Obergericht

Beschwerdekammer

 

Verfügung vom 7. Mai 2021       

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Verfahrenskosten


zieht die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. A.___ wurde am 22. März 2019 um 6:35 Uhr in […], […]strasse, einer Polizeikontrolle unterzogen. Gemäss Strafanzeige der Polizei sei er mittels deutlichem Handzeichen (Taschenlampe mit Leuchtkegel) angewiesen worden, auf den Parkplatz […] zu fahren. Trotz der Tatsache, dass der anweisende Polizeibeamte zusätzlich mit einer gut erkennbaren Leuchtweste bekleidet gewesen sei, habe A.___ nicht reagiert und sei weitergefahren. Erst als der Polizeibeamte einen Schritt in seine Richtung gemacht und ihm ein etwas aggressiveres Handzeichen gegeben habe, sei er erschrocken und habe der Anweisung Folge geleistet. Als A.___ die Fahrertüre geöffnet habe, sei den Polizeibeamten ein sehr starker Marihuanageruch entgegengekommen. Darauf angesprochen, habe er ausgesagt, vorgängig einen Cigarillo mit CBD konsumiert zu haben. Ebenfalls habe er am Vorabend bei einem Kollegen bereits einen CBD-Cigarillo geraucht. Gleichzeitig solle sein Kollege einen Joint mit Marihuana geraucht haben. Im Weiteren hatte er angegeben, vor ca. einer Woche Marihuana geraucht zu haben (Polizeiprotokoll, Angaben der Person). Die Polizei führte einen Betäubungsmittelschnelltest durch, welcher positiv auf Cannabis ausfiel.

 

In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und ordnete eine Urin- und Blutprobe an. Gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität [...] vom 29. März 2019 fiel die Urinprobe betreffend Cannabinoide positiv aus. In der Blutprobe konnte THC nachgewiesen werden, das Resultat war indessen negativ gemäss ASTRA.

 

Aus diesem Grund stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Teil-Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2019 ein, auferlegte A.___ aber die Verfahrenskosten von total CHF 1'023.80. Dies mit der Begründung, er habe aufgrund seines vorgängigen Konsums illegaler Substanzen rechtswidrig und schuldhaft zu den Untersuchungen Anlass gegeben. Der von ihm erhobene Einwand, lediglich CBD konsumiert zu haben, erscheine als Schutzbehauptung. Für einen Konsum von legalem Cannabidiol (CBD) seien die vom IRM […] festgestellten THC-Werte zu hoch. Das Verfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes werde weitergeführt; es sei vorgesehen, einen Strafbefehl zu erlassen. Mit einem Strafbefehl vom gleichen Tag wurde A.___ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten von Handzeichen der Polizei schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 150.00 verurteilt.

 

Gegen den Strafbefehl liess A.___ am 23. Juli 2019 Einsprache erheben.

 

2. Gegen die Kostenauflage von CHF 1'023.80 liess er am 25. Juli 2019 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens STA.2019.1387 zu sistieren. Die Auswertung durch das IRM [...] habe einen THC-Wert von 1,2 µg/L ergeben. Gemäss Bundesamt für Gesundheit könne auch der Konsum von CBD-Tabakersatzprodukten dazu führen, dass der erlaubte Blut-Grenzwert für THC von 1,5 µg/L im Strassenverkehr überschritten werde. Es spreche also nichts gegen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der THC-Wert einzig und alleine auf den Konsum von CBD zurückzuführen sei. Der Konsum von CBD sei legal. Ob er sich bei der Anhaltung merkwürdig verhalten und schläfrig gewirkt habe, sei für die Beurteilung der Kostentragungspflicht irrelevant.

 

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 6. August 2019 die Sistierung des Verfahrens. Im Rahmen des Einspracheverfahrens sei eine ergänzende gutachterliche Beurteilung hinsichtlich der Nachweisbarkeit des Konsums von illegalen Betäubungsmitteln durch A.___ vor der Fahrt am 22. März 2019 vorgesehen. Da der Ausgang dieses Verfahrens auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung sei, sei eine Sistierung angezeigt.

 

4. Mit Verfügung vom 12. August 2019 sistierte die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Verfahren wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

 

5. Am 29. November 2019 nahm das IRM [...] im Rahmen eines ergänzenden Gutachtens zu den Fragen der Staatsanwaltschaft Stellung. Es wurde u.a. festgehalten, die Analysenresultate seien vereinbar mit dem Konsum eines CBD-Cigarillos kurz vor der Polizeikontrolle, allerdings bei zusätzlichem Cannabiskonsum (von THC-haltigem, illegalem Cannabis) einige Zeit vor dem Ereignis.   

 

6. Am 5. Mai 2020 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Solothurn-Lebern Anklage gegen A.___ wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten von Handzeichen der Polizei zufolge mangelnder Aufmerksamkeit und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am Abend des 22. März 2019 bzw. am 16. März 2019 um 22:00 Uhr und allenfalls mehrfach in einem Zeitraum bis eine Woche vor dem 22. März 2019, indem er unbefugt Marihuana, d.h. Cannabisprodukte mit einem THC-Wert > 1 %, konsumiert habe.

 

7. Mit Urteil vom 12. Januar 2021 wurde A.___ vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen am 21. März 2019, freigesprochen. Schuldig gesprochen wurde er wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten von Handzeichen der Polizei zufolge mangelnder Aufmerksamkeit, begangen am 22. März 2019, und wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 16. März 2019. Er wurde zu einer Busse von CHF 150.00 verurteilt. In einer Kurzbegründung wurde der Freispruch damit begründet, dass die erhobenen Beweise, so insbesondere das forensisch-toxikologische Gutachten die Schilderungen des Beschuldigten nicht hätten widerlegen können. Sie hätten auch nicht zu beweisen vermocht, dass der Beschuldigte nach dem 16. März 2019 bzw. am Abend des 21. März 2019 unbefugt Marihuana, d.h. Cannabisprodukte mit einem THC-Wert > 1 % konsumiert habe. Zugunsten des Beschuldigten sei deshalb in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von dem für ihn günstigeren Sachverhalt auszugehen.

 

8. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hob der Präsident der Beschwerdekammer die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 16. März 2019 auf.

 

9. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 30. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe aus folgenden Gründen Anlass zum Vortest und der anschliessenden Untersuchung bzw. Blutanalyse gegeben:

-       er habe den Polizeibeamten zunächst übersehen und erst verspätet dessen Anweisung Folge geleistet;

-       beim Öffnen der Fahrertüre sei starker Cannabisgeruch feststellbar gewesen;

-       der Beschwerdeführer habe schläfrig gewirkt.

 

All dies seien genügend Verdachtsmomente, um einen Betäubungsmittelvortest vorzunehmen, der denn auch prompt auf Cannabis angezeigt habe. Aufgrund dieses Resultats sei dann die Blut- und Urinprobe angeordnet worden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der im Strassenverkehr geltenden Nulltoleranz für THC auch schuldhaft Anlass für die mit der Anordnung von Blut- und Urinproben zusammenhängenden Verfahrenskosten gegeben, dies umso mehr, als er nun rechtskräftig wegen des Konsums von Cannabis sowie wegen seines Verhaltens im Strassenverkehr im Zusammenhang mit der Polizeikontrolle verurteilt worden sei. Daran vermöge auch der vorgeschobene Konsum von lediglich CBD-haltigen Rauchwaren nichts zu ändern.

 

10. Der Beschwerdeführer liess dazu ausführen, der Konsum von CBD Hanf und das anschliessende Autofahren seien erlaubt, solange die Grenzwerte nicht erreicht seien. Da das Lenken eines Fahrzeugs mit einem unter dem Grenzwert liegenden THC-Gehalt kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO darstelle, sei eine Kostenauflage unter diesem Titel nicht möglich.

 

II.

 

1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die wirtschaftlichen Nebenfolgen des Einstellungsentscheids mit einem strittigen Betrag unter CHF 5'000.00. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist daher der Präsident resp. die Vizepräsidentin der Beschwerdeinstanz (Art. 395 lit. b StPO). Dem Beschwerdeführer wurden Kosten überbunden, womit er befugt ist, Beschwerde zu erheben. Die übrigen prozessualen Voraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012).

 

3. Der Beschwerdeführer ist wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten von Handzeichen der Polizei zufolge mangelnder Aufmerksamkeit rechtskräftig schuldig gesprochen. Gemäss Feststellungen der Polizei hatte er zunächst nicht auf deren Aufforderung, auf den Parkplatz […] zu fahren, reagiert, dies obwohl der Polizeibeamte eine Leuchtweste trug und deutliche Handzeichen gab (Taschenlampe mit Leuchtkegel). Erst auf ein «aggressiveres» Handzeichen hin sei er erschrocken und habe der Anweisung Folge geleistet. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer schläfrig gewirkt und die Polizei stellte beim Öffnen der Fahrertüre starken Marihuana-Geruch fest. Der Beschwerdeführer gab an, vorgängig einen Cigarillo mit CBD konsