Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 13. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
3. C.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler,
Privatanschlussberufungsklägerinnen
A.___amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Beschuldigte und Berufungsklägerin
betreffend mehrfacher Menschenhandel, mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache Geldwäscherei, etc.
Es erscheinen zur Verhandlung vom 12. Mai 2020 vor Obergericht:
um 8:30 Uhr:
- Staatsanwalt V.___, i.A. der Anklägerin und Berufungsklägerin
- A.___, Beschuldigte und Berufungsklägerin
- Rechtsanwalt Oliver Wächter, amtlicher Verteidiger
- U.___, Dolmetscherin
- W.___, Medienvertreter (SZ)
- X.___, KAPO Solothurn, Zuschauer
- Rechtspraktikantin des Obergerichts, Zuschauerin
um 8:45 Uhr:
- R.___, Zeuge
um 09:00 Uhr:
- F.___, Auskunftsperson
- Rechtsanwalt Christian Möcklin, Zuschauer (verteidigt F.___ in einem separaten Strafverfahren)
Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und gibt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf bekannt.
Die Dolmetscherin wird auf ihre Pflichten und die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung (Art. 307 StGB) hingewiesen.
Der Staatsanwalt hat weder Vorfragen noch Beweisanträge.
Rechtsanwalt Wächter gibt seine Kostennote zu den Akten, welche vorab dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme unterbreitet wird.
Rechtsanwalt Wächter stellt namens der Beschuldigten folgende
Beweisanträge:
1. Die vorgelegten Unterlagen (Rahmenvereinbarung für Arbeit auf Abruf vom 17.4.2020 und Bericht über «S.___» von Q.___ vom 18.10.2003) seien zu den Akten zu nehmen.
2. Das Berufungsgericht habe die folgenden Personen zu befragen:
a) D.___,
b) E.___,
c) T.___,
d) G.___, Deutschland,
e) H.___, Deutschland,
f) I.___, Australien,
g) J.___, Thailand,
h) K.___, Thailand,
i) L.___,
j) M.___,
k) N.___,
l) O.___,
m) P.___.
Zur Begründung wird ausgeführt, der vorgelegte Bericht vom 18. Oktober 2003 gebe Aufschluss über das Wesen von Thai-Personen. Der Antrag auf Befragung der genannten weiteren Personen sei bekanntlich schon im Vorfeld der heutigen Verhandlung gestellt worden. Es sei unabdingbar, die betreffenden Personen zu befragen. Die Befragungen seien im Interesse der Beschuldigten und deshalb könne nicht mit Verweis auf das Beschleunigungsgebot auf die beantragten Einvernahmen verzichtet werden. Aufgrund der beantragten Befragungen könne gezeigt werden, dass der Vorhalt, den Sexarbeiterinnen seinen Drogen abgegeben worden, damit diese besser arbeiten würden, völlig absurd sei.
Der Vorsitzende eröffnet, dass über die Beweisanträge im Anschluss an die Einvernahmen des Zeugen, der Auskunftsperson und der Beschuldigten entschieden wird. Zu diesem Zeitpunkt wird auch der Staatsanwalt zu den Anträgen Stellung nehmen können.
Es folgen die Einvernahmen des Zeugen R.___, der Auskunftsperson F.___, die von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, und der Beschuldigten A.___; dies in der genannten Reihenfolge und je nach Hinweis auf die Rechte und Pflichten der Befragten. Die Befragungen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet. Der Tonträger befindet sich in den Akten.
F.___ verlässt nach ihrer Befragung umgehend den Saal wieder, so auch Rechtsanwalt Christian Möcklin.
Der Staatsanwalt erhält Gelegenheit, sich zu den Beweisanträgen der Beschuldigten zu äussern. Er beantragt die Abweisung des Beweisantrages auf Befragung der genannten Personen. Zur Begründung verweist er auf die früheren diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft. Gegen die Zur-Akten-Nahme der vorgelegten Unterlagen hat er keine Einwände.
Die Verhandlung wird von 10:00 bis 10:20 Uhr zur Beratung der gestellten Beweisanträge sowie für eine kurze Pause unterbrochen.
Die Strafkammer des Obergerichts fasst nach geheimer Beratung folgenden
Beschluss:
1. Die vorgelegten Unterlagen werden zu den Akten genommen.
2. Der Beweisantrag auf Befragung weiterer Personen wird abgewiesen.
Begründung zu Ziffer 2:
Die relevanten Sachverhalte sind weitgehend unbestritten. Abgesehen davon, dass eine Vorladung der Personen grösstenteils äusserst schwierig bis unmöglich sein dürfte, sind von den Befragungen der beantragten Personen keine wesentlichen, neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die teilweise unterschiedlichen Konditionen und Behandlungen der Sexarbeiterinnen, die mit ihren Befragungen aufgezeigt werden sollen, sind aufgrund der bereits vorliegenden Aussagen der Sexarbeiterinnen nachvollziehbar: wer keine Schulden mehr abzuzahlen hatte, genoss grössere Freiheit bei der Arbeit.
Es folgt das vorgezogene letzte Wort der Beschuldigten. Sie habe sehr gelitten. Aktuell arbeite sie und habe neue Kolleginnen. Mit ihrem Verdienst könne sie ihrem Ehemann bei der Bestreitung des Familienunterhalts helfen. Das Strafverfahren belaste sie sehr. Sie habe Angst vor einer erneuten Inhaftierung. Es tue ihr leid, was sie getan habe; sie bitte um Verzeihung.
Um 10:30 Uhr wird die Dolmetscherin mit dem Einverständnis der Beschuldigten und ihres Verteidigers entlassen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt V.___ (gibt vorab seine Plädoyernotizen und Anträge
zu den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass die Freisprüche gemäss Ziffer 1 sowie der Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei gemäss Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 in Rechtskraft erwachsen seien.
2. Die Schuldsprüche gemäss Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 seien zu bestätigen und die Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.
3. Die Beschuldigte sei zu verurteilen zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 5,5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft;
b) einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF 30.00.
4. Es sei über die geltend gemachten Zivilforderungen zu entscheiden.
5. Es sei festzustellen, dass die Verfügungen betreffend sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Ziffern 1 1 - 15 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 in Rechtskraft erwachsen seien.
6. Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Wächter (gibt die Anträge auch in Schriftform
zu den Akten)
1. Die Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorhalten:
a) des Menschenhandels (Anklageziffer 1 .1),
b) der mehrfachen Förderung der Prostitution (Anklageziffer 2.1. und 2.2),
c) der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht (Anklageziffer 4).
2. Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:
a) der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts ohne Bereicherungsabsicht bezüglich C.___, B.___ und N.___ usw. nach Art. 116 Abs. 1 AuG (teilweise Anklageziffer 4),
b) der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 6).
3. Die Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.
4. Die ausgestandene Untersuchungshaft sei im Erstehungsfalle an die Strafen anzurechnen.
5. Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen resp. auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien mit Ausnahme der Betäubungsmittel und dem Betäubungsmittelzubehör der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.
7. Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien mehrheitlich dem Staat und teilweise der Beschuldigten aufzuerlegen.
8. Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen und zu entschädigen. Es sei ebenfalls der Nachzahlungsanspruch in der Höhe der Differenz zum ordentlichen Honoraransatz festzusetzen.
Es folgt eine Replik des Staatsanwalts. Rechtsanwalt Wächter verzichtet auf eine Duplik.
Die Verhandlung wird um 13:00 Uhr geschlossen.
Die Strafkammer zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Das Urteil wird am 13. Mai 2020, um 15:30 Uhr, in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers, des Staatsanwalts, der Dolmetscherin, des Sachbearbeiters der KAPO, des Medienvertreters W.___ und von drei Zuschauern mündlich eröffnet, summarisch begründet und im Wesentlichen übersetzt. Im Anschluss an die Eröffnung wird den Parteien das schriftliche Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Die Urteilseröffnung ist um 16:00 Uhr beendet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1.
A.___ (schweizerische Staatsangehörige, im Folgenden: Beschuldigte) betrieb mindestens seit 2010 bis zur polizeilichen Intervention am 1. September 2015 an der [Adresse] in [Ort] im ersten Stock die Salons YY.___ und (zeitweise) ZZ.___, in welchen thailändische Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter ihre Dienste anboten. Der Ehemann der Beschuldigten, R.___, hatte ab 1. März 2010 in der genannten Liegenschaft auf den Stockwerken 1 und 2 insgesamt vier Studiowohnungen gemietet und untervermietet (eines davon, den Salon YY.___, zu den Selbstkosten an seine Ehefrau, die Beschuldigte). In allen vier Wohnungen wurden Bordelle mit thailändischen Sexarbeitern/innen betrieben. Bei Abwesenheit der Beschuldigten wurde sie als Geschäftsführerin des YY.___ von ihrer Nichte F.___ […] vertreten.
Die Strafverfolgungsbehörden der Kantone Bern und Luzern führten seit längerer Zeit mehrere Verfahren wegen Menschenhandels gegen Beschuldigte thailändischer Herkunft aus dem Rotlichtmilieu. Dabei wurden Erkenntnisse gewonnen über die Strukturen und Abläufe bei der Anwerbung von thailändischen Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern (Transsexuelle, sog. Ladyboys) in ihrem Heimatland, ihre Verbringung in Bordelle in der Schweiz und die dort herrschenden Arbeitsbedingungen. Nach diesen Erkenntnissen organisierten und finanzierten die Drahtzieher (sog. «Agenturen») potentiellen Opfern (zukünftige Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter) auf kriminelle Art und Weise die erforderlichen Papiere, ein kurzzeitig gültiges Schengenvisum, sowie den Flug (vgl. dazu die Ausführungen in der Strafanzeige Nr. 705657 vom 6. April 2016; Register 2.1.1./Akten Seiten 006 ff., im Folgenden: 2.1.1./006 ff.). Das laufe dann wie folgt ab: Die jeweiligen thailändischen Sexarbeitenden würden, nach Erhalt des Visums, in verschiedene europäische Länder verschoben und sodann in Bordellen ausgebeutet. Ihnen würden horrende Visum-Schulden (bis CHF 30'000.00) verrechnet, die sie mittels ihren Einkünften aus der Prostitution abarbeiten müssten. Diese Umstände hätten unweigerlich zu einer Abhängigkeit zwischen dem Opfer und der jeweiligen Agentur geführt. Die Prostituierten müssten in der Regel dem Bordell an sieben Tagen während 24 Stunden für die Freier zur Verfügung stehen, freie Tage gebe es kaum. Die Bordellbetreiber beanspruchten von den Einnahmen in der Regel 50 %, zudem seien Abgaben zu leisten für Verpflegung und Internetwerbung. Neben diesen Abgaben an die Bordellbetreiber müssten bei der Schlepper-Organisation noch die erwähnten Schulden zurückbezahlt werden. So dauere es in der Regel rund ein Jahr, bis eine Prostituierte auch nur einen Franken für sich oder ihre Familie in Thailand verwenden könne. Dieses Geld sei für die Familien in Thailand von grosser Wichtigkeit, was den Druck, möglichst viel Geld zu verdienen, zusätzlich verstärke. Dieser Druck und die geforderte 24-Stunden-Präsenz führten bei vielen Opfern zum Konsum der Droge Crystal Meth (sog. «Ice»), das in diesem Milieu nebst Thai-Pillen sehr verbreitet sei. Das «Ice» werde ihnen nicht selten von «ihren» Bordellbetreiberinnen verkauft, womit diese ihre Opfer zusätzlich an sich ketteten. Genau so habe es die Beschuldigte gehandhabt, die nebst ihren Bordellen zusätzlich einen florierenden Drogenhandel betrieben habe.
Im Zuge der genannten Ermittlungen erfolgte am 8. Oktober 2014 eine in Rechtshilfe angeordnete Hausdurchsuchung in sechs Sex-Studios an der [Adresse] in [Ort]. Die Beschuldigte war damals nicht vor Ort, sondern ihre Stellvertreterin und Nichte F.___. Nach weiteren Ermittlungen gegen Thai-Studios in [Ort 1] und [Ort 2] ergaben sich Verdachtsmomente gegen diverse Bordell-Betreiberinnen im Kanton Solothurn, so auch gegen die […] Beschuldigte A.___. Daraufhin wurden unter dem Aktionsnamen «SMILE» weiterführende Ermittlungen aufgenommen, welche schliesslich in einer koordinierten Aktion vom 1. September 2015 gipfelten, in deren Rahmen auch Hausuntersuchungen im Bordell der Beschuldigten und an ihrem Wohnort durchgeführt wurden. Die Beschuldigte wurde dabei angehalten und in Untersuchungshaft versetzt.
Die Ergebnisse der Ermittlungen wurden in zwei Polizeianzeigen rapportiert:
- Rapport Nr. 705657 vom 6. April 2016 (2.1.1./001 ff.): Widerhandlungen gegen das Strafgesetzbuch (Menschenhandel, Förderung der Prostitution) und gegen das Ausländergesetz (Beschäftigen von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts);
- Rapport Nr. 722497 vom 6. April 2016 (2.1.2./001 ff.): Kauf, Besitz, Konsum und Handel mit Methamphetamin («Crystal Meth»), Kokain und MDMA («Exstasy» / «Thai-Pillen»).
2.
Mit Anklageschrift vom 14. Juni 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht Solothurn-Lebern zur Beurteilung der Beschuldigten wegen der genannten Vorhalte (1.4./007 ff.).
3.
Am 12. März 2019 fällte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:
«
1. A.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
- des Menschenhandels, angeblich begangen zwischen ca. Mitte November 2013 und April 2014 (Anklageziffer 1.2);
- der mehrfachen Förderung der Prostitution, angeblich begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffern 2.3 und 2.4).
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- des Menschenhandels, begangen zwischen 24. April 2013 und ca. Ende Januar 2014 (Anklageziffer 1.1);
- der Förderung der Prostitution, begangen zwischen ca. Mitte November 2013 und April 2014 (Anklageziffer 2.2);
- der mehrfachen Geldwäscherei, begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 3);
- der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 4);
- der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 5);
- des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, begangen zwischen mindestens 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 6).
- einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren;
- einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.00.
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Objekt |
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Befindet sich bei |
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5,84g Methamphetamin (HD-Nr. 4/23) |
FCT Kapo SG |
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0,43g unbekannte Substanz (HD-Nr. 4/24) |
FCT Kapo SG |
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0,23g unbekannte Substanz (HD-Nr. 5/1) |
FCT Kapo SG |
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|
3,42g unbekannte Substanz (HD-Nr. 5/2) |
FCT Kapo SG |
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|
3,17g Amphetamin (HD-Nr. 4/16) |
FCT Kapo SG |
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|
7,04g Amphetamin (HD-Nr. 4/16) |
FCT Kapo SG |
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|
0,14g unbekannte Substanz (HD-Nr. 6/7) |
FCT Kapo SG |
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0,02g unbekannte Substanz (HD-Nr. 6/7) |
FCT Kapo SG |
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|
0,14g unbekannte Substanz (HD-Nr. 1/1) |
FCT Kapo SG |
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0,12g unbekannte Substanz (HD-Nr. 1/1) |
FCT Kapo SG |
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0,05g unbekannte Substanz (HD-Nr. 1/1) |
FCT Kapo SG |
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21 Tabletten weiss "Unipas 200" (HD-Nr. 4/16) |
Polizei Kanton Solothurn |
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7 Tabletten weiss/blau/grün (HD-Nr. 4/16) |
Polizei Kanton Solothurn |
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|
2 Tabletten weiss (HD-Nr. 4/16) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Blechdose grün (mit 19 Minigrips Crystal) (HD-Nr. 4/23) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Blechdose rot (mit 2 Minigrips Crystal) (HD-Nr.4/24) |
Polizei Kanton Solothurn |
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|
Kapsel (mit unbekanntem Pulver) (HD-Nr. 5/1) |
Polizei Kanton Solothurn |
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|
Minigrip (mit unbekanntem Pulver) (HD-Nr. 5/2) |
Polizei Kanton Solothurn |
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|
2 Minigrips (mit Crystal) (HD-Nr. 4/16) |
Polizei Kanton Solothurn |
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|
2 Minigrips (mit Crystal) (HD-Nr. 6/7) |
Polizei Kanton Solothurn |
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|
Blechdose (mit 3 Minigrips Crystal) (HD-Nr. 1/1) |
Polizei Kanton Solothurn |
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|
div. BM-Utensilien (HD-Nr. 4/21) |
Polizei Kanton Solothurn |
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|
Verpackung mit div. BM-Utensilien (HD-Nr. 1/2) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Digitalwaage Proscale Sim-300 / div. Minigrips (HD-Nr. 4/25) |
Polizei Kanton Solothurn |
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|
Plastikbox mit div. BM-Utensilien (HD-Nr. 6/1) |
Polizei Kanton Solothurn |
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div. BM-Utensilien (HD-Nr. 6/8) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Kosmetikkoffer mit BM-Utensilien (HD-Nr. 4/26 |
Polizei Kanton Solothurn |
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|
Trinkglas mit div. Minigrips (HD-Nr. 2/3) |
Polizei Kanton Solothurn |
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|
49,8g Methamphetamin (HD-Nr. 3/5) |
FCT Kapo SG |
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|
2,4g Methamphetamin (HD-Nr. 3/2) |
FCT Kapo SG |
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105g unbekanntes Pulver (HD-Nr. 4/24) |
FCT Kapo SG |
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20 unbekannte blaue Pillen HD-Nr. 3/2) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Herzbox mit BM-Utensilien (HD-Nr. 3/2 / Tresor) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Dose "Saure Kutteln" mit BM-Utensilien (HD-Nr. 3/5) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Metallbox (mit Minigrips mit unbek. Substanz) (HD-Nr. 3/2 / Tresor) |
Polizei Kanton Solothurn |
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|
Minigrip (mit unbek. Pulver) (HD-Nr. 4/24) |
Polizei Kanton Solothurn |
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|
div. Behältnisse mit BM-Utensilien (HD-Nrn. 4/26, 4/4, 4/2, 4/7, 4/12, 4/31, 4/8, 4/6, 4/13, 4/15, 4/23, 4/5, 4/3, 4/1, 4/9, 4/25) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Objekt Befindet sich bei
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1 iPhone 6 Plus |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 4/31) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Apple Macbook Air (HD-Nr. 4/19) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Tablet Samsung (HD-Nr. 4/13) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 4/5) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 6/4) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 6/3) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Mobiltelefon Samsung GT-S5600 (HD-Nr. 6/5) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Mobiltelefon Samsung GT-E2100 (HD-Nr. 4/6) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Mobiltelefon Nokia 1320 (HD-Nr. 2/4) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Mobiltelefon iPhone 6+ (HD-Nr. 3/3) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Handtasche Louis Vuitton mit div. Notizen (HD-Nr. 3/1) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Einkaufstasche mit div. Notizen (HD-Nr. 4/34) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Damentasche Maddison mit div. Notizen (HD-Nr. 4/29) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Einkaufstasche Zebra mit div. Notizen (HD-Nr. 4/35) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Necessaire mit div. Notizen (HD-Nr. 4/28) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Einkaufstasche Tally Weijl mit div. Notizen/Couverts (HD-Nr. 4/30) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Handtasche mit div. Notizen (HD-Nr. 4/27) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Portemonnaie mit Visitenkarten/SIM-Karte (HD-Nr. 5/2) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
div. SIM-Karten/Trägerkarten (HD-Nrn. 5/12, 5/13, 4/22, 4/21, 4/19, 4/20) |
Polizei Kanton Solothurn |
Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, eventuell verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
Objekt Befindet sich bei
|
div. Belege/Notizen/Couverts (HD-Nrn. 4/10, 4/9, 4/28, 4/14, 4/15, 4/20, 4/30, 4/18, 4/2, 4/4, 4/12, 4/17, 4/7, 4/29, 3/1, 6/2, 6/6, 4/8) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
div. Couverts, Quittungen, Notizen, Kundenbücher, 1 Paysafe-Card (HD-Nr. 2/2, 2/7, 2/6, 2/1, 2/5, 4/1) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Agenda/Adressbuch (HD-Nr. 4/18) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Bundesordner "Solothurn" (HD-Nr. 5/14) |
Akten |
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Bundesordner "Steuerunterlagen 2012" (HD-Nr. 5/15) |
Akten |
|
div. Notizblocks, Notizbücher und Notizen(HD-Nrn. 5/6, 5/10, 5/4, 5/5, 5/8, 5/9, 5/11, 4/17) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Mietvertrag [Adresse] (HD-Nr. 1/1) |
Akten |
|
Bundesordner "Steuern" (HD-Nr. 4/14) |
Akten |
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Objekt |
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|
Befindet sich bei |
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Bargeld CHF 5'949.60 |
Zentrale Gerichtskasse |
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Bargeld Euro 11.00 |
Zentrale Gerichtskasse |
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Bargeld CHF 1'500.00 |
Zentrale Gerichtskasse |
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Bargeld Euro 200.00 |
Zentrale Gerichtskasse |
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Bargeld CHF 13'710 |
Zentrale Gerichtskasse |
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Bargeld THB 30'700.00 |
Zentrale Gerichtskasse |
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Bargeld CHF 2'529.30 (Saldierung Konto Baloise Bank SoBa) |
Zentrale Gerichtskasse |
||
4.
Gegen das Urteil liess die Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 12. Juli 2019 wurde das Rechtsmittel wie folgt beschränkt: angefochten würden die Ziffer 2 lemma 1, 2, 4, 5 und 6, sowie die Ziffern 3, 5 bis 8 und 21 des Urteils. Verlangt würden Freisprüche von den Vorhalten des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts hinsichtlich der Bereicherungsabsicht, insbesondere hinsichtlich der angeklagten nicht identifizierten Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern, was auch den Schuldspruch wegen des mehrfachen Beschäftigens von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung betreffe. In Bezug auf Ziffer 2 lemma 6 seien die angenommene Drogenmenge, der Reinheitsgrad und die Qualifikation bestritten. Es sei insgesamt eine Strafe von maximal 14 Monaten Freiheitsstrafe sowie eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen. Dementsprechend seien keine Genugtuungen zuzusprechen und keine Schadenersatzpflichten festzustellen. Die Verfahrenskosten seien mehrheitlich dem Staat und teilweise der Beschuldigten aufzuerlegen.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft die Berufung, beschränkt auf die Strafzumessung: es werde beantragt, eine höhere Freiheitsstrafe auszufällen.
Mit Eingaben vom 23. und 26. Juli 2019 erklärten die Privatklägerinnen die Anschlussberufung: B.___ verlangt die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 9'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2014; C.___ verlangt eine Genugtuung von CHF 12'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2013. Sie reichten ihre Anträge mit Eingaben vom 5. und 6. Mai 2020 schriftlich begründet ein und verzichteten auf eine Teilnahme bzw. Vertretung an der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht vom 12. Mai 2020.
5.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt teilweise in Rechtskraft erwachsen:
- Ziffer 1: Freisprüche;
- Ziffer 2 (teilweise): Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei;
- Ziffern 9 und 10: Verweisung von Zivilforderungen auf den Zivilweg;
- Ziffern 11 bis 15 (Entscheide über Sicherstellungen);
Die Ziffern 16 bis 20 (Entschädigungen an unentgeltliche Rechtsbeistände und den amtlichen Verteidiger) sind einzig bezüglich der Höhe der Entschädigungen in Rechtskraft getreten (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Ebenfalls rechtskräftig sind die Freisprüche der Vorinstanz (allerdings im Urteilsdispositiv nicht erwähnt) wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern, soweit die nur mit Spitznamen genannten Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter nicht identifiziert werden konnten (US 64, Ziff. 3.9.3.), sodass die entsprechenden, verbliebenen Schuldsprüche der Vorinstanz gemäss der Berufungserklärung ebenfalls rechtskräftig sind. In Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht sind die Freisprüche der Vorinstanz (US 63, Ziff. 3.8.3., im Urteilsdispositiv ebenfalls nicht erwähnt) bezüglich der Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter, welche nur mit dem Spitznamen genannt sind und nicht identifiziert werden konnten, ebenfalls rechtskräftig. Da bei den entsprechenden, verbliebenen Schuldsprüchen einzig noch die Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung bestritten wird, sind die Schuldsprüche der Vorinstanz nur in dieser Hinsicht noch zu prüfen.
II. Rechtskräftige Schuldsprüche
Die Beschuldigte wurde wie folgt rechtskräftig schuldig gesprochen:
- mehrfache Geldwäscherei (AKS Ziff. 4.): Die Beschuldigte hat zwischen 2012 und dem 1. September 2015 wiederholt aus dem Menschenhandel und der Förderung der Prostitution sowie aus dem Betäubungsmittelhandel stammendes Bargeld teils wieder in den Erwerb von Betäubungsmittel investiert, teils nach Thailand überwiesen. In der Anklageschrift werden weder konkrete Transaktionen noch Betragshöhen genannt. Da kaum die gesamten Mittel zum Ankauf von Drogen und der Überweisungen nach Thailand aus einer der genannten Vortaten stammen dürften, ist die Vorinstanz hier von einem unbekannten Betrag ausgegangen.
- mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (AKS 5): Es betrifft dies folgende neun Sexarbeiter/innen: H.___ vom 1. Juli bis 1. September 2015; C.___ vom 24. April 2013 bis ca. Ende Januar 2014; B.___ zwischen ca. Mitte November 2013 und April 2014; N.___ zwischen ca. April 2014 und 8. Oktober 2014; O.___ zwischen ca. Ende 2014 und 1. September 2015; Y.___ zwischen ca. April 2012 und 1. September 2015 mit einem ca. einjährigen Unterbruch; J.___ zwischen ca. Mitte Februar 2013 und 8. Oktober 2014; M.___ zwischen ca. Juni/Juli 2014 und 8. Oktober 2014; P.___ zwischen ca. Mitte Januar 2014 und Ende September 2014.
III. Förderung der Prostitution
1. Vorhalt
6. Rechtliche Würdigung
Die rechtliche Würdigung kann für beide Vorhalte gemeinsam vorgenommen werden, da für die beiden Privatklägerinnen in den wesentlichen Punkten die gleichen Bedingungen galten. Insbesondere waren sie beide illegal in der Schweiz, waren isoliert, sprachen nicht Deutsch und waren gegenüber der Beschuldigten, welche Schweizer Staatsbürgerin und gut vernetzt ist, so in einer besonders verletzlichen Situation, hatte sie doch ihre wirtschaftliche Not in der Heimat in die Prostitution getrieben und hatten sie doch beide Schulden aus der organisierten Einreise in die Schweiz. Sie waren so faktisch gezwungen, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz möglichst viel Geld zu verdienen und die Umstände in den Salons der Beschuldigten, insbesondere auch die vorgegebenen umfangreichen Abgaben, hinzunehmen. Sie waren in ihrem Entscheid, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollten, nicht mehr vollständig frei. Sie waren gezwungen, möglichst viel Geld zu verdienen, wenn der Aufenthalt in der Schweiz überhaupt rentabel sein sollte. Es stand ihnen zwar frei, die Schweiz wieder zu verlassen, doch bedeutete dies eine Rückkehr in die Misere, solange sie keinen ausreichenden Gewinn erzielt hatten. Zudem bestanden bei beiden Privatklägerinnen noch Schulden für die Organisation der Einreise. Ihre bloss formale «Einwilligung» in die Tätigkeit und die Umstände ist damit unbeachtlich, da sie nicht auf einer freien Entscheidung beruhte.
Wenn die nachgewiesenen Arbeitsbedingungen mit den oben unter Ziffer III.3. dargelegten Grundsätzen verglichen werden, sprechen folgende Umstände für die Erfüllung des Straftatbestandes von Art. 195 lit. c StGB:
- Die Vorgabe, an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr allfällige Kunden bedienen zu müssen, schränkt die sexuelle Selbstbestimmung der Sexarbeiterinnen deutlich ein und führt mangels regelmässigem Schlaf zu gesundheitlichen Schäden, was die Privatklägerin C.___ mit dem Drogenkonsum zu kompensieren versuchte und was bei der Privatklägerin B.___ letztlich zur Flucht führte. Die Sexarbeiterinnen waren bezüglich ihrer Arbeitszeit völlig fremdbestimmt und konnten nur selten und nach Zustimmung durch die Beschuldigte das Etablissement überhaupt verlassen. Die Sexarbeiterinnen hatten keine Möglichkeit, am Arbeitsort präsent zu sein, ohne der Sexarbeit nachzugehen, wenn ein Freier eintraf.
- Die von den Frauen anzubietenden Dienstleistungen (Standartservice: Geschlechts- und Oralverkehr) waren ebenso wie die Preise vorgegeben, wobei sie gemäss öffentlicher Werbung insbesondere auch ungeschützten Oralverkehr anzubieten hatten, wobei letzteres von der Beschuldigten nicht durchgesetzt wurde. Diese Vorgaben liessen den Sexarbeiterinnen kaum Spielraum, meistens wurden die Verhandlungen mit den Freiern zudem von der Beschuldigten oder deren Stellvertreterin geführt. Auch wenn die Privatklägerinnen klar darlegten, dass die Ablehnung eines Kunden zu keinen gewalttätigen Reaktionen führte, liess die Beschuldigte sie bei «Regelverstössen» doch ihren Unmut spüren. Dazu kam die bekannte thailändische Unterwürfigkeit von jungen Menschen gegenüber älteren Personen wie hier der Beschuldigten.
- Die Sexarbeiterinnen mussten jeweils vollständig Rechenschaft ablegen über ihre Einnahmen (Eintragung ins Heft) und diese nach der Dienstleistung der Beschuldigten abgeben, welche dann wöchentlich regelmässig mit den Sexarbeiterinnen abrechnete. Sie standen somit unter völliger Kontrolle und Überwachung durch die Beschuldigte. Zudem kann die Abgabe von 50% der Einnahmen nebst CHF 50.00 wöchentlich für die Verpflegung und CHF 200.00 monatlich für Internetwerbung nur als ausbeuterisch bezeichnet werden. Die Privatklägerinnen mussten überdies noch unentgeltlich Hausarbeiten leisten.
- Wohl gingen die Privatklägerinnen vordergründig freiwillig der Prostitution nach und waren zu diesem Zweck auch in die Schweiz gekommen, aber sie waren als verschuldete Illegale aus einer anderen Kultur ohne persönliche Beziehungen und ohne Sprachkenntnisse in der Schweiz gegenüber der älteren Beschuldigten, welche seit Jahren in der Schweiz lebte, hier gut vernetzt war und das Schweizer Bürgerrecht besass, in einer offensichtlichen Abhängigkeits- und Unterordnungssituation. Zudem mussten sie die Schulden für die Einreise abbezahlen und Geld verdienen, um ihre Familie in Thailand zu unterstützen. Bei B.___ vergrösserte sich die Abhängigkeit von der Beschuldigten zusätzlich, nachdem diese für B.___ CHF 10'000.00 der Schuld abzahlte, aber dann von B.___ CHF 15'000.00 verlangte. Die für den Straftatbestand erforderliche soziale und wirtschaftliche Drucksituation bzw. die Machtposition der Beschuldigten, die es ihr erlaubte, die Handlungsfreiheit der Privatklägerinnen einzuschränken, war demnach – wie bereits erwähnt – offenkundig gegeben. Die Aussagen der Privatklägerinnen machen deutlich, dass sie sich dieser Situation aus den genannten Gründen auch nicht einfach entziehen konnten. Sie hatten in der Schweiz keinerlei Beziehungen und wären bestenfalls bei einem anderen Thai-Club untergekommen, in dem die gleichen (oder noch strengere) Regeln gegolten hätten. Aufgrund dieser ausweglosen Situation blieb ihnen nichts Anderes übrig, als die gestellten Vorgaben zu akzeptieren. Es kann im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht von einer wirksamen Einwilligung zur Prostitution mit den vorgegebenen Modalitäten gesprochen werden. Der Spielraum der beiden Privatklägerinnen war sehr klein. Zu den Vertragskonditionen konnten sie nichts einbringen.
Die Beschuldigte kannte alle diese Umstände, welche es ihr in einer deutlichen Machtposition erlaubten, die sexuelle Selbstbestimmung der verletzlichen Privatklägerinnen einzuschränken und nutzte dies zum eigenen Profit aus, indem sie wissentlich und willentlich Ort, Zeit und Modalitäten ihrer Prostitution bestimmte und daran mitverdiente. Sie gab denn auch an, sie sei den beiden Frauen wegen der misslichen Verhältnisse ihrer Familien in Thailand behilflich gewesen. Sie hat somit vorsätzlich gehandelt.
Insgesamt sind die Tatbestandselemente von Art. 195 lit. c StGB allesamt erfüllt und die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen Förderung der Prostitution hinsichtlich der beiden Privatklägerinnen zu bestätigen. Wenn es wohl auch Etablissements gab, in denen sie von der Betreiberin noch mehr eingeschränkt wurden, sind die vorliegenden Arbeitsmodalitäten doch deutlich von den von Jositsch/Drzalic in der oben zitierten Publikation bzw. vom Bundesgericht noch als rechtlich zulässig umschriebenen Arbeitsbedingungen in einem Bordell entfernt. Solche Unterschiede bezüglich der Strenge der Arbeitsbedingungen sind bei der nachfolgenden Strafzumessung zu berücksichtigen.
IV. Menschenhandel
1. Vorhalt
In Ziffer I.1. der Anklageschrift wird der Beschuldigten Menschenhandel gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB vorgehalten zum Nachteil von C.___, begangen zwischen 24. April 2013 und ca. Ende Januar 2014, in [Ort], [Adresse], Bordelle «YY.___» und «ZZ.___», indem die Beschuldigte wissentlich und willentlich mit C.___ insofern Handel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung getrieben, evtl. dies zumindest billigend in Kauf genommen habe, indem die Beschuldigte C.___ von der «Agentur» von Z.___ als Sexarbeiterin übernommen habe, obschon sie gewusst habe, dass C.___ bei der «Agentur» mit CHF 40'000.00 verschuldet gewesen sei.
