Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 28. September 2017
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4509
Beschwerdegegnerin
betreffend Abweisung Antrag Akontozahlung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Rechtsanwalt A.___ (nachstehend Beschwerdeführer) wurde am 22. Februar 2017 im Verfahren STA.2017.710 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.___, welchem vorsätzliche Tötung angelastet wird, eingesetzt. Nachdem der Beschuldigte einen privaten Verteidiger beigezogen hatte, wurde die amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 9. Juni 2017 sistiert. Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Auszahlung einer Akontozahlung für seine bisherigen Aufwendungen. Er begründete das Gesuch unter anderem damit, dass sein Mandat als Folge der Sistierung der amtlichen Verteidigung «faktisch» beendet sei. Der Beschwerdeführer machte einen Aufwand von 92.24 Stunden à CHF 230.00 geltend, was nebst Auslagen und Mehrwertsteuer zu einem Entschädigungsanspruch von CHF 23'188.25 führte.
2. Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 wies die zuständige Staatsanwältin das Gesuch um Genehmigung einer Akontozahlung ab.
Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 7. August 2017 erhob er Beschwerde mit den Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 26.07.2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Verfahren STA.2017.710 eine Akontozahlung in der Höhe von mindestens CHF 15'000.00 auszurichten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit ihrer Stellungnahme vom 16. Augst 2017 beantragte die Staatsanwältin:
1. Die Beschwerde von A.___ vom 7. August 2017 sei abzuweisen.
2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
II.
1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2017, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Akontozahlung für seinen Aufwand als amtlicher Verteidiger verweigert wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Solothurn gemäss SOG 2002 Nr. 15, wonach für den Aufwand für die amtliche Verteidigung Akontozahlungen gewährt werden können, wenn das Mandat schon 12 Monate gedauert habe und mit einem erstinstanzlichen Verfahrensabschluss nicht innert der nächsten sechs Monate zu rechnen sei. Das Mandat des amtlichen Verteidigers habe vorliegend noch nicht 12 Monate gedauert.
2.2 Der Beschwerdeführer geht von einer Ermessensverletzung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO aus, weil die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt habe, dass sein Mandat als amtlicher Verteidiger sistiert worden sei und weil sie die Höhe des getätigten Aufwandes während der ausgeübten Tätigkeit nicht berücksichtigt habe. Der von der Staatsanwaltschaft angeführte Entscheid SOG 2002 Nr. 15 sei nicht massgeblich, weil er sich zu beiden Fragen nicht äussere, insbesondere auch nicht zur Frage, wie bedeutend der Aufwand sein müsse, damit dem (sistierten) amtlichen Verteidiger ein Zuwarten auf die Zahlung für die von ihm erbrachten Leistungen noch zugemutet werden könne. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass die amtliche Verteidigung zu einem Ansatz entschädigt werde, welcher in nicht unerheblichem Masse unter jenem des Anwaltstarifes liege. Es sei bei einem im fünfstelligen Bereich liegenden Aufwand jedenfalls von einem erheblichen Aufwand auszugehen.
2.3 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme unter Hinweis auf Art. 421 StPO geltend, dass erst nach Abschluss des Verfahrens über die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zu entscheiden sei. Es bestehe damit grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Akontozahlung. Es sei jedoch aus Gründen der Billigkeit auch unter der neuen Strafprozessordnung an der bisherigen Praxis des Kantons Solothurn festzuhalten und unter gewissen Bedingungen eine Akontozahlung zu leisten. Die im Entscheid des Obergerichts SOG 2002 Nr. 15 hierfür vorgesehenen Voraussetzungen – Verfahrensdauer mindestens 12 Monate / mit einem Verfahrensabschluss sei nicht innert sechs Monaten zu rechnen – müssten praxisgemäss kumulativ gegeben sein. Dass dies vorliegend nicht der Fall sei, sei im angefochtenen Entscheid dargelegt worden und werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass das amtliche Mandat vorläufig sistiert worden sei, ändere nichts am Umstand, dass die genannten Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sein müssten. Wäre es nicht so, würde der amtliche Verteidiger, dessen Mandat sistiert sei, gegenüber jenem, dessen Mandat weiterlaufe und bei welchem laufend weitere Aufwendungen anfielen, bessergestellt. Die vorläufige Abweisung der beantragten Akontozahlung stelle damit keine Ermessenverletzung dar.
3.1 Es ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer den von ihm als amtlicher Verteidiger erbrachten Aufwand zum Stundenansatz von CHF 230.00 in Rechnung gestellt hat. Sein Honoraranspruch würde – inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer – mit dem massgeblichen Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 158 Abs. 3 GT) gerechnet, ungeachtet allfällig vorzunehmender Kürzungen, CHF 18’207.30 betragen.
3.2 Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung für die amtliche Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Weder diese Bestimmung noch Art. 421 StPO lässt darauf schliessen, dass Akontozahlungen unzulässig sein könnten. Vielmehr ist festzustellen, dass Art. 421 Abs. 2 StPO vorsieht, dass über die Festlegung von Kosten u.a. in Zwischenentscheiden befunden werden kann. Ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO kann unter anderem gefällt werden wenn es um die Bestellung, den Widerruf und den Wechsel der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes geht (Thomas Domeisen in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2 Auflage/Basel 2014, Art. 421 N. 8), was der vorliegend massgeblichen Konstellation jedenfalls nahekommt.
3.3 In der Praxis werden Akontozahlungen an die Aufwendungen für amtliche Verteidigungen ausgerichtet (Entscheide des Bundesgerichts 1B_35/2014, E. 1; 6B_11/2016). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat Akontozahlungen in ihrem Leitfaden «Amtliche Mandate» wie folgt geregelt: «Hat die Untersuchung ungefähr ein Jahr gedauert oder beansprucht die amtliche Verteidigung angesichts der aufgewendeten Stunden und Barauslagen ein Zwischenhonorar von mindestens ca. CHF 10'000.00, gewährt die fallführende Staatsanwaltschaft auf (bei ihr) einzureichende Gesuche hin Akontozahlungen (auch bei Akontoleistungen von über CHF 10.000.00). Um spätere Rückforderungen zu vermeiden, wird die Akontozahlung auf ca. 2/3 des in Rechnung gestellten Zwischenhonorars festgesetzt. Steht das Verfahren kurz vor dem Abschluss (Strafbefehl, Einstellung, Anklage, ausserkantonale Abtretung), so erfolgt keine Akontozahlung (vgl. hierzu in fine BGer 1B_35/2014 vom 24. Januar 2014). Es findet keine materielle Prüfung der Zwischenrechnung statt. Ist diese jedoch stark übersetzt, so wird die Akontozahlung auf ca. 50 % des in Rechnung gestellten Zwischenhonorars festgesetzt.»
3.4 Aus der massgeblichen Schweizerischen Strafprozessordnung ergeben sich keine Gründe, die gegen eine solche Praxis sprechen. Art. 135 Abs. 2 StPO besagt lediglich, dass die Entschädigung am Ende des Verfahrens festzusetzen sei. Die Gewährung einer Akontozahlung bedeutet nicht die Festsetzung einer Entschädigung in diesem Sinne. Die oben angeführte «Zürcher Regelung» lässt es auch zu, einer als übersetzt erscheinenden Zwischenrechnung Rechnung zu tragen. Bereits im erwähnten Entscheid SOG 2002 Nr. 15 wurde ausgeführt, dass die – damals massgebliche – solothurnische Gesetzgebung nicht gegen Akontozahlungen spreche und nicht auf eine Kompetenzüberschreitung schliessen lasse, wenn der – damals zuständige – Untersuchungsrichter Abschlagszahlungen leisten lasse. Es obliege dem anweisenden Richter, die geltend gemachten Aufwendungen summarisch auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu prüfen, während das urteilende Gericht definitiv über die Höhe der Entschädigung zu befinden haben werde.
3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, die eine Vorfinanzierung der Aufwendungen für die amtliche Verteidigung für den Anwalt als Zumutung erscheinen lassen, nichts gegen die Gewährung von Akontozahlungen spricht, so auch nicht in der vorliegend massgeblichen Konstellation. Die Beschwerde ist daher grundsätzlich gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2017 aufzuheben.
3.6 Die Sache ist zur Festsetzung der Höhe der Akontozahlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, da sie beurteilen kann, in welchem Ausmass die geltend gemachte Honorarforderung angemessen und berechtigt ist und damit auch eine Akontozahlung im Sinne der dargelegten, als sinnvoll zu betrachtenden Kriterien bemessen kann.
4. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO zu entschädigen. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen als angemessen, womit die Entschädigung auf CHF 562.15 festzusetzen ist (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2017 aufgehoben und die Sache zur Bemessung einer Akontozahlung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Staat Solothurn zu tragen.
3. Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Parteientschädigung von CHF 562.15 auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Jeger von Arx