Obergericht

Beschwerdekammer

 

Beschluss vom 21. Januar 2020   

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt C.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

 

2.    D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Baumberger,

Beschuldigter

 

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 erstatteten E.___ und F.___, vertreten durch Rechtsanwalt C.___, bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen D.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventualiter Veruntreuung. Der Beschuldigte sei der umfassende Beistand von A.___, der Tochter von E.___ und F.___. Diese habe im Zeitraum von 2013 bis 2015 immer wieder diverse strafbare Handlungen begangen, welche jeweils mit Strafbefehlen abgeurteilt und mit teils unbedingten Geldstrafen und/oder Bussen sanktioniert worden seien. Der Beschuldigte habe die Geldstrafen, Bussen und Spruchgebühren entgegen der Obliegenheit, sich um deren rechtzeitige und fristgerechte Bezahlung aus dem Vermögen von A.___ zu kümmern, nicht bezahlt. Dies habe zur Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen geführt. Im Rahmen des Strafvollzugs sei es in der Psychiatrischen Klinik [...] infolge einer Falschmedikation zu einer akuten Gefährdung des Lebens von A.___ gekommen. In der Anschlusslösung in der Psychiatrischen Klinik [...] habe A.___ dann am 28. Dezember 2016 versucht, sich mittels Anzündens das Leben zu nehmen. Das Verschulden des Beschuldigten liege darin, dass er in Kauf genommen habe, dass A.___ inhaftiert worden sei, ohne vorgängig die Eltern in eine Lösungsfindung (namentlich die Bezahlung der Schulden) einbezogen zu haben oder jemanden über die gesundheitliche Situation informiert oder sich selber darum gekümmert zu haben.

 

2. Am 18. September 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn um Verfahrensübernahme. Der Beschuldigte habe sämtliche Amthshandlungen und Geschäfte in Bezug auf die umfassende Beistandschaft von A.___ entweder direkt von seinem Wohnort in [...] oder von der Aussenstelle der G.___ GmbH in [...] vorgenommen. Damit liege der mutmassliche Tatort im Kanton Solothurn. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernahm das Verfahren am 25. September 2018.

 

3. Mit Verfügung vom 17. April 2019 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige von E.___ und F.___ nicht an die Hand und wies das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistandes für A.___ ab. Die Staatsanwaltschaft erwog im Wesentlichen, der Anzeigevorwurf des Vermögensschadens durch Nichtbezahlung von Geldstrafen und Bussen sei schwer nachvollziehbar. Immerhin sei das Vermögen der angeblich Geschädigten durch die Nichtbezahlung der Bussen und Geldstrafen verschont und eben gerade nicht vermindert worden. Die Verantwortlichkeiten dafür, dass A.___ durch die Nichtbezahlung andere Nachteile erlitten habe, seien nicht im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen eines allfälligen Vermögensdelikts (auch nicht wegen der eventualiter angezeigten Veruntreuung), sondern allenfalls in einem dafür vorgesehenen Aufsichtsverfahren zu untersuchen.

 

4. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2019 erhob Rechtsanwalt C.___ im Namen von A.___ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 17. April 2019 und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventualiter Veruntreuung, durchzuführen.

 

5. Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, allenfalls sei sie kostenfällig abzuweisen.

 

6. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 schloss der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Baumberger, auf Abweisung der Beschwerde.

 

7. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 wurde den Parteien eröffnet, dass der Beizug des Entscheides der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 30. April 2019 vorgesehen sei. In seiner Eingabe vom 10. Juli 2019 ersuchte Rechtsanwalt C.___ um den Beizug der Akten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens VWBES.2019.212.

 

8. Mit Verfügung vom 27. August 2019 wurde der Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 30. April 2019 sowie die Akten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens VWBES.2019.212 beigezogen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Eine eigentliche Vorbedingung der Legitimation – und mithin Prozessvoraussetzung – stellt die Prozessfähigkeit dar (Art. 106 StPO). Nicht prozessfähig sind namentlich Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen (Art. 17 ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StPO). Derartige Personen werden durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO).

 

2. Zu prüfen ist, ob A.___ im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtmässig durch Rechtsanwalt C.___ vertreten ist.

 

2.1 Wie sich aus den beigezogenen Akten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens VWBES.2019.212 ergibt, gelangte Rechtsanwalt C.___ am 17. August 2018 an den Präsidenten der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und stellte das Gesuch um Bestellung als Rechtsbeistand im Strafverfahren gegen den Beschuldigten. Die KESB trat auf das Gesuch am 26. September 2018 nicht ein. Am 11. Oktober 2018 gelangte Rechtsanwalt C.___ sodann an die neue Beiständin von A.___ und ersuchte sie, die von ihm vorbereitete und beiliegende Vollmacht zur Prozessführung zu unterzeichnen. Die Beiständin kam diesem Ersuchen am 2. November 2018 nach, woraufhin Rechtsanwalt C.___ die vorliegend zu beurteilende Beschwerde erhob. Am 29. April 2019 beantragte die Beiständin bei der KESB sinngemäss, es sei ihr gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB eine Prozessvollmacht mit Substitutionsbewilligung zu erteilen, um Rechtsanwalt C.___ damit beauftragen zu können, in der Strafsache gegen D.___ beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2019 zu erheben. Am 30. April 2019 entschied die KESB, der Beiständin keine Prozessvollmacht mit Substitutionsbefugnis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde sodann mit Urteil vom 24. Juli 2019 ab.

 

2.2 Das Verwaltungsgericht erwog, der Entscheid der KESB vom 26. September 2018, auf den Antrag von Rechtsanwalt C.___ zur Einsetzung als Prozessbeistand von A.___ nicht einzutreten, sei in Rechtskraft erwachsen. Anstatt erneut an die KESB zu gelangen oder ein Rechtsmittel zu erheben, habe er der neuen Beiständin quasi wider besseres Wissen eine Prozessführungsvollmacht zur Unterzeichnung zugestellt. Man könne sich mit Fug die Frage stellen, ob Rechtsanwalt C.___ damit nicht gegen die Berufsregeln nach BGFA verstossen habe. Jedenfalls könnten sich die Beschwerdeführer nicht auf Treu und Glauben berufen. Die Verhältnisse hätten sich seither nicht wesentlich geändert, entscheidend sei der Nichteintretensentscheid der KESB vom 26. September 2018. A.___ sei demzufolge nicht Partei des Strafverfahrens und könne es mangels Prozessvollmacht gar nicht sein. Es gehe nicht an, im Rechtsmittelverfahren quasi eine neue Partei zu schaffen.

 

2.3 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil VWBES.2019.212 vom 24. Juli 2019 rechtskräftig entschieden, dass Rechtsanwalt C.___ über keine Prozessvollmacht zur Vertretung von A.___ im Strafverfahren gegen D.___ und im vorliegenden Beschwerdeverfahren verfügt. Damit sind vorliegend die Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 2 StPO nicht erfüllt. Es liegt kein Vertretungsverhältnis vor. A.___ ist im vorliegenden Verfahren nicht rechtmässig durch C.___ vertreten. Indem Rechtsanwalt C.___ für eine Partei einen Prozess führt, die ihn nicht (rechtsgenüglich) mandatiert hat, erweist er sich als eigentlicher «falsus procurator» (vgl. BGE 84 II 403).

 

3. Mangels einer Prozessvoraussetzung ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

 

4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Prozessvollmacht wird A.___ durch das vorliegende Verfahren nicht verpflichtet, weshalb ihr die Verfahrenskosten nicht auferlegt werden können.

 

4.2 Zu prüfen ist die Kostenauflage an Rechtsanwalt C.___ in Anwendung von Art. 417 StPO.

 

4.2.1 Nach Art. 417 StPO kann die Strafbehörde bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Bundesgericht und Lehre gehen in Anlehnung an die zu Art. 66 Abs. 3 BGG bzw. Art. 156 Abs. 6 aOG ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass auch ein Vertreter bzw. ein Rechtsbeistand einer Partei kosten- und entschädigungspflichtig im Sinne von Art. 417 StPO werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_364 vom 26. Juli 2018 E. 3.3.3 mit diversen Hinweisen). Es entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, wie er in Art. 66 Abs. 3 BGG ausdrücklich verankert ist (sog. Verursacherprinzip). Dieser Grundsatz liegt auch Art. 417 StPO zugrunde. Nach der zu Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 156 Abs. 6 aOG ergangenen Rechtsprechung kann das Gericht ausnahmsweise die Gerichtskosten anstatt der unterliegenden Partei ihrem Rechtsanwalt auferlegen, wenn dieser bei Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen musste, dass das von ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist (BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207 f.). Desgleichen können die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen überbunden werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_282/2015 vom 18. März 2015 E. 3; 5D_182/2008 vom 11. Dezember 2008; 5A_704/2007 vom 30. November 2007). Dies muss trotz des im Vergleich zu Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 156 Abs. 6 aOG (aber auch Art. 108 ZPO, ausführlich dazu: BGE 141 III 426 E. 2.4 S. 429 ff.) engeren Wortlauts von Art. 417 StPO, der nur die Säumnis und fehlerhafte Verfahrenshandlungen von verfahrensbeteiligten Personen erwähnt, auch für kantonale Strafverfahren gelten. Art. 105 Abs. 1 StPO ist nicht abschliessend (Urteil des Bundesgerichts 6B_364 vom 26. Juli 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Obschon in Art. 105 StPO nicht ausdrücklich erwähnt, haben auch Rechtsbeistände oder andere Personen, die als Vertreter einer Partei am Strafverfahren teilnehmen, als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 417 StPO zu gelten.

 

4.2.2 Rechtsanwalt C.___ hat die vorliegend zu beurteilende Beschwerde ohne rechtsgenügliche Mandatierung, als «falsus procurator», erhoben. Dies stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen hinreichenden Grund für eine Kostenauflage dar (so ausdrücklich für den Zivilprozess: BGE 141 III 426 2.4.3 S. 431). Bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte Rechtsanwalt C.___ erkennen müssen, dass auf die Beschwerde mangels Prozessvollmacht nicht eingetreten werden würde (vgl. BGE 129 IV 206 E. 2 S. 205 f.). Damit sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage nach Art. 417 StPO erfüllt. Rechtsanwalt C.___ hat die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.00 zu tragen.

 

4.3 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). In Anwendung von Art. 417 StPO schuldet Rechtsanwalt C.___ dem Beschuldigten eine Parteientschädigung. Rechtsanwalt Dr. Roger Baumberger macht in seiner Kostennote eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'022.05 (Honorar 4.1h à CHF 220.00 = CHF 902.00, Auslagen CHF 47.00, zuzüglich MWST) geltend. Die Kostennote ist nicht zu beanstanden. Demnach hat Rechtsanwalt C.___ dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'022.05 zu bezahlen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.00 hat Rechtsanwalt C.___ zu bezahlen.

3.    Rechtsanwalt C.___ hat dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'022.05 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Bachmann