C.___ sei von der unbekannten Z.___ in Thailand unter Vorspiegelung falscher Tatsachen angeworben worden, indem sie über den effektiven Verdienst wie auch die tatsächlichen Arbeitsbedingungen getäuscht worden sei. Für die Organisation des Visums sowie die Reise in die Schweiz habe sie sich in der Höhe von CHF 40'000.00 bei Z.___ verschulden müssen – wobei die effektiven Kosten für Reise und Visum lediglich ca. CHF 4'000.00 bis 5'000.00 betragen hätten – und die Schulden anschliessend in der Schweiz als Sexarbeiterin abarbeiten müssen. Die Beschuldigte sei dabei in ständigem Kontakt mit Z.___ gewesen und habe mit dieser zusammengearbeitet, um Frauen aus Thailand für die Sexarbeit in die Schweiz zu holen, wobei ihr sowohl die Höhe der enormen Verschuldung als auch die Tatsache, dass die Arbeit in der Schweiz illegal erfolgt sei, bekannt gewesen sei. So sei auch bezüglich C.___ im Vorfeld zwischen der Beschuldigten und Z.___ vereinbart worden, dass diese in die Studios der Beschuldigten in [Ort] komme, um dort illegal der Sexarbeit nachzugehen.
C.___ habe im Zeitpunkt ihrer Arbeitsaufnahme im Studio der Beschuldigten gegenüber [alias Z.___] bzw. der Organisation in Thailand sehr hohe Schulden gehabt, weshalb sie zur Beschuldigten in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden sei. Für die Schuldentilgung sei C.___ jedoch nicht einmal die Hälfte der Einnahmen aus der Sexarbeit zur Verfügung gestanden, da die Beschuldigte vorab 50% der Einkünfte für sich persönlich beansprucht und vom verbleibenden Anteil der Sexarbeiterin noch weitere Abzüge für Verpflegung, Werbung etc. vorgenommen habe. Der Anteil für die Schuldentilgung sei zumindest in einer ersten Phase direkt von der Beschuldigten an Z.___ in Thailand überwiesen worden. Das Verdienstrisiko sei dabei einzig und alleine bei C.___ gelegen. So habe sie beispielsweise während einer Studiorenovation von zwei bis drei Monaten keinerlei Verdienst gehabt, was zu einer willkürlichen Schuldenreduktion durch Z.___ in Thailand geführt habe. Hingegen sei sie in dieser Zeit durch die Beschuldigte für Reinigungsarbeiten eingesetzt worden, ohne in irgendeiner Form entschädigt zu werden.
Das (finanzielle) Abhängigkeitsverhältnis habe sich zudem durch den Umstand verstärkt, dass die Beschuldigte C.___ Methamphetamin («Crystal Met») angeboten habe, damit diese besser habe arbeiten können, und sie in der Folge auch regelmässig damit versorgt habe. Die wöchentlichen Kosten dafür von CHF 150.00 bis 250.00 seien der Sexarbeiterin direkt vom ihr zustehenden Anteil von 50% der Einnahmen durch die Beschuldigte abgezogen worden.
Abgesehen vom finanziellen Abhängigkeitsverhältnis im Zusammenhang mit der Verschuldung bei Z.___ in Thailand sei C.___ auch in einem persönlichen und finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschuldigten gestanden. So sei sie zum einen auf den Arbeitsplatz bei der Beschuldigten angewiesen gewesen, um das geschuldete Geld für die Visa-Beschaffung etc. aufzutreiben und sich damit aus ihrer Schuldknechtschaft zu befreien sowie um ihre Familie in Thailand unterstützen zu können. Erschwerend komme dazu, dass sie aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status (Illegalität) keine Möglichkeit gehabt habe, einer rechtmässigen Arbeit nachzugehen, womit die Sexarbeit im Untergrund ihre einzige mögliche Einnahmequelle gewesen sei. Geschwächt worden sei ihre Position zusätzlich dadurch, dass sie sozial isoliert gewesen sei, keine der Landessprachen beherrscht habe und sich mit den Gepflogenheiten sowie der geltenden Rechtsordnung nicht ausgekannt habe. In Kombination mit einem in der Thai-Kultur tief verankerten Respekt vor älteren sowie hierarchisch höhergestellten Personen hätten es die aufgezählten Faktoren der Sexarbeiterin verunmöglicht, die von der Beschuldigten einseitig diktierten Prostitutionsbedingungen kritisch zu hinterfragen oder sich dagegen zu wehren. Es sei ihr deshalb nichts Anderes übriggeblieben, als die von der Beschuldigten vorgegebenen Arbeitsmodalitäten bedingungslos zu akzeptieren.
Aufgrund der offensichtlichen Verletzlichkeit von C.___ liege somit keine echte Einwilligung in die Sexarbeit bei der Beschuldigten vor. Vielmehr handle es sich vor diesem Hintergrund um eine den Umständen geschuldete, rein faktische Zustimmung, welche unbeachtlich sei, zumal es der Sexarbeiterin nicht möglich gewesen sei, frei und eigenverantwortlich über ihre Prostitutionstätigkeit zu bestimmen. Sie sei in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt und der Beschuldigten schlicht ausgeliefert gewesen.
Obwohl die Beschuldigte Kenntnis von den bestehenden Schulden von C.___ bei Z.___ in Thailand und dem Abhängigkeitsverhältnis ihrer Sexarbeiterin gehabt habe bzw. zumindest hätte haben müssen, habe sie sich deren Verletzlichkeit und Zwangslage bei der Ausgestaltung der Prostitutionstätigkeit skrupellos zunutze gemacht, indem sie die Arbeitsmodalitäten einseitig und verbindlich zu ihren Gunsten mit dem Fokus auf die eigene Gewinnmaximierung festgelegt und insofern wie über ein Objekt über die wehrlose Sexarbeiterin verfügt habe. Somit sei die Übernahme bzw. die Anstellung von C.___ (eventual-)vorsätzlich zum Zweck der sexuellen Ausbeutung erfolgt.
2. Straftatbestand
Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zweck u.a. der sexuellen Ausbeutung, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 182 Abs. 1 StGB). In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen (Abs. 3).
Geschütztes Rechtsgut sind die persönliche Freiheit und Selbstbestimmung des Opfers. Der Tatbestand des Menschenhandels schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben und ins Ausland verbracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels [SR 0.311.542]). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und der Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 E. 5.1). Strafbar ist somit der Handel mit «lebendiger Ware»; mit Menschen handeln heisst insbesondere Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen oder übernehmen, aber auch das Befördern, Transportieren oder Liefern (BBl 2005 2834). Der Tatbestand schützt Frauen, über deren Köpfe hinweg entschieden wird, dass sie zur Prostitution an einem bestimmten Ort gebracht werden sollen, während sie sich nicht wehren können (Urteile des Bundesgerichts 6B_1006/2009 und 6B_1013/2009 vom 26.3.2010). Die Einwilligung ist etwa dann nicht frei von Zwängen, wenn das Opfer dem Täter mangels Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung als illegale Aufenthalterin bzw. illegaler Aufenthalter völlig ausgeliefert ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2010). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine Verurteilung wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist (BGE 126 IV 225 E. 1c). Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betreffenden Person schliesst den Tatbestand aus. Ob die Betroffenen im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt haben, ist an Hand der Umstände zu beurteilen. Das faktische «Einverständnis» allein ist nicht massgebend, weil die Tathandlung nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Es ist deshalb darüber hinaus zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen nach wohlverstandener Interessensbeurteilung entsprach. Menschenhandel kann unter Umständen auch bei angeblicher Zustimmung in den Wechsel von einem Etablissement in das andere vorliegen (BGE 129 IV 81 E. 3.1, 126 IV 225 E. 1d). In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht erkannt, dass der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt ist, wenn junge Frauen, die aus dem Ausland kommen, unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Ihre «Einwilligung» in diese Tätigkeit und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam, wenn sie auf ihre schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland zurückzuführen ist; die Personen verfügen in diesen Fällen nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (vgl. BGE 129 IV 81 E. 3.1, 128 IV 117 E. 4b und c). Der Tatbestand des Menschenhandels ist auch anwendbar, wenn der Täter im Ausland Prostituierte für seine eigenen Bordelle in der Schweiz anwirbt und verpflichtet (BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 6d). Menschenhandel kann auch bei der Vermittlung von einem Etablissement in ein anderes vorliegen, dies insbesondere, wenn Prostituierte mit illegalem Aufenthalt in der Schweiz in persönlicher und finanzieller Hinsicht von Zuhältern, Bordell- und Salonbetreibern abhängig sind, welche die Vermittlung unter Ausnutzung dieses Abhängigkeitsverhältnisses bewerkstelligen (BGE 129 IV 81 E. 3.1,126 IV 225 E. 1d).
3. Sachverhalt
Zur Beweiswürdigung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der Privatklägerin in den Studios der Beschuldigten kann auf die obigen Erwägungen unter Ziffer III.4.3 hiervor verwiesen werden. Näher zu beleuchten sind nun nachfolgend noch die Umstände des Arbeitsantrittes der Privatklägerin bei der Beschuldigten und dabei insbesondere die Beziehung der Beschuldigten zur Agentin der Privatklägerin namens Z.___ .
Zunächst hatte die Beschuldigte bestritten, Z.___ überhaupt zu kennen, lange bestritt sie trotz erdrückender Beweislage, für die Privatklägerin Geld an Z.___ überwiesen zu haben. Von der Beschuldigten eingeräumt wurde im Verlauf des Verfahrens nach den oben zitierten Aussagen, dass sie kurz nach der Ankunft der Privatklägerin von deren Schulden bei Z.___ wegen der Reise in die Schweiz Kenntnis erlangt habe, danach mit Z.___ persönlichen Kontakt gehabt habe, wobei auch über die Privatklägerin gesprochen worden sei, und sie mehrfach Zahlungen für Rechnung der Privatklägerin an Z.___ geleistet habe. Sie habe auch gewusst, dass die Privatklägerin aus ärmlichen Verhältnissen stamme und Kinder habe. Allerdings ist es völlig unglaubwürdig, dass sie – entgegen der Darstellung der Privatklägerin – vorgängig keine Kenntnis von den Vorgängen in Thailand gehabt haben soll: wie sonst hätte die Privatklägerin schon in Thailand erfahren sollen, wo sie in der Schweiz arbeiten würde, und woher hätte die Beschuldigte sonst von der Ankunft der Privatklägerin Kenntnis haben sollen? Die Darstellung der Privatklägerin, wonach ihre Reise und ihre Arbeit bei der Beschuldigten vorgängig zwischen Z.___ und der Beschuldigten abgesprochen worden sei, ist glaubhaft und nach den obigen Ausführungen auch zwingend. Ob dabei auch eine I.___ eine Rolle gespielt hat, ist unerheblich. Ebenso wenig glaubhaft ist die grundsätzliche Darstellung der Beschuldigten, sie habe überhaupt keine Kenntnis von den Vorgängen bei der Visumsbeschaffung und der Schulden, die mit der Reise einer Sexarbeiterin in die Schweiz verbunden seien, ist sie doch seit mindestens 2010 als Bordellbetreiberin von Thai-Salons in diesem Gewerbe tätig und erscheint keineswegs naiv. Die Gründe für dieses Bestreiten sind denn auch leicht erklärbar. Nach dem Vorliegen eines Visums will sie sich jedoch immer erkundigt haben. Sie führte am 15. Oktober 2015 denn auch selber aus, die Frauen hätten einen Vertrag mit Leuten aus Thailand. Sie wusste genau, wie dieses Metier funktioniert. Widersprochen hat sich die Privatklägerin im Wesentlichen einzig hinsichtlich der – für die Tatbestandsmässigkeit nicht relevanten – Höhe ihrer Schulden bei Z.___, damit hat sich die Vorinstanz denn auch auseinandergesetzt (US 31 f.). Zunächst sprach die Privatklägerin von CHF 10’000.00 an Schulden, die sie bei Z.___ ursprünglich gehabt habe mit einer Restschuld von CHF 1'100.00. Später nannte sie eine Anfangsschuld von CHF 40'000.00 und eine Restschuld von CHF 1'100.00. Allerdings sprach die Privatklägerin zu Beginn von weiteren Schulden der Familie in der Höhe von CHF 30'000.00, sodass diesbezüglich auch eine Verwechslung (Gesamtschulden CHF 40'000.00) vorliegen könnte. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin für die Reise in die Schweiz mit mindestens CHF 10'000.00 verschuldet hatte (entgegen den in der Anklage vorgehaltenen CHF 40'000.00). Im Übrigen erscheinen die Aussagen der Privatklägerin, wie schon oben festgehalten, generell als glaubwürdig, insbesondere ihre anfänglichen, in freier Rede dargelegten Schilderungen zum Verlauf ihrer Reisevorbereitungen, ihrer Reise und zu den dabei geschilderten Kontakten zwischen Z.___ und F.___. Der angeklagte Sachverhalt ist somit bis auf die Höhe der Schulden erstellt.
4. Rechtliche Würdigung
Der vorliegende Sachverhalt entspricht einem beispielhaften, wenn auch nicht besonders schwerwiegenden Fall eines Menschenhandels durch die Beschuldigte als «Abnehmerin» der Privatklägerin im Sinne des Gesetzes. Sie vereinbarte mit Z.___ die Einreise und Übernahme der Privatklägerin zum Zweck der Prostitution im Wissen um deren Schulden von mindestens CHF 10'000.00 bei der Agentur von Z.___ und legte nach den obigen Feststellungen zum Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution fest, wann und wie sich die Privatklägerin in ihrem Betrieb zu prostituieren hatte. Grundsätzlich reicht zur Erfüllung des Tatbestandes, wie bereits erwähnt, aus, dass der Täter im Ausland Prostituierte für sein eigenes Bordell in der Schweiz anwirbt und verpflichtet (BGE 129 IV 81 E. 3.1). Die Übernahme der Privatklägerin erfolgte zum Zweck der sexuellen Ausbeutung. Die besonders verletzliche Situation der bei der Beschuldigten illegal tätigen thailändischen Sexarbeiterin und die damit verbundene Verletzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts bzw. der Ungültigkeit ihrer rein formalen Einwilligung zur Sexarbeit bei der Beschuldigten wurde unter Ziffer III hiervor bereits dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Durch den Zwang zur Schuldentilgung und den Druck der Illegalität war die Privatklägerin in einem Abhängigkeitsverhältnis von Z.___. Diese bestimmte, wo die Privatklägerin nach ihrer Reise in die Schweiz ihre Sexarbeit leisten musste, und sie leitete diese auf deren Reise auch an. Auch die Beschuldigte befand sich gegenüber der Privatklägerin in einer Machtposition. Über die Privatklägerin wurde wie über ein Objekt verfügt, es wurde über ihren Kopf hinweg entschieden, dass sie an einen bestimmten Ort, nämlich in das Studio der Beschuldigten, gebracht wurde. Der Sachverhalt ist vergleichbar mit demjenigen in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_1006 und 1013/2009. Die Beschuldigte hatte genaue Kenntnis all dieser Umstände und hat direkt vorsätzlich gehandelt. Der Schuldspruch des Amtsgerichts wegen Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin ist zu bestätigen, dieser konsumiert allerdings die Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin und der entsprechende Schuldspruch entfällt (ohne dass ein Freispruch auszufällen wäre). Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Straftatbestand auch erfüllt wäre, wenn die Beschuldigte – wie von ihr lange Zeit behauptet – die Beträge für die Schuldenabzahlung der Privatklägerin nicht selbst an Z.___ überwiesen hätte, sondern dies via die Privatklägerin erfolgt wäre: Mit der Absprache zwischen der Beschuldigten und Z.___ wurde der Einsatz der Privatklägerin als Sexarbeiterin im Etablissement der Beschuldigten über den Kopf der betroffenen Sexarbeiterin beschlossen und verwirklicht.
Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.
V. Mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht
Die Beschuldigte wurde der mehrfachen Beförderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht für schuldig befunden, weil sie H.___, C.___, B.___, N.___, O.___, Y.___, J.___, M.___ und P.___, welche allesamt ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz waren, in ihren Studios wohnen liess. Bestritten wird von der Beschuldigten diesbezüglich einzig, dass sie dabei in Bereicherungsabsicht gehandelt und damit nach dem qualifizierten Tatbestand von Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen sei. Mit einer Freiheitsstrafe wäre eine Geldstrafe zu verbinden.
