Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 25. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anschlussberufungsklägerin

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf

Privatanschlussberufungskläger

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     versuchte vorsätzliche Tötung, einfache Körperverletzung, Nötigung, Tätlichkeiten, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-       für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin Staatsanwalt C.___;

-       Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

-       B.___, Auskunftsperson und Privatanschlussberufungskläger;

-       Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Vertreterin des Privatanschlussberufungsklägers;

-       D.___, Dolmetscherin;

-       eine Pressevertreterin.

 

 

Der Präsident eröffnet die Verhandlung und begrüsst die Anwesenden. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen ist. Der Präsident gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. In diesem Zusammenhang erwähnt er, es sei zusätzlich E.___ von der Systemadministration anwesend, welcher für die Übertragung der Befragung des Privatklägers in einen anderen Raum (keine Konfrontation mit dem Beschuldigten) verantwortlich sei. Da der Beschuldigte nicht erscheint, ist dessen Anwesenheit nicht mehr erforderlich. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird gefragt, ob er angesichts der unentschuldigten Abwesenheit seines Klienten plädieren wolle. Dies bejaht er, er sei dazu in der Lage. Die Verhandlung wird folglich durchgeführt.

 

Die Dolmetscherin wird auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB aufmerksam gemacht. Anschliessend macht der Präsident Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff. 5 - 7). In der Folge schildert er den Ablauf der Verhandlung und bittet den amtlichen Verteidiger, die Kostennote dem Staatsanwalt zur Einsicht zu überreichen. Schliesslich macht er die Parteien darauf aufmerksam, dass das Gericht von Amtes wegen am Schluss der Urteilsberatung die Anordnung von Sicherheitshaft prüfen werde. Der Staatsanwalt und der amtliche Verteidiger könnten sich dazu äussern.

 

Rechtsanwältin Weisskopf hatte einen Tag vor der Verhandlung beantragt, es seien die sichergestellten Scheren, die sich derzeit bei der Kantonspolizei Solothurn befänden, im Hinblick auf die Hauptverhandlung zu den Akten zu nehmen. Der Präsident gibt dem Staatsanwalt und dem amtlichen Verteidiger Gelegenheit, sich zu diesem Antrag zu äussern. Der Staatsanwalt überlässt den Entscheid dem Gericht, während der amtliche Verteidiger die Abweisung des Antrags beantragt. Der Präsident weist die Parteien anschliessend darauf hin, dass der Antrag – unter Vorbehalt neuer Erkenntnisse aus den Stellungnahmen – vorgängig bereits besprochen worden sei. Er werde abgewiesen. Die Tatwaffen (zwei Scheren) hätten nicht identifiziert werden können, es seien aber Fotos von sichergestellten Scheren in den Akten und auf den Videoaufnahmen sehe man, wie weit die Scheren aus der Faust hinausgeragt hätten. Zudem wüssten alle wie solche Scheren aussähen.

 

Nachdem keine Vorbemerkungen erfolgen, wird B.___ als Auskunftsperson – nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten – befragt (vgl. schriftliches Einvernahmeprotokoll). Die Befragung wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten).

 

Da keine Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.

 

Es stellen und begründen folgende Anträge:

 

Staatsanwalt C.___:

 

1.    Der Beschuldigte sei wegen versuchter (eventual-)vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen (Ziff. 1 al. 1 des Urteils).

2.    Der Beschuldigte sei wegen vollendeter Nötigung schuldig zu sprechen (Ziff. 1 al. 3 des Urteils).

3.    Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 10 Monaten zu verurteilen (Ziff. 2 des Urteils).

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.

5.    Im Übrigen sei das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 6. März 2020 zu bestätigen.

6.    Es sei gegenüber dem Beschuldigten Sicherheitshaft anzuordnen und er sei zur Verhaftung auszuschreiben.

 

Dies alles unter umfänglicher Abweisung anderslautender Berufungsanträge des Beschuldigten.

 

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf:

 

1.    Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen.

2.    Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3.    Es sei Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen und der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B.___ für inskünftig aus und im Zusammenhang mit der verurteilten Straftat anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100% für haftpflichtig zu erklären.

4.    Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 20'000.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins in Höhe von 5% seit dem 22. Juni 2016.

5.    Es sei Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen.

6.    Es sei die Honorarnote der Vertreterin des Privatklägers zu genehmigen und der Beschuldigte sei zur Entrichtung einer entsprechenden Parteientschädigung zu verpflichten. Es sei festzustellen, dass diese Entschädigung gem. Art. 138 Abs. 2 StPO im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Kanton fällt.

7.    Es sei der Beschuldigte zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verpflichten.

8.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9.     

 

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi:

 

1.    A.___ sei freizusprechen betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung, subeventualiter einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (AS Ziff. 1.4.) und betreffend einfache Körperverletzung (AS Ziff. 1.3.), betreffend Nötigung (AS Ziff. 1.5.) und betreffend Tätlichkeiten (AS Ziff. 1.2.) zum Nachteil des Privatklägers.

2.    A.___ sei wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (AS Ziff. 1.1.) zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.    Die ausgestandene Untersuchungshaft sei im Erstehungsfalle anzurechnen.

4.    Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

5.    Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss eingereichter Kostennote sowie dessen Nachzahlungsanspruch im Umfang der Differenz zum vollen Honorar festzusetzen (ordentlicher Stundenansatz CHF 230.00).

6.    Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 1/5 A.___ aufzuerlegen und die Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

7.    Auf die Anordnung von Sicherheitshaft sei zu verzichten.

 

Der Staatsanwalt benützt die Gelegenheit für eine kurze Replik, der amtliche Verteidiger für eine Duplik. Die Vertreterin des Privatanschlussberufungsklägers hat keine weiteren Bemerkungen.

 

Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Die Parteien erklären sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung nach vorgängiger telefonischer Kurzorientierung ausdrücklich einverstanden.

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

I. Prozessgeschichte

 

1. Am Mittwoch, 22. Juni 2016, 11.47 Uhr, meldete der Notfalldienst des Spitals […] der Polizei Kanton Solothurn, es seien zwei Personen mit dem Taxi gekommen, welche eine Messerstecherei gehabt hätten (vgl. Strafanzeige der Polizei vom 14. November 2016, Akten Seiten 015 ff). Die ausgerückten Polizeibeamten konnten A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) befragen, der angab, er und sein Begleiter B.___ (nachfolgend: Privatkläger) seien in [Ort 1] am [Adresse 1] von zwei unbekannten Männern angegriffen worden. Dabei blieb der Beschuldigte auch am Folgetag, obwohl die Polizei am angegebenen Ort keine Tatspuren hatte finden können. Der Privatkläger konnte am 24. Juni 2016 erstmals befragt werden und gab an, er habe im Coiffeursalon F.___ einen Streit mit dem Beschuldigten gehabt und dieser habe ihn anschliessend mit zwei Scheren gestochen. Bei den nachfolgenden Ermittlungen konnte ein Band der im Coiffeursalon aufgestellten Videoüberwachung sichergestellt werden. Auf den Aufzeichnungen ist der Verlauf der zu beurteilenden Vorgänge ersichtlich. Der Beschuldigte wurde in der Folge am 24. Juni 2016 angehalten und bis zum 18. Juli 2016 in Untersuchungshaft genommen.

 

2. Mit Anklageschrift vom 7. März 2018 wurden die Akten – nach Rückweisung einer ersten Anklageschrift vom 2. Oktober 2017 durch das Gericht mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 – dem Amtsgericht von Olten-Gösgen überwiesen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen der Vorhalte der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. versuchter schwerer Körperverletzung, subev. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, sowie wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Nötigung und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (AS 005 ff.).

 

3. Gegen den Privatkläger erliess die Staatsanwaltschaft am 18. Juli 2017 einen Strafbefehl und verurteilte ihn wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren (AS 465 f.). Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

4. Am 7. März 2019 fällte das Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:

«

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

-       der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 22.06.2016 (AnklS. Ziff. 1.4)

-       der einfachen Körperverletzung, begangen am 22.06.2016 (AnklS. Ziff. 1.2 und 1.3)

-       der versuchten Nötigung, begangen am 22.06.2016 (AnklS. Ziff. 1.5)

-       der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 30.04.2016 bis 22.06.2016 (AnklS. Ziff. 1.1).

2.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten.

Die Untersuchungshaft vom 24.06.2016 bis 18.07.2016 – total 25 Tage – ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

3.    Folgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den jeweiligen Berechtigten herauszugeben:

-       1 Schere, silberfarbig, Figaro Inox 5.5, Metall

-       1 Schere, schwarz, Metall

-       1 Klappmesser mit braunem Griff, EIE

-       1 Nagelschere, klein, silber

-       1 Herrenhose, Bluejeans dunkel, Jack&Jones

-       1 Herrenhemd, langarm, schwarz, Angelo Litrico, Gr. M 39-40

-       1 Herrenjacke mit Kapuze, Soulstar, dunkelblau, Gr. M

-       1 Schriftstück, diverse Zettel, Visitenkarten etc.

-       5 Handtücher, dunkelblau, idob, Gr. 30x65cm

-       1 Wischmoptuch, weiss, gebraucht

-       1 Putztuch, grün, Gr. 30x35cm

-       1 T-Shirt, schwarz, WE, Gr. L

-       1 Handtuch, dunkelgrau, Rawne, Gr. 45x105cm

-       1 Speisemesser, Inox

-       1 Rüstmesser mit schwarzem Griff

-       1 Paar Freizeitschuhe, Sketchers, schwarz-weiss, Gr. 43

-       1 Paar Herrensocken/ -strümpfe, Nike, rot/weiss

-       1 Herrenhose, Bluejeans, hanbury, Gr. 52

-       1 Herrenjacke, schwarz, hell, Maddison, Gr. S

-       5 Scheren mit schwarzem Griff

-       5 Scheren blank, silberfarbig

-       1 Rasiermesser mit weissem Griff, Sedef

-       2 Scheren, schwarz, Metall

-       1 Nagelschere

-       3 Rasiermesser

-       1 Schere, Anthrazit, Metall

-       1 Schere, silber, Metall

-       1 Schere blank, silberfarbig, eckige Kammklinge.

Zur Anmeldung ihrer Herausgabeansprüche beim Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung, wird den Berechtigten eine Frist gesetzt von 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, andernfalls die Gegenstände eingezogen und vernichtet werden.

4.    Der Beschuldigte A.___ ist dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, für den künftigen durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig.

5.    Der Beschuldigte A.___ hat dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00 zu bezahlen, zuzügl. Zins zu 5% seit 22.06.2016. Die geltend gemachte Mehrforderung wird abgewiesen.

6.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 5'535.20 (inkl. 8% bzw. 7.7% MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'568.55 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 240.00/h), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

7.    Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf CHF 13'396.70 (inkl. 8% bzw. 7.7% MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 3'636.70 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8.    Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 13’950.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.»

 

5. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 14. März 2019 die Berufung anmelden (OG AS 199). Mit Berufungserklärung vom 15. November 2019 wurde die Berufung auf die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, wegen einfacher Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung beschränkt. Verlangt wurde diesbezüglich ein Freispruch. Für die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sei eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.00 auszusprechen mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen und die Verfahrenskosten ausgangsgemäss anteilsmässig dem Staat und dem Beschuldigten aufzuerlegen.

 

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung: verlangt würden ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (statt versuchter schwerer Körperverletzung) und wegen vollendeter Nötigung (statt versuchter Nötigung). Der Beschuldigte sei zu einer längeren Freiheitsstrafe zu verurteilen.

 

Am 9. Dezember 2019 erklärte auch der Privatkläger die Anschlussberufung mit dem Antrag, es sei ihm eine Genugtuung von CHF 20'000.00 (statt 10'000.00) zuzusprechen.

 

6. Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:

 

-       Ziffer 1 (teilweise): Schuldspruch wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung;

-       Ziffer 3: Herausgaben von beschlagnahmten Gegenständen;

-       Ziffern 6 und 7 (teilweise:) Höhe der zugesprochenen Entschädigungen an die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers und an den amtlichen Verteidiger.

 

7. Mit der Berufungserklärung hat die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung bzw. Berichtigung des Vorhalts gemäss Ziffer I.1.4. der Anklageschrift beantragt. Der Beschuldigte liess am 29. Januar 2020 mitteilen, er opponiere angesichts der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gegen die beantragte Ergänzung des Anklagesachverhalts, betone jedoch, im tatrelevanten Zeitraum stets mit Verteidigungswillen gehandelt zu haben. Die Ergänzung der Anklage wurde mit Verfügung vom 22. April 2020, mit der auf den 25. August 2020 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen wurde, genehmigt.

 

8. Anlässlich der Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte unentschuldigt aus.

 

II. Sachverhalt

 

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

 

2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

 

2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

 

2. Vorhalte

 

2.1 Als Vorbemerkung sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz zufolge Tateinheit die Vorhalte gemäss Ziffern 1.2 (Tätlichkeiten) und 1.3 (einfache Körperverletzung) der Anklageschrift gemeinsam unter dem Titel der einfachen Körperverletzung geprüft hat, was nicht zu beanstanden ist.

 

In der Anklageschrift wird zwischen zwei Phasen des handgreiflichen Streites der beiden Protagonisten unterschieden, was grundsätzlich richtig ist. Angesichts der Dokumentation der Auseinandersetzung auf Video kann aber die Beweiswürdigung für beide Phasen gemeinsam vorgenommen werden. In der Folge werden die Vorhalte dargelegt (Ziff. 2.2 bis 2.4), anschliessend die festgestellten Verletzungen gemäss medizinischen Berichten (Ziff. 3), der Sachverhaltsablauf gemäss Videoaufzeichnung (Ziff. 4), die Handyaufzeichnungen (Ziff. 5), eine Zusammenfassung der Aussagen der Beteiligten (Ziff. 6), bevor in Ziff. 7 die abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen wird.

 

2.2 Der Vorhalt gemäss Ziff. 1.2 und 1.3 der Anklageschrift betreffend die erste Phase lautet, der Beschuldigte habe am 22.06.2016, ca. 10:43/10:44 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Coiffeurgeschäft F.___, den Privatkläger im Zuge einer zunächst verbalen und im Anschluss tätlichen Auseinandersetzung an dessen Körper geschädigt.

 

Konkret solle der Beschuldigte den Geschädigten am Hemd gepackt und anschliessend mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen haben, wobei er ihm das Nasenbein gebrochen habe. Gemäss Gutachten des Spitals [Ort 2] vom 19.07.2016 habe der Geschädigte einen offenen Nasenbeinbruch mit einer kleinen Einblutung zwischen Knorpelhaut und Knorpel sowie eine Gehirnerschütterung sowie an der Stirn rechts eine Schwellung mit Hautunterblutung erlitten.

 

Der Beschuldigte bestreitet den Vorhalt insofern, als er anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht wie bereits in der Voruntersuchung zu Protokoll gab, in seinem Fall sei es Selbstverteidigung gewesen.

 

2.3 Im Hauptvorhalt gemäss Ziffer 1.4 der Anklageschrift bezüglich der zweiten Phase der Auseinandersetzung wird dem Beschuldigten (in der ergänzten Fassung) versuchte vorsätzliche Tötung, ev. versuchte schwere Körperverletzung, subev. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, vorgehalten.

 

Der Beschuldigte solle am 22.06.2016, ca. 10:43/10:44 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Coiffeurgeschäft F.___, vorsätzlich versucht haben, den Privatkläger zu töten. Da der Erfolg der Tat – konkret der Tod des Geschädigten – nicht eingetreten ist, sei es bei einem Versuch geblieben.

 

Eventualiter habe der Beschuldigte vorsätzlich versucht, den Privatkläger durch Stiche mit mehreren Scheren im Brust- und Kopfbereich sowie am rechten Arm lebensgefährlich zu verletzen, ihn bleibend arbeitsunfähig oder gebrechlich zu machen, ein wichtiges Organ resp. Glied des Privatklägers zu verstümmeln oder unbrauchbar zu machen und/oder sein Gesicht arg und bleibend zu entstellen. Da die Verletzungen des Geschädigten schlussendlich nicht lebensgefährlich gewesen seien und auch keine bleibende gesundheitliche Schädigung zur Folge gehabt hätten, sei es beim Versuch geblieben.

 

Subeventualiter habe der Beschuldigte den Privatkläger vorsätzlich mit einem gefährlichen Gegenstand, namentlich mit mehreren Scheren, durch Stiche bzw. Einstechen auf den Privatkläger im Brust- und Kopfbereich sowie am rechten Arm verletzt.

 

Konkret sei es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger vorab zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, welche schliesslich in eine Rangelei gemündet habe. Als die Rangelei vorüber gewesen sei, habe sich der Beschuldigte zunächst vom Privatkläger in Richtung des rechten Arbeitsbereichs entfernt. Dort habe er mehrere Scheren behändigt, wobei die Klingen der Scheren dabei deutlich aus den geschlossenen Fäusten des Beschuldigten herausgeschaut hätten. Dergestalt bewaffnet sei er in der Folge auf den Privatkläger losgegangen.

 

Dabei habe der Beschuldigte seine rechte Faust, in der sich gemäss seinen Aussagen seine Haarschneideschere (normale Schere mit schwarzem Plastikgriff) befunden habe, ca. auf seine eigene Kopfhöhe gehoben und habe damit in Richtung des Gesichts des Privatklägers geschlagen, welcher sich mit den Händen gewehrt habe und ausgewichen sei. Der Privatkläger habe seinen Arm in Richtung Brustbereich des Beschuldigten gestreckt, um diesen auf Abstand zu halten. Der Beschuldigte habe sich davon nicht abhalten lassen und weiter seinen ausgestreckten linken Arm mit der Faust, in der sich mindestens eine Schere befunden habe, in Richtung Gesicht des Privatklägers geschwungen. Danach habe der Beschuldigte erneut seine rechte Faust mit der Schere darin über seinen eigenen Kopf hinaus gehoben und daraufhin in Richtung Oberkörper des Privatklägers gestochen. Der Privatkläger habe gleichzeitig in Richtung des Gesichts des Beschuldigten geschlagen, wobei nicht klar sei, ob er ihn dabei getroffen habe. Der Privatkläger habe den Beschuldigten mit seinem linken Arm von sich weggestossen. Darauf habe der Beschuldigte erneut seine rechte Faust, in welcher sich nach wie vor die Schere befunden habe, weit über seinen eigenen Kopf hinaus gehoben und habe damit abermals in Richtung Gesicht des Privatklägers gestochen, welcher habe ausweichen können und darauf an der Brust getroffen worden sei. Gleichzeitig habe der Privatkläger mit seiner rechten Faust ins Gesicht des Beschuldigten geschlagen. Der Beschuldigte habe in der Folge mit seiner rechten Hand mit der Schere darin erneut in Richtung Oberkörper des Privatklägers einen Hieb ausgeführt. Dieser habe wiederum seinen linken Arm zur Abwehr in Richtung Brustbereich des Beschuldigten gestreckt, welcher noch einmal seine rechte Faust mit der Schere darin über seinen Kopf angehoben und ausgeholt, die Faust in der Folge aber wieder abgesenkt habe. Beide hätten in der Folge voneinander abgelassen, worauf der Privatkläger in den hinteren Bereich des Coiffeurgeschäfts gelaufen sei. Der Beschuldigte sei ihm gefolgt, habe ihn am Hemd gehalten und beide hätten miteinander gesprochen. Anschliessend habe der Beschuldigte vom Privatkläger abgelassen.

 

Durch dieses Vorgehen habe der Beschuldigte den Privatkläger mit den Scheren, die er in seinen Händen gehalten habe, im Brust- und Kopfbereich sowie am rechten Arm verletzt.

 

Wo die Tatwaffen nach der Tat deponiert worden seien, sei nicht klar.

 

Gemäss Gutachten des Spitals [Ort 2] vom 19.07.2016 habe der Privatkläger über dem Brustbein rechts eine Stichverletzung, sowie an der linken Wange und am rechten Oberarm Schnittverletzungen erlitten. Die Verletzung am Brustbein rechts habe zu einer Eröffnung der Brusthöhle und zu einer diskreten Ansammlung von Luft in der Brusthöhle, einem sogenannten Pneumothorax, geführt. Das dokumentierte Verletzungsmuster und die wundmorphologischen Kriterien sprächen gemäss Gutachten für die Einwirkung eines einseitig geschliffenen Klingenwerkzeugs, welches sowohl stechend, schneidend als auch tangential-ritzend eingesetzt worden sei.

 

Der Beschuldigte habe wissen müssen, dass das mehrfache wuchtige und unkontrollierte Einschlagen und Einstechen mit solchen Scheren in den Brust- und Kopfbereich des Privatklägers tödliche oder lebensgefährliche Verletzungen beim Opfer (bspw. durch eine Verletzung der Halsschlagader) verursachen oder zu einer anderen schweren Schädigung (bspw. durch Verlust eines Auges, Entstellung des Gesichts, bleibende Schädigung des Nervensystems) führen könnte. Er habe den Tod, bzw. die schwere Körperverletzung, zumindest für möglich gehalten, habe aber dennoch gehandelt, da er diese/n in Kauf genommen habe. Da der Todeseintritt ausgeblieben sei, resp. auch die Verletzungen weder lebensgefährlich gewesen seien noch eine bleibende gesundheitliche Schädigung zur Folge gehabt hätten, sei es beim Versuch geblieben.

 

2.4 In Ziff. 1.5 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Nötigung vorgehalten, indem er den Privatkläger auf der Strecke zwischen dem Tatort und dem Spital unter Androhung ernster Nachteile dazu genötigt habe, bei der Polizei nicht die Wahrheit über den Hergang des vorgängigen Vorfalls zu erzählen.

 

Konkret habe der Beschuldigten dem Privatkläger im Anschluss an die Auseinandersetzung gedroht, er werde ihn töten, wenn er gegenüber den Ärzten und der Polizei die Wahrheit bezüglich der vorangegangenen Auseinandersetzung erzähle. Der Privatkläger habe dem Beschuldigten in der Folge auch versprochen, nicht gegen ihn auszusagen.

 

3. Medizinische Berichte

 

3.1 Zu den vom Privatkläger erlittenen Verletzungen liegen folgende Berichte bei den Akten:

 

-       Im Gutachten des Spitals  [Ort 2], Institut für Rechtsmedizin, vom 19. Juli 2016 (AS 099 ff.) wird vorweg aus dem Austrittsbericht des Spitals [Ort 1] vom 12. Juli 2016 (Klinikaustritt am 25. Juni 2016) zitiert: Diagnostiziert werde ein Polytrauma nach Gewalteinwirkung durch Dritte, eine commotio cerebri (Gehirnerschütterung), eine offene Nasenbeinfraktur mit kleinem Septumhämatom (Einblutung zwischen Knorpelhaut und Knorpel), eine Messerstichverletzung thorakal (Brustkorb) rechts mit kleinem Pneumothorax (Lufteinschluss in der Brusthöhle) ventrobasal (vorn-unten) und apikal (oben) rechts und Emphysem (Gasansammlung in der Unterhaut) pectoral (Brustmuskel) rechts und eine Schnittverletzung cubital (zum Ellenbogen gehörend) rechts ohne Beteiligung tieferer Strukturen. Nach bildgebenden Untersuchungen seien die Schnittwunden versorgt, aufgrund der offenen Nasenbeinfraktur eine antibiotische Prophylaxe begonnen und der Patient zur Überwachung auf die Intensivstation aufgenommen worden. Nach drei Tagen habe er mit reizlosen Wunden nach Hause entlassen werden können.

 

Anlässlich der forensisch-klinischen Untersuchungen am 22. Juni 2016 auf der Intensivpflegestation am Spital [Ort 1] hätten an der Stirn rechts eine Schwellung mit Hautunterblutung, an der linken Wange und an der Brust oberflächliche Hautverletzungen sowie am Nasenrücken, am Brustbein rechts und am rechten Oberarm chirurgisch versorgte Verletzungen festgestellt werden können.

 

Die Verletzungen an der linken Wange, über dem Brustbein rechts und am rechten Oberarm seien Folgen scharfer Gewalt. Unter Bezug der wundmorphologischen Merkmale entspreche die Verletzung über dem Brustbein rechts, welche gemäss klinischen Angaben zu einer Eröffnung der Brusthöhle mit Luftansammlung (sog. Pneumothorax) geführt habe, einer Stichverletzung. Demgegenüber könnten die Verletzungen an der linken Wange und am rechten Oberarm bei Fehlen von Verletzungen tieferer Strukturen als Schnittverletzungen interpretiert werden. Demgegenüber sei die Verletzung an der rechten Brust, stellenweise auch diejenige an der linken Wange, die Folge spitzer Gewalt. Unter der Voraussetzung, dass nicht mehrere Werkzeuge die genannten Verletzungen verursacht hätten, sprächen das dokumentierte Verletzungsmuster und die wundmorphologischen Kriterien für die Einwirkung eines einseitig geschliffenen Klingenwerkzeugs, welches sowohl stechend, schneidend als auch tangential-ritzend eingesetzt worden sei.

 

Die Hautunterblutung und Schwellung an der Stirn sowie die offene Nasenbeinfraktur seien die Folge stumpfer Gewalt und könnten bspw. durch Schläge mit der zur Faust geballten Hand, durch Einwirkung eines flächenhaften Gegenstandes oder ein Anschlagen sowie Stossen des Kopfes erklärt werden.

 

Aus den Befunden könne keine akute Lebensgefahr beim Privatkläger abgeleitet werden. Grundsätzlich könne ein tiefer Stich mit einem Klingenwerkzeug gegen die Herzregion ohne Weiteres lebensgefährliche oder gar tödliche Verletzungen an Herz, Lunge oder Brustgefässen zur Folge haben. Ebenso hätte die lebensbedrohliche Situation einer (Spannungs)-Luftbrust resultieren können. Da ein Angreifer weder erkennen noch steuern könne, ab welcher Tiefe und mit welchem Stichkanalverlauf er das Opfer durch Verletzung einer lebenswichtigen Struktur in Lebensgefahr bringe, sei zusammenfassend aus rechtsmedizinsicher Sicht jeder Angriff gegen die obere Brustregion mit einem scharfen Gegenstand als lebensgefährlich zu bezeichnen.

 

Die dokumentierten Verletzungen sollten bei komplikationsarmem Verlauf innerhalb von mehreren Wochen unter Narbenbildung abheilen.

 

-       Auf Anfrage des erstinstanzlichen Gerichts teilte das Spital [Ort 1] am 5. Juni 2018 mit, die Stichtiefe der Verletzung beim Brustbein habe 1,5 cm betragen, dies habe man schon so festgehalten (OG AS 047). Bei dieser Auskunft wird allerdings nicht klar, ob damit nicht vielmehr die Breite der Stichverletzung gemeint ist: im Austrittsbericht des Spitals [Ort 1] vom 12. Juli 2016 wurde festgehalten: «Einstichverletzung von ca. 1,5 cm rechts lateral des Sternums auf Höhe ca. C5/6». Dies dürfte angesichts der Fotoaufnahmen auf AS 110 der Breite der Stichwunde entsprechen. Dies kann aber offen bleiben.

 

-       Fotos der Verletzungen finden sich auf AS 108 ff.

 

3.2 Zu den vom Beschuldigten erlittenen Verletzungen liegen folgende medizinischen Berichte bei den Akten:

 

-       Amteiarzt Dr. G.___ vom 24. Juni 2016 (AS 045) bei eigener Untersuchung im Untersuchungsgefängnis: Monokelhämatom (Bluterguss) am linken Auge mit Druckschmerzhaftigkeit des Unterrandes der Augenhöhle (Orbitalboden); Leichte Schiefstellung der Nase nach rechts mit Druckschmerzhaftigkeit des Nasenrückens; oberflächliche kleine Hautabschürfung am lateralen Rand des rechten Handgelenks (könnte einer Abwehrverletzung entsprechen); am übrigen Körper seien keine äusseren Verletzungen erkennbar. Röntgenuntersuchungen könnten allfällige Frakturen belegen, insbesondere eine mögliche Nasenbeinfraktur.

-       Im Gutachten des Spitals [Ort 2], Institut für Rechtsmedizin, vom 19. Juli 2016 wird vorweg aus dem Notfallbericht des Spitals [Ort 1] (ambulante Behandlung) vom 23. Juni 2016 zitiert: Hauptdiagnose: gemäss Schichtröntgen diskrete Nasenbeinfrakturen ventral (vorn) nach Schlägen gegen den Kopf am 22. Juni 2016. Nach Angaben des Beschuldigten hätten ihm zwei unbekannte Personen Kopfschläge verabreicht. Die fremde Person habe ihn am linken Auge und an der Stirn getroffen. Kein Bewusstseinsverlust, keine Sehstörungen, keine Erinnerungslücke, kein Schwindel. Es habe initial stark aus der Nase geblutet. Die festgestellten Verletzungen seien Folge stumpfer Gewalteinwirkung, z.B. durch Schläge mit zur Faust geballter Hand, wie vom Beschuldigten ausgeführt worden sei. Sie würden ohne bleibende Folgen abheilen.

-       Fotos der Verletzungen finden sich auf AS 096 ff.

 

4. Videoaufzeichnung

 

In den Akten befinden sich zwei DVD mit den Videoaufzeichnungen ohne Ton vom Morgen des 22. Juni 2016 am Tatort (AS 087, Fotoprints AS 231 ff.). In der Strafanzeige (AS 026 f.) ist dargelegt, was auf den Aufzeichnungen zwischen 09.00 Uhr und 11.07 Uhr zu sehen ist. Bei einer Betrachtung der Aufzeichnung in Super-Zeitlupe können die massgeblichen Vorgänge wie folgt beschrieben werden:

 

Zunächst ist der Beschuldigte allein im Coiffeursalon und bedient am rechten Arbeitstisch mehrere Kunden. Der Privatkläger betritt den Salon um 09.59 Uhr und räumt zunächst den linken Arbeitstisch auf. Kommunikation zwischen den beiden Protagonisten ist keine zu erkennen. Der Privatkläger setzt sich dann auf ein Sofa im Kunden-Wartebereich und beschäftigt sich mit seinem Handy. Nach der Verabschiedung des letzten Kunden und dem Rauchen einer Zigarette führt der Beschuldigte ab 10.24 mehrere Telefongespräche mit seinem Handy auf einem Stuhl beim Kassenbereich (Fotos AS 118 ff.). Die Beiden sitzen sich somit mit ein paar Metern Entfernung gegenüber, ohne miteinander zu kommunizieren. Um 10.40 Uhr hält der Beschuldigte sein Handy offen in der Hand, der Privatkläger steht auf und geht zum Beschuldigten, der ihm das Handy entgegenstreckt (Foto 18). Der Privatkläger geht im Salon herum und telefoniert mit dem Handy des Beschuldigten, welcher ihm dabei ruhig zusieht (Foto 19). Kurze Zeit später winkt der Beschuldigte den Privatkläger heran, begibt sich zum Privatkläger und nimmt diesem das Handy weg (Fotos 21 ff.). Der Privatkläger wehrt sich nicht dagegen und geht zurück zum Sofa, während der Beschuldigte weiter telefoniert. Bei diesem Telefongespräch gestikuliert der Beschuldigte stark und bekommt nun einen sichtlich genervten Gesichtsausdruck; er zeigt auf den linken Arbeitstisch, dann auf den Privatkläger und auf das Handy (Foto 24 ff.). Der Privatkläger hört ihm auf dem Sofa sitzend zu und verneint einmal in Richtung des Beschuldigten. 10.43 Uhr beendet der Beschuldigte den Anruf, beide sprechen gestikulierend auf Distanz miteinander (Fotos 29 f.).

 

Darauf geht der Beschuldigte schnellen Schrittes und mit aggressiven Handbewegungen zum Privatkläger (Fotos 31 f.). Der Privatkläger steht vom Sofa auf und steht dem Beschuldigten etwas erhöht direkt gegenüber (Foto 34). Der Beschuldigte streckt seine geöffnete rechte Hand gegen den Privatkläger, der diese mit seiner linken Hand wegstösst (Fotos 35 f.). Der Privatkläger geht einen Schritt auf den Beschuldigten zu, ballt die rechte Faust und scheint zum Schlag auszuholen, worauf ihm der Beschuldigte mit der rechen Hand an den Hals greift (Fotos 37 f.). Der Beschuldigte reisst den vor ihm stehenden Privatkläger am Halsausschnitt des T-Shirts (Fotos 40 f.). Der Privatkläger schlägt mit der rechten Faust in Richtung des Kopfes des Beschuldigten, dieser kann den Schlag mit der linken Hand abwehren und trifft dabei den Kopf des Privatklägers (Foto 42). Danach halten sie sich beide gegenseitig am Hals/T-Shirt (Foto 43). Der Privatkläger geht vorwärts und versucht mit beiden Fäusten mehrfach, den Beschuldigten ins Gesicht zu schlagen, schlägt aber meist vorbei (Fotos 44 ff.). Der Beschuldigte versucht mit beiden Händen, den Privatkläger auf Distanz zu halten (Fotos 44 ff.). Das Gerangel verschiebt sich zum rechten Arbeitstisch. Dort drückt der Beschuldigte den Privatkläger mehrmals gegen die Wand und schlägt auch auf den Privatkläger ein. Die Beiden werden nicht mehr vollständig von der Kamera erfasst (Fotos 54 ff.). Der Privatkläger fällt beinahe zu Boden und entfernt sich mit oben zerrissenem T-Shirt vom Beschuldigten durch die Mitte des Salons in Richtung Kassenbereich (Fotos 61 bis 65, 10.44.00 Uhr). Damit endet die «erste Phase».

 

Der Beschuldigte begibt sich zum rechten Arbeitstisch (Foto 64) und kehrt mit je einer Schere in beiden Händen zurück. Er hält die Scheren so in der Faust, dass die Scherenspitzen je ca. 5 bis 10 cm (Schätzung der Polizei: 10 cm: AS 030) aus der Faust herausragen (10.44.05 Uhr: Foto 66). Er geht auf den Privatkläger zu, geht dann etwas Richtung Eingang und deutet dem Privatkläger, er solle den Salon verlassen (Foto 68). Als dieser das nicht macht, kommt der Beschuldigte mit den beiden Scheren in den Fäusten auf den Privatkläger zu, der leicht zurückweicht und erklärende Handbewegungen macht (Fotos 69 bis 76). Unvermittelt schlägt der Beschuldigte dem Privatkläger mit der Faust wuchtig gegen die Nase (nicht mit der Scherenspitze voran, Fotos 76 bis 80, 10.44.10 Uhr). Der Privatkläger wendet den Kopf nach rechts ab: ob und wie er an der Nase getroffen wird, ist nicht ersichtlich; es ist aber wahrscheinlich, dass der Beschuldigte dem Privatkläger dabei die Nasenbeinfraktur zugefügt hat, war doch vorher beim Privatkläger keine entsprechende, blutende Verletzung erkennbar. Der Privatkläger versucht, den Beschuldigten mit dem linken Arm auf Distanz zu halten, der Beschuldigte versucht zunächst mit der linken Hand gegen den Privatkläger zu schlagen, streift den Privatkläger aber nur bei der linken Schulter (mit der Scherenspitze voran: Fotos 83 f.). Nun holt der Beschuldigte mit der rechten Hand aus und sticht wuchtig mit der Scherenspitze voran gegen den Privatkläger (Fotos 85 ff.). Dabei dürfte er dem Privatkläger die Schnittwunde am abwehrenden rechten Ellbogen zugefügt haben (Foto 88). Der Beschuldigte zieht mit der rechten Faust erneut auf (Foto 90) und schlägt wuchtig mit der Scherenspitze voran gegen den Oberkörper des Privatklägers und trifft diesen an der Brust (Fotos 90 ff.). Dabei dürfte er dem Privatkläger die Stichwunde in der Brust zugefügt haben (Foto 92). Der Beschuldigte zieht in der Folge mit der rechten Faust erneut auf (Fotos 95 f.), beide Kontrahenten weichen aber leicht nach hinten zurück und lassen voneinander ab (Fotos 97 f.).

 

Der Privatkläger entfernt sich in Richtung des Lagerraumes (mit Vorhang abgetrennter hinterer Bereich des Salons, Foto AS 137 ff.), der Beschuldigte folgt ihm nach und greift ihn am Hemd (Foto 101). Die beiden sprechen miteinander, der Beschuldigte lässt vom Privatkläger ab und geht in den Lagerraum. Im Video sind Verletzungen des Privatklägers am Arm und an der Nase erkennbar, sein Blut tropft auf den Boden (Fotos 103 ff.). Der Beschuldigte kommt aus dem Lagerraum – noch immer mit den Scheren in beiden Händen (Foto105) –, spricht mit dem Privatkläger (Foto 106) und schliesst die Eingangstüre ab (Foto108). Danach hält er sich ein Tuch vor das Gesicht, vermutlich um die Blutung aus der Nase zu stillen (Foto 109). In der Folge putzt er zwei Mal das Blut auf dem Boden auf, zunächst immer noch mit der Schere in der linken Faust (Fotos 110 ff.). Mehrfach geht er in den Lagerraum, wo sich der Privatkläger befindet, einmal holt er im Salon eine Taschentuchbox (10.53 Uhr, Foto 113), einmal wohl Verbandsmaterial oder ähnliches (Foto 114). Um 11.07 Uhr holt der Beschuldigte das Plakat vor dem Eingang herein und schliesst die Eingangstüre erneut ab (Foto 115). Danach begibt er sich mit einem Rucksack in den Lagerraum (Foto 116).

 

5. Handyauswertungen

 

Die Auswertungen der beschlagnahmten Mobiltelefone der beiden Protagonisten ergaben folgende Ergebnisse:

 

-       Der Privatkläger benutzte zwischen 10.29 Uhr und 10.34 Uhr über das Geschäfts-WLAN das Internet und hatte zwischen 10.50 und 11.40 Uhr mehrere ein- und ausgehende Anrufe(Versuche) mit seinem Schwager I.___ (AS 065 f.)

-       Der Beschuldigte verzeichnete um 10.36 einen eingehenden Anruf von H.___ (Dauer 5.32 Minuten) und zwischen 10.55 und 11.31 Uhr mehrere eingehende Anrufe(versuche) und um 10.55 Uhr einen ausgehenden Anruf (Dauer 1.53 Minuten) mit dem Geschäftsbesitzer H.___ (AS 073 ff.).

 

6. Aussagen

 

6.1 Der Beschuldigte brachte in den ersten Aussagen als Auskunftsperson die Geschichte vor, sie seien in [Ort 1]  von zwei unbekannten Männern mit einem Messer angegriffen worden, auf seinen Kollegen sei ca. vier Mal eingestochen worden (AS 196 ff. und 200 ff.).

 

Am 24. Juni 2016, 15.00 Uhr, gab er dann als Beschuldigter in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers zusammengefasst an (AS 210 ff.), er habe einige Tage vorher mit dem Privatkläger eine Differenz gehabt, weil dieser Erwachsenen habe die Haare schneiden wollen. Das Problem sei am 21. Juni 2016 gewesen. Er habe dem Privatkläger damals keine Erwachsenen als Kunden geben wollen und das habe der Chef H.___ (H.___) dem Privatkläger am Vortag, Dienstag, bestätigt. Am Tattag Mittwoch sei dieser zuerst in [Ort 3] im Coiffeur-Geschäft des Chefs gewesen und habe dort die Nerven verloren. Dann sei er um 10.00 Uhr in [Ort 1]  im Salon erschienen und habe mit ihm reden wollen. Er habe aber zwei Kunden gehabt und gesagt, der Privatkläger solle warten. Dieser habe im Kundenwartebereich gewartet. Dann sei er zu ihm gegangen und dieser habe ihn mit einem arabischen Wort («Janabak») beleidigt. Dann habe der Privatkläger unverzüglich angefangen, auf ihn einzuschlagen. Er sei bis zum Fenster zurückgewichen und habe auch geschlagen, um den Privatkläger zurückzuhalten. Er habe diesen gepackt. Beim Fenster habe er dann die Schere nehmen können und damit zwei, drei Mal gegen den Privatkläger geschwungen. Er habe dann sehr viel Blut, auch bei sich selbst, gesehen und sofort die Schere weggeworfen. Sie hätten sich dann gegenseitig verarztet. Er habe den Salonchef H.___ angerufen, der Privatkläger habe seine ganze Familie angerufen. Alle hätten gesagt, sie sollten die Polizei nicht rufen. Sie hätten dann zusammen den Salon geputzt, vor allem das Blut. Der Onkel des Privatklägers habe ihnen dann am Telefon gesagt, sie sollten einen Platz in [Ort 1]  finden und sagen, sie seien dort von drei Albanern geschlagen worden. Heute Morgen um 10.00 Uhr hätten ihm H.___ und der Cousin des Privatklägers telefoniert und gesagt, er solle nicht die Polizei verständigen, sonst würden nur alle bestraft. (auf Frage, warum er bisher nicht die Wahrheit gesagt habe?) Das sei vom Privatkläger, dessen Familie und H.___ geplant worden. H.___ habe ihm gesagt, wenn er zur Polizei gehe, verliere er den Job. Er habe auch Angst gehabt vor dem Privatkläger, weil dieser viele Leute hier habe und er ganz alleine sei. Sie seien dann zusammen den Ort suchen gegangen, wo sie überfallen worden sein sollten. Der Privatkläger habe ihm vor dem Spital noch einmal gesagt, sie sollten die Geschichte genau so wie abgemacht erzählen. Er habe H.___ heute um 10 Uhr noch angerufen und dieser habe ihm gesagt, er solle bei der Geschichte bleiben.

 

Er schwöre, dass der Andere auf ihn los gekommen sei. Er habe nie geplant, diesen zu ermorden. (aF) Er habe nach dem Vorfall mit H.___ gesprochen, dieser habe dann mit der Familie des Privatklägers gesprochen. Diese arbeiteten auch bei H.___. Er habe auch mit dem Mann der Schwester des Privatklägers gesprochen. H.___ habe ihm gesagt, die Bilder der Videokamera gebe es nicht, alles vor Donnerstag würde automatisch gelöscht. Er sei gestern bis ca. 10.00 Uhr abends bei diesem gewesen.

 

Am gleichen Tag um 16.10 Uhr wurde der Beschuldigte nach vorläufiger Festnahme vom Staatsanwalt befragt (AS 215 ff.). Er erklärte, er habe nie geplant, den Privatkläger zu töten. Er habe diesen nicht verletzen wollen. Dieser sei gekommen, habe ihn geschlagen und er selbst habe nur noch schwarz gesehen. Er habe sich mit beiden Armen geschützt, die Schere genommen und drei oder vier Mal vor sich hin und her geschwungen. Dann habe er die Schere weggeworfen, sei zum Privatkläger gegangen, habe diesen an den Armen gepackt und gefragt, ob sie so weitermachen wollten. Der Andere habe gesagt: nein. Sie hätten danach telefoniert und sauber gemacht. Es sei ihnen gesagt worden, sie sollten in [Ort 1]  einen Platz suchen und sagen, sie seien dort überfallen worden. Sonst würden sie ihre Arbeit verlieren. Er habe gesagt, das sei so ok für ihn, und sie hätten es so gemacht. (aF) Das habe ihnen der Chef und der Onkel des Privatklägers gesagt. Der Plan sei gut gewesen, habe aber nicht geklappt. (aF) Der Privatkläger habe am Arm eine Verletzung und eine Ritzung im Gesicht. Zudem eine Verletzung an der Brust. (aF, ob er dem Privatkläger gedroht habe, ihn umzubringen, wenn er der Polizei oder dem Spitalpersonal etwas über das Geschehene sagen würde?) Nein, das habe er wirklich nicht gesagt. Das sei die Idee des Chefs und der Familie des Privatklägers gewesen. (aF, ob er die Drohung daher nicht umsetzen werde?) Nein. Er sei nicht so. Er sei nur in die Schweiz gekommen, weil es hier bessere Arbeit gebe. Die Schwester und der Onkel des Privatklägers hätten diesen gestern Abend im Spital besucht und nichts von der Polizei gesagt. Heute Morgen hätten sie sich anders entschieden. Er möchte Schutz vor der Familie des Privatklägers.

 

Am 12. Juli 2016 wurde der Beschuldigte mit den Videoaufzeichnungen konfrontiert (AS 221 ff.) und gab an, vorher habe er noch den Chef angerufen und diesem gesagt, der Privatkläger sei da. Dieser habe mit ihm reden wollen, er habe ihm aber geantwortet, er müsse warten, bis der Kunde fertig sei. Dann habe er hinter ihm gewartet. Vor dem Chef habe er mit seinem Bruder und seiner Mutter telefoniert. Der Chef habe gesagt, der Privatkläger dürfe nicht in [Ort 1]  arbeiten und er solle ihm diesen ans Telefon geben. Was dieser mit dem Chef besprochen habe, habe er nicht gehört. Als er das Handy zurückerhalten habe, habe er das Gespräch beendet und dem Privatkläger gesagt, er solle gehen.

 

Zu Beginn der Handgreiflichkeit habe er dem Privatkläger erneut gesagt, dieser solle gehen. Er habe die Nerven verloren und habe geweint. Aber er habe den Privatkläger nie geschlagen. Auf Foto 37 sehe man, dass er dem Privatkläger gesagt habe, er solle nicht schlagen. Er habe nur seine Hand an die Schulter des Privatklägers gehalten. Als dieser dann geschlagen habe, sei es dunkel bei ihm geworden, er habe die Nerven verloren und er habe zurückgeschlagen. Lange habe er sich nur gewehrt und die Hände auf dessen T-Shirt gehabt, der Andere habe ihn ca. 20 Mal ins Gesicht geschlagen. Er habe ihn nur weggestossen. (aF) Ja, er habe versucht, ihn zu schlagen, habe aber nie getroffen. Zuletzt habe er ihn gepackt und weggestossen. Dann habe er die Scheren in die Hand genommen. (aF) Er habe den Privatkläger mit den Schlägen nie treffen können, dieser sei zu gross, viel grösser als er selbst und ein Kampfsportler und Boxer. Er selbst sei auf beiden Seiten im Gesicht, am Kopf und an der Brust getroffen worden. Der Privatkläger habe ihn während des Schlagens beschimpft und habe schlimme Wörter über seine Mutter und Schwester gesagt: er werde sie ficken und so. Er habe diesem immer gesagt: «Bitte lass mich. Ich will nicht mehr mit Dir kämpfen». In dem Moment sei der Privatkläger still geblieben und er sei gesprungen, um die Schere zu holen. In dem Moment habe er selbst auch stark geblutet und sei voller Blut gewesen. Er habe gemerkt, der Privatkläger wolle weiter. (auf Vorhalt, aus Sicht des Videobetrachters scheine der Streit in diesem Moment aber beendet gewesen zu sein) Der Privatkläger habe ihn in diesem Moment nicht geschlagen, das sehe man auf Bild Nr. 63, habe aber begonnen, ihn zu beleidigen über seine Mutter und so. Erst nachdem er den Privatkläger mit den Scheren gestochen gehabt habe, sei der Streit beendet gewesen. Er habe sich zum Arbeitstisch begeben und dort die Scheren genommen aus Angst, der Andere greife ihn wieder an. (aV) Nein, der Kampf sei nicht beendet gewesen, der Andere habe ihn weiter und weiter beleidigt. Im Moment, als er selbst bei seinem Arbeitsstuhl gewesen sei, habe ihn der Privatkläger wieder angreifen wollen. Er habe ihn hinausgeschickt, der Privatkläger habe aber weiter kämpfen wollen und habe gesagt, er schlachte ihn heute, und die anderen Sachen. (aF) Er habe dem Privatkläger mit den Scheren Angst machen wollen, er habe alles voll Blut gehabt

 

Der Privatkläger habe in die Küche gewollt, dort habe es viele Messer und Teller und habe gesagt, er schlachte ihn heute. Dieser habe ihn wirklich töten wollen in diesem Moment. Dieser habe in die Küche gewollt und deshalb habe er ihn geschlagen. (aF der Bilder 74 bis 77) In diesem Moment habe ihn der Privatkläger anfassen wollen und gesagt, er wolle ihn töten. Er habe verhindern wollen, dass der Privatkläger in die Küche gehe. (aF, warum er in Richtung des Gesichts des Privatklägers geschlagen habe?) Er schwöre, seit er die Scheren in die Hand genommen gehabt habe, habe er dem Anderen nur Angst machen wollen und nur gewollt, dass dieser rausgehe. Er habe ihn nicht stechen wollen. Der Privatkläger habe ihn wirklich töten wollen. In der Küche habe es ein grosses Messer. (aV) Bei den Bildern 94 und 95 habe er den Privatkläger nicht geschlagen, sondern diesem nur Angst gemacht. Er habe den Privatkläger nur drei Mal geschlagen. Die Verletzung an der Nase sei nicht ein Stich mit der Schere, sondern nur ein Kratzer, nicht tief. Am Arm habe dieser nur ein ganz kleines Loch und in der Brust auch. Man müsse verstehen, dass er selbst in dem Moment am Bluten gewesen sei. Nach der Auseinandersetzung habe er den Privatkläger gewaschen und habe auch Tücher geholt. Er habe die Ambulanz anrufen wollen, was der Privatkläger nicht gewollt habe. (aF, warum er weiterhin die Scheren in der Hand gehalten habe?) Er habe weiterhin Angst gehabt und dem Privatkläger nicht getraut. (aF, nach den Spuren stumpfer Gewalt am Kopf des Privatklägers) Er habe diesen nie mit der Faust geschlagen, nur drei Mal mit den Scheren getroffen. Er habe eigentlich gar nicht treffen wollen, und wenn schon, dann nicht richtig, nur wie man mit einer Nadel steche.

 

(aF) Ja, die Geschichte mit den Albanern stamme vom Chef und vom Onkel des Privatklägers. (aV der registrierten Telefonate nach der Tat): Er habe mit dem Chef gesprochen und dieser habe gesagt, er solle nicht sagen, dass das im Geschäft vorgefallen sei. Der Privatkläger habe mit seinem Onkel telefoniert, dieser habe die Geschichte mit den Albanern erfunden. (aF) Er habe den Privatkläger nie mit dem Tod bedroht, wenn dieser der Polizei die Wahrheit sagen würde. Der Onkel des Privatklägers habe ja um 11.00 Uhr gewusst, was passiert sei und habe nicht die Polizei gerufen.

 

Bei der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme am 6. September 2017 blieb der Beschuldigte zusammengefasst bei seinem Standpunkt (AS 348 ff.). Als der Kunde gegangen sei, habe der Privatkläger zu ihm gesagt, er werde ihn schlachten. Da habe er diesen rausgeschickt. Dieser sei aber böse und aggressiv gewesen. Er habe dann den Chef angerufen und diesen gebeten, mit dem Privatkläger zu reden. Er habe diesen dann erneut zu gehen aufgefordert. Da habe dieser angefangen, ihn zu beleidigen und er habe Angst bekommen. Er habe seine Hand auf die Schulter des Privatklägers gelegt und diesen gebeten zu gehen. Da sei dieser aufgestanden und habe angefangen, ihn ins Gesicht zu schlagen. Er habe diesen dann wegstossen können und die Scheren ergriffen. Dann sei er zur Türe gegangen und habe ihn erneut gebeten zu gehen. Dieser habe gesagt, er wolle ihn schlachten. Dann habe er den Privatkläger geschlagen, weil er wirklich Angst gehabt habe vor ihm.

 

Bei den Telefonaten danach hätten ihm der Chef und der Onkel gesagt, er solle sagen, er habe den Privatkläger so gefunden und es ohne Polizei machen. Das habe auch der Privatkläger gesagt. Im Spital habe er selbst dann die falsche Geschichte erzählt, er habe den Privatkläger unter der Brücke gefunden. Das habe aber die Familie des Privatklägers so gewollt.

 

(aV der Videobilder, nach denen der Streit vor dem Einsatz der Schere beendet gewesen sei) Der Andere habe gesagt, er gehe nicht und werde ihn schlachten. Da habe er Angst gehabt. Wenn er sich nicht verteidigt hätte, hätte ihn der Andere getötet. (aF, wie) Dieser hätte ihn schlachten können. Der Privatkläger sei in die Küche gegangen und hätte ihn mit dem Messer schlachten können. (aF, warum er nicht selber weg gegangen sei?) Er sei ja bei der Arbeit gewesen und habe mit dem Chef telefoniert gehabt. Aber das habe nichts gebracht. (aV der Verletzungen des Privatklägers) Ja, er habe diesen mit seinen Fäusten geschlagen. Dann habe er Blut gesehen und aufgehört. Dies sei beim zweiten Vorfall gewesen. Beim ersten Vorfall habe er selbst nicht zugeschlagen. Da hätten sie einfach gekämpft. Bei der zweiten Auseinandersetzung habe er den Privatkläger auf die Nase geschlagen. Er habe den Privatkläger nicht im Gesicht oder im Brustbereich schlagen wollen, dieser habe aber nicht aufgehört. Er habe nicht geplant gehabt, Nase oder Augen des Privatklägers zu verletzen. Der Andere habe gesagt, er sei beim IS und sei Kurde. Er habe den Privatkläger nicht töten, sondern ihm nur Angst machen wollen. Es tue ihm leid, er sei ja selbst auch verletzt worden.

 

Er habe dem Privatkläger gesagt, sie sollten im Spital die Wahrheit sagen, dieser habe das aber nicht gewollt. Zivilforderungen zahle er keine, er sei ja das Opfer und unschuldig. Der Andere sei gekommen und habe angefangen, ihn zu schlagen. (aF) Als er die Scheren genommen habe, habe er Angst und Panik gehabt. Er kenne diesen Menschen. Er habe ihm damit nur Angst machen wollen. Er hätte nie gedacht, dass er auf den Privatkläger einschlagen würde. Dieser sei stark gewesen und habe ihn aufs Auge geschlagen. Er habe Angst gehabt, der Andere mache mehr.

 

Vor Amtsgericht blieb der Beschuldigte dabei, er habe sich nur gegen den Privatkläger gewehrt, es sei Selbstverteidigung gewesen (OG AS 070 ff.). Der Privatkläger sei ganz aufgewühlt gekommen und habe gesagt, er gehe nicht raus, bis er ihn (den Beschuldigten) getötet habe. Er habe dem Chef dann am Telefon gesagt, was los sei. Es gebe einen Film, der zeige, dass der Privatkläger angefangen habe, auf ihn einzuschlagen. (aF) Der Privatkläger sei viel zu spät zur Arbeit gekommen und habe ihm gesagt, er habe ihm (dem Privatkläger) Probleme gemacht, sodass ihn der Chef wegschicken wolle in ein anderes Geschäft. Das sei der Anfang gewesen. Das habe er nicht sofort gesagt, erst als der Kunde weg gewesen sei. Als der Privatkläger dies gesagt gehabt habe, habe er den Chef angerufen und das Telefon auch dem Privatkläger gegeben. Der Privatkläger sei von Anfang an aufgeregt gewesen und sei nach seinem Gefühl gekommen, um Probleme zu machen. (aF) Ja, der Privatkläger habe ihn vor dem Telefonat mit dem Chef beschimpft. Dieser sei aufgeregt gewesen, sei hingesessen und wieder aufgestanden. (aF) Er habe nur mit dem Chef telefoniert vorher, mit niemand anderem. (aF) Ja, das Bild zeige seinen Bruder, gesprochen habe er aber mit seinem Chef. (aF) Ja, er habe vorher mit seinem Bruder gesprochen. Ja, da sei der Privatkläger schon sehr aufgebracht gewesen, habe geschimpft und Schimpfwörter über seine Mutter und so gesagt. Nach dem Telefon mit seinem Bruder habe er mit dem Mann der Schwester des Privatklägers gesprochen. Mit dem Chef habe er erst gesprochen, als der Privatkläger schon so aufgeregt gewesen sei. Er selbst habe den Chef angerufen, weil der Andere sehr aufgeregt und sehr wütend gewesen sei. Der Chef habe dann gesagt: gib ihn mir ans Telefon. Der Hauptgrund für die Probleme sei gewesen, dass der Chef gesagt habe, der Privatkläger müsse in ein anderes Geschäft in [Ort 3] wechseln. Das habe ihm der Chef am Telefon gesagt. Der Privatkläger hätte anscheinend gar nicht nach [Ort 1]  kommen sollen, er sei vorher in [Ort 3] gewesen. (aF) Der Privatkläger sei fertig gewesen mit dem Gespräch mit dem Chef, als er diesem das Handy weggenommen habe. (aV, das sehe aber nicht so aus auf dem Video) Er habe ja in der Zwischenzeit gewusst, dass der Andere gar nicht hätte dort sein sollen und der Chef diesem gesagt habe, er solle gehen. (aF) Ja, er habe danach noch mit dem Chef gesprochen und dieser habe ihm gesagt, sie hätten noch versucht, zu verhindern, dass der Privatkläger nach [Ort 1]  komme. (aF, warum er aufgeregt zum Privatkläger auf dem Sofa hingegangen sei?) Er habe diesem gesagt, es sei nicht seine Schuld, was da passiere. Der Privatkläger habe das aber nicht akzeptieren wollen. (aV, der Privatkläger sitze auf dem Video ganz einfach auf dem Sofa) Nein, dieser sei sehr aufgeregt gewesen und habe über seine Mutter geschimpft. Er sei schon so aufgeregt hereingekommen, das habe er an seinem Gesichtsausdruck gesehen. Er habe ihn dann hinausgeschickt. (aV, er habe seine Hand ganz nahe an der Brust des Privatklägers gehabt und ganz aufgebracht mit diesem gesprochen) Dieser habe über seine (des Beschuldigten) Mutter geflucht. (aF, warum er den Privatkläger am Hals gepackt habe?) Er habe ihn rausbringen wollen und ihm ein bisschen Angst machen wollen, damit er gehe. Da habe ihn der Privatkläger auf die Nase geschlagen. (aF) Dieser sei am Morgen nicht zum Arbeiten gekommen, sondern nur, um Probleme zu machen. Vorher hätten sie keine Probleme zusammen gehabt. Der Privatkläger habe einfach nicht akzeptieren wollen, dass er nur zum Putzen da sei. Er habe ihn aber nicht an den Kunden lernen lassen dürfen.

 

(auf Verlesen des Vorhaltes 1.4) Es sei schon so gewesen, er habe sich aber erstens nur verteidigt, weil der Andere ihn geschlagen habe. Zweitens habe er nie vorgehabt, diesen umzubringen. Die Scheren habe er genommen aus Angst, der Andere bringe ihn um. Er habe dann vom Korpus in die rechte Hand zwei Scheren genommen und in die linke Hand eine Schere und einen Kamm. (aF) Die Scheren habe er genommen, weil er Angst gehabt habe, der Andere bringe ihn um. Man könne nicht nur die Fotos anschauen. Dort habe es eine Küchenecke mit Messern. Der Privatkläger sei gekommen, um ihn umzubringen. Er wisse nicht, weshalb dieser so aufgeregt gekommen sei. (aF) Er habe sich nur schützen wollen und nicht daran gedacht, aus dem Geschäft zu flüchten. Der Chef habe ja auch gesagt, er solle den Privatkläger aus dem Geschäft schicken.

 

(aF, weshalb er mit den Scheren auf den Privatkläger zugegangen sei?) Er habe zwar die Scheren in der Hand gehabt, dem Privatkläger aber nur gesagt, er solle den Laden verlassen. Dieser habe ihm aber gedroht, er werde ihn umbringen. Er habe Angst gehabt, nachdem dieser ihn so geschlagen gehabt habe. (aV, er sei direkt mit den Scheren auf den Privatkläger zugelaufen, habe aufgezogen und gegen diesen gestochen) Ja, das stimme. Als er gemerkt habe, dass dieser auf ihn loskomme, habe er das gemacht. Dieser sei gekommen, um ihn umzubringen. Das sehe man hier nicht. Er habe sich mit beiden Händen verteidigt und dem Anderen nur Angst machen wollen. Als er das Blut gesehen habe, habe er aufgehört. Der Andere habe ihn rund fünf Mal ins Gesicht geschlagen vorher. (aV, er habe ja dabei zurückgeschlagen) Er habe ihn nicht so geschlagen, er habe nur den Kopf runter gemacht und nur zurückgeschlagen. (aF) Er habe den Privatkläger nachher gepflegt und den Boden gewischt, weil ihm der Chef das so gesagt habe. (aF, ob er dann keine Angst mehr gehabt habe vor dem Privatkläger?) Sie hätten dann drüber gesprochen und er habe sich für die Verletzungen entschuldigt. Er habe auch gesagt, er könne doch nichts dafür, dass der Privatkläger die Stelle hier verliere. (aF) Er habe dann den Chef angerufen und gesagt, es habe Probleme und Blut gegeben. Dieser habe gesagt, sie sollten nicht sagen, dass es im Geschäft passiert sei. Dann hätten sie mit dem Onkel und Schwager des Privatklägers telefoniert und dieser und der Chef hätten gesagt, sie sollten die Geschichte mit den Albanern erzählen.

 

(aV, es gebe gar keine Küche mit Messern in Laden) Doch, es gebe einen solchen Bereich, wo es Messer habe. Es sei keine Küche, in der man koche oder so. Aber es sei ein abgetrennter Bereich von ca. vier Metern, dort sei eine Ecke mit Bad und in der anderen Ecke ässen sie. Der Bereich sei durch den Vorhang abgetrennt. (aF) Er habe die Scheren im Bad neben dem Lavabo gelassen. (aF) Bei den Messern habe es sich um Küchenmesser gehandelt. (aV) Nein, wie solle er dem Privatkläger gedroht haben, wenn dieser die Geschichte mit den Albanern mit seinem Onkel und Schwager abgemacht habe. (aF) Ja, es sei ihm bewusst gewesen, dass sie beide bestraft und ev. das Geschäft geschlossen würde, wenn die Polizei vom Vorfall hören würde. Deshalb hätten die anderen so entschieden, weil sie Angst gehabt hätten um das Geschäft. Der Andere hätte ja gar nicht arbeiten dürfen. 

 

6.2 Der Privatkläger wurde erstmals am 24. Juni 2016 als Auskunftsperson befragt und gab an (AS 360): Er sei zur Tatzeit alleine mit dem Beschuldigten im Coiffeurladen gewesen. Es sei zum Streit zwischen ihnen gekommen, weil er selbst Kurde und der Andere Araber sei. Dieser sei plötzlich auf ihn losgekommen und habe mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen. Er habe sich gewehrt und zurückgeschlagen. Dann habe der Beschuldigte je eine Haarschere in seine Hände genommen und damit auf ihn eingestochen. Er sei an Arm und Brust getroffen worden und habe viel Blut verloren. Da habe der Beschuldigte gemerkt, was er angerichtet habe, und habe aufgehört. Er habe Atemnot und Schwindel gehabt und der Beschuldigte habe ihn dann mit einem Taxi ins Spital gebracht. Dabei habe der Beschuldigte ihm noch gesagt, er würde ihn töten, wenn er Aussagen mache gegen ihn vor den Ärzten oder der Polizei.

 

Am 27. Juni 2016 gab der Privatkläger als Auskunftsperson/Opfer zu Protokoll (AS 362 ff.), er sei am Morgen in den Salon gegangen, um weiterhin dort zu «schnuppern». Der Beschuldigte habe ihn dort nicht arbeiten lassen. Dieser habe angefangen, mit ihm zu diskutieren, er sei als Kurde gegen die Religion, gegen den Islam und gegen den IS. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er bringe ihn um, was er selbst aber nicht geglaubt habe. Dieser sei ihm aber nah gekommen und habe sein Hemd gepackt und angefangen, mit der Faust auf ihn einzuschlagen. Er habe dann angefangen, sich zu wehren. Der Beschuldigte sei dann wie verrückt gegangen, habe zwei Scheren geholt, habe diese in seine Hände genommen und angefangen, auf ihn auf Nase, Arm und Brust zu schlagen. Das sei wie ein Albtraum für ihn gewesen, der Beschuldigte habe ihn richtig umbringen wollen. Danach habe ihm der Beschuldigte gesagt, er dürfe sich nicht bewegen. Als er ins Spital habe gehen wollen, habe der Beschuldigte gesagt, zuerst müsse er das Blut aufputzen. Dieser habe von ihm verlangt, er müsse eine Falschaussage machen und nichts sagen, dass er ihn geschlagen habe. Sonst würde er (der Beschuldigte) ihn umbringen. Auch wenn er (der Privatkläger) ins Spital und er selbst in Haft kommen sollte, werde er ihn nach der Entlassung umbringen. Der Beschuldigte habe dann alles ganz genau aufgeputzt und sei mit ihm ins Spital gekommen, um zu hören, was er sage. Dabei habe dieser sogar noch eine Schere und ein Messer bei sich gehabt. Da er Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihm unterwegs noch etwas antun würde, wenn er diese Sachen dabei hätte, habe er diesem versprochen, eine Falschaussage zu machen, wenn er die Sachen nicht mitnehme. Da habe der Beschuldigte die Sachen in den Briefkasten gelegt.

 

Er glaube, da habe es eine Kamera, dann könnte man das anschauen. (aF) Es sei einfach eine politische Sache gewesen, der Beschuldigte habe gesagt, sie kämen nach Amerika und die ganze Welt müsse muslimisch sein. Sie seien von Gott beauftragt worden, die ganze Welt muslimisch zu machen. (aF nach dem Telefonat vor der Auseinandersetzung?) Ja, sie hätten mit dem Besitzer des Geschäfts gesprochen. Dieser habe den Beschuldigten angerufen und er habe mit dem Chef dann auch noch reden können. Er habe diesen gefragt, ob er der Chef sei oder der Beschuldigte. Am Telefon habe der Chef dann gesagt, er müsse ihm zuhören. Sie seien alles Brüder und es gebe keinen Chef. Dann hätten sie das Telefon aufgelegt. Der Beschuldigte habe dann wieder mit den Kurden und dem IS angefangen. Er habe gesagt, alle Kurden würden auf den dritten Faden sprechen. Was dieser damit gemeint habe, wisse er nicht. (aF) Nein, es sei nicht um Fragen des Haareschneidens gegangen. Er habe gehört, dass der Beschuldigte dem Chef am Telefon gesagt habe, er wolle ihn, den Privatkläger, nicht dort haben.

 

Die Geschichte mit den Albanern habe der Beschuldigte erfunden und dieser habe ihn immer mit dem Tod bedroht, wenn er eine Aussage machen würde. Er könne sich dann nur noch daran erinnern, wie sie bei der Information im Spital angekommen seien. (aF) Er habe nach der Tat mit seinem Schwager I.___ telefoniert und dieser habe ihm geraten, schnell ins Spital zu gehen. Er habe diesem telefoniert, damit es jemand wisse, wenn ihn der Beschuldigte töte. Er habe ihm von den Scherenstichen erzählt. Sein Schwager arbeite beim anderen Coiffeurgeschäft des gleichen Besitzers. Das Telefon habe er machen können, als der Beschuldigte am Putzen gewesen sei. (aF) Nein, für weitere Telefonate mit seiner Familie habe er keine Zeit gehabt. (aF) Er habe vor rund drei Monaten mit dem Schnuppern begonnen und habe vor allem geputzt. (aF) Den Ärzten habe er die Geschichte nicht zu erzählen gewagt, nur der Polizei. Der Beschuldigte habe immer wieder mit umbringen gedroht, selbst wenn er fünf bis sechs Jahre ins Gefängnis müsse, mache er es, wenn er wieder rauskomme. Er nehme das ernst, da er vom Beschuldigten selbst gehört habe, er folge dem IS und sei gegen Kurden. Er habe grosse Angst vor dem Beschuldigten, dieser sei eine Gefahr für alle. (aV der Verletzungen des Beschuldigten) Er habe sich nur gewehrt mit seinen Händen gegen die Scheren. Wenn er gewollt hätte, hätte er auch eine Schere nehmen können.

 

Am 15. Juli 2016 wurde der Privatkläger (als Beschuldigter im eigenen Verfahren) mit den Videoaufnahmen konfrontiert und er erklärte dazu (AS 373 ff.), das Video zeige alles so, wie er es schon bei den Einvernahmen geschildert habe. Es sei richtig, dass der Chef um 10.37 Uhr den Beschuldigten angerufen habe. Er habe nicht alles verstanden, nur dass der Chef gesagt habe, sie seien alles Brüder und am Samstag werde man zusammensitzen. Dann habe ihm der Beschuldigte das Handy gegeben. Der Chef habe ihm gesagt, er solle bleiben. Er habe gefragt, wer der Chef sei und Befehle geben könne. Der Chef habe gesagt, es gebe keinen Chef, sie seien alles Brüder. Da habe ihm der Beschuldigte das Handy unfreundlich abgenommen. Er sei vorher beim Chef gewesen und habe gesagt, er wolle nicht mehr nach [Ort 1]  gehen. Der Chef habe ihn gebeten, bis Samstag zu bleiben, dann würden sie es anschauen. Er habe nachher dem Beschuldigten gesagt, er sei nicht der Chef, sie seien gleichgestellt. Dann habe dieser mit den politischen Sachen angefangen, sei nahe zu ihm gekommen und habe ihn beschimpft: er sei von der IS und habe alle kurdischen Frauen gefickt. Er könne ihn (den Privatkläger) schlachten. Er habe gesagt, er solle ihn nicht beschimpfen und habe seine Hand weggestossen. Dann habe ihn dieser am Hals gepackt, um ihn zu schlagen. Er habe versucht, sich zu wehren. (aF) Ja, er selbst habe mehrmals zugeschlagen, um sich zu wehren. Er müsse sich doch nicht töten lassen. Der Beschuldigte habe ihn durch das Fenster stossen wollen. Wenn das Fenster kaputt gegangen wäre, wäre er jetzt tot. Dann sei er fast zu Boden gestürzt. (aF) Vor rund 15 Jahren habe er für drei Jahre Taekwondo gemacht. (aF) Er habe sich nur gewehrt und wisse nicht, wo er den Beschuldigten getroffen habe. (aF) Der Beschuldigte habe ihn während der Auseinandersetzung immer beschimpft und gesagt, er werde ihn schlachten. Er selbst habe nichts gesagt.

 

(aF) Es sei richtig, dass die Streiterei dann einmal beendet gewesen sei und er habe nur weg gewollt, raus. (aV, der Beschuldigte sei mit den Scheren zuerst zur Türe und habe ihn hinausgewunken. Warum er nicht gegangen sei?) Er habe noch seine Jacke nehmen wollen. Der Beschuldigte habe gewollt, dass er an ihm vorbei gehen müsse und ihm den Rücken zudrehe und er ihn dann von hinten schlachten könne. Oder er habe ihn von der Kamera weghaben wollen. Dann sei der Beschuldigte zu ihm gekommen und habe gesagt, er wolle ihn schlachten. Er habe immer versucht, unter der Kamera zu bleiben, damit nichts verloren gehe. (aF) Der Beschuldigte habe ihn absichtlich umbringen wollen, das sehe man auf den Bildern. Der Beschuldigte habe die Scheren so gehalten, dass er ihn mit allen Bewegungen habe treffen können. Er habe dann nach hinten fliehen wollen, da es dort eine Türe habe. Der Beschuldigte sei ihm gefolgt, habe dann aber auf sein Bitten hin von ihm abgelassen.

 

(aF) Es gebe gar keine Küche hinten und auch keine Messer. (aF) Taekwondo sei eine Abwehrmethode, die habe ihm hier geholfen. Die Verletzung am Kopf habe sich der Beschuldigte bei einem Kopfstoss zugezogen. (aF nach Ergänzungen) Der Beschuldigte habe am Schluss eine Schere und ein Messer in den Briefkasten gelegt. Dieser habe über Twitter Kontakt mit dem IS und habe ihm selbst auf Twitter gezeigt, was diese mit Ungläubigen machten.

 

Vor Amtsgericht erklärte der Privatkläger zu Protokoll (OG AS 080 ff.), er habe damals seit rund zwei Monaten tageweise dort geholfen. Er sei zum Putzen dort gewesen und habe sich bei älteren Personen am Haareschneiden üben dürfen. Er habe sich über seine Anwesenheit immer mit dem Chef F.___ abgesprochen. Anfangs habe es nichts gegeben mit dem Beschuldigten. Dann habe dieser Bemerkungen über ihn (den Privatkläger) gemacht, z.B. am Telefon. Er selbst sei Kurde und der Beschuldigte habe gesagt, der IS sei in den Nordirak gekommen und habe die kurdischen Frauen und Kinder genommen, die kurdischen Männer sässen in Europa.

 

Am Tattag habe er eigentlich nicht ins Geschäft nach [Ort 1]  gehen wollen, sondern sei nach [Ort 3] zum Chef. Er habe wegen dem Beschuldigten nicht gehen wollen. Der Chef habe dann gesagt, er solle gehen, sie sässen dann einmal zusammen, um das Problem anzuschauen. Als er reingekommen sei, habe er gegrüsst, der Beschuldigte sei an der Arbeit gewesen. Er habe aufgeräumt, sich hingesetzt und nichts gesagt. Er habe gemerkt, dass der Beschuldigte unzufrieden sei; dieser habe ihn gefragt, weshalb er erst jetzt komme, dabei habe er gar keine festen Zeiten gehabt. Der Beschuldigte habe dann mit jemandem über Video telefoniert und Bemerkungen über ihn (den Privatkläger) gemacht. Dann habe der Beschuldigte gesagt, er werde den Salonbesitzer anrufen und diesem sagen, er wolle ihn (den Privatkläger) nicht mehr. Dann habe dieser mit dem Chef gesprochen und ihm das Telefon gegeben. Der Chef habe gesagt, sie seien alle Brüder und er komme in ein bis zwei Stunden her, um nach einer Lösung zu suchen. Dann habe ihm der Beschuldigte das Telefon weggenommen und gesagt, das reiche nun. Dieser habe dem Chef dann gesagt, er wolle diesen Menschen nicht mehr hier. Er selbst habe auch gesagt, er wolle gar nicht mehr hier sein.

 

Danach habe der Beschuldigte zu schimpfen begonnen. Er habe diesen gefragt, weshalb er sich so ärgere und so rassistisch sei. Da sei der Beschuldigte immer näher gekommen und er habe das Gefühl gehabt, dieser greife ihn an. Dieser habe ihn dann am Hemd packen und schlagen wollen. Er selbst sei immer gesessen und sei dann aufgestanden. Der Beschuldigte habe ihn sicher nicht am Kopf küssen wollen nach all diesen Schimpfworten. Es sei immer um das politische Thema gegangen. Es habe dem Beschuldigten gepasst, was dort mit den kurdischen Frauen passiert sei.

 

(aF) Wann seine Nase gebrochen worden sei, könne er nicht sagen. Der Andere habe geschlagen und er habe zurückgeschlagen. Er sei dann fast gestürzt und habe seine Jacke holen wollen, um raus zu kommen. Der Andere habe ihn immer beschimpft und gesagt: «ich bringe Dich um». Dann habe er die Scheren genommen mit den spitzen Teilen nach vorne und gesagt, er zeige ihm jetzt, wie man jemanden umbringe. Er wisse nicht, wo ihn der Beschuldigte zuerst getroffen habe, aber er habe gemerkt, dass Blut fliesse. Der Beschuldigte habe ihn mehrmals getroffen und wie ein Verrückter zugestochen. (aF) Nein, da habe er diesen nicht mehr geschlagen. Er habe diesen gebeten, aufzuhören und sich zu beruhigen. Der Beschuldigte habe ihm danach gesagt, sie müssten dann sagen, zwei Albaner hätten sie geschlagen. (aF) Er habe dann mit seinem Schwager telefoniert und diesem das Vorgefallene erzählt. Dieser habe gesagt, er solle sofort ins Spital und solle das anzeigen. Der Beschuldigte habe ihm mit dem Tod gedroht, wenn er die Wahrheit sagen sollte. (aF) Der Wortlaut sei gewesen: «Ich bringe Dich um, jetzt oder später». (aF) Hinten habe es keine Messer gehabt, nur Kaffee-Tassli und Löffeli; es sei keine richtige Küche. (aF) Ja, er habe damals Ramadan gemacht und gefastet.

 

Vor Obergericht führte der Privatkläger aus, der Beschuldigte habe mit ihm immer über den IS diskutiert. Er habe schlechte Worte über Kurden gesagt. Der Beschuldigte sei eigentlich Schiit, habe dann aber zum Sunniten konvertiert. Er habe gesagt, die Sunniten seien die besseren Leute. Er selber sei Kurde. Er habe mit dem Chef geredet, dass er nicht mit dem Beschuldigten dort arbeiten könne. Dieser habe gesagt, er solle trotzdem gehen heute. Er rede dann mit ihm. Dann sei er gegangen. Als er gekommen sei, habe der Beschuldigte ihn gefragt, weshalb er komme. Er habe ihm gesagt, er hätte mit dem Chef geredet, vielleicht komme er nicht mehr, er könne nicht mit ihm arbeiten. Der Beschuldigte habe den Chef angerufen und ihm dann das Handy gegeben. Er habe mit dem Chef gesprochen. Er müsse wissen, wer der Chef sei. Er sei auf dem Sofa gesessen. Der Beschuldigte sei zu ihm gekommen und habe schlechte Worte gesagt; er habe ihn schlagen wollen, da habe er sich verteidigen müssen, oder? Das sei passiert.

 

(aF) Es stimme nicht, dass er dem Beschuldigten gedroht habe, ihn abzuschlachten. Er habe eigentlich nicht mit diesem geredet. (aF wie der Beschuldigte auf die Idee mit dem Überfall durch Albaner gekommen sei) Nach dem Vorfall, er habe geblutet und habe fast nicht mehr stehen können, habe dieser gesagt, wehe, er sage die Wahrheit. Er selber habe in seinem Zustand nur noch ins Spital gewollt. Er (der Privatkläger) habe gesagt, er könne sich irgendeine Geschichte ausdenken, die Hauptsache sei, er bringe ihn ins Spital. Für den Beschuldigten sei das Wichtigste gewesen, dass er nichts sage. Er habe ihn ins Spital gebracht, damit er sicher nichts sage. (aF) Er habe ihn bedroht. Er habe gesagt, wenn er ins Gefängnis komme, irgend einmal komme er raus, und dann werde er sehen, was ihm passiere. Er habe ihn bedroht ja.

 

(auf den Einwand, beide würden sagen, sie seien Opfer, auch der Beschuldigte) Aber das Bild sei ja klar. Er selber sei auf dem Sofa gesessen und der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen. Man habe seine Wut in den Augen gesehen und dass er aufgeregt gewesen sei. Er selber sei ruhig dagesessen und habe nichts sagen wollen, damit es nicht eskaliere. (aF wie gross die Scheren gewesen seien, die der Beschuldigte benutzt habe) Es seien solche gewesen, wie auf den Fotos.

 

6.3 I.___ wurde am 11. Juli 2016 von der Polizei als Auskunftsperson befragt (AS 387 ff.). Der Privatkläger sei der Bruder seiner Ehefrau. Dieser habe ihn nach der Tat angerufen und gesagt, er sei geschlagen worden, er wolle aber nicht in das Spital. Er habe dem Privatkläger gesagt, er solle ins Spital gehen und der Polizei sagen, was passiert sei. Da habe der Privatkläger gesagt, dann töte ihn der Beschuldigte, wenn er zur Polizei gehe. Das habe ihm der Beschuldigte gesagt: selbst wenn er zuerst ins Gefängnis komme für drei bis maximal sechs Monate. (aF) Ja, es seien mehrere Telefongespräche gewesen und es sei immer um das Gleiche gegangen: der Privatkläger habe nicht ins Spital gehen und der Polizei nichts sagen wollen aus Angst. Er habe ihn dann überreden können, ins Spital zu gehen. (aF) Es stimme sicher nicht, dass er den Beiden geraten habe, der Polizei von einem Angriff von Albanern zu erzählen, im Gegenteil. Das mit den Albanern höre er jetzt zum ersten Mal. Er habe einmal mit dem Beschuldigen telefoniert, dieser habe ihn gefragt, ob die Familie des Privatklägers ihm jetzt etwas antue, was er verneint habe. (aF) Was der Privatkläger am Morgen vor der Tat mit dem Chef in [Ort 3] besprochen habe, wisse er nicht, es gebe dort ein Privatzimmer, wo diese zusammen gesprochen hätten.

 

Vor Amtsgericht wurde I.___ als Zeuge befragt und gab an (OG AS 089 ff.), sein Schwager, der Privatkläger, habe ihn nach dem Vorfall angerufen und erzählt was passiert gewesen sei: der Beschuldigte habe ihn mit Scheren verletzt und umbringen wollen. Er rufe einfach an, damit er (der Zeuge) es wisse, falls ihm etwas passieren sollte. Er habe ihm geraten, sofort ins Spital zu gehen. Er selbst habe da im Geschäft in [Ort 3] gearbeitet. (aF) Nein, er habe den Privatkläger nicht angewiesen, eine falsche Geschichte zu erzählen. Es sei schon einige Jahre her und an Details könne er sich nicht mehr erinnern. (AF) Ja, der Privatkläger sei am Morgen noch in [Ort 3] beim Chef gewesen. Diese hätten normal zusammen geredet. Er wisse nicht worüber. (aF) Ja, er sei am gleichen Tag mit dem Chef ins Spital gegangen, sie hätten den Privatkläger aber nicht besuchen dürfen. (aF, ob der Privatkläger ihm berichtet habe, er sei vom Beschuldigten bedroht worden im Zusammenhang mit der Geschichte mit den Albanern?) Es sei irgend so etwas gewesen. Er wisse aber nicht mehr genau, worum es gegangen sei. Er habe das vergessen, da es nicht ihn selbst betroffen habe.

 

6.4 H.___ wurde am 11. Juli 2016 von der Polizei als Auskunftsperson einvernommen (AS 392 ff.) und gab an, kurz vor diesem Mittwoch habe der Beschuldigte ihm gesagt, der Privatkläger habe die Haare bei einem Kunden nicht gut geschnitten. Er habe ihm dann gesagt, der Privatkläger lerne das noch, der Beschuldigte habe diesem dann eine Chance gegeben. Am Mittwoch gegen Mittag habe er dann mitbekommen, dass diese mit jemandem gestritten hätten. Er habe von I.___ vom Streit erfahren. Dieser habe gesagt, der Privatkläger sei schwer verletzt und habe mit jemandem Stress gehabt in [Ort 1]. Er habe gesagt, sie sollten sofort ins Spital gehen und die Polizei anrufen. Damals habe ihm I.___ nicht gesagt, mit wem der Privatkläger Streit gehabt habe, das habe er erst am Freitag erfahren. (aF, ob er am Tattag mit dem Beschuldigten telefonischen oder persönlichen Kontakt gehabt habe?) Dieser sei nach dem Vorfall zu ihm nach [Ort 3] gekommen und habe gesagt, sie hätten mit jemandem Stress gehabt. Diese hätten sie geschlagen oder mit einem Messer. Nachher seien sie ins Spital. (aF) Die Angreifer seien einfach zu ihnen gekommen und hätten ihn geschlagen. (aV des Telefongesprächs um 10.36 Uhr mit dem Beschuldigten) Ja, das sei richtig. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, der Privatkläger könne nicht schneiden, die Kunden würden böse. Er habe gesagt, er könne jetzt nicht kommen. (aF) Wer wen angerufen habe, wisse er nicht mehr. Auch nicht, wieso es zu diesem Anruf gekommen sei. Er habe glaublich zuerst mit dem Privatkläger gesprochen, sei sich aber nicht sicher. Der Privatkläger habe gesagt, der Beschuldigte mache dort den Chef und er müsse alles für diesen putzen, sonst dürfe er nichts machen. Der Privatkläger habe damals Ramadan gemacht, da sei man nicht so ruhig, nicht so freundlich. Er habe diesem geraten, ruhig zu bleiben, er komme am Mittag vorbei. Der Beschuldigte habe auch gesagt, er solle vorbei kommen, es gebe keine Ruhe. (aF) Er habe dem Privatkläger nicht gesagt, er dürfe den Kunden keine Haare schneiden. Dieser dürfe nur alten Männern mit Maschine oder Kindern die Haare schneiden, einfache Frisuren. Es stimme nicht, dass der Beschuldigte am Tag vorher bei ihm gewesen sei wegen diesem Problem. Am Tag vorher habe ihn der Beschuldigte angerufen und gesagt, der Kunde sei nicht zufrieden gewesen.

 

(aF) Ja, am Morgen des Tattages sei der Privatkläger bei ihm in [Ort 3] gewesen und habe geklagt, der Beschuldigte gebe ihm keine Arbeit. Dabei sei dieser normal ruhig gewesen. Später hätten sie telefoniert, dass der Privatkläger bei Kindern und alten Männern einfache Frisuren machen dürfe. Sonst hätten sie nichts abgemacht. (aF nach den mehreren Anrufen ab 10.55 Uhr) Er habe damals so viel Stress gehabt, er erinnere sich nicht. (aV) Er habe dem Beschuldigten sicher nicht gesagt, sie sollten die Polizei nicht rufen und einen Platz suchen in der Stadt, wo es gewesen sein solle. (aF wann und wo er das von den Albanern erstmals gehört habe?) Das habe er so von I.___ gehört, als dieser mit dem Privatkläger telefoniert habe. (aF) Er habe dem Beschuldigten nie gesagt, er solle die Polizei nicht verständigen, das gebe nur Probleme und es würden dann alle bestraft. (aF) Der Beschuldigte sei am Telefon vor der Tat ein bisschen stressig gewesen. Dieser habe gesagt, er habe hier keine Ruhe, er wolle Ruhe haben zum Arbeiten.

 

Vor Amtsgericht gab H.___ als Zeuge an (OG AS 094 ff.), den Privatkläger habe er nicht gut gekannt, nur über Herrn I.___, der bei ihm in [Ort 3] gearbeitet habe. Der Privatkläger habe ein Praktikum machen sollen: putzen, Kaffee machen und vom Beschuldigten lernen. Anfänglich sei das gut gegangen mit den Beiden. Am Vortag der Tat habe ihm I.___ gesagt, der Privatkläger habe Stress mit dem Beschuldigten. Deshalb habe er den Privatkläger nach [Ort 3] kommen lassen am Morgen vor der Tat. Dieser habe gesagt, der Beschuldigte unterdrücke ihn, er dürfe immer nur putzen und nie Haare schneiden. Er habe dann nach seiner Erinnerung mit dem Beschuldigten telefoniert. Er habe den Privatkläger nach [Ort 1]  geschickt zum Arbeiten und habe diesem gesagt, er werde dann später nach [Ort 1]  kommen, um mit Beiden zu sprechen. Der Privatkläger sei dann gegangen und sei nicht sehr aufgebracht gewesen. Dann habe er mit dem Beschuldigten telefoniert, er glaube, dieser habe ihn angerufen und gesagt, er wolle den Privatkläger nicht mehr hier sehen; dieser höre nicht zu und mache nicht mit. (aF) Ja, dann habe er mit dem Privatkläger am Telefon gesprochen und diesem gesagt, er mache hier noch den Kunden fertig und komme dann nach [Ort 1]. Dann sei nicht einmal fünf Minuten später I.___ zu ihm gekommen und habe gesagt, der Privatkläger habe ihn angerufen, er sei vom Beschuldigten mit einer Schere gestochen worden. (aF) Nein, nach dem Vorfall habe er weder mit dem Beschuldigten noch mit dem Privatkläger Kontakt gehabt. (aF, ob er etwas gesagt habe, man solle keine Polizei einschalten?) Daran könne er sich nicht gut erinnern. Er glaube, schon etwas gesagt zu haben, aber nur, weil beide schwarz gearbeitet hätten. Das habe er gleich nach dem Vorfall gesagt. (aF) Ja, sie hätten schon telefoniert, er habe glaublich den Beschuldigten angerufen. Dieser habe gesagt, es sei nicht so schlimm, der Privatkläger müsse nähen gehen. Dieser habe gesagt, sie würden das selbst regeln wegen der Schwarzarbeit. Ob er ihnen etwas gesagt habe wegen einer falschen Geschichte, wisse er nicht mehr (aF) Auch an seine Aussagen bei der Polizei könne er sich nicht mehr so gut erinnern. (aF) Ja, er sei mit seiner Frau gleichentags ins Spital gegangen, habe den Privatkläger aber nicht besuchen können. (aF) Ja, grundsätzlich habe er über die Kamera sehen können, was gerade im Laden in [Ort 1]  passiere. Dies sei vor allem wegen der Kasse gewesen. (aF) Nein, mit dem Privatkläger habe er unmittelbar nach dem Vorfall nicht telefoniert.

 

7. Beweiswürdigung

 

7.1 Bei der Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts kann vorweg festgestellt werden, dass der in der Anklageschrift dargelegte äussere Sachverhalt grundsätzlich durch die vorliegenden objektiven Beweismittel, insbesondere die Videoaufzeichnung, nachgewiesen ist. Auf Detailfragen ist nachfolgend genauer einzugehen.

 

7.2 Zur Vorgeschichte und dem Auslöser der Auseinandersetzung ist aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen davon auszugehen, dass es im Vorfeld zwischen den beiden Protagonisten Spannungen gab über die Art und Weise der Zusammenarbeit im Coiffeursalon bzw. konkret darüber, welche Arbeiten der Privatkläger zu verrichten habe. Aus diesem Grund suchte der Privatkläger am Morgen des Tattages den Salonbesitzer in [Ort 3] auf und wollte nicht mehr nach [Ort 1]  gehen, um zu arbeiten. Auf Veranlassung des Besitzers ging er dann doch nach [Ort 1] mit der Abmachung, man werde die Probleme später gemeinsam besprechen. Als der Privatkläger im Laden ankam, räumte er vorerst den linken Arbeitstisch auf und setzte sich dann auf das Sofa im Kundenbereich, wo er sich völlig ruhig verhielt und sich mit seinem Handy beschäftigte. Auch der Beschuldigte verhielt sich nach dem Weggang des letzten Kunden ruhig und setzte sich beim Kassenbereich. Kommunikation oder gar Spannungen zwischen den beiden Protagonisten, die sich mit wenigen Metern Distanz gegenüber sassen, sind in dieser Phase absolut keine erkennbar, womit sich die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläger sei ab dem Eintreffen ganz aufgeregt gewesen und habe ihn beschimpft und bedroht, als klare Schutzbehauptungen erweisen. Gleiches gilt für die Behauptung des Beschuldigten, der Chef habe dem Privatkläger an diesem Morgen verboten, nach [Ort 1]  zu kommen.

 

Bewegung kam erst in das Geschehen, als der Geschäftsbesitzer den Beschuldigten um 10.36.16 Uhr anrief. Im Laufe des Gesprächs stand der Privatkläger auf und ging zum Beschuldigten, der ihm das Handy entgegenstreckte. Er sprach dann auch mit dem Besitzer. Kurze Zeit später winkte der Beschuldigte den Privatkläger heran, begab sich zu diesem und nahm diesem das Handy weg. Der Privatkläger wehrte sich nicht dagegen und ging zurück zum Sofa, während der Beschuldigte weiter telefonierte. Bei diesem Telefongespräch gestikulierte der Beschuldigte zunehmend stark und bekam nun einen sichtlich genervten Gesichtsausdruck; er zeigte auf den linken Arbeitstisch, dann auf den Privatkläger und auf das Handy. Ganz offensichtlich war er mit den Ausführungen des Besitzers nicht einverstanden. Der Privatkläger hörte ihm auf dem Sofa sitzend zu und verneinte einmal in Richtung des Beschuldigten. Der Beschuldigte beendete den Anruf, beide Protagonisten sprachen daraufhin gestikulierend auf Distanz miteinander. Darauf ging der Beschuldigte schnellen Schrittes und mit aggressiven Handbewegungen zum Privatkläger. Was die Beiden konkret sagten bzw. besprachen, kann nicht erstellt werden. Offensichtlich ist aber, dass die Aggression eindeutig vom Beschuldigten ausging. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dabei den Privatkläger unter anderem zum Verlassen des Ortes aufgefordert hat und dieser das ablehnte, was aber nicht verwundert, nachdem sich der Besitzer – und damit der Chef der beiden Protagonisten – vorher anders geäussert hatte.

 

7.3 Zur ersten Phase der Auseinandersetzung kann auf die obige Darstellung der Videoaufnahmen verwiesen werden: Der Privatkläger stand vom Sofa auf und stand damit dem Beschuldigten etwas erhöht direkt gegenüber. Der Beschuldigte streckte seine geöffnete rechte Hand gegen den Privatkläger, der diese mit seiner linken Hand wegstiess. Der Privatkläger ging dann einen Schritt auf den Beschuldigten zu, ballte die rechte Faust und schien zum Schlag auszuholen, worauf ihm der Beschuldigte mit der rechten Hand an den Hals griff. Der Beschuldigte riss den vor ihm stehenden Privatkläger am Halsausschnitt des T-Shirts. Der Privatkläger schlug mit der rechten Faust in Richtung des Kopfes des Beschuldigten, dieser konnte den Schlag mit der linken Hand abwehren und traf dabei den Kopf des Privatklägers. Danach hielten sich die Beiden gegenseitig am Hals/T-Shirt. Der Privatkläger ging vorwärts und versuchte mit beiden Fäusten mehrfach, den Beschuldigten ins Gesicht zu schlagen, schlug aber meist vorbei. Der Beschuldigte versuchte mit beiden Händen, den Privatkläger auf Distanz zu halten. Das Gerangel verschob sich zum rechten Arbeitstisch. Dort drückte der Beschuldigte den Privatkläger mehrmals gegen die Wand/das Schaufenster und schlug auch auf den Privatkläger ein. Die Beiden wurden dabei nicht mehr vollständig von der Kamera erfasst. Der Privatkläger fiel beinahe zu Boden und entfernte sich mit oben zerrissenem T-Shirt vom Beschuldigten durch die Mitte des Salons in Richtung Kassenbereich. Der Beschuldigte begab sich zum rechten Arbeitstisch und kehrte mit je einer Schere in beiden Händen zurück. Zusammengefasst ist somit davon auszugehen, dass der Privatkläger den ersten Faustschlag in Richtung des Kopfes des Beschuldigten abgegeben hat, dies aber erst, nachdem ihm dieser sehr aggressiv nahe gekommen war. Danach blieben sich die beiden Protagonisten gegenseitig nichts schuldig, wobei es in erster Linie der Privatkläger war, der «vorwärtsmarschierte», hingegen der Beschuldigte den Privatkläger zwei Mal gegen die Wand/das Schaufenster beim rechten Arbeitsplatz stiess. Ob einer der beiden Protagonisten dabei verletzt wurde (Nasenbeinfrakturen), ist nicht ersichtlich und nicht rekonstruierbar. Bei beiden ist nach dieser Phase zumindest äusserlich nichts festzustellen und sie erwecken auch nicht den Eindruck, verletzt zu sein. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er dem Privatkläger das Nasenbein erst in der zweiten Phase, nämlich beim ersten Schlag mit der Schere in der Hand gebrochen hat: Dies wirkt sich für ihn vorteilhaft aus, weil diese Verletzung dann im Rahmen des Schuldspruches für seine weiteren Handlungen in der zweiten Phase konsumiert wird. Die Tatwaffen konnten im Verlauf der Strafuntersuchung nicht identifiziert werden. Dass es sich aber um spitze Scheren gehandelt hat, ergibt sich neben den Fotos unzweifelhaft auch aus den Verletzungen des Privatklägers.

 

7.4 Bei der zweiten Phase der tätlichen Auseinandersetzung ist offensichtlich, dass die Aggressivität einzig vom Beschuldigten ausging. Der Privatkläger befand sich in der Mitte des Salons und bewegte sich nach hinten vom Beschuldigten weg. Der Beschuldigte kam vom rechten Arbeitstisch und hielt die spitzen Scheren so in der Faust, dass die Scherenspitzen je ca. 5 bis 10 cm (Schätzung der Polizei: 10 cm: AS 030) aus der Faust herausragten. Zumindest für die Scherenspitze in der rechten Hand sind fünf cm die absolut unterste Grenze, von der angesichts der Bilder – auch im Hinblick auf den Vergleich mit der abgebildeten Handbreite – auszugehen ist. Die Schere in der linken Hand ragte auch einige Zentimeter heraus. Der Beschuldigte ging zuerst auf den Privatkläger zu, ging dann etwas Richtung Eingang und deutete dem Privatkläger, er solle den Salon verlassen. Als dieser diese Aufforderung nicht befolgte und vor dem Kassenbereich stehen blieb, ging der Beschuldigte mit den beiden Scheren in den Fäusten auf den Privatkläger zu, der leicht zurückwich und erklärende Handbewegungen machte. Unvermittelt schlug nun der Beschuldigte dem Privatkläger mit der Faust wuchtig gegen die Nase (nicht mit der Scherenspitze voran). Der Privatkläger wendete den Kopf aufgrund des Schlages nach rechts ab: ob und wie er an der Nase getroffen wurde, ist nicht genau ersichtlich; es ist aber wie bereits erwähnt wahrscheinlich, dass der Beschuldigte dem Privatkläger dabei die Nasenbeinfraktur und die Kratzer im Gesicht zugefügt hat, war doch vorher beim Privatkläger keine entsprechende, blutende Verletzung erkennbar. Der Privatkläger versuchte, den Beschuldigten mit dem linken Arm auf Distanz zu halten, der Beschuldigte versuchte dann zunächst mit der linken Hand gegen den Privatkläger zu schlagen, streifte den Privatkläger aber nur bei der linken Schulter (nunmehr aber mit der Scherenspitze voran). Nun holte der Beschuldigte mit der rechten Hand aus und stach wuchtig mit der Scherenspitze voran gegen den Privatkläger. Dabei dürfte er dem Privatkläger die Schnittwunde am Ellbogen des abwehrenden rechten Armes zugefügt haben. Der Beschuldigte zog in der Folge mit der rechten Faust erneut auf und schlug wuchtig mit der Scherenspitze voran gegen den Oberkörper des Privatklägers und traf diesen an der Brust. Dabei dürfte er dem Privatkläger die Stichwunde in der Brust zugefügt haben. Der Beschuldigte zog in der Folge mit der rechten Faust erneut auf, beide Kontrahenten wichen aber leicht nach hinten zurück und liessen voneinander ab. Der Privatkläger entfernte sich in Richtung des Lagerraumes (mit Vorhang abgetrennter hinterer Bereich des Salons), der Beschuldigte folgte ihm nach und ergriff ihn am Hemd. Die beiden sprachen miteinander, der Beschuldigte liess vom Privatkläger ab und ging in den Lagerraum. Im Video waren nun die Verletzungen des Privatklägers am Arm und an der Nase erkennbar, sein Blut tropfte auf den Boden.

 

7.5 Abschliessend kann zur Auseinandersetzung noch angefügt werden, dass die vom Beschuldigten vorgebrachten angeblichen Drohungen des Privatklägers mit «Abschlachten» nicht mit den Videobildern – auch wenn diese keinen Ton aufzeichneten - vereinbar sind. Wenn schon, dann dürfte das Gegenteil zutreffen, so wie es der Privatkläger geltend macht. Angesichts der Beweislage (kein Ton auf den Video-aufzeichnungen) ist aber zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass er dem Privatkläger gesagt hat, er werde ihn nun umbringen. Durchaus möglich ist, dass auch der Privatkläger den Beschuldigten im Laufe der Auseinandersetzung beschimpfte.

Die Scheren, mit denen die Tat vollbracht wurde, konnten nicht identifiziert werden, zum Vergleich kann auf die Abbildungen der nach der Tat sichergestellten Scheren verwiesen werden (AS 195.5 ff.).

 

7.6 Zum Nötigungsvorwurf: Grundsätzlich kann offen gelassen werden, von wem die Idee kam, man könnte einen Messerangriff durch Albaner am Aareufer vorgeben. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Ladenbesitzer angesichts der beiden schwarz bei ihm arbeitenden Protagonisten ein Interesse daran hatte, dass dies nicht bekannt wird. Ob die Geschichte mit den Albanern vom Ladenbesitzer ins Spiel gebracht wurde (dafür, dass dies der Schwager des Privatklägers gewesen sein könnte, bestehen ausser der Aussage des Beschuldigten keinerlei Indizien), kann aber – wie schon erwähnt – offen gelassen werden. Die Aussagen des Privatklägers zum Verlauf der Auseinandersetzung haben sich – durch den Vergleich mit den Videoaufnahmen – als weitaus zuverlässiger erwiesen als diejenigen des Beschuldigten, der auch nach Vorlage der Videoaufnahmen diverse mit diesen Bildern unvereinbare Aussagen machte. Dies gilt ebenfalls für die vom Privatkläger geschilderte Drohung. Einerseits ist die sehr einseitige Interessenlage bei diesen Aussagen zu berücksichtigen: Der Beschuldigte hatte alles Interesse daran, dass seine Täterschaft an den erheblichen Verletzungen des Privatklägers hätte verschwiegen werden können. Der Privatkläger hingegen hatte kein erkennbares Interesse daran, den Beschuldigten in diesem für ihn nebensächlichen Punkt fälschlicherweise zu belasten (und sich damit gemäss der erfolgten entsprechenden Belehrung strafbar zu machen). Zudem sind die Aussagen des Privatklägers zu diesem Vorgang auch inhaltlich ausgesprochen glaubhaft: Seine Angabe, der Beschuldigte habe gedroht, ihn bei Fehlverhalten umzubringen, «selbst wenn er zuerst ins Gefängnis müsste», erscheint authentisch. Ebenso seine Darstellung, der Beschuldigte habe das mitgeführte Messer und die Schere draussen in den Briefkasten gelegt, nachdem er selbst versprochen hatte, nicht die Wahrheit zu sagen. Ein Klappmesser wurde denn auch bei der Anhaltung im Rucksack des Beschuldigten sichergestellt (Fotos AS: 162 f.). Auch der Schwager des Privatklägers hat die entsprechenden Drohungen, von welchen er vom Privatkläger vernommen habe, bestätigt. Auch soweit ist der angeklagte Sachverhalt somit erstellt. Nicht erstellt ist aber, dass der Privatkläger in der Folge gegenüber der Polizei die Unwahrheit gesagt hat. Eingeräumt hat der Privatkläger, zunächst gegenüber den Ärzten nicht die Wahrheit erzählt zu haben.

 

III. Rechtliche Würdigung

 

1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraus-setzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).

 

2.1 Der Tod des Geschädigten als objektives Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat.

 

Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 22 StGB N 1).

 

2.2 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 111 StGB Vorsatz. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

 

2.3 Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen.

 

Dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat – also der Tod des Privatklägers sein direktes Handlungsziel war – lässt sich trotz der mehreren Attacken mit einem spitzen Gegenstand gegen den Kopf- und Brustbereich des Privatklägers unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen, auch da entsprechende Drohungen nicht erstellt sind.

 

2.4 Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).

 

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4).

 

2.5 Es gibt eine reiche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern (und damit von spitzen Gegenständen, die mit der vorliegenden Konstellation – einer Scherenspitze – vergleichbar sind), wobei das Bundesgericht immer wieder betont hat, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in aller Regel einen Tötungsversuch darstelle: Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen (Urteil 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014, s. auch Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012). Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweis; 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009: Victorinox-Taschenmesser mit 4,1 cm Klingenlänge, Tötungsvorsatz hingegen verneint bei einer Klingenlänge von 34 mm und nicht frontalem sowie nicht kräftigem Stichangriff: Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012). Im Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, es bedürfe keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche in die Brust oder den Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem mit Wucht ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des Opfers als hoch einzustufen (E. 4.4). Das Bundesgericht setzt Stiche mit einer Scherenspitze mit Messerstichen gleich (Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2017 E. 1.3).

 

2.6 Im vorliegenden Fall schlug der Beschuldigte mehrfach mit den – in der rechten Hand zumindest fünf cm aus der Faust ragenden – Scherenspitzen wuchtig von oben gegen den Kopf- und Brustbereich des Privatklägers zu. Es handelte sich um ein dynamisches Geschehen und er konnte in keiner Weise erkennen oder steuern, wie und wo er den Privatkläger am Kopf oder Brustbereich treffen und verletzen würde. Beim ersten Schlag mit der rechten Faust schlug der Beschuldigte noch nicht mit der Scherenspitze voran wuchtig zu (Fotos 77 und 78, AS 308 f.), dürfte dem Privatkläger aber dabei – nebst dem Nasenbeinbruch – mit der Scherenspitze die Kratzverletzungen unterhalb des linken Auges (AS 108 ff: Abb. 1 und 3) beigebracht haben. Dann schlug der Beschuldigte mit der linken Faust (nicht mit der Scherenspitze voran) gegen den Privatkläger, traf diesen aber nur an der Schulter (Fotos 83 und 84, AS 314 f.). Dann allerdings stach er mit der rechten Faust und mit der Scherenspitze voran von oben her mit voller Wucht gegen den Oberkörper des Privatklägers zu (Fotos 85 bis 87, AS 316 ff.), traf aber den abwehrenden Privatkläger am rechten Ellbogen (Foto 88, AS 319). In der Folge zog der Beschuldigte erneut auf und stach von oben her mit der rechten Faust und der Scherenspitze voran mit voller Wucht gegen den Oberkörper des Geschädigten ein (Fotos 90 und 91, AS 321 f.), wobei er diesem in die Brust stach (Foto 92, AS 323). Da der Privatkläger sich abdrehte und seinerseits mit der rechten Faust gegen den Beschuldigten schlug, dürfte die Scherenspitze nicht allzu weit in die Brust des Privatklägers eingedrungen sein (wobei dieser aufgrund des Einstiches trotzdem einen Pneumothorax – und damit eine Durchtrennung von Haut, Fettgewebe und Brustfell – erlitt), die Scherenspitze glitt in der Folge über den rechten Brustbereich des Privatklägers und verursachte eine längere Kratzspur (AS 109 f., Abb. 4 und 6). In der Folge stach der Beschuldigte mit der linken Hand zu, der Privatkläger konnte dem Stich allerdings ausweichen (Foto 94, AS 325). Nach dem erneuten Ausholen mit der rechten Hand (Fotos 95 und 96, AS 326 f.) schlug der Beschuldigte danach nicht mehr zu (Fotos 97 und 98, AS 328 f.).

 

Wer in dieser Art mit harten und spitzen Gegenständen in einem dynamischen Geschehen wuchtig und mehrmals gegen den Oberkörper des Kontrahenten einsticht, begeht eine ausgesprochen schwerwiegende Pflichtverletzung und die Möglichkeit einer Tötung des Gegenübers liegt nah. Gerichtsnotorisch ist, dass es der angreifenden Person nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht möglich ist, die Eindringtiefe gezielt zu steuern (STBER.2018.32). Der Beschuldigte konnte also das von ihm geschaffene Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren. Festzustellen war auch eine klare Zunahme des vom Beschuldigten geschaffenen Risikos, indem er bei den ersten beiden Schlägen noch nicht mit der Scherenspitze voran zuschlug, danach aber schon und dies mehrfach. Wie im medizinischen Gutachten zu Recht ausgeführt wird, kann ein tiefer Stich mit einem Klingenwerkzeug gegen die Herzregion ohne Weiteres lebensgefährliche oder gar tödliche Verletzungen an Herz, Lunge oder Brustgefässen zur Folge haben. Das ist jedermann bekannt. Im Gegensatz zur Erwägung der Vorinstanz wären die vom Beschuldigten als Stichwaffen genutzten Scheren durchaus geeignet gewesen, dem Privatkläger tödliche Verletzungen zuzufügen. Mit seinem rasenden (er schien dabei wie von Sinnen zu sein) und völlig rücksichtslosen Vorgehen hat der Beschuldigte den Tod des Privatklägers in Kauf genommen, anders können seine Handlungen, sein mehrfaches Einstechen auf den Privatkläger im dynamischen Geschehen, nicht interpretiert werden. Mit einem «Angst machen Wollen» – wie von der Verteidigung vor Amtsgericht ausgeführt (OG AS 123) – hat das Verhalten des Beschuldigten nichts gemeinsam.

 

2.7 In subjektiver Hinsicht ist deshalb ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten zu bejahen; Art. 111 StGB ist somit in subjektiver Hinsicht erfüllt. Da in objektiver Hinsicht der Tod des Geschädigten nicht eingetreten ist, hat sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht.

 

2.8 Damit ist der Eventualvorhalt der versuchten schweren Körperverletzung nicht mehr zu prüfen, die verursachte einfache Körperverletzung (Nasenbeinbruch) wird vom Schuldspruch wegen Tötungsversuchs konsumiert, da von einer Handlungseinheit bei den Schlägen des Beschuldigten während der zweiten Phase der Auseinandersetzung auszugehen ist (vgl. BGE 137 IV 113).

 

3.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Ob ein Angriff vorliegt, ist durch ein objektives ex-post-Urteil zu bestimmen. Fälschliche Annahme eines Angriffes wird als Putativnotwehr durch Art. 134 StGB erfasst (Seelmann in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 15 StGB N 4). Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist («mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet», Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3). Der Angriff muss zudem rechtswidrig, also nicht beispielsweise seinerseits durch eine Notwehrlage gerechtfertigt sein.

 

3.2 Im vorliegenden Fall ging der Verletzung des Privatklägers eine erste tätliche Auseinandersetzung voraus, die zwar vom Beschuldigten durch sein aggressives Auftreten verursacht worden war, bei welcher aber der Privatkläger dem Beschuldigten den ersten Faustschlag versetzte bzw. versetzen wollte. Auch danach schlug der Privatkläger mehrfach auf den Beschuldigten ein. Aber nachdem der Privatkläger beinahe gestürzt war, gab es eine klare Zäsur: der Privatkläger zog sich gegen den Kassenbereich zurück und der Beschuldigte holte am rechten Arbeitstisch die beiden Scheren. Damit begab er sich zunächst zum Ausgang und forderte den Privatkläger auf, den Salon zu verlassen. Als dieser dem nicht Folge leistete und stehen blieb (aber auch keinerlei Anstalten machte, in den Hinterraum zu gehen), ging er auf den Privatkläger, der sich ganz an den Rand des Kassenbereichs zurückzog, (Foto 70, AS 301), zu (Foto 72, AS 303). Währendem beim Privatkläger keinerlei äusserliche Aggressivität zu erkennen war (offene Hände: Foto 76 f., AS 307 f.), begann der Beschuldigte unvermittelt mit seinem Angriff (Foto 77, AS 308). Dies war ca. 10 Sekunden nach Abschluss der ersten Phase. Von einer Notwehrsituation, also einem Angriff oder unmittelbar drohenden Angriff durch den Privatkläger, wie sie der Beschuldigte geltend macht, kann keine Rede sein. Ebensowenig konnte der Beschuldigte von einer Notwehrsituation ausgehen (Putativnotwehr), dafür gab es schlicht keine Hinweise. Sein Vorbringen, der Privatkläger hätte nach hinten in den Lagerraum gehen und ein Messer behändigen können, ist eine reine Schutzbehauptung, wie die Aufnahmen klar zeigen: der Privatkläger hätte zwar Gelegenheit gehabt, diesen Raum aufzusuchen, blieb aber im vorderen Raum stehen. Die Aggression ging in dieser Situation einzig vom Beschuldigten aus und auch nur er hatte sich mit zwei spitzen Gegenständen in der Hand bewaffnet. Der Beschuldigte drehte ganz einfach durch, als sich der Privatkläger seiner erneuten Aufforderung (mit zwei Scheren in der Hand), das Lokal zu verlassen, erneut nicht nachkam. Der Privatkläger verhielt sich gemäss den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz (US 17) «ausschliesslich passiv und beschwichtigend».

 

Dass vorgängig eine tätliche Auseinandersetzung stattgefunden hatte und in deren Rahmen der Privatkläger durchaus auch eine aggressive Rolle eingenommen hatte, ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

 

4.1 Wer jemanden u.a. durch Androhung ernstlicher Nachteile nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Nötigung, Art. 181 StGB).

 

4.2 Gemäss Vorhalt soll der Beschuldigte den Privatkläger auf der Strecke zwischen dem Tatort und dem Spital unter Androhung ernster Nachteile dazu genötigt haben, bei der Polizei nicht die Wahrheit über den Hergang des vorgängigen Vorfalls zu erzählen. Nach dem Beweisergebnis hat der Beschuldige dem Privatkläger mit dem Tod gedroht, sollte dieser gegenüber der Polizei die Wahrheit über den Vorfall erzählen. Hingegen ist nicht erstellt, dass der Privatkläger gegenüber der Polizei nicht die Wahrheit über den Vorfall erzählt hat (und dies wäre nach der Anklage der erforderliche Taterfolg). Im Gegenteil hat der Privatkläger bei der ersten polizeilichen Befragung am 24. Juni 2016 den Hergang der Auseinandersetzung korrekt geschildert. Dass er den Ärzten zunächst nicht die Wahrheit gesagt haben soll, ist nicht als Nötigungserfolg angeklagt. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen (lediglich) versuchter Nötigung ist somit zu bestätigen.

 

IV. Strafzumessung

 

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

 

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

 

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

 

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).

 

1.2 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).

 

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

 

1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).

 

2.1 Im vorliegenden Fall sind nach den obigen Ausführungen für die versuchte Nötigung und die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung Geldstrafen, für den Tötungsversuch hingegen ist eine Freiheitsstrafe auszufällen.

 

2.2 Für eine vorsätzliche Tötung ist Freiheitsstrafe zwischen fünf und 20 Jahren auszusprechen. Vorweg ist die hypothetische Einsatzstrafe für den Fall des vollendeten Delikts festzusetzen, bevor in einem zweiten Schritt eine Strafreduktion wegen des Versuchs zu erfolgen hat. Zu Gunsten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Tat nicht geplant war, sondern sich aus der Situation ergeben hat. Der Beschuldigte hat, ausgerüstet mit einem gefährlichen Gegenstand in jeder Hand, gleich mehrfach wuchtig auf den unbewaffneten Privatkläger eingestochen, was doch eine gewisse Hartnäckigkeit beim Verfolgen seiner Ziele – den Privatkläger erheblich zu verletzen – verrät. Allerdings hat er dann von sich aus vom Privatkläger abgelassen, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Gleiches gilt im Hinblick auf die Vorgeschichte: Zwischen den beiden Protagonisten schwelte seit längerem ein Konflikt und vorausgegangen war eine tätliche Auseinandersetzung, die zwar vom Beschuldigten ausgelöst worden war, bei der ihm der Privatkläger aber mit mehreren Faustschlägen und wohl auch mit Beschimpfungen nichts schuldig geblieben war. Diese war allerdings abgeschlossen und der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Als der Privatkläger sich wiederum weigerte, den Coiffeursalon zu verlassen, konnte sich der Beschuldigte ganz offensichtlich nicht mehr kontrollieren und stach mit den beiden Scheren in ungezügelter Wut auf den Privatkläger ein. Dieses egoistische Motiv spricht nicht für den Beschuldigten. Dabei handelte er mit Eventualvorsatz, was sich ebenfalls verschuldensmindernd auswirkt. Es ist im Vergleich mit anderen Fällen vorsätzlicher Tötung noch von einem leichten Verschulden im obersten Bereich auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe für ein vollendetes Delikt wäre auf neun Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.

 

2.3 Da der Privatkläger die Scherenstiche überlebt hat, ist nunmehr eine Strafmilderung zufolge Versuchs vorzunehmen. Es handelt sich um einen vollendeten Versuch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger zwar keine lebensgefährliche Verletzung, wohl aber einen leichten Pneumothorax erlitten hat. Die erlittenen Verletzungen hat der Beschuldigte dem Privatkläger – wie dies die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – mit direktem Vorsatz beigefügt (US 28). Länger andauernde oder gar bleibende körperliche Gesundheitsschäden sind beim Privatkläger keine dokumentiert. Dass dieser nunmehr noch zeitweise Schmerzen und vor allem grosse Angst vor dem Beschuldigten hat, ist nachvollziehbar. Zudem ist die Nähe des Erfolgseintritts bei einem Scherenstich deutlich kleiner als etwa bei einem Schuss aus einer Feuerwaffe. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte mehrfach auf den Privatkläger eingestochen hat, dann aber aus eigenen Stücken von diesem abliess. Eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe um einen Drittel auf nunmehr sechs Jahre Freiheitsstrafe ist gerechtfertigt.

 

2.4 Bei den Täterkomponenten ist folgendes zu berücksichtigen:

 

Angaben zum Vorleben des Beschuldigten finden sich neben der Befragung zur Person vom 15. Juli 2016 (AS 492 ff.) in der Schlusseinvernahme und im Befragungsprotokoll der Vorinstanz. Aufgewachsen sei er in guten Verhältnissen in [einem Stadtzentrum im Irak]. Dort habe er ein paar Jahre die Schule besucht und habe ab einem Alter von 12 Jahren in einem Coiffeurgeschäft gearbeitet und das Handwerk so gelernt. Er habe auch das Kochen gelernt. In die Schweiz sei er gekommen, um hier besser leben zu können und seine Familie zu unterstützen. Der Krieg habe angefangen und er habe gesehen, dass das länger dauern werde. Seit 2007 sei er nun in der Schweiz, zuerst sei er auf dem Balmberg gewesen. Familie habe er in der Schweiz nicht. Er habe immer noch den Ausweis F. Im Irak seien alle seine Freunde und seine Familie, die er unterstütze. Er habe mit Ausnahme von sechs Monaten in einem Restaurant immer als Coiffeur gearbeitet in der Schweiz. Für die Zukunft hoffe er, dass die Situation in der Heimat besser werde und er zurückkehren könne.

 

Bei der Schluss-Einvernahme hatte der Beschuldigte angegeben, seit neun Monaten zu 50% in einem Coiffeurgeschäft in [Ort 6] zu arbeiten und inkl. Trinkgeld gut CHF 2'000.00 zu verdienen. Es sei geplant, auf 100% aufzustocken. Bei der Vorinstanz gab er an, eine 70%-Stelle zu bekleiden in [Ort 4]. Davon könne er leben. Gemäss Angaben des amtlichen Verteidigers vor dem Berufungsgericht ist der Beschuldigte nunmehr in einem Coiffeurgeschäft in [Ort 5] tätig.

 

Im Strafregister sind noch vier Strafbefehle aus den Jahren 2011/2012 wegen Missachtung der Ein- und Ausgrenzung eingetragen, dazu ein Strafbefehl vom 5. März 2012 wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung, Drohung und Missachtung der Ein- und Ausgrenzung (Strafe: Gemeinnützige Arbeit 200 Stunden). Diese Vorstrafen würden sich grundsätzlich leicht straferhöhend auswirken, infolge Zeitablaufs bleiben sie hinsichtlich der Täterkomponenten indessen ohne Wirkung.

 

Beim Nachtatverhalten ist anzumerken, dass sich der Beschuldigte nach der Tat – nachdem er allerdings zunächst das Blut vom Boden aufgewischt hatte – um den Verletzten gekümmert hat, ihm Taschentücher besorgte und mit ihm ins Spital fuhr. Hingegen belastet ihn, dass er den Privatkläger dabei zu falschen Aussagen zu nötigen versuchte. Diese falsche Geschichte erzählte er denn auch bei den ersten Befragungen und auch in der Folge machte er Aussagen, die sich nicht mit den Videoaufnahmen vereinbaren liessen. Er sieht sich offenbar noch immer primär selbst als Opfer und lässt keine Einsicht und Reue erkennen. Zur Verhandlung vor dem Berufungsgericht erschien er unentschuldigt nicht. Das Nachtatverhalten ist insgesamt neutral zu bewerten. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht erkennbar.

 

Zusammengefasst ergibt sich aus den Täterkomponenten keine Änderung der Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Diese Strafhöhe lässt den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug nicht zu. Die erstandene Untersuchungshaft von 25 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

 

3.1 Bei der Abgeltung der Vergehenstatbestände mit Geldstrafe ist zu berücksichtigen, dass insbesondere die Nötigung das Gefühl der Unsicherheit und Angst beim Privatkläger doch noch erheblich gesteigert hat: nachdem ihn der Beschuldigte mit den Scheren angriffen und verletzt hatte, drohte ihm dieser nun auch noch mit dem Umbringen für den Fall, dass er die Wahrheit sage. Andererseits steht die Nötigung in engem sachlichen Zusammenhang mit dem vorgängigen Gewaltdelikt und es blieb beim Versuch der Nötigung. Eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als Einsatzstrafe erscheint als angemessen.

 

Bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung ist die vergleichsweise eher kurze Beschäftigungsdauer von sechs Wochen entlastend zu berücksichtigen, zumal sich der Beschuldigte bereits seit 2007 in der Schweiz aufhielt. Andererseits liegen doch bereits mehrere Vorstrafen wegen Verstössen gegen die Ausländergesetzgebung vor. Die Einsatzstrafe ist asperationsweise um 20 Tagessätze auf nunmehr 140 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

 

3.2 Höhe der Geldstrafe: Die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind dem Gericht nicht bekannt. Anhand seiner letzten Angabe – Einkommen von CHF 2'000.00 bei einem 50%-Pensum – errechnet sich nach Vornahme eines Pauschalabzuges von 25% ein Tagessatz von CHF 50.00. Da der Beschuldigte nahe am Existenzminimum lebt, ist eine Reduktion des Tagessatzes auf die vom Verteidiger beantragten CHF 30.00 vorzunehmen.

 

3.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).

 

Im vorliegenden Fall ist bei der Legalprognose zu berücksichtigen, dass es sich bei der Haupttat um ein nicht geplantes Delikt handelte, das sich aus der Situation ergeben hat. Andererseits zeigte der Beschuldigte mit seinen Vorstrafen und den beiden Nebendelikten dieses Verfahrens, dass er Mühe hat, sich an die geltenden Rechtsnormen zu halten. Immerhin ist seit Juni 2016 keine Straftat des Beschuldigten mehr zu verzeichnen und der Vollzug der längeren Freiheitsstrafe dürfte ihm für die Zukunft eine grosse Warnung sein. Für die Geldstrafe ist dem Beschuldigten bei diesen Umständen der bedingte Strafvollzug zu gewähren mit einer Probezeit von zwei Jahren.

 

4. Angesichts der längeren Freiheitsstrafe, des ungeregelten Aufenthaltsstatus und des Umstandes, dass der Beschuldigte unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist, stellt sich die Frage der Anordnung von Sicherheitshaft. Gegen A.___ wurde deshalb mit separatem Beschluss vom 25. August 2020 ein Vorführungsbefehl erlassen. Die Polizei Kanton Solothurn wurde damit beauftragt, A.___ anzuhalten, ihn ins Untersuchungsgefängnis zu überführen und dem Präsidenten der Strafkammer von der Anhaltung unverzüglich Mitteilung zu erstatten. Anschliessend wird mit dem Beschuldigten vor dem Berufungsgericht eine persönliche Anhörung zur Frage der Anordnung von Sicherheitshaft durchgeführt (vgl. Beschluss vom 25. August 2020).

 

V. Zivilforderungen

 

1. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, wird diesem zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 OR). Grundvoraussetzung für das Zusprechen von Schadenersatz ist der Eintritt eines Schadens, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem Schadenseintritt, Widerrechtlichkeit sowie Verschulden. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte für die Folgen seiner widerrechtlichen Handlungen, die Verletzungen des Privatklägers, grundsätzlich haftpflichtig ist. Zwar waren der Beschuldigte und der Privatkläger zunächst in eine wechselseitige körperliche Auseinandersetzung verwickelt, in deren Verlauf auch der Privatkläger gegen den Beschuldigten mit Faustschlägen tätlich wurde. Vor dem Hintergrund, dass diese Auseinandersetzung jedoch beendet war, als der Beschuldigte sich mit Scheren bewaffnete und nach einem kurzen Disput erneut auf den Privatkläger losging, ist vorliegend in Bezug auf die versuchte Tötung nicht von einem Selbstverschulden des Opfers auszugehen. Aber selbst ein leichtes Selbstverschulden würde keine Reduktion der vollen Haftbarkeit nach sich ziehen (Urteil des Bundesgerichts 6S.441/2004 E. 4.2). Die Schadenersatzpflicht von 100% ist somit zu bestätigen.

 

2. Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Nach Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. In Bezug auf die Bemessung der Genugtuung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 33 verwiesen werden.

 

Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte mit seinem Einstechen auf den Privatkläger in Kauf genommen, diesen tödlich zu verletzen. Weiter hat er ihn mit dem Tod bedroht, sollte der Privatkläger der Polizei die Wahrheit über den Vorfall erzählen. Damit besteht ein Anspruch des Privatklägers auf eine angemessene Genugtuung. Die ihm vom Beschuldigten zugefügten Verletzungen waren zwar nicht ganz leicht, insbesondere was den Stich in die Brust betrifft, jedoch waren sie nicht lebensgefährlich und heilten rasch (Spitalaufenthalt von drei Tagen) und grundsätzlich folgenlos aus, auch wenn er glaubhaft noch gewisse Restbeschwerden, auch wetterabhängig, geltend macht. Der lebensbedrohliche Angriff hinterliess beim Privatkläger aber zweifellos auch psychische Folgen. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung trägt den genannten Umständen Rechnung und erscheint auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten, vom Berufungsgericht beurteilten Fällen (STBER.2019.37, STBER.2018.9, STBER.2018.24, STBER.2017.50, STBER.2016.66) als angemessen.

 

VI. Kosten und Entschädigung

 

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz zu bestätigen.

 

2. Die Berufung des Beschuldigten ist erfolglos. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist hingegen grösstenteils erfolgreich (Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung), die Prüfung des Nötigungsdelikts und der Strafzumessung hätte aufgrund der Berufung des Beschuldigten ohnehin vorgenommen werden müssen, sodass diesbezüglich keine Kostenausscheidung angebracht ist. Gleiches gilt für die nicht erfolgreiche Anschlussberufung des Privatklägers: die Genugtuung musste aufgrund der Berufung des Beschuldigten ohnehin überprüft werden.

 

Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens samt einer auf CHF 6'000.00 zu bemessenden Urteilsgebühr, total CHF 6'080.00, dem Beschuldigten und Berufungskläger aufzuerlegen.

 

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf ist unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___. Sie macht für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 7,5 Stunden geltend (7 Stunden Aufwand für sich, eine halbe Stunde für einen Rechtspraktikanten). Dies erscheint angemessen. Zusätzlich sind 2 Stunden für die Hauptverhandlung zu entschädigen, insgesamt somit 9 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 und eine halbe Stunde zu einem Stundenansatz von CHF 90.00. Inklusive Auslagen von CHF 72.00 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'870.75. Diese ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

 

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 597.75 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 240.00/h resp. CHF 120.00/h plus MwSt.); beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi ist amtlicher Verteidiger des Beschuldigten. Er macht einen Aufwand von 17,75 Stunden ohne Hauptverhandlung geltend. Dies ist grundsätzlich angemessen. Abzuziehen sind lediglich die bereits für die Urteilseröffnung eingesetzten 1,5 Stunden Wegzeit, da keine mündliche Urteilseröffnung stattgefunden hat. Unter Berücksichtigung der Hauptverhandlung von 2,5 Stunden (inkl. vereinbarter Vorbesprechung mit dem Klienten) sind somit 18,75 Stunden zu entschädigen, was inklusive Auslagen von CHF 140.70 (unter Abzug von CHF 56.00 Fahrspesen für die nicht stattgefundene mündliche Urteilseröffnung) und der Mehrwertsteuer von 7,7 % zu einer Entschädigung von CHF 3’786.40 führt, zahlbar durch den Staat Solothurn.

 

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'009.70 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MwSt.); beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

 

Demnach wird in Anwendung der Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG; Art. 40, Art. 47, 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 69 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO; Art. 41 ff. OR

 

erkannt:

 

1.    Gemäss in diesem Punkt rechtskräftigen Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 7. März 2019 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich der Beschuldigte A.___ der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 30.04.2016 bis 22.06.2016, schuldig gemacht.

2.    A.___ hat sich ferner schuldig gemacht:

-       der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 22.06.2016;

-       der versuchten Nötigung, begangen am 22.06.2016.

3.    A.___ wird verurteilt zu:

-       einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren;

-       einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.    Die Untersuchungshaft vom 24.06.2016 bis 18.07.2016 – total 25 Tage – ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils sind folgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) den jeweiligen Berechtigten herauszugeben:

-       1 Schere, silberfarbig, Figaro Inox 5.5, Metall

-       1 Schere, schwarz, Metall

-       1 Klappmesser mit braunem Griff, EIE

-       1 Nagelschere, klein, silber

-       1 Herrenhose, Bluejeans dunkel, Jack&Jones

-       1 Herrenhemd, langarm, schwarz, Angelo Litrico, Gr. M 39-40

-       1 Herrenjacke mit Kapuze, Soulstar, dunkelblau, Gr. M

-       1 Schriftstück, diverse Zettel, Visitenkarten etc.

-       5 Handtücher, dunkelblau, idob, Gr. 30x65cm

-       1 Wischmoptuch, weiss, gebraucht

-       1 Putztuch, grün, Gr. 30x35cm

-       1 T-Shirt, schwarz, WE, Gr. L

-       1 Handtuch, dunkelgrau, Rawne, Gr. 45x105cm

-       1 Speisemesser, Inox

-       1 Rüstmesser mit schwarzem Griff

-       1 Paar Freizeitschuhe, Sketchers, schwarz-weiss, Gr. 43

-       1 Paar Herrensocken/ -strümpfe, Nike, rot/weiss

-       1 Herrenhose, Bluejeans, hanbury, Gr. 52

-       1 Herrenjacke, schwarz, hell, Maddison, Gr. S

-       5 Scheren mit schwarzem Griff

-       5 Scheren blank, silberfarbig

-       1 Rasiermesser mit weissem Griff, Sedef

-       2 Scheren, schwarz, Metall

-       1 Nagelschere

-       3 Rasiermesser

-       1 Schere, Anthrazit, Metall

-       1 Schere, silber, Metall

-       1 Schere blank, silberfarbig, eckige Kammklinge.

 

Zur Anmeldung ihrer Herausgabeansprüche beim Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung, wird den Berechtigten eine Frist gesetzt von 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, andernfalls die Gegenstände eingezogen und vernichtet werden.

6.    Der Beschuldigte A.___ ist dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig.

7.    Der Beschuldigte A.___ hat dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00 zu bezahlen, zuzügl. Zins zu 5% seit 22.06.2016. Die geltend gemachte Mehrforderung wird abgewiesen.

8.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wurde von der Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 5'535.20 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'568.55 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 240.00/h); beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9.    Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wurde von der Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 13'396.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 3'636.70 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MwSt.); beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 13’950.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

11.  Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 1'870.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 597.75 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 240.00/h resp. CHF 120.00/h); beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12.  Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 3’786.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'009.70 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MwSt.); beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13.  Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 6’000.00, total CHF 6'080.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.


 

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Ramseier