Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 3. April 2019

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Ersatzrichter Laube  

Ersatzrichterin Streit-Kofmel

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

 

und

 

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Müller

                                                                                                                              Privatklägerin

gegen

 

B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi

  Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     versuchte vorsätzliche Tötung, Freiheitsberaubung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfache Uebertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen


Es erscheinen am 3. April 2019 zur Verhandlung vor Obergericht:

 

-        Staatsanwältin C.___, i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungs-klägerin,

-        B.___, Beschuldigter und Berufungskläger, wird vorgeführt,

-        Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, amtlicher Verteidiger,

-        Rechtsanwältin Olivia Müller, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin,

-        ein Polizeibeamter, Vorführung und Aufsicht,

-        Pressevertreterin (Solothurner Zeitung),

-        ein Rechtspraktikant des Obergerichts, Zuhörer,

-        zwei Schulklassen, Zuhörerinnen und Zuhörer.

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils und den geplanten Verhandlungsablauf dar. Der amtliche Verteidiger wird eingeladen, seine Kostennote der Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme zu unterbreiten. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass je nach Ausgang des Berufungsverfahrens die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen ist und die Parteien in den Parteivorträgen zu dieser Frage Stellung nehmen können.

 

Die Parteien haben keine Vorbemerkungen/Vorfragen.

 

Rechtsanwältin Müller gibt ihre Kostennote und die Beilagen zu ihrem Parteivortrag zu den Akten und bedient den amtlichen Verteidiger mit einer Kopie davon.

 

Rechtsanwalt Scruzzi legt seine Kostennote der Staatsanwältin vor.

 

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

 

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt, so dass das Beweisverfahren geschlossen wird.

 

Es stellen und begründen folgende Anträge:

 

Staatsanwältin C.___ (gibt die Anträge in Schriftform zu den Akten)

 

1.    Es sei die Rechtskraft der Freisprüche von den Vorhalten der Nötigung (Anklageschrift [AKS] Ziff. 2), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (AKS Ziff. 3), des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AKS Ziff. 8), der Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten (AKS Ziff. 3), der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz (AKS Ziff. 6) und der mehrfachen Übertretung des BetmG (AKS Ziff. 7), der Busse, der Anrechnung der ausgestandenen Haft und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (Urteilsziffer 3 lit. c), der Ziffern 4 - 10 sowie 12 und 13 des angefochtenen Urteils festzustellen.

2.    B.___ sei wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Freiheitsberaubung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung schuldig zu sprechen.

3.    B.___ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 8,5 Jahren, einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 500.00.

4.    B.___ sei die bisher ausgestandene Haft und der vorzeitige Massnahmenvollzug auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.    B.___ sei zur Sicherung des Strafvollzuges in Sicherheitshaft zu belassen.

6.    Die Entschädigungen des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin seien nach richterlichem Ermessen festzusetzen und vom Staat zu bezahlen; unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruches des Staates.

7.    Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

 

 

Rechtsanwältin Müller (gibt vorab die Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten)

 

1.    Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.

2.    Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3.    Das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.

4.    Dem Beschuldigten seien sämtliche Verfahrenskosten inklusive Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin aufzuerlegen.

5.    Eventualiter seien die gesamten Verfahrenskosten inklusive Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin dem Staat aufzuerlegen, unter Genehmigung der eingereichten Honorarnote.

6.    Auf eine Rückerstattungspflicht der Privatklägerin sei in jedem Fall zu verzichten.

7.    U.K.u.E.F. zu Lasten des Beschuldigten.

 

 

Rechtsanwalt Scruzzi (gibt vorab die Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten)

 

1.    B.___ sei freizusprechen von den Vorhalten der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Beschimpfung.

2.    B.___ sei schuldig zu sprechen wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des BetmG.

3.    B.___ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00. Die ausgestandene Haft und der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug seien an die Strafe anzurechnen.

4.    B.___ sei wegen erlittener Überhaft eine Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen.

5.    B.___ sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 27.10.2015 zu bezahlen.

6.    Die vom amtlichen Verteidiger eingereichte Kostennote sowie der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch seien zu genehmigen.

7.    Die Verfahrenskosten seien anteilsmässig dem Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen.

 

 

Es folgt eine Replik der Staatsanwältin und eine Duplik des amtlichen Verteidigers.

 

Anschliessend wird dem Beschuldigten das letzte Wort erteilt:

 

Er entschuldigt sich vorab für seine Zwischenbemerkungen während des Plädoyers der Staatsanwältin. Zur Sache hält er fest, er erinnere sich nicht daran, die Privatklägerin gewürgt zu haben. Wenn die Staatsanwältin sage, die Privatklägerin könne froh sein, dass sie nicht getötet worden sei, müsse das Umgekehrte gelten (… froh sein, dass er sie nicht getötet habe). Die Privatklägerin verwechsle im Übrigen das angeblich Vorgefallene mit ihrer Situation, als sie Kind gewesen sei. Das eingeholte Gutachten und der Arztbericht seien manipuliert worden. Denn als die Privatklägerin zur Notfallstelle des Spitals Aarau gegangen sei, sei sie von einer Ex-Freundin des Vaters einer ihrer Kolleginnen behandelt worden. Er glaube nicht mehr an das Rechtssystem. Er entschuldige sich herzlich. 

 

Die Verhandlung wird um 11:15 Uhr geschlossen.

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

Um 17 Uhr wird das Urteil in Anwesenheit der Staatsanwältin, des Beschuldigten, eines Polizeibeamten welcher den Beschuldigten vorführt, des amtlichen Verteidigers, der Pressevertreterin und eines Rechtspraktikanten mündlich eröffnet und summarisch begründet. Die Urteilseröffnung wird um 17:15 Uhr geschlossen.

 

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

I.            Prozessgeschichte

 

1. Am 27. Oktober 2015, 19:26 Uhr, meldete sich D.___ bei der Alarmzentrale der Kantonspolizei Aargau und teilte mit, seine Schwester A.___ sei von ihrem Freund massiv verletzt worden. Er fahre nun mit ihr ins Spital nach Aarau (Akten Voruntersuchung Seite 3[im Folgenden: AS 3]).

 

2. Eine Patrouille der Kantonspolizei rückte in der Folge in das Spital aus und stellte bei A.___ erhebliche Verletzungen fest. Da sich der Tatort in [...] befand, wurde die Polizei Kanton Solothurn beigezogen.

 

3. Am 28. Oktober 2015, 00:05 Uhr, meldete sich B.___ (Beschuldigter) nach entsprechender telefonischer Aufforderung durch die Polizei auf dem Polizeiposten [...], wo er angehalten und in das Untersuchungsgefängnis Olten eingewiesen wurde (AS 545 f.).

 

4. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 27. Oktober 2015 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB), evtl. versuchter Tötung (Art. 111 i.V. mit Art. 22 StGB), und Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB; AS 396). Am 28./29. Oktober 2015, nach Kenntnis der bei A.___ vorliegenden Verletzungen, eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB), evtl. versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB), evtl. Gefährdung des Lebens (Art. 128 StGB; vgl. AS 398, 405).

 

Am 7. Dezember 2015 erfolgte eine ergänzte Eröffnungsverfügung wegen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), evtl. Nötigung (Art. 181 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG, vgl. AS 410).

 

Die bereinigte Eröffnungsverfügung datiert vom 27. Mai 2016, 10. Februar 2017 und 1. März 2017 (AS 439 ff.; 454.5 ff.; 454.14 ff.).

 

5. A.___ stellte am 27. Oktober 2015 für sämtliche Antragsdelikte betreffend des angezeigten Sachverhalts Strafantrag und konstituierte sich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt (AS 329).

 

6. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von sechs Wochen Untersuchungshaft an (AS 575 f.). Die Untersuchungshaft wurde mit Verfügung des Haftgerichts vom 17. Dezember 2015 für die Dauer von drei Monaten verlängert (AS 607 f.). Am 18. März 2016 erfolgte eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate (AS 667 f.).

 

7. Am 27. April 2016 wurde auf dem Regionalposten Olten eine Tatrekonstruktion durchgeführt (AS 12 f.; 57 ff.).

 

8. Am 2./27. Mai 2016 bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den vorzeitigen Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB, nachdem eine solche Massnahme im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung empfohlen worden war (AS 716; 728).

 

9. Der Beschuldigte trat den vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug am 26. Juli 2016 in der Justizvollzugsanstalt Solothurn an (AS 736).

 

Nach ungünstigem Verlauf des Massnahmenvollzuges stellte der amtliche Verteidiger am 9. Februar 2017 das Gesuch, der Beschuldigte sei aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen (AS 743.2). Das Haftgericht trat mit Verfügung vom 23. Februar 2017 auf dieses Gesuch nicht ein, wies aber gleichzeitig ein Haftentlassungsgesuch ab (AS 734.22 ff.).

 

10. Die Anklageschrift datiert vom 15. März 2017 (Akten Vorinstanz Seiten 1 ff. [im Folgenden: O-G 1 ff.]).

 

11. Am 13. April 2017 wurde der Beschuldigte im Rahmen einer Krisenintervention in die Klinik Königsfelden versetzt (O-G 77 ff.).

 

Am 15. Mai 2017 wurde der Beschuldigte in das Untersuchungsgefängnis Olten verlegt (O-G 115,168).

 

Mit Verfügung vom 8. September 2017 wies das Haftgericht ein Gesuch des Beschuldigten um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug ab (O-G 193 ff.). Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts am 10. Oktober 2017 ab (O-G 234 ff.). Mit Urteil vom 26. Oktober 2017 trat das Bundesgericht auf die gegen den Entscheid der Beschwerdekammer gerichtete Beschwerde nicht ein (O-G 270 ff.).

 

12. Am 26. Februar 2018 fällte das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (Akten Vorinstanz Seiten 558 ff. [im Folgenden: O-G 558 ff.]):

1.   Der Beschuldigte B.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:

-       der Nötigung, angeblich begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 2)

-       der mehrfachen einfachen Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), angeblich begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 3)

-       des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen in der Zeit vom 22.-28.08.2016 (AKS Ziff. 8).

2.     Der Beschuldigte B.___ hat sich schuldig gemacht:

-      der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 1)

-      der Freiheitsberaubung, begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 2)

-      der Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 3)

-      der mehrfachen Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 4)

-      der mehrfachen Beschimpfung, begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 5)

-      der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz, festgestellt am 11.11.2015 (AKS Ziff. 6)

-      der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 28.04.2015 bis 28.10.2015 (AKS Ziff. 7).

3.   Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten.

b)    einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.--.

c)    einer Busse von Fr. 500.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

Die Untersuchungshaft vom 28.10.2015 bis 26.05.2016 sowie der vorzeitige   Massnahmenvollzug/Sicherheitshaft seit 27.05.2016 sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.    Für den Beschuldigten B.___ wird vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme angeordnet.

5.    Für den Beschuldigten B.___ wird zur Sicherung des Vollzugs Sicherheitshaft angeordnet.

6.    Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-      1 Ordonanzpistole SIG JP210 (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Kapo SO)

-      1 Magazin SIG 2010 inkl. 8 Patronen 9mm (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Kapo SO)

-      8 Pistolenmunition Kal. 9mm (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Kapo SO)

-      1 Pistole CZ 6.35mm (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Kapo SO)

-      50 Pistolenmunition Kal. 6.35 Browning (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Kapo SO)

-      1 Bajonett (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Elektroschockgerät Patent Pending (9V-Batterie) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Schmetterlingsmesser (schwarz) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Springmesser (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Wurfmesser mit Scheide (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Plastiksack mit Hanfresten und Hanfmühle (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      27 Gramm zu Platte gepresstes Marihuana (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Gramm Marihuana (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      Kokainreste (ungewogen) im Necessaire (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      2 Weinflaschen (eine leer, eine halbvoll) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      3 Flaschen mit Testosteron (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      3 Bayer Testoviron Ampullen (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      23 Spritzen (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      29 Nadeln zu Spritzen (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO).

7.  Folgende beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten B.___ herauszugeben:

-      1 T-Shirt unisex (weiss-schwarz; H&M) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Paar Herrenschuhe (schwarz, Forma, Gr. 43) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Paar Socken (schwarz, Puma) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Herrenhose Jeans (blau, Patrol, Gr. 36) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Unterhose BodyWear (schwarz) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Herren-Winterjacke Brinc (schwarz, Gr. XXL) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Herren-Trägerunterhemd (schwarz) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Herrenhemd Tommy Hilfiger (langarm, schwarz, Gr. XXL) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Leibgurt Armani (schwarz/silber, Leder schwarz) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO).

8.      Der Beschuldigte B.___ hat dem Amt für soziale Sicherheit Solothurn, Opferhilfestelle, Schadenersatz in Höhe von Fr. 31'844.90, zuzügl. 5% Zins seit 27.10.2015, zu bezahlen.

9.      Die Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Müller, wird zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung über Fr. 900.-- auf den Zivilweg verwiesen.

10.   Der Beschuldigte B.___ ist der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Müller, für den künftigen durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig.

11.   Der Beschuldigte B.___ hat der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Müller, eine Genugtuung von Fr. 15'000.--, zuzügl. 5% Zins seit 27.10.2015, zu bezahlen.

12.   Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin Olivia Müller, wird auf Fr. 16'877.65 (inkl. 7.7% MwSt und Ausl.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von Fr. 4'312.50 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13.   Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf Fr. 40’660.75 (inkl. 8% MwSt bis 31.12.2017, 7.7% MwSt ab 01.01.2018 und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Darin ist der akonto ausbezahlte Betrag von Fr. 15'000.-- bereits enthalten, womit sich der durch die Zentrale Gerichtskasse noch auszahlbare Betrag auf           Fr. 25'660.75 beläuft.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10 = Fr. 36'594.70 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 9'721.20 (9/10 der Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

14.   Die Verfahrenskoten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--, total Fr. 43'100.--, hat der Beschuldigte B.___ zu 9/10 = Fr. 38’790.-- zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

 

13. Der Beschuldigte meldete am 28. Februar 2018 gegen das Urteil die Berufung an (O-G 626).

 

Mit gleicher Eingabe vom 28. Februar 2018 stellte der Beschuldigte beim Strafgericht Olten-Gösgen das Gesuch um Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges (O-G 626). Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 hiess die Gerichtspräsidentin dieses Gesuch gut (O-G 636). Am 2. Juli 2018 wurde der Beschuldigte vom Untersuchungsgefängnis Olten in die Strafanstalt Bostadel versetzt.

 

14. Gemäss Berufungserklärung vom 11. Juli 2018 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-       Ziff. 2: Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Freiheitsberaubung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung (Anklageschrift Ziff. 1, 2, 4 und 5);

 

-       Ziff. 3 lit. a: Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten;

 

Obwohl nicht ausdrücklich angefochten, sind auch die ausgefällte Geldstrafe (80 Tagessätze zu je CHF 30.00) und die Busse von CHF 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, nicht in Rechtskraft erwachsen, da der Schuldspruch wegen Beschimpfung angefochten ist und die Geldstrafe – neben dem Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz – auch auf diesem Schuldspruch beruht (vgl. Urteil erste Instanz S. 42) und zudem praxisgemäss die Strafzumessung immer umfassend zu überprüfen ist, auch wenn nur eine von mehreren Sanktionen ausdrücklich angefochten wird;

 

-       Ziff. 11: Genugtuung A.___;

 

-       Ziff. 12 und 13: soweit die Frage der Rückforderung betreffend;

 

-       Ziff. 14: Verfahrenskosten.

 

15. Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Angefochten ist Ziff. 3 lit. a des erstinstanzlichen Urteils; beantragt wird eine längere Freiheitsstrafe.

 

16. In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-       Ziff. 1: Diverse Freisprüche;

-       Ziff. 2: Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten, mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des BetmG (AKS Ziff. 3, 6, 7);

-       Ziff. 4: Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme;

-       Ziff. 5: Anordnung Sicherheitshaft;

-       Ziff. 6: Einziehungen;

-       Ziff. 7: Herausgaben;

-       Ziff. 8-10: Diverse Zivilforderungen;

-       Ziff. 12 und 13: Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.

 

 

 

II.           Die rechtskräftigen Schuldsprüche

 

1. AKS Ziff. 3: Tätlichkeiten

 

Das erstinstanzliche Gericht erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte A.___ (nach der Würgeattacke) im Schlafzimmer tätlich angriff, als sich diese dort umziehen wollte, indem er sie ohrfeigte und mit den Fäusten ins Gesicht schlug.

 

2. AKS Ziff. 6: Mehrfache Widerhandlungen gegen das Waffengesetz

 

Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen, weil er als serbischer Staatsangehöriger folgende Waffen erwarb und besass:

 

-       Zwei Faustfeuerwaffen (Pistolen), erworben von einem Afrikaner am Bahnhof Brugg vor 2-3 Jahren, mit 50 Schuss Munition;

-       1 Elektroschockgerät, erworben beim gleichen Afrikaner zur gleichen Zeit;

-       Diverse Messer (Schmetterlingsmesser, Springmesser, Wurfmesser), Erwerb vor ca. 10 Jahren auf einem Flohmarkt.

 

Die Waffen wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung am 11. November 2015 beim Beschuldigten festgestellt.

 

3. AKS Ziff. 7: Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

 

Der Beschuldigte hat mehrfach gegen Art. 19a BetmG verstossen, durch Kauf, Besitz und Konsum von Kokain, Marihuana und Ecstasy (MDMA) in der Zeit vom 28. April 2015 bis 28. Oktober 2015 sowie am 11. November 2015.

 

 

 

III.          Die angefochtenen Schuldsprüche

 

1.1 Bestritten sind die Ereignisse vom 27. Oktober 2015 in […]. Dem Beschuldigten werden in diesem Zusammenhang diverse Vorhalte gemacht, die in der Folge gemeinsam behandelt werden.

 

1.2 Die einzelnen Vorhalte lauten wie folgt:

 

AKS Ziff. 1: versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens

Dem Beschuldigten B.___ wird vorgehalten, er habe am 27. Oktober 2015, um ca. 11.30 Uhr, in [...], die Geschädigte A.___, seine langjährige Lebenspartnerin und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder, durch mehrmaliges einhändiges Würgen am Hals versucht zu töten, wobei der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen, wenn nicht gar gewollt habe, dass die Geschädigte dadurch den Tod fand, indem er immer wieder zum Würgen angesetzt und dabei immer fester zugepackt habe.

Der Beschuldigte, B.___, sei am Morgen des 27. Oktober 2015 in der Küche gesessen, habe dort Wein konsumiert und Zigaretten geraucht. A.___ sei wütend gewesen, weil B.___ offensichtlich kaum geschlafen hatte und ihr bei den Vorbereitungen für das am Abend vorgesehene Familienfest (Slava Sveta Petka; u.a. serbisches Fest zu Ehren der heiligen Petka, die als Beschützerin der Frauen, der Kinder und der Familie gilt) nicht würde behilflich sein können. A.___ habe den Beschuldigten angewiesen, schlafen zu gehen, damit er ihr wenigstens während des Festes zur Hand gehen könnte. B.___ habe – weil er angeblich sonst nicht einschlafen könne – zunächst den Geschlechtsverkehr mit A.___ vollziehen wollen, welche jedoch abgelehnt habe, weil sie mit den Vorbereitungen fürs Fest beginnen musste.

Nachdem die beiden gemeinsamen Kinder, E.___ (geb. 2007) und F.___ (geb. 2011) zur Schule bzw. in den Kindergarten gegangen waren, seien die Streitereien zwischen B.___ und A.___ zunächst weitergegangen. B.___ habe begonnen, von angeblichen Affären von A.___ zu sprechen, und habe die Geschädigte mehrfach als Nutte beschimpft.

Gegen Mittag seien die sich um angebliche Nebenbuhlerschaften, Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum drehenden Streitereien so sehr eskaliert, dass B.___ vorgeschlagen habe, dass ihn A.___ zu seiner Mutter fahren sollte. A.___ habe zur Überraschung von B.___ eingewilligt und sei auf die Toilette gegangen, um sich herzurichten.

B.___ sei ihr kurz darauf ins Badezimmer gefolgt, hinter sie getreten, habe die vor dem Waschbecken stehende A.___ von hinten gepackt, mit seiner Hand ihren Hals ergriffen, sie rückwärts zu Boden geworfen und sei auf sie gekniet, während sie sich aus seinem Griff zu befreien versuchte.

Während A.___ sich zu befreien versuchte und durch das Abstossen und das Winden den Korridor entlang Richtung Küche gerutscht sei, habe B.___ immer wieder von ihr abgelassen, sie mit seinen flachen Händen und mit seinen Fäusten ins Gesicht und gegen den Oberkörper geschlagen und habe immer wieder neu angesetzt, die Gesch.igte zu würgen, wobei er mit der rechten oder linken Hand den Hals von A.___ umfasst und bei jedem Mal stärker zugedrückt habe, so dass A.___ mehrmals schwarz vor Augen geworden sei und sie auch spontanen Urinabgang gehabt habe. B.___ habe dabei nur gewollt, «dass sie einen Moment ruhig ist und zuhört».

 

A.___ erlitt bei den Attacken von B.___:

-       ringförmige Hauteinblutungen an Stirn und rechter Schläfe,

-       flächenhafte Hautunterblutungen an Nasenrücken, rechter Wange und beiden Augenlidern,

-       eine Einblutung des Augensehweisses am rechten Auge,

-       flächenhafte Hautunterblutungen an beiden Halsseiten,

-       flächenhafte Hautunterblutungen an der linken Schulter und am rechten Oberschenkel aussen,

-       punktförmige Hauteinblutungen am linken Augenoberlid und der Bindehaut des linken Augenunterlids,

-       Schürfungen über dem linken Schultergelenk und

-       einen Bruch der Speiche am linken Unterarm.

Als B.___ endlich etwas von A.___ abgelassen habe und sich diese von seinem Griff habe lösen können, sei sie in die Küche geeilt, wohin ihr B.___ gefolgt sei und ihr sehr aggressiv gesagt habe, sie könne froh sein, dass er sie nicht umgebracht habe.

Unter der Annahme, dass der Beschuldigte nach der Tat keinen weiteren Alkohol mehr getrunken hatte, betrug dessen rückgerechnete Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit minimal 2.69 Gewichtspromille und maximal 4.60 Gewichtspromille.

Gestützt auf diesen Sachverhalt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe durch das mehrmalige, immer intensivere Würgen den Tod der Geschädigten in Kauf genommen, zumal es in Anbetracht der Art der Tathandlung nur dem Zufall zuzuschreiben sei, dass es nicht zu letalen Hirnschädigungen gekommen ist.

Sollte das Gericht einen Tötungsvorsatz nicht als erwiesen erachten, wird dem Beschuldigten eventualiter vorgeworfen, er habe gestützt auf den eingangs skizzierten Sachverhalt die Geschädigte (nicht zuletzt bedingt durch die besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit) in skrupelloser Gefährdungsabsicht in Lebensgefahr gebracht, indem er A.___ mehrmals gewürgt habe, nur um diese zum Schweigen zu bringen.

Die Punktblutungen zusammen mit den Befunden am Hals sind als Folge einer wesentlichen Kompression der Halsgefässe und damit als Stauungsblutungen zu interpretieren, welche zu einer Durchblutungsstörung des Gehirns führten, was zu einer konkreten, durch den mehrmaligen Angriff wiederholt eingetreten Lebensgefahr für A.___ geführt habe.

Durch das Würgen werde die Blut- und damit Sauerstoffzufuhr zum Hirn unterbrochen, was bereits ungeachtet der Dauer des eigentlichen Würgevorgangs zu irreversiblen oder gar letalen Hirnschädigungen führen kann. Weiter sei starkes Würgen in hohem Masse geeignet, einen reflektorischen Herzstillstand aufgrund einer Reizung des nervus caroticus (Karotissinus-Syndrom) herbeizuführen. B.___ habe gewusst, dass Würgen (lebens-) gefährlich sei und habe sie dennoch - zumindest eventualvorsätzlich - in unmittelbare Lebensgefahr gebracht.

 

AKS Ziff. 2: Freiheitsberaubung

Dem Beschuldigten B.___ wird vorgehalten, am 27. Oktober 2015, von ca. 11:30 Uhr bis ca. 15:00 Uhr, in [...], die Geschädigte A.___, seine langjährige Lebenspartnerin und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder, unrechtmässig gefangen gehalten und sie somit ihrer Freiheit beraubt zu haben.

Konkret habe B.___ A.___ untersagt, nach Beendigung der Angriffe im Korridor (Würgen, Faustschläge), die Wohnung verlassen zu dürfen, insbesondere um ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können, und habe sie durch sein aggressives Verhalten dazu genötigt, zwischen 11:30 Uhr und ca. 15:06 Uhr die Wohnung nicht zu verlassen.

B.___ habe darauf bestanden, dass A.___, die sich bei den geschilderten Angriffen den linken Unterarm (Speiche) gebrochen hatte, trotz ihrer Schmerzen das Essen für die kurz vor 12:00 Uhr aus Schule und Kindergarten zurückgekehrten Kinder vorzubereiten, wie auch danach das Essen für das bevorstehende Fest (Slava Sveta Petka) vorzubereiten und habe nicht zugelassen, dass sie die Küche beziehungsweise die Wohnung verliess. Dies habe er mit der Drohung unterstrichen: «Wenn du das nicht machst mit dem Fest und unsere Liebe nicht mehr so ist wie sie mal war, dann bringe ich dich um».

Als die Kinder den körperlichen Zustand der Mutter bemerkten, hätten beide angefangen zu weinen. Während hierauf der Sohn E.___ in der Küche zu Mittag gegessen habe, sei F.___ im Wohnzimmer auf dem Sofa gesessen und habe nichts essen wollen. B.___ habe hierbei seinem Sohn erklärt, er würde nun nach Serbien fahren. Um 12:51 Uhr habe er A.___ bei der Firma G.___ telefonisch einen Flug für denselben Abend, 20:45 Uhr ab Zürich nach Serbien, buchen lassen. Um ca. 13:00 Uhr habe E.___, der um 13:20 Uhr wieder Schule hatte, weinend die Wohnung verlassen.

Insgesamt rund dreieinhalb Stunden habe B.___ seine Lebenspartnerin in der Küche bzw. Wohnung festgehalten und nicht zugelassen, dass sie Anrufe auf dem Handy entgegennahm oder die Tür öffnete, als der besorgte Bruder gegen 15:00 Uhr geklingelt habe. Hierbei habe sich B.___ A.___, die zur Gegensprechanlage gehen wollte, in den Weg gestellt.

A.___ habe B.___ mehrmals gebeten, einen Arzt aufsuchen zu dürfen, was dieser verneint habe, weil er sonst alles verlieren würde.

Erst als B.___ selbst auf die Toilette musste und gesagt habe, er könne A.___ auch gleich umbringen, wenn sie nicht mehr gewillt oder in der Lage sei, das Fest vorzubereiten, habe A.___, die aufgrund des betont aggressiven Verhaltens von B.___ und dieser Drohung, insbesondere auch der erneuten Attacke im Schlafzimmer (vgl. unten Ziffer. 3) befürchtete, dass die körperlichen Attacken jeden Moment wieder weitergehen könnten, die Gelegenheit genutzt, habe die im Wohnzimmer auf dem Sofa sitzende Tochter trotz ihrer Schmerzen auf den Arm genommen, die Schuhe ergriffen und sei aus der Wohnung geflohen.

 

AKS Ziff. 4: mehrfache Drohung

Der Beschuldigte B.___ soll bis zum 27. Oktober 2015, um ca. 15:03 Uhr, in [...], die Geschädigte A.___, seine langjährige Lebenspartnerin und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder, mehrfach bedroht und damit in Angst und Schrecken versetzt haben.

Konkret habe der Beschuldigte die Geschädigte am 27. Oktober 2015 mehrmals mit dem Tode bedroht. Letztmals um ca. 15:03 Uhr (kurz bevor sie aus der Wohnung flüchten konnte) mit den Worten «Ich bringe dich um, ich habe sowieso schon alles in meinem Leben verloren» und äusserte, er werde sie «abknallen».

Gemäss Aussagen der Geschädigten sei es vorher (Zeitpunkt unbekannt) auch schon zu Drohungen gekommen, indem er zu ihr gesagt habe, dass sie schon sehen werde, was sie davon habe und dass er die Kinder nie bei ihr lassen werde.

 

AKS Ziff. 5: mehrfache Beschimpfung

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, in der Zeit vor bis und mit 27. Oktober 2015, um ca. 15:03 Uhr, in [...], die Geschädigte A.___, seine langjährige Lebenspartnerin und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder, mehrfach beschimpft und sie damit in ihrer Ehre verletzt zu haben.

Konkret habe der Beschuldigte die Geschädigte täglich mit Wörtern wie «Nutte, Schlampe» oder «weil Du eine Nutte bist, trinke ich» beschimpft, so auch am 27. Oktober 2015, zwischen 07:30 Uhr und 15:03 Uhr.

 

 

2.           Der unbestrittene Sachverhalt

 

2.1 Der Beschuldigte und A.___ waren im Zeitpunkt der Ereignisse seit 15 Jahren ein Paar. Sie lernten sich bereits in der Schule kennen (AS 35, 111). Seit dem Jahr 2002 wohnten sie zusammen, zuerst bei den Eltern des Beschuldigten, seit 2003 in einem eigenen Haushalt. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, E.___ (geb. 2007) und F.___ (geb. 2011; vgl. AS 16, 111).

 

2.2 Am Tattag war in der Wohnung des Beschuldigten und seiner Partnerin ein Familienfest geplant, zu welchem ca. 35 Personen eingeladen waren («Slava»). Die Parteien hatten einige Tage vor dem Fest Streit, weshalb der Beschuldigte vorübergehend ausgezogen und bei seiner Mutter übernachtet hatte (AS 133). Dies war nicht aussergewöhnlich, sondern kam immer wieder vor. Am Vorabend der Ereignisse holte A.___ den Beschuldigten bei seiner Mutter wieder ab und sie kehrten gemeinsam in die Wohnung in [...] zurück.

 

2.3 Der Vorabend verlief unauffällig. Die Parteien gingen zur gleichen Zeit zu Bett. Da der Beschuldigte nicht schlafen konnte, stand er wieder auf. Während der ganzen Nacht trank er in der Folge Wein und rauchte. Entsprechend traf A.___, als sie um ca. 07:00 Uhr aufstand, den Beschuldigten in einem schlechten Zustand an.

 

 

3.           Die persönlichen Beweismittel

 

3.1         Aussagen von A.___ (Privatklägerin)

 

3.1.1 A.___ wurde am 28. Oktober 2015 erstmals in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten polizeilich befragt (AS 13 ff.). Sie führte aus, dass der Beschuldigte sie seit Monaten beschuldige, einen Anderen zu haben. Wenn sie nicht mit ihm schlafe, meine er, sie hätte einen Anderen.

 

A.___ führte aus, dass sie am Vormittag des 27. Oktobers mit Kochen habe beginnen wollen, da für den Nachmittag ein Fest mit ca. 35 Personen geplant gewesen sei. Der Beschuldigte habe mit ihr schlafen wollen; als sie gesagt habe, sie wolle nicht, habe er sie als «Schlampe» bezeichnet. Sie sei ins Badezimmer gegangen. Er habe sie geschubst und sie sei zu Boden gefallen, entweder auf den Rücken oder die Seite. Er sei auf ihr niedergekniet, das Knie auf ihrem Bauch. Er habe sie immer wieder gewürgt. Sie habe bei den Würgegriffen keine Luft mehr bekommen. Er habe insgesamt vielleicht 5-6 Mal angesetzt und gewürgt. Sie könne jetzt kaum schlucken und habe auch nichts essen können. Er habe sie zwischen dem Würgen immer wieder mit der Faust geschlagen. Nach ca. 4-5 Minuten habe sie sich befreien können.

 

Sie habe sich in die Küche gesetzt. Es seien dann die Kinder von der Schule nach Hause gekommen. Ihr Sohn habe zu weinen begonnen, als er sie gesehen habe, und habe gefragt, was passiert sei. Der Beschuldigte habe den Sohn gefragt, was seine Mutter für einen Freund habe, worauf der Sohn gesagt habe: «Mami hat niemand anderes». Der Beschuldigte habe begonnen, Wein zu trinken, und sei immer aggressiver geworden. Sie habe sich dann umgezogen und gesagt, dass sie gehe. Der Beschuldigte habe gesagt, dass sie nicht gehen dürfe. Als sie sich habe anziehen wollen, habe er sie aufs Bett geschubst. Ihre Tochter habe dies gesehen und angefangen, ihn mit ihren Kinderhänden zu schlagen.

 

Ihr Bruder habe an der Haustür geklingelt, aber sie habe nicht öffnen dürfen. Der Beschuldigte habe gedroht, sie umzubringen, wenn sie das Fest nicht mache. Als der Beschuldigte auf’s WC gegangen sei, sei sie mit der Tochter aus der Wohnung geflüchtet.

 

Der Beschuldigte habe ihr mit der rechten Faust ins Gesicht und gegen die linke Schulter sowie gegen ihren Oberkörper geschlagen. Am linken Bein habe sie von den gestrigen Ereignissen ebenfalls noch zwei blaue Flecken.

 

Gewürgt habe er sie einhändig. Er habe mit den Fingern zugedrückt, so dass sie keine Luft mehr gehabt habe. Es sei ihr immer wieder schwarz geworden vor den Augen, sie sei aber nicht bewusstlos gewesen. Sie habe während der Würgeangriffe Urinabgang gehabt. Irgendwann habe der Beschuldigte selber mit dem Würgen aufgehört. Er habe zu ihr gesagt «Sei froh habe ich dich nicht umgebracht».

 

Bevor sie habe flüchten können, habe er gesagt: «Ich bringe dich um, ich habe sowieso schon alles in meinem Leben verloren». Sie habe Angst bekommen und sei deshalb schnell geflüchtet.

 

Der Beschuldigte habe sie als Nutte bezeichnet. Er habe sie täglich als Nutte oder Schlampe bezeichnet.

 

Am Morgen, als sie aufgestanden sei, seien zwei leere Weisswein-Flaschen auf dem Küchentisch gestanden. Sie wisse nicht, wann der Beschuldigte diese getrunken habe. Er habe noch eine dritte Flasche geöffnet. Ob der Beschuldigte Drogen konsumiert habe, wisse sie nicht.

 

Nach dem Vorfall mit dem Würgen habe er sie nicht weggehen lassen. Um 12:51 Uhr habe er sie gezwungen, beim Flughafen anzurufen und für ihn ein Flugticket nach Serbien zu besorgen.

 

3.1.2 Am 13. November 2015 wurde A.___ erneut polizeilich befragt (AS 24 ff.). Sie führte aus, dass der Angriff im WC begonnen habe, um ca. 11:30 Uhr, und ca. 5 Minuten gedauert habe. Der Beschuldigte habe sie anschliessend in der Küche festgehalten. Er habe sie während ca. 3 Stunden nicht zum Arzt gehen lassen. Sie sei auf einem Stuhl gesessen und habe Angst gehabt, an ihm vorbeizugehen, weil er so aggressiv gewesen sei. Sie habe ihm gesagt, er solle sie zum Arzt gehen lassen, sie habe nicht richtig atmen können und ihre Hand sei hinuntergehangen.

 

Der Beschuldigte habe sie ein paar Mal gewürgt. Er habe immer wieder losgelassen und wieder angesetzt. Es sei ihr ein paar Mal schwarz vor den Augen geworden.

 

Ihr Bruder habe bei ihnen um 14:55 Uhr Sturm geklingelt. Sie habe nach dem Klingeln gesehen, dass er zu seinem Auto gegangen sei. Sie habe ihm und ihrer Mutter eine sms geschrieben, dass es kein Fest gebe.

 

Der Beschuldigte müsse zu trinken begonnen haben, als sie am Vorabend schlafen gegangen sei.

 

Zum Beginn der Auseinandersetzung führte sie aus, dass sie dem Beschuldigten (wegen dessen übermässigen Alkoholkonsums) gesagt habe, er solle schlafen gehen und sie, da er sie immer wieder geschubst habe, weggehen würde. Sie habe ihm gesagt, dass sie Angst vor ihm habe. Da sei er aggressiv geworden.

 

3.1.3 Am 9. März 2016 wurde A.___ vom Staatsanwalt als Auskunftsperson befragt (AS 32 ff.). Sie führte aus, dass sie am Tattag ein orthodoxes Familienfest («Slava») hätten feiern wollen.

 

Als sie am 27. Oktober aufgestanden sei, sei er mit der Flasche Wein am Küchentisch gesessen. Sie sei wütend geworden, weil sie für die Vorbereitung des Festes seine Hilfe benötigt hätte. Sie hätten gestritten wegen seines Alkoholkonsums und weil er nichts aus seinem Leben mache. Er habe ihr vorgeworfen, sie hätte einen Anderen. Es seien immer dieselben Punkte. Der Beschuldigte sei immer wieder mal aufs WC gegangen und habe komisch dreingeschaut. Er habe am Vormittag weitergetrunken.

 

Sie habe ihn dann zu seiner Mutter bringen wollen, weil sie sich dermassen verkracht hatten.

 

Als sie im WC gestanden sei, sei er von hinten gekommen und habe sie mit der rechten Hand am Hals gepackt und sie in den Korridor geworfen. Dann sei er mit einem oder beiden Knien auf ihr drauf gewesen. Ab und an habe er losgelassen. Er habe sie auch immer wieder mit Fäusten geschlagen. Sie sei den Gang hinunter gerobbt und habe versucht, sich zu wehren. Der Beschuldigte habe immer zu würgen angesetzt, es sei ihr immer wieder schwarz vor den Augen geworden. Irgendwann habe sie sich dann von ihm lösen können. Ihr Arm sei heruntergehangen, sie habe kaum schlucken und kaum atmen können.

 

Es seien dann die Kinder von der Schule nach Hause gekommen. Sie seien geschockt gewesen, als sie sie gesehen hätten. Sie habe gesagt, dass sie zum Arzt gehen müsse, der Beschuldigte habe sie aber nicht gehen lassen. Als ihr Bruder geklingelt habe, habe der Beschuldigte sie nicht zur Türe gehen lassen. Sie habe hundertmal gesagt, dass sie die Wohnung verlassen wolle. Sie habe kaum Luft bekommen. Es sei alles mit Adrenalin geschehen, danach habe sie einen Totalzusammenbruch gehabt.

 

Es sei richtig, dass der Beschuldigte ab 15:06 Uhr versucht habe, sie telefonisch zu erreichen. In diesem Zeitpunkt habe sie die Wohnung bereits verlassen gehabt.

 

3.1.4 Am 27. April 2016 führte die Polizei mit A.___ eine Tatrekonstruktion durch (AS 57 – 102).

 

3.1.5 Am 1. Dezember 2016 wurde A.___ vom Staatsanwalt als Auskunftsperson einvernommen, nachdem deren Anwältin den Beschuldigten wegen mehrfachen telefonischen Belästigungen und Bedrohungen seit dem 22. August 2016 angezeigt hatte. A.___ verneinte diese Vorhalte; es müsse sich um ein Missverständnis zwischen ihr und ihrer Anwältin handeln (AS 395.19 ff.).

 

3.1.6 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Februar 2018 wurde A.___ als Auskunftsperson befragt (O-G 480 ff.). Dabei bestätigte sie ihre früheren Aussagen, insbesondere den übermässigen Alkoholkonsum des Beschuldigten, den Verlauf des Vormittags mit den Streitereien und den Angriff des Beschuldigten, als sich die Geschädigte im Badezimmer aufhielt. In diesem Moment sei seine ganze Wut rausgekommen und sie habe noch nie im Leben so Angst vor ihm gehabt. Er habe sie beim Würgen immer wieder losgelassen, aber dann habe er immer wieder zugedrückt, sicher 5-6 Mal. Er habe sie anschliessend nicht gehen lassen, obwohl sie gesagt habe, dass sie zum Arzt müsse. Er habe sie nicht festgehalten, aber er habe ihr solche Angst gemacht, dass sie sich nicht einmal mehr aufs WC getraut habe.

 

Die Geschädigte führte weiter aus, dass sie grosse Probleme mit Schlafen habe und im Moment zweimal pro Woche zum Psychiater gehe. Sonst gehe sie einmal pro Woche und die Kinder auch. Sie habe viele Albträume.

 

3.2         Aussagen des Beschuldigten

 

3.2.1 Anlässlich der ersten Einvernahme vom 28. Oktober 2015, in welcher der Tatvorwurf auf einfache Körperverletzung lautete (AS 103 ff.), führte der Beschuldigte aus, dass er viel getrunken gehabt habe. Sie hätten dann gestritten, dann wisse er nicht mehr, was gegangen sei. Er stehe zu dem, was sie sage und er gemacht haben soll. Er habe zuerst viel Bier und dann zwei oder drei Flaschen Weisswein getrunken. Nach dem Streit habe er zwei bis drei Züge Marihuana geraucht, vorher habe er keine Drogen konsumiert.

 

3.2.2 Anlässlich der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme durch den Staatsanwalt am 30. Oktober 2015 (AS 107) führte der Beschuldigte aus, zwei oder drei Gramm Kokain konsumiert gehabt zu haben. Er habe dann nicht schlafen können und habe deshalb Weisswein getrunken, drei oder vier Flaschen.

 

Er wisse nur noch, dass er A.___ kurz am Hals gepackt habe. Er habe nur gewollt, dass sie einen Moment ruhig sei und ihm zuhöre. Er würde sie nie umbringen wollen.

 

Es könne sein, dass er – wie dies A.___ ausgesagt habe – um 00:30 Uhr ins Bett gegangen, dann aber wieder aufgestanden sei, weil er nicht habe schlafen können. Er habe nachher sehr viel Wein getrunken.

 

3.2.3 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. November 2015 (AS 119 ff.) sagte der Beschuldigte aus, am Vormittag auf der Toilette Drogen konsumiert gehabt zu haben. Nach der Tat habe er nichts mehr getrunken.

 

Der Beschuldigte bestritt auf entsprechende Frage, Waffen zu besitzen. Als ihm eröffnet wurde, dass an seinem Domizil Waffen gefunden worden seien, führte er aus, diese zum Schutz der Familie gekauft zu haben.

 

3.2.4 Am 25. November 2015 wurde eine zweite polizeiliche Einvernahme durchgeführt (AS 127 ff.). Der Beschuldigte wurde mit den Verletzungen von A.___ konfrontiert, machte hierzu jedoch keine substantiierten Aussagen. Er wusste weder, ob er A.___ während dreier Stunden festgehalten noch ob er sie bedroht habe.

 

3.2.5 Auch anlässlich der Einvernahmen durch den Staatsanwalt vom 9. März 2016 und 18. Mai 2016 erinnerte sich der Beschuldigte nicht an die Ereignisse (AS 136 ff.; 371 ff.).

 

Er führte anlässlich der Einvernahme vom 18. Mai 2016 aber aus, er bestreite die Schilderungen von A.___ nicht. Wenn sie dies so aussage, akzeptiere er das so (AS 373, 376).

 

3.2.6 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte am 14. Februar 2018 (O-G 472 ff.) aus, er bereue, was passiert sei und es tue ihm leid. Zur Sache machte er keine Aussagen; er führte dann aber aus, es könne nicht zutreffen, was in der Anklageschrift stehe. Er überlasse es der Geschädigten, ob sie damit leben könne, ihn falsch zu beschuldigen.

 

3.2.7 Vor dem Berufungsgericht führte er am 3. April 2019 zur Sache im Wesentlichen aus, er vermöge sich nicht an die angebliche tätliche Auseinandersetzung zu erinnern. Er habe A.___ einfach gesagt, dass er es mit ihr nicht mehr aushalte, dass er das Fest feiern möchte und dass sie sich danach trennen würden; er gehe nun schlafen und wenn er wieder aufstehe, würden sie das Fest feiern und sich danach trennen. Danach sei er glaublich ins Bett gegangen, da sei er sich aber nicht mehr sicher. Er habe dann auf der Toilette eine Linie Kokain konsumiert, habe sie gesucht und sie im Badezimmer blutend vor dem Spiegel stehend gesehen. Er habe sie gefragt, was passiert sei, und sie habe begonnen, ihn anzuschreien. Er habe ihr aber nichts gemacht. Das sei alles, was er noch wisse von diesem Vorfall. Sie seien dann zusammen in der Küche gesessen und hätten geredet. Er habe gewollt, dass sie zum Arzt gehe. Sie habe dies aber nicht gewollt. Sie habe nicht gewollt, dass er ins Gefängnis müsse. Sie habe ihm all dies vorgeworfen, aber er sei ja nicht einmal sicher gewesen, was genau passiert sei. Er habe gesagt, am besten rufe er die Polizei, dies habe sie aber nicht gewollt. Sie habe gesagt, er solle besser ein Ticket kaufen und nach Serbien reisen. Sie habe dann das Ticket bestellt. Er wisse nicht mehr, ob er im Badezimmer A.___ angegriffen und gewürgt habe. Auf Vorhalt, gemäss Gutachten habe das Opfer beim linken Auge punktförmige Hauteinblutungen gehabt, was durch eine Druckausübung verursacht worden sei: «Vielleicht habe ich 2 -3 Sekunden …. Aber ich weiss es nicht.» Das Gutachten sei «Scheissdreck». Entgegen dem psychiatrischen Gutachten habe er damals auch kein Alkoholproblem gehabt. Dies habe er nur gesagt, weil es ihm von der Rechtsvertretung empfohlen worden sei, um eine mildere Strafe zu erlangen. Er habe auch nicht in einer Lebenskrise gesteckt. Das Problem sei die Beziehung zu A.___ gewesen. Diese habe Nebenbeziehungen gehabt.

 

3.3         Aussagen von D.___ (Bruder der Privatklägerin)

 

Am 16. November 2015 wurde der Bruder von A.___, D.___, von der Polizei als Auskunftsperson einvernommen (AS 147 ff.). Er führte aus, am 27. Oktober 2015 während der Mittagspause eine sms erhalten zu haben, worin mitgeteilt worden sei, dass das Fest abgesagt sei. Er habe seine Schwester nach der Arbeit angerufen, sie habe aber nicht abgenommen. Um ca. 15:00 Uhr habe er zu ihr gehen wollen und habe ein paar Mal geklingelt, es habe aber niemand geöffnet. Darauf sei er nach Hause gefahren. Dort habe ihn dann seine Schwester angerufen. Sie habe geweint und gesagt, der Beschuldigte habe sie umbringen wollen. Er sei dann mit seiner Schwester nach Aarau in das Spital gefahren.

 

D.___ führte weiter aus, seine Schwester habe ihm erzählt, der Beschuldigte sei durchgedreht. Er habe auf sie eingeschlagen und sie gewürgt. Er habe nicht zugelassen, dass sie die Tür geöffnet habe, als er (D.___) geklingelt habe.

 

3.4         Aussagen von H.___ (Freundin der Privatklägerin)

 

Am 18. November 2015 wurde H.___ einvernommen, eine gute Freundin von A.___ (AS 156 ff.). Sie führte aus, am 27. Oktober 2015 habe sie mehrmals versucht habe, A.___, aber auch den Beschuldigten telefonisch zu erreichen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Einmal habe der Beschuldigte sie dann angerufen. Er habe verwirrt geklungen und habe ihr gesagt, sie solle schauen, was passiert sei. Er habe in der Folge noch zwei- oder dreimal angerufen und einmal gesagt, er könne sich nur noch an eine Ohrfeige erinnern. Sie wisse die Zeit, da sie mit dem Beschuldigten telefoniert habe, nicht mehr, vielleicht zwischen 18:00 – 20:00 Uhr.

 

 

4.           Die sachlichen Beweismittel

 

4.1 In den Akten findet sich die Aufzeichnung eines Telefongesprächs zwischen A.___ und einer Angestellten der Firma G.___, in welchem es um die Bestellung eines Flugtickets für einen Flug nach Serbien geht (AS 331 ff.).

 

4.2         Medizinische Berichte betreffend A.___

 

Arztbericht von I.___, Assistenzarzt Klinik für Chirurgie, Kantonsspital Aarau vom 27. Oktober 2015 (AS 173 ff.)

 

Beschrieben werden Prellmarken über der Stirn, Augenhöhlen, Jochbein rechts und Nasenbein. Würgemale am Hals, Bruch Handgelenk links, Einblutung Bindehaut des rechten Auges.

 

Eine unmittelbare Lebensgefahr wird in diesem Bericht verneint. Verneint wurde auch, dass ein bleibender Nachteil erwartet werden müsse.

 

Arztbericht Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 10. Dezember 2016 (AS 176.1 ff.)

 

Die Diagnosen lauteten wie folgt: Schädelhirntrauma, Nasenbeinkontusion, Würgetrauma sowie Vorderarmfraktur. Eine unmittelbare Lebensgefahr wird in diesem Bericht zu Folge des Würgetraumas bejaht. Die Vorderarmfraktur links hätte einen langwierigen Verlauf mit posttraumatischer Sehnenentzündung. Ein bleibender Nachteil wird auch in diesem Bericht verneint. Festzustellen seien aber ausgeprägte Angst- und Panikstörungen.

 

Berichte Handchirurgisches Zentrum Dr. med. K.___, Aarau (AS 176.5 f.; 176.7; 176.14 f.)

 

Die posttraumatisch aufgetretene Sehnenentzündung wurde am 12. Dezember 2016 ambulant operativ behandelt.

 

Mit Bericht vom 14. Dezember 2016 wird festgehalten, dass A.___ einen Speichenbruch links erlitten habe und seither am Handgelenk daumenseitig belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen bestehen würden. Es habe dann eine chronische Sehnenscheidenentzündung verifiziert werden können, welche eine Folge des Speichenbruches sei.

 

Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 12. November 2015 (AS 178 ff.)

 

Durch die Staatsanwaltschaft wurde beim Kantonsspital Aarau, Institut für Rechtsmedizin, ein rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt, das von zwei Fachärzten für Rechtsmedizin (Dr. med. L.___, Abteilungsleiter und Leitender Arzt, und Dr. med. M.___, Chefarzt) erstellt wurde. Das Gutachten beruht auf den vollständigen Strafakten sowie einer umfassenden Untersuchung (AS 187–192) und Fotodokumentation von A.___ vom 27. Oktober 2015 (AS 193-200).

 

Das Gutachten gelangte zu folgenden Ergebnissen:

 

Festgestellte Verletzungen:

 

-       Ringförmige Hauteinblutungen an Stirn und rechter Schläfe sowie flächenhafte Hautunterblutungen an Nasenrücken, rechter Wange und Augenlidern beidseits, begleitet von einer Einblutung des Augensehweisses am rechten Auge, Kinn, Hals beidseits, linker Schulter sowie am rechten Oberschenkel aussen;

 

-       Punktförmige Hauteinblutungen am linken Augenoberlid sowie Bindehaut des linken Augenunterlids;

 

-       Schürfungen über dem linken Schultergelenk;

 

-       Bruch der Speiche am linken Unterarm.

 

Die Verletzungen seien auf eine stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen und mit Ausnahme der Hautunterblutungen am rechten Oberschenkel frisch. Die Verletzungen am Hals seien als Würgemale zu interpretieren. Die punktförmigen Einblutungen am linken Augenoberlid und in der Augenbindehaut seien Stauungsblutungen und damit als Folge einer relevanten Unterbrechung der Blutzirkulation des Kopfes zu interpretieren.

 

Die Gutachter führen weiter aus, dass auf Grund der festgestellten Punktblutungen von einer relevanten Durchblutungsstörung des Gehirns und damit durch den Angriff gegen den Hals von einer konkreten Lebensgefahr ausgegangen werden müsse. Folge man den Schilderungen von A.___, wonach es ihr immer wieder schwarz vor den Augen geworden sei, müsse von einer wiederholt eingetretenen konkreten Lebensgefahr ausgegangen werden, die bis zur Wiederherstellung der Blutzirkulation im Gehirn jeweils angehalten habe.

 

Ergänzungsgutachten des Kantonsspitals Aarau vom 15. Juli 2016 (AS 201 ff.)

 

Die Gutachter bestätigten in einem Ergänzungsgutachten vom 15. Juli 2016 ihre früheren Schlussfolgerungen. Anlass des Ergänzungsgutachtens war offenbar eine Äusserung des (damaligen) Kantonsarztes des Kantons Solothurn, wonach nur Stauungsblutungen in der Haut, speziell hinter dem Ohr oder im Trommelfell, einen klaren Hinweis auf ein lebensgefährliches Würgen liefern würden. Diese Äusserung machte er als Sachverständiger in einem Strafprozess, über welchen in den Medien berichtet wurde (AS 394 f.).

 

Wie sich aus den Ausführungen im Ergänzungsgutachten ergibt, hängt das Vorhandensein von Stauungsblutungen wesentlich von der Lokalisation der Abflussbehinderung ab. Sofern die Stauungsblutung oberhalb der Ebene der Gewalteinwirkung lokalisiert sei, belege diese eine relevante Durchblutungsstörung des Gehirns. Im vorliegenden Fall seien die Hauteinblutungen am Hals, der Nachweis von Stauungsblutungen am linken Augenoberlid und in der Augenbindehaut sowie die Schilderungen von A.___ (…….«mir wurde immer wieder schwarz vor den Augen»……»ich war  ein paar Mal wie weg»……..» zwei-, dreimal wurde mir auch schwarz vor den Augen. Ich hatte wirklich Angst. Ich hatte dann auch in die Hosen bislet»…..) als Ausdruck eines vorübergehenden Sauerstoffmangels zu interpretieren; A.___ habe sich deshalb in konkreter Lebensgefahr befunden.

 

Bericht von N.___, Psychotherapeutin, Aarau, vom 23. Januar 2018 (O-G 428 f.)

 

Es gebe bei A.___ seit der Behandlung bzw. seit 4. Dezember 2015 verschiedene Retraumatisierungen, welche jeweils eine gravierende Verschlechterung des emotionalen Gleichgewichts zur Folge hätten, dies insbesondere nach der polizeilichen Tatnachstellung und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bei Anwesenheit des Beschuldigten. Die grosse emotionale Labilisierung habe sich unter anderem mit folgenden Symptomen manifestiert:

gravierende Ein- und Durchschlafstörung,

Albträume,

grosse innere Unruhe,

stetes Gedankenkreisen,

Flashbacks,

stark verminderte Belastbarkeit.

 

Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. O.___ vom 6. September 2018 leidet A.___ noch immer unter schweren Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei sich der Zustand im Zuge der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung deutlich verschlechtert habe.

 

Gemäss Bestätigung der Psychotherapeutin N.___ vom 9. September 2018, gestützt auf welche das Opfer vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert worden ist, litt das Opfer infolge der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung an massiven Angstzuständen, Schlafstörungen und Flashbacks. Am Tag nach der Verhandlung musste sie sich notfallmässig ins Kantonsspital Aarau begeben, weil sie an starker Atemnot litt und Erstickungsgefahr bestand. Weiter litt sie an wiederkehrendem Nesselfieber und allergischen Reaktionen. Nach Abklärungen wurde eine starke psychische Stressreaktion auf die ausserordentliche Belastung während der Gerichtsverhandlung festgestellt.

 

4.3         Medizinische Berichte betreffend den Beschuldigten

 

Nach der Anhaltung wurde beim Beschuldigten am 28. Oktober 2015, 00:40 Uhr, eine Blutprobe und um 00:50 Uhr eine Urinprobe entnommen (AS 282).

 

Die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 30. Oktober 2015 (AS 286 f.) ergab für die Tatzeit (27. Oktober 2015, 1130 h) bei einem Trinkende zur Tatzeit eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von 2,69 (Minimalwert) – 4,60 Gew.-Promille (Maximalwert).

 

Zudem ergaben die Untersuchungen positive Resultate bezüglich Cannabinoide und Cocain, wobei der Cannabiskonsum länger zurückliegen würde (AS 291, 293).

 

Der Beschuldigte sei im Zeitpunkt des Ereignisses somit unter dem Einfluss von Alkohol und Kokain gestanden; es liege ein Mischkonsum vor, welcher Wirkungen und Nebenwirkungen von Alkohol und Drogen verstärken könne (AS 293).

 

Im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern am 12. Januar 2016 einen Ergänzungsbericht, der zu der Frage Stellung nahm, welche Blutalkoholkonzentration bei einem angenommenen Trinkende um 11:00 Uhr zur Tatzeit gegeben gewesen wäre. In diesem Fall hätte der BAK zwischen 2,74 Gew.-Promille (minimal) und 4,60 Gew.-Promille (maximal) gelegen.

 

Im Ergänzungsgutachten wird zudem festgehalten, dass die im Blut nachgewiesenen Cocain-Abbauprodukte einen nach dem Tatzeitpunkt erfolgten Kokainkonsum erklären würden, dies zu Folge der Tatsache, dass zwischen Ereignis und Anhaltung mehr als 12 Stunden liegen würden sowie der bei Cocain gegebenen Halbwertszeit. Für den Fall eines allfälligen Nachtrunkes konnten die Gutachter keine Angaben machen, da für diesen Fall Menge und Art des konsumierten Alkohols bekannt sein müssten (AS 294 ff.).

 

Im Kantonsspital Aarau wurden die Haare des Beschuldigten auf Ethylglucuronid (Stoffwechselprodukt von Trinkalkohol) geprüft. Die Untersuchung ergab bei einer untersuchten Haarlänge von 2 cm, was einem Zeitraum von ca. 2 Monaten entspricht, den Hinweis auf einen übermässigen Alkoholkonsum (AS 298 ff.).

 

Die Untersuchung der Haare auf Drogen ergab Hinweise für den Konsum von Kokain und MDMA im untersuchten Zeitraum (AS 302 ff.).

 

 

5.           Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

5.1 Die Aussagen von A.___ sind frei von jeglichem Belastungseifer, was ein zentrales Kriterium für die Glaubhaftigkeit der Aussagen ist:

 

-       A.___ führte aus, das Ganze sei wegen der Drogen. Wenn der Beschuldigte normal sei, sei er der «herzensguteste» Mensch (AS 18);

 

-       A.___ verneinte Vorfälle gegenüber den Kindern, der Beschuldigte sei nicht aggressiv gegenüber den Kindern (AS 21);

 

-       Die Frage, ob sie wisse, ob der Beschuldigte gedealt habe, verneinte sie (AS 30;)

 

-       Es habe keine weiteren Vorfälle mit der gleichen Heftigkeit gegeben (AS 30);

 

-       A.___ hat anlässlich der Einvernahme vom 1. Dezember 2016 durch den Staatsanwalt nicht bestätigt, vom Beschuldigten telefonisch belästigt und bedroht worden zu sein (AS 395.19 ff.).

 

5.2 Die Aussagen von A.___ werden von ihrem Bruder D.___ gestützt. Dieser führte anlässlich der Einvernahme vom 16. November 2015 (AS 147 ff.) aus, dass er von seiner Schwester am Nachmittag angerufen worden sei und er sie dann beim Coop [...] abgeholt habe und mit ihr anschliessend ins Spital Aarau gefahren sei. Sie habe ihm erzählt, dass der Beschuldigte durchgedreht sei. Er sei bereits betrunken gewesen, als sie am Morgen aufgewacht sei. Er habe auf sie eingeschlagen und sie gewürgt. Er habe gesagt, dass er sie umbringen wolle. Er habe nicht zugelassen, dass sie die Türe hätte geöffnet, als ihr Bruder vorher bei ihnen geklingelt habe. Als der Beschuldigte auf’s WC gegangen sei, habe sie mit der Tochter flüchten können.

 

A.___ machte somit gegenüber der ersten Person, mit welcher sie über die Ereignisse sprach, in den wesentlichen Punkten die gleichen Aussagen wie anschliessend im Rahmen des Strafverfahrens.

 

5.3 Die Aussagen von A.___ werden schliesslich auch durch die vorliegenden medizinischen Berichte gestützt.

 

5.4 Der Beschuldigte machte mehrfach geltend, sich nicht an den Ablauf der Ereignisse erinnern zu können. Er führte aber auch mehrfach aus, dass er die Aussagen, wie sie A.___ zu Protokoll gab, akzeptiere und nicht bestreite. Er stellte damit die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage.

 

5.5 Es ist auch kein Motiv ersichtlich, aus welchem Grund A.___ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Die Parteien leben seit Jahren als Paar zusammen und haben zwei gemeinsame Kinder. Die Beziehung verlief nicht immer nur harmonisch, aber gerade dieser Umstand spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.___. Der Streit zwischen den Parteien einige Tage vor der Tat war nichts Aussergewöhnliches; es kam schon oft vor, dass der Beschuldigte nach einem Streit vorübergehend zu seiner Mutter zog und einige Tage dortblieb, bis er von seiner Partnerin wieder abgeholt wurde. So war es auch dieses Mal. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass A.___ sich aus irgendeinem Grund am Beschuldigten rächen wollte und deshalb im vorliegenden Verfahren Aussagen machte, welche nicht der Wahrheit entsprechen. Auf ihre Aussagen ist demnach abzustellen.

 

5.6 Zum Einwand der Verteidigung, das Opfer sei bei der ersten Einvernahme suggestiv befragt worden, indem es ausdrücklich nach allfälligem Urinabgang gefragt worden sei, was das Opfer dann bejaht habe (AS 13 ff.), kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 16). Das Opfer wurde im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme vom 28. Oktober 2015 nicht nur zu einem möglichen Urinabgang, sondern auch zu einem allfälligen Stuhlabgang und allfälliger Bewusstlosigkeit befragt. A.___ verneinte sowohl einen Stuhlabgang als auch eine Bewusstlosigkeit, was zeigt, dass sie auf die gestellten Fragen differenziert antwortete. Es handelte sich bei den gestellten Fragen um wichtige Kriterien zur Beurteilung der Frage einer allfälligen Lebensgefahr. Selbst wenn man dabei von einer suggestiven Befragung ausginge, kann festgehalten werden, dass das Opfer eben gerade suggestionsresistent antwortete bzw. nicht einfach alle gestellten Fragen bejahte. Auch die Frage nach Schluckbeschwerden beantwortete A.___ nicht einfach mit «ja», sondern gab dazu differenziert Antwort (AS 17): «Ich konnte danach sprechen, jedoch hat es mir alles wie zugeschnürt, als hätte ich immer noch etwas im Hals».

 

Vor dem Berufungsgericht wurde seitens des Beschuldigten abermals der Einwand erhoben, der Kantonsarzt habe im Rahmen einer Gerichtsverhandlung vor dem Richteramt Solothurn-Lebern ausgeführt, eine Stauungsblutung wie vorliegend sei eher harmlos und komme recht oft vor. Entgegen den medizinischen Gutachten des Kantonsspitals Aarau seien nur Stauungsblutungen in der Haut hinter dem Ohr oder im Trommelfell ein klarer Hinweis für ein lebensgefährliches Würgen (Plädoyernotizen S. 5). Diesem Einwand muss entgegengehalten werden, dass die erwähnten Aussagen des Kantonsarztes in einem anderen Verfahren gemacht wurden und deren Hintergründe nicht bekannt sind. Die Gutachter des Kantonsspitals Aarau haben sich mit dem entsprechenden Presseartikel auseinandergesetzt und sind bei ihren Schlussfolgerungen geblieben. Es kann auf das entsprechende Ergänzungsgutachten vom 15. Juli 2016 verwiesen werden. Es gibt für das Berufungsgericht keinen Anlass, von den Schlussfolgerungen der Gutachter abzuweichen.

 

Es wird weiter abermals eingewendet, es treffe nicht zu, dass das Opfer wegen des Beschuldigten während mehrerer Stunden die Wohnung nicht habe verlassen können. So habe dieses ausgesagt, sie seien nach dem Vorfall in der Küche gesessen und hätten diskutiert, stundenlang. Sie seien beide sitzen geblieben, die Kinder seien dann nach Hause gekommen. Aus diesen Aussagen sei zu schliessen, dass das Opfer die Wohnung jederzeit hätte verlassen können (Plädoyernotizen S. 12). Auch hier kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 22 f.) und mit ihr davon ausgegangen werden, dass jedenfalls ab 13 Uhr, als der Sohn wieder zur Schule ging, und somit während rund zwei Stunden das Opfer weggehen wollte und der Beschuldigte ihr dies nicht erlaubte. Ab diesem Zeitpunkt wurde der Beschuldigte nach den ersten Aussagen des Opfers bei der Polizei (28.10.2015; AS 13 ff.) immer aggressiver. Als sich die Geschädigte ins Schlafzimmer begab, um sich umzuziehen, und sie ihm mitteilte, sie gehe, griff er sie wieder an. Als sie, nachdem die kleine Tochter auf den Beschuldigten losgegangen sei, erneut gesagt habe, sie gehe, habe er geantwortet, nein du gehst nicht. Ebenfalls erwähnte sie bereits, dass sie die Tür nicht habe öffnen dürfen, als ihr Bruder geklingelt habe. Schliesslich habe sie einen WC-Gang des Beschuldigten als Fluchtmoment benutzt. Vor dem Berufungsgericht trug der Beschuldigte erstmals vor, nicht er, sondern sie habe nicht gewollt, dass ein Arzt aufgesucht und die Polizei gerufen werde. Diese Aussage widerspricht jeglicher Logik und Lebenserfahrung. Es handelt sich deshalb um eine erst sehr spät ins Verfahren eingebrachte Schutzbehauptung. A.___ hatte einen gebrochenen Arm und blutete, nachdem sie gewürgt und geschlagen worden war. Dass in dieser Situation nicht er, sondern sie einen Arzt aufsuchen und die Polizei rufen wollte, ist naheliegend und wurde von ihr stets so ausgesagt, während er, wie erwähnt, erst vor der Berufungsinstanz behauptete, nicht sie, sondern er habe die Polizei rufen und einen Arzt beiziehen wollen.

 

5.7 Es ist von folgendem rechtsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Die Parteien gerieten am Vormittag des 27. Oktober 2015 in der gemeinsamen Wohnung in einen Streit. Anlass war die schlechte Verfassung des Beschuldigten, der die Nacht durchgezecht hatte und nun nicht in der Lage war, seine Partnerin bei der Vorbereitung des geplanten Familienfestes («Slava») zu unterstützen. Im Verlauf dieses Streits ging A.___ kurz vor Mittag, um ca. 11:30 Uhr, ins Badezimmer. Der Beschuldigte folgte ihr und gab ihr dort einen Stoss, so dass A.___ zu Boden fiel. Der Beschuldigte kniete auf sie nieder, mit einem Knie auf ihrem Bauch. Der Beschuldigte würgte A.___ mehrmals, insgesamt 5-6 Mal, mit einer Hand, so dass sie keine Luft mehr bekam und es ihr vor den Augen schwarz wurde. A.___ hatte während des Würgens Urinabgang. Zwischen dem Würgen schlug der Beschuldigte sie mehrmals mit der Faust ins Gesicht und gegen den Oberkörper.

 

A.___ konnte sich schliesslich befreien und ging in die Küche. Über Mittag kamen die Kinder von der Schule nach Hause. A.___ wollte in der Folge spätestens, als ihr Sohn um 13 Uhr wieder zur Schule gehen musste, die Wohnung verlassen, wurde aber vom Beschuldigten daran gehindert. Der Beschuldigte schubste sie, als sie sich im Schlafzimmer umziehen wollte, auf’s Bett und wurde abermals tätlich und aggressiv gegen sie. Der Beschuldigte zwang A.___, beim Flughafen Kloten anzurufen und für ihn ein Flugticket nach Serbien für den gleichen Tag zu buchen. Der Beschuldigte hinderte sie auch daran, die Wohnungstür zu öffnen, als um ca. 14:55 h der Bruder von A.___ klingelte. Kurz darauf, als der Beschuldigte das WC aufsuchte, gelang es ihr, zusammen mit ihrer Tochter aus der Wohnung zu flüchten.

 

5.8 Im Verlauf des Streits bezeichnete der Beschuldigte A.___ als «Schlampe» und «Nutte». Er bedrohte sie zudem mit dem Tod («Ich bringe dich um, ich habe sowieso schon alles verloren in meinem Leben»).

 

5.9 A.___ erlitt während der Auseinandersetzung einen Speichenbruch am linken Unterarm. Als Folge davon trat eine chronische Sehnenscheidenentzündung auf. Sie erlitt zudem ringförmige Hauteinblutungen an Stirn und rechter Schläfe sowie flächenhafte Hautunterblutungen an Nasenrücken, rechter Wange, Augenlidern beidseits, begleitet von einer Einblutung des Augensehweisses am rechten Auge, Kinn, Hals beidseits und linker Schulter. Festgestellt wurden zudem punktförmige Hauteinblutungen am linken Augenoberlid sowie der Bindehaut des linken Augenunterlids und Schürfungen über dem linken Schultergelenk.

 

5.9 Der Beschuldigte war zur Tatzeit (11:30 Uhr) erheblich alkoholisiert. Gemäss forensisch-toxikologischer Alkoholbestimmung des IRM der Universität Bern betrug die Blutalkoholkonzentration zwischen 2,69 und 4,6 Gew.-Promille. Der Beschuldigte stand somit unter massivem Alkoholeinfluss. Es ergeben sich aber aus den Akten keine Hinweise drauf, dass der Beschuldigte zu Folge des Alkoholkonsums völlig «weggetreten» war. So führte A.___ zwar aus, dass der Beschuldigte durchgedreht und aggressiv gewesen sei; sie brachte diesen Zustand aber nicht mit seinem übermässigen Alkoholkonsum in Zusammenhang, sondern mit seiner Wut und Frustration. A.___ beschrieb kein Lallen oder Wanken des Beschuldigten, vielmehr war dieser in der Lage, zielgerichtete Handlungen vorzunehmen: So zwang er A.___, am Flughafen anzurufen und für ihn ein Flugticket nach Serbien zu bestellen und er war in der Lage, A.___ über eine längere Zeit in der Wohnung festzuhalten und sie daran zu hindern, die Wohnungstüre zu öffnen, als der Bruder von A.___ klingelte.

 

 

 

IV.          Rechtliche Subsumtion

 

1. Versuchte vorsätzliche Tötung (AKS Ziff. 1; Art. 111 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)

 

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).

 

Der Tod als objektives Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat. Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Trechsel/Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, vor Art. 22 StGB N 1).

 

In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 111 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (Christian Schwarzenegger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 111 StGB N 7).

 

Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

 

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen.

 

Dass der Beschuldigte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat – also der Tod von A.___ sein direktes Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen und davon geht auch die Anklage nicht aus.

 

Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).

 

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).

 

Der Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt versuchte eventualvorsätzliche Tötung vor (6B_617/2013 vom 4.4.2014, E.2.4). Je mehr die Vermeidung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher ist eventualvorsätzliche Tötung oder Versuch dazu anzunehmen (Stefan Maeder in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 129 StGB N 46). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Bejahung des Eventualvorsatzes auf Tötung weder eine akute Lebensgefahr noch ein erhebliches Verletzungsbild vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2015 vom 25.11.2015 E. 1.3.3).

 

Der Beschuldigte war A.___ körperlich überlegen. Er kniete auf ihr und würgte sie mehrmals, insgesamt 5-6 Mal, einhändig am Hals. Angesichts des vorliegenden erheblichen Verletzungsbildes mit flächenhaften Hautunterblutungen am Hals liegt eine massive Gewalteinwirkung vor. Das medizinische Gutachten des Kantonsspitals Aarau bejahte auf Grund der festgestellten Punktblutungen am linken Augenoberlid und in der Augenbindehaut sowie der Schilderungen von A.___, wonach es ihr immer wieder schwarz vor den Augen geworden sei, eine wiederholt eingetretene Lebensgefahr des Opfers. Der Beschuldigte hat zwar den Würgevorgang immer wieder unterbrochen, aber eben auch mehrmals wieder zum Würgen angesetzt und damit wiederholt eine Lebensgefahr geschaffen.

 

Das Opfer befand sich durch den Würgeangriff in konkreter Lebensgefahr, das Risiko, dass A.___ stirbt, war also gross. Zudem ist es offensichtlich, dass mit dem Würgen eines Menschen am Hals eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung verbunden ist. Es ist nur dem Zufall und dem Glück zu verdanken, dass A.___ nicht gestorben ist. Der Beschuldigte war nicht in der Lage, einzuschätzen, ob sein Zudrücken des Halses zum Tod führt oder nicht. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte den Hals mehrmals losliess und dann wieder zudrückte. A.___ führte aus, sie habe sich gewehrt und der Beschuldigte habe sie zwischen dem Würgen geschlagen. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte nicht erkennen konnte, dass es A.___ schwarz vor den Augen wurde und sie Urinabgang hatte. Dies ändert aber nichts daran, dass aus dem Verhalten des Beschuldigten, der dem Opfer mehrmals den Hals zudrückte und dieses damit in unmittelbar Lebensgefahr brachte, nur geschlossen werden kann, dass er den Tod von A.___ in Kauf nahm. Die Lebensgefahr konnte der Beschuldigte nicht durch eigenes Verhalten abwenden und auch das Opfer war angesichts seiner körperlichen Unterlegenheit dazu nicht in der Lage. Vielmehr konnte der Beschuldigte das Risiko nicht kalkulieren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt unter erheblichem Alkoholeinfluss stand, so dass der Nichteintritt des Todes des Opfers überwiegend von Glück und Zufall abhing. Unter diesen Umständen musste der Beschuldigte ernstlich mit der Tötung von A.___ rechnen und durfte nicht von einem folgenlosen Ausgang des Übergriffs ausgehen. Der Beschuldigte muss deshalb wegen eventualvorsätzlicher versuchter Tötung i.S. von Art. 111 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen werden.

 

 

2. Freiheitsberaubung (AKS Ziff. 2; Art. 183 Ziff. 1 StGB)

 

Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziffer 1 StGB).

 

Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit des klassischen Grundrechts der persönlichen Freiheit. Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Die Anforderungen der Praxis sind aber nicht sehr hoch: Es genügten 10 Minuten (BGE 89 IV 87) oder einige Minuten bei einer Autofahrt von 7,5 km vor einer Vergewaltigung (BGE 128 IV 75). Freiheitsberaubung kann auch im erzwungenen Transport liegen, wenn z.B. während einer Fahrt oder eines Fluges das Aussteigen unmöglich ist (BGE 89 IV 87, 99 IV 221). Entführung ist das Verbringen einer Person an einen anderen Ort, wo sie in der Gewalt des Täters oder eines Dritten steht.

 

Das Beweisergebnis führte zum Schluss, dass A.___, nachdem der Sohn um 13 Uhr wieder zur Schule ging, dem Beschuldigten mehrmals zu verstehen gab, dass sie die Wohnung verlassen wolle. Der Beschuldigte verweigerte seiner Partnerin dieses Ansinnen und wurde abermals aggressiv und tätlich gegen sie, als sie sich ins Schlafzimmer begab, um sich umzuziehen. Erst um ca. 15:00 Uhr, als der Beschuldigte die Toilette aufsuchte, gelang es A.___, die Wohnung zusammen mit ihrer Tochter zu verlassen. Der Beschuldigte hat damit A.___ während rund zweier Stunden in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Für den Beschuldigten war erkennbar, dass A.___ die Wohnung verlassen wollte. So sagte sie ihm mehrmals, sie werde nun gehen. Der Beschuldigte hinderte sie während einer erheblichen Zeit daran und erfüllte damit die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 183 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte muss deshalb wegen Freiheitsberaubung schuldig gesprochen werden.

 

 

3. Mehrfache Drohung (AKS Ziff. 4; Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB)

 

Es kann vorab auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Tatbestand verwiesen werden (US 29 f.)

 

Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten in Ziff. 4 zwar eine mehrfache Tatbegehung vor. Ein konkreter Vorhalt besteht aber nur betr. die Drohung vom 27. Oktober 2015, welche aufgrund des Beweisergebnisses erstellt ist. Demnach sagte der Beschuldigte zu A.___, er bringe sie um, er habe sowieso schon alles verloren in seinem Leben. A.___ schilderte auch, dass sie Angst bekommen habe. Sie sei deshalb so schnell als möglich geflüchtet. Der Tatbestand der Drohung ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte ist wegen Drohung i.S. von Art. 180 Abs. 2 StGB in einem Fall schuldig zu sprechen.

 

Der weitere Vorhalt, wonach es auch schon in der Zeit vor diesem Datum zu Drohungen gekommen sei, ist mit Blick auf die Umgrenzungsfunktion der Anklage hinsichtlich des Tatzeitraums zu unbestimmt formuliert, als diesbezüglich ein Schuldspruch erfolgen könnte. Es hat demnach in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen.

 

 

 

 

 

4. Mehrfache Beschimpfung (AKS Ziff.  5; Art. 177 Abs. 1 StGB)

 

Gestützt auf das Beweisergebnis ist auch dieser Vorhalt erstellt, jedenfalls diejenigen Beschimpfungen, welche dem Beschuldigten am 27. Oktober 2015 vorgehalten werden. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 32 ff.). Die vom Beschuldigten verwendeten Ausdrücke «Nutte» und «Schlampe» sind klar ehrverletzend; ein gültiger Strafantrag liegt vor (AS 329). Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher Beschimpfung, begangen am 27. Oktober 2015, schuldig zu sprechen.

 

 

 

V.           Zusammenfassung

 

1.1 Gemäss erstinstanzlichem Urteil ist der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen von den Vorhalten der Nötigung (Art. 181 StGB; AKS Ziff. 2), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB; AKS Ziff. 3) und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB; AKS Ziff. 8).

 

1.2 Das Berufungsgericht sprach den Beschuldigten nunmehr auch vom Vorhalt der Drohung frei, angeblich begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 27. Oktober 2015 (AKS Ziff. 4 Abs. 3).

 

2.1 Gemäss erstinstanzlichem Urteil ist der Beschuldigte wie folgt rechtskräftig schuldig gesprochen worden:

-       Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB; AKS Ziff. 3);

-       mehrfache Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 7 WG; AKS Ziff. 6);

-       mehrfache Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG; AKS Ziff. 7).

 

2.2 Der Beschuldigte wird zudem schuldig gesprochen wegen

-       versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. 1);

-       Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB; AKS Ziff. 2);

-       Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB; AKS Ziff. 4);

-       und mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. 5).

 

 

 

VI.          Strafzumessung

 

1.           Allgemeine Ausführungen

 

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

 

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

 

1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1 vom 14. Januar 2010) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

 

1.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.

 

1.5 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

 

1.6 Die verminderte Schuldfähigkeit bezieht sich auf die Tat, weshalb die Tatkomponenten einem vermindert schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die strafzumessungsrechtliche Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung der Schuldfähigkeit unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den Tatkomponenten resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer verminderten Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad eine lineare Reduktion der Strafe um 25%, 50% oder 75% vorzunehmen. Er hat jedoch die Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu berücksichtigen (BGE 134 IV 132 E. 6.2.). In einem neuesten Entscheid hat das Bundesgericht klargestellt, dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder Prozenten auszudrücken, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Der Nachweis und die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit lasse sich nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der Gutachter, welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von einem grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es nahe, folgendes übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Bei der Strafzumessung sei somit in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen:

In einem ersten Schritt ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirke. Das Gesamtverschulden sei zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig erachtet, ist dagegen systemwidrig (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 8.3.2010 E. 5.6).

 

1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2007 vom 12.11.2007).

 

 

2. Konkrete Strafzumessung

 

2.1 Freiheitsstrafe

 

2.1.1 Die schwerste Straftat ist vorliegend die versuchte vorsätzliche Tötung. Die Strafandrohung lautet auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bis 20 Jahre (Art. 111 StGB). In einem ersten Schritt ist für die versuchte vorsätzliche Tötung eine Einsatzstrafe unter der Hypothese festzulegen, dass das Delikt vollendet worden wäre.

 

2.1.2 Tatkomponenten

 

Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf Urteilsseite 39 verwiesen werden: Im Rahmen der Tatkomponente fällt zunächst die objektive Schwere des begangenen Delikts ins Gewicht: Zu berücksichtigen ist, dass das menschliche Leben im Strafgesetzbuch an erster Stelle der geschützten Rechtgüter steht, weshalb eine Verletzung dieses Rechtsguts immer entsprechend schwer wiegt. Erschwerend wirkt, dass eine Tötung durch Würgen - im Gegensatz z.B. zum Einsatz einer Schusswaffe oder eines Messers - eines massiven gewalttätigen Einwirkens auf einen anderen Menschen über eine gewisse Zeitdauer bedarf. Zudem wurde die Geschädigte vom eigenen langjährigen Lebenspartner und Vater der gemeinsamen Kinder in den eigenen vier Wänden angegriffen - mithin von einem nahestehenden Menschen, dem sie vertraute, und an einem Ort, an welchem sie sich hätte sicher fühlen sollen.

 

Subjektiv ist in Erwägung zu ziehen, dass sich der Beschuldigte offensichtlich in einer - wenn auch teilweise zufolge seines Drogen- und Alkoholkonsums selbstverschuldeten - Lebenskrise befand, was u.a. zu heftigen Beziehungsproblemen mit regelmässigen Streitereien zwischen ihm und der Geschädigten führte. So resultierte auch die vorliegend zu beurteilende Tat aus einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung, war entsprechend nicht geplant und der Beschuldigte befand sich in einem hohen Erregungszustand. Der Übergriff erfolgte aber ohne nachvollziehbaren Grund und wäre deshalb zu vermeiden gewesen. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich und nicht mit direktem Tötungsvorsatz handelte. Andererseits ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass er seine langjährige Lebenspartnerin und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder letztlich aus einem nichtigen Anlass heraus dermassen gewalttätig attackierte, dass die körperlich unterlegene Geschädigte aus eigener Kraft keinerlei erfolgsversprechende Gegenwehr zu leisten vermochte. Insgesamt ist, da die Tat nicht geplant war, aus dem Moment heraus erfolgte und die am wenigsten vorwerfbare Form des Vorsatzes (Eventualvorsatz) vorliegt, von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden und von einer (hypothetischen) Einsatzfreiheitsstrafe für das vollendete Delikt von 9 Jahren auszugehen.

 

2.1.3 Das psychiatrische Gutachten vom 12. März 2016

 

Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, forensische Psychiatrie SGFP, erstellte im Auftrag der Staatsanwaltschaft über den Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten. Das Gutachten stützt sich auf die gesamten Strafakten, Vorakten der Jugendanwaltschaft Aargau, Briefe des Beschuldigten sowie zwei Explorationen von insgesamt 4 Stunden (AS 995 ff.).

 

Angesichts der Schilderungen des Beschuldigten über seinen Alkoholkonsum – Kontrollverlust über Beginn und Beendigung des Trinkens, zunehmende Mengen von konsumiertem Alkohol in den letzten Jahren, zunehmende Aggression nach Alkoholkonsum – kam der Gutachter zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine schwere Abhängigkeitserkrankung von Alkohol vorliege (ICD-10 F10.25). Dieser Schluss werde bestätigt durch die Tatsache, dass der Beschuldigte im Tatgeschehenszeitraum trotz des massiven Alkoholkonsums in der Lage gewesen sei, sich in vielen Handlungen geordnet zu verhalten. Bei fehlender Gewöhnung würde die Auswirkung solcher Alkoholmengen regelmässig zu stärkeren Vergiftungserscheinungen führen (unartikuliertes Sprechen, Gangunsicherheit, Gleichgewichtsstörungen).

 

Betreffend Drogen verneinte der Gutachter eine Abhängigkeitserkrankung, stellte aber einen schädlichen Konsum von Cannabis, Kokain und MDMA fest (ICD-10 F19.1).

 

Ausreichende Hinweise für das Bestehen einer Erkrankung aus dem Spektrum affektiver Störungen oder aus dem Spektrum der eigenständigen psychotischen Erkrankungen ergaben sich gemäss Gutachter nicht. Der Gutachter diagnostizierte jedoch eine unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen auftretende akute psychotische Störung im Sinne eines Eifersuchtswahnes (ICD-10 F10.51). Eine solche Störung sei aufgrund der Aussagen der Partnerin über das Verhalten des Beschuldigten im Tatgeschehenszeitraum auch im Zeitraum der Tathandlungen aufgetreten, wonach der Beschuldigte den Sohn gefragt habe, wo sich der Mann im Haus aufhalte.

 

Der Gutachter diagnostiziert schliesslich beim Beschuldigten aufgrund der seit der Adoleszenz festgestellten auffälligen Einstellungen und Verhaltensmuster eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2). Erfüllt seien folgende Merkmale: Grobe und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen; sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Handeln; Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung; ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen oder einleuchtende Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten, durch welches die Person in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten ist.

 

Daneben würden auch narzisstische Persönlichkeitsmerkmale bestehen, welche in Kombination mit den dissozialen Merkmalen zur Aufrechterhaltung des süchtigen und des aggressiven Verhaltens beigetragen hätten.

 

Der Gutachter verneinte eine Einschränkung oder Aufhebung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten. Der Gutachter stellt für den Tatzeitraum ein grundsätzlich geordnetes Verhalten des Beschuldigten fest. So habe er sich unmittelbar nach den tätlichen Übergriffen mit der Partnerin in die Küche gesetzt und mit ihr stundenlang diskutiert. Er habe zudem die Partnerin aufgefordert, beim Flughafen anzurufen und für ihn ein Ticket nach Serbien zu buchen. Es liege deshalb einzig für die Tat des Würgens und Schlagens eine mittelgradige Minderung der Steuerungsfähigkeit vor, weil sich der Beschuldigte in diesem Zeitraum in einem Zustand heftiger affektiver Erregung befunden habe. Die weiteren dem Beschuldigten zur Last gelegten Tathandlungen (Verbieten des Verlassens der Wohnung) seien nicht in einem Zustand einer verminderten Steuerungsfähigkeit erfolgt.

 

Bezüglich der Legalprognose kommt der Gutachter zum Schluss, dass beim Beschuldigten ein hohes Risiko für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie physische Gewalthandlungen und Drohungen gegen die Partnerin bestehe. Dagegen sei das Risiko für die Anwendung von Gewalt oder Bedrohungen gegenüber Dritten klein.

 

Schliesslich führt der Gutachter aus, dass sowohl die Suchterkrankung des Beschuldigten als auch die Persönlichkeitsstörung behandelbar seien und sie zur Verbesserung der Legalprognose dringlich einer therapeutischen Behandlung bedürften. Dabei würden im Vordergrund psychotherapeutische Verfahren mit Einzel- und Gruppentherapie stehen. In spezifischen Trainingsprogrammen müssten die Verbesserung der Frustrationstoleranz, der Umgang mit negativen Emotionen, die Förderung der Sozialkompetenz sowie das Entwickeln von Werten und Zielen angestrebt werden.

 

Der Gutachter erachtet angesichts der bestehenden Persönlichkeitsproblematik grundsätzlich eine stationäre Therapie als angezeigt, stellt jedoch gleichzeitig fest, dass sich der Beschuldigte einer solchen Therapie widersetzt. Dieser sei einzig zu einer ambulanten Therapie bereit, wobei er auch hier seine eigenen Bedingungen setze: So wolle er bei den Eltern wohnen und arbeiten können, er wolle nicht von seinen Kindern getrennt sein. Zudem wolle er nicht über Probleme in seiner Partnerschaft oder über frühere Schwierigkeiten in seiner Entwicklung sprechen. Eine ambulante Massnahme erachtet der Gutachter als weniger wirksam; hinzu komme das hohe Risiko des Abbruchs der Massnahme zu Folge unzureichender Kooperation sowie das fortbestehende Risiko einschlägiger Straftaten.

 

Einen gleichzeitigen Vollzug einer Freiheitsstrafe und einer ambulanten Massnahme erachtet der Gutachter nicht als ideal, da die Strafanstalten nicht über ausreichend geschultes Personal verfügen würden, um eine adäquate Therapie gewährleisten zu können. Trotzdem bezeichnet er diese Lösung einer Verbindung von Freiheitsstrafe mit ambulanter Massnahme als Kompromiss.

 

Unter Berücksichtigung einer mittelgradig eingeschränkten Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit ist von einem sehr leichten bis leichten Tatverschulden auszugehen.

 

Die Einsatzstrafe für die vorsätzliche Tötung ist, unter Annahme eines vollendeten Delikts, bei einem leichten bis sehr leichten Tatverschulden um 3 Jahre zu reduzieren und somit auf 6 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.

 

2.1.4 Versuchte Tatbegehung

 

Art. 22 StGB sieht vor, dass das Gericht beim Vorliegen eines Versuches die Strafe mildern kann. Das Gericht ist damit grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB). Der Umstand, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, muss aber zumindest bei der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd berücksichtigt werden. Das Mass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49).  Es kann auch hier auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden: Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte die Geschädigte immer wieder und stärker würgte, sowie der Eigendynamik der körperlichen Auseinandersetzung, die auch durch die Abwehrversuche der Geschädigten mitbeeinflusst wurde und deren Verlauf folglich für den Beschuldigten nicht abschliessend kontrollierbar war, resultierte in casu eine starke Gefährdung des betroffenen Rechtsguts; so war die Tatverwirklichung angesichts der gutachterlich bestätigten Lebensgefahr, in welcher A.___ sich wiederholt befand, relativ nahe und der Tod der Geschädigten hätte auch ohne Weiteres bereits vor Beendigung der Würgeattacke eintreten können. Relativierend ist jedoch zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er letztlich aus freien Stücken von der Geschädigten abliess, weshalb lediglich ein unvollendeter Versuch vorliegt (US 39 f.). Das Opfer hat zwar keine bleibenden körperlichen Schäden erlitten, ist aber bis anhin noch erheblich psychisch traumatisiert und deshalb behandlungsbedürftig. In Einklang mit der obergerichtlichen Praxis, welche bei einer versuchten Tatbegehung eine Strafreduktion zwischen einem Viertel und einem Drittel vornimmt, ist die Freiheitsstrafe wegen des Versuchs und damit der nicht vollen Verwirklichung des tatbestandsmässigen Unrechts um zwei Jahre auf vier Jahre zu reduzieren.

 

2.1.5 Asperation zur Abgeltung der Freiheitsberaubung und Drohung

 

Für diese beiden Delikte sind, da sie eng mit der versuchten Tötung zusammenhängen und der Beschuldigte wegen Drohung zudem vorbestraft ist, ebenfalls Freiheitsstrafen auszusprechen. Eine verminderte Schuldfähigkeit liegt gemäss psychiatrischem Gutachten für diese Delikte nicht vor.

 

Freiheitsberaubung

 

Der Beschuldigte liess A.___ während ca. zweier Stunden und damit während einer relativ langen Zeitdauer nicht aus der Wohnung fortgehen. Erschwerend wirkt sich aus, dass A.___ in dieser Zeit verletzt war: Sie litt zu Folge des Würgens unter Atemnot, zudem war die Speiche des linken Unterarms gebrochen und sie litt unter Schmerzen. Trotz ihrer mehrfach geäusserten Forderung, sie wolle einen Arzt aufsuchen, liess der Beschuldigte A.___ nicht gehen. Dabei handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Als entlastendes Element ist festzuhalten, dass die Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit in einer vertrauten Umgebung, nämlich in der gemeinsamen Wohnung, erfolgte. Insgesamt kann noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Für die Freiheitsberaubung erscheint eine Straferhöhung um 8 Monate, asperiert von 4 Monaten Freiheitsstrafe, angemessen.

 

Drohung

 

Der Beschuldigte sprach gegenüber der Geschädigten eine Todesdrohung und mithin eine schwerwiegende Drohung aus. Das Opfer musste am selben Tag erleben, dass der Beschuldigte durchaus in der Lage war, zur Tat zu schreiten (versuchte Tötung). Entsprechend ernsthaft war die Drohung für das Opfer. Auch hier handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Eine Straferhöhung um 4 Monate, asperiert um 2 Monate Freiheitsstrafe, erscheint für die Drohung angemessen.

 

Zusammenfassung

 

Demnach ist die Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe zur Abgeltung der Freiheitsberaubung und der Drohung um insgesamt 6 Monate zu erhöhen.

 

2.1.6 Täterkomponenten

 

Vorleben

 

Der Beschuldigte, geb. 1986 in [...], ist im Berner Oberland und in Aarau mit zwei Schwestern aufgewachsen. […] Der Beschuldigte und die Geschädigte haben zwei gemeinsame Kinder, E.___ (geb. 2007) und F.___ (geb. 2011).

 

Die zwei Vorstrafen wirken sich leicht straferhöhend aus (Urteil des Bezirksamtes Aarau vom 17. Juni 2010 wegen Drohung: Geldstrafe 10 Tagessätze zu je CHF 60.00; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Juni 2013 wegen Tätlichkeiten: Busse CHF 150.00 [AS 789]).

 

Am 3. Mai 2013 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau dem Beschuldigten zu Folge Betäubungsmittelkonsums den Führerausweis auf Probe (AS 852 ff.). Ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises wies die Motorfahrzeugkontrolle mit Verfügung vom 28. April 2014 ab (AS 833).

 

Zur Tatzeit war der Beschuldigte arbeitslos (O-G 477). Gemäss eigenen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befand sich der Beschuldigte zu dieser Zeit in einer totalen Lebenskrise. Sechs Monate vorher hatte er sich beim Sozialamt angemeldet, in jene Zeit fällt auch der Beginn von Kokainkonsum (O-G 477). Der Beschuldigte führte aus, dass die Krise gekommen sei, weil die Geschädigte eine andere Beziehung gehabt habe.

 

Aktuelle persönliche Verhältnisse

 

Der Beschuldigte befindet sich seit dem 28. Oktober 2015 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Massnahmen- und Strafvollzug. Der Massnahmenvollzug, den der Beschuldigte selber beantragte, verlief ausserordentlich schlecht, der Beschuldigte verweigerte jede Mitwirkung (AS 1088 ff.). Am 23. August 2018 trat der Beschuldigte in die Interkantonale Strafanstalt Bostadel ein. Gemäss Führungsbericht vom 28. Februar 2019 arbeitet der Beschuldigte in der Montageabteilung und zeigt dort gute Arbeitsleistungen. Es mussten jedoch diverse disziplinarische Verfehlungen festgestellt werden. Gemäss Verfügung des Amtes für Strafvollzug des Kantons Solothurn vom 25. März 2019 wurde der Beschuldigte am 27. März 2019 in das Untersuchungsgefängnis Solothurn verlegt mit dem Ziel einer Versetzung in die Integrationsabteilung der Justizvollzugsanstalt Solothurn. Offenbar war eine Führung des Beschuldigten im Normalvollzug nicht mehr möglich; er bedarf einer intensiveren Betreuung im Kleingruppenvollzug. Die Eltern des Beschuldigten sind nach Serbien zurückgekehrt. Zu seinen Kindern, welche einen Beistand haben, hat der Beschuldigte offenbar keinen Kontakt. Der Beschuldigte hat dem Migrationsamt des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 19/28. Juli 2017 mitgeteilt, dass er auf die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verzichte und nach Serbien zurückkehren wolle. Mit Verfügung vom 24. November 2017 stellte das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten erloschen sei und er die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug verlassen müsse (O-G 310 ff.).

 

Nachtatverhalten

 

Der Beschuldigte zeigte keine echte Reue; sein diesbezügliches Verhalten ist vielmehr ambivalent: zeitweise schrieb er der Geschädigten sich entschuldigende Briefe, zeitweise bezeichnete er sie als Lügnerin. Er sieht sich denn auch weitgehend selber als Opfer.

 

Fazit

 

Die Täterkomponenten sind bis auf die Vorstrafen neutral zu werten. Wegen der Vorstrafen wird die Strafe um einen Monat erhöht. Es wird demnach eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten ausgesprochen.

 

Der ordentliche Strafrahmen von Art. 111 StGB (Mindeststrafe 5 Jahre Freiheitsstrafe) wird damit unterschritten. Da eine versuchte Tatbegehung vorliegt und die Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei der Haupttat in einem erheblichen Ausmass eingeschränkt war, liegen mehrere strafreduzierende Faktoren vor, was die Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens i.S. der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt.

 

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. Februar 2018 wurde für B.___ vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme angeordnet.

 

2.2 Geldstrafe

 

Für die Vergehen gegen das Waffengesetz und die mehrfachen Beschimpfungen wird die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen bestätigt. Der Tagessatz wird allerdings infolge der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf CHF 10.00 reduziert und dem Beschuldigten wird wegen der Warnungswirkung des Freiheitsentzuges der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt.

 

2.3 Busse

 

Ebenfalls bestätigt wird die Busse von CHF 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, für die Tätlichkeiten und die Übertretung des BetmG.

 

 

 

VII.         Genugtuung A.___

 

Es kann vorab auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 47 ff. OR verwiesen werden (US 50).

 

Die Vorinstanz sprach A.___ eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 27. Oktober 2015 zu. A.___ durchlitt Todesängste. Das mehrfache Würgen wirkte sich beim Opfer unmittelbar aus, indem A.___ Atemnot hatte und es ihr mehrmals schwarz vor den Augen wurde. A.___ wurde zudem trotz des Bruchs der Speiche am linken Unterarm und ihren Schmerzen am Hals und Kopf nach dem Übergriff vom Beschuldigten während ca. zwei Stunden festgehalten. Das Verschulden des Beschuldigten ist hinsichtlich der versuchten Tötung angesichts der mittelgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit als sehr leicht bis leicht zu qualifizieren.

 

Es besteht kein Anlass, die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung zu reduzieren. Eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zuzüglich 5% Zins ab dem 27. Oktober 2015 erscheint angesichts der Schwere der Verletzung der persönlichen Integrität von A.___ und der dokumentierten psychischen Folgen, aber auch unter Berücksichtigung, dass die Kinder die Auseinandersetzung in weiten Teilen miterleben mussten, angemessen. Der vorinstanzliche Entscheid wird somit hinsichtlich der Genugtuung an das Opfer bestätigt.

 

 

 

VIII.        Kosten und Entschädigung

 

1. Kosten

 

Infolge der in Nebenpunkten ergangenen Freisprüche rechtfertigt es sich, 1/10 der erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des Staates auszuscheiden. Im Übrigen hat diese der Beschuldigte zu bezahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu 25 % zu Lasten des Staates, da der Beschuldigte neben einem weiteren Freispruch auch eine wesentliche Reduktion der Freiheitsstrafe sowie die Gewährung des bedingten Vollzuges für die Geldstrafe erreichte. Die Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'000.00 festgelegt.

 

Demnach werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 43'100.00, zu 9/10 entsprechend CHF 38’790.00, B.___ auferlegt. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'100.00, werden demnach wie folgt auferlegt:

B.___     75 %      entspr.   CHF       3'075.00

Staat      25 %      entspr.   CHF       1'025.00

 

2. Entschädigungen

 

2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. Februar 2018 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin Olivia Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 16'877.65 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) festgesetzt; zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat.

 

Vorbehalten bleibt gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 4'312.50 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

2.2 Für das Berufungsverfahren macht die unentgeltliche Rechtsbeiständin Olivia Müller einen Arbeitsaufwand von 25,9 Stunden geltend. Die Honorarnote ist entsprechend der effektiven Dauer der Hauptverhandlung, welche 2,75 Stunden dauerte (Reduktion um 3,25 h) und der Urteilseröffnung, welche eine halbe Stunde dauerte (Reduktion um 0,5 h) zu kürzen. Weiter sind Kurzaufwände und Kanzleiaufwände von total 85 Minuten bzw. 1,41 Stunden zu kürzen (betrifft folgende Kostenpunkte: Kurzaufwand vom 15.9.18: 15 statt 45 min.; Kanzleiaufwände vom 24.10.18, 1.2.19, 27.2.19 [45 min.]; Reduktion Kurz-Aufwand vom 27.3.19: von 25 min. auf 15 min.). Zudem sind 0,75 Stunden zu kürzen betr. die Telefonate vom 1. April 2019 mit der Opferhilfe und dem Sozialdienst, da diesbezüglich kein Zusammenhang mit der Durchsetzung des Zivilanspruchs - und nur dafür wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt - ersichtlich ist. Zu vergüten sind demnach noch 19,99 Stunden, aufgerundet somit 20 Stunden, zum Stundenansatz von CHF 180.00. Der Nachforderungsanspruch wird auf der Basis von CHF 230.00 geltend gemacht und ist entsprechend zuzusprechen.

 

Demnach wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin Olivia Müller, für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'119.50 (Honorar CHF 3'600.00, Auslagen CHF 225.00, MwSt CHF 294.50) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleibt gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 1'077.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

2.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26.2.2018 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 40’660.75 (inkl. 8% MwSt bis 31.12.2017, 7.7% MwSt ab 01.01.2018 und Auslagen) festgesetzt; zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat. Darin war der akonto ausbezahlte Betrag von CHF 15'000.00 bereits enthalten, womit sich der durch die Zentrale Gerichtskasse noch auszahlbare Betrag auf CHF 25'660.75 belief.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10 = CHF 36'594.70 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 9'721.20 (9/10 der Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

2.4 Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 28,4167 Stunden geltend. Die Kostennote ist angemessen und ist nur hinsichtlich der effektiven Dauer der Urteilseröffnung nach unten zu korrigieren (Kürzung um 0,5 h). Zu addieren ist die Zeit für die Hauptverhandlung von 2,75 Stunden. Es werden demnach 30,66 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 vergütet. Die Differenznachforderung berechnet sich antragsgemäss auf der Basis von CHF 230.00.

 

Demnach wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das Berufungsverfahren auf total CHF 6'245.95 (Honorar CHF 5'518.80, Auslagen CHF 280.60, MwSt CHF 446.55) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 % (CHF 4'684.45) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 75 % (CHF 1'238.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 


 

Demnach wird in Anwendung der Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 126 Abs. 2 lit. c, Art. 177, Art. 180 Abs. 2 lit. b und Art. 183 Ziff. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 33 Abs. 1 WG; Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 47, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 63, Art. 69 und Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 231 Abs. 1, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

 

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26.2.2018 wurde B.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen:

-      der Nötigung, angeblich begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 2),

-      der mehrfachen einfachen Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), angeblich begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 3),

-      des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich be-gangen in der Zeit vom 22.-28.08.2016 (AKS Ziff. 8).

 

2.    Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26.2.2018 hat sich B.___ schuldig gemacht:

-      der Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 3),

-      der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz, festgestellt am 11.11.2015 (AKS Ziff. 6),

-      der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 28.04.2015 bis 28.10.2015 (AKS Ziff. 7).

 

3.    B.___ wird vom Vorhalt der Drohung, angeblich begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 27.10.2015, freigesprochen (AKS Ziff. 4 Abs. 3).

 

4.    B.___ hat sich schuldig gemacht:

-      der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 1),

-      der Freiheitsberaubung, begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 2),

-      der Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 4 Abs. 2),

-      der mehrfachen Beschimpfung, begangen am 27.10.2015 (AKS Ziff. 5).

 

5.    B.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten,

b)    einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

c)    einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

 

Die Untersuchungshaft vom 28.10.2015 bis 26.05.2016 sowie der vorzeitige   Straf- und Massnahmenvollzug/Sicherheitshaft seit 27.05.2016 sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

6.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26.2.2018 wurde für B.___ vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme angeordnet.

 

7.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26.2.2018 wurde für B.___ zur Sicherung des Vollzugs Sicherheitshaft angeordnet.

 

8.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26.2.2018 werden folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-      1 Ordonanzpistole SIG JP210 (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Kapo SO)

-      1 Magazin SIG 2010 inkl. 8 Patronen 9mm (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Kapo SO)

-      8 Pistolenmunition Kal. 9mm (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Kapo SO)

-      1 Pistole CZ 6.35mm (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Kapo SO)

-      50 Pistolenmunition Kal. 6.35 Browning (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Kapo SO)

-      1 Bajonett (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Elektroschockgerät Patent Pending (9V-Batterie) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Schmetterlingsmesser (schwarz) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Springmesser (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Wurfmesser mit Scheide (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Plastiksack mit Hanfresten und Hanfmühle (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      27 Gramm zu Platte gepresstes Marihuana (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Gramm Marihuana (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      Kokainreste (ungewogen) im Necessaire (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      2 Weinflaschen (eine leer, eine halbvoll) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      3 Flaschen mit Testosteron (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      3 Bayer Testoviron Ampullen (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      23 Spritzen (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      29 Nadeln zu Spritzen (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO).

 

9.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26.2.2018 sind folgende beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils B.___ herauszugeben:

-      1 T-Shirt unisex (weiss-schwarz; H&M) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Paar Herrenschuhe (schwarz, Forma, Gr. 43) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Paar Socken (schwarz, Puma) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Herrenhose Jeans (blau, Patrol, Gr. 36) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Unterhose BodyWear (schwarz) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Herren-Winterjacke Brinc (schwarz, Gr. XXL) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Herren-Trägerunterhemd (schwarz) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Herrenhemd Tommy Hilfiger (langarm, schwarz, Gr. XXL) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO)

-      1 Leibgurt Armani (schwarz/silber, Leder schwarz) (Aufbewahrungsort: Ass.-Kammer Kapo SO).

 

10.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26.2.2018 hat B.___ dem Amt für soziale Sicherheit Solothurn, Opferhilfestelle, Schadenersatz in Höhe von CHF 31'844.90, zuzügl. 5% Zins seit 27.10.2015, zu bezahlen.

 

11.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26.2.2018 wurde die Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Müller, zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung über CHF 900.00 auf den Zivilweg verwiesen.

 

12.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26.2.2018 ist B.___ der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Müller, für den künftigen durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig.

 

13.  B.___ hat der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Müller, eine Genugtuung von CHF 15'000.00, zuzügl. 5% Zins seit 27.10.2015, zu bezahlen.

 

14.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26.2.2018 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin Olivia Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 16'877.65 (inkl. 7.7% MwSt und Ausl.) festgesetzt; zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat.

 

Vorbehalten bleibt gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 4'312.50 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

15.  Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin Olivia Müller, auf total CHF 4'119.50 (Honorar CHF 3'600.00, Auslagen CHF 225.00, MwSt CHF 294.50) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleibt gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 1'077.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

16.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26.2.2018 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 40’660.75 (inkl. 8% MwSt bis 31.12.2017, 7.7% MwSt ab 01.01.2018 und Auslagen) festgesetzt; zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat. Darin war der akonto ausbezahlte Betrag von CHF 15'000.00 bereits enthalten, womit sich der durch die Zentrale Gerichtskasse noch auszahlbare Betrag auf CHF 25'660.75 belief.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10 = CHF 36'594.70 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 9'721.20 (9/10 der Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

17.  Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, auf total CHF 6'245.95 (Honorar CHF 5'518.80, Auslagen CHF 280.60, MwSt CHF 446.55) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 % (CHF 4'684.45) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 75 % (CHF 1'238.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

18.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 43'100.00, hat B.___ zu 9/10, entsprechend CHF 38’790.00, zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

19.  Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'100.00, werden wie folgt auferlegt:

B.___            75 %      entspr.   CHF       3'075.00

Staat             25 %      entspr.   CHF       1'025.00

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Fröhlicher