In der Anklageschrift wird der Beschuldigten unter Ziff. 4 vorgehalten, sie habe für die Beherbergung von den Sexarbeitern und Sexarbeiterinnen ein entsprechendes Entgelt (fixer Anteil am Erlös aus der Sexarbeit) verlangt. Die Beschuldigte (resp. formal ihr Ehemann) bezahlte pro Studio CHF 1‘800.00 Miete pro Monat. Es ist unbestritten und erstellt, dass die Beschuldigte von den Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern einen Anteil von 50% der gesamten Einnahmen für das Logis abnahm. Diese hohen (und in der Höhe grundsätzlich unbeschränkten) Abgaben stehen aber in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Gegenleistungen der Beschuldigten (gemeinsames Schlaf- und Badezimmer, Küche) und ihren eigenen Kosten, und die Beschuldigte wollte durch diese Abgaben aus der Förderung des illegalen Aufenthalts der Sexarbeiter/innen ganz offensichtlich einen Gewinn generieren. Sie selbst hat sich ja in der fraglichen Zeit nicht mehr prostituiert, wie dies auch die Sexarbeiter/innen bestätigten. Es ist somit von der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung und damit von der Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes auszugehen. Die Schuldsprüche der Vorinstanz – Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht in neun Fällen – sind auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
VI. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
1. Vorhalt
In Ziffer 6 der Anklageschrift wird der Beschuldigten eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgehalten. Zwischen mindestens 2012 und 1. September 2015 habe die Beschuldigte ca. 420 bis 1‘500 Gramm Crystal Meth (mindestens 340 bis 1‘200 Gramm reines Methamphetamin, Reinheitsgrad ca. 80%), ca. 36 Gramm Kokain und ca. 100 Thai-Pillen besessen bzw. veräussert (mengenmässig qualifizierter Fall). Dabei habe sie beim Verkauf von mindestens 350 bis 1‘500 Gramm Methamphetamin zu CHF 300.00/Gramm einen Umsatz zwischen ca. CHF 105‘000.00 und CHF 450‘000.00 und einen Gewinn zwischen ca. CHF 35‘000.00 und 150‘000.00 (Einkauf CHF 200.00/Gramm) erzielt. Mit dem Verkauf von mindestens ca. 36 Gramm Kokain habe sie einen Umsatz von mindestens Fr. 3‘600.00 (Verkauf CHF 100.00/Gramm) und einen Gewinn von ca. 720.00 (Einkauf CHF 80.00/Gramm) erzielt. Aus dem Verkauf von mindestens 100 Thai-Pillen (Ecstasy) habe ein Gewinn von ca. CHF 200.00 bis CHF 300.00 resultiert (Einkauf CHF 2.00 bis 3.00 pro Pille, Verkauf CHF 3.00 bis 5.00 pro Pille). In der Folge wird in der Anklageschrift aufgelistet, wie sich der vorgehaltene Besitz und die Verkäufe von Betäubungsmitteln im Einzelnen aufschlüsseln, darunter konkrete Verkäufe an namentlich bekannte Abnehmer/innen.
2. Sachverhalt
2.1 Im Rahmen des Parteivortrages liess die Beschuldigte vor Amtsgericht die Weitergabe von insgesamt 189 Gramm reinem Methamphetamin (bei 79% Reinheitsgrad) anerkennen. Da der durchschnittliche Reinheitsgrad gemäss Internetrecherchen bei 40% liege, ergebe sich eine massgebliche reine Menge von 128 Gramm. Da die Beschuldigte nur an einen beschränkten Kreis Drogen abgegeben habe, liege kein qualifizierter Fall vor. Sie habe selber viele Drogen konsumiert und wegen des hohen Preises einen Teil weiterverkauft.
2.2 Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Beweisergebnis (US 68): Zusammenfassend sei für die rechtliche Beurteilung davon auszugehen, dass die Beschuldigte am 1. September 2015 im Besitz von ca. 70 g Methamphetamin gewesen sei, sie zwischen Anfang 2013 und ihrer Festnahme am 1. September 2015 gesamthaft mindestens 300 g Methamphetamin (Reinheitsgrad 79%, Gewinn CHF 100.00 pro Gramm), mindestens 36 g Kokain (9 Monate à je 4 Gramm, Reinheitsgrad 40%, Gewinn CHF 20.00 pro Gramm) sowie mindestens 100 Ecstasy-Pillen (Verkaufspreis CHF 20.00) veräussert habe und ihre Abnehmer nicht nur viele von ihr beschäftigte Sexarbeiterinnen/Sexarbeiter gewesen seien, sondern auch Freier und Personen ausserhalb des Studios.
2.3 Der entsprechenden Strafanzeige vom 6. April 2016 (2.1.2/001 ff.) kann folgendes entnommen werden:
2.3.1 Bei den Hausdurchsuchungen hätten folgende Betäubungsmittel sichergestellt werden können:
- Im Studio «YY.___» 16,05 Gramm Crystal Meth und einige Thai-Pillen.
- Am Domizil der Beschuldigten in [Ort 3]: in einem getarnten Versteck (Dose «saure Kutteln») 49,8 Gramm Crystal Meth und im Tresor 2,4 Gramm Crystal.
Die Analyse der 49,8 Gramm Crystal Meth habe einen hohen Reinheitsgrad von 79% ergeben, auf die Analyse der weiteren aufgefundenen Betäubungsmittel habe man nach Rücksprache mit dem zuständigen Staatsanwalt aus Kostengründen verzichtet (2.1.2/003).
2.3.2 Aus den Einvernahmen der Abnehmer/innen habe sich Folgendes ergeben (jeweils Crystal Meth-Gemisch):
- O.___: 78 Gramm (zuzüglich zwei Mal Kokain für CHF 100.00 via F.___). Das Crystal Meth habe ihm geholfen, länger zu arbeiten und habe ihn zudem gleichgültig gemacht.
- C.___: 21 Gramm (anerkannt) und eine Thai-Pille. Das Crystal Meth habe die Sexarbeit erträglicher gemacht und geholfen, wach zu bleiben und die ganze Nacht durcharbeiten zu können.
- N.___: mindestens 18 Gramm (anerkannt). Sie habe mithilfe der Drogen die Arbeit besser machen und länger wach bleiben können.
- [Name 4]: mindestens 20 bis 30 Gramm (20 Gramm anerkannt). Er habe die Drogen immer dann genommen, wenn er müde gewesen sei. Sonst hätte er die Arbeit nicht geschafft. Allerdings habe er so auch Sachen gemacht, die er mit klarem Kopf nicht gemacht hätte.
- Y.___ : 38,28 Gramm, die Beschuldigte habe aber pro Woche mindestens10 Gramm Crystal Meth an viele Leute – auch an Leute von «aussen», da es bekannt gewesen sei, dass es bei ihr Drogen gebe - verkauft, Kokain und Thai-Pillen weniger. Er habe manchmal beim Verkauf geholfen und etwas Crystal gratis dafür erhalten. Die Drogen hätten ihm geholfen, bei der Arbeit länger wach zu sein.
- B.___: Sie habe keine Drogen konsumiert. Pro Woche seien aber für CHF 2'000.00 bis 3'000.00 (10 Gramm Crystal Meth) verkauft worden.
- [Name 7]: Die Beschuldigte verkaufe seit Jahren Drogen an viele Leute, sicherlich 10 bis 20 Personen; dies an Sexarbeiter/innen, aber auch an «Leute von draussen».
- E.___: Sie habe bei der Beschuldigten innert 2,5 Jahren rund 120 Gramm gekauft resp. weiter vermittelt (so u.a. an [Name 6]), für ihren Eigenkonsum habe sie rund 60 Gramm gekauft.
- F.___: Nach Aussagen der Beschuldigten habe sie an F.___ wöchentlich für CHF 100.00 Crystal Meth verkauft. Dies ergäbe hochgerechnet eine Menge zwischen 47,5 und 63 Gramm (anerkannt 46 Gramm). Zudem habe F.___ in ihrem Auftrag Crystal Meth verkauft, wenn sie selbst nicht vor Ort gewesen sei.
2.3.3 Die Beschuldigte habe zunächst von einem Verkauf von wenig Crystal Meth an ihre «Freundinnen» in den Studios gesprochen, es habe sich mehr um ein gemeinsames Konsumieren gehandelt. Auf verkaufte Mengen habe sie sich nicht festlegen wollen und standardmässig mit «Keine Antwort» reagiert. Später habe sie zugestanden, während rund 2,5 Jahren Crystal an ca. 10 Personen verkauft zu haben. Meistens habe sie in Quantitäten von 10 Gramm pro Monat gekauft, einmal seien es 160 Gramm Crystal Meth gewesen. Rund 40% davon habe sie selber konsumiert, 60% habe sie verkauft (also ca. 211 Gramm). Weiter habe sie rund 36 Gramm Kokain und 100 Thai-Pillen verkauft. Noch später habe die Beschuldigte nicht einmal mehr die von ihrem Anwalt am 16. März 2016 zugestandenen Drogenmengen anerkennen wollen. Zum Erlös habe die Beschuldigte anerkannt, das Crystal Meth jeweils zu CHF 200.00/Gramm gekauft und zu CHF 300.00/Gramm weiterverkauft und mithin einen Gewinn von CHF 100.00 pro Gramm erzielt zu haben. Ihren letzten Drogeneinkauf von 160 Gramm habe sie zum Rabattpreis von CHF 150.00 erhalten und damit CHF 150.00 pro Gramm an Gewinn erzielt. Damit ergäbe sich allein nach den Aussagen der Beschuldigten ein Gewinn von CHF 24’300.00. Nach den Belastungen der Abnehmer/innen ergebe sich ein Verkauf zwischen 346,68 und 379,22 Gramm Crystal und ein Gewinn zwischen CHF 34’668.00 und 37'922.00. (2.1.2/009). Nach ihren Aussagen habe die Beschuldigte aus dem Kokainverkauf einen Gewinn von CHF 720.00 generiert, bei den Thaipillen habe sie keine konkreten Kaufs-/Verkaufspreise nennen wollen.
2.4 Vor der Einvernahme vom 10. Dezember 2015 liess die Beschuldigte mitteilen, sie wolle nun hinsichtlich der Drogengeschäfte Aussagen machen (10.1./240 ff.). Zusammengefasst gab sie in der Folge an, seit Ende 2012 habe sie Drogen konsumiert und seit Anfang 2013 auch solche verkauft. Pro Monat habe sie rund 10 Gramm Crystal Meth gekauft und davon rund vier Gramm selbst konsumiert. Die weiteren sechs Gramm monatlich habe sie verkauft (so auch schon am 8. September 2015: Weiterverkauf von zwei Dritteln der Einkaufsmenge bzw. Verkauf von 60% der Einkaufsmenge: 10.1/011). Manchmal seien die 10 Gramm auch schon nach drei Wochen aufgebraucht gewesen und sie habe neue Drogen kaufen müssen. Sie habe jeweils 10 Gramm gekauft und am Schluss – Ende 2014 (September/Oktober) – einmal gleich 160 Gramm. Bezahlt habe sie immer CHF 200.00 pro Gramm, verkauft habe sie das Crystal Meth zu CHF 300.00 pro Gramm. Beim Kauf der 160 Gramm habe sie einen Rabatt erhalten, sie habe nur CHF 150.00 für das Gramm bezahlen müssen. Die 50 Gramm in ihrer Wohnung seien der Rest dieses Grosseinkaufs gewesen. Von den vom Grosseinkauf verbrauchten 110 Gramm habe sie 44 Gramm selbst konsumiert und 66 Gramm verkauft. Die Beschuldigte erstellte dabei eine eigenhändige und unterzeichnete Aufstellung, wonach sie in den Jahren 2013 und 2014 je 120 Gramm Crystal Meth verkauft habe und 2015 60 Gramm (jeweils 10 Gramm pro Monat, 10.1/249). Da die Verhaftung am 1. September 2015 erfolgte, ergeben 10 Gramm/Monat insgesamt 320 Gramm. Beim Kokain habe sie pro Gramm CHF 80.00 bezahlt für gute Qualität und zu CHF 100 verkauft. Seit Ende 2014 habe sie monatlich 5 Gramm Kokain gekauft; Davon habe sie jeweils ein Gramm selbst konsumiert und vier Gramm weiterverkauft. Das ergebe rund 36 Gramm verkauftes Kokain. Thaipillen habe sie wohl ca. 100 Stück verkauft.
Am 22. Dezember 2015 gab sie ergänzend an (10.1/250 ff.), die 160 Gramm habe sie im Oktober 2014 gekauft und dafür bei einer Kollegin Geld ausgeliehen. In der Folge wurde sie zu den einzelnen Belastungen Dritter befragt und anerkannte folgende Mengen (Crystal Meth): C.___ 21 Gramm; N.___ 18 Gramm; Y.___ sei oft mit E.___ gekommen, zu den Mengen könne sie nichts mehr sagen; O.___ habe drei bis vier Gramm pro Monat gekauft, somit könnten die 78 Gramm korrekt sein; mit Y.___ habe sie oft gemeinsam konsumiert, hier könne sie sich auch nicht an die Menge erinnern; bei [Name 6] seien 60 Gramm zu viel, sie könne sich nicht genau an die Menge erinnern; D.___ habe rund 16 Mal für CHF 50.00 oder 100.00 gekauft; bei E.___ könne sie die Menge auch nicht mehr bestimmen; F.___ habe sie einmal pro Woche für CHF 100.00 ein Säcklein verkauft oder auch gratis abgegeben. Beim Verkauf hätten ihr F.___ und Y.___ geholfen, wenn sie selbst nicht da gewesen sei, zeitweise auch H.___. Y.___ habe für seine Hilfe ab und zu gratis Crystal erhalten. Wenn dieser 10 Gramm verkauft gehabt habe, habe er ein halbes Gramm gratis erhalten. [Name 7] habe sie nie Drogen verkauft, sie habe von ihm nur einmal eine Probe bezogen, aber ihr Crystal Meth sei besser gewesen. Wenn B.___ sage, sie (die Beschuldigte) habe 10 Gramm pro Woche verkauft, sei das einfach falsch und viel zu hoch. (auf Frage, weshalb sie verkauft habe?) Sie habe konsumiert und andere hätten mit ihr konsumiert. Sie habe nie die Absicht gehabt, zu verkaufen. Die Leute hätten dann immer mehr gewollt und sie habe immer mehr kaufen müssen. Das sei dann so automatisch in den Verkauf übergegangen. Insgesamt bestreite sie die ihr vorgehaltene Verkaufsmenge.
Mit Eingabe vom 16. März 2016 – als die Vorhalte allesamt bereits bekannt und Gegenstand mehrerer Einvernahmen gewesen waren – führte der Verteidiger gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, er sei «mit seiner Mandantin die Belastungen bezüglich der Vorhalte gegen das Betäubungsmittelgesetz durchgegangen und halte in ihrem Namen folgendes fest»: Akzeptiert würden hinsichtlich der Verkäufe von Crystal Meth (Gemisch) 21 g an C.___, 18 g an N.___, 20 g an [Name 4], 74 g an O.___, die Rechnung bezüglich Y.___ (Y.___) werde in der Höhe bestritten (vor Amtsgericht wurden im Parteivortrag 12 g anerkannt), 58 g an [Name 6] (gemeinsam mit «[Name 8]» und [Name 2]), die Berechnung bezüglich E.___ werde in der Höhe bestritten (vor Amtsgericht wurden im Parteivortrag 12 g anerkannt), 5,28 g an D.___, 46 g an F.___. Das ergebe insgesamt 246,28 Gramm Crystal Meth, bzw. bei einem Reinheitsgrad von 79% 194,6 Gramm reines Methamphetamin, bei einem Reinheitsgrad von 40% somit 98,5 Gramm.
2.5 Bei der Sachverhaltsfeststellung können folgende Zugeständnisse der Beschuldigten zum Beweisergebnis erhoben werden:
- Verkauf von Crystal: Ab Anfangs2013 pro Monat 10 Gramm, was für die Jahre 2013 und 2014 total je 120 Gramm und für 2015 80 Gramm ergibt, total 320 Gramm. Diese Zahlen gab die Beschuldigte im Dezember 2015 im Kenntnis der Aktenlage, in Anwesenheit ihres Verteidigers und nach mehreren, vorgängigen Einvernahmen zu ihren Drogenverkäufen – auf ausdrückliche Aufforderung, ihre Drogenverkäufe zu notieren – bekannt und stellen bestimmt das absolute Minimum dar. Die vom Amtsgericht angenommene Menge von mindestens 300 Gramm verkauftem Crystal-Meth-Gemisch ist damit nicht zu beanstanden, sondern um mindestens 20 Gramm zu tief ausgefallen. Die vorhandenen Aussagen Dritter liessen zwar ebenso wie der aufgefundene Vorrat von 67 Gramm auf eine weitaus höhere Verkaufsmenge schliessen, nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist aber von den genannten 320 Gramm als absolutem Minimum auszugehen.
- Besitz von insgesamt gut 67 Gramm Crystal Meth und einigen Thai-Pillen bei den Hausdurchsuchungen. Geht man von der Angabe der Beschuldigten aus, sie habe jeweils rund 60% des eingekauften Crystal Meth verkauft, ergibt dies eine zum Verkauf bestimmte Menge von gut 40 Gramm.
- Verkauf von 36 Gramm Kokain-Gemisch und 100 Thaipillen.
2.6 In Bezug auf den Reinheitsgrad des verkauften Crystal Meth ist Folgendes zu erwägen:
Der Reinheitsgrad der bei der Beschuldigten gut versteckt aufgefundenen 49,8 Gramm Crystal Meth betrug 79%. Dieser Stoff stammte nach ihren eigenen, unwiderlegbaren Angaben von einem Grosseinkauf von 160 Gramm, von dem sie bereits 66 Gramm (60% von verbrauchten 110 Gramm) verkauft hatte. Sie hat nach ihren Angaben die Drogen nie gestreckt, sodass für diese Verkäufe von 66 Gramm bei einem Reinheitsgrad von 79% eine reine Menge von gut 52 Gramm resultiert. Zu verkaufen waren noch eine Menge von 23,3 Gramm reinem Methamphetamin (49,8 x 0,6 x 79%).
In Bezug auf die übrigen verkauften 254 Gramm (320 – 66) und die weiteren auf-gefundenen 18,5 Gramm, von denen gut 11 Gramm zum Weiterverkauf bestimmt waren (18,5 x 0,6), ist davon auszugehen, dass diese in Mengen von jeweils 10 Gramm eingekauft wurden. Die Beschuldigte hat nie angegeben, die Qualität des eingekauften Crystal Meth sei dabei nicht gleich gewesen. Sie habe den Stoff immer bei den gleichen, deutschen Käufern in Basel an der Grenze zu Deutschland gekauft […], was auch von diversen Abnehmern so ausgesagt wurde. In der Konfrontationseinvernahme vom 5. April 2016 führte [Name 7] aus (10.1/306 ff.), dass A.___ einmal gefragt habe, ob sie ein Muster haben könne von seinem Crystal Meth. Es seien 1 oder 2 Gramm gewesen, die er ihr dann gegeben habe. Sie habe dann aber gesagt, ihres sei besser (Frage 54). Die Beschuldigte bestätigte in derselben Befragung, ein Mal von [Name 7] 1-2 Gramm Crystal Meth als Muster gekauft zu haben (Frage 60). Gestützt auf diese Aussagen ist erstellt, dass die Beschuldigte die Drogen jeweils beim selben Verkäufer bezog und dieses stets von gleicher Qualität war. So testete sie zwar ein Mal ein Muster von [Name 7], dieses war qualitativ aber offenbar nicht so gut wie das Übliche. Entsprechend ist beim Reinheitsgrad des von der Beschuldigten weiterverkauften Crystal Meth wie beim sichergestellten Crystal Meth von 79% auszugehen. Damit ergeben sich beim Verkauf gut 200 Gramm reines Methamphetamin und bei dem zum Zweck des Verkaufs besessenen weiteren Crystal Meth 23,3 und 8,7 Gramm reinen Stoff. Zusammenfassend ist von einem Verkauf von 252 Gramm reinem Amphetamin (52 + 200) auszugehen, überdies war die Beschuldigte im Besitze weiterer 32 Gramm (8,7 + 23,3) reinen Stoffes zwecks Verkaufs. Die Annahme eines Reinheitsgrades von 79% ist im Übrigen vorliegend nicht von wesentlicher Bedeutung: im Jahr 2015 ergab sich gemäss den auf der Website der SGRM veröffentlichten Statistiken für sichergestelltes Methamphetamin bei Mengen zwischen 10 und 100 Gramm ein durchschnittlicher Reinheitsgrad von 72%.
Beim Kokain erfolgten keine Sicherstellungen, weshalb bezüglich Reinheitsgrad keine konkreten Angaben vorliegen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der Richter vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5). Darüber hinaus können die Statistiken über die Wirkstoffgehalte von Sicherstellungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) herangezogen werden. Im Jahr 2015 ergaben sich gemäss den auf der Website der SGRM veröffentlichten Statistiken für Kokain Medianwerte für den Wirkstoffgehalt zwischen 38–77%, je nach Konfiskationsgrösse (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 2016, Art. 19 BetmG N 189). Zu Gunsten der Beschuldigten ist mit Blick auf das Kokain von einem eher tieferen Medianwert auszugehen. Es rechtfertigt sich, mit der Vorinstanz den Reinheitsgrad auf 40% festzulegen. Das ergibt bei 36 Gramm verkauftem Kokain-Gemisch 14,4 Gramm reines Kokain.
Alle diese errechneten Mengen sind selbstverständlich als Grössenordnungen zu verstehen, nicht im Sinne von mathematisch exakten Mengenangaben.
2.7 In Bezug auf den Umsatz und Gewinn ergibt sich Folgendes:
- Verkauf von 320 Gramm Crystal zu je CHF 300: CHF 96'000.00 Umsatz;
- Verkauf von 36 Gramm Kokaingemisch zu CHF 100.00: CHF 3'600.00 Umsatz;
- Thaipillen: Verkauf 100 Stück zu je CHF 20.00: Umsatz CHF 2'000.00 (nach Angaben der Beschuldigten zum Selbstkostenpreis verkauft);
- Gewinn Crystal Meth: 66 Gramm mit je CHF 150.00 Gewinn (CHF 9'900.00) und 254 Gramm mit je CHF 100.00 Gewinn (25'400.00): total CHF 35'300.00 Gewinn;
- Gewinn Kokain: 36 Gramm mit je CHF 20.00 Gewinn: Gewinn total CHF 720.00.
2.8 Bezüglich der Abnehmer gibt es folgende Angaben in den Akten:
Die Beschuldigte gab am 8. September 2015 an, die Kunden kämen und gingen, sie könne sich nicht mehr an alles erinnern und frage diese auch nicht nach ihren Namen (10.1/012). Meistens habe sie an ihre Sexarbeiter/innen verkauft. Es habe aber auch solche von draussen gegeben wie [Name 6], die zu ihr gekommen seien, um einzukaufen (10.1/168). Diese sei manchmal auch mit ihren Freunden gekommen zum Einkauf (10.1/176). Sie schätze, an rund 10 Personen insgesamt Drogen verkauft zu haben, an ihre Sexarbeiter/innen, an Kolleginnen und deren Kolleginnen (10.1/247). Von aussen seien etwa zwei bis drei Personen zum Einkauf gekommen, deren Namen kenne sie nicht, es seien thailändische Frauen gewesen (10.1/254). Dass die Beschuldigte Betäubungsmittel nicht nur an «ihre» Sexarbeiterinnen verkaufte, sondern auch an Freier und Personen ausserhalb des Studios, bestätigten unabhängig voneinander andere befragte Personen: Y.___, zu dem die Beschuldigte nach eigenen Angaben eine besonders gute Beziehung gehabt hatte und den sie als «kleine Schwester» bezeichnete, gab am 19. Oktober 2015 an, die meisten Sexarbeiter/innen in den Studios der Beschuldigten hätten Crystal Meth konsumiert. Sie habe auch Kunden und Personen von ausserhalb des Studios Drogen verkauft, auch an Junkies. Das habe sich herumgesprochen, dass man an der [Adresse] Drogen kaufen könne. Sie habe Crystal Meth, Kokain und Ecstasy verkauft. F.___ habe meist für die Beschuldigte verkauft. Sie selbst habe deshalb dort auch wieder mit dem Konsum von Crystal begonnen. Andere hätten dort mit dem Konsum begonnen und am Anfang schlimme Halluzinationen gehabt. Deshalb sei sie das erste Mal dort weggegangen. Ja, sie habe beim Verkauf auch mitgeholfen, und dafür hie und da ein Säcklein gratis erhalten (10.2.6/033 ff.) Auch C.___ führte aus, die Beschuldigte habe Säcklein zu CHF 50.00, 10.00 bis 300.00 verkauft. Später habe sie auch noch Kokain verkauft und sie habe auch Drogen an Freier verkauft (10.3.2/056). [Name 7] gab anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. April 2016 an, die Beschuldigte habe Drogen an Leute von drinnen und draussen verkauft. Sicher an 10 oder 20 Leute, genau könne er es nicht sagen (10.1/312). Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte nicht nur an einen kleinen, begrenzten Kreis von Abnehmern/innen Drogen verkauft hat, sondern an einen grösseren, grundsätzlich nicht eingeschränkten Personenkreis (auswärtige Sexarbeiter/innen, Freier).
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird unter anderem bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert und/oder unbefugt besitzt (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG). Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er unter anderem weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, oder wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG).
3.2 Eine Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist dann zu bejahen, wenn der Gebrauch der Droge physische oder psychische Schäden verursachen kann, wobei die Gefahr eine naheliegende und ernstliche sein muss. Als viele Menschen gelten nach der bisherigen Praxis zwanzig oder mehr Personen. Hat jemand nur eine kleine Zahl von Abnehmern und besteht keine konkrete Verbreitungsgefahr dahingehend, dass diese die ihnen überlassenen Betäubungsmittel an eine unbestimmte Vielzahl von Personen weitergeben, wird unabhängig von der gehandelten Stoffmenge nicht die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Werden also z.B. Betäubungsmittel nur an eine, bereits süchtige, nahe Bezugsperson zum eigenen oder gemeinsamen Konsum abgegeben und besteht dabei die Gewissheit, dass die Droge nicht an Dritte weitergegeben wird, gelangt die Qualifikation unabhängig von der abgegebenen Menge nicht zur Anwendung (BGE 120 IV 334). Trotz Aufgabe des Mengenbezuges spielen die Quantität und Qualität des inkriminierten Betäubungsmittels weiterhin eine zentrale Rolle. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzwerte (für reinen Stoff) haben weiterhin Bestand: Heroin 12 g, Kokain 18 g, Amphetamin 36 g und LSD 200 Trips. In subjektiver Hinsicht verlangt die Bestimmung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (zum Ganzen siehe Hans Maurer, StGB/JStG Kommentar, 2018, Art. 19 BetmG, N 39, 41a und 43).
In BGE 145 IV 312 vom 29. Juli 2019 (PRA 2020/4, S. 424 ff.) führt das Bundesgericht in den Regesten aus:
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen; Methamphetamin.
Das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist im Hinblick auf die direkte oder indirekte Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen zu würdigen. Die Betäubungsmittelmenge ist in diesem Zusammenhang ein zentrales Element, wobei auch andere Kriterien, wie beispielsweise die mit einer besonders reinen Droge oder einer gefährlichen Mischung einhergehenden Risiken, berücksichtigt werden können (E. 2.1.1 und 2.1.2).
Vor diesem Hintergrund bleiben die von der Rechtsprechung unter der Geltung von aArt. 19 Abs. 2 lit. a BetmG festgelegten Grenzwerte für Heroin (12 Gramm), Kokain (18 Gramm), LSD (200 Trips) und Amphetamin (36 Gramm) relevant, welche die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum berücksichtigen (E. 2.1.3).
Das Bundesgericht hat sich bisher nicht zum Grenzwert für Methamphetamin geäussert. Im vorliegenden Fall wird indessen festgehalten, dass es nicht bundesrechtswidrig ist, wenn das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG unter Hinweis auf eine im Jahr 2010 durch die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin erstellte Studie, welche für reines Methamphetamin-Hydrochlorid einen Grenzwert von 12 Gramm empfiehlt, bejaht wird (E. 2.2-2.4).
3.3 Gewerbsmässigkeit ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügt (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a). Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG verlangt eine qualifizierte Gewerbsmässigkeit, indem mit der berufsmässigen Tätigkeit ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn erzielt worden sein muss. Die blosse Aussicht oder Erwartung darauf reicht nicht aus. Unter Umsatz ist der finanzielle Bruttoerlös zu verstehen. Ein Betrag in der Grössenordnung von CHF 100'000.00 stellt einen grossen Umsatz dar. Unter Gewinn ist der Nettoerlös zu verstehen, der sich aus den Drogengeschäften ergibt. Von einem erheblichen Gewinn ist zu sprechen, wenn dieser den Betrag von CHF 10'000 erreicht und effektiv erzielt worden ist (Hans Maurer, StGB/JStG Kommentar, 2018, Art. 19 BetmG, N 48).
3.4 Im vorliegenden Fall hat die Beschuldigte nach dem obigen Beweisergebnis innerhalb von gut zweieinhalb Jahren insgesamt 252 Gramm reines Methamphetamin an einen grösseren, grundsätzlich unbegrenzten Kreis von Abnehmern/innen verkauft, namentlich auch an Aussenstehende. Unter diesen Umständen ist die hohe Wahrscheinlichkeit gegeben, dass das Methamphetamin einem unbestimmten Kreis potenzieller Konsumenten unmittelbar bzw. mittelbar zugänglich gemacht wurde, womit die abstrakte Gefahr der Verbreitung bestand. Die Beschuldigte hat damit den Grenzwert zum mengenmässig qualifizierten Fall von 12 Gramm reinen Methamphetamins um das 20-fache übertroffen. Ebenso hat sie sich der gewerbsmässigen Begehungsweise schuldig gemacht: sie hat in der genannten Zeit regelmässig rund 10 Gramm Crystal Meth pro Monat verkauft und dabei einen Gewinn von insgesamt rund CHF 35‘000.00 oder CHF 14‘000.00 pro Jahr erzielt. Dieses durchschnittliche monatliche Einkommen von mehr als CHF 1‘000.00 stellte einen bedeutenden Beitrag zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten dar. Damit ist auch der Schuldspruch der Vorinstanz wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bestätigen.
VII. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Beim Tatverschulden (Tatkomponente) können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist die Regel, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung o-der Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten (bis 31. Dezember 2017: 360 Tagessätze) sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen. Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 S. 228 f.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Bei mittellosen Tätern ist die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2, BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
1.5 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Wenn wie vorliegend viele einzelne Delikte Strafen festzusetzen sind, kommt der neuesten, einschlägigen, bundesgerichtlichen Rechtsprechung besondere Bedeutung zu. Aus BGE 144 IV 217 ergibt sich folgendes:
Vorweg wird festgehalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Einzelfall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld und Freiheitsstrafen sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Bundesgericht bestätigt diesbezüglich seine bisherige Rechtsprechung, indem es sich weiterhin für die konkrete Methode ausspricht nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit anderen Lehrmeinungen, welche sich für die abstrakte Methode aussprechen. Präzisiert wird die Rechtsprechung in folgenden beiden Punkten:
- Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5).
- Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6).
Das Bundesgericht ist mit diesem Entscheid insbesondere davon abgekommen, Ausnahmen von der konkreten Methode zuzulassen, indem man bei spezifischen Konstellationen eine Gesamtbetrachtung aller verwirklichten Tatbestände, ohne für jeden Normverstoss eine (hypothetische) Strafe zu bilden, als angebracht und mit Art. 49 Abs. 1 StGB vereinbar betrachtete (Auflistung von Beispielen in E. 2.4). Dies galt insbesondere dann, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft waren, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen liessen (so noch Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015). Diesen vom Bundesgericht damals vermehrt geschaffenen und tolerierten Ausnahmen von der konkreten Methode wurde aufgrund von Kritik eines Teils der Lehre, diese Rechtsprechung sei ergebnisorientiert und mit dem gesetzlichen Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe nicht vereinbar, für die Zukunft eine Absage erteilt (E. 3.5.4). Der Gesetzgeber habe die Konkurrenzen in Art. 49 Abs. 1 StGB ausdrücklich und abschliessend geregelt und sich für eine auf Strafen gleicher Art beschränkte Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips entschieden. De lege lata sei es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden. Nun fährt das Bundes-gericht fort: «Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung kommt, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen wird, ist hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm.»
Dies bedeutet, dass bei einer Massen-Kleinkriminalität, bei der jedes einzelne Delikt für sich alleine mit einer Geldstrafe abgegolten werden könnte, fortan eine Gesamtgeldstrafe von 180 (bei vor dem 1. Januar 2018 verübten Delikten auch 360) Tagessätzen auszufällen ist (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 betreffend einen Fall des Solothurner Obergerichts.
1.6 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63, mit Hinweisen).
1.7 Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tat-schwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
1.8 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legal-verhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, §5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges darstellen, was aber wie erwähnt nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit zahlreichen Hinweisen).
1.9 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art. 43 StGB N 15).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und 20 Jahren bestraft. Es handelt sich vorliegend um das schwerste Delikt, welches zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu ahn-den ist. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge bzw. der Umsatz ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt auch in diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.
2.2 Die Beschuldigte hat über einen längeren Zeitraum, von Anfang 2013 bis An-fang September 2015, eine erhebliche Drogenmenge, nämlich rund 250 Gramm reines Methamphetamin, das zu den gefährlichsten Betäubungsmitteln zählt, verkauft. Crystal Meth steht in der Schwereskala der Drogen aufgrund ihrer zerstörerischen Wirkungen gleich nach Heroin und Crack-Kokain (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BetmG, 3. Auflage, 2016, N 156 ff. zu Art. 2). Die verkaufte Menge übertrifft den Grenzwert zum mengenmässig schweren Fall um ein Vielfaches. Dabei beschränkte sich die Beschuldigte bei der Abgabe der Drogen nicht auf bereits süchtige Konsumenten, sondern bot das Crystal Meth allen ihren Sexarbeitern/innen an, auch solchen, die wie C.___ vorher nicht konsumiert hatten. Weiter hatte sie gut 30 Gramm reines Methamphetamin in ihrem Besitz zwecks Verkaufs. Darüber hinaus handelte die Beschuldigte – in untergeordnetem Ausmass – auch noch mit Kokain und mit Thai-Tabletten (Ecstasy, MDMA, also auch eine Form von Methamphetamin). Beim Kokain war der gehandelte reine Wirkstoff von 14,4 Gramm schon recht nahe beim Grenzwert zum mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm. Das zeigt, dass die Beschuldigte bereit war, neben Crystal Meth auch andere verbotene Stoffe abzugeben. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass die Beschuldigte gleich zwei Qualifikationsgründe (grosse Menge, Gewerbsmässigkeit) erfüllt hat, wobei auch beim gewerbsmässigen Handeln der Schwellenwert eines Gewinns von CHF 10'000.00 um ein Mehrfaches übertroffen wurde. Immerhin lässt ein Umsatz von CHF 100'000.00 in beinahe drei Jahren nicht auf einen intensiven Handel schliessen. Der Verkauf von Betäubungsmitteln wurde allerdings erst durch das Einschreiten der Polizei am 1. September 2015 gestoppt. Die Beschuldigte war wie eine selbständige Einzelunternehmerin im Drogenhandel tätig und gehörte keiner grösseren Organisation an. Sie verkaufte weitestgehend an Endabnehmer. Hauptmotiv war die Finanzierung ihres eigenen Drogenkonsums, wobei nicht von einer eigentlichen Anhängigkeit im Sinne der ICD-Klassifikation auszugehen ist, betonte die Beschuldigte doch immer, sie habe daheim nie Drogen konsumiert, sondern nur während ihres Aufenthaltes – meist von Freitag bis Montag – in den Studios in [Ort]. Auch aus der Untersuchungshaft sind keine Entzugserscheinungen aktenkundig. Deshalb ist auch Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG nicht anwendbar (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, aaO N 247 zu Art. 19), allerdings ist es verschuldensmindernd zu veranschlagen, dass die Beschuldigte mit dem Verkauf der Betäubungsmittel in erster Linie ihren Eigenkonsum finanzieren wollte. Daneben ergab sich aus der Drogenabgabe an ihre Sexarbeiter/innen aber auch der für sie wünschenswerte und zu missbilligende Nebeneffekt, dass diese die Arbeit länger und einfacher machen konnten, was für sie zu einem Mehrverdienst führte. Zudem wurde das Abhängigkeitsverhältnis der Frauen zu ihr damit verstärkt. Allerdings gibt es keine Hinweise, dass sie die bei ihr arbeitenden Sexarbeiter/innen gezielt aus diesem Grund mit Drogen versorgte, gab es doch auch einzelne Beschäftigte, die keine Drogen konsumierten. Es ist gerichtsnotorisch, dass zumindest im Thai-Milieu der Drogenkonsum zu einer weit verbreiteten Begleiterscheinung der Prostitution gehört. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und es wäre ihr ein Leichtes gewesen, auf den Verkauf von Betäubungsmitteln zu verzichten, verdiente sie doch schon an den sexuellen Dienstleistungen ihrer Sexarbeiter/innen in erheblichem Umfang mit. Zudem waren ihre finanziellen Verhältnisse dank der Einkünfte ihres Ehemannes geregelt. Insgesamt kann das Verschulden im Vergleich der qualifizierten Drogendelinquenz noch als leicht eingestuft werden, im knapp mittleren Bereich eines leichten Verschuldens, was einer Einsatzstrafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe entspricht. Dies deckt sich auch mit den Darlegungen der Strafzumessung im Betäubungsmittelbereich von Fingerhuth/Schlegel/Jucker, aaO N 25 ff. zu Art. 47 StGB.
2.3 Eine Freiheitsstrafe ist ebenfalls auszusprechen zur Abgeltung des Menschenhandels zum Nachteil von C.___. Der Strafrahmen beträgt gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu Freiheitsstrafe von maximal 20 Jahren. Die Beschuldigte hatte sich mit Z.___ abgesprochen, dass die Privatklägerin in ihrem Salon der Prostitution nachgehen werde und zu diesem Zweck aus Thailand in die Schweiz reise. Von der Arbeit der Privatklägerin profitierte die Beschuldigte in der Folge, indem sie von deren Verdienst 50% für sich abzog und zusätzlich Anteile an den Kosten für Essen und Internetwerbung einzog. Vom Rest konnte die Privatklägerin durch die Beschuldigte doch immerhin monatlich CHF 1'000.00 an ihre Familie überweisen lassen, der Rest wurde an Z.___ zur Schuldenabzahlung überwiesen. Zu Gunsten der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie kein Geld für die Vermittlung der Privatklägerin bezahlte und es auch keine Hinweise gibt, dass sie die Initiatorin war. Die Beschäftigung der Privatklägerin bei der Beschuldigten dauerte rund neun Monate. Zu beachten ist, dass die Umstände des Arbeitsverhältnisses den (konsumierten) Tatbestand der Förderung der Prostitution erfüllen (zu den Details dazu kann auf den nachfolgenden Abschnitt zur Strafzumessung für die Förderung der Prostitution verwiesen werden), wobei dies zur Bejahung des Menschenhandels im vorliegenden Fall vorausgesetzt war. Die psychischen Folgen der sexuellen Ausbeutung waren zweifellos erheblich und entsprechende Berichte sind aktenkundig. Aus den vorliegenden Aussagen der Sexarbeiter/innen geht hervor, dass die Arbeitsbedingungen bei der Beschuldigten zumindest im Vergleich mit anderen Etablissements als eher weniger belastend empfunden wurden. Es ist weiter davon auszugehen, dass die Initiative zur Reise der Privatklägerin in ihren Salon nicht von ihr, sondern von Z.___ ausging und die Beschuldigte nicht mehr von der Privatklägerin profitierte als von den anderen Sexarbeiterinnen, die bei ihr von sich aus um eine Arbeit nachsuchten. Im ganzen (Menschenhandels-)Geschäft mit den Prostituierten stand sie hierarchisch in einer niedrigen Position. Gestaltungsmacht kam ihr kaum zu, die massgebenden Personen handelten wie Z.___ in Thailand, welche von den Sexarbeiterinnen überhöhte Schulden einzogen und sie auch finanziell abhängig machten. Andererseits handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen und damit egoistischen Motiven (was allerdings dem Straftatbestand inhärent ist). Letztlich war es auch ein einmaliges Begehen dieses Delikts durch die Beschuldigte, zu dem sie selbst nicht viel beitragen musste. Insgesamt ist damit von einem leichten Verschulden der Beschuldigten auszugehen, wofür eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten angemessen wäre. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um acht Monate auf nunmehr 41 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.4 Da die weiteren Delikte, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, mit einer Geldstrafe abgegolten werden können, sind nunmehr die Umstände der Täterkomponente zu würdigen.
Die Beschuldigte wurde […]in […] Zentral-Thailand geboren. Sie wuchs zusammen mit neun Geschwistern in eher ärmlichen, aber nach ihren Angaben glücklichen Verhältnissen bei ihren Eltern auf. Die Familie lebte in einem grossen Haus und die Beschuldigte besuchte nach sechs Jahren Primarschule und drei Jahren Oberstufe zuletzt für drei Jahre eine Art Gymnasium. Im Anschluss machte sie während zwei Jahren die Ausbildung zur Buchhalterin und arbeitete einige Jahre auf diesem Beruf. 1995 lernte sie ihren ersten Ehemann, einen thailändischen Arzt, kennen. Die Geburt ihres ersten Sohnes erfolgte […] 1996. Im Jahr 1998 trennten sich die Ehegatten. Im selben Jahr zog die Beschuldigte in die Schweiz und arbeitete hier in verschiedenen Cabarets als Tänzerin. In dieser Zeit hat sich die Beschuldigte auch prostituiert. In einem Cabaret lernte sie ihren heutigen Ehemann kennen, den sie […] 1999 heiratete. Ihr Sohn aus erster Ehe reiste im Jahr 2001 in die Schweiz ein. Am 3. November 2003 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Die Familie lebte in [Ort 3] in der Eigentumswohnung des Ehemannes, welcher zu dieser Zeit bei der [Firma] arbeitete. Im Jahr 2009 mietete die Beschuldigte nach ihren Angaben erstmals ein Studio an der [Adresse] in [Ort] (in den Akten finden sich Hinweise auf frühere Tätigkeiten ebenda). Ab 2010 kamen weitere drei Studios hinzu, welche allesamt formell von ihrem Ehemann gemietet und teilweise an Salonbetreiber/innen untervermietet wurden. In der Folge hielt sich die Beschuldigte in der Regel vier Tage pro Woche in [Ort] auf. Ihr Ehemann liess sich im Jahr 2010 im Alter von 60 Jahren frühzeitig pensionieren. Die Beschuldigte wurde am 1. September 2015 verhaftet und befand sich bis am 12. April 2016 in Untersuchungshaft. Nach ihrer Haftentlassung war sie sowohl in einer Uhren-, Gemüse- und Schokoladenfabrik als auch in der Reinigungsbranche tätig. Aktuell bekleidet sie ein Pensum von 70%, befristet bis Ende Juni 2020, bei einem Speiseeis-Hersteller. Sie lebt mit ihrer Familie nach wie vor in [Ort 3] und ist mittlerweile Grossmutter. Der jüngere Sohn geht noch zur Schule. Daraus geht hervor, dass die Beschuldigte in guten und geordneten familiären Verhältnissen aufwuchs und sowohl die obligatorische Schule als auch die Oberstufe, das Gymnasium und eine Ausbildung zur Buchhalterin erfolgreich abschloss. Aufgrund ihrer Erziehung und ihrer höheren Schulbildung hätte es ihr nicht übermässig schwerfallen sollen, die zur Beurteilung stehenden grundlegenden Normen zu akzeptieren. Dies gilt umso mehr, als sie in der Schweiz mit ihren beiden Söhnen und ihrem Ehemann, welcher über eine Eigentumswohnung und ein gesichertes Einkommen verfügte, ohne finanzielle Sorgen lebte. Vorstrafen sind keine bekannt, sodass sich das Vorleben bei der Strafzumessung neutral auswirkt.
Die Beschuldigte ist zwar bezüglich einiger Vorhalte geständig, ihre Taten hat sie aber immer bagatellisiert bzw. beschönigt. Ihr Aussageverhalten lässt kaum wirkliche Reue oder Einsicht erkennen. Sie übernimmt keine Verantwortung für ihre Taten, sondern sucht Ausreden und stellt sich nur als treusorgende Mutter der Sexarbeiterinnen dar. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten und den zugrundeliegenden Ursachen hat somit nicht ernsthaft stattgefunden. Unter diesen Umständen kann sich auch keine Strafminderung aus dem Verhalten nach der Tat ergeben.
Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jeden Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sich diese Konsequenz als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion deshalb nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd auswirken. Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und werden von der Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten bewegt sich im üblichen Rahmen.
Insgesamt ergeben sich bei der Täterkomponente keine für die Strafzumessung relevanten Umstände.
2.5 Das Strafverfahren hat seit dem 1. September 2015 nunmehr gut viereinhalb Jahre und damit recht lange gedauert. Mitte Juni 2016 waren die Ermittlungen samt den Konfrontationseinvernahmen weitgehend abgeschlossen. In der Folge stand das Verfahren bis Oktober 2017 still. Der Beschuldigten drohte eine längere, unbedingte Freiheitsstrafe, was sie zweifellos belastet hat. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist mit einer Reduktion der Strafe um rund 15% auf nunmehr 35 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.
2.6 Für die weiteren Delikte können angesichts der konkreten Umstände jeweils Geldstrafen ausgefällt werden: die schuldangemessenen Strafen liegen im Einzelfall unter 360 Strafeinheiten, die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft wohl verhalten, sie lebt in stabilen und geregelten persönlichen Verhältnissen und konsumiert keine Drogen mehr.
2.6.1 Für die Förderung der Prostitution zum Nachteil von B.___ beträgt der Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Bei den Tatkomponenten ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin – die allerdings bereits aus einem vergleichbaren Betrieb kam – in ihrer Freiheit doch erheblich eingeschränkt war, durfte sie doch den Salon nur mit Zustimmung der Beschuldigten im Einzelfall verlassen und musste allfälligen Freiern rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Dazu mussten die Frauen genau über ihren Verdienst abrechnen und von ihren Einnahmen vorweg die Hälfte abgeben. Auch die zu erbringenden Dienstleistungen und Preise waren ihnen grösstenteils vorgegeben. Allerdings gab es keinerlei physische Gewalt gegen die Sexarbeiter/innen und es wurde auch in keiner Weise damit gedroht. Die Beschäftigung der Privatklägerin dauerte rund fünf Monate, bis sie aus eigener Initiative den Salon der Beschuldigten verliess. Die psychischen Folgen der ausgebeuteten Privatklägerin aus ihrer Tätigkeit als Prostituierte (nicht nur bei der Beschuldigten) sind erheblich, entsprechende Berichte sind aktenkundig. Anderseits wird aus den Akten auch deutlich, dass es in anderen Etablissements durchaus auch strengere Regimes gab und die Frauen die Beschuldigte im Vergleich mit anderen Bordellbetreiberinnen als eher gutmütig erlebten. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven. Auch hier ist das Tatverschulden im Vergleich mit anderen möglichen Straftaten der Förderung der Prostitution als noch leicht zu bewerten. Für sich alleine wäre für dieses Delikt eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen angemessen (damit ist für die Beschuldigte das zur Tatzeit geltende Recht, das Geldstrafen bis 360 Tagessätzen zuliess, das mildere Recht). Im Urteil STBER.2017.74 vom 16. Mai 2018 wurde für insgesamt 18 zumeist vergleichbare Fälle von Förderung der Prostitution eine Strafe von insgesamt dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erachtet.
2.6.2 Eine weitere Strafe ist nun wegen mehrfacher Förderung des illegalen Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht auszufällen. Der Strafrahmen beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Dies betrifft Schuldsprüche in insgesamt neun Fällen. Miteinzubeziehen sind dabei auch gleich die entsprechenden Schuldsprüche wegen illegaler Beschäftigung der gleichen Sexarbeiter/innen, da sich diese auf die gleichen Handlungen der Beschuldigten bezogen. Hier ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Dauer der Beschäftigung betrug in der Regel wenige Monate, bei Y.___ allerdings insgesamt gut zwei Jahre und bei J.___ rund anderthalb Jahre. In allen Fällen profitierte die Beschuldigte von der illegalen Erwerbstätigkeit finanziell mit der ausbeuterischen 50/50%-Regel, wobei aber der qualifizierte Straftatbestand eine entsprechende Absicht voraussetzt, und sie handelte mit direktem Vorsatz. Bei den einzelnen Fällen ist jeweils noch ein leichtes Verschulden festzustellen, fallen unter den gleichen Straftatbestand doch auch professionelle Schleppertätigkeiten. Für die beiden Fälle mit längerer Dauer erscheint eine Geldstrafe von je 100 Tagessätzen angemessen, für die übrigen sieben Fälle je eine Geldstrafe von je 60 Tagessätzen, wobei in den Fällen der beiden Privatklägerinnen diese Strafe auf je 30 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren ist, da der Unrechts- und Schuldgehalt bei diesen beiden Frauen mit den Strafen für den Menschenhandel bzw. für die Förderung der Prostitution schon teilweise abgegolten ist. Im Fall STBER.2017.74 wurden nach Asperation für insgesamt acht Fälle von Förderung in Bereicherungsabsicht und 19 Fälle von illegaler Beschäftigung eine Straferhöhung um sechs Monate Freiheitsstrafe vorgenommen.
2.6.3 Schliesslich ist noch eine Strafe für die Geldwäscherei festzusetzen. Die Straf-drohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es dazu keine Angaben zu Anzahl und Höhe der getätigten Überweisungen gibt. Zwar ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschuldigte innert gut drei Jahren insgesamt Überweisungen von mehr als CHF 100'000.00 nach Thailand getätigt hat. Bekannt ist aber, dass es sich dabei auch um Überweisungen für viele Sexarbeitern/innen in deren Auftrag und teilweise auch um Überweisungen regulär erworbenen Geldes ihres Ehemannes gehandelt hat. Zudem stehen diese Straftaten in engem innerem Zusammenhang mit den Vortaten und es wurden keine grösseren Vorkehrungen getroffen, um die Zahlungen versteckt zu halten. Eine tiefe Geldstrafe von 50 Tagessätzen ist angemessen.
2.6.4 Wenn man nun die genannten Strafen für diese Delikte kumulieren würde, ergäben sich insgesamt 910 Strafeinheiten. Bei Vornahme der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB wäre bei einer Einsatzstrafe von 300 Strafeinheiten für die Förderung der Prostitution zur Abgeltung der anderen Delikte eine Straferhöhung um 300 Strafeinheiten zu einer Gesamtstrafe von 600 Strafeinheiten vorzunehmen. Da für die einzelnen Delikte jeweils Geldstrafe auszufällen sind und eine solche maximal 360 Tagessätze betragen kann, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu schliessen.
2.6.5 Bezüglich der Täterkomponente kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 2.4 hiervor verwiesen werden. Eine Reduktion der Gesamtgeldstrafe wegen der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist hier allerdings nicht vorzunehmen, da die Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen ohnehin nicht schuldangemessen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB ist.
2.7 Bei der Festlegung der Höhe des Tagessatzes ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Ehemann erzielt ein Renteneinkommen von rund CHF 5'500.00 monatlich. Ein Sohn geht noch zur Schule. Die Beschuldigte bekleidet derzeit ein Pensum von 70% in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Im Hinblick auf die hohe Anzahl Tagessätze ist der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von CHF 30.00 weiterhin angemessen.
3. (Teil)Bedingter Strafvollzug
Die Beschuldigte weist keinerlei Vorstrafen auf und hat sich seit dem 1. September 2015 wohl verhalten. Sie lebt in stabilen persönlichen Verhältnissen und konsumiert nach ihren Angaben keine Drogen mehr. Die Untersuchungshaft von 224 Tagen dürfte ihr überdies eine grosse Warnung gewesen sein und den nötigen Eindruck hinterlassen haben. Für die Geldstrafe kann ihr damit der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährt werden. Ebenso kann ihr für die Freiheitsstrafe der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden, wobei der unbedingte Anteil angesichts der günstigen Legalprognose und des leichten Verschuldens bei den allerdings grundsätzlich schwerwiegenden Delikten der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG und des Menschenhandels auf die von ihr erstandenen 224 Tage Untersuchungshaft festgesetzt werden kann. Für die verbleibende Strafe ist die Probezeit ebenfalls auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
Die 224 Tage ausgestandene Untersuchungshaft sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen und dabei vorweg an den unbedingten Anteil von ebenfalls 224 Tagen, womit dieser Anteil vollumfänglich vollzogen ist.
VIII. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz hat auf US 93 ff. die gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen für Schadenersatzforderungen korrekt dargelegt und auch die grundsätzliche Haftbarkeit der Beschuldigten zu Recht angeordnet. Darauf kann verwiesen werden.
2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).
3.
3.1 Höchstrichterliche Präjudizien zur Bemessung von Genugtuungen bei Förderung der Prostitution finden sich wenige. Das Bundesgericht hat sich im noch nicht sehr lange zurückliegenden Urteil 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 zu Entscheiden des Bundesstrafgerichts betreffend Genugtuungen an Opfer von Menschenhandel und Förderung der Prostitution geäussert. Allerdings hatte dieser Angeschuldigte – im Gegensatz zur vorliegend beschuldigten reinen Bordellbetreiberin – die Geschädigten in Brasilien rekrutiert und diesen die Reise in die Schweiz gegen CHF 10'000.00 bis 16'000.00 organisiert. Der Angeschuldigte betrieb in den Jahren 2003 bis 2006 in der Schweiz drei Massagesalons. In diesen mussten die betroffenen Frauen dann die Schulden abverdienen, Arbeitsbewilligungen waren keine vorhanden, die Preise der verschiedenen Dienstleistungen vorgegeben und in allen Massagesalons identisch. Sämtliche Einnahmen gingen an den Angeschuldigten und wurden nach einem bestimmten Abrechnungsschema teilweise an die Schuld angerechnet. Der Bereich, in dem die Frauen von den Kunden das Geld entgegennahmen, wurde mit Videokameras überwacht. Die Studios, in denen die Frauen gleichzeitig wohnten und arbeiteten, waren sieben Tage pro Woche offen und innerhalb der festgelegten Arbeitszeiten waren die Frauen grundsätzlich gehalten, Kunden zu bedienen. Der Angeschuldigte war die Hauptperson, welche letztlich die Kontrolle über das Gesamte ausübte.
Das Bundesgericht hat in seinen Erwägungen (E.2) folgende Grundsätze aufgestellt:
- Die Tatsache, dass sich einzelne Frauen bereits vor der Einreise in die Schweiz prostituiert hatten, schliesst eine Genugtuung nicht aus. Diese seien in ihrer Anwesenheit und Tätigkeit in den Salons streng kontrolliert worden. Sie seien so dem Diktat des Angeschuldigten nahezu ausgeliefert gewesen. Durch dessen Regime und die konkreten Umstände seien die Frauen einen starken und anhaltenden Druck ausgesetzt gewesen, dem sie sich kaum hätten entziehen können. Dadurch seien sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollten, nicht mehr frei gewesen (E. 2.4.1).
- Unklar sei, ob die angeworbenen Frauen nebst ihrem Engagement als Prostituierte auch über die konkreten Arbeitsbedingungen und die konkreten Umstände in der Schweiz aufgeklärt worden seien und mithin darin eingewilligt hätten. Sofern die Frauen vor der Einreise vollständig und korrekt über die wesentlichen Arbeitsmodalitäten orientiert worden seien, läge im Rahmen der Festsetzung der Genugtuung eine massvolle und geringe Berücksichtigung solcher Umstände innerhalb des vorinstanzlichen Ermessensspieltraums. Es sei aber zu beachten, dass eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz nicht wirksam sei, wenn sie auf schwierige wirtschaftliche oder soziale Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen sei. Die unwirksame Einwilligung vermöge die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung nicht aufzuheben, sie schliesse jedoch die Berücksichtigung des Verhaltens des Opfers als Selbstverschulden nicht von vorneherein vollständig aus. Das Verhalten der Geschädigten werde verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage der Geschädigten. Mithin könne massgebend sein, ob die im Zeitpunkt der Einwilligung volljährigen Geschädigten über die konkreten Verhältnisse in der Schweiz orientiert gewesen seien. Hätten sie sich lediglich zur Prostitution in der Schweiz bereit erklärt und seien sie erst vor Ort über die effektiven Arbeitsmodalitäten (insbesondere Schulden und Abrechnungssystem) orientiert worden, so wäre eine im Heimatland erfolgte Zustimmung bei der Festsetzung der Genugtuungsforderungen ohnehin unbeachtlich (E 2.4.2).
- Genugtuungen von CHF 5'000.00, 10'000.00 und 12'000.00 – abgestuft im Wesentlichen nach der Zeitdauer – an Geschädigte, die mit falschen Versprechen in die Schweiz gelockt worden seien und die schwere psychische Folgen davon getragen hätten von der Prostitution, erschienen angemessen.
Weitere Ausführungen zur Frage der Genugtuung bei Förderung der Prostitution finden sich im Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2016 vom 12. Juni 2017: Das Kantonsgericht Schwyz hatte drei Opfern von Förderung der Prostitution Genugtuungssummen von CHF 2'000.00, 6'000.00 und 8'000.00 zugesprochen, dies ausgehend von einer Basisgenugtuung von CHF 20'000.00 bei Förderung der Prostitution. Festgestellt worden war, dass die Zimmerpreise abhängig vom Umsatz gestaltet waren und feste Preise für die sexuellen Dienstleistungen vorgeschrieben wurden. Selbst wenn bei einer genügenden Anzahl anwesender Frauen in der Bar einzelne frei machen konnten, wurden Präsenzzeiten vorgeschrieben und diese kontrolliert. Unpünktliches Erscheinen wurde gemeldet, bei Nichterscheinen wurde mit Schlägen gedroht. Um die Frauen an einem plötzlichen Weggang zu hindern und teilweise zur Begleichung der Schulden wurden die meisten Pässe eingezogen. Den Frauen wurde das Benutzen von Kondomen vorgeschrieben. Wer dies nicht befolgte, erhielt Schläge. Zudem mussten die Frauen die Anzahl Freier pro Tag mitteilen. Gemäss Bundesgericht waren diese Beträge angesichts der konkreten Umstände, der Dauer des Aufenthalts, der Schwere der Tat, des leichten Verschuldens des Beschuldigten und des fehlenden Selbstverschuldens der Geschädigten für korrekt bemessen (E .2).
3.2 In den tabellarischen Übersichten von Hütte/Duksch «Die Genugtuung», 3. Auflage, 2005, finden sich folgende Beispiele:
- X/6 Nr. 6: CHF 2'000.00 für Nötigung und mehrfache vollendete und versuchte Förderung der Prostitution (Obergericht Kanton Bern 8.4.2002);
- X/16 Nr. 23 d: CHF 15'000.00: 44-jähriger Täter versprach seinem Opfer die Heirat, als er sie mit in die Schweiz nahm. Schon nach wenigen Tagen in der Schweiz zwang er sie zur Prostitution. Er zwang sie während vier Monaten unter Anwendung von Gewalt zu sämtlichen Praktiken der Prostitution, behielt das Geld bei sich und gab ihr nur ein Taschengeld (Bezirksgericht Zürich 30.8.1999).
3.3 Aus der Praxis des Solothurner Obergerichts kann auf den Entscheid STBER.2015.5 vom 6. Juli 2015 i.S. C. verwiesen werden: Gemäss Beweisergebnis brachte der Beschuldigte die aus ärmlichen Verhältnissen stammende Geschädigte in die Schweiz und veranlasste hier umgehend, dass sie sich auf der Strasse prostituierte. Er führte sie der Prostitution zu, überwachte sie eng und bestritt mit dem Grossteil ihrer Einnahmen aus der Prostitution den eigenen Lebensunterhalt. Die Geschädigte konnte nur gerade CHF 50.00 ihrer Tageseinnahmen für sich behalten. Der Beschuldigte wandte mit der Zeit auch Gewalt an und sanktionierte Regelverstösse der Geschädigten, um die Einnahmen sicherzustellen. Die Tatzeit dauerte 11 Monate. Es wurde eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 zugesprochen. Im bereits erwähnten Urteil STBER.2017.74 wurden bei grundsätzlich vergleichbaren Arbeitsbedingungen je nach den Umständen im konkreten Einzelfall in einem Thai-Bordell Genugtuungssummen zwischen CHF 4‘000.00 und 20‘000.00 festgelegt.
3.4 Weiter ist auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2013 mit einem in weiten Teilen ähnlichen Sachverhalt aus dem Thai-Milieu zu verweisen (SK 2013 159): Die Beschuldigten führten ein Bordell, in dem sie thailändische, illegal anwesende Prostituierte und Transvestiten beschäftigten. A. organisierte diese in Thailand und belieferte als Grossimporteurin auch andere Bordelle in der Schweiz. Die Prostituierten mussten A. und B. die (übersetzten) Einreisekosten von CHF 30‘000.00 und dem jeweiligen Studiobetreiber zudem 50 % ihrer Einkünfte bezahlen, sowie für Miete, Essen, «Betreuung» und Internetwerbung. Die Prostituierten wurden in den Bordellen überwacht und waren von der Aussenwelt abgeschnitten. Die Arbeitszeiten und Preise waren vorgegeben und die Prostituierten aufgrund ihres Schuldendrucks nicht in der Lage, Freier oder Sexualpraktiken abzulehnen. A. kümmerte sich um die «thailändischen Belange» des Geschäfts, insbesondere um die Anwerbung von Frauen, die Einreise, die Vermittlung und Verteilung der Frauen in der Schweiz. B. kümmerte sich hauptsächlich um die «schweizerischen Belange», wie Behördengänge, Internetwerbung, Beantwortung von Freieranfragen, Verhandlungen mit Vermietern etc. Zwei geschädigten Frauen, die während acht bzw. zwei Monaten im Bordell der Beschuldigten gearbeitet hatten, wurden Genugtuungen von je CHF 12'000.00 zugesprochen (wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution).
4.
4.1 Bei beiden Privatklägerinnen wurden von ihrem Entgelt erhebliche Abzüge getätigt, gegen die sie sich in ihrer verletzlichen Situation und der Abhängigkeit von der Beschuldigten nicht wehren konnten, ihre persönliche Freiheit wurde deutlich eingeschränkt und sie mussten sich bei ihren Dienstleistungen an Vorgaben halten. Gewalt wurde in keinem Fall angewendet, es wurde auch nie damit gedroht. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind grundsätzlich erfüllt, sodass die Umstände und Bemessung der Beträge im Folgenden für jeden Einzelfall zu beurteilen sind.
4.2 In Bezug auf die Privatklägerin B.___, welche eine Genugtuung von CHF 9’000.00 beantragen lässt und von der Vorinstanz CHF 5'000.00 nebst Zins zugesprochen erhielt, sind folgende Umstände zu beachten:
- Die Privatklägerin stammt aus ärmlichen Verhältnissen und ihr Vater starb, als sie noch jung war. Sie musste in der Folge mithelfen, für den Unterhalt der Familie aufzukommen, war alleinerziehende Mutter von zwei kleinen Kindern und kam nach Tätigkeiten in der Gastronomie und als Masseuse in die Prostitution. Sie kam dafür zwei Mal in die Schweiz, im Herbst 2013 und im Frühling 2015. Beim ersten Mal hatte sie zunächst Schulden von CHF 25'000.00 abzuzahlen. Sie kam über Kolleginnen Mitte November 2013 für die Dauer von gut fünf Monaten in den Salon der Beschuldigten. Es war ihr bewusst, dass sie dort der Prostitution nachgehen würde, die konkreten Umstände kannte sie kaum. Die Beschuldigte bezahlte nach dem gut begründeten Beweisergebnis der Vorinstanz (US 38 f.) die Schuld der Privatklägerin mit CHF 7’500.00 bei deren Agentur ab und erreichte damit einen grösseren Schuldennachlass. Als die Privatklägerin die Beschuldigte verliess, hatte sie bei ihr noch eine Restschuld von CHF 2'500.00.
- Für die Privatklägerin galten die im Salon der Beschuldigten allgemein gültigen Arbeitsbedingungen, es kann dazu auf Ziffer III.5.3 hiervor verwiesen werden.
- Gemäss dem Bericht des FIZ vom 29. November 2016 (SL AS 0090 ff.) leidet die Privatklägerin an psychischen Beeinträchtigungen: sie zeige Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung wie Schlafprobleme. Sie könne nicht über das Erlebte reden und sei nicht bereit, eine Therapie zu absolvieren. Immerhin habe sie sich auffangen können: sie habe geheiratet, die B-Bewilligung erhalten und ihre beiden Kinder aus Thailand in die Schweiz holen können. Sie sei als Masseurin (nicht mehr im Milieu) erwerbstätig. Ende 2017 habe sie ein weiteres Kind geboren.
Die Privatklägerin verbrachte somit rund fünf Monate im Etablissement der Beschuldigten und hatte dort selbst angefragt. Sie erlebte andernorts auch restriktivere (aber auch weniger einschneidende) Umstände, als dies im Zeitabschnitt bei der Beschuldigten der Fall war. In Beachtung der allgemeinen Grundsätze, von Vergleichsurteilen und der konkreten Umstände erscheint die beantragte Genugtuung von CHF 9'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2014 als angemessen. Entgegen der Vorinstanz sind von diesem Betrag nicht Genugtuungen in Abzug zu bringen, welche der Privatklägerin in anderen Verfahren wegen anderweitig und von anderen Personen zugefügter Verletzungen zugesprochen worden sind.
4.3 In Bezug auf die Privatklägerin C.___, welche eine Genugtuung von CHF 12’000.00 beantragen lässt und von der Vorinstanz CHF 6'000.00 nebst Zins zugesprochen erhielt, sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
- Sie stammt auch aus ärmlichen Verhältnissen, war ebenfalls alleinerziehende Mutter zweier kleiner Kinder und liess sich wegen hoher Schulden ihrer Familie von Z.___ nach Absprache mit der Beschuldigten in deren Betrieb in [Ort] vermitteln. Sie schuldete der Agentin für die Reise und das Visum CHF 10'000.00. Sie hatte sich vorher noch nie prostituiert und kannte die Umstände ihrer künftigen Prostitution in weiten Teilen zum Voraus. Mühe machte ihr namentlich der Betrieb rund um die Uhr.
- Für die Privatklägerin galten während ihrer Aufenthaltsdauer von Ende April 2013 bis Ende Januar 2014 die im Salon der Beschuldigten allgemein gültigen Arbeitsbedingungen, es kann dazu auf Ziffer III.4.3 hiervor verwiesen werden.
- Gemäss dem Bericht des FIZ vom 20. August 2018 (SL AS 0143 ff.) zeige die Pri-vatklägerin Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge der erniedrigenden, ausbeuterischen und fremdgesteuerten Situation unter dem hohen Druck, die Schulden abbezahlen zu müssen. Sie habe unter starken Migräneanfällen, Albträumen und Panikzuständen gelitten, habe viel Gewicht verloren und sei in einen tief depressiven Zustand gefallen. Weiterhin habe sie Schlafstörungen. Nach einer drohenden Mitteilung von Z.___ habe sie einen Suizidversuch unternommen und sei in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Im Juli 2016 habe sei ein weiteres Kind geboren und das Leben mit der neuen Familie habe ihr nun etwas Stabilität gegeben und zu einer Verbesserung ihrer psychischen Situation geführt. Sie leide aber immer noch an Migräne, Schlaflosigkeit und Albträumen, aber weniger intensiv als früher. Bei einer Rückkehr nach Thailand müsse sie mit schwerwiegenden Konsequenzen von Seiten der Agentin rechnen.
In Beachtung der allgemeinen Grundsätze, von Vergleichsurteilen und der konkreten Umstände erscheint die beantragte Genugtuung von CHF 12'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2013 als angemessen. Entgegen der Vorinstanz sind von diesem Betrag nicht Genugtuungen in Abzug zu bringen, welche der Privatklägerin in anderen Verfahren wegen anderweitig und von anderen Personen zugefügter Verletzungen zugesprochen worden sind.
IX. Kosten und Entschädigungen
1. Kosten
Infolge der teilweise ergangenen Freisprüche ist ein Teil der erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des Staates auszuscheiden. Es erscheint angemessen, 20 % der erstinstanzlichen Kosten dem Staat aufzuerlegen. Im Übrigen hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (80 %).
Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte hinsichtlich der beantragten Schuldsprüche vollumfänglich, in Bezug auf die Strafzumessung obsiegte sie aber in beträchtlichem Ausmass, da sie nunmehr keinen Strafvollzug mehr zu gewärtigen hat. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist erfolglos, die Anschlussberufungen der Privatklägerinnen sind erfolgreich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind unter diesen Umständen zu 75 % der Beschuldigten und zu 25 % dem Staat aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 20'000.00 festgelegt.
Demnach werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 41'369.95, konkret wie folgt auferlegt:
A.___ 80 % entspr. CHF 33'095.95
Staat 20 % entspr. CHF 8'274.00
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 20'400.00, werden wie folgt auferlegt:
A.___ 75 % entspr. CHF 15'300.00
Staat 25 % entspr. CHF 5'100.00
2. Entschädigungen
2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 16 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'386.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleiben gegenüber der Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 4'041.50 (Stundenansatz CHF 260.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
2.2 Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwältin Trösch-Ziegler einen Arbeitsaufwand von 6,57 Stunden geltend, was grundsätzlich angemessen ist. Aufgrund des vollständigen Obsiegens der von ihr vertretenen Privatklägerin ist aber der zu erwartende Nachbearbeitungsaufwand minim und entsprechend wird diesbezüglich die in Rechnung gestellte Position von einer Stunde um 0,5 Stunden gekürzt. Mithin sind 6,07 Stunden zu CHF 180.00 zu vergüten, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer beläuft sich die Entschädigung auf CHF 1'409.90, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 523.00 (Stundenansatz von CHF 260.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
2.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 17 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'569.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
2.4 Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, entsprechend der eingereichten Honorarnote auf CHF 1'184.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
2.5 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 18 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin O.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 1'561.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
Auf eine Rückforderung wird verzichtet.
2.6 Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin O.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, entsprechend der eingereichten Honorarnote auf CHF 157.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Auf eine Rückforderung wird verzichtet.
2.7 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 19 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin N.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'120.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
Auf eine Rückforderung wird verzichtet.
2.8 Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin N.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, entsprechend der eingereichten Honorarnote auf CHF 157.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Auf eine Rückforderung wird verzichtet.
2.9 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 20 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 62'630.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleiben je im Umfang von 80 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (CHF 50'104.05) und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 12'688.30 (Stundenansatz CHF 230.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
2.10 Rechtsanwalt Wächter macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 61,25 Stunden geltend, exklusive Hauptverhandlung und mündliche Urteilseröffnung, was unangemessen hoch erscheint. Rechtsanwalt Wächter wiederholte vor dem Berufungsgericht weitgehend seine Ausführungen, welche er bereits vor erster Instanz vorgetragen hatte, eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil erfolgte nicht in einem Ausmass, welches diesen immensen Aufwand rechtfertigen würde. Die Honorarnote ist demnach erheblich zu kürzen:
Bei der Vorinstanz wurden für die Nachbearbeitung 4 Stunden verlangt, welche zugesprochen worden sind. Damit sind die Aufwände im Berufungsverfahren bis und mit Erhalt des vorinstanzlichen Urteils (inkl. Telefonat mit der Beschuldigten) abgegolten. Es erfolgt demnach für diese in Rechnung gestellten Aufwände eine Kürzung um 120 Minuten.
Für Urteilsstudium/Besprechung/Berufungserklärung werden total 1’000 Min. bzw. fast 17 Stunden ausgewiesen. Dabei ist zu beachten, dass die Berufungserklärung im Wesentlichen die bereits vor erster Instanz gestellten Beweisanträge wiedergibt. Es erscheint angemessen, für das Studium des erstinstanzlichen Urteils 4 Stunden, für das Telefonat mit der Klientin 40 Minuten und für die Berufungserklärung 120 Minuten zu vergüten. Somit erfolgt diesbezüglich eine Kürzung um 600 Minuten bzw. 10 Stunden.
Für das Aktenstudium F.___ werden 275 Minuten ausgewiesen. Die betreffenden Akten liefern kaum Informationen, da F.___ die Aussage verweigert hat. Der betreffende Aufwand ist ermessensweise um 100 Minuten zu kürzen.
Angesichts des praktisch identischen Parteivortrags vor erster und zweiter Stunde erscheinen auch die 1'370 Minuten bzw. fast 23 Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung stark übertrieben. Ermessensweise wird der entsprechende Aufwand um 10 Stunden auf 13 Stunden gekürzt.
Für die Nachbearbeitung werden 5 Stunden in Rechnung gestellt. Praxisgemäss wird stattdessen aber nur eine Stunde vergütet. Es erfolgt eine Kürzung um 4 Stunden.
Insgesamt wird die Honorarnote um 1660 Minuten bzw. 27,66 Stunden gekürzt. Für die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung werden zusätzlich 5 Stunden vergütet. Per Saldo werden somit 38,66 Stunden zu CHF 180.00 entschädigt, entsprechend einem Honorar von CHF 6'948.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer total CHF 8'626.65, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleiben je im Umfang von 75 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (CHF 6'470.00) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 1'558.95 (Stundenansatz CHF 230.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
3. Verrechnung
Die sichergestellten Bargeldbeträge und ein allfälliger Netto-Verwertungserlös aus der Verwertung der Rolex Oyster Perpetual werden zur Deckung der von der Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten von total CHF 48'395.95 verwendet. Die Restanz nach Verrechnung hat die Beschuldigte zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung der Art. 182 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 195, Art. 305bis Ziff. 1 StGB; Art. 42 Abs. 1, Art. 43, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69 StGB; Art. 116 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a, Art. 117 Abs. 1 AuG; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG; Art. 41 ff. OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde A.___ von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
- Menschenhandel, angeblich begangen zwischen ca. Mitte November 2013 und April 2014 (Anklageziffer 1.2);
- mehrfache Förderung der Prostitution, angeblich begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffern 2.3 und 2.4).
Weiter erfolgten mit dem genannten Urteil folgende implizite, rechtskräftige Freisprüche:
- mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, angeblich begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 4 lemma 10 [nicht identifizierte Personen]);
- mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, angeblich begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 5 lemma 10 [nicht identifizierte Personen]).
2. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
- der mehrfachen Geldwäscherei, begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 3);
- der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 5 lemma 1 - 9).
3. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- des Menschenhandels, begangen zwischen 24. April 2013 und ca. Ende Januar 2014 (Anklageziffer 1.1);
- der Förderung der Prostitution, begangen zwischen ca. Mitte November 2013 und April 2014 (Anklageziffer 2.2);
- der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 4 lemma 1 - 9);
- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen mindestens 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 6).
4. A.___ wird verurteilt zu:
- einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten, wobei der unbedingte Teil auf 224 Tage festgesetzt wird; für den bedingten Teil wird die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt;
- einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
5. A.___ werden 224 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6. A.___ wird verurteilt, C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, CHF 12'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit 1. September 2013.
7. A.___ wird gegenüber C.___ für die verurteilten Straftaten zu 100% haftpflichtig erklärt.
8. A.___ wird verurteilt, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, CHF 9'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit 1. Mai 2014.
9. A.___ wird gegenüber B.___ für die verurteilten Straftaten zu 100% haftpflichtig erklärt.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde N.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde O.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, zur Geltendmachung der Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurden folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände eingezogen, welche nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten sind:
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Objekt |
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Befindet sich bei |
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5,84g Methamphetamin (HD-Nr. 4/23) |
FCT Kapo SG |
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0,43g unbekannte Substanz (HD-Nr. 4/24) |
FCT Kapo SG |
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0,23g unbekannte Substanz (HD-Nr. 5/1) |
FCT Kapo SG |
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|
3,42g unbekannte Substanz (HD-Nr. 5/2) |
FCT Kapo SG |
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|
3,17g Amphetamin (HD-Nr. 4/16) |
FCT Kapo SG |
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7,04g Amphetamin (HD-Nr. 4/16) |
FCT Kapo SG |
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0,14g unbekannte Substanz (HD-Nr. 6/7) |
FCT Kapo SG |
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0,02g unbekannte Substanz (HD-Nr. 6/7) |
FCT Kapo SG |
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0,14g unbekannte Substanz (HD-Nr. 1/1) |
FCT Kapo SG |
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0,12g unbekannte Substanz (HD-Nr. 1/1) |
FCT Kapo SG |
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0,05g unbekannte Substanz (HD-Nr. 1/1) |
FCT Kapo SG |
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21 Tabletten weiss "Unipas 200" (HD-Nr. 4/16) |
Polizei Kanton Solothurn |
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7 Tabletten weiss/blau/grün (HD-Nr. 4/16) |
Polizei Kanton Solothurn |
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2 Tabletten weiss (HD-Nr. 4/16) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Blechdose grün (mit 19 Minigrips Crystal) (HD-Nr. 4/23) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Blechdose rot (mit 2 Mingrips Crystal) (HD-Nr.4/24) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Kapsel (mit unbekanntem Pulver) (HD-Nr. 5/1) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Minigrip (mit unbekanntem Pulver) (HD-Nr. 5/2) |
Polizei Kanton Solothurn |
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2 Minigrips (mit Crystal) (HD-Nr. 4/16) |
Polizei Kanton Solothurn |
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|
2 Minigrips (mit Crystal) (HD-Nr. 6/7) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Blechdose (mit 3 Minigrips Crystal) (HD-Nr. 1/1) |
Polizei Kanton Solothurn |
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div. BM-Utensilien (HD-Nr. 4/21) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Verpackung mit div. BM-Utensilien (HD-Nr. 1/2) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Digitalwaage Proscale Sim-300 / div. Minigrips (HD-Nr. 4/25) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Plastikbox mit div. BM-Utensilien (HD-Nr. 6/1) |
Polizei Kanton Solothurn |
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div. BM-Utensilien (HD-Nr. 6/8) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Kosmetikkoffer mit BM-Utensilien (HD-Nr. 4/26 |
Polizei Kanton Solothurn |
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Trinkglas mit div. Minigrips (HD-Nr. 2/3) |
Polizei Kanton Solothurn |
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49,8g Methamphetamin (HD-Nr. 3/5) |
FCT Kapo SG |
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2,4g Methamphetamin (HD-Nr. 3/2) |
FCT Kapo SG |
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105g unbekanntes Pulver (HD-Nr. 4/24) |
FCT Kapo SG |
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20 unbekannte blaue Pillen HD-Nr. 3/2) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Herzbox mit BM-Utensilien (HD-Nr. 3/2 / Tresor) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Dose "Saure Kutteln" mit BM-Utensilien (HD-Nr. 3/5) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Metallbox (mit Minigrips mit unbek. Substanz) (HD-Nr. 3/2 / Tresor) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Minigrip (mit unbek. Pulver) (HD-Nr. 4/24) |
Polizei Kanton Solothurn |
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div. Behältnisse mit BM-Utensilien (HD-Nrn. 4/26, 4/4, 4/2, 4/7, 4/12, 4/31, 4/8, 4/6, 4/13, 4/15, 4/23, 4/5, 4/3, 4/1, 4/9, 4/25) |
Polizei Kanton Solothurn |
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13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 sind folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände der Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben:
Objekt Befindet sich bei
|
1 iPhone 6 Plus |
Polizei Kanton Solothurn |
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Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 4/31) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Apple Macbook Air (HD-Nr. 4/19) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Tablet Samsung (HD-Nr. 4/13) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 4/5) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 6/4) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 6/3) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Mobiltelefon Samsung GT-S5600 (HD-Nr. 6/5) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Mobiltelefon Samsung GT-E2100 (HD-Nr. 4/6) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Mobiltelefon Nokia 1320 (HD-Nr. 2/4) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Mobiltelefon iPhone 6+ (HD-Nr. 3/3) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Handtasche Louis Vuitton mit div. Notizen (HD-Nr. 3/1) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Einkaufstasche mit div. Notizen (HD-Nr. 4/34) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Damentasche Maddison mit div. Notizen (HD-Nr. 4/29) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Einkaufstasche Zebra mit div. Notizen (HD-Nr. 4/35) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Necessaire mit div. Notizen (HD-Nr. 4/28) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Einkaufstasche Tally Weijl mit div. Notizen/Couverts (HD-Nr. 4/30) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
Handtasche mit div. Notizen (HD-Nr. 4/27) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Portemonnaie mit Visitenkarten/SIM-Karte (HD-Nr. 5/2) |
Polizei Kanton Solothurn |
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div. SIM-Karten/Trägerkarten (HD-Nrn. 5/12, 5/13, 4/22, 4/21, 4/19, 4/20) |
Polizei Kanton Solothurn |
Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, eventuell verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurden folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände eingezogen, welche als Beweismittel bei den Akten verbleiben:
Objekt Befindet sich bei
|
div. Belege/Notizen/Couverts (HD-Nrn. 4/10, 4/9, 4/28, 4/14, 4/15, 4/20, 4/30, 4/18, 4/2, 4/4, 4/12, 4/17, 4/7, 4/29, 3/1, 6/2, 6/6, 4/8) |
Polizei Kanton Solothurn |
|
div. Couverts, Quittungen, Notizen, Kundenbücher, 1 Paysafe-Card (HD-Nr. 2/2, 2/7, 2/6, 2/1, 2/5, 4/1) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Agenda/Adressbuch (HD-Nr. 4/18) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Bundesordner "[Ort]" (HD-Nr. 5/14) |
Akten |
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Bundesordner "Steuerunterlagen 2012" (HD-Nr. 5/15) |
Akten |
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div. Notizblocks, Notizbücher und Notizen(HD-Nrn. 5/6, 5/10, 5/4, 5/5, 5/8, 5/9, 5/11, 4/17) |
Polizei Kanton Solothurn |
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Mietvertrag [Adresse] (HD-Nr. 1/1) |
Akten |
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Bundesordner "Steuern" (HD-Nr. 4/14) |
Akten |
15. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 14 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 werden folgende bei A.___ sichergestellten Bargeldbeträge zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Ziff. 29):
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Objekt |
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Befindet sich bei |
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Bargeld CHF 5'949.60 |
Zentrale Gerichtskasse |
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Bargeld Euro 11.00 |
Zentrale Gerichtskasse |
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Bargeld CHF 1'500.00 |
Zentrale Gerichtskasse |
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Bargeld Euro 200.00 |
Zentrale Gerichtskasse |
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Bargeld CHF 13'710 |
Zentrale Gerichtskasse |
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Bargeld THB 30'700.00 |
Zentrale Gerichtskasse |
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Bargeld CHF 2'529.30 (Saldierung Konto Baloise Bank SoBa) |
Zentrale Gerichtskasse |
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16. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 ist die bei A.___ sichergestellte Rolex Oyster Perpetual (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) durch die Polizei zu verwerten. Ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Ziff. 29).
17. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
16 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde
die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___,
Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 9'386.00
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleiben gegenüber der Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 4'041.50 (Stundenansatz CHF 260.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
18. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, auf CHF 1'409.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 523.00 (Stundenansatz von CHF 260.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
19. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
17 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde
die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___,
Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
6'569.95
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
20. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, auf CHF 1'184.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
21. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 18 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin O.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 1'561.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
Auf eine Rückforderung wird verzichtet.
22. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin O.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, auf CHF 157.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Auf eine Rückforderung wird verzichtet.
23. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 19 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin N.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'120.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
Auf eine Rückforderung wird verzichtet.
24. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin N.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, auf CHF 157.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Auf eine Rückforderung wird verzichtet.
25. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 20 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 62'630.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleiben je im Umfang von 80 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (CHF 50'104.05) und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 12'688.30 (Stundenansatz CHF 230.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
26. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, auf CHF 8'626.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleiben je Umfang von 75 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (CHF 6'470.00) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 1'558.95 (Stundenansatz CHF 230.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
27. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 41'369.95, werden wie folgt auferlegt:
A.___ 80 % entspr. CHF 33'095.95
Staat 20 % entspr. CHF 8'274.00
28. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 20'400.00, werden wie folgt auferlegt:
A.___ 75 % entspr. CHF 15'300.00
Staat 25 % entspr. CHF 5'100.00
29. Die sichergestellten Bargeldbeträge und ein allfälliger Netto-Verwertungserlös aus der Verwertung der Rolex Oyster Perpetual werden zur Deckung der von der Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten von total CHF 48'395.95 verwendet. Die Restanz nach Verrechnung hat die Beschuldigte zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher