 wurde gegen F.___ Anklage erhoben (AS 5.1.1.3/54 ff.). Am 9. Juli 2013 wurde dieser vom Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Verbrechen gegen das BetmG im abgekürzten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS 5.1.1.3/59 ff.).
15. Am 28. Juni 2013 wurde gegen G.___ Anklage erhoben (AS 5.1.1.3/63 ff.). Am 5. Dezember 2013 wurde dieser vom Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Verbrechen gegen das BetmG sowie rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt (AS 5.1.1.3/69 ff.).
16. Am 5. August 2014 erging die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn gegen den Beschuldigten (AS 2.1.1/1 ff.).
17. Am 6. März 2017 erfolgte die teilweise Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten hinsichtlich der Vorhalte des Menschenhandels, evtl. Förderung der Prostitution, Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (angeblich begangen im Frühjahr 2013), Nachtruhestörung, Nichtanzeigen eines Fundes sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (AS 1.4.1/1 ff.).
18. Mit Verfügung vom 3. April 2017 wurde Rechtsanwalt Beat Muralt als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (AS 12.1.1/23).
19. Am 24. August 2017 teilte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Muralt den Abschluss der Untersuchung mit und setzte ihm bis 11. September 2017 Frist, Beweisanträge zu stellen sowie gestützt auf Art. 147 StPO und Art. 6 EMRK die allfällige Wiederholung von Einvernahmen zu beantragen (AS 12.1.1/37). Am 11. September 2017 teilte Rechtsanwalt Muralt mit, dass vorderhand auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet werde (AS 12.1.1/38).
20. Betreffend die im vorliegenden Verfahren durch die Staatsanwaltschaft angeordneten und vom Haftgericht jeweils (soweit erforderlich) genehmigten Überwachungsmassnahmen kann auf die Mitteilung vom 5. September 2017 (AS 3.2.16/79 f.) sowie die Strafanzeige vom 5. August 2014 (Kapitel 4, AS 2.1.1/34 ff.) verwiesen werden.
21. Am 12. September 2017 wurde gegen den Beschuldigten beim Amtsgericht Olten-Gösgen wegen mengenmässig und bandenmässig qualifizierter Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG), Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d), grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB), pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie wegen Pornographie (Art. 197 Ziff. 3bis StGB) Anklage erhoben (1.4.1/9 ff.).
22. Am 31. Oktober 2018 fällte das Amtsgericht folgendes Urteil (Akten Vorinstanz S. [ASV] 118 ff.):
« 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall, angeblich begangen am 26.05.2014, wird eingestellt (AnklS. Ziff. 3.3).
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:
- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig begangen in der Zeit vom 01.06.2011 bis 03.12.2011 (AnklS. Ziff. 1)
- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 26.05.2014 (AnklS. Ziff. 2)
- der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit, begangen am 26.05.2014 (AnklS. Ziff. 3.1)
- der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), begangen am 26.05.2014 (AnklS. Ziff. 3.2)
- der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 26.05.2014 (AnklS. Ziff. 4)
- der Pornographie, begangen am 26.05.2014 (AnklS. Ziff. 5).
3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.
Die Untersuchungshaft vom 29.03.2012 bis 18.12.2012 ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Die sichergestellten Betäubungsmittel (25,9 g Kokain; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.
5. Das auf dem Depositenkonto Nr. [Kontonummer] bei der [Bank] beschlagnahmte Kontoguthaben mit einem Saldo per 31.12.2012 von Fr. 2'260.05 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet und an die vom Beschuldigten A.___ zu tragenden Verfahrenskosten gemäss nachstehend Ziff. 9 angerechnet.
6. Dem
Beschuldigten A.___ wird eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 3'000.-- zu Lasten des Staates Solothurn zugesprochen. Diese ist mit
den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten gemäss nachstehend Ziff. 9
zu verrechnen.
7. Es wird festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Fabian Malovini, auf Fr. 2'210.75 (inkl. 8 % MwSt und Auslagen) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
8. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, wird auf Fr. 13'361.05 (inkl. 8 % bzw. 7,7 % MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in Höhe von Fr. 3'841.10 (Differenz zu vollem Honorar à Fr. 240.--/h, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
9. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.--, total Fr. 72’400.--, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen, unter Anrechnung des beschlagnahmten Kontoguthabens gemäss vorstehend Ziff. 5 sowie der reduzierten Parteientschädigung gemäss vorstehend Ziff. 6.»
23. Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 2. November 2018 die Berufung an (ASV 127). Am 26. November 2018 teilte Advokat Alain Joset die Übernahme der privaten Verteidigung des Beschuldigten mit (ASV 130), worauf der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Muralt sistierte (ASV 136). Nachdem dem Beschuldigten am 15. März 2019 das begründete Urteil zugestellt worden war (ASV 188), erklärte dieser am 3. April 2019 die Berufung (Akten Berufungsgericht S. [ASB] 1 f.). Die Berufungserklärung richtet sich gegen sämtliche Schuldsprüche der Vorinstanz, eventualiter gegen die Strafzumessung, sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
24. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. April 2019 auf eine Anschlussberufung (ASB 10).
25. Am 28. Juni 2019 wurde dem Beschuldigten Frist bis zum 12. Juli 2019 zur Stellung allfälliger Beweisanträge gesetzt (ASB 21). Innert zweifach erstreckter Frist teilte der Beschuldigte am 27. August 2019 mit, dass derzeit keine Beweisanträge gestellt würden, solche jedoch – je nach den vom Berufungsgericht von Amtes wegen anzuordnenden Beweiserhebungen – noch vorbehalten würden (ASB 28).
26. Nachdem das erstinstanzliche Urteil lediglich vom Beschuldigten angefochten worden ist, sind folgende impliziten Freisprüche der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen:
- Lieferung von 4 - 4,8 kg Heroingemisch an G.___ zwischen dem 1. Februar 2011 und dem 1. April 2011 sowie bandenmässige resp. mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG bezüglich dieser von G.___ im besagten Zeitraum veräusserte Drogenmenge, resp. soweit vor dem 1. Juni 2011 begangen;
- Erwerb einer unbestimmten Menge Heroingemisch von verschiedenen unbekannten Lieferanten in Bern, Basel, Olten und evtl. anderswo zwischen dem 5. Oktober 2011 und dem 24. November 2011.
Weiter in Rechtskraft erwachsen sind folgende Erkanntnisse der Vorinstanz:
- Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Ziff. 1 Urteilsdispositiv/AnklS. Ziff. 3.3);
- Einziehung von 25,9 g Kokain (Ziff. 4 Urteilsdispositiv);
- die Entschädigungen der vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Malovini sowie Rechtsanwalt Muralt, jeweils der Höhe nach (Ziff. 7 und 8 Urteilsdispositiv).
27. Zu Beginn der obergerichtlichen Hauptverhandlung, welche am 11. August 2020 stattfand, liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger die Berufung zurückziehen in Bezug auf die Schuldsprüche wegen:
- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (AnklS. Ziff. 2: Besitz von Kokaingemisch);
- grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit (AnklS. Ziff. 3.1);
- versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (AnklS. Ziff. 3.2);
- Irreführung der Rechtspflege (AnklS. Ziff. 4);
- Pornographie (AnklS. Ziff. 5).
Aufgrund dieses teilweisen Rückzugs der Berufung ist das vorinstanzliche Urteil auch hinsichtlich Dispositivziffer 2 – soweit Alinea 2 bis 5 betreffend – in Rechtskraft erwachsen.
Zudem wurde an der obergerichtlichen Hauptverhandlung auf den entsprechenden Beweisantrag des Beschuldigten hin C.___ als Zeugin befragt (vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll).
II. Verwertbarkeit von Beweismitteln
1. Verwertbarkeit der übersetzten TK-Protokolle
Vor Obergericht macht die Verteidigung erstmals geltend, die übersetzten TK-Protokolle seien als unverwertbar zu erklären, eventualiter seien die massgeblichen Aufzeichnungen an der Gerichtsverhandlung anzuhören und von einer belehrten Person unmittelbar zu übersetzen. Die Verteidigung rügt – unter Berufung auf BGE 129 I 85 sowie 6B_403/2018 vom 14.1.2019 – eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Dokumentationspflicht. Da nicht belegt sei, wer und wie die übersetzten TK- Protokolle produziert worden seien, dürften diese nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. Es liege in der Verantwortung der Justiz, der Dokumentationspflicht nachzukommen und ein rechtmässiges Verfahren sicherzustellen. Diese Aufgabe lasse sich nicht auf die Verteidigung abschieben, indem man dieser vorwerfe, sie habe es rechtsmissbräuchlich und treuwidrig unterlassen, die entsprechenden Rügen rechtzeitig zu erheben.
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f.; 135 III 334 E. 2.2 S. 336; Urteil 6B_960/2019 vom 4.2.2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Ebenso kann auf die ausführliche Darstellung dieser Rechtsprechung unter vorstehender S. 8 (Verhandlungsprotokoll) verwiesen werden. Die Verteidigung hatte bereits im Untersuchungsstadium davon Kenntnis, wie die Strafverfolgungsbehörden bei den Übersetzungen und Abschriften der TK-Ergebnisse vorgegangen waren. Gleichwohl hielt sie die ihr bekannten Rügegründe zurück bzw. machte diese erstmals erst Jahre später nach dem ungünstigen Verfahrensausgang vor erster Instanz geltend. Darin liegt ein treuwidriges Verhalten und die entsprechende Rüge erweist sich als verspätet.
Selbst wenn man – im Sinne der Verteidigung und entgegen der vom Obergericht vertretenen Auffassung – davon ausginge, die Rüge sei nicht verspätet erfolgt, führt dies im Ergebnis nicht zu einem anderen Schluss, denn diese erweist sich auch inhaltlich als unbegründet: Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für den Angeklagten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (BGE 121 I 225 E. 2a mit Hinweisen). In Anbetracht dieser Verfassungsgarantien muss die Produktion von Beweismitteln für den Angeklagten (aber auch für das Gericht) nachvollziehbar sein (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88). Diese Nachvollziehbarkeit ist vorliegend gegeben. Auf den jeweiligen Abschriften der aufgezeichneten Gespräche und SMS ist mit einem Personenkürzel vermerkt, wer die Übersetzung vorgenommen hat. Welche konkrete Person hinter dem Kürzel steht, liesse sich in jedem Einzelfall rekonstruieren. Ebenso ist aktenmässig belegt, dass die beigezogenen Dolmetscher gesetzeskonform belehrt wurden. Für jede mitwirkende Person existiert ein Dolmetscherformular (abgelegt unter AS 3.2.16/37 ff.), das sich aufgrund des Personenkürzels eindeutig zuordnen lässt. Auf diesen datierten Belegen bestätigten die übersetzenden Personen unterschriftlich, auf die Pflicht zur wahrheitsmässigen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB sowie auf die Ausstandsgründe nach Art. 56 ff. StPO hingewiesen worden zu sein. Ebenso ist auf jedem Formular dokumentiert, von wem die Dolmetscher belehrt wurden. Die Einwände der Verteidigung erweisen sich deshalb nicht als stichhaltig. Zu keinem anderen Schluss führen die von der Verteidigung herangezogenen Entscheide (BGE 129 I 85 sowie 6B_403/2018 vom 14.1.2019), da sich die ihnen zu Grunde liegenden Fallkonstellationen grundlegend vom vorliegenden Fall unterscheiden. So ging in BGE 129 I 85 aus den Verfahrensakten nicht hervor, wer die Übersetzungsprotokolle erstellt hatte und ob die Dolmetscher überhaupt auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen worden waren. Die Vorinstanz begnügte sich mit dem Hinweis, dass die polizeilichen Dolmetscher Art. 307 StGB kennen würden. Auch in 6B_403/2018 vom 14.1.2019 war den Akten – im Unterschied zu vorliegendem Fall – nicht zu entnehmen, ob bei jedem einzelnen Dolmetscher, d.h. übersetzerspezifisch, vorgängig der Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB erfolgt war. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Untersuchungsbehörde in Bezug auf die übersetzten TK-Protokolle ihrer Dokumentationspflicht nachgekommen ist und die massgebliche Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist. Die übersetzten TK-Protokolle sind deshalb uneingeschränkt verwertbar.
2. Verwertbarkeit der Aussagen von «Belastungszeugen»/«Mitbeschuldigten»
Neben den Ergebnissen der zahlreichen durchgeführten Überwachungsmassnahmen (Observation, Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten, Telefonüberwachung) finden sich in den Akten auch die Aussagen von Belastungszeugen, insbesondere diejenigen der beiden in jeweils separaten Verfahren beurteilten «Mitbeschuldigten» A.N.___ und F.___. Diesbezüglich stellt sich die Frage der Verwertbarkeit ihrer Aussagen.
2.1 Teilnahme- und Mitwirkungsrecht sowie Konfrontationsanspruch
2.1.1 Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Verwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO, BGE 140 IV 172, E. 1.2.1 mit Hinweisen).
Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO).
2.1.2 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die Verfahrenseinheit bildet gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts, welches die Verhinderung sich widersprechender Urteil bezweckt, sei dies bei der Sachverhaltsdarstellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16.5.2017).
Gemäss der Praxis des Bundesgerichts (BGE 140 IV 172, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230) kommt dem Beschuldigten in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Person im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO, e contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigen im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 2.3 mit Hinweisen).
In Anbetracht dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Verfahrenstrennung (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16.5.2017 E. 3.4 mit Hinweis auf 1B_124/2016 vom 12.8.2016 E. 4.6). Sie muss die Ausnahme bleiben und es müssen hierfür sachliche Gründe vorliegen. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Grund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Demgegenüber bildet die Möglichkeit bzw. das Bestreben der Strafverfolgungsbehörden, gegen einen Mittäter oder Teilnehmer ein abgekürztes Verfahren durchzuführen, für sich alleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16.5.2017 E. 3.2, abweichend hierzu: Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.52 vom 4.4.2018 E. 1.4.5 sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160452 vom 25.4.2017 E. 8 sowie SB160417 vom 5.10.2017 E. 6.3).
2.1.3 Im vorliegenden Fall stellt sich vorab die Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen den Beschuldigten und seine verschiedenen Mittäter A.N.___, I.___, G.___, F.___ und H.___ zu Recht getrennt geführt hat. Ist dies der Fall, ist eine Verletzung von Teilnahmerechten anlässlich der Befragungen der Mitbeschuldigten von Vornherein zu verneinen.
Die Strafanzeige gegen A.N.___ lag am 27. Januar 2012 vor (AS 5.1.1.1/1 ff.). Die Anklageschrift datiert vom 19. Juli 2012 (AS 5.1.1.1/29 ff.). Am 6. September 2012 erging das Urteil im abgekürzten Verfahren (AS 5.1.1.1/35 ff.). Die Strafanzeige gegen I.___ datiert vom 26. Juni 2012 (AS 5.1.1.2/1 ff.), die Anklageschrift vom 11. April 2013 (AS.5.1.1.2/63 ff.) und das Urteil im abgekürzten Verfahren vom 14. Mai 2013 (AS 5.1.1.2/71 ff.). Die Strafanzeige gegen G.___ und F.___ datiert vom 3. August 2012 (AS 5.1.1.3/1 ff.), Anklage erhoben wurde gegen F.___ am 30. April 2013 (AS 5.1.1.3/54 ff.) und gegen G.___ am 28. Juni 2013 (AS 5.1.1.3/63 ff.); die Urteile ergingen am 9. Juli 2013 gegen F.___ (im abgekürzten Verfahren, AS 5.1.1.3/59 ff.), resp. am 5. Dezember 2013 (ordentliches Verfahren) gegen G.___ (AS 5.1.1.3/69 ff.). Gegen H.___ wurde die Strafanzeige am 12. November 2012 erstellt (AS 5.1.1.4/1 ff.), am 20. November 2012 wurde Anklage erhoben (AS 5.1.1.4/37 ff.) und das Urteil im abgekürzten Verfahren erging am 17. Dezember 2012 (AS 5.1.1.4/41 ff.). Sämtliche Beschuldigten befanden sich im Zeitpunkt der Anklageerhebung in Haft und wurden nach Verbüssung ihrer Freiheitsstrafen in ihre Heimatländer ausgeschafft. Wie erwähnt wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten am 29. August 2011 eröffnet, die Festnahme erfolgte am 29. März 2012. Das gegen ihn geführte Verfahren unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von den genannten Verfahren gegen A.N.___, I.___, G.___, F.___ und H.___. Es war wesentlich komplexer und aufwändiger und im Unterschied zu A.N.___, F.___ und H.___ war der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren nie geständig. Auch wurde er nie bei einer Drogenübergabe direkt beobachtet. Die polizeilichen Ermittlungen gegen ihn konnten schliesslich mit der Erstellung der Strafanzeige am 5. August 2014 abgeschlossen werden. Aus diesem zeitlichen Ablauf ergibt sich, dass die getrennte Verfahrensführung die rechtskräftige Aburteilung der Mittäter knapp zwei Jahre (im Fall von A.N.___) bis acht Monate (im Fall von G.___) vor Abschluss der polizeilichen Ermittlungen gegen den Beschuldigten möglich machte. Da auch bezüglich der Mitbeschuldigten, welche sich alle in Haft befanden, dem Beschleunigungsgebot (haftbedingt) besondere Bedeutung beigemessen werden musste und eine rasche Aburteilung des Beschuldigten, der mit verschiedenen Läuferzellen zusammen gearbeitet haben soll, angesichts des komplexen Sachverhaltes nicht absehbar war, rechtfertigte sich eine separate Verfahrensführung aus sachlichen Gründen und der Beschuldigte kann sich mangels Parteistellung nicht auf die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO berufen.
2.2 Konfrontationsanspruch
2.2.1 Vom Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO ist der Konfrontationsanspruch zu unterscheiden: Sofern sich die Strafverfolgungsbehörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren abstützen, ist dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen. Es ist demnach zu prüfen, ob der aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK fliessende Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt worden ist. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 f.; BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. und E. 4.2 S. 157; BGE 125 I 127 E. 6b S. 132 f. und 6c/aa S. 134; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 178 lit. f StPO ist der Beschuldigte aus einem andern Verfahren als Auskunftsperson einzuvernehmen. Die Bestimmung erfasst Mittäter oder Teilnehmer der abzuklärenden Tat, die in einem andern Verfahren beurteilt werden. Der Fall, dass in den beiden Verfahren nicht gleiche, aber konnexe Straftaten verfolgt werden, fällt ebenfalls darunter (BGE 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen).
Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 3.1). Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.2). Die Bedeutung des Beweiswertes unterstreichen auch die Autoren Sarah Summers, Aline Scheiwiller, David Studer in ihrer Abhandlung «Das Recht auf Konfrontation in der Praxis» (in: ZStrR 03/2016 vom 1.12.2016, S. 351 ff.): Das Prinzip, wonach Aussagen von Zeugen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil einer beschuldigten Person verwertet werden dürfen, sei auf wichtige Beweise beschränkt. Die konventionsrechtliche «sole or decisive»-Regel besage, dass das Belastungszeugnis sorgfältig zu würdigen sei, wobei ein allfälliger Schuldspruch «keinesfalls allein oder in entscheidendem Masse auf die Aussagen eines anonymen oder gänzlich unkonfrontierten Zeugen gestützt werden darf» (S. 355 mit Verweis auf EGMR vom 27.2.2001, Lucà v. Italien). Seit 2011 gelte diese Regel aber nicht mehr absolut. Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR kann selbst ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteile des Bundesgerichts 6B_961/2016 vom 10.42017 E. 3.3.1; 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1, je mit Hinweisen; vgl. Simone Beckers, Das Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, ZStrR 133/2015 S. 420 ff.). Generell gelte (vgl. Sarah Summers, Aline Scheiwiller, David Studer, a.a.O., S. 356): Je wichtiger die Aussage, desto höher der Bedarf nach Ausgleich für die Nachteile der Verteidigung.
Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden (Urteil 6B_529/2014 vom 10.12.2014 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196). Nach ständiger Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1196/2018 vom 6.3.2019 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb; ferner Urteile 6B_422/2017 vom 12.12.2017 E. 1.4.2; 6B_1023/2016 vom 30.3.2017 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
2.2.2 Der Beschuldigte beantragte im bisherigen Verfahren nie – insbesondere auch nicht im Berufungsverfahren, in welchem ihm mit Verfügung vom 28. Juni 2019 Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge gesetzt worden war– die parteiöffentliche Befragung von Belastungszeugen. Auch anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung sah die Verteidigung ausdrücklich davon ab, einen formellen Antrag auf Konfrontation mit einem Belastungszeugen zu stellen (vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll). Sie machte im Rahmen der Vorfragen lediglich allgemein geltend, Aussagen von Belastungszeugen dürften mangels Konfrontation nicht verwertet werden. Dieses prozessuale Verhalten ist (in Anlehnung an die Urteile 6B_1196/2018 vom 6.3.2019 E. 3.1 sowie 6B_529/2014 vom 10.12.2014 E. 5.2) als Verzicht auf das Konfrontationsrecht zu werten.
Ergänzend ist zudem hinsichtlich des Beweiswertes festzuhalten, dass keinem Belastungszeugnis eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Die Beweiswürdigung gründet, wie nachfolgend (Ziff. III.) im Einzelnen aufgezeigt wird, auf den Erkenntnissen der geheimen Überwachungsmassnahmen. Die Aussagen der Belastungszeugen sind eine Bestätigung dessen, was die Untersuchungsbehörden in akribischer Arbeit anhand des überwachten SMS- und Telefonverkehrs nachgewiesen haben. Es kann mithin nicht behauptet werden, der Tatnachweis stütze sich allein oder in entscheidendem Masse auf die Aussagen eines Belastungszeugen ab. Im Übrigen ist unstrittig, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen sowohl im Untersuchungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren hinreichend Stellung nehmen konnte. Die Rüge der Verteidigung erweist sich als unbegründet und sämtliche sich in den Akten befindenden Befragungsprotokolle von Belastungszeugen sind daher uneingeschränkt verwertbar.
III. Sachverhalt
1. Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1: Verbrechen gegen das BetmG (mengenmässig qualifizierte und bandenmässige Widerhandlung gegen das BetmG)
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen dem 1. Juni 2011 (hinsichtlich der Vorwürfe vor dem 1. Juni 2011 erfolgte ein rechtskräftiger impliziter Freispruch durch die Vorinstanz) bis zum 3. Dezember 2011 (wiederum gemäss Urteil der Vorinstanz) in bandenmässigem Zusammenwirken mit K.___, A.N.___, I.___, G.___ und F.___ im Raum Olten an zahlreiche Abnehmer insgesamt rund 10 kg Heroingemisch veräussert zu haben. Während K.___ (nachfolgend [Alias von K.___]) von [Heimatland] aus den ganzen Drogenhandel organisiert haben soll (Entgegennahme von Bestellungen und Weiterleitung der Bestellungen an die Läufer), soll der Beschuldigte, quasi als «Statthalter» von [Alias von K.___], im Raum Olten für die Versorgung der jeweiligen «Läufer» mit Heroin (welche dieses an die Abnehmer auslieferten), deren Unterbringung, Ausrüstung und sonstige Betreuung verantwortlich gewesen sein. Konkret soll er A.N.___ zwischen dem 1. und dem 17. Juni 2011 insgesamt 3,3 kg Heroingemisch ausgeliefert haben. In der Ferienabwesenheit des Beschuldigten zwischen dem 17. und dem 30. Juni 2011 soll zudem H.___ an A.N.___ 1 kg Heroingemisch ausgeliefert haben. Des Weiteren wird dem Beschuldigten die Auslieferungen von insgesamt rund 4,8 kg Heroingemisch an I.___ zwischen dem 21. September 2011 und dem 17.11.2011 und von rund 800 - 850 g Heroingemisch an G.___ /F.___ zwischen dem 22. November 2011 und dem 3. Dezember 2011 vorgehalten. Zudem soll der Beschuldigte am 13. November 2011 sowie an einem unbekannten früheren Datum in Dübendorf unter zwei Malen mindestens je ca. 250 g Heroingemisch an einen unbekannten Benutzer der Rufnummer [...] 79 12 veräussert haben. Schliesslich soll er am 21. November 2011 durch telefonische Verhandlungen (SMS) Anstalten zur Veräusserung von weiteren mindestens rund 200 g Heroingemisch an denselben unbekannten Benutzer der Rufnummer [...] 79 12 getroffen haben.
2. Lieferung von 3,3 kg Heroingemisch an A.N.___ resp. Lieferung von 1 kg Heroingemisch durch H.___ an A.N.___ und Lieferung von 4,3 kg Heroingemisch durch A.N.___ an diverse Abnehmer zwischen dem 1. und dem 30. Juni 2011
2.1 Wie bereits im Rahmen der Prozessgeschichte erwähnt, wurde A.N.___ am 30. Juni 2011 in Olten verhaftet. Dieser führte bei der Festnahme eine Umhängetasche mit 137,3 g Heroingemisch, abgepackt in 5g - Portionen, mit sich. Bei einer Hausdurchsuchung am Domizil von A.N.___, im [Hotel] wurden weitere 1'611,8 g Heroingemisch, 969,8 g Streckmittel, diverse Utensilien, welche der Vorbereitung des Heroinverkaufs dienten, drei Mobiltelefone und CHF 23'121.00 sowie EUR 290.00 sichergestellt (AS 5.1.1.1/1 ff., insb. 7 f., 9 und 14 f.). Wie ebenfalls bereits erwähnt, wurde A.N.___ vom Amtsgericht Olten-Gösgen im abgekürzten Verfahren wegen Verbrechen gegen das BetmG resp. Anstalten Treffens dazu zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 20 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS 5.1.1.1/35 ff.). Dieses Urteil kann indes dem an diesem Verfahren nicht beteiligten Beschuldigten A.___ nicht entgegengehalten werden. Es gilt daher zu prüfen, ob der Nachweis der Teilnahme des Beschuldigten A.___ am Drogenhandel von A.N.___ im Sinne der Anklageschrift als erstellt erachtet werden kann. Diesbezüglich ist an dieser Stelle noch einmal kurz aufzuzeigen, wie es zur Festnahme von A.N.___ kam.
Aus den Berichten der Kantonspolizei Aargau vom 18. Juli 2011 (AS 3.1.1/1 ff.) und der Polizei Kanton Solothurn vom 22. Juli 2011 (AS 3.4/4 ff.) lässt sich zusammenfassend folgendes entnehmen: Am 1. April 2011 wurde G.___ in Olten mit 35 g Heroingemisch verhaftet. Bei der Verhaftung trug er ein Mobiltelefon ([IMEI Nummer]) mit eingelegter SIM-Card [...] 58 26 mit sich. In seinem Mobiltelefon war unter dem Eintrag «B» ein Kontakt mit der Rufnummer [...] 56 05 gespeichert. Am 5. April 2011, um 15:45 Uhr, wurde L.___ in Döttingen verhaftet. L.___ trug 185 g Heroingemisch auf sich. In seinem Handy konnten zwei Mitteilungen von der Rufnummer [...] 56 05 gefunden werden. Dieser Kontakt war im Handy von L.___ unter «Aa» gespeichert. Es handelt sich um dieselbe Nummer, die G.___ unter Eintrag «B» gespeichert hatte. Die Mitteilungen an L.___ lauteten wie folgt: «Komm um diese Zeit 2.52 und nimm mit 26 min vom neuen und 11 min vom alten komm nur du heute raus. Den Jungen lässt zu in Kasolle. Sag ihm er soll auf keinen Fall heute raus gehen» (5.4.2011, 14:04 Uhr); «Die 11 min alt möchte der alte vom [Firmenname]. Die anderen neuen 26 min sind für die anderen» (5.4.2011, 14:10 Uhr). Daraus lässt sich unschwer ableiten, dass L.___ vom damals noch unbekannten Nutzer der Rufnummer [...] 56 05 angewiesen wurde, wem er wieviel Heroin verkaufen soll. Angesichts der Tatsache, dass bei L.___ 37 Minigrips mit Heroingemisch gefunden wurden, ist offensichtlich, dass es sich bei den 26min und 11min in den kurz zuvor von L.___ empfangenen SMS um Minigrips (min) mit Heroin handelt. Angesichts der Tatsache, dass auch G.___ (der nur vier Tage vorher ebenfalls mit Heroin verhaftet wurde) in seinem Handy die gleiche Nummer [...] 56 05 abgespeichert hatte, wird ebenso klar, dass auch G.___ von derselben Person Anweisungen erhalten haben dürfte. Der Strafanzeige gegen G.___ vom 3. August 2012 kann denn auch tatsächlich entnommen werden, dass in dem bei ihm sichergestellten Handy im SMS-Speicher Mitteilungen von der Rufnummer [...] 56 05 gefunden wurden, welche G.___ kurz vor seiner Anhaltung erhalten hatte und deren Inhalt aufzeigen, wie G.___ zur geplanten Heroinübergabe an M.___ dirigiert wurde (AS 5.1.1.3/14). Eine auf diese Rufnummer angeordnete rückwirkende Erhebung der Randdaten (RTID) ergab dann auch zahlreiche Verbindungen zu den Rufnummern von L.___ und G.___. Weiter konnten zahlreiche Verbindungen zu einer weiteren Rufnummer, nämlich [...] 66 97, festgestellt werden. Ab dem 27. April 2011 war die Rufnummer [...] 56 05 nicht mehr in Betrieb.
Da jedoch die Rufnummer [...] 66 97 am 30. Mai 2011 noch in Betrieb war, wurde diese ab dem 1. Juni 2011 in Echtzeit überwacht. Diese Überwachung ergab, dass diese Nummer von einer männlichen Person benutzt wurde, welche tagtäglich im Raum Olten dem Betäubungsmittelhandel nachging und seine Aufträge nun von der Rufnummer [...] 73 78 erhielt (offensichtlich hatte diese Nummer die nicht mehr in Betrieb stehende Nummer [...] 56 05 abgelöst). Weitere Überwachungen ergaben, dass der Nutzer der ersterwähnten Rufnummer ([...] 66 97) [alias A.N.___] genannt wurde und im [Hotel] logierte. Ab dem 28. Juni 2011 verwendete [alias A.N.___] die Rufnummer [...] 73 57. Weiter ergab die Echtzeitüberwachung der Rufnummer [...] 66 97, dass [alias A.N.___] in regelmässigem Kontakt zu einer Rufnummer [...] 06 03 stand, dessen Nutzer, bei dem es sich gemäss den überwachten Mitteilungen um den Lieferanten von [alias A.N.___] handeln musste, «[zweites Alias von A.____ (Bemerkung: leicht andere Schreibweise)] ]resp. «[zweites Alias von A.___]» genannt wurde. Hierauf wurde auch diese Rufnummer [...] 06 03 überwacht.
Dem Observationsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 19. Januar 2012 (AS 3.1.2/6 ff.) lässt sich entnehmen, dass sich [alias A.N.___ ] am 23. Juni 2011 gegen 12:30 Uhr in der [Hotelbar], mit einer unbekannten blonden Frau traf. Diese stieg aus einem Audi A6 quatttro mit den Kennzeichen SO-[Nummer] aus, dessen Halter O.___ war. Kurz zuvor, am 23. Juni 2011 um 12:12 Uhr, hatte [alias A.N.___ ] mit dem «[zweites Alias von A.___]» genannten Nutzer der Rufnummer [...] 06 03 ein Treffen vereinbart (Letzterer schrieb: «Ich komme dort», s. AS 3.4/10, 10.2.4/281 und Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/78). Unmittelbar nach dem beobachteten Treffen, am 23. Juni 2011 um 12:39 Uhr, schrieb [alias A.N.___ ] an die Nummer [...] 73 78 folgende Nachricht: «2 dok habe ich gegeben [zweites Alias von A.___] gesamt 9.5 dass ich gegeben habe» (AS 3.4/11, 10.2.4/282). Aufgrund dieser SMS sowie weiterer SMS, welche [alias A.N.___ ] vorgängig mit der Rufnummer [...] 73 78 ausgetauscht hatte und bei denen es u.a. um den Austausch einer «Torte» gegen «dok» ging (AS 10.2.4/ 244 f., 254 f.,166 ff.; 3.4/7 f.), sowie SMS-Nachrichten vom 30. Juni 2011, wiederum zwischen [alias A.N.___ ] (nun mit der Rufnummer [...] 73 57) und der Rufnummer [...] 73 78 [AS 10.2.4/319 ff.]), schlossen die Ermittlungsbehörden, dass sich das beobachtete Treffen vom 23. Juni 2011 um eine Drogen- resp. Geldübergabe drehte.
In der Folge wurde der erwähnte Halter des Audi A6 quatttro, in welchem die unbekannte blonde Frau zum Treffen mit [alias A.N.___] gefahren wurde, O.___, überwacht. Dem Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 30. August 2011 (AS 3.5/24 ff.) kann diesbezüglich folgendes entnommen werden: Im Zuge der Überwachung von O.___ (Halter und Lenker des Audi A6 quatttro SO-[Nummer], welcher am 23.6.2011 beim Treffen mit A.N.___ im [Hotelbar] beobachtet wurde) konnte am 18.8.2011 ein Treffen mit A.___, […] in Olten in der [Pizzeria] beobachtet werden. Am 25.8.2011/07:00 Uhr konnte O.___, mit mehreren Leuten diskutierend vor dem [Hotel] … auf dem Trottoir stehend, festgestellt werden. Bei diesen Leuten handelte es sich zweifelsfrei um die bei diesem Treffen vom 23.6.2011/14: 23 (recte 12:23) Uhr erwähnten Damen [UF3 und UF4] sowie um A.___. Um 7:16 Uhr konnte weiter festgestellt werden, wie O.___ mit seinem Audi A6 quatttro, SO-[Nummer] und A.___ mit den beiden Damen [UF3 und UF4] mit seinem Peugeot, SO-[Nummer], von der [Pizzeria] im Konvoi wegfuhr. Bei der Verzweigung [...] trennten sich dann die Fahrzeuge. A.___ fuhr mit den beiden Damen [UF3 und UF4]] schlussendlich bis zum Verkaufsgeschäft der [Firma] in Olten. Dort parkierte er sein Auto und sämtliche Personen stiegen aus. Danach überquerten sie zusammen die [Strasse] in nördliche Richtung. Auffällig dabei war, dass sich A.___ und [UF3] dabei die Hand gaben. Schlussendlich öffneten beide Damen vor der [Adresse] ihre Handtaschen, suchten nach dem Eingangsschlüssel und sämtliche Personen betraten dann die Liegenschaft.
O.___ führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 11. Dezember 2012 aus, er habe «[Hotelbar]» mit dem Beschuldigten und H.___ besucht (AS 10.2.11/7).
Aufgrund seines Kontaktes mit der am 23. Juni 2011 überwachten unbekannten blonden Frau [UF3] sowie des Umstandes, dass der Beschuldigte in [Stadt in Heimatland] geboren und wegen Heroinhandels vorbestraft ist, gelangte dieser ins Zentrum der polizeilichen Ermittlungen. Es ergab sich der Verdacht, dass es sich beim Nutzer der Telefonnummer [...] 06 03, der «[zweites Alias von A.___]» genannt wurde, um den Beschuldigten A.___ handeln könnte. Die unbekannte Frau [UF3], welche sich am 23. Juni 2011 mit [alias A.N.___] traf, konnte aufgrund weiterer Überwachungsmassnahmen schliesslich als H.___ identifiziert werden (s. Berichte Polizei Kanton Solothurn vom 3.10.2011 und 11.10.2011: AS 3.2.3/16 f., AS 3.2.5/22 ff.).
2.2 Der am 30. Juni 2011 verhaftete A.N.___ hatte die Rufnummer [...] 06 03 in seinem Handy unter «[drittes Alias von A.___]» abgespeichert. Anlässlich seiner 3. polizeilichen Einvernahme vom 19. Juli 2011 (AS 10.2.4/21 ff.) gab A.N.___ diesbezüglich unter Frage 16 (AS 24) folgende Antwort: «Es handelt sich um eine Frau, sie ist eine Bekannte von mir. «F» ist die Abkürzung für weiblich. «[…]» ist der Spitzname von dieser Frau. Sie dürfte in Italien leben, sie lebt nicht in der Schweiz. Sie ist [aus dem Heimatland]». Anlässlich seiner 4. Einvernahme vom 15. August 2011 (10.2.4/43 ff.) bestätigte A.N.___, dass der in zahlreichen SMS-Mitteilungen benutzte Begriff «dok» Geld bedeute (Antwort auf Frage 21, AS 47). Der Begriff «min» stehe für Minigrip mit 5 g Heroin (Antwort auf Frage 26, AS 48). Er habe Mitte Mai 2011 in der Schweiz mit dem Verkauf von Heroin angefangen (Antwort auf Frage 55, AS 53).
Anlässlich der 5. Einvernahme vom 25. August 2011 (AS 10.2.4/78 ff.) machte A.N.___ u.a. folgende Aussagen: (Antwort auf Frage 50) «Der Kontakt zwischen den Abnehmern und mir wurde durch [Alias von K.___] hergestellt. Er sagte mir, wann und wo ich wen treffen soll und er beschrieb dann den Leuten, wie ich aussehe und was für Kleider ich trage» (AS 92). (Frage 54: Woher bezogen Sie das Heroin, welches sie verkauften?) «Das Heroin kam mit dem Zug von Italien in die Schweiz. Es war ein Freund von X.___, welcher das Heroin brachte. Ich erhielt in einem Fall eine Lieferung Heroin. Es handelte sich dabei um eine Menge von 500 g. Ich musste dem Lieferanten dafür einen Betrag von CHF 13'000.00 bezahlen» (AS 93). (Frage 55: In welcher Beziehung stehen X.___ und [Alias von K.___] zueinander?) «[Alias von K.___] ist der Organisator des ganzen Drogenhandels. X.___ rekrutiert in Milano die Leute, welcher er dann in die Schweiz bzw. nach Olten schickt» (AS 93). (Frage 56: Was sagt Ihnen der Name [zweites Alias von A.___]?) «Er brachte mir das Heroin. [zweites Alias von A.___] brachte die 500 g Heroin mit dem Zug von Italien nach Olten und übergab mir das Heroin im Zimmer in Olten» (AS 93).
Anlässlich der 6. Einvernahme vom 1. September 2011 (10.2.4/149 ff.) machte A.N.___ weitere im Verfahren gegen den Beschuldigten wesentliche Aussagen: Zu den SMS (abgelegt unter: 10.2.4/166 ff.) vom 1. Juni 2011 über [zweites Alias von A.___] und «Torte»: (Auf Frage 8, AS 151) «Ich selber habe diese SMS mit [Alias von K.___] ausgetauscht». (Auf Frage 9) «Es geht hier um Drogen, also um Heroin. Bei [zweites Alias von A.___] handelt es sich um einen Freund von X.___. Man hat ihn [zweites Alias von A.___] genannt. Im Weiteren ist von Torte die Rede. Wenn von einer Torte geschrieben wurde, dann ging es immer um eine grössere Menge Heroin, bis maximal 500 g Heroin. Es entsprach der Menge, welche an mich geliefert wurde. Es kann also im Zusammenhang mit einer Torte auch nur von 200 g Heroin die Rede sein. Beim zweiten SMS geht es dann um den Preis» (AS 151). (Frage 10: Um was geht es beim zweiten SMS?) «Es geht um eine Torte, also um eine Menge von 500 g Heroin. [Alias von K.___] schrieb mir, dass der [zweites Alias von A.___] das Heroin für CHF 8‘000.00 nimmt und an uns für CHF 15‘000.00 verkauft. Im Weiteren könne das Heroin nur so verkauft werden, wie wir es erhalten, also ohne Streckmittel, da die Qualität bereits schlecht war». Zum 3. SMS (Frage 11): «Ich hatte [Alias von K.___] geschrieben, dass ich mit [zweites Alias von A.___] gesprochen habe. [zweites Alias von A.___] hat mir gesagt, dass er noch 1 ½ Torte von dem Heroin übrig hat, von welchem ich auch erhalten hatte. Die übrige Menge entspricht in diesem Fall einer Menge von 750 g Heroin». (Frage 12 mit Verweis auf EV Nr. 5, Seite 16, Frage 56: Handelt es sich demnach um dieselbe Person, von welcher Sie behaupteten, sie habe Ihnen 500 g Heroin mit dem Zug von Italien her nach Olten gebracht und Ihnen im Zimmer in Olten übergeben und welche auch [zweites Alias von A.___] genannt wird?) «Ja, dabei ist dieselbe Person gemeint. Es handelt sich bei beiden Aussagen um den gleichen [zweites Alias von A.___]» (AS 152). (Auf Frage 13) «Salz ist Streckmittel» (AS 152). (Auf Frage 26) «Ich habe mit [zweites Alias von A.___] über die Nummer [...] 06 03 Verbindung gehabt. Ob die Nummer auch von anderen Personen benutzt wurde, weiss ich nicht» (AS 155). (Frage 32: In den von Ihnen benutzten Mobiltelefonen ist die Nummer [...] 06 03 unter dem Eintrag [drittes Alias von A.___] abgespeichert. Bei der Einvernahme Nr. 3 vom 19.7.2011, Seite 4, Frage 16, gaben Sie zu Protokoll, dass das für weiblich stehen würde. Demnach handelt es sich um die Freundin/Frau von A.___?) «Das stimmt nicht. Die Bezeichnung [drittes Alias von A.___] ist eine Erfindung von mir. [Alias von K.___] hat mir gesagt, ich soll keine Namen in mein Handy schreiben, falls es eine Kontrolle geben würde» (AS 155).
Anlässlich der 7. Einvernahme vom 5. September 2011 (AS 10.2.4/225 ff.) deponierte A.N.___ u.a. folgendes (zu den SMS vom 18.6.2011, abgelegt unter AS 10.2.4/251 ff.; A.N.___ unterhält sich darin mit [Alias von K.___] über Schulden gegenüber [zweites Alias von A.___]) folgendes: «Ich schreibe mit [Alias von K.___] (Antwort auf Frage 9, AS 228). (Auf Frage 10) «Wir hatten bei [zweites Alias von A.___] noch CHF 10‘100.00 Schulden für bezogenes Heroin. Ich teilte folglich [Alias von K.___] mit, dass ich im Zimmer über CHF 7‘350.00 im Zimmer habe. Dieses stammte aus dem Verkauf von Heroin durch mich. Folglich wurde ich angewiesen, an [zweites Alias von A.___] einen Betrag von CHF 7’100.00 abzuliefern» (AS 228). (Auf Frage 11) «Ich teilte [Alias von K.___] mit, dass sich [zweites Alias von A.___] zu dem Zeitpunkt in [Stadt im Heimatland] aufhielt und ich ihm das Geld somit noch nicht geben konnte. Die Schreibweise der weiblichen Form ist ein Fehler von mir. Ich habe dies falsch geschrieben» (AS 228). (Frage 12: Hatten Sie danach [zweites Alias von A.___] nochmals getroffen?) «Nein, ich hatte ihn danach nicht mehr getroffen. Ob er in [Stadt im Heimatland] blieb oder sonst irgendwo hinging, weiss ich nicht. In Olten war er jedenfalls nicht mehr aufgetaucht» (AS 228). (Auf Frage 14 zu den SMS vom 19.6.2011, abgelegt unter AS 259 ff., wiederum [zweites Alias von A.___] und Torte betreffend) «In diesem Fall schreibe ich mit einer Frau. Es handelt sich dabei um eine blonde, jüngere Frau. Ab dem Zeitpunkt hatte ich mit der Frau zu tun. Sie benutzte nun die Nummer von [zweites Alias von A.___], da er selber in [Stadt im Heimatland] war» (229 f.). (Frage 15: Was hat der Inhalt dieser Nachrichten zu bedeuten?) «Die Frau schrieb mir, dass wir uns treffen werden. Folglich kam es dann auch zum Treffen in einem Lokal. Das Lokal befindet sich in der Nähe von der Örtlichkeit, wo ich mein Zimmer hatte. Das Lokal ist im Zentrum von Olten beim McDonalds. Die blonde Frau war in der Begleitung einer weiteren männlichen Person, welche ich nicht kenne. Ich hatte ihr folglich die CHF 7‘100.00 übergeben. Es war dann auch die Rede davon, dass an mich eine neue Torte, also weiteres Heroin geliefert werden soll. Um welche Menge es dann schlussendlich ging, weiss ich jetzt nicht mehr. Es könnten 250 g oder 500 g Heroin gewesen sein» (AS 230). Zum SMS vom 20. Juni 2011 betreffend Lieferung eines Tellers Baklava (Fragen 16 und 17): «Die Frau fragte mich, ob ich Heroin brauche. Ich bestellte folglich eine Menge von 250 g Heroin bei dieser Frau. Wir hatten uns folglich getroffen und zwar in der Nähe des Schwimmbades in Olten. Sie kam alleine zu dem Treffen. Ich übernahm von der blonden Frau die 250 g Heroin und hatte ihr offensichtlich auch wieder Geld bezahlt» (AS 230 f.). (Auf die Fragen 21 und 22 zu den SMS vom 22./23.6.2011, abgelegt unter AS 277 ff., betreffend das observierte Treffen vom 23.6.2011): «Ich schreibe hier mit der blonden Frau und mit [Alias von K.___]. Es geht hier um Geld und zwar um Schulden bei [zweites Alias von A.___]. Ich hatte in diesem Fall an die blonde Frau CHF 2’000.00 bezahlt. Es waren somit bereits CHF 9‘500.00 abbezahlt und noch CHF 5’500.00 mussten bezahlt werden. Dies entspricht also den 500 g Heroin, welche ich von der blonden Frau übernommen hatte. Das Treffen in diesem Fall fand auch wieder bei dem Lokal in der Nähe meines Zimmers, also unterhalb des […] in Olten statt» (AS 232 f.). (Frage 48: Über welchen Zeitraum bezogen Sie von [zweites Alias von A.___] Heroin?) «Von anfangs Juni 2011 bis ungefähr zum 18. Juni 2011 übernahm ich das Heroin von [zweites Alias von A.___] selber. Danach reiste er nach [Stadt im Heimatland] und folglich war es die blonde Frau, welche mir das Heroin brachte. Wie oft dies genau war, weiss ich nicht mehr» (AS 240). (Auf Frage 49: Welche Heroinmengen übernahmen Sie von [zweites Alias von A.___] und der blonden Frau pro Lieferung?) «In einem Fall waren es 500 g, welche ich von [zweites Alias von A.___] übernommen hatte. Ansonsten waren es immer Lieferungen 250 g Heroin» (AS 241). (Frage 50: Welche Gesamtmenge an Heroin haben Sie zwischen anfangs Juni 2011 und Ende Juni 2011 von [zweites Alias von A.___] und der blonden Frau übernommen?) «Ich denke, es könnten ungefähr 1,5 kg Heroin gewesen sein» (AS 241). (Frage 56: Haben Sie selber [zweites Alias von A.___] jemals persönlich getroffen?) «Ungefähr 5 - 6 MaI. Dies war in Olten in dem Lokal bei meinem Zimmer sowie auch an anderen Orten. Dass [zweites Alias von A.___] ungefähr Mitte Juni 2011 nach [Stadt im Heimatland] reiste, das stimmt» (AS 241). (Frage 57: Nochmals zum Eintrag [drittes Alias von A.___] befragt) «Wie ich bereits ausgesagt hatte, steht der Buchstabe F für weiblich. Bei [Vorname von A.___] handelt es sich um den Freund von dieser blonden Frau» (AS 241). (Frage 58: [zweites Alias von A.___] heisst also mit richtigem Namen [Vorname von A.___]?) «Genau weiss ich dies nicht. Er wurde von den anderen [Vorname von A.___] genannt. Mir selber stellte er sich als [zweites Alias von A.___] vor» (AS 242). (Frage 59: Und von der blonden Frau wissen sie nun einen Namen?) «Nein, sie wurde nur die Blonde genannt» (AS 242). (Auf die Frage 63, Beschreibung von [zweites Alias von A.___]) «[zweites Alias von A.___], er ist ca. 33 - 34 Jahre, ca. 175 cm gross, eher eine feste, kräftige Statur, schwarze, kurzgeschnittene, gerade Haare, normal ist er rasiert, manchmal trug er so einen Dreitagebart, er trägt normale Kleidung. Er ist aus [dem Heimatland]» (AS 242).
Anlässlich der 25. Einvernahme vom 27. Oktober 2011 (AS 10.2.4/829 ff.) wurde A.N.___ u.a. zu der von der Polizei errechneten und von ihm umgesetzten Heroinmenge befragt. Dabei machte er folgende Angaben (Frage 6: Gestützt auf Ihre Aussagen sowie aufgrund der polizeilichen Erkenntnisse verkauften Sie in der Zeitspanne vom 1. bis 30. Juni 2011 an verschiedene Abnehmer eine Totalmenge von mindestens 2'580 g Heroin und 125 g Streckmittel für mindestens CHF 83'795.00 und EUR 210.00. Wie äussern Sie sich dazu?) «Das muss demnach zutreffen. Ich hatte jedoch das Geld nicht für mich behalten können. Das ist nur der Umsatz. Ich musste davon auch das Heroin bezahlen» (AS 830). (Frage 8: Zusätzlich konnten bei der Hausdurchsuchung am 30.6.2011 in Olten in dem von Ihnen bewohnten Zimmer eine Totalmenge von 1'749,1 g Heroin und 969,8 g Streckmittel sichergestellt werden) «Ich habe dies verstanden. Das ist mir bekannt» (AS 830). (Frage 9: Weiter ergaben die Ermittlungen bis heute, dass Sie das Heroin im fraglichen Zeitraum von [zweites Alias von A.___] und dessen Freundin bezogen bzw. übernommen hatten. Trifft dies zu?) «Ich hatte das Heroin nur von einer Frau erhalten. Es handelt sich dabei um [Lieferantin]. Das ist die blonde Frau» (AS 831). (Frage 10: Gibt es noch weitere Personen, von welchen Sie mit Heroin beliefert wurden?) «Nein, ausser der blonden Frau gibt es niemanden, von w[d]em ich mit Heroin beliefert wurde. Sie war die einzige, welche mir Heroin brachte und von mir dafür das Geld erhielt» (AS 831). (Auf den zusammenfassenden Vorhalt [Frage 11], vom 1. - 30.6.2011 von [Lieferantin], also von der blonden Frau, mindestens 4'329,1 g Heroin und 1'094,8 g Streckmittel bezogen zu haben) «Das trifft demnach zu. Das Heroin, welches ich verkaufte, und das Heroin, welches sich in meinem Zimmer befand, sowie das Streckmittel hatte ich selber von [Lieferantin] bezogen» (AS 831). (Auf Frage 12, was mit dem Geld [Umsatz von CHF 83'795.00 und EUR 210.00] passiert sei) «Ein Teil des Geldes brauchte ich für die Bezahlung des Heroins an [Lieferantin]. Ein Teil ging nach [Heimatland] und ein Teil wurde von der Polizei sichergestellt» (AS 831).
2.3 H.___ gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. August 2012 die Heroinlieferungen an A.N.___ zu (AS 10.2.5/149 ff.): Auf den Vorhalt, A.N.___ vom 18. - 30. Juni 2011 mit Heroin versorgt zu haben (Frage 23): «Ich gebe es zu, dass ich vom 18.- 30. Juni 2011damit zu tun hatte. Das war das erste und letzte Mal in meinem Leben. Ich habe bis jetzt darüber nicht gesprochen, weil ich sehr grosse Angst hatte und diese Angst auch immer noch habe. Für Sie ist es sehr einfach, die Wahrheit zu sagen, aber für mich ist das sehr schwierig, wenn ich nach draussen komme. Um es besser zu sagen, will ich draussen keine Probleme kriegen. Das ist der Grund, wieso ich es nicht gesagt habe. Ich will über keinen irgendetwas sagen, ich werde keine Namen nennen. Ich gebe zu, dass ich dies gemacht habe, das ist alles (Aussage unter Tränen)» (AS 154). Auf den Vorhalt, mindestens 1'000 g an A.N.___ geliefert zu haben (Frage 24): «Das stimmt» (AS 154).
2.4 Dass der Beschuldigte «[zweites Alias von A.___]» genannt wurde, bestätigte auch S.___ (Einvernahme vom 4.4.2012, Antwort auf Frage 45, AS 10.2.7/41). Der Beschuldigte räumte schliesslich anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung ausdrücklich ein, «[zweites Alias von A.___]» genannt worden zu sein, relativierte dies aber sogleich wieder mit der Ergänzung, ein paar Mal sei er «[erstes Alias von A.___]» gewesen, ein paar Mal aber auch nicht. Als «[erstes Alias von A.___]» werde ganz allgemein jemand aus der Stadt [Herkunftsort von A.___] bezeichnet und der Begriff sei manchmal auch verwendet worden, wenn man den Namen einer Person nicht gekannt habe oder aber nicht habe nennen wollen (vgl. separates Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 2 f. und 6).
2.5 Die polizeilichen Ermittlungen bestätigen (vgl. hierzu Strafanzeige vom 5.8.2014: AS 2.1.1/58 sowie die weiteren Angaben unter 2.1.1/79 mit den auf dem iPhone des Beschuldigten sichergestellten Ferienfotos, datierend vom 25. - 29.6.2011), dass der Beschuldigte sich vom 17. Juni 2011 bis zum 9. Juli 2011 in [Heimatland] in den Ferien befand und dort u.a. K.___ in dessen Hotel in [Stadt im Heimatland] traf. Dieser Umstand wird selbst vom Beschuldigten nicht bestritten (5. Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 15.5.2012, AS 10.1/132 ff., 14. Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 13.4.2012, AS 10.1/373, Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/79 sowie auch Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 7). Dass es sich bei [Alias von K.___] um K.___, handeln muss, ergibt sich u.a. aus einem auf dem Laptop des Beschuldigten sichergestellten Skype-Chat vom 2. November 2011 und 17. Dezember 2011 (AS 3.3/10 ff., darauf wird bei den nachfolgenden Vorhalten noch zurückzukommen sein) und wurde vom Beschuldigten anlässlich der obergerichtlichen Einvernahme ebenfalls ausdrücklich bestätigt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 8). Auch F.___ sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Februar 2012 aus, einmal in einem Gespräch mitbekommen zu haben, dass [Alias von K.___] womöglich mit Vorname [= Vorname von K.___] heisse (AS 10.2.1/10 f., Antwort auf Frage 29). Zu den weiteren Indizien, welche für die Personalunion zwischen K.___ und [Alias von K.___] sprechen, kann im Übrigen auf die Anzeige gegen G.___ vom 3. August 2012 sowie die Anzeige gegen den Beschuldigten vom 5. August 2014 verwiesen werden (AS 5.1.1.3/41 f., AS 2.1.1/16 f.). Bereits in einem SMS vom 15. Juni 2011 (AS 10.2.4/245) kündigte A.N.___ K.___ die Ankunft des Beschuldigten in [Stadt im Heimatland] an: «Hat, aber du kannst nehmen, weil kommt in den Ferien in [Stadt im Heimatland] diese Woche». Dieses SMS war notabene die Antwort auf folgende Frage von K.___: «Wenn [zweites Alias von A.___] kommt, frag ihn ob er Torte wie diese hat. Wenn er mit 15 dok hat, sag ihm er soll bringen» (SMS vom 15.6.2011, AS 10.2.4/244).
2.6 Der Anzeige vom 27. Januar 2012 gegen A.N.___ (AS 5.1.1.1/1 ff.) kann entnommen werden, dass dieser gestützt auf die rückwirkenden Randdatenerhebungen im Zeitraum vom 14. - 26. April 2011 mit seiner Rufnummer [...] 66 97 regelmässige Verbindungen (1'650) zur Rufnummer [...] 56 05 und ab dem 26. April 2011 bis zum 1. Juni 2011 insgesamt 4'582 Verbindungen zur Rufnummer [...] 73 78 unterhielt (AS 5.1.1.1/11). Ebenso ergaben sich zwischen dem 14. und dem 27. April 2011 insgesamt 849 Verbindungen zwischen der Rufnummer [...] 66 97 und der Rufnummer [...] 56 06 und ab dem 27. April 2011 bis zum 1. Juni 2011 insgesamt 4'804 Verbindungen zwischen der Rufnummer [...] 66 97 und der Rufnummer [...] 73 80. Gemäss A.N.___ werde die Nummer [...] 73 80 von einem gewissen X.___ verwendet (5.1.1.1/12). Wie bereits erwähnt, gehört X.___ zum Netzwerk von [Alias von K.___] (5. Einvernahme A.N.___, Antwort auf Frage 55). Aufgrund der beinahe identischen Zahlenfolge ist somit davon auszugehen, dass sowohl die Rufnummer [...] 56 05 wie auch [...] 56 06 [Alias von K.___] zuzuordnen ist (vgl. auch Strafanzeige vom 5.8.2014: 2.1.1./55 f.). Dass es sich auch beim Nutzer der Rufnummer [...] 56 06 um K.___ handelt, wird bereits durch ein SMS von dieser Nummer bestätigt, welches auf dem (anlässlich der Verhaftung) sichergestellten Handy des Beschuldigten gespeichert war (AS 10.1/256, inhaltlich bittet [Alias von K.___] den Beschuldigten darin, sich um die Miete einer Unterkunft zu kümmern; um dieselbe Thematik, dass der Beschuldigte sich im Auftrag von K.___ um Unterkünfte für die Läufer zu kümmern hatte, ging es auch im bereits erwähnten Skype-Verkehr vom 2.11. und 17.12.2011). Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen dürfte auch zweifellos erstellt sein, dass es sich bei der Nummer [...] 73 78 um die Nachfolgenummer von K.___ handelt (ab dem 27.4.2011 wurde die Nummer [...] 56 05 nicht mehr benutzt): Auf dem beim Läufer A.N.___ sichergestellten Mobile mit der Rufnummer [...] 73 57 war auf der SIM-Karte unter dem Kürzel «[…].» die Rufnummer [...] 73 78 eingetragen, als deren Benutzter A.N.___ [Alias von K.___] bezeichnete, der seine Läufer von [Heimatland] aus zu den jeweiligen Heroinabnehmern in der Schweiz steure (Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/50 f.). Dass der Beschuldigte mit K.___ in regelmässigem telefonischem Kontakt betreffend Drogenhandel stand, ergibt sich des Weiteren auch aus zahlreichen SMS, welche Ersterer von der (ebenfalls von [Alias von K.___] benutzten) Rufnummer 00[…] 80 02 erhielt (auch darauf wird noch zurückzukommen sein). Diese wurden teilweise ebenfalls in dem beim Beschuldigten sichergestellten Handy gefunden. Der Beschuldigte bestritt nicht, die SMS mit der Nummer 00[…] 80 02 von K.___ erhalten zu haben (10. Einvernahme vom 12.6.2012, AS 10.1/250, Antwort auf Frage 27). Schliesslich ist aufgrund des Vergleichs der Antennenstandorte der offiziell auf den Beschuldigten eingelösten Rufnummer […] 78 63 (welche unbestrittenermassen vom Beschuldigten benutzt wurde) mit den Antennenstandorten der Rufnummer [...] 06 03 ohne weiteres erwiesen, dass der Beschuldigte ab dem 1. Juni 2011 bis zu seinen Ferien, welche am 17. Juni 2011 begannen, die letztgenannte Rufnummer benutzte (AS 3.2.16/5 ff. und 10.1/380 ff.).
2.7 An der obergerichtlichen Hauptverhandlung wurde als Zeugin C.___ einvernommen (vgl. Verhandlungsprotokoll), nachdem die Verteidigung sie im Berufungsverfahren als Entlastungszeugin beantragt hatte. Ihre Ausführungen lieferten jedoch keine deliktsrelevanten Erkenntnisse und führten weder zu einer Entlastung des Beschuldigten noch zu einer Belastung von K.___. Ihre Angaben erschöpften sich darin, dass sie den Beschuldigten bei der Arbeit (bei der [Firma 1]) kennengelernt habe. Auf Ratschlag des Beschuldigten habe sie im Sommer 2009 im Hotel von K.___ in [Stadt im Heimatland] Ferien gemacht. Während dieses Ferienaufenthaltes habe sie auch mit K.___ geredet. 2011 habe sich dieser über facebook wieder bei ihr gemeldet und sie angefragt, ob er eine Nacht in ihrer (damaligen) Wohnung in [Ort 2] übernachten dürfe. Das sei Ende August 2011 gewesen und er sei wie vereinbart für eine Nacht geblieben. Glaubhaft führte sie aus, weder die Hintergründe noch die Dauer seines weiteren Aufenthaltes in der Schweiz gekannt zu haben (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 2 ff.).
2.8 Der Beschuldigte räumte vor Obergericht ein, die Telefonnummer [...] 06 03 auch genutzt zu haben, jedenfalls dann, wenn es sich um SMS aus seinem damaligen Wohnort [Ort 3] gehandelt habe. Wenn die SMS jedoch aus Olten gekommen seien, seien diese von Frau H.___ oder ihren Cousins und Kollegen geschrieben worden (Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 7). Das Natel mit dieser Nummer sei von vielen (gemeinschaftlich) genutzt worden und meistens im Lokal gewesen, wo H.___ gewohnt habe und wo auch die Pokerturniere stattgefunden hätten. Im weiteren Verlauf der Befragung gab der Beschuldigte auf den Vorhalt, das Natel zu sich nachhause mitgenommen zu haben, eine weitere Version zu Protokoll: Das sei nur vorgekommen, wenn er das Natel im Auto vergessen habe. Normalerweise sei das Natel bei Frau H.___ geblieben (Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 16). Die von ihm behauptete gemeinschaftliche Nutzung der Natelnummer erweist sich als unglaubhaft, denn Absprachen, Vereinbarungen und planerische Vorkehrungen wären unmöglich gewesen, wenn das Natel von mehreren Personen mehr oder wenig beliebig genutzt worden und demnach für [Alias von K.___] und A.N.___ unklar geblieben wäre, wer gerade der Gesprächspartner war. Diese unglaubhaften Aussagen machen deutlich, dass der Beschuldigte zwar seine Beteiligung nicht mehr gänzlich negieren will, er aber zugleich darauf abzielt, seine eigene Rolle innerhalb der Organisation so unverfänglich wie nur möglich darzustellen und Dritte (insbesondere H.___) in den Mittelpunkt zu rücken. Dieselbe Strategie verfolgte sein neuer Verteidiger, der vor Obergericht ausführte, die Tatbeiträge des Beschuldigten hätten sich auf sporadische Hilfeleistungen und Gefälligkeiten beschränkt. Wichtige Sachen wie Heroin oder Geld seien ihm jedoch nie anvertraut worden, sondern er sei, wenn Frau H.___ und andere Mitglieder der Organisation nicht vor Ort gewesen seien, gewissermassen als «Mädchen für alles» eingesprungen. So habe ihn K.___, wenn er längere Zeit nichts mehr von Frau H.___ gehört habe, zu deren Wohnung geschickt, worauf der Beschuldigte dem Drahtzieher K.___ rapportiert habe, was los sei. Zudem habe er Läufer in Empfang genommen. Es sei klar, dass der Beschuldigte die Rufnummern [...] 06 03 mitbenutzt habe, doch die genannten Anschlüsse seien hauptsächlich von Frau H.___ für die Kommunikation mit den Läufern benutzt worden. Dass die Natelnummer [...] 06 03 vielfach den gleichen Antennenstandort wie die auf den Namen des Beschuldigten eingelöste Natelnummer aufgewiesen habe, sei wenig erstaunlich, da Frau H.___ und der Beschuldigte damals ein Liebespaar und dementsprechend häufig auch zusammen unterwegs gewesen seien. Die Geld- und Herointransporte seien hauptsächlich über Frau H.___ gelaufen, der Beschuldigte habe demgegenüber mit der Verteilung des Heroins gar nichts zu tun gehabt.
Die Verteidigung berief sich in diesem Zusammenhang auf die Aussage von A.N.___, wonach das Kürzel «[drittes Alias von A.___]», unter welchem die Natelnummer [...] 06 03 abgespeichert gewesen sei, die Freundin des Beschuldigten bezeichne. Vergegenwärtige man sich zudem, wie umfassend der Beschuldigte geheim überwacht und mit welchem Aufwand seine Aktivitäten von den Strafverfolgungsbehörden durchleuchtet worden seien, so lasse sich die Tatsache, dass ihm kein konkreter Heroinbezug habe nachgewiesen werden könne, nicht einfach als Pech der Ermittlungsbehörden interpretieren, sondern dies sei vielmehr als ein gewichtiges entlastendes Indiz zu werten und müsse zur Schlussfolgerung führen, dass es solche Heroinbezüge des Beschuldigten schlicht nicht gegeben habe.
2.9 Das von der Verteidigung vor Obergericht gezeichnete Bild des Beschuldigten als Randfigur einer Drogenhandelsorganisation ohne jeglichen Bezug zum eigentlichen Kerngeschäft (Heroinlieferungen) steht im Widerspruch zu den erhobenen objektiven Beweismitteln (technische Überwachungsmassnahmen), welche mit den persönlichen Beweismitteln (Aussagen von A.N.___) untermauert werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in den im Juni 2011 überwachten SMS-Verkehr zwischen der von [Alias von K.___] benutzten Rufnummer [...] 73 78 und der von A.N.___ benutzten Rufnummer [...] 66 97 als erkennbare Konstante immer wieder von «[zweites Alias von A.____]» bzw. «[zweites Alias von A.____, leicht andere Schreibweise]» die Rede ist, der eine «Torte» bringen soll bzw. eine solche auch tatsächlich überbracht hat und als deren (Gegen)leistung die Einheit «dok» genannt wird. Beispielhaft seien die folgenden, zum Teil bereits eingangs erwähnten SMS hervorzuheben:
- SMS vom 1. Juni 2011, 17:59 Uhr (Absender [...] 66 97, Empfänger: [...] 73 78, AS 10.2.4/16665): «wegen diesem [zweites Alias von A.____] gehen wir noch pleite mit der Torte».
- SMS vom 8. Juni 2011, 19:58 Uhr (Absender: [...] 73 78, Empfänger: [...] 66 97, AS 3.4/7): «OK, wenn [zweites Alias von A.___] die Torte bringt, gibst du 5700 dok, behalte die euro in der Hütte.»
- SMS vom 15. Juni 2011, 15:13 Uhr (Absender: [...] 73 78, Empfänger: [...] 66 97, AS 10.2.4/244): «Wenn [zweites Alias von A.____, leicht andere Schreibweise] kommt frag ihn, ob er Torte wie diese hat. Wenn er mit 15 dok hat, sag im er soll bringen.»
- Antwort auf diese Nachricht, nur eine Minute später, 15:14 Uhr (Absender: [...] 66 97; Empfänger: [...] 73 78, AS 10.2.4/245): «Hat, aber du kannst nehmen, weil kommt in den Ferien, in [Stadt im Heimatland] diese Woche.»
- SMS vom 18. Juni 2011, 19:16 Uhr (Absender: [...] 73 78, Empfänger: [...] 66 97, AS 10.2.4/254): «OK, gib dem [zweites Alias von A.___] 7100 dok.»
- SMS vom 18. Juni 2011, 19:16 Uhr (Absender: [...] 66 97, Empfänger: [...] 73 78, AS 10.2.4/255) «Ja wie soll ich es geben. Sie ist in [Stadt im Heimatland]»
Es ist offensichtlich, dass sich [Alias von K.___] und A.N.___ im Rahmen dieser Konversation einer codierten Sprache bedienten. Das Codewort «Torte» bezeichnete eine grössere Menge Heroingemisch (max. 500 g) und «dok» dessen Preis, wie dies im Übrigen auch von A.N.___ ausdrücklich bestätigt wurde. Die Rolle des Heroinlieferanten, auch dies ist in Anbetracht des SMS-Verlaufes unzweifelhaft, nahm «[zweites Alias von A.___]» wahr. Der Beschuldigte gab denn auch zu, so genannt worden zu sein. Seine Relativierung, er sei nur manchmal der «[zweites Alias von A.___]» gewesen, manchmal auch nicht, verfängt aus mehreren Gründen nicht: Im Rahmen der umfangreichen Ermittlungen mit einer Vielzahl geheimer Überwachungsmassnahmen und befragten Personen konnte keine andere Person ausfindig gemacht werden, die ebenfalls «[zweites Alias von A.___]» oder «[erstes Alias von A.___]» genannt wurde. Der Beschuldigte ist im gesamten Organisationsgefüge rund um [Alias von K.___] zudem die einzige Person aus der Stadt [Herkunftsort, Anmerkung: ähnliche Schreibweise wie zweites Alias von A.____], während H.___ aus [Region im Heimatland], K.___ und A.N.___ aus [Stadt im Heimatland] und O.___ aus der Stadt [Ort im Nachbarland] stammen. Die in einem SMS von A.N.___ erwähnten Ferien von «[zweites Alias von A.___]» in [Stadt im Heimatland] decken sich des Weiteren exakt mit den zeitlichen Angaben des Beschuldigten zum Ferienaufenthalt, der von ihm auch fotografisch dokumentiert wurde. H.___ fällt als «[zweites Alias von A.___]» ausser Betracht, denn ihr Übername war gemäss den übereinstimmenden Angaben mehrerer Läufer «[alias H.___]», allenfalls auch «zweites Alias von H.___» (so ihre eigene Angabe anlässlich ihrer ersten Einvernahme nach vorläufiger Festnahme am 3.2.2012, AS 10.2.5/3). Zudem ist mit dem Observationsbericht der Kantonspolizei Aargau belegt, dass H.___ am 23. Juni 2011, d.h. zu einem Zeitpunkt, als «[zweites Alias von A.___]» nachweislich in [Stadt im Heimatland] weilte, in der «[Hotelbar]» in Olten A.N.___ traf, nachdem wenige Minuten zuvor ihr Eintreffen mit dem SMS-Text «ich komme dort» (Absender: [...] 06 03; Empfänger: [...] 73 78) angekündigt worden war. Diese objektiven Beweismittel werden auch mit den Aussagen von A.N.___ untermauert (vgl. 6 und 7. Einvernahme, AS 10.2.4/78 ff. und 149 ff.), wonach er von anfangs Juni 2011 bis zum 18. Juni 2011 das Heroin von «[zweites Alias von A.___]», mit welchem er über die Rufnummer [...] 06 03 kommunizierte, bezogen habe und er erst danach von der blonden Frau mit Heroingemisch beliefert worden sei. Dies bestätigte auch H.___ ausdrücklich in der Einvernahme vom 22. August 2012, nachdem sie zuvor über ein halbes Jahr in Untersuchungshaft verbracht und jegliche Beteiligung am Drogenhandel hartnäckig bestritten hatte. Sie übernahm mit diesem Geständnis die Verantwortung dafür, dass sie sich in der zweiten Hälfte Juni 2011 in ein kriminelles Milieu begeben und stellvertretend für den Beschuldigten Heroin an den Läufer A.N.___ ausgeliefert hatte. Sie akzeptierte in der Folge denn auch den gegen sie in einem abgekürzten Verfahren ergangenen Schuldspruch im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG, begangen in der Zeit vom 18. - 26. Juni 2011.
Die vor Obergericht vorgebrachte These der Verteidigung, wonach H.___ die zentrale Heroinlieferantin gewesen sein soll, stützt sich einzig auf die Aussagen von A.N.___ in seiner 25. Einvernahme vom 27. Oktober 2011 (AS 10.2.4/831), in welcher dieser in Bezug auf sein Aussageverhalten eine Kehrtwende vollzog und zur Behauptung überging, das Heroin nur von der blonden Frau bezogen zu haben. Diese Darstellung steht aber nicht nur zu den detaillierten und schlüssigen sowie tatnäheren Aussagen von A.N.___, sondern auch zu den dargelegten objektiven Beweismitteln im Widerspruch. A.N.___ verwendete in dieser Einvernahme vom 27. Oktober 2011 erstmals die auf die weibliche Form endende Personenbezeichnung «[Lieferantin]», während in den zahlreichen zeitlich vorgelagerten Einvernahmen dieser Name nicht auftaucht. Zudem entsprach es einem charakteristischen Kommunikationsmuster der am Drogenhandel Beteiligten, männliche Personen mit weiblichen Übernamen zu tarnen. Hierzu kann auch auf das entsprechende Geständnis von F.___ verwiesen werden (10.2.1/127: «Ja genau, es wird einfach so geschrieben, als wäre man verliebt. Es sind jedoch immer Männer dahinter»). Auch hinter den Übernamen «Blondine» und «Brünette» verbargen sich nachweislich männliche Personen (vgl. hierzu die Beweiswürdigung unter nachfolgender Ziff. III.4. und 5.). In der 7. Einvernahme vom 5. September 2020 brachte A.N.___ zudem auf den Vorhalt der SMS mit dem Wortlaut «Ja wie soll ich es geben. Sie ist in [Stadt in Heimatland]» von sich aus die Korrektur an, die Schreibweise der weiblichen Form sei ein Fehler von ihm gewesen. Er habe mit der SMS [Alias von K.___] mitteilen wollen, dass sich «[zweites Alias von A.___]» zu diesem Zeitpunkt in [Stadt im Heimatland] aufgehalten habe (Antwort auf Frage 11, vgl. AS 10.2.4/228). Auch von seiner in der 3. Einvernahme am 19. Juli 2011 gemachten Angabe, wonach sich der Nateleintrag auf eine weibliche Person beziehe und die Freundin von [Vorname von A.___] meine, distanzierte sich A.N.___ später in aller Deutlichkeit: Die Bezeichnung «F.» sei eine Erfindung von ihm, weil [Alias von K.___] (im Hinblick auf eine etwaige Kontrolle) ihn entsprechend instruiert habe. Daraus ist zu folgern, dass sich A.N.___ (womöglich aus Angst) offensichtlich in der 25. Einvernahme vom 27. Oktober 2011 dazu entschloss, den Beschuldigten nicht mehr zu belasten und sämtliche Lieferungen einer blonden Frau zuzurechnen.
An dem von A.N.___ anlässlich derselben Einvernahme auf entsprechenden Vorhalt anerkannten Heroinbezug im Zeitraum vom 1. - 30. Juni 2011 von total rund 4,3 kg (10.2.4/831) dürfte indes kein Zweifel bestehen. Dieser Wert basiert auf den Rückmeldungen des Läufers A.N.___ an seinen Chef über die ausgeführten Verkaufsgeschäfte, die in Echtzeit überwacht wurden (vgl. Strafanzeige vom 5.8.2014: AS 2.1.1/72 f.: Gesamtmenge von mind. 2'580 g), sowie auf dem bei A.N.___ sichergestellten Heroingemisch von 1'749 g: vgl. ebenso die Strafanzeige: AS 2.1.1/80). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb A.N.___ diesbezüglich übertreiben sollte, zumal er sich damit selbst erheblich belastete und deswegen schliesslich auch rechtskräftig verurteilt wurde.
2.10 Zusammenfassend ist deshalb erwiesen, dass der Beschuldigte A.N.___ im Auftrag von K.___ zwischen dem 1. Juni 2011 und dem 17. Juni 2011 mindestens 3,3 kg Heroingemisch lieferte. Während seiner Ferien vom 17. Juni bis zum 30. Juni 2011 belieferte stellvertretend für ihn dann H.___ unter Nutzung derselben Rufnummer ([...] 06 03) A.N.___ mit insgesamt 1 kg Heroingemisch. Vom gelieferten Heroin verkaufte A.N.___ vom 1. Juni 2011 bis zu seiner Verhaftung am 30. Juni 2011, wie bereits erwähnt, insgesamt rund 2’580 g an diverse Abnehmer (s. Strafanzeige A.N.___, S. 23 ff.), während er anlässlich seiner Festnahme bei sich resp. an seinem Domizil noch 1'749,1 g Heroin mitführte/lagerte, welche ebenfalls für den Verkauf bestimmt waren.
3. Lieferung von 4,8 kg Heroingemisch an I.___ resp. durch I.___ an diverse Abnehmer zwischen dem 21. September 2011 und dem 17. November 2011
3.1 Wie bereits bei der Zusammenfassung der Prozessgeschichte unter vorstehender Ziff. I erwähnt, wurde I.___ am 22. Februar 2012 zusammen mit B.N.___ festgenommen. Im Rahmen dieser Festnahme wurden auch insgesamt 267,6 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 8,9 - 19 %) und 876 g Streckmittel sichergestellt (AS 5.1.1.2/1 ff.). Bei B.N.___ handelt es sich um den Bruder von A.N.___ (Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/32). Am 14. Mai 2013 wurde I.___, wie ebenfalls bereits erwähnt, vom Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Verbrechen gegen das BetmG im abgekürzten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 20 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS 5.1.1.2/71 ff.). Auch dieses Urteil kann dem Beschuldigten nicht entgegengehalten werden. Auch hier gilt es demnach die Tatbeteiligung des Beschuldigten zu klären, wobei I.___ selber keine den Beschuldigten belastende Aussagen machte. Indessen liegen zahlreiche Indizien vor, welche den Beschuldigten belasten.
3.2 I.___ reiste gemäss Stempel in seinem Pass am 21. September 2011 zum zweiten Mal von [Heimatland] über Mailand in die Schweiz ein und logierte gemäss den damals bereits laufenden polizeilichen Überwachungsmassnahmen zusammen mit H.___, der Freundin des Beschuldigten, P.___ (bei dieser handelt es sich um die anlässlich der Observation vom 23.6.2011 überwachte [UF4], welche damals H.___ zur «[Hotelbar]» begleitete, wo es zum erwähnten Treffen mit A.N.___ kam) und einem gewissen Q.___ in Olten an der [Adresse] (Strafanzeige I.___: AS 5.1.1.2/14, Strafanzeige vom 5.8.2014: AS 2.1.1/88). Anlässlich der Verhaftung von I.___ konnte in seinen Effekten ein Mobiltelefon mit der [IMEI-Nummer] mit der eingelegten Rufnummer […] 26 52 sichergestellt werden. Mit demselben Gerät war zuvor die Rufnummer […] 11 51 benutzt worden (Strafanzeige I.___, AS 5.1.1.2/4 und 23; Schaubild Benützung Mobiltelefongeräte und Rufnummern, AS 3.2.16/1). Nur einen Tag nach der Einreise von I.___, am 22. September 2011, um 23:09 Uhr, konnte mittels Telefonüberwachung eine erste Verbindung zwischen der offiziell auf den Beschuldigten registrierten Rufnummer [...] 78 63 und der Rufnummer […] 11 51 festgestellt werden (Strafanzeige gegen den Beschuldigten, AS 2.1.1/88). Am 4. Oktober 2011 konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte, wiederum mit seiner registrierten Nummer […] 78 63 zwei Mal erfolglos versuchte, H.___ zu erreichen, zuerst auf ihrer eigenen Nummer […] 97 13 (um 13:20 Uhr), hernach auf der Nummer ihrer Mitbewohnerin P.___ […] 45 64 (registriert auf [alias P.___], ebenfalls um 13:20 Uhr). Um 13:23 Uhr konnte dann ein Gespräch zwischen der Rufnummer […] 78 63 und der Rufnummer […] 11 51 überwacht werden. Der Beschuldigte fragte zuerst den männlichen Gesprächspartner, wo die Freundinnen seien. Hernach kam H.___ ans Telefon. Der Beschuldigte fragte sie, wo sie ihre Telefone habe, er habe sie versucht zu erreichen, auch auf die Nummer von P.___ (Bericht Polizei Kanton Solothurn vom 11.10.2011, AS 3.2.5/11 ff., Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/88). Dass I.___ die Rufnummer […] 11 51 benutzte, ergibt sich auch aus einem SMS vom 11. Oktober 2011 von dieser Rufnummer an eine Rufnummer [aus dem Heimatland], in welchem Ersterer mitteilte, er sei der «[alias I.___]» (AS 3.2.6/15, Bericht Polizei Kanton Solothurn vom 26. Oktober 2011, AS 3.2.6/11 ff.).
3.3 Zwischen dem 2. Oktober 2011 und dem 8. Oktober 2011 konnten in dem beim Beschuldigten sichergestellten Handy mehrere Textnachrichten der Rufnummer [aus dem Heimatland] 00[…] 80 02 an den Beschuldigten sichergestellt werden (AS 10.1/263 f.). Der Beschuldigte wurde wie erwähnt über diese SMS befragt und bestritt dabei nicht, dass es sich beim Absender um K.___ handelte (10. Einvernahme vom 12.6.2012, AS 10.1/250, Antwort auf Frage 27). In diesen SMS geht es darum, dass der Beschuldigte einer «Blondine» mit Geld für eine Unterkunft helfen solle, K.___ werde ihm das Geld schicken (SMS vom 2.10.2011, 15:59 Uhr). Am 3. Oktober 2011, 10:20 Uhr, schrieb K.___, er habe das Geld geschickt. Er habe 760 Euro geschickt «und es schickt sie B.N.___». Der Beschuldigte bestätigte anlässlich dieser 10. Einvernahme auf Frage 34, das Geld bekommen zu haben. Wie bereits dargelegt, handelt es sich beim erwähnten B.N.___ um den Bruder von A.N.___. Ersterer wurde am 22. Februar 2012 zusammen mit I.___ verhaftet. Bei der Verhaftung wurden Heroin und Streckmittel sichergestellt. Im SMS vom 8. Oktober 2011 (19:25 Uhr resp. 21:25 Uhr) war die Rede davon, dass die Freundin (oder Freund) dort (offensichtlich ist die Unterkunft an der [Adresse] in Olten gemeint, wo I.___ wie erwähnt zusammen mit H.___, P.___ und Q.___ wohnte) nicht bleiben könne, er solle sie (ihn) dort wegnehmen (s.a. AS 10.1/206). Am 9. Oktober 2011 führte der Beschuldigte um 21:07 Uhr ein Gespräch mit Q.___, in welchem ein Wechsel der Wohnung thematisiert wurde (AS 10.1/476). Anlässlich der 19. Einvernahme vom 25. September 2012 (AS 10.1/465 ff.) bestätigte der Beschuldigte, dass es sich beim Gesprächspartner mit der Rufnummer […] 11 45 um Q.___ handelte (Antwort auf Frage 7, AS 10.1/466). Anlässlich einer Einvernahme vom 8. Januar 2013 (AS 10.2.12/1 ff.) gab R.___ zu Protokoll, er sei Mieter einer 1 ½-Zimmer-Wohnung an der [Adresse] in Olten gewesen. Für diese habe er CHF 675.00 pro Monat bezahlt. Er habe mit P.___ ein Verhältnis gehabt. Dieser habe er dann seine Wohnung untervermietet. P.___ habe dann ca. drei Monate mit ihrer Kollegin, H.___, dort gewohnt. Später sei P.___ dann mit ihrer Kollegin ins [Hotel] gezogen, er habe dann die Wohnung an Q.___ vermietet. Dieser habe dann etwa zwei Monate dort gewohnt. Am 12. Oktober 2011 telefonierte I.___ (Rufnummer […] 11 51) P.___ (Rufnummer […] 45 64). I.___ fragte P.___, ob sie sich verspäten werde. Er wolle hinausgehen und ihr den Schlüssel übergeben. Der Q.___ sei nicht da. P.___ bat I.___, die Wäsche aus der Maschine zu nehmen (AS 10.1/235). Daraus ergibt sich zweifellos, dass I.___ mit einem gewissen «Q.___», H.___ und P.___ bis zumindest am 12. Oktober 2011 an der [Adresse] in Olten wohnte. K.___ schickte dem Beschuldigten Geld zur Finanzierung der Wohnung von I.___. Als Absender fungierte offenbar B.N.___. Später bat dann [Alias von K.___] den Beschuldigten, die offenbar unhaltbare Unterbringungssituation von I.___ (zusammen mit H.___, P.___ und Q.___ in einer 1 ½-Zimmer-Wohnung) zu bereinigen. Offenbar organisierte dann der Beschuldigte, dass H.___ und P.___, allenfalls mit Q.___, ins [Hotel] ziehen konnten, worauf dann I.___ mehr Platz in der für vier Personen sicherlich zu kleinen 1 ½-Zimmer Wohnung hatte (Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/86 f.).
Was angesichts dieser objektiven Beweismittel bereits erstellt ist, gestand schliesslich auch der Beschuldigte vor Obergericht (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 5 und S. 8): I.___ sei zusammen mit H.___ und P.___ zeitweise an der [Adresse] in Olten untergebracht gewesen und K.___ habe ihn mit der Wohnungssuche beauftragt. K.___ habe ihm gesagt: «Schau für eine Wohnung und es wäre gut, wenn diese Leute nicht in schlechten Wohnungen leben, sondern möglichst versteckt wären vor der Polizei.»
3.4 Vor Obergericht gab der Beschuldigte auf die Frage, wer die «Blondine» sei, zur Antwort, man sehe es ja, Frau H.___ habe blondes Haar. Schliesslich rang er sich aber auch in diesem Punkt zu einem Teilgeständnis durch, indem er angab, I.___ sei «ab und zu» als «Blondine» bezeichnet worden. Dass es sich bei der im SMS von K.___ vom 2. Oktober 2011 (15:59 Uhr) an den Beschuldigten erwähnten «Blondine» nur um I.___ handeln kann, erschliesst sich aus dem nachfolgenden SMS-Verkehr: Am 23. Oktober 2011, 15:05 Uhr, teilte I.___ dem Beschuldigten auf die offiziell auf diesen registrierte Rufnummer […] 78 63 mit, seine Nummer sei blockiert worden, er soll dies seiner Freundin mitteilen. Der Beschuldigte antwortete I.___: «in Ordnung [alias I.___]» (AS 10.2.3/707). Rund 1 ½ Minuten später teilte der Beschuldigte über die Rufnummer […] 45 64 von P.___ dem Nutzer der Rufnummer 00[…] 54 02 mit, die Nummer der «Blondine» sei blockiert worden, da sie den Code drei Mal falsch eingegeben habe (Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/83 und 90). Bei der Rufnummer 00[…] 54 02 handelt es sich unbestrittenermassen um die Rufnummer von K.___, was der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2012 ausdrücklich bestätigte. Dem Beschuldigten wurde bei Frage 49 ein Gespräch vom 23. Januar 2012 zwischen der auf ihn eingelösten Rufnummer […] 66 30 und der Rufnummer 00[…] 54 02 vorgehalten, worauf er zugab, mit K.___ zu sprechen (AS 10.1/81). Der Beschuldigte gab zu diesem Telefongespräch anlässlich der Einvernahme vom 8. Mai 2012 auf Frage 34 selbst zu Protokoll, K.___ habe ihm da mitgeteilt, dass die «Blondine» da sei (AS 10.1./94). Tatsächlich befand sich I.___ zwischen dem 11. Januar 2012 und dem 22. Februar 2012 erneut in der Schweiz (vgl. Anzeige I.___, AS 5.1.1.2/12).
3.5 Aufgrund der Telefonüberwachung konnte einwandfrei nachgewiesen werden, dass I.___ zwischen dem 21. September 2011 und dem 17. November 2011 einem regen Heroinhandel nachging. Anlässlich der Einvernahmen vom 10. Mai 2012 ab Frage 27 (AS 10.2.3/592 ff.) und vom 14. Mai 2012 ab Frage 4 (AS 10.2.3/671 ff.) wurden I.___ zahlreiche entsprechende Gespräche vorgehalten (s.a. Strafanzeige AS 2.1.1 ab Seite 88 unten und ff.). Die Antwort von I.___ lautete dabei immer gleich: «Ich kann dazu nichts sagen, weil ich Angst habe». Wovor er sich ängstigte, liess er aber stets offen. Immerhin gab er bei der Einvernahme vom 14. Mai 2012 auf Frage 6 betreffend «Eigenhandel» sinngemäss zu, für [Alias von K.___] im Drogenhandel tätig gewesen zu sein: «Also ganz sicher habe ich nicht selbständig verkauft. Wenn ich diesem die Kunden weggenommen hätte, hätte er mich und meine Familie umgebracht…» (AS 10.2.3/671). Nichts desto trotz stimmte I.___ schliesslich dem abgekürzten Verfahren zu und anerkannte demnach u.a. den Verkauf von Heroingemisch in einer Grössenordnung von 4 - 5 kg im Zeitraum von 21. September 2011 bis 17. November 2011.
3.6 Dass in Bezug auf den rechtskräftig veurteilten Läufer I.___ der Beschuldigte im Auftrag von K.___ als Heroinlieferant agierte, erschliesst sich wiederum aus den Erkenntnissen der technischen Überwachungsmassnahmen. Die ausgewerteten Kontaktdaten und Kommunikationsinhalte belegen ein Näheverhältnis zwischen dem Beschuldigten und K.___ einerseits, aber auch zwischen dem Beschuldigten und I.___ andererseits. Zudem ist ein sehr reger Austausch zwischen I.___ und K.___ dokumentiert: Zwischen dem 5. Oktober 2011 bis 17. November 2011 kam es zu durchschnittlich total 1'402 Verbindungen (d.h. 32 pro Tag). Alle drei Akteure verwendeten eine Sprache, die bizarr wirkt und deren Sinn sich nur mit Blick auf die illegale Tätigkeit erschliesst: Es ging darum, die Modalitäten der Stoff- und Geldübergaben zu verschleiern, weshalb für Personen, Stoffmengen, Geld, Lokalitäten und Zeitangeben Codewörter verwendet wurden.
3.7 Die nachfolgenden Gesprächs- und SMS-Abfolgen zeigen exemplarisch, wie die Kommunikation und Verhaltensweisen von A.___, K.___ und I.___ aufeinander abgestimmt waren. Die sich daraus ergebenden sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhänge erzeugen in ihrer Gesamtheit ein Bild, das keine Zweifel offenlässt an dem in der Anklageschrift umschriebenen Geschäftsmodell sowie an den Tathandlungen des Beschuldigten:
- Am 12. Oktober 2011, 12:06 Uhr, sendete I.___ ([...]11 51) dem Beschuldigten ein SMS auf die Rufnummer […] 78 63, welche offiziell auf den Beschuldigten registriert war, und fragte diesen, ob er Zeit habe, «damit wir hingehen und ich die Haare schneide» (AS 10.1/234). Am 13. Oktober 2011, 09:34 Uhr, erkundigte sich der Beschuldigte ([...] 78 63) ein weiteres Mal bei I.___ ([...]11 51), ob er mitkommen möchte, um die Haare schneiden zu lassen (AS 10.1/244). Gleiches wiederholte sich schliesslich am 22. Oktober 2011: SMS um 15:58 Uhr: SMS (Absender: […] 78 63, Beschuldigter; Empfänger: […] 11 51 (I.___, AS 10.1/270). Am 25. Oktober 2011, 12:44 Uhr, fragte V.___ I.___ folgendes: «Hallo okay heute 22 Tickets wie viel?» (AS 3.2.6/19). Die Antwort von I.___ lautete um 12:50 Uhr: «Hallo. Ich bin noch nicht bereit, aber sag [Alias von K.___] noch einmal» (AS 3.2.6/20). Am 7. November 2011, zwischen 12:03 Uhr und 12:42 Uhr, unterhielten sich I.___ und der Beschuldigte offensichtlich wiederum über eine Drogenlieferung: I.___: «Soll ich das Deine schon jetzt parat machen?», «Sag mir, was ich machen soll, denn es könnte sein, dass ich nicht Zuhause sein werde, um die Zeit für die du mir am Nachmittag sagst.» Hierauf der Beschuldigte: «Mach es [alias I.___]». I.___: «Ok. 19 mit 11». Beschuldigter: «Nein, mach es für mich nicht [alias I.___], weil mich die Freundin nicht angerufen hat» (AS 10.1/293 ff., Strafanzeige vom 5.8.2014, 2.1.1/92 f.). Der Beschuldigte kommunizierte dieses Mal mit der Nummer […] 98 64. Anlässlich der Einvernahme vom 19. Juni 2012 gab der Beschuldigte in Bezug auf ein anderes Gespräch zu, diese Nummer gebraucht zu haben (AS 10.1/278, Antwort auf Frage 21). Die Verwendung der Rufnummer […] 98 64 durch den Beschuldigten kann im Übrigen auch dem Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 1. November 2011 entnommen werden (AS 3.2.7/11 ff., siehe zudem das in der Strafanzeige vom 5.8.2014 [AS 2.1.1/43] erwähnte Gespräch vom 27.1.2012, 15:12 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und der Prostituierten [Frauename], und das Gespräch vom gleichen Tag zwischen dem Beschuldigten und einem [Männername] [2.1.1/43 f.] sowie das Gespräch der Prostituierten [Frauename] mit T.___ vom 25.1.2012, 00:20 Uhr [AS 10.1/85]). Schliesslich kann diesbezüglich auch auf ein Gespräch vom 9. Dezember 2011, 17:33 Uhr, hingewiesen werden, bei welchem der Gesprächspartner den Nutzer der Rufnummer […] 98 64 A.___ nennt (AS 10.1/18). Vor Obergericht wurde zumindest eine phasenweise Mitbenutzung der Rufnummer […] 98 64 von der Verteidigung anerkannt, wenn auch ein Zusammenhang mit Drogenlieferungen gänzlich bestritten blieb.
- Am 8. November 2011 verabredete sich der Beschuldigte ([…] 98 64) erneut mit I.___ (SMS von 11:18 Uhr und 11:22 Uhr, AS 10.1/313, Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/93). In Bezug auf das Gespräch um 11:22 Uhr bestritt der Beschuldigte wiederum nicht explizit, der Nutzer der Nummer […] 98 64 zu sein. Gleichentags um 15:13 Uhr schrieb [Alias von K.___] (00[…] 80 02) dem Beschuldigten ([…] 98 64) folgende Mitteilung: «Wenn du Zeit hast, dann hat Biodia [gemeint ist offensichtlich die «Blondine»] eine Bestellung für mich, welche sie dir geben soll und nimm auch zwei Num., denn ich brauche sie, wenn Du kommst» (AS 10.1/100). Um 20:01 Uhr fragte der Beschuldigte ([…] 98 64) I.___, ob derjenige eine Bestellung für ihn unten gelassen habe. I.___ antwortete hierauf, er habe es ihm gesagt, er sei jetzt bei der Station; sie verabredeten sich bei der Station (AS 10.1/316, Strafanzeige 2.1.1/93). Am 9. November 2011, 08:48 Uhr, schrieb [Alias von K.___] (00[…] 80 02) dem Beschuldigten ([…] 98 64): «Ich habe mich auf den Weg gemacht, morgen werde ich dort sein und triff du die Blondine, denn sie liebt dich» (AS 10.1/101, Strafanzeige vom 5.8.2014, 2.1.1/103). Gleichentags um 15:11 Uhr schrieb I.___, dieses Mal unter Verwendung der Rufnummer […] 74 60, einem [Käufer 1] die folgende Mitteilung: «Gestern ist uns dieses neue gekommen und ich habe dir Besseres gebracht damit du es anschaust wie es ist. Dem [Alias von K.___] ist gestern von diesem Material gekommen und ich habe es dir gemacht, damit du es anschaust, ich habe dir Besseres gegeben. Ich habe keine Ahnung, ob es gut ist oder nicht, ob ich auch nehmen soll oder nicht. Wenn er ihm nicht gefallen hat, dann sag mir, dass dieser nichts war. Damit ich es weiss» (AS 10.1./314, Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/93 f.). Um 17:48 Uhr schrieb der Beschuldigte ([…] 98 64) [Alias von K.___] (00[…] 80 02) folgende Mitteilung (AS 10.1/103, Strafanzeige vom 5.8.2014, 2.1.1/42): «O Bruder, ich weiss nicht, ob ich rechtzeitig ankommen kann oder nicht, weil ich mich für in die Ferne auf den Weg gemacht habe, weil diese Freunde von mir ein Fehler gemacht haben und sie können nicht hierher kommen. Deshalb habe mich auf den Weg zu ihnen gemacht, damit ich versuche, morgen dieser Blondine die Bestellung, welche sie mir überlassen hat, zu erledigen, denn diese Jungs haben mich um Verzeihung gebeten und sagten, sie bringen es in Ordnung, aber ich muss zu ihnen hingehen. Ich sage es dir wenn ich schnell Arbeit erledigt habe. Um 18:11 Uhr schrieb der Beschuldigte ([…] 98 64) [Alias von K.___] (00[...] 80 02) folgende Mitteilung: «O Bruder, sag der Blondine, morgen am Vormittag wird die Arbeit in Ordnung gebracht, soll unbesorgt sein, so wie letztes Mal, wie du es mir gesagt hast (AS 10.1/102). Tags darauf schrieb der Beschuldigte (gleiche Rufnummer) [Alias von K.___] (gleiche Rufnummer) um 17:58 Uhr: «Ich habe es jetzt mit Blondine erledigt, ich habe sie hart gefickt, wie letztes Mal, sogar härter, aber ich bin müde, bin erschöpft und möchte ein bisschen schlafen und dann mache mich auf den Weg, da ich seit 2 Tagen ohne Schlaf bin» (AS 10.1/106). Am 12. November 2011, 23:19 Uhr, erging folgende Mitteilung des Beschuldigten an I.___: «Du bist nicht hinausgegangen, es ist Samstag heute, hast du die Haare geschnitten? Was gibt‘s Neues? Wie ist dir das Gesicht herausgekommen? Schön oder nicht?» (AS 10.1/271). Die Antwort von I.___ folgte auf dem Fuss: «Gut, aber nicht so wie er mich beim ersten Mal geschnitten hatte. Hat mich am Anfang besser geschnitten» (AS 10.1/272), worauf der Beschuldigte entgegnete: «Was solls, aber gut, wir werden einen besseren Barbier finden, aber vorerst bleibe so, was solls. Ok. Nacht [alias I.___]» (AS 10.1/273). Der Beschuldigte konnte zu dieser Konversation nichts Substantielles beitragen und auch nicht plausibel erklären, wieso er sich zusammen mit I.___ so oft die Haare schneiden lassen musste (Einvernahme vom 12.6.2012, AS 10.1/253 f., vgl. Antworten ab Frage 42 ff.). Auch vor Obergericht blieb er eine plausible Erklärung in Bezug auf die Vielzahl angeblich gemeinsam wahrgenommener Termine zum Haare schneiden (innert nur 10 Tagen) schuldig und beharrte darauf, dass es tatsächlich um Coiffeurtermine gegangen sei. Er sei mit I.___ mitgegangen, weil dieser nicht gewusst habe, wo man sich in der Schweiz günstig die Haare habe schneiden lassen können (Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 9).
- Am 15. November 2011, 09:45 Uhr, schrieb I.___ dem Beschuldigten: «Bring mir etwas zum Essen, denn der Kühlschrank geht mir zu Ende» (AS 10.1/495). Gleichentags um 15:24 Uhr schrieb I.___ einer U.___: «Hallo Freundin. schreib an [Alias von K.___] heute weil ich keine mehr habe, sie sind fertig. Danke und Liebe Grüsse» (AS 10.1/507). Zwanzig Minuten später ging eine Mitteilung des Beschuldigten an [Alias von K.___]: «Was soll ich machen, soll ich der Blondine oder der Dunkleren bringen?» (AS 10.1/481, Strafanzeige vom 5.8.2014: AS 2.1.1/104). Die Antwort von [Alias von K.___] lautete: «Mach eine Runde maxim. 20 Min hinter braunen. Später» (AS 10.1./481, Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/108). Um 19:05 Uhr fragte der Beschuldigte I.___: «[alias .I.____], muss es unbedingt heute Abend sein, oder?» (10.1/505). Die Antwort von I.___ lautete: «Ja. Heute ist weg gegangen. Ja, wenn ja, weil gar keines» (AS 10.1/505). Gleichentags um 23:11 Uhr schrieb I.___ an V.___: «Ich habe kein Material. Schreibe [Alias von K.___], diese sind dort [Alias von K.___]. Sag nichts ‘von uns’/‘für uns’. Grüsse Freund» (AS 10.1/510). Am nächsten Tag beschwerte sich I.___ um 12:57 Uhr, dass er nichts zum Essen habe und fragte den Beschuldigten, wann dieser komme (AS 10.1/511). Knapp zwei Stunden später verabredeten sich der Beschuldigte und I.___ beim Kebap; der Beschuldigte sagte I.___, er solle «Dok» mitnehmen, wenn er habe (AS 10.1/278 f.). Den Vorhalt, dass der Beschuldigte nebst gemeinsamen Coiffeurterminen offenbar auch dafür besorgt war, dass der Kühlschrank von I.___ gefüllt war (SMS vom 15.11.2011, 09:45 Uhr), beantwortete der Beschuldigte wie folgt: «Manche Leute kommen mit unseren Lebensmittelgeschäften nicht zurecht, mit den Nummern bei den Waagen beim Gemüse, bei den Früchten. Wenn wir Zeit hatten, gingen wir zusammen einkaufen, wenn ich keine Zeit hatte, dann nicht (Einvernahme vom 3.10.2012, Antwort auf Frage 26, AS 10.1/486). Auch die nachfolgende Frage (Frage 28), weshalb I.___ ausgerechnet den Beschuldigten gebeten haben sollte, mit ihm einkaufen zu gehen, wenn dieser doch mit H.___ und P.___ zusammengewohnt habe, konnte der Beschuldigte nicht befriedigend beantworten.
- Am 16. November 2011 folgen dann weitere Konversationen zwischen dem Beschuldigten (Rufnummer: [...] 98 64) und [Alias von K.___] (00[...] 80 02): Um 15:07 Uhr teilte der Beschuldigte [Alias von K.___] mit: «o Bruder, die Blondine hat das Haus aber bis Ende Monat bezahlt. HoI sie ganz wenig heraus bis die Brünette die Plätze der Jetons in Ordnung gebracht hat. Hol die Brünette mehr heraus, weil ich der Blondine 10 Min Frist gab, bis auf Ende Monat» (AS 10.1/289, 514; hierzu sagte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 3.10.2012, es könne schon sein, dass er das geschrieben habe [Antwort auf Frage 70, AS 10.1/492]); [Alias von K.___] (15:11 Uhr): «Gut, denn auch die Blondine hat gesagt, sie komme selber, weil sie dort traurig ist. Wird nach unten kommen und wird die Brünette wird anfangen die Haare zu färben, wird schön sein die Brünette, sei unbesorgt» (AS 10.1/290, 514; Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/105). Die Antwort des Beschuldigten folgte um 15:12 Uhr: «so Gott will» (AS 10.1/515). Hinsichtlich eines in der gleichen Minute (15:12 Uhr) geführten Gespräches zwischen der Rufnummer [...] 98 64 und der Rufnummer [...]11 51 (AS 10.1/515) bestätigte der Beschuldigte, er sei es, der mit I.___ spreche (Einvernahme vom 3.10.2012, Antwort auf Frage 72, AS 10.1/492). Aus den folgenden Konversationen vom 16. November 2011 ab 18:43 Uhr (AS 10.1/516 ff.) und vom 17. November 2011 (10.1/186 ff.) zwischen dem Beschuldigten und I.___ sowie zwischen I.___ und [Alias von K.___] ergibt sich, dass I.___ am 17. November 2011 nach [Heimatland] zurückreiste und dem Beschuldigten Geld («Dok») zurückliess. Gleichentags um 18:20 Uhr teilte der Beschuldigte [Alias von K.___] folgendes mit: «o Bruder, für mich wäre es besser, wenn ich Geld mit Zinsen nehmen würde damit ich es denen geben, denen ich schulde als so, wie Ihr es macht. Aber wenigstens, wenn das Geld für das Haus der Brünette [geben] mir geben würde die Blondine. Ich hole alles aus meinem Budget heraus» (AS 10.1/198). [Alias von K.___] antwortete um 18:23 Uhr: «Wir hätten gar nicht mir der Blondine verwickelt sein sollen, aber sei unbesorgt, denn ich werde es in Ordnung bringen, weil die Brünette wollte heute hinausgehen, um zur Schwiegermutter zu gehen» (AS 10.1/199).
Abgerundet wird das Bild durch die auf dem Notebook des Beschuldigten sichergestellte Skype-Konversation mit K.___ vom 2. November 2011, die sich hauptsächlich um I.___, «die Blondine», drehte (3.3/10 ff.; s.a. Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/60 ff., 90): Der Beschuldigte beklagte sich u.a. bei K.___, dass I.___ betrüge («Es gibt eine Möglichkeit, dass er vielleicht irgend einen Betrug macht», 2.11.2011, 11:18 Uhr). «Dieses Foto, welches ich ihm gebe, diese waschen es zweimal und er/sie sagt euch, dass er es nur einmal wäscht» (2.11.2011, 11:22 Uhr). K.___ teilte dem Beschuldigten mit, er bringe diesen Jungen, der bereits einmal dort war (2.11.2011, 11:35 Uhr), worauf der Beschuldigte entgegnete, dieser sei vertrauenswürdig (2.11.2011, 11:35 Uhr). K.___ solle ihm Morgen Bescheid für die Brunette/Dunklere geben (2.11.2011, 11:43 Uhr). Dass es sich bei den Teilnehmern dieser Skype-Konversation um den Beschuldigten und K.___ handelt, ist einerseits aufgrund eines Gesprächs zwischen den beiden vom 2. November 2011, 11:44 Uhr, belegt (der Beschuldigte kommuniziert mit seiner offiziell auf ihn registrierten Rufnummer [...] 66 30 mit der Rufnummer 00[...] 54 02, welche gemäss dem Beschuldigten K.___ gehört) und wird andererseits vom Beschuldigten zugegeben (Einvernahme vom 24.4.2012, Antwort auf Frage 26, AS 10.1/78, Einvernahme vom 8.5.2012, Antwort auf Frage 2, AS 10.1/89, Einvernahme vom 12.7.2013, Antworten ab Frage 35 ff., AS 10.1/647 ff.; Strafanzeige AS 2.1.1./59 f.).
3.8 Aufgrund der überwachten Telefon- und Skype-Verbindungen ist als zweifelsfrei bewiesen zu erachten, dass der Beschuldigte zwischen dem 21. September 2011 und dem 17. November 2011 im Auftrag von K.___ I.___ regelmässig mit Heroin belieferte, welches dieser an diverse Abnehmer weiterverkaufte. Zudem kümmerte sich der Beschuldigte im Auftrag von K.___ darum, eine Wohnung für I.___ zu suchen, was der Beschuldigte vor Obergericht auch ausdrücklich einräumte (vgl. auch Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 3).
3.9 Was die von I.___ im besagten Zeitraum verkaufte Menge Heroingemisch anbelangt, erstellte die Polizei folgende «Hochrechnung»: Auf der Grundlage der nachweislich verkauften Mengen Heroingemisch der Läuferpaare [Läufer 1]/A.N.___ (Zeitspanne: 1. - 30.6.2011), I.___/A.N.___ (Zeitspanne: 7. - 22.2.2012), [Läufer 2]/[Läufer 3] (Zeitspanne 7.2. - 29.3.2012 sowie F.___/G.___ (Zeitspanne 30.1. - 14.2.2.2012) ermittelte sie eine Verkaufsmenge von durchschnittlich 98 g pro Tag (Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/AS 72). Diesen Durchschnittswert zog sie auch in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Zeitperiode vom 21. September - 17. November 2011 (= 56 Tage, abzüglich An- und Abreisetag) heran, so dass als Total rund 5'488 g Heroingemisch resultierten (Strafanzeige vom 5.8.2014: AS 2.1.1/AS 88). In der gegen I.___ geführten Strafuntersuchung fand eine leicht modifizierte Hochrechnung Anwendung (vgl. Strafanzeige gegen I.___ vom 25.6.2012: AS 5.1.1.2/12): Um Schwankungen abzufangen, wurde zu Gunsten von I.___ von einer wöchentlichen Verkaufsmenge von rund 600 g ausgegangen, so dass auf der Grundlage von 8 Wochen (56 Tagen) zu je 600 g 4,8 kg resultierten, die schliesslich auch Eingang in die Anklageschrift gegen A.___ fanden (vgl. auch Plädoyernotizen von Staatsanwalt B.___ vor erster Instanz, ASV 87). Diese Grössenordnung scheint durchaus plausibel: K.___ ist es gelungen, über längere Zeit eine durchorganisierte Heroin-Verteilstruktur aufzubauen, die offensichtlich eine regelmässige Stammkundschaft bediente. So beschrieb bspw. M.___, dass er ab August 2009 von verschiedenen Läufern von [Alias von K.___] regelmässig sein Heroin bezog (Anzeige G.___ , AS 5.1.1.3/23). Des Weiteren konnten auch andere Abnehmer identifiziert werden, welche bspw. ihr Heroin sowohl von I.___ wie auch von dessen Nachfolger G.___ /F.___ bezogen: U.___, W.___ und V.___ (s. Strafanzeige vom 5.8.2014: AS 2.1.1/106). Der Läufer G.___ war im Auftrag von [Alias von K.___] mindestens zwei Mal in der Schweiz tätig und bediente seine Kundschaft im Raum Olten. I.___, wie bereits erwähnt, gar drei Mal. Es ist daher von einem mehr oder weniger konstanten Kundenstamm auszugehen. Dass regelmässige Heroinkonsumenten ihre Konsumgewohnheiten auch kaum gross bzw. grundlegend ändern, ist gerichtsnotorisch. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Absatz, den die um K.___ aufgebaute Organisation im Jahr 2011 generierte, immer etwa gleich war. Auch die ausgesprochen hohe Anzahl an getätigten Anrufen – im Zeitraum vom 5. Oktober 2011 bis 17. November 2011 erfolgten total 1'402 Verbindungen (durchschnittlich 32 pro Tag) zwischen I.___ und [Alias von K.___], wobei die Heroinbestellungen jeweils von [Alias von K.___] an die Läufer weitergegeben wurden (Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/72, 88; Strafanzeige I.___ AS 5.1.1.2/10 - 12 und 14 - 17, Anklageschrift I.___, S. 4, Vorhalt 1.5, AS 5.1.1.2/66) – stützt diese Annahme.
3.10 Die Polizei nahm an, dass I.___ neben der Organisation [Alias von K.___] auch noch in Eigenregie Heroin verkauft habe. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass gewisse Heroinbestellungen anfänglich direkt bei I.___ (auf dessen Rufnummer [...]11 51) eingegangen seien (Strafanzeige vom 5.8.2014: AS 2.1.1/89). Ein mengenmässig relevantes Eigengeschäft wird von der Polizei aber verneint (vgl. ebenfalls AS 2.1.1/89). Auch dies erweist sich als plausibel: Es gibt – trotz intensiver geheimer Überwachungsmassnahmen – keine Hinweise auf einen anderen Lieferanten, der I.___ im vorgenannten Tatzeitraum beliefert haben könnte. Alle Läufer im Organisationsgefüge rund um [Alias von K.___] wurden vom Beschuldigten beliefert. Nur das Läuferduo G.___ /F.___ wich nach dem 3. Dezember 2012 auf einen anderen Lieferanten aus Biel aus, weil es mit der Qualität des gelieferten Heroins nicht mehr zufrieden war (vgl. hierzu die differenzierten Ausführungen in der Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1./107 und 111 ff.). I.___ wusste um die kollegiale Verbindung zwischen dem Beschuldigten und K.___. Er war sich im Klaren, dass er unter Beobachtung stand und der Beschuldigte Vorkommnisse vor Ort regelmässig dem Chef [Alias von K.___] in [Heimatland] rapportierte. Auch dies spricht klar dagegen, dass er – neben dem Beschuldigten – noch einen anderen Lieferanten hatte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass I.___ nur vereinzelt für Eigengeschäfte an der Organisation vorbei das vom Beschuldigten gelieferte Heroin ein weiteres Mal streckte, so wie dies vom Beschuldigten und «K.___» auch vermutet und thematisiert wurde (vgl. insbesondere Chat vom 2.11.2011: «Dieses Foto, welches ich ihm gebe, diese waschen es zweimal und er/sie sagt euch, dass er es nur einmal wäscht»). Trotz dieses Verdachtes wurde aber I.___ nicht von der Organisation fallengelassen, sondern blieb bis zur seiner Abreise aus der Schweiz und der Ablösung durch G.___ in diese eingebunden. So fragte der Beschuldigte am 15. November 2011, mithin nur zwei Tage vor I.___s Abreise aus der Schweiz, bei [Alias von K.___] noch nach, ob er nun der Blondine oder der Dunkleren bringen soll. Es ist lückenlos dokumentiert, dass I.___ während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz mit dem Beschuldigten regelmässig Kontakt hatte und diesem am Tag seiner Abreise noch Geld («dok») zurückliess.
Wird – zu Gunsten des Beschuldigten – ein gewisser Abschlag für die in der Strafanzeige angenommenen Eigengeschäfte von I.___ gewährt, ist als Beweisergebnis von einer Gesamtmenge in der Grössenordnung von mindestens 4 kg Heroingemisch auszugehen, welche der Beschuldigte im Zeitraum vom 21. September 2011 bis 17. November 2011 an I.___ ausgeliefert hat.
4. Lieferung von 800 - 850 g Heroingemisch an G.___ /F.___ resp. Lieferung von 2,2 kg Heroingemisch durch diese an diverse Abnehmer zwischen dem 22. November 2011 und dem 3. Dezember 2011
4.1 Wie bereits erwähnt, wurden am 14. Dezember 2011 in Olten erneut G.___ sowie ein weiterer Heroinläufer [aus dem Heimatland], F.___, festgenommen. In den Effekten von F.___ wurden 32,2 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 8,7 - 9,3 %) sowie am Domizil der beiden Läufer an der [Adresse] in Aarburg weitere 448,5 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 9,8 - 15 %) und 54 g Streckmittel sichergestellt. Zudem wurden mehrere Mobiltelefone und rund CHF 5'000.00 Bargeld sichergestellt (AS 5.1.1.3/1 ff.). Am 30. April 2013 wurde gegen F.___ Anklage erhoben (AS 5.1.1.3/54 ff.). Am 9. Juli 2013 wurde dieser vom Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Verbrechen gegen das BetmG im abgekürzten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS 5.1.1.3/59 ff.). Am 28. Juni 2013 wurde gegen G.___ Anklage erhoben (AS 5.1.1.3/63 ff.). Am 5. Dezember 2013 wurde dieser vom Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Verbrechen gegen das BetmG sowie rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt (AS 5.1.1.3/69 ff.). Auch hier gilt, dass diese Urteile nicht telle-quelle auch dem Beschuldigten entgegengehalten werden können, vielmehr dessen Beteiligung anhand der vorliegenden Beweise und Indizien zu prüfen ist.
4.2 Diesbezüglich ist zuerst einmal darauf hinzuweisen, dass die Verhaftung von G.___ und F.___ zwischen dem Beschuldigten und K.___ ausgiebig diskutiert wurde. Am Tag der Verhaftung, dem 14. Dezember 2011, schrieb der Beschuldigte um 21:50 Uhr folgendes SMS an [Alias von K.___] (AS 10.1/19): «Und Bruder, was machst du, geht es dir gut? Ich konnte nicht wegen dem Salz, erst am Samstag kann ich. Was hast du gemacht, wirst du irgendwelche Hure bringen oder nicht?». In der Folge unterhielten sich die beiden offensichtlich über die Polizeikontrolle am Domizil der beiden Läufer G.___ /F.___ an der [Adresse] in Aarburg. [Alias von K.___] bat den Beschuldigten, nachschauen zu gehen, weil diese sich nicht mehr gemeldet hatten. Der Beschuldigte teilte [Alias von K.___] mit, er könne nicht nach oben gehen, weil die «Huren» dort seien. Gemäss Beobachtungen der Polizei fuhr der Beschuldigte zu dieser Zeit tatsächlich zwei Mal am Domizil G.___ /F.___ an der [Adresse] vorbei (AS10.11/19 ff., Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/41). Vor Obergericht bestätigte der Beschuldigte denn auch ausdrücklich diese Kontrollfahrt im Auftrag von [Alias von K.___]. Am Folgetag (15.12.2011, 14:26 Uhr) fragte [Alias von K.___] den Beschuldigten, ob es ihm gut gegangen sei, worauf der Beschuldigte antwortete: «Nicht gut Bruder, ich habe Grippe, eine schlechte Grippe ist hier aktiv, es hat viele Personen erwischt. Sogar die Freunde im Spital liegen mussten. Ich werde sie heute am Abend besuchen gehen» (AS 10.1/25). Um 16:28 Uhr fragte der Beschuldigte [Alias von K.___]: «Haben die Huren Schampoo gehabt, um sie zu waschen oder nicht?» (AS 10.1/39). [Alias von K.___] antwortete um 16:53 Uhr: «Normalerweise ja, aber ich weiss nicht, wo sie es gehabt haben, drinnen oder draussen» (AS 10.1/40). Auch bezüglich dieses SMS-Verkehrs bestritt der Beschuldigte nicht, mit der Nummer [...] 98 64 mit K.___ kommuniziert zu haben (Einvernahme vom 17.4.2012, Antwort auf Frage 20, AS 10.1/29). Im Kontext mit der stets wieder genannten Grippe bestätigte der Beschuldigte zudem auch die codierte Ausdrucksweise. Er habe damit auf die Verhaftungen Bezug genommen und wenn er von «seiner Angst vor der Grippe» berichtet habe, habe er damit die Angst vor seiner eigenen Verhaftung gemeint (Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 14, 16 f.).
4.3 Vor Obergericht räumte der Beschuldigte schliesslich auch ausdrücklich ein, K.___ die Verhaftung von G.___ /F.___ rapportiert zu haben, was mit Blick auf die erdrückende Beweislage nicht erstaunt, kommunizierte er doch auch per Skype mit K.___ über die Verhaftung der beiden Läufer G.___ /F.___ (AS 3.3/19 ff., vgl. auch Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/63 f.). Am 17. Dezember 2011, 13:44 Uhr, teilte der Beschuldigte [Alias von K.___] mit, er sei wegen diesem traurig geworden. Er habe ihm Leid getan (13:44 Uhr). [Alias von K.___] fragte, wie es möglich gewesen sei, weil diese sich gar nicht aus dem Internat bewegt hätten (13:44 Uhr). Der Beschuldigte antwortete, es könne sein, dass jemand hinter ihm her gewesen sei (13:45 Uhr). [Alias von K.___] äusserte die Ansicht, vielleicht seien sie zufällig hingegangen (13:46 Uhr). Um 13:48 Uhr fragte [Alias von K.___], ob die Krankheit alle erwischt habe oder nur diesen. Der Beschuldigte antwortete, er wisse nicht genau, wie es sei (13:49 Uhr). Es sei angeblich eine Angelegenheit von Virus (13:51 Uhr). [Alias von K.___] antwortete: «ja deshalb sagte ich dir, dass es kein gutes Internat war» (13:51 Uhr). Der Beschuldigte äusserte hierauf den Verdacht, vielleicht sei ihm jemand hinterher gewesen, es gebe keine andere Möglichkeit (13:52 Uhr). Um 13:55 Uhr sagte [Alias von K.___]: «Ja, vielleicht sagt er nichts über dich».
4.4 Dem überwachten Telefon-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und [Alias von K.___] sowie zwischen dem Beschuldigten und H.___ ab dem 7. November 2011 (AS 10.1/99 ff., AS 10.2.5/157 f.) ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte am 11. November 2011 zusammen mit H.___ nach Mailand begab, um dort [Alias von K.___] zu treffen. Auch diese Reise bestritt der Beschuldigte – zumindest in der Einvernahme vom 8. Mai 2012 (Antworten ab Frage 11 ff., AS 10.1/90 ff.) – nicht, wenngleich er sich nicht mehr daran erinnern wollte oder konnte. Dem weiteren Telefonverkehr vom 11. November 2011 zwischen dem Beschuldigten und S.___ sowie H.___ (AS 10.2.7/54 f., AS 10.2.5/168 f.) kann entnommen werden, dass der Beschuldigte offenbar jemanden («Cousin») aus Mailand mitnahm, für den er eine Unterkunft suchte, wobei ihm S.___ behilflich war. Bereits am 9. November 2011, 18:01 Uhr, fragte der Beschuldigte [Alias von K.___]: «Und wird die Freundin mit mir kommen oder kommt derjenige selber?», worauf [Alias von K.___] antwortete: «Mit dir, denn sie weiss nicht, wohin sie zum Haus gehen soll» (AS 10.1/104).
S.___ sagte anlässlich einer Einvernahme vom 4. April 2012 (AS 10.2.7/42 ff.) aus, G.___ sei ein Kollege von A.___ (Antwort auf Frage 60). Er habe G.___ zwei Mal mit dem Beschuldigten im Restaurant an der [Adresse] in Aarburg gesehen (vgl. Antworten auf die Fragen 56/62). Der Beschuldigte habe G.___ von Mailand in die Schweiz gebracht (Antwort auf Frage 92). Der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er eine Wohnung für G.___ habe (vgl. die Antworten auf die Fragen 70/78). Als der Beschuldigte danach gefragt wurde, ob er G.___ von Mailand in die Schweiz gebracht habe, lautete dessen Antwort: «nicht dass ich wüsste» (Einvernahme vom 10.4.2012, Antwort auf Frage 42, AS 10.1/7), resp. es könne schon sein, er wisse es nicht (Antwort auf Frage 44, AS 10.1/8). Vor Obergericht folgte eine weitere wenig glaubhafte Sachverhaltsversion: Es sei zwar geplant gewesen, dass er zusammen mit H.___ G.___ abholen würde und sie seien auch tatsächlich aufgebrochen, doch lediglich bis Chiasso gefahren, dann er habe es mit der Angst zu tun bekommen und sich entschieden, mit H.___ die Rückreise anzutreten. Frau H.___ habe dann organisiert, dass G.___ mit einem anderen Auto in die Schweiz habe gebracht werden können. In seinem Auto sei G.___ folglich nie gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 12 f.).
Aufgrund der nachfolgenden, bereits unter vorstehender Ziff. III.3.7 erwähnten Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und [Alias von K.___] ergibt sich, dass G.___ «Brunette» genannt wurde und offenbar I.___, die «Blondine», ablösen sollte: Am 15. November 2011, 15:45 Uhr, als sowohl I.___ als auch G.___ zeitgleich in der Schweiz weilten, schrieb der Beschuldigte [Alias von K.___]: «Was soll ich machen, soll ich der Blondine oder der Dunkleren bringen?». Darauf antwortete [Alias von K.___] verschlüsselt folgendes: «Mach eine Runde maxim. 20 Min hinter braunen. Später» (10.1/481). Auch das SMS des Beschuldigten an [Alias von K.___] vom 16. November 2011 um 15:07 Uhr (10.1/289) wurde bereits erwähnt: «o Bruder, die Blondine hat das Haus aber bis Ende Monat bezahlt. HoI sie ganz wenig heraus bis die Brünette die Plätze der Jetons in Ordnung gebracht hat. Hol die Brünette mehr heraus, weil ich der Blondine 10 Min Frist gab, bis auf Ende Monat». Ebenso die Antwort von [Alias von K.___], 15:11 Uhr (AS 10.1/290): «Gut, denn auch die Blondine hat gesagt, sie komme selber, weil sie dort traurig ist. Wird nach unten kommen und wird die Brünette wird anfangen die Haare zu färben, wird schön sein die Brünette, sei unbesorgt». Ebenfalls im bereits erwähnten Skype-Verkehr vom 2. November 2011 (AS 3.3/10 ff.) zwischen dem Beschuldigten und [Alias von K.___], in welchem sich der Beschuldigte über I.___ beklagte, da dieser betrüge, war bereits von der Ablösung der «Blondine» I.___ durch G.___ die Rede. Der Beschuldigte fragte: «Kannst Du den anderen hier her bringen?» (11:34 Uhr, AS 3.3/15), worauf [Alias von K.___] antwortete: «Ich bringe diesen Jungen, der bereits einmal dort war, er ist bereit» (11:35 Uhr, AS 3.3/15). Was die Ablösung von I.___ durch G.___ anbelangt, kann ergänzend auch auf die Strafanzeige vom 5.8.2014 verwiesen werden (AS 2.1.1/61 f. und 103 ff.).
4.5 Wie der Beschuldigte jeweils von [Alias von K.___] beauftragt wurde, sich um die Läufer G.___ /F.___ zu kümmern, sprich, ihnen Heroin zu bringen, zeigt eindrücklich ein Vergleich des diesbezüglichen SMS-Verkehrs zwischen [Alias von K.___] (00[...] 80 02) und dem Beschuldigten ([...] 98 64) mit den GPS-Standortdaten des von der Polizei überwachten Peugeot des Beschuldigten (AS 10.1/47 ff.). Am 21. November 2011, 21:37 Uhr, schrieb [Alias von K.___] dem Beschuldigten: «Was gibt‘s, ist es dir gut ergangen? Gehe ein bisschen zu der Brünette, mach welchen Fick, denn sie hat Sehnsucht» (AS 10.1/42). Es folgten weitere SMS von [Alias von K.___] an den Beschuldigten am 22., 23., 26., 27. und 28. November 2011 (AS 10.1/43, 45, 50, 52, 53, 54): «Triff kurz die Brünette, weil ich diese der Kas, welche gekommen ist, bezahlen möchte», «Was gibt‘s, was hast du gemacht? Geh kurz zu derjenigen, weil die Hure sich ficken will», «Gehe eine Runde zu ihr, da es Wochenende ist», «Gehe auf einen Besuch zu ihr, wie ein Sonntag», «Was gibt‘s? Geht es dir gut? Geh kurz zu derjenigen, weil sie Sehnsucht hat», «Gehe doch ein bisschen zu der Hure, weil sie stirb[t], will ficken. Geh heute hin». Am 28. November 2011, 23:06 Uhr, schrieb der Beschuldigte [Alias von K.___]: «Sag, sie soll die Türe aufmachen» (AS 10.1/55). Die Antwort von [Alias von K.___] folgte um 23:08 Uhr: «Habe ihr gesagt» (AS 10.1/56). Am 28. November 2011 befand sich das Fahrzeug des Beschuldigten gemäss GPS-Überwachung ab 23:07 Uhr während 9 Minuten und 25 Sekunden beim Domizil G.___ /F.___ an der [Adresse] in Aarburg (AS 10.1/47). Am 30. November 2011, 18:31 Uhr, schrieb [Alias von K.___] mit der Rufnummer [...] 34 37 an F.___/G.___ (Rufnummer […] 42 10): «Vervollständige diesen [Käufer 1] 9 min mit denen, welche der [erstes Alias von A.___] parat gemacht hat» (AS 10.2.1/98). Gleichentags schrieb der Beschuldigte um 23:18 Uhr [Alias von K.___] auf die Rufnummer [aus dem Heimatland] (00[...] 80 02): «Mach die Türe auf» (AS 10.1/58). Zwei Minuten später folgte die Anweisung von [Alias von K.___], diesmal mit der Rufnummer [...] 56 06 an F.___/G.___ (076 626 42 10): «Mach die Türe auf». Ab 23:18 Uhr befand sich das Fahrzeug des Beschuldigten gemäss GPS-Überwachung während rund 9 Minuten am Domizil G.___ /F.___ (AS 10.1/47). Diese Kommunikation zeigt exemplarisch, wie der Drogenhandel im Rahmen der Organisation von [Alias von K.___] funktionierte: [Alias von K.___] gab dem Beschuldigten von [Heimatland] aus die Anweisung, die Läufer zu beliefern. Der Beschuldigte kommunizierte an [Alias von K.___] nach [Heimatland], dieser solle den Läufern sagen, sie sollen die Türe aufmachen, was dieser dann auch tat (s.a. Strafanzeige vom 5.8.20014, AS 2.1.1/112). Die Kommunikationskanäle zwischen [Alias von K.___]/Läufer und [Alias von K.___]/Beschuldigter waren also in der Regel strikte getrennt, um die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsabwicklungen zu erschweren, wobei [Alias von K.___] für die Kommunikation mit den Läufern jeweils Schweizer Natelnummern verwendete, während er mit dem Beschuldigten in der Regel mittels einer Nummer [aus dem Heimatland] kommunizierte. Diese aufgezeigten Abläufe wurden im Übrigen durch F.___ ausdrücklich bestätigt (s. hernach).
Am 30. November 2011, 23:33 Uhr, schrieb G.___ /F.___ (076 626 42 10) an [Alias von K.___] ([...] 56 06): «Habe getroffen, habe sie gefickt. Werden schauen, denn er hat mir ein paar Schuhe gebracht. Sagt, es sind Original» (AS 2.1/112). Am 1. Dezember 2011, ab 20:12 Uhr, unterhielten sich G.___ /F.___ mit [Alias von K.___] über eine Lieferung von 300 g an [Käufer 2] (AS 10.2.1/330 ff.). Am 1. Dezember 2011, 20:25 Uhr, schrieb G.___ /F.___ an [Alias von K.___]: «Dann gut, ich gebe sie ihm gar nicht. Wenn er kommt, dann werde ich ihm 4 dok für dieses von heute geben, denn ich habe nur diese» (AS 10.2.1/331). Am 2. Dezember 2011,15:37 Uhr, schrieb G.___ /F.___ an [Alias von K.___]: «Herz, die neuen Schuhe sind zerrissen, gingen gar nicht. Ich habe einmal angezogen» (AS 10.2.1/319) und gleichentags um 23:54 Uhr: «Ich habe ihm die Schuhe zurückgegeben. Ich sagte ihm, wenn du mir keine Originale findest, dann bringe sie mir gar nicht». Hierauf die Antwort von [Alias von K.___]: «Ok. Scheiss drauf. Morgen werde ich dir sagen, um welche Uhrzeit der Zug fährt, damit ich zur Schwägerin auf Besuch gehe, da es Samstag ist» (AS 10.2.2/327). Offenbar waren G.___ /F.___ mit einer Lieferung des Beschuldigten nicht zufrieden. Dies bestätigte F.___ anlässlich einer Einvernahme (s. hernach). Am 5. Dezember 2011, 15:31 Uhr, schrieb [Alias von K.___] an G.___ /F.___ in Bezug auf eine Lieferung von 125 g an einen [alias Y.___], welcher durch die Polizei als Y.___ identifiziert werden konnte (AS 10.2.1/75, Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/14). Zwischen dem 7. und dem 9. Dezember 2011 unterhielten sich der Beschuldigte und [Alias von K.___] resp. G.___ /F.___ und [Alias von K.___] über Streckmittel, wofür das Code-Wort «Salz» benutzt wurde (AS 10.1/59; 10.2.2/226, 332; AS 10.1/60 ff.). Die Mitteilung von G.___ /F.___ vom 8. Dezember 2011, 16:36 Uhr, an [Alias von K.___] lautete wie folgt (AS 10.2.2/226): «Herz, was machst du? Diese hat uns keine Arbeit erledigen können, sie haben sich beschwert und mit 07 gefällt es ihnen nicht. Diese verträgt 06. Sprich du einmal mit der Freundin und sag es mir dann. Ich habe 100 unberührte min».
Schliesslich kann auch auf weitere Telefonüberwachungsergebnisse vom 10. bis zum 13. Dezember 2011 verwiesen werden betreffend Kontakte zwischen G.___ /F.___ und [Alias von K.___] resp. dem Beschuldigten und [Alias von K.___] (AS 10.2.2/337, 346 ff.; AS 10.1/64 ff. und Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/71 f. und 115 ff.).
4.6 Anlässlich der 4. Einvernahme vom 17. Januar 2012 gab F.___ folgendes zu Protokoll (AS 10.2.1/57 ff.): «Min bedeutet Minigrips, Dok bedeutet Geld» (Antwort auf Frage 10, AS 60). «Ein Minigrip hatte jeweils 5 g» (Antwort auf Frage 11, AS 60). Auf Frage 18 (AS 62), mit welcher F.___ die Antwort von A.N.___ auf Frage 50 zur 5. Einvernahme vom 25.8.2011 vorgehalten wurde: «Ich kann die Aussagen von A.N.___ nur bestätigen. Bei mir ging das genau gleich von statten.» Antwort auf Frage 23 (AS 64): «Ich verkaufte erstmals am 23. November 2011», Antwort auf Frage 24 (AS 64): «Ich weiss nicht, von wem die Nummer [...] 56 06 benutzt wurde. G.___ hat einfach mit dieser Rufnummer kommuniziert und Drogenbestellungen aufgegeben». Auf die Frage 29 (AS 65) zum SMS vom 5. Dezember 2011, 15:28:39 Uhr (Adressat: [...] 34 37, Empfänger: […] 42 10) mit dem Wortlaut «und von denen mit 1 zu 1, wie viele sind parat?»: «Mit 1 zu 1 ist die Mischung gemeint. Beispielsweise heisst dies 5 g Heroin und 5 g Streckmittel, 1 min heisst 1 Minigrip sprich 5 g Heroin. Bei diesem SMS erkundigt sich folglich [Alias von K.___], wie viele Drogen im Haus sind. [Alias von K.___] macht alles was im Background lief. Beispielsweise wie viel Heroin zu Hause ist und wie viel die jeweiligen Kunden einkaufen, etc.» (AS 73). Auf Vorhalt weiterer SMS vom 5.12.2011 (Frage 32): «Das erste SMS bedeutet, wonach ich mich im Einkaufszentrum befinde und nun nach Hause in mein Zimmer gehen werde. Beim zweiten SMS teilt mir [Alias von K.___] mit, wonach nun der [alias Y.___] gegen 16:30 Uhr kommen wird und eine Menge von 25 x 5 g Heroin möchte. Ich soll ihm von der Qualität 1 zu 1 geben. Daraufhin antwortete ich ihm mit okay. Ich kann mich beim vierten SMS erinnern, dass ich zu Hause die Drogen gezählt habe. Ich oder G.___ teilen dann [Alias von K.___] mit, wonach sich insgesamt 27 x 5 g Heroin mit der Qualität 1 zu 1 und 22 x 5 g mit der Qualität 0,7 im Zimmer befinden. Die Qualität mit 07 ist die bessere.» (AS 74 ff.). Auf Frage 33 (AS 67): «Ein Minigrip mit 5 g kostet 150.00.»
Anlässlich der 5. Einvernahme vom 2. Februar 2012 (AS 10.2.1/86 ff.) gab F.___ folgendes zu Protokoll (Antwort auf Frage 7, AS 88): «Die Bestellungen gingen an [Alias von K.___] und [Alias von K.___] leitete sie dann an mich weiter.» (Zum SMS vom 30.11.2011, 18:31 Uhr: «Vervollständige diesen [Käufer 1] 9 min mit denen, welche der [erstes Alias von A.___] parat gemacht hat», Frage 10, AS 89) «Es ist so, dass wir nicht genug Heroin zu Hause hatten. Damit meine ich von unserem Heroin. Es waren meiner Meinung nach lediglich ca. 35 g zu Hause. Dann wies uns [Alias von K.___] an, das Heroin von [erstes Alias von A.___] dafür zu verwenden. Das heisst das fehlende Heroin mit diesem vom [erstes Alias von A.___] zu nehmen.» (Auf Frage 11, AS 89, ob demnach [erstes Alias von A.___] einer Ihrer Heroinlieferanten gewesen sei) «Ja, dieser war der Heroinlieferant. Dieser hat einmal 300 g Heroin gebracht. Das Heroin von [erstes Alias von A.___] war jedoch relativ teuer. Dieser wurde dann während meiner Zeit durch einen anderen Lieferanten ersetzt, welcher billiger war.» (Auf die Frage, was er über [erstes Alias von A.___] sagen könne) «Dieser hat ein sehr enges Verhältnis zu [Alias von K.___]. Dies habe ich aus den Gesprächen zwischen ihm und G.___ gehört. Ich denke, wonach [erstes Alias von A.___] ursprünglich aus der Stadt [Herkunftsort] kommt. Von ihm weiss ich, dass er mit einer Schweizerin verheiratet ist und zwei Kinder hat. Er fährt einen Peugeot und arbeitet bei der [Firma 1]. Diese Firma befindet sich auf der Strasse zum […]. Weiter hat [erstes Alias von A.___] eine Freundin welche [alias H.___] genannt wird. Er hat uns beispielsweise auch die Wohnung in Aarburg vermittelt oder auch die Minigrips gebracht. Er wird auch [viertes Alias von A.___] genannt. Ob dies sein richtiger Name ist, weiss ich nicht. Einmal brachte er erwähntermassen 300 g Heroin während meiner Anwesenheit vorbei.» (Auf Frage 27, AS 95) «Er ist ungefähr zwischen 28 und 33 Jahre alt. Kurze schwarze Haare und trägt an der Unterlippe ein kleines Bärtchen. Er ist schlank und ca. 175 cm gross.» (Auf Frage 29, AS 95 f., was er zu [Alias von K.___] sagen könne) «…Ich habe lediglich einmal aus einem Gespräch mitbekommen, dass [Alias von K.___] womöglich mit Vornamen […] heisst…»
Anlässlich der 1. Einvernahme vom 10. April 2012 bestätigte der Beschuldigte, dass er u.a. auch «[viertes Alias von A.___]» genannt werde (Antwort auf Frage 2, AS 10.1/2). Ebenfalls bestätigte er, dass H.___ «[alias H.___]» genannt werde (Antwort auf Frage 27, AS 10.1./6). Auf die Frage vor Obergericht, weshalb ihn F.___ (bis in alle Einzelheiten) treffend habe beschreiben können und dieser über seine damalige familiäre und berufliche Situation bestens Bescheid gewusst habe, stellte der Beschuldigte F.___ als Lügner hin und behauptete, diesen nie gesehen zu haben. F.___ habe sich sogar bei ihm für diese Angaben entschuldigt, als sie beide zeitgleich in derselben Justizvollzugsanstalt inhaftiert gewesen seien. F.___ müsse diese Angaben zu seiner Person von Dritten erhalten haben (vgl. separates Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 13). Diese Erklärung des Beschuldigten vermag nicht zu überzeugen. Es ist unerfindlich, weshalb F.___ solche Angaben hätte machen sollen, wenn diese nicht auf seinen eigenen Wahrnehmungen beruhen würden. Er konnte sich davon zu seinen eigenen Gunsten nichts versprechen, sondern legte damit vielmehr seine eigenen Verstrickungen offen.
Anlässlich der 6. Einvernahme vom 8. Februar 2012 (AS 10.2.1/116 ff.) machte F.___ folgende Aussagen (Antwort auf Frage 12, AS 121 f.): «[erstes Alias von A.___]» habe einmal G.___ ein Mobiltelefon, Samsung, gebracht. Einige Tage später habe er dann auch SIM-Karten gebracht. (Antwort auf Frage 23, AS 125) Mit Salz sei Streckmittel gemeint. (Auf Vorhalt, dass oft von weiblichen Personen geschrieben werde, Frage 25, AS 127) «Ja genau, es wird einfach so geschrieben, als wäre man verliebt. Es sind jedoch immer Männer dahinter. (Auf Frage 26, AS 127) Zum Geldfluss: «Das Geld habe ich nach Hause gebracht. Ein Teil wurde natürlich für Essen und weitere Guthaben-Auflade-Karten verwendet. Ein grosser weiterer Teil wurde für den Einkauf von neuem Heroin, Streckmittel, Minigrips, Miete etc., aufgebraucht.» (Auf die Frage, was sein Salär gewesen sei) «Also es war so aufgeteilt: Vom Gewinn erhielt 50 % [Alias von K.___] zusammen mit dem Benutzer der Rufnummer […] 56 06. Die übrigen 50 % wurden nochmals gedrittelt. Davon gehörten mir 33 % und G.___ ebenfalls 33 %. Die letzten 33 % gehörten dem Jungen aus [Heimatland]. Damit meine ich Z.___. Ich weiss nicht genau, welche Rolle dieser Z.___ spielt, dass er ebenfalls Anrecht auf 33 % hat. Diesbezüglich habe ich mich sogar schon mit G.___ gestritten, da wir ja bekanntlich das Risiko tragen und nicht Z.___. G.___ meinte, dies sei einfach so.»
Anlässlich der 8. Einvernahme vom 24. Februar 12 (AS 10.2.1/231 ff.) wurde F.___ zu der von ihm abgesetzten Drogenmenge befragt und gab dabei auf Vorhalt des Verkaufs von insgesamt zwischen 1'710 g und 1'760 g Heroin zwischen dem 23. November 2011 und dem 13. Dezember 2011 (= Umsatz von CHF 51'300.00 - CHF 52'800.00) folgendes an (Antwort auf Frage 51, AS 247): «Die Menge an verkauftem Heroin ist durchaus realistisch. Ich kann dazu stehen. Es ist beeindruckend, wenn man das Geld so hört. Dafür könnte ich in [Heimatland] ein Haus kaufen.».
Anlässlich der 9. Einvernahme vom 2. März 2012 (AS 10.2.1/269 ff.) identifizierte F.___ den Beschuldigten anhand eines vorgelegten Fotoblattes als [zweites Alias von A.___] (Antworten auf die Fragen 4 und 5, AS 271). Auf Frage 7 bestätigte F.___, dass der Beschuldigte G.___ am 6. Dezember 2011 das Mobiltelefon [Gerätnummer] übergab, welches dieser fortan mit der Rufnummer [...] 30 94 benutzte (in diesem Gerät war zuvor die vom Beschuldigten benutzte Rufnummer [...] 98 64 eingelegt (siehe dazu auch das Schaubild Benutzung Mobiltelefongeräte und Rufnummern unter AS 3.2.16/1). (Auf Frage 14, AS 27, betreffend Lieferung von 200 g Heroingemisch am 3.12.2011 in Biel und die weitere Lieferung von 700 g Heroingemisch): «Also alles was vor dem 3. Dezember 2011 an Heroin bezogen wurde, stammte von A.___. Erst das Heroin, welches nach dem 3. Dezember 2011 bezogen wurde, stammte dann vom anderen Lieferanten, von welchem wir bereits gesprochen haben (Anm. SB Einvernahme vom 15.2.2012).» (Auf Frage 15, AS 273) Der Beschuldigte sei praktisch jeden Tag bei ihnen in Aarburg vorbeigekommen. (Auf Frage 22, AS 275) «Wie bereits erwähnt, kam A.___ praktisch täglich. Jedes Mal wenn G.___ etwas bestellt hat, ist A.___ bei uns erschienen, gab das benötigte bei uns ab und ging dann wieder.» (Auf Frage 24, AS 275, ob der Beschuldigte jeden Tag, an dem er vorbeigekommen sei, Heroin gebracht habe) «Nein, er brachte nicht an jedem Tag, an welchem A.___ bei uns an der [Adresse] in Aarburg erschienen ist, Heroin. A.___ brachte hauptsächlich am Anfang meiner Zeit, als ich in der Schweiz war, Heroin. Zudem war bereits Heroin in der Wohnung vorhanden, als ich erstmals in die Wohnung gekommen bin. Wie viel es jedoch war, weiss ich nicht. A.___ brachte beispielsweise auch Minigrips, SIM-Karten, das besagte Telefon, Streckmittel und Heroin. Das wäre glaublich alles.» (Auf Frage 27, AS 276) «In der Regel brachte A.___ 100 g pro Mal.» (Auf Frage 28, AS 276) Ein Kilogramm habe bei A.___ CHF 40'000.00 gekostet. (Auf Frage 31, AS 277 f., ob mit Brunette G.___ gemeint sei) «Es kann sein.» (Auf die Frage 33, AS 278, betreffend 4 SMS vom 28.1.2011) «Bei diesen SMS war A.___ zu uns an die […]strasse gekommen, nachdem er von [Alias von K.___]/X.___ dazu aufgefordert worden war. Als dann A.___ bei uns ankam, war die erste Türe unten geschlossen. G.___ ging dann die Treppe hinunter und öffnete die Türe.» (Auf Frage 40, AS 284), wie viel Heroin der Beschuldigte am Abend des 30.11.201 gebracht habe) «Ich weiss es wirklich nicht mehr, da A.___ immer mal wieder etwas brachte und manchmal infolge schlechter Qualität wieder mitnehmen musste. Es war ein richtiges Durcheinander. Daher weiss ich nicht mehr wie viel Heroin A.___ an diesem Abend gebracht hatte.» (Auf Frage 42, AS 284, ob der Beschuldigte an diesem Abend auch wieder Heroin mit nach Hause genommen habe, welches nicht der gewünschten Qualität entsprochen habe) «Nein, soviel ich noch weiss, nahm A.___ an diesem Abend nichts mehr mit nach Hause. Daran kann ich mich noch erinnern. Ich glaube, dass das Heroin welches A.___ zuvor von schlechter Qualität gebracht hatte, diesem mit guter Qualität beigemischt wurde.»
4.7 G.___ bestritt während seiner Befragungen hinsichtlich seines zweiten Aufenthaltes vom 11. November 2011 bis zum 14. Dezember 2011 offensichtlich wahrheitswidrig jegliche Zugehörigkeit zur Organisation um [Alias von K.___] und war deutlich bestrebt, seinen Tatbeitrag zu negieren und die Schuld auf F.___ zu schieben. Auf seine Aussagen kann daher nicht abgestellt werden. Immerhin gab auch er anlässlich der Einvernahme vom 21. April 2011 zu, die in seinem Handy unter «B» gespeicherte Nummer [...] 56 05 gehöre dem, für welchen er Drogen verkauft habe, und der ihn geschickt habe resp. ihm gesagt habe, wohin er jeweils gehen müsse (s. Urteil G.___ vom 5.12.2013, AS 5.1.1.3/77). Diese Einvernahme befindet sich zwar nicht in den vorliegenden Akten. Anlässlich der Einvernahme vom 20. Juni 2012 bestätigte G.___ indes seine diesbezüglichen früheren Aussagen (Antwort auf Frage 5, AS 10.2.2/352) und bereits anlässlich der Einvernahme vom 12. Januar 2012 bestätigte er, im April 2011 für einen [Alias von K.___] gearbeitet zu haben (Antwort auf Frage 27, AS 10.2.2/39). Anlässlich der 6. Einvernahme vom 7. Februar 2012 (AS 10.2.2/104 ff., Frage 23) bestätigte G.___ seine Aussage vom 18. April 2011 (AS 10.2.2/109): «Es ist diese [Person aus Heimatland], vom Bahnhof, von dem ich das Heroin habe. Dieser ist von [Stadt im Heimatland].» Er habe das Heroin von derselben Person bekommen wie im März 2011 (Antwort auf Frage 26), aber nicht zum Verkaufen, zum Lagern (Antwort auf Frage 25).
4.8 Zusammenfassend ist daher anhand der Ergebnissen der Telefonkontrolle, die von den detaillierten Aussagen von F.___ untermauert werden, erwiesen, dass F.___ und G.___ im Auftrag von [Alias von K.___] vom 22. November 2011 bis zum 14. Dezember 2011 insgesamt mindestens 1'700 g Heroingemisch an insgesamt acht Abnehmer verkauft haben (zusammenfassende Darstellung der Mengenberechnung: vgl. Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/106). Der Beschuldigte war deren Lieferant bis am 3. Dezember 2012, danach wich das Läuferduo F.___/G.___ auf einen unbekannt gebliebenen Lieferanten aus Biel aus, da die vom Beschuldigten gelieferte Heroinqualität nicht mehr zufriedenstellend war (vgl. hierzu Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/107 sowie 111 ff.). In Bezug auf den Vorhalt, der Beschuldigte habe zwischen dem 22. November 2011 und dem 3. Dezember 2012 (recte 2011) total 800 - 850 g Heroingemisch an G.___ und F.___ veräussert, ist auf die Anklageschrift vom 28. Juni 2013 gegen G.___ zu verweisen mit den Konkretisierungen in Vorhalt 1.3 (AS 5.1.1.3/65 f.). Demnach wurde G.___ vorgeworfen, vom 17. November 2011 bis zum 13. Dezember 2011 insgesamt 1,5 - 2 kg Heroingemisch erworben zu haben. Nachfolgend an diesen Vorhalt wurden dann Lieferungen vom 15. November 2011 bis zum 5. Dezember 2011 aufgeführt. Im Urteil vom 5. Dezember 2013 gegen G.___ wurde vom Amtsgericht Olten-Gösgen in Erwägung 2.3 zurecht festgehalten, indem der Hauptvorhalt lediglich den Erwerb ab 17. November 2011 enthalte, könne die hernach unter dem ersten Lemma unter dem Datum 15. November 2011 aufgeführte Lieferung von 100 g nicht berücksichtigt werden, da ansonsten das Anklageprinzip verletzt werde (AS 5.1.1.3/85 f.). Dasselbe muss indessen auch für das zweite Lemma gelten, wo mehrere 100 g zwischen dem 16. und dem 29. November 2011 aufgeführt werden, ohne dass indes konkretisiert wird, welche Menge ab dem 17. November 2011 durch G.___ erworben worden ist. Hinsichtlich den beiden Lieferunen von 200 g am 3. Dezember 2011 und 700 g am 5. Dezember 2011 hielt das Amtsgericht ebenfalls zurecht fest, diese Lieferungen seien nicht durch A.___ erfolgt. Dies stützt sich auf die Aussage von F.___ anlässlich der Einvernahme vom 2. März 2012, wonach er lediglich die Lieferungen vor dem 3. Dezember 2011 von A.___ bezogen habe (Antwort auf Frage 14, AS 5.1.1.3/272). Auf Frage 40 in derselben Einvernahme bestätigte F.___, am 30. November 2011 eine Lieferung von A.___ erhalten zu haben. Er wisse jedoch nicht mehr, wieviel dies gewesen sei (AS 5.1.1.3/284). In der Anklageschrift gegen G.___ sind unter dem Datum 30. November 2011 100 g enthalten. Dies korrespondiert mit der Aussage von F.___ anlässlich derselben Einvernahme zu Frage 27, wonach der Beschuldigte in der Regel 100 g gebracht habe (AS 5.1.1.3/276). Anlässlich der Einvernahme vom 16. März 2012 bestätigte F.___ zudem die Lieferung von 100 g am 1. Dezember 2011 (Frage 10, AS 5.1.1.3/323) und die Lieferung von 100 g am 2. Dezember 2011. Diese 100 g habe er dann aber zufolge schlechter Qualität wieder mitnehmen müssen. In der Folge habe er nichts mehr gebracht. Sie hätten dann den Lieferanten gewechselt (Antworten auf die Fragen 13 - 15, AS 5.1.1.3/325). In der vorliegend massgebenden Anklageschrift gegen den Beschuldigten wird die Lieferung von 800 - 850 g Heroin durch den Beschuldigten an G.___ /F.___ im Zeitraum 22. November 2011 bis 3. Dezember 2012 (recte 2011) vorgehalten, ohne die einzelnen Lieferungen zu spezifizieren. Zieht man nun die Anklageschrift gegen G.___ bei, so lassen sich lediglich drei Lieferungen à je 100 g Heroingemisch zweifelsfrei in diesen Zeitraum einbetten, nämlich die drei Lieferungen am 30. November 2011, am 1. Dezember 2011 und am 2. Dezember 2011. Folglich ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte dem Duo G.___ /F.___ zwischen dem 30. November 2011 und dem 2. Dezember 2011 insgesamt 300 g Heroingemisch lieferte.
5. Lieferung von zwei Mal je 250 g Heroingemisch am 13. November 2011 und an einem unbekannten früheren Datum in Dübendorf an einen unbekannten Benutzer der Rufnummer [...] 79 12
Anhand der Telefonüberwachung konnten mehrere SMS bzw. Gespräche vom 12. und 13. November 2011 zwischen der Rufnummer [...] 73 31 und der Rufnummer [...] 79 12 registriert werden, wonach sich die beiden Teilnehmer auf den 13. November 2011 zu einem Essen in Dübendorf verabredet hätten (AS 10.1/453 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 31. August 2012 räumte der Beschuldigte anhand eines ihm vorgeführten Gespräches vom 7. November 2011, 21:15 Uhr, ein, es könne sein, dass er der Nutzer der Nummer [...] 73 31, resp. dass dies seine Stimme sei (Antwort auf Frage 29, AS 10.1/446). Daran kann auch kein Zweifel bestehen, wurde doch diese Rufnummer im selben Gerät ([IMEI Nummer]) verwendet wie die bekanntlich vom Beschuldigten genutzte Rufnummer [...] 98 64 (s. Schaubild Benutzung Mobiltelefongeräte und Rufnummern, AS 3.2.16/1). Schliesslich kann auch auf zwei Gespräche zwischen der Rufnummer [...] 73 31 und S.___ ([...] 56 40) vom 14. Dezember 2011, 16:12 Uhr (3.2.9/14) und 16:59 Uhr (AS 3.2.9/16), hingewiesen werden, woraus sich ergibt, dass der Beschuldigte ein neues Handy kaufte (s.a. AS 3.2.9/1 ff.) und S.___ fragte, ob dieser ihm seine (des Beschuldigten) alte Nummer durchgeben könne. S.___ teilte dem Beschuldigten (der die Nummer [...] 73 31 nutzte) daraufhin mit, dies sei die [...] 66 30 (welche bekanntlich offiziell auf den Beschuldigten eingelöst war).
Am 12. November 2011, 21:05 Uhr, schrieb der Beschuldigte dem Nutzer der Rufnummer [...] 79 12, ob er Morgen Zeit habe. Dieses Mal würden sie ein sehr gutes Menu essen, garantiert besser als das letzte Mal (AS 10.1/454). Am 13. November 2011 telefonierten die beiden ab 12:22 Uhr wieder miteinander, wobei der Gesprächspartner dem Beschuldigten sagte, er solle nur für 2 ½ Stunden nicht für 3 Stunden kommen (AS 10.1/457). Aufgrund der Antennenstandorte konnte die Polizei feststellen, dass sich die beiden dann schliesslich in Dübendorf lediglich für wenige Minuten trafen, also weder für 2 ½ Stunden noch für 3 Stunden. Daraus ist zwanglos zu schliessen, dass der Beschuldigte am 13. November 2011 dem unbekannten Nutzer der Rufnummer [...] 79 12 eine Menge von 250 g Heroingemisch lieferte und dass es bereits zuvor einmal zu einer Lieferung gekommen sein muss, sollte doch der Stoff am 13. November 2011 besser als das letzte Mal sein, wie der Beschuldigte dies seinem Gesprächspartner codiert («sehr guete menü, besser als letzte mal garantiert») mitteilte (s. Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/125 ff.). Indessen sind die Angaben bezüglich des früheren Treffens viel zu vage, ist doch weder ein ungefähres Datum noch ein Übergabeort oder eine ungefähre Menge bekannt. Der Vorhalt gemäss Anklageschrift ist daher lediglich hinsichtlich einer Lieferung von 250 g am 13. November 2011 in Dübendorf erstellt.
6. Anstalten treffen zur Veräusserung von 200 g Heroingemisch am 21. November 2011 an einen unbekannten Abnehmer
Am 21. November 2011, 10:28 Uhr, schrieb der Nutzer der Rufnummer [...] 79 12 dem Beschuldigten folgende Mitteilung: «Danke mir geht gut. ich bin wieder da.. und wie gehts dir. wen sehen wir uns.? 2std deine gselschaft tut mir gut heute» (10.1/461). Auch hier räumte der Beschuldigte anhand eines ihm vorgespielten Gesprächs zwischen denselben Teilnehmern vom 22. November 2011, 18:27 Uhr, ein, es könne gut sein, dass er spreche (Einvernahme vom 31.8.2012, Antwort auf Frage 52, AS 10.1/450). Auch hier ist anhand des Inhalts des SMS vom 21. November 2011 («2std deine gseselschaft tut mir gut heute») davon auszugehen, dass es um eine Lieferung von 200 g Heroingemisch ging. Der Vorhalt gemäss Anklageschrift bezüglich Anstalten treffen zur Veräusserung von 200 g Heroingemisch ist daher erstellt.
7. Zusammenfassung
Zusammenfassend ist somit als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte innerhalb eines strikt und professionell durchorganisierten und von K.___ von [Heimatland] aus gesteuerten Heroinverteilnetzwerkes eine wesentliche Funktion wahrnahm, indem er in der Schweiz die aus [Heimatland] stammenden Läufer im Auftrag von K.___ mit grösseren Mengen Heroingemisch belieferte und für diese logistische Tätigkeiten erledigte. So holte er G.___ am 11. November 2011 in Mailand ab und brachte ihn nach Olten, er organisierte Unterkünfte für die Läufer, beschaffte ihnen Handys und SIM-Karten und war ganz generell deren Ansprechpartner bei allfälligen Problemen.
Durch die Läufer A.N.___, I.___, G.___ und F.___ wurden nachweislich insgesamt rund 10 kg Heroingemisch verkauft. Schliesslich ist erwiesen, dass davon durch den Beschuldigten im massgeblichen Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 3. Dezember 2011 an A.N.___ rund 3,3 kg, an I.___ mindestens 4 kg, an G.___ und F.___ gesamthaft 300 g sowie an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer 250 g geliefert wurden. Weiter ist dem Beschuldigten gesamthaft ein weiteres Kilogramm Heroingemisch anzurechnen, welches während seiner Ferienabwesenheit vom 17. - 30. Juni 2011 gemäss dem innerhalb der Organisation vereinbarten Plan in seiner Stellvertretung von seiner Geliebten H.___ an A.N.___ ausgehändigt wurde (Lieferungen vom 20., 21., 25. bzw. 26.6.2020). Insgesamt sind folglich Lieferungen in der Grössenordnung von rund 8 ½ kg Heroingemisch erstellt sowie – in Bezug auf den 21. November 2011 – das Anstalten treffen zur Veräusserung von weiteren 200 g Heroingemisch. Was den Reinheitsgrad des Heroingemisches anbelangt, so wiesen die sichergestellten Drogen jeweils Reinheitsgrade zwischen 10 % und 20 % auf. Zugunsten des Beschuldigten ist daher durchgehend von einem Reinheitsgrad von 10 % auszugehen. Damit sind dem Beschuldigten eigenhändige Lieferungen von gesamthaft rund 750 g reinem Heroin sowie in seiner Stellvertretung erfolgte Lieferungen von gesamthaft 100 g reinem Heroin anzulasten.
Innerhalb des gesamten Organisationsgefüges war der Beschuldigte erwiesenermassen keine Randfigur, sondern er wirkte im Raum Olten in massgeblicher Weise am Heroinhandel mit, indem er von dem von [Heimatland] aus agierenden Drahtzieher K.___ die Aufträge (Heroinauslieferungen) entgegennahm sowie ausführte und seinen Chef auch jeweils zeitnah über Vorkommnisse und Komplikationen (z.B. Verhaftungen von Läufern) vor Ort orientierte. Die Stellung des Beschuldigten innerhalb der Hierarchie lässt sich folgendermassen umschreiben: An die suchtkranken Endabnehmer veräusserten die Läufer und nicht er das Heroin. Er setzte sich mit anderen Worten – im Unterschiede zu den Läufern – dem risikobehafteten Geschäft «auf der Gasse» nicht aus und war diesen hierarchisch übergeordnet. Jedoch entsprach auch die dem Beschuldigten von der Anklagebehörde zugeschriebene Rolle als «Statthalter» (vgl. AnklS. Ziff. 1 S. 3) nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und ist letztlich zu hoch gegriffen. Unter einem Statthalter wird ein oberster Beamter bzw. Verwalter verstanden, der für eine bestimmte Region stellvertretend für das Oberhaupt die Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, was einen gewissen Handlungsspielraum sowie Entscheidungsbefugnisse impliziert. Eine solche Gestaltungsmacht kam dem Beschuldigten jedoch in der Region Olten nicht zu. Er konnte nicht in Eigenregie entscheiden, sondern holte, wie sich aus den technischen Überwachungsmassnahmen erschliesst, jeweils die Anweisungen und Aufträge bei K.___ ein. Wesentlich besser trifft deshalb der von der Anklägerin ebenfalls verwendete Begriff des Logistikers die Sache, denn die Tätigkeiten des Beschuldigten waren hauptsächlich logistischer Natur. Er belieferte im Auftrag von K.___ die Läufer mit grösseren Mengen des Heroinstoffes und stellte ihnen Hilfs- und Kommunikationsmittel zur Verfügung, ohne aber diesen gegenüber weisungsbefugt zu sein, denn K.___ erklärte auch diesen Teil zur Chefsache: Er dirigierte die Läufer, indem er ihnen über Anrufe und SMS Aufträge erteilte und sich auf diese Weise die Kontrolle über das System trotz seiner fehlenden persönlichen Präsenz vor Ort sicherte und zugleich die Nachvollziehbarkeit seines Geschäftsmodells für die Strafverfolgung erschwerte.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Anwendbares Recht
Per 1. Juli 2011 trat die Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 in Kraft, mit welcher auch die Strafbestimmungen von Art. 19 ff. BetmG abgeändert wurden. Da der Beschuldigte die Handlungen, die nachfolgend einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sind, teilweise vor und teilweise nach dem 1. Juli 2011 begangen hat, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht.
Grundsätzlich ist der Täter nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen. Das neue Recht gelangt aber nach Art. 2 Abs. 2 StGB dann zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist. Dies gilt gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB auch für Vorschriften des Nebenstrafrechts.
Die Bestimmungen von aArt. 19 BetmG wurden teilweise wortwörtlich übernommen und nur neu gegliedert (vgl. insbesondere den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit gemäss aArt. 19 Ziff. 2 lit. c bzw. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Andere Bestimmung erfuhren leichte sprachliche Anpassungen (vgl. die Formulierung von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, mit welcher die in aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG genannten Tathandlungen des Verteilens, Verkaufens oder des Abgebens durch die Tathandlung des Veräusserns ersetzt wurden). In Bezug auf den Qualifikationsgrund der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) lehnt sich die neue Formulierung grösstenteils an die altrechtliche Bestimmung (aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) an. Der Mengenbezug wird nun nicht mehr explizit genannt, weil nicht allein die Betäubungsmittelmenge für die stoffinhärente Gesundheitsgefährdung herangezogen werden soll, sondern auch andere Risiken (z.B.: problematische Applikationsform oder Mischkonsum) ebenfalls in Erwägung gezogen werden müssen (vgl. Botschaft BBl 2206 8612). Damit hat der Gesetzgeber in Bezug auf die mengenmässige Qualifikation keine Änderung vorgenommen. Es wurden lediglich – zusätzlich zur Menge – noch weitere Umstände hinzugefügt, aus denen sich der schwere Fall – auch unterhalb der qualifizierten Menge – ergeben könnte. Das Qualifikationsmerkmal der Menge, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann und das Wissen oder die Annahme um diese Gefahr gilt unverändert weiter. Die vom Bundesgericht dazu entwickelten Kriterien sind ebenfalls weiterhin anwendbar.
Auch hinsichtlich der Qualifikation der Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG resp. aArt. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG) erfolgten lediglich marginale sprachliche Anpassungen des Gesetzestextes, welche inhaltlich zu keinerlei Änderungen führten.
Die ab dem 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Strafbestimmungen erweisen sich nicht als milder, womit grundsätzlich das jeweils zur Tatzeit geltende Recht anwendbar ist. Berücksichtigt man, dass zwischen der derzeit geltenden Fassung von Art. 19 BetmG und aArt. 19 BetmG keine inhaltlich massgeblichen Änderungen erkennbar sind, die Veräusserungshandlungen des Beschuldigten von einem einheitlichen Willensentschluss getragen waren und eine Einheit bilden (vgl. nachfolgende Ziff. IV.3.1), wobei der letzte Tatbeitrag am 3. Dezember 2011 erfolgte, werden nachfolgend ausschliesslich die neurechtlichen Bestimmungen zitiert.
2. Grundtatbestand
Dass die unter AnklS. Ziff. 1 geschilderten und gemäss dem Beweisergebnis nachgewiesenen Verhaltensweisen des Beschuldigten unter die Tathandlungen des unbefugten Veräusserns von Betäubungsmitteln (lit. c) und (in einem Fall) des Anstaltentreffens dazu (lit. g) zu subsumieren sind, und der Beschuldigte demnach den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllt hat, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
3. Qualifizierter Tatbestand
3.1 Der Täter wird gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.
Das Bundesgericht hat für Heroin den Grenzwert, bei welchem die Gesundheit vieler Menschen, d.h. von mindestens 20 Personen, gefährdet ist, auf 12 g festgesetzt (BGE 109 IV 145). Diese Grenzwerte basieren auf dem reinen Drogenwirkstoff.
Der Beschuldigte belieferte in mehreren, auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhenden Tathandlungen während eines halben Jahres Läufer im Raum Olten. Die einzelnen Liefermengen können unter diesen Voraussetzungen zusammengezählt werden und belaufen sich auf 750 g bzw. (unter Einbezug der Lieferungen durch seine Stellvertreterin H.___) auf 850 g reines Heroin. Damit ist der vorgenannte Grenzwert von 12 g um ein Vielfaches überschritten.
Auch in subjektiver Hinsicht ist der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass das von ihm insgesamt veräusserte Heroin quantitativ erheblich war und dessen Gebrauch beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit bewirken konnte.
Zur Frage, ob hinsichtlich dieser Qualifikation ein formeller Schuldspruch ergehen kann, wird auf nachfolgende Ziff. IV.3.3 verwiesen.
3.2 Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG liegt ein schwerer Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zudem vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausgehende Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (Urteil 6B_960/2019 vom 4.2.2020, BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4; 124 IV 86 E. 2b; Urteil 6B_115/2019 vom 15.5.2019 E. 2.2).
Im Rahmen der Sachverhaltswürdigung wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innerhalb einer von [Alias von K.___] geleiteten, strikt durchorganisierten und auf den fortgesetzten Absatz grösserer Mengen Heroin ausgerichteten Gruppierung im Raum Olten im Auftrag von [Alias von K.___] die Läufer mit grösseren Heroinmengen belieferte und diesen logistisch zur Seite stand. Innerhalb dieser Gruppierung wusste jeder, was er zu tun hatte. Das Vorgehen war von einer gewissen Raffinesse geprägt, waren doch die Kommunikationskanäle für die Bestellung durch die Abnehmer einerseits und für die Drogenbeschaffung und Weiterverteilung an die jeweiligen Läufer andererseits grundsätzlich getrennt, was einzig und alleine den Zweck gehabt haben kann, die Strafverfolgung zu erschweren. Dem gleichen Zweck dürfte es auch geschuldet gewesen sein, dass innerhalb der Organisation [Alias von K.___] sowohl Nummern wie Geräte ständig gewechselt und durchwegs auf nicht existierende Personen registrierte Rufnummern verwendet wurden. Gleiches gilt für die eigentlichen Bestellungen, die zentral im Ausland, konkret in [Heimatland], entgegengenommen und von dort wiederum an Läufer [aus dem Heimatland] weitergegeben wurden, die sich lediglich vorübergehend zwecks Drogenhandels in der Schweiz befanden und zudem sporadisch ausgewechselt wurden. Dabei kamen die Läufer jedoch in mehreren Fällen wiederholt, in verschiedenen Zeitabschnitten, zum Einsatz. Dies hatte den Vorteil, dass nicht immer wieder neue Leute eingearbeitet werden mussten. Alles in Allem erweckt die Organisation um [Alias von K.___] das Bild eines einem in der legalen Wirtschaft tätigen internationalen Logistikunternehmens durchaus ähnlichen Gebildes. Innerhalb dieses Logistikunternehmens nahm der Beschuldigte auf regionaler Ebene eine vertrauenswürdige und wichtige Funktion wahr und identifizierte sich mit den Zielen der Bande. Insgesamt ist das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit offensichtlich erfüllt.
3.3 Die Vorinstanz hielt fest, die Grenze zum mengenmässig schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sei zwar um ein Vielfaches überschritten worden, doch sei bei einer ohnehin bereits qualifizierten Tat (Schuldspruch wegen bandenmässiger Tatbegehung) das Vorliegen eines weiteren Qualifikationsgrundes nicht zu prüfen bzw. irrelevant (was falsch ist) und lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. US 30 mit Hinweis auf BGE 124 IV 286 E. 3 S. 295). Im Urteilsdispositiv zitierte die Vorinstanz denn auch ausschliesslich den Qualifikationsgrund von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG und nannte in Urteilsziffer 2 auch nur die bandenmässige Tatbegehung.
Bei dieser Ausgangslage muss eine formelle Verurteilung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG unterbleiben, da das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt ist (BGE 139 IV 282, Regeste). Der Beschuldigte ist folglich in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. b BetmG des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis 3. Dezember 2011 (AnklS. Ziff. 1) schuldig zu sprechen.
Die Tatsache, dass im zu beurteilenden Fall gleich zwei Qualifikationsgründe erfüllt sind, ist im Rahmen der Strafzumessung unter nachfolgender Ziff. V. zu berücksichtigen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeine Grundsätze
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts als auch um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a/aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen, zu berücksichtigen. Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1). Andererseits sind die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Freiheitsstrafen und Geldstrafen sind nicht gleichartig im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Hat das Gericht mehrere Straftaten zu beurteilen, hat es zunächst für jede von ihnen die Strafart zu bestimmen. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich. Nur diejenigen Delikte, für die das Gericht im konkreten Fall die gleiche Strafe ausspricht, sind gesamtstrafenfähig (sog. «konkrete Methode»). Bei der Gesamtstrafenbildung ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe auch dann nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, wenn die Höhe der asperierten Einzelstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; je mit Hinweisen).
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115 mit Hinweis). Das Asperationsprinzip greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen.
Dem Zweitrichter ist es nicht erlaubt, im Rahmen retrospektiver Konkurrenz die Grundstrafe aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten auszusprechen. Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Zwar hat er sich in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zu Grunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 und 2.4.2).
1.5 In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart gilt es, die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach der Konzeption des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (mit Hinweis auf BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 und die Materialien). In der seit dem 1. Januar 2018 geltenden neuen Fassung von Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber dieses Prinzip der Verhältnismässigkeit bei der Wahl der Sanktionsart explizit festgeschrieben. Demnach kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe nur dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1 lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Abs. 2). Die Geldstrafe beträgt nach der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 180 Tagessätze. Nach der zur Zeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB betrug das Höchstmass der Geldstrafe noch 360 Tagessätze.
1.6 Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge ein wichtiger, wenn auch nicht allein entscheidender Strafzumessungsfaktor (Abkehr von der reinen «Gramm»-Justiz). Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Urteil 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010 (E. 4) wies das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei. Qualifizierter Drogenhandel im Mehrkilobereich indiziere regelmässig einen intensiveren verbrecherischen Willen und damit ein entsprechend schwereres Verschulden.
Im Urteil 6B_966/2010 vom 4. April 2010 (E. 2.2) strich das Bundesgericht erneut die Relevanz der Funktion des Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel hervor. Im beurteilten Fall war der Beschuldigte als Generalimporteur an oberster Stelle der Hierarchiestufe gestanden und hatte während einer langen Deliktsdauer eine hohe Menge von hochwertigem Kokaingemisch (ca. 19 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 80 %, somit ca. 15,2 kg reines Kokain) an eine grosse Anzahl Abnehmer verkauft. Zur Minimierung seines Risikos hatte er bei den Lieferungen an die Kunden bzw. Weiterverkäufer sowie bei den Geldzahlungen an die Lieferanten Drittpersonen eingesetzt. Das Bundesgericht erachtete die ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren als bundesrechtskonform.
Strafzumessungsmodelle, welche sich an der Hierarchie bzw. Aufgabe des Täters orientieren, wurden von den Autoren Frei/Ranzoni entwickelt und schliesslich von den Autoren Eugster/Frischknecht weiterentwickelt (vgl. hierzu detailliert Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker, BetmG Kommentar, Orell Füssli [OFK-BetmG], Art. 47 StGB N 32 f.). Diese unterscheiden fünf Hierarchiestufen (Stufe 1: Oberste Stufe, mehrere Unterstellte, strategischer Entscheidträger, Wirken im Hintergrund, hoher Gewinnanteil; Stufe 2: Wirken im Hintergrund, Zuständigkeit für bestimmte Region, Führungsaufgaben, Kenntnis der Struktur, grosse Selbständigkeit; Stufe 3: Tätigkeiten mittlerer Hierarchiestufen, Transporte über grosse Strecken, kein Kontakt zu Endkunden, keine Mitsprache in strategischen Angelegenheiten, Zuständigkeit für bestimmtes Gebiet, weisungsbefugt nach unten, Stufe 4: Integriertes Organisationsmitglied, regelmässige Tätigkeiten, Verkauf an Endverbraucher, Hilfsdienste, nicht selbständig, keine Untergebene, normalerweise kein Zugriff auf grössere Mengen; Stufe 5: [süchtige] Täter in der Endverbraucherszene, v.a. Gassendealer, Hilfsdienste, keine Vertrauensstellung, Zugriff auf keine grossen Mengen, geringer Verdienst, auswechselbar) und schlagen ein abgestuftes System von Einsatzstrafen vor, nämlich für die Hierarchiestufe 1 12 - 20 Jahre, für die Hierarchiestufe 2 8 - 12 Jahre, für die Hierarchiestufe 3 5 - 8 Jahre, für die Hierarchiestufe 4 3 - 5 Jahre und schliesslich für die Hierarchiestufe 5 eine Einsatzstrafe bis 3 Jahre. Diese Typisierung dient als Orientierungshilfe, entbindet den Richter aber keineswegs davon, sämtliche in Betracht fallenden Umstände des Einzelfalls zu würdigen (OFK-BetmG, Art. 47 StGB N 31). Die grundsätzliche Problematik dieses Modells liegt darin, dass die Tatbestände von Art. 19 BetmG keine Organisationsdelikte, sondern stoffbezogene, abstrakte Gefährdungsdelikte darstellen. Wird die Strafe allein aufgrund der Hierarchiestufe, d.h. losgelöst von der konkreten Drogenmenge und der damit einhergehenden Gefährdung, bemessen, führt dies zwangsläufig zu Fehlwertungen (OFK-BetmG, Art. 47 StGB N 34).
Was die Drogenmenge als Strafzumessungskriterium anbelangt, hat das Bundesgericht, wie bereits erwähnt, wiederholt einer Strafzumessung strikt nach mengenbezogenen Strafzumessungstarifen oder -tabellen eine Absage erteilt. Nichts desto trotz ist die Drogenmenge ein wesentlicher Strafzumessungsfaktor, was sich bereits daraus ableitet, dass der Gesetzgeber selbst der Menge ein entscheidendes Gewicht beimisst, indem er diese gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als Qualifikationsmerkmal betrachtet, resp. das Bundesgericht in konstanter Praxis bei einer Menge ab 12 g reinem Heroin von einem qualifizierten Fall ausgeht, womit sich das Strafmaximum massiv erhöht und die Freiheitsstrafe mindestens 1 Jahr beträgt. Das Bundesgericht erachtet es denn auch als zulässig, eine erhebliche Drogenmenge innerhalb des qualifizierten Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (OFK-BetmG, Art. 47 StGB N 37 und 39).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Verbrechen gegen das BetmG
Das vom Beschuldigten begangene Verbrechen gegen das BetmG sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und maximal 20 Jahren vor (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 26 BetmG sowie Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.
2.1.1 Tatkomponenten
Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist angesichts der vom Beschuldigten gehandelten Drogenmengen – auch innerhalb des vorliegend massgeblichen qualifizierten Rahmens – als erheblich zu qualifizieren. Lediglich im Sinne einer Orientierungshilfe und als Ausgangspunkt für die Strafzumessung kann an dieser Stelle ein Blick auf die Strafzumessungstabelle im OFK-BetmG (Art. 47 StGB N 45) geworfen werden: Mit einer reinen Menge von insgesamt rund 850 g Heroin, welche der Beschuldigte an die Läufer auslieferte bzw. (im Umfang von 100 g) durch H.___ ausliefern liess, würde sich das Strafmass zwischen 46 und 58 Monaten bewegen (inkl. Zuschlag von 10 - 20 % wegen der grossen Anzahl Geschäfte).
Wie sich aus dem Beweisergebnis unter vorstehender Ziff. III.7. erschliesst, fehlte dem Beschuldigten innerhalb des organisatorischen Gefüges eigene Gestaltungsmacht. Der Beschuldigte trat in der Region auf der operativen bzw. strategischen Ebene nicht eigeninitiativ in Erscheinung, sondern wurde jeweils auf die entsprechenden Anweisungen von [Alias von K.___] tätig. Zu ihm stand er seit Jahren in einem eher kollegial als autoritär gekennzeichneten Verhältnis, was aber nicht heisst, dass er ihm in geschäftlichen Belangen auf Augenhöhe begegnete. Er war ihm hierarchisch klar untergeordnet und amtete auch nicht als dessen Stellvertreter bzw. «Statthalter». Vielmehr agierte er in der Region Olten vor allem als Logistiker im Auftrag von [Alias von K.___] und war auch gegenüber den Läufern nicht weisungsbefugt, wurden diese doch ebenfalls von [Alias von K.___] dirigiert. Mit Blick auf das unter vorstehender Ziff. V.1.6 dargestellte Strafzumessungsmodell von Eugster/Frischknecht ist der Beschuldigte schwerpunktmässig der mittleren Hierarchiestufe (= Stufe 3, jedoch ohne Weisungsbefugnis nach unten) zuzurechnen. Die für Stufe 2 charakteristischen Merkmale der grossen Selbständigkeit und der wahrgenommenen Führungsfunktion treffen demgegenüber auf den Beschuldigten nicht zu. Ebenso wenig erfüllte er die meisten Eigenschaften, welche die tiefere 4. Hierarchiestufe ausmachen. So war ihm der Zugriff auf relativ grosse Drogenmengen gerade nicht verwehrt und er trat auch nicht bei der risikobehafteten Arbeit «auf der Gasse» bei der Auslieferung der portionierten Kleinstmengen an süchtige Endabnehmer in Erscheinung.
Die Bandenmässigkeit als weiterer Qualifikationsgrund führt zwar nicht dazu, dass die obere Strafrahmengrenze ein weiteres Mal erhöht wird (BGE 120 IV 332 f; 122 IV 267 f.), jedoch ist der ebenfalls erfüllte weitere Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit innerhalb des bereits nach oben erweiterten Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2007 vom 8.1.2008 E. 2.3, bei welchem der Täter ebenfalls als Bandenmitglied mit grossen Heroinmengen handelte). Der Zusammenschluss als Bande, d.h. das Agieren als fest verbundenes und stabiles Team stärkte den Beschuldigten und die weiteren Bandenmitglieder psychisch gegenseitig und erschwerte aufgrund des Gruppendrucks den Ausstieg aus der Kriminalität. Die dadurch begründete besondere Gefährlichkeit hat sich verschuldenserhöhend auszuwirken.
Der Beschuldigte war selbst nicht drogensüchtig und demnach nicht darauf angewiesen, zur Finanzierung des Suchtstoffes im Betäubungsmittelhandel mitzuwirken. Ebenso wenig befand er sich in einer Zwangslage (vgl. hierzu seine eigene Aussage vor Obergericht, Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S.14: Er habe es freiwillig gemacht und sei von K.___ nicht dazu gezwungen worden). Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres gegen das begangene Unrecht entscheiden können.
Der Beschuldigte ging im Betäubungsmittelhandel unverfroren, raffiniert und professionell vor, was von einer erhöhten kriminellen Energie zeugt. Dafür sprechen zudem die besonders zahlreichen telefonischen Verbindungen zu Tag- und Nachtzeiten, welche in codierter Form geführt wurden und einzig der Abwicklung der einzelnen Drogengeschäfte dienten. Auch die Verhaftung des Läufers A.N.___ Ende Juni 2011 veranlasste den Beschuldigten nicht zu einem Umdenken.
Die Delinquenz war aber mit rund 6 Monaten von eher kurzer Dauer und dem Beschuldigten ist zu Gute zu halten, dass er von sich aus doch noch damit aufhörte und anderen Aktivitäten (u.a. Geldspiele) den Vorrang einräumte. Der Beschuldigte ging während der ganzen Deliktszeit einer legalen beruflichen Tätigkeit nach, den Drogenhandel betrieb er als zeitintensive Nebenbeschäftigung.
Das mit dem Betäubungshandel verfolgte Motiv lässt sich nicht zweifelsfrei erschliessen. So blieb insbesondere gänzlich im Dunkeln, welchen finanziellen Nutzen der Beschuldigte konkret aus dem Betäubungsmittelhandel zog. Er ging, wie bereits erwähnt, stets einer legalen Berufstätigkeit nach und er führte keinen luxuriösen Lebensstil, der viel Geld verschlang. Es kann mangels Beweisen deshalb nicht als erstellt gelten, dass es dem Beschuldigten in erster Linie darum ging, sich mit dem Betäubungsmittelhandel im grossen Stil unrechtmässig zu bereichern. Das von ihm selbst genannte Motiv, er habe seinem Kollegen [Alias von K.___] behilflich sein wollen, dürfte nicht völlig von der Hand zu weisen sein, ohne dass deswegen von einem rein altruistischen Motiv auszugehen wäre.
Als vergleichbare Fälle aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können folgende Entscheide herangezogen werden: Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2007 vom 8. Januar 2008 (Transport von netto 1,3 kg Heroin innert eines Monates eines gut integrierten Mitgliedes einer internationalen Drogenhändlerbande, wobei zwischen dem beurteilten Täter und einem Hauptführer der Bande ein Vertrauensverhältnis bestand: Freiheitsstrafe von 5 Jahren); Urteil 6B_1252/2014 vom 15. Juli 2012 (Handel mit brutto 8 kg Heroin als Organisator, der den exponierteren Teil des Drogengeschäftes seinen Läufern überliess: Freiheits- bzw. Einsatzstrafe von 8 Jahren). Mit Blick auf die Rechtsprechung des Obergerichts in ähnlich gelagerten Fällen ist das Urteil STBER.2017.79 vom 28. Juni 2018 zu erwähnen: Der in diesem Fall Beurteilte verkaufte während 1 ½ Jahren in mehreren hundert Geschäften Heroingemisch (durchschnittlicher Reinheitsgrad von 10 %) in der Grössenordnung von 7,875 kg an viele Kunden, hauptsächlich Endabnehmer, darunter aber auch Abnehmer, die ihrerseits das Heroin weiterverkauften. Er war weder drogen- noch spielsüchtig und hatte ein regelmässiges legales Einkommen (Festanstellung als Monteur) und ging professionell und planerisch vor. Im Unterschied zum vorliegenden Beschuldigten war er aber nicht in eine feste Organisation eingebunden, sondern trat als Einzelunternehmer auf, der in seiner Wohnung über eine komplette Infrastruktur zur Verarbeitung und Verpackung von Drogen verfügte. Die Einsatzstrafe für eine qualifizierte BetmG-Widerhandlung (mengenmässig schwerer Fall, Gewerbsmässigkeit) wurde auf 42 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Ebenso kann auf das Urteil STBER.2017.61 vom 18. April 2018 verwiesen werden, bei welchem es um einen nicht süchtigen Beschuldigten ging, der während mehr als drei Jahren reines Heroin in der Grössenordnung von insgesamt 2,2 kg veräusserte. Er war – mit Ausnahme der eher marginalen Kokainverkäufe – nie als Verkäufer von Drogen «auf der Gasse» tätig, sondern überbrachte meistens grössere Mengen von Heroin an die Abnehmer. Das Gericht ging davon aus, dass er die Drogenlieferungen im Namen und Auftrag seines «Vorgesetzten» vornahm und seinerseits über keine Kontakte «nach oben», d.h. zu dessen Lieferanten verfügte. Insofern nahm er eine primär ausführende Funktion wahr, er genoss allerdings offensichtlich das Vertrauen seines Vorgesetzten, der ihm andernfalls nicht jeweils erhebliche Drogenmengen anvertraut hätte, die der Beschuldigte an die jeweiligen Abnehmer überbrachte. Zudem nahm er – in Abweichung zum vorliegenden Fall – in der Abwesenheit seines Vorgesetzten die Stellvertreterfunktion wahr. Das Gericht hob auch das professionelle Vorgehen des Beschuldigten, ersichtlich an der Vielzahl benutzter Telefonnummern und dem Benützen einer fingierten Sprache, hervor. Der Beschuldigte und sein Vorgesetzter waren ein eingespieltes Team, welches in der Lage war, in kurzer Zeit grössere Mengen an Betäubungsmitteln zu liefern. Schliesslich beendete der Beschuldigte das deliktische Verhalten nur, weil er verhaftet wurde. Das Gericht erkannte auf eine Einsatzstrafe von 6 Jahren (für einen mengenmässig qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in mengen- und bandenmässig qualifizierter Form während 6 Monaten auf intensive Weise den Betäubungsmittelhandel auf mittlerer Hierarchiestufe betrieb, wobei er relativ grosse Mengen (wohl aus dem Ausland) bezog und auf die entsprechenden Anweisungen seines Chefs K.___ an die Läufer in der Region Olten lieferte (Nettomenge von 850 g Heroin). Er war auf der logistischen Ebene und insbesondere in Bezug auf das Verteilnetz der Drogen in der Region Olten ein wichtiges Glied innerhalb einer professionell agierenden und bandenmässig organisierten Struktur. In Anbetracht dieser Tatkomponenten sowie unter Einbezug vergleichbarer bundesgerichtlicher und obergerichtlicher Fälle erscheint eine Einsatzstrafe von 5 Jahren als angemessen.
2.1.2 Täterkomponenten
Da die weiteren Delikte, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. V.2.2), mit einer Geldstrafe abgegolten werden, sind nunmehr die täterbezogenen Strafzumessungskriterien zu würdigen.
In Bezug auf das Vorleben ist Folgendes bekannt: Der Beschuldigte, geb. […], kam im Alter von 19 Jahren als Asylsuchender in die Schweiz. Seine Eltern leben nach wie vor in [Heimatland], während sein Bruder in [Drittland] wohnhaft ist. 1997 lernte der Beschuldigte seine zukünftige Frau kennen, die er in der Folge heiratete. […] wurde er Vater. Beruflich gelang ihm die Integration: Anfänglich arbeitete er 7 Jahre im Restaurant […], danach trat er eine Stelle bei [Firma 1] in […] an, bis er diese aufgrund der gegen ihn angeordneten Untersuchungshaft verlor. Seit 2014 ist er in einer Festanstellung (100 % Pensum) bei der [Firma 2] AG tätig. Von seiner Ehefrau ist der Beschuldigte bereits seit längerer Zeit getrennt, die Scheidung ist jedoch noch nicht vollzogen. Seit 2014 lebt er mit seiner Lebenspartnerin in [Ort 1] zusammen, welche 2020 ein Kind von ihm erwartet. Sein Vorleben weist keine Auffälligkeiten auf, die für die Strafzumessung von Relevanz wären.
Aus dem für das Berufungsverfahren eingeholten Strafregisterauszug geht eine Verurteilung aus dem Jahre 2015 wegen Angriffs, begangen am 1. Februar 2014, hervor.
Neben diesem Eintrag wegen eines Verbrechens gegen die körperliche Integrität wirkt sich unter dem Titel des Nachtatverhaltens die erneute Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens und trotz erstandener Untersuchungshaft von 9 Monaten im Jahre 2012 stark zu seinen Lasten aus: Der Beschuldigte geriet am 16. Mai 2014 gleich mehrfach erneut mit dem Gesetz in Konflikt (rechtskräftige Schuldsprüche wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit, versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Irreführung der Rechtspflege, Pornographie). Zudem wurde er, was nicht nachvollziehbar ist, auch einschlägig rückfällig (Vergehen gegen das BetmG wegen des unbefugten Besitzes von 25,9 g Kokaingemisch). Zur Ahndung dieser Delinquenz wird auf nachfolgende Ziff. V.2.2 verwiesen.
Aufrichtige Reue oder tiefgreifende Einsicht legte der Beschuldigte nicht an den Tag, auch nicht anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung. Er vermittelte vor den Schranken nicht den Eindruck, seine Rolle im Betäubungsmittelhandel zwischenzeitlich selbstkritisch aufgearbeitet und sich innerlich konsequent von seiner deliktischen Tätigkeit distanziert zu haben. Zwar rang er sich vor Obergericht zum Geständnis durch, für [Alias von K.___] vor Ort im Raum Olten gewisse Hilfeleistungen und Gefälligkeiten erledigt zu haben (Wohnungssuche für die Läufer, Berichterstattung an [Alias von K.___], ob es zu Verhaftungen von Läufern gekommen sei). Sobald es um das eigentliche Kerngeschäft (Heroin- und Geldübergaben) ging, bestritt der Beschuldigte jedoch kategorisch seine Mitwirkung und hielt an völlig unglaubhaften und skurril wirkenden Erklärungen fest. So führte er auf Vorhalt der in den codiert formulierten SMS immer wieder genannten Verabredungen zum «Haare schneiden» aus, er habe I.___ innert 10 Tagen drei Mal zum Coiffeur begleitet. Das von seinem Verteidiger zu Beginn der obergerichtlichen Hauptverhandlung angekündigte Geständnis fiel letztlich bescheiden aus und erleichterte die gerichtliche Beweiswürdigung denn auch nicht massgeblich, sondern nur geringfügig. Das Teilgeständnis kann deshalb nur leicht strafmindernd berücksichtigt werden.
Dem Beschuldigten ist zu Gute zu halten, dass er sich seit den letzten Taten aus dem Jahre 2014, demnach seit über 6 Jahren, wohl verhalten hat und aktuell in stabilen persönlichen Verhältnissen lebt. Es ist ihm gelungen, nach der erstandenen Untersuchungshaft wieder beruflich Fuss zu fassen. Ebenso kommt er seinen finanziellen Unterhaltsverpflichtungen konsequent nach, kümmert sich um seine Kinder und lebt in einer stabilen Partnerschaft.
Die Strafempfindlichkeit bewegt sich im durchschnittlichen Rahmen und rechtfertigt keine Strafreduktion. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten hart. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder freiheitsentziehenden Sanktion darf sich diese Konsequenz daher nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd auswirken (Urteil 6B_294/2010 vom 15.7.2010 E. 3.3.1 sowie 6B_360/2011 vom 15.12.2011 E.3.4.5). Solche sind auch vor dem Hintergrund der Vaterschaft zu den beiden Kindern und der erwarteten Geburt des 3. Kindes, dessen Zeugung in eine Zeit fiel, als der Beschuldigte von der Vorinstanz bereits zu einer 7-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, zu verneinen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25.2.2015 E. 3.4 sowie 6B_1036/2018 vom 28.11.2018 E. 3.6). Auch die dem Beschuldigten drohende ausländerrechtliche Wegweisung führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl. 6B_174/2018 vom 16.10.2018 E. 2.2; 6B_289/2014 vom13.5.2014 E. 1.3.2). Das Bundesgericht betonte im Zusammenhang mit Wegweisungen gestützt auf das AuG immer wieder, dass diese Folge jeder ausländischen Person drohe und lehnte im Strafrecht eine generell folgenorientierte Rechtsprechung zugunsten von Ausländern ab (vgl. hierzu insbesondere die Urteile 6B_925/2014 vom 23.12.2014 E. 3.2 und 6B_296/2014 vom 20.10.2014 E. 3.4). Dass der Beschuldigte von einer Wegweisung ungleich schwerer betroffen wäre als andere ausländische Personen, ist weder geltend gemacht noch zu erkennen.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.
2.1.3 Verletzung des Beschleunigungsgebotes (Strafmilderungsgrund)
Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).
Ab dem Eingang der letzten Strafanzeige vom 25. September 2014 ruhte das Verfahren ohne ersichtlichen Grund bis zum Erlass der detaillierten Eröffnungsverfügung vom 2. Februar 2017, mithin während 2 Jahren und 4 Monaten. Zudem nahm auch das gesamte gerichtliche Verfahren eine erhebliche Zeit in Anspruch. Ab Anklageerhebung Mitte September 2017 bis zur Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils Mitte März 2019 dauerte es rund 1 ½ Jahre und zwischen der mündlichen Urteilseröffnung und der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung verstrichen 4 ½ Monate (vgl. demgegenüber die zeitlichen Vorgaben gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO). Zwischen dem Eingang der Berufungserklärung am Obergericht anfangs April 2019 bis zur Urteilseröffnung am 17. August 2020 verstrichen weitere 16 ½ Monate, wobei dem Verteidiger, der sich komplett neu in den Fall einarbeiten musste, diverse Fristerstreckungsgesuche gewährt wurden. Insgesamt ist eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu konstatieren, die im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten ist und (ausgehend von 60 Monaten) eine Strafmilderung um 30 % (= 18 Monate) auf 42 Monate Freiheitsstrafe rechtfertigt.
2.1.4 Grenzbereich zum Strafmass von 36 Monaten (Obergrenze für den teilbedingten Vollzug)
Das Berufungsgericht gelangt im Ergebnis zu einer tat- und täterangemessenen Freiheitsstrafe, die 6 Monate über dem Strafmass von 36 Monaten, welches die Obergrenze für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges nach Art. 43 Abs. 1 StGB bildet.
Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis zum früheren, bis am 31. Dezember 2006 geltenden Sanktionenrecht war die Grenze von 18 Monaten für den bedingten Strafvollzug bei der Strafzumessung mit zu berücksichtigen, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht erheblich längerer Dauer in Betracht fiel und im Übrigen die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs erfüllt waren (BGE 118 IV 337, Regeste sowie E. 2c S. 340 f.). In seiner solchen Konstellation hatte sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob angesichts der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht dem vorrangigen Zweck der Verbrechensverhütung zuwiderlaufe, beispielsweise weil der Täter durch den Strafvollzug aus einem günstigen Umfeld oder einer vorteilhaften Entwicklung herausgerissen würde und damit entsozialisiert werden könnte. Bejahte es dies, hatte es diesem Umstand unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse strafmindernd Rechnung zu tragen. Im Nachgang zu diesem Grundsatzentscheid präzisierte das Bundesgericht, es könne dabei allerdings nur um Fälle von Freiheitsstrafen bis zu 21 Monaten gehen (BGE 127 IV 97 E. 3 S. 101 mit weiteren Hinweisen; Urteil 6S.262/2003 vom 19.10.2003 E. 5.3).
In einem weiteren Grundsatzentscheid (BGE 134 IV 17 E. 3.3 S. 23 f.) hielt das Bundesgericht fest, nach dem neuen Sanktionenrecht werde das System des bedingten Strafvollzugs flexibler, womit der Grenzwert für den bedingten Vollzug teilweise seine einschneidende Bedeutung verliere, welche der Rechtsprechung zum alten Recht bei Strafen von nicht erheblich mehr als 18 Monaten zu Grund gelegen habe. Ziel der Revision sei es gewesen, mit dem teilbedingten Strafvollzug nach Art. 43 StGB sowie mit der Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB die Sanktion in erhöhtem Masse zu individualisieren und den Strafvollzug zu entlasten, namentlich dort, wo früher eine unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe habe verhängt werden müssen.
Zusammenfassend hält das Bundesgericht fest (E. 3.6), dass die in BGE 118 IV 337 begründete Praxis nicht ins neue Recht übernommen werden könne. Führe die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes liege, habe sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des Beschuldigten – eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreite, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liege. Bejahe er die Frage, habe er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneine er sie, sei es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2009 vom 26.0.2009 E. 1.5 bei welchem der Beschwerdeführer mit dem Antrag, die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 39 Monaten sei auf 36 Monate zu reduzieren, nicht durchdrang). In jedem Fall habe der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkomme.
Eine Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten erwiese sich vorliegend nicht mehr als angemessen, sondern als zu tief. Ein solches Strafmass liesse sich mit dem Verschulden, das den Beschuldigten in Anbetracht der tat- und täterbezogenen Strafzumessungskomponenten trifft, nicht mehr vereinbaren und stünde zur obergerichtlichen Praxis in vergleichbaren Fällen in einem Missverhältnis. Eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe würde aber auch zu einer stossenden Diskrepanz zu den in getrennten Verfahren ausgefällten Strafen gegen die Mittäter der Bande führen. In einem abgekürzten Verfahren wurden sowohl I.___ als auch A.N.___ zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 20 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (vgl. AS 5.1.1.1//36, AS 5.1.1.2/72), F.___ und H.___ wurden (ebenfalls in einem abgekürzten Verfahren) zu bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafen von je 24 Monaten verurteilt (vgl. AS 5.1.1.3/60 sowie AS 5.1.1.4/42). Für den Läufer G.___ betrug die in einem ordentlichen Verfahren ausgefällte Freiheitsstrafe gar 4 Jahre und 10 Monate (AS 5.1.1.3/103): Zwar hatte in diesen zeitlich wesentlich früher abgeschlossenen Fällen keine Strafmilderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erfolgen, doch waren deren Tatbeiträge im Vergleich mit denjenigen des Beschuldigten weniger gewichtig und deren Stellung innerhalb der Hierarchie tiefer, die objektive Vorwerfbarkeit damit deutlich geringer. Eine weitere Strafreduktion um 6 Monate lässt sich folglich nicht rechtfertigen, so dass es bei einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten bleibt. Der (zwingende) Vollzug dieser Freiheitsstrafe ist Folge der schuldangemessenen Strafhöhe.
2.1.5 Fazit
Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten (unter Anrechnung der vom 29.3.2012 bis zum 18.12.2012 ausgestandenen Untersuchungshaft) zu verurteilen.
2.2 Geldstrafe für die weitere Delinquenz
2.2.1 In Bezug auf alle bereits rechtskräftigen Vergehen ermöglicht das Gesetz Geldstrafen. Es drängt sich weder aus general- noch spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe auf. Ein Anwendungsfall von Art. 41 StGB (in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung) ist nicht gegeben.
Auch der Umstand, dass gesamthaft betrachtet eine 180 Strafeinheiten übersteigende Sanktion für verschuldensangemessen erachtet wird, führt nach der präzisierten neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht dazu, dass auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen wäre. Kommt das Gericht – wie vorliegend – zum Schluss, dass für jede einzelne Straftat eine Geldstrafe auszufällen ist, so ist das Gericht an das Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Bei der Geldstrafe sind dies nach dem milderen und damit anzuwendenden neuen Recht 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313, Regeste, vgl. auch BGE 144 IV 217 E. 4.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11.3.2020).
2.2.2 Bestimmung der Zusatzstrafe (Anzahl Tagessätze)
Zu beachten gilt, dass ein Fall retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt: Die Normverstösse – Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit, versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Irreführung der Rechtspflege, Pornographie – beging der Beschuldigte am 26. Mai 2014 und damit zu einem Zeitpunkt, bevor er wegen des Angriffs, begangen am 1. Februar 2014, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. August 2015 rechtskräftig verurteilt wurde. Zudem ziehen die neu zu beurteilenden Straftaten die gleiche Strafart nach sich wie diejenige des Ersturteils vom 13. August 2015. Der Angriff wurde mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen sanktioniert und bildet vorliegend die für das Obergericht unabänderliche Grundstrafe (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 sowie die allgemeinen Ausführungen unter vorstehender Ziff. V.1.4). Bei dem mit der Grundstrafe abgegoltenen Angriff handelt es sich um ein Verbrechen, dieses bildet – nach der massgeblichen abstrakten Methode – die schwerere Straftat als die neu zu beurteilenden Taten, die alle als Vergehen zu qualifizieren sind. Die Grundstrafe bildet folglich den Ausgangspunkt der Strafzumessung und ist mit den Einzelstrafen der neuen Delikte angemessen zu erhöhen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist die rechtskräftige Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt.
- Einzelstrafe für grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG)
Der Beschuldigte beging eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln, indem er am 26. Mai 2014 um ca. 01:15 Uhr in Dulliken als Lenker des PW BMW [mit Kontrollschild des Heimatlands] beim Abbiegen von der Niederämterstrasse nach links in die Hardstrasse die Geschwindigkeit nicht den Umständen (Richtungsänderung) anpasste und deshalb die Herrschaft über das Fahrzeug verlor. Der PW kam nach rechts von der Fahrbahn ab, kollidierte mit einem grossen Stein und schliesslich mit einem Zaun. Dabei erlitten Dritte einen Sachschaden in Höhe von CHF 10'000.00, ein Personenschaden blieb aus. Dem Beschuldigten ist diesbezüglich ein grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, was weniger schwer wiegt als ein vorsätzliches Verhalten. Das Verschulden ist als leicht zu taxieren. Ausgehend vom konkreten Strafrahmen (Geldstrafe von minimal 3 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren) ist die Strafe im klar unteren Bereich des ersten Drittels festzulegen. Angemessen erweisen sich 120 Tagessätze Geldstrafe.
- Einzelstrafe für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
Nach dem geschilderten Unfall entfernte sich der Beschuldigte pflichtwidrig sogleich zu Fuss vom Unfallort, wobei er aufgrund der Umstände (Unfall mit Sachschaden, Nacht, Unfallhergang) mit der polizeilichen Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen musste. Mit seiner Flucht wollte der Beschuldigte diese Massnahme vereiteln. Da die Polizei den Beschuldigten doch noch anhalten und bei diesem vier Stunden nach dem Unfallzeitpunkt einen Atemlufttest durchführen konnte, blieb die Tat im Versuchsstadium stecken. Dieses Delikt ist für sich allein und insbesondere unter Berücksichtigung des Versuchs mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen abzugelten.
- Einzelstrafe für BetmG-Vergehen (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG)
Zu bestrafen ist der unbefugte Besitz von 25,9 g Kokaingemisch. Diese Stoffmenge konnte am Vormittag des 26. Mai 2014 im Rahmen einer Hausdurchsuchung in einem Kleiderschrank im Schlafzimmer des Beschuldigten sichergestellt werden (Strafanzeige vom 31.7.2014, AS 2.1.4/72 ff.). Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Stoff besass, um diesen schliesslich auf dem Schwarzmarkt zu verkaufen. Er selber stellte sich in der Einvernahme vom 1. Juni 2014 (AS 2.1.4/76 ff.) auf den Standpunkt, Kolleginnen hätten das Heroin zum Eigenkonsum für eine Party in seine Wohnung mitgebracht und Linien gezogen, er habe davon lediglich ein wenig ausprobiert. Vor erster Instanz ergänzte er, er habe monatlich lediglich 2 – 3 Gramm konsumiert und er habe den Stoff den Kolleginnen zurückgeben wollen. Aufgrund der teils gepressten Form des sichergestellten Kokains nahm die Polizei an, es stamme von einem Fingerling und sei von sehr guter Qualität, was vom Beschuldigten aber stets bestritten wurde. Auf eine Auswertung des Reinheitsgrades wurde verzichtet (vgl. AS 2.1.4/73), so dass diesbezüglich mangels Beweis nicht zu Lasten des Beschuldigten von hochwertigem Stoff ausgegangen werden kann. Die Tatsache, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang einschlägig rückfällig wurde, ist bereits unter dem Titel des Nachtatverhaltens bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe für das BetmG-Verbrechen gebührend berücksichtigt worden und darf sich hier unter Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbotes nicht erneut zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Das Tatverschulden ist als leicht zu qualifizieren. Angemessen erweisen sich 120 Tagessätze Geldstrafe.
- Einzelstrafe für die Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB)
Im Anschluss an den von ihm verursachten Autounfall behauptete der Beschuldigte wider besseres Wissen, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, indem er zu Protokoll gab, das Fahrzeug sei ihm vorgängig gestohlen worden. Damit machte er sich der Irreführung der Rechtspflege schuldig. Sein Tatvorgehen war unverfroren und dreist. Statt für sein begangenes Unrecht Verantwortung zu übernehmen, zog er es vor, die Polizei gezielt in die Irre zu führen. Zum Verhängnis wurde ihm schliesslich, dass die auf dem Airbag (Fahrerseite) sichergestellte DNA-Spur mit seinem DNA-Profil übereinstimmte (AS 2.1.4/38). Doch selbst unter Vorhalt dieses objektiven Beweismittels stritt der Beschuldigte ab, den Unfall verursacht zu haben (AS 2.1.4/23 f.). Von den zu beurteilenden Vergehen wiegt dieses Delikt eindeutig am schwersten. Angemessen erweist sich hierfür eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen.
- Einzelstrafe für Pornographie (Art. 97 Ziff. 3bis StGB)
Bagatellcharakter hat demgegenüber die Straftat der Pornographie, die der Beschuldigte beging, indem er am 26. Mai 2014 in [Ort 1], auf seinem Mobiltelefon ein Video speicherte und folglich besass, welches den Geschlechtsverkehr zwischen einem Mann und einem Esel zum Inhalt hatte. Dieses Vergehen ist mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen abzugelten.
Die rechtskräftige Grundstrafe von 50 Tagessätzen ist nun mit den vorgenannten Einzelstrafen in Anwendung des Asperationsprinzips, das eine reine Kumulation der Einzelstrafen verbietet, angemessen zu erhöhen. Dies würde vorliegend zu einer verschuldensangemessenen Strafe im Bereich von mind. 290 bzw. rund 300 Strafeinheiten führen.
Da für die einzelnen Delikte jeweils Geldstrafen auszufällen sind und eine solche maximal 180 Tagessätze betragen kann, ist gemäss den bundesgerichtlichen Vorgaben (vgl. BGE 144 IV 313, Regeste, BGE 144 IV 217 E. 4.1 sowie die Ausführungen unter vorstehender Ziff. V.2.2.1) auf eine Strafe von 180 Tagessätzen zu schliessen.
Die Täterkomponenten sind neutral zu gewichten. Eine weitere Strafreduktion wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebotes hat zu unterbleiben bzw. eine solche ist vor dem Hintergrund, dass die schuldadäquate Strafe im Bereich von rund 300 Strafeinheiten anzusiedeln ist, vorliegend aber auf das Höchstmass der gewählten Strafart (in casu 180 Tagessätze) zu erkennen ist, bereits ausreichend berücksichtigt.
Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen ist die rechtskräftige Grundstrafe von 50 Tagessätzen in Abzug zu bringen, so dass als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. August 2015 eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen resultiert.
2.2.3 Tagessatzhöhe
Zur Berechnung der Tagessatzhöhe ist vom letzten Jahreseinkommen des Beschuldigten auszugehen, welches gemäss Steuererklärung 2019 netto CHF 62'588.00 betrug, monatlich folglich CHF 5'215.65. Für die Krankenkassen und Steuern ist dem Beschuldigten ein Pauschalabzug von 25 % (= CHF 1'303.90) zu gewähren. Für die von ihm getrennt lebende Ehefrau hat der Beschuldigte keine Unterhaltsbeiträge zu leisten (vgl. Steuererklärung 2019). Für die beiden Kinder ist auf die effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge abzustellen, die sich gemäss Steuererklärung auf jährlich total CHF 14'400.00 (monatlich pro Kind je CHF 600.00) belaufen. Für sein drittes Kind [errechneter Geburtstermin…] ist ein Abzug von 10 % zu gewähren (= CHF 391.15). Unter Berücksichtigung der genannten Abzüge (CHF 1'303.90, 2x CHF 600.00, CHF 391.15) resultieren monatlich CHF 2'320.60. Der Tagessatz ist demnach auf abgerundet CHF 70.00 (= CHF 2'320.60 : 30) festzusetzen.
2.2.4 Bedingter Vollzug
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen).
Eine eigentliche Schlechtprognose, bei welcher der Strafaufschub verwehrt bleibt, kann vorliegend verneint werden, da der Beschuldigte in stabilen persönlichen Verhältnissen lebt und sowohl sozial wie beruflich integriert ist. Seit 2014 ist er nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten. Zudem kann der Effekt der nun zu vollziehenden, längeren Freiheitsstrafe miteinbezogen werden. Ihm kann deshalb der bedingte Vollzug gewährt werden. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen.
3. Prüfung der Sicherheitshaft
3.1 Staatsanwalt B.___ verzichtete im Namen und Auftrag der Anklägerin vor Berufungsgericht bewusst darauf, einen Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft zu stellen (vgl. Plädoyernotizen S. 11) und brachte zur Begründung vor, er sei davon überzeugt, dass keine akute Fluchtgefahr bestehe. Der Beschuldigte verfolge die Strategie, abzuwarten, dicht zu halten und hoffe darauf, dass letztlich doch noch alles gut kommen werde. Auch sei damit zu rechnen, dass er das Urteil des Berufungsgerichts ans Bundesgericht weiterziehen werde. Seine gelebte Beziehung zu seinen Kindern sowie die bevorstehende Geburt seines dritten Kindes würden klar gegen eine akute Fluchtgefahr sprechen.
3.2 Der Beschuldigte liess im Berufungsverfahren durch seinen Verteidiger beantragen, es sei auf die Anordnung von Sicherheitshaft zu verzichten (vgl. Verhandlungsprotokoll).
3.3 Die im vorliegenden Fall übereinstimmenden Auffassungen der Parteien entbindet die Berufungsinstanz nicht von der Prüfung, ob der Beschuldigte zur Sicherung des Strafvollzuges in Sicherheitshaft zu versetzen ist. Sind die entsprechenden Voraussetzungen aus Sicht des Gerichts erfüllt, ist eine solche von Amtes wegen anzuordnen.
Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachtes ist ohne Weiteres zu bejahen (mehrere rechtskräftige Vergehen, sowie zweitinstanzlicher Schuldspruch wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz).
Näher zu prüfen ist einzig der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO), denn die anderen besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 lit. b und c StPO (Kollusions- und Wiederholungsgefahr) sowie der Spezialfall von Art. 221 Abs. 2 StPO (Präventivhaftgrund der Ausführungsgefahr) fallen nicht in Betracht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_154/2013 vom 2.5.2013 E. 2.4). Miteinzubeziehen sind insbesondere die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12.5.2015 E. 3.1 mit Hinweis). Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_191/2013 vom 12.6.2013 E. 3.2.1).
Im vorliegenden Fall sieht sich der Beschuldigte zwar mit einer empfindlichen und mehrjährigen Freiheitsstrafe konfrontiert, die zwingend zu vollziehen ist. Dies allein vermag aber nicht die ernsthafte Fluchtgefahr zu begründen. Folgende gewichtige Faktoren sprechen gegen eine erhöhte konkrete Fluchtgefahr: Trotz der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Jahren ist der Beschuldigte zur Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung erschienen und hat damit unter Beweis gestellt, dass er sich dem Verfahren und den damit einhergehenden Konsequenzen stellt. Die Strafe wird nun von der Berufungsinstanz deutlich reduziert, womit auch der Fluchtanreiz in der Tendenz abnimmt. Zudem befindet sich der Beschuldigte in der Schweiz seit Jahren in gefestigten Verhältnissen. Zu seinen Kindern unterhält er ein enges Verhältnis. Seine von ihm getrennt lebende Ehefrau hebt in ihrem Schreiben vom 21. Juli 2020 hervor, dass er ein sehr guter Vater sei, der viel mit den Kindern unternehme und für sie da sei. Seit mehreren Jahren unterhält der Beschuldigte eine Beziehung zu seiner Partnerin E.___, mit welcher er seit Ende August 2014 in [Ort 1] zusammenwohnt (vgl. die aktenkundigen Wohnsitzbestätigungen) und die in Erwartung eines Kindes vom Beschuldigten ist. Auch beruflich ist der Beschuldigte in der Schweiz verwurzelt. Er arbeitet seit 2014 bei derselben Arbeitgeberin, die ihm ein sehr gutes Zwischenzeugnis ausgestellt hat. Die Fluchtgefahr ist daher zu verneinen und es muss mangels eines besonderen Haftgrundes von der Anordnung von Sicherheitshaft abgesehen werden.
VI. Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte
Das Guthaben des Beschuldigten auf dem Depositenkonto [Kontonummer], [Bank], wurde von der Staatsanwaltschaft zur Sicherstellung von Verfahrenskosten (Art. 263 Abs. 1 lit. b) sowie zur Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) am 27. März 2013 beschlagnahmt (AS 6.1/AS 33). Die staatsanwaltschaftliche Beschlagnahmeverfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Es ist in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO darüber zu befinden, ob diese Vermögenswerte der berechtigten Person herauszugeben, zur Kostendeckung zu verwenden oder zu Gunsten des Staates einzuziehen sind.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. US 43) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte neben seinen deliktischen Aktivitäten stets auch einer legalen Tätigkeit nachging und sich vor diesem Hintergrund nicht nachweisen lässt, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte deliktisch erlangt worden sind. Eine Vermögenseinziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB fällt deshalb ausser Betracht. Die beschlagnahmten Vermögenswerte sind jedoch zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die [Bank] AG […] ist deshalb anzuweisen, das Guthaben auf dem Depositenkonto [Kontonummer], lautend auf A.___, auf den Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu saldieren und dem Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, auf das PC-Konto Nr. […] (mit der Mitteilung: STBER.2019.23/A.___) zu überweisen.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Verfahrenskosten
Unter Berücksichtigung der ergangenen impliziten Freisprüche rechtfertigt es sich, von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die mit einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00 total CHF 72’400.00 ausmachen, 1/5 (= CHF 14'480.00) dem Staat aufzuerlegen (Art. 423 StPO). 4/5 (= CHF 57'920.00) hat der Beschuldigte zu bezahlen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
1.2 Entschädigungen für amtliche und private Verteidigung
1.2.1 Vom 29. März 2012 bis 2. April 2012 wurde Rechtsanwalt Fabian Malovini, Solothurn, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt, wobei seine Entschädigung gemäss der diesbezüglich rechtskräftiges Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils auf total CHF 2'210.75 festgesetzt wurde. Da der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 4/5 zu tragen hat, ist auch der staatliche Rückforderungsanspruch nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auf 4/5, demnach CHF 1'768.60, zu beschränken. Diesen Betrag hat der Beschuldigte dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
1.2.2 Der Beschuldigte wurde in der Zeit vom 3. April 2012 bis 2. April 2017 privat vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt. Die (volle) Parteientschädigung wurde von der Vorinstanz auf CHF 15'000.00 festgesetzt. Für die erfolgten Teileinstellungen sprach die Vorinstanz eine Parteientschädigung im Umfang von 1/5 des vorgenannten Betrages (= CHF 3'000.00) zu (vgl. Dispositivziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils). Für die materiell beurteilten Vorhalte machte folglich der anwaltliche Aufwand (inkl. Auslagen) CHF 12'000.00 aus, wobei dem Verfahrensausgang entsprechend und in Übereinstimmung mit dem Kostenverteiler (vgl. vorstehende Ziff. VII.1.1) hiervon 1/5 (= CHF 2'400.00) dem Beschuldigten als Parteientschädigung zuzusprechen sind. Demzufolge ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren in Berücksichtigung der Teileinstellungen und Freisprüche eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'400.00 zu Lasten des Staates Solothurn zuzusprechen (zur Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff. VII.3).
1.2.3 Ab dem 3. April 2017 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Beat Muralt als amtlicher Verteidiger beigeordnet, wobei die ihm zugesprochene Entschädigung, soweit die Höhe von total CHF 13'361.05 betreffend, bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 10'688.85 (= 4/5 von CHF 13'361.05), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Die Differenz zum vollen Honorar berechnet sich folgendermassen: Der getätigte Aufwand (bis Ende 2017: 14,95 Stunden; ab 1.1.2018: 44,45 Stunden) ist mit dem Differenzbetrag von CHF 50.00 pro Stunde (= CHF 230.00 - 180.00) zu multiplizieren. Unter Hinzurechnung von 8 % MWST auf CHF 747.50 (= CHF 59.80) und 7,7 % MWST auf CHF 2'222.50 (= CHF 171.15) resultieren CHF 3'200.95. Unter Berücksichtigung des Kostenverteilers ist der Nachforderungsvorbehalt von Rechtsanwalt Muralt auf 4/5 von CHF 3'200.95, somit CHF 2'560.75, zu beschränken.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf insgesamt CHF 20'000.00 festzusetzen. Mit den weiteren Auslagen resultieren CHF 20'130.00. Diese Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Mit Blick auf den Verfahrensausgang und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die ausgefällte Strafe im Berufungsverfahren erheblich reduziert wurde, sind von diesen Kosten 1/3 (= CHF 6'710.00) zu Lasten des Staates auszuscheiden. 2/3 (= CHF 13'420.00) sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2.2 Entschädigung für die private Verteidigung
Die vom privaten Verteidiger des Beschuldigten ins Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren beläuft sich auf CHF 13'412.15 und setzt sich – exkl. Hauptverhandlung vom 11. August 2020 und Urteilseröffnung vom 17. August 2020 sowie exkl. Hin- und Rückfahrt – aus einem Aufwand von 36,4 Stunden und Auslagen von CHF 1'850.60 (zzgl. 7,7 % MWST) zusammen.
Die volle Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der Hauptverhandlung, Urteilseröffnung sowie der Hin- und Rückfahrt auf pauschal (inkl. Auslagen und MWST) CHF 17'000.00 festzusetzen.
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Mit Blick auf die Kostenverlegung (1/3 zu Lasten des Staates, 2/3 zu Lasten des Beschuldigten) ist dem Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von pauschal CHF 5'666.65 (= 1/3 von CHF 17'000.00) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
3. Verrechnung
Die vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten von total CHF 71'340.00 (1. Instanz: CHF 57'920.00, 2. Instanz: CHF 13'420.00) sind in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigungen von total CHF 11'066.65 (1. Instanz: CHF 5'400.00, 2. Instanz: CHF 5'666.65) sowie mit dem Guthaben auf dem Depositenkonto [Kontonummer] (Saldo per Eintritt der Rechtskraft) bei der [Bank] AG zu verrechnen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 2 Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 69, Art. 197 Abs. 5 Satz 1, Art. 304 Ziff. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. b, Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und b, Abs. 5, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423, Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 436 Abs. 1 sowie Art. 442 Abs. 4 StPO beschlossen und erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 31. Oktober 2018 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (AnklS. Ziff. 3.3) eingestellt worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss dem erstinstanzlichen Urteil von folgenden Vorhalten rechtskräftig freigesprochen worden ist:
- Lieferung von 4 - 4,8 kg Heroingemisch an G.___ zwischen dem 1. Februar 2011 und dem 1. April 2011 sowie Veräusserungen durch G.___ zwischen dem 1. Februar 2011 und dem 1. April 2011 resp. soweit vor dem 1. Juni 2011 begangen;
- Erwerb einer unbestimmten Menge Heroingemisch von verschiedenen unbekannten Lieferanten zwischen dem 5. Oktober 2011 und dem 24. November 2011.
3. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:
- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 26. Mai 2014 (AnklS. Ziff. 2);
- der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit, begangen am 26. Mai 2014 (AnklS. Ziff. 3.1);
- der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), begangen am 26. Mai 2014 (AnklS. Ziff. 3.2);
- der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 26. Mai 2014 (AnklS. Ziff. 4);
- der Pornographie, begangen am 26. Mai 2014 (AnklS. Ziff. 5).
4. Der Beschuldigte A.___ hat sich zudem schuldig gemacht:
- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis 3. Dezember 2011 (AnklS. Ziff. 1).
5. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
6. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:
- einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten;
- einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. August 2015.
Die erstandene Untersuchungshaft (29.3.2012 - 18.12.2012) wird dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils die sichergestellten Betäubungsmittel (25,9 g Kokain; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) eingezogen worden und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten sind.
8. Das auf dem Depositenkonto [Kontonummer] bei der [Bank] AG beschlagnahmte Kontoguthaben wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (vgl. auch nachfolgende Ziff. 15). Die [Bank] AG wird deshalb angewiesen, das Guthaben des Depositenkontos [Kontonummer], lautend auf A.___, auf den Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu saldieren und dem Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, auf das PC-Konto Nr. […] (mit der Mitteilung: STBER.2019.23/A.___) zu überweisen.
9. Dem Beschuldigten A.___, in der Zeit vom 3. April 2012 bis 2. April 2017 privat vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'400.00 zu Lasten des Staates Solothurn zugesprochen (zur Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff. 15).
10. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils die Kostennote für den vom 29. März 2012 bis 2. April 2012 eingesetzten amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Fabian Malovini, auf CHF 2'210.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1'768.60 (= 4/5 von CHF 2'210.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils die Kostennote für den ab dem 3. April 2017 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingesetzten amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, auf CHF 13'361.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 10'688.85 (= 4/5 von CHF 13'361.05) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in der Höhe von CHF 2'560.75 (Differenz zu vollem Honorar im Umfang von 4/5), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12. Dem Beschuldigten A.___, privat vertreten durch Rechtsanwalt Alain Joset, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal (inkl. MWST und Auslagen) CHF 5'666.65 (= 1/3 von CHF 17'000.00) zu Lasten des Staates zugesprochen (in Bezug auf die Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff.15).
13. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 72’400.00, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von 4/5 (= CHF 57'920.00) zu bezahlen. 1/5 (= CHF 14'480.00) geht zu Lasten des Staates.
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 20'130.00, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von 2/3 (= CHF 13'420.00) zu bezahlen. 1/3 (= CHF 6'710.00) geht zu Lasten des Staates.
15. Die vom Beschuldigten A.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten von total CHF 71'340.00 (1. Instanz: CHF 57'920.00, 2. Instanz: CHF 13'420.00) werden mit den ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigungen von total CHF 11'066.65 (1. Instanz: CHF 5'400.00, 2. Instanz: CHF 5'666.65) sowie mit dem Guthaben auf dem Depositenkonto [Kontonummer] (Saldo per Eintritt der Rechtskraft) bei der [Bank] AG verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Lupi De Bruycker