Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 5. April 2018
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann,
Beschwerdeführer
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 A.___ lebt getrennt von seiner Ehefrau D.___. Beim Richteramt [...] ist ein Eheschutzverfahren hängig. Im Rahmen dieses Verfahrens forderte das Richteramt [...] die [...] auf, einen Bericht über den Aufbau und die Ausgestaltung des Kontaktrechts zwischen dem Vater und den beiden Kindern E.___, geb. [...], und F.___, geb. [...], auszuarbeiten. Die [...] führte in diesem Zusammenhang u.a. auch ein Gespräch mit den Grosseltern mütterlicherseits, B.___ und C.___, welche dieses anschliessend in einem schriftlichen Bericht festhielten und der Abklärungsperson zukommen liessen (Stellungnahme vom 17. September 2017).
Am 21. Dezember 2017 liess A.___ gegen B.___ und C.___ Strafanzeige wegen Ehrverletzung stellen. Er warf ihnen vor, ihn im erwähnten Schreiben gegenüber der [...] bzw. im Endeffekt gegenüber dem Richteramt [...] zu Unrecht als illiquid und unzuverlässig bezeichnet zu haben. Im Weiteren hätten sie ausgeführt, es handle sich bei ihm um einen Hochstapler und einen Narzissten und er verfüge über eine gestörte Empathie. Diese Stellungnahme diene einzig dazu, ihn bei der zuständigen Behörde in ein schlechtes Licht zu rücken. Er sei befremdet von der Tonalität dieses Schreibens.
1.2 Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand, es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass gewisse Aussagen der beiden Beschuldigten allenfalls nicht in die Stellungnahme gehört hätten. Dessen ungeachtet sei jedoch nach objektiven Kriterien der Sinn der einzelnen Äusserungen zu ermitteln und auf den Gesamtzusammenhang des Textes abzustellen. Daraus erhelle, dass es den Grosseltern in ihrer Stellungnahme einzig um das Wohl ihrer beiden Enkelinnen gegangen sei und sie möglichst detailliert über die familiäre Situation und ihre diesbezüglichen Wahrnehmungen und Ansichten hätten berichten wollen. In subjektiver Hinsicht könne ihnen jedenfalls nicht angelastet werden, den Privatkläger mit Vorsatz in seiner Ehre angegriffen zu haben. Es bestehe kein Zweifel daran, dass das urteilende Gericht die Stellungnahme als Bemühung um das Wohl der beiden Kinder auffassen und keinen vorsätzlichen Angriff auf die Ehre des Privatklägers erkennen werde.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 17. Januar 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, gegen die Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Ehrverletzungen zu eröffnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Staatsanwaltschaft habe ihre Verfügung nur pauschal und oberflächlich begründet. Dabei habe sie sich teilweise einer anderen Terminologie bedient als die Beschuldigten und deren Aussagen verharmlost. Der Beschwerdeführer werde von den Beschuldigten in jeder Hinsicht als unzuverlässig bezeichnet. Weiter werde ihm vorgehalten, die Kinder zum Verbleib in seiner Wohnung gezwungen zu haben. Dies sei eine Verleumdung. Es sei den Beschuldigten offensichtlich ein Anliegen gewesen, dass ihre ehrverletzenden Äusserungen Eingang in den Bericht der [...] fänden. Der Begriff «Hochstapler» sei ohne weiteres negativ behaftet. Der Beschwerdeführer werde damit ein weiteres Mal als Lügner und damit als nicht integrer Mensch dargestellt. Ehrverletzend seien auch die Vorhalte einer gestörten Empathie und des Narzissmus. Insbesondere B.___ als [...] und [...] wisse genau, was für Ausdrücke er in seiner Stellungnahme für die Beschreibung des Beschuldigten benutzt habe. Er habe diese aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung mit Wissen und Willen, und damit vorsätzlich, in diffamierender Absicht gebraucht. Es könne nicht von einer definitiven Aussichtslosigkeit des Strafantrags / -anzeige ausgegangen werden. Es handle sich um mehrere Aussagen, welche für sich allein, aber insbesondere im Gesamtzusammenhang und im Hinblick auf den Zweck des Textes, ehrverletzend seien.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 1. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
4. B.___ und C.___ führten am 12. Februar 2018 aus, sie hielten an ihren Aussagen im internen Arbeitspapier fest und seien mit der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung einverstanden. Es werde zutreffend beschrieben, was sie mit ihrer Stellungnahme gemeint hätten. Sie bedauerten, dass ihre Darstellung für A.___ verletzend gewirkt und zu dieser Anklage geführt habe. Genau dies hätten sie nicht erreichen wollen. Als Befragte hätten sie sich aber in der Pflicht gesehen, möglichst präzis ihre Sicht festzuhalten, denn nur so könnten für Aussenstehende klare Grundlagen für ein möglichst gerechtes Urteil zum Wohle der Kinder geschaffen werden.
II.
1. Nach Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs. 2).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 mit Hinweisen) richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf.
2. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (üble Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Der objektive Tatbestand der Verleumdung ist durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 174 N 1).
Das Bundesgericht versteht unter Ehre den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken. Der Angriff muss von einiger Erheblichkeit sein: verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos. Das Bundesgericht beschränkt den Ehrenschutz auf ethische Integrität: Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend, vorausgesetzt, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch trifft. Ehrverletzend ist neben den Formalinjurien, Schimpfwörtern, die unzweifelhaft als Angriff auf die Ehre verwendet und verstanden werden, grundsätzlich der Vorwurf strafbaren Verhaltens (Trechsel/Lieber, a.a.O., vor Art. 173 N 1 ff.).
Massgebend für den Richter sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. in der Regel eine Durchschnittsmoral bzw. eine Durchschnittsauffassung über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es spielt auch eine Rolle, ob ein Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist; unbedeutende Übertreibungen sind unerheblich und bleiben straflos (Franz Riklin in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, vor Art. 173 StGB, N 28 ff.). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus ihm als Ganzes ergibt (Urteil 6B_15/2011 vom 22. Februar 2011).
Die üble Nachrede setzt stets Vorsatz voraus. Dieser muss sich auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme beziehen, aber nicht auf die Unwahrheit der Äusserung. Auch eine besondere Beleidigungsabsicht («animus inurandi») ist nicht gefordert. Der Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen. Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen; der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst sein und sie trotzdem erhoben haben. Der «animus inurandi» ist kein Element des subjektiven Tatbestandes von Art. 173; er erlangt lediglich im Zusammenhang mit der Zulassung zu den Entlastungsbeweisen Bedeutung. Falls eine Aussage unwahr ist, gehört zum Vorsatz nicht das Bewusstsein ihrer Unwahrheit (Franz Riklin in: BSK StGB II., a.a.O., Art. 173 N 9 f.; Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 173 N 11). Bei der Verleumdung muss sich der Vorsatz auch auf die Gewissheit über die Unwahrheit der Behauptung beziehen (Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 174 N 1).
3. Die [...] wurde vom Richteramt [...] damit beauftragt, einen Bericht über den Aufbau und die Ausgestaltung des Kontaktrechts zwischen den beiden Kindern und dem Vater auszuarbeiten. Da die beiden Mädchen einen engen Bezug zu den Grosseltern mütterlicherseits haben und der Beschwerdeführer in einem Erstgespräch grundsätzlich wohlwollend über die Grosseltern gesprochen hatte, erwog die abklärende Person offensichtlich die Möglichkeit, eine erste Aufnahme des Kinder-Vater-Kontakts unter Mithilfe und Zuzug der Grosseltern zu prüfen (vgl. Bericht S. 12). Diese Möglichkeit lehnten die Grosseltern während des Telefonats, die die abklärende Person mit ihnen geführt hatte, ab und hielten das Gespräch anschliessend im fraglichen Bericht vom 17. September 2017 schriftlich fest.
In diesem Bericht thematisieren sie die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers und dessen Beziehung zu seinen Kindern. Im Weiteren schildern sie unter den Begriffen «Hochstaplerei» und «Narzissmus» dessen Geschäftsverhalten und die Herstellung eines Kontaktes zwischen ihm und seinen Kindern. Dass der Beschwerdeführer die Ausdrucksweise der Beschuldigten in diesem Schreiben als beleidigend und ehrverletzend empfindet, ist nachvollziehbar und es ist begreiflich, dass er sich vom Ton dieses Berichts befremdet zeigt. So ist es in der Tat wenig verständlich, dass die Beschuldigten den fraglichen Bericht, in dem es darum gegangen war, sich zu einer Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern zu äussern und dazu Stellung zu nehmen, ob sie allenfalls für die Anbahnung eines Kontaktes zwischen ihm und den Kindern zur Verfügung stehen könnten, in diesem Ton abgefasst haben, insbesondere was die Ausdrücke «Hochstaplerei» und «Narzissmus» anbelangt.
Andererseits geht es ihnen in diesem Bericht offensichtlich um das Wohl ihrer Enkelinnen und sie sahen sich aufgrund der Anfrage der [...] veranlasst, die familiäre Situation aus ihrer Sicht zu schildern. Dass es dabei zu negativen Äusserungen gegenüber dem Beschwerdeführer kam, liegt in der Natur der Sache, nachdem sie offenbar der Auffassung waren, eine Kontaktaufnahme zwischen ihm und seinen Kindern sei im Moment für die Mädchen kontraproduktiv. Auch wenn diese Schilderungen vom Beschwerdeführer als ehrverletzend empfunden wurden (und sie dies, insbesondere die Ausdrücke «Hochstaplerei» und «Narzissmus», auch sein können), geht aus dem Schreiben als Ganzes klar die Sorge um ihre Enkelinnen hervor und nicht die Absicht, den Beschwerdeführer als unehrenhaften Menschen oder gar als Straftäter zu diskreditieren.
Die Beschuldigten erlebten den Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund seiner starken beruflichen Beanspruchung, offensichtlich als nicht immer verlässlichen Vater für seine Kinder, sie empfanden die Beziehung zwischen ihm und den Töchtern als oberflächlich und sie sind der Auffassung, seit der Trennung komme er nicht sämtlichen finanziellen Verpflichtungen ihnen resp. ihrer Tochter gegenüber nach. Diese Auffassung wollten sie der abklärenden Person gegenüber kundtun und auch entsprechend begründen, was sie nicht auf – in strafrechtlicher Hinsicht – ehrverletzende Weise getan haben, auch wenn der Beschwerdeführer dies so empfindet.
Nicht den Vorwurf einer strafbaren Handlung erheben sie ihm gegenüber auch durch den Hinweis darauf, er habe die Kinder gezwungen bei ihm in der Wohnung zu bleiben. Sie erwähnen dies nur als Beispiel dafür, weshalb die Kinder ihrer Auffassung nach Angst hätten, dem Vater gegenüberzustehen. Ein Delikt steht in diesem Zusammenhang nicht zur Diskussion. Ebenso wenig steht beim Ausdruck «Hochstaplerei» ein Delikt zur Diskussion. Wie erwähnt, ist dieser Ausdruck zwar im Ton vergriffen, aus dem Kontext ist aber auch hier ersichtlich, dass es den Beschuldigten nur darum gegangen war, aufzuzeigen, dass sich ihr Bild des Beschwerdeführers als eine grosszügige und spendable Person in letzter Zeit geändert hatte. Dieser Hinweis steht zwar nicht in direktem Zusammenhang mit der Thematik des Berichts, nämlich dem Kontaktaufbau der Töchter zu ihrem Vater, für die Beschuldigten hat aber die finanzielle Situation der Familie einen Einfluss auf die Beziehung zwischen ihm und seinen Kindern, erwähnen sie doch, die beiden Mädchen hätten in dieser Umbruchzeit vermehrt existentielle Bedrohungen erfahren. Unnötig verletzend war schliesslich auch der Begriff des «Narzissmus», indessen geht auch hier aus dem Kontext des Abschnitts hervor, dass sich die Beschuldigten in erster Linie darum sorgen, die Kinder könnten gegen deren Willen zu einem Kontakt mit ihrem Vater gezwungen werden.
Zusammenfassend ist somit aufgrund des Gesamtzusammenhang des Textes festzuhalten, dass es den Beschuldigten kaum darum gegangen war, den Beschwerdeführer in seiner Ehre zu verletzen. Sie waren in Sorge um das Befinden ihrer Enkelinnen und wollten der [...] ihre Sicht der familiären Situation darlegen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ihre in diesem Kontext getätigten Äusserungen in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung als ehrverletzend qualifiziert resp. sie wegen übler Nachrede oder Verleumdung schuldig gesprochen würden, erscheint deshalb nicht höher als ein Freispruch. Angesichts der geringen Schwere des Vorhalts drängt sich deshalb keine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten auf. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen.
Ergänzend anzufügen ist, dass das Gericht, an welches der Bericht mit der fraglichen Stellungnahme der Beschuldigten gesandt wurde, in der Lage sein wird, diesen auch entsprechend zu würdigen, nämlich als Stellungnahme der Eltern einer der Parteien.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Die Beschuldigten haben keine Entschädigung geltend gemacht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 4. Juni 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 6B_502/2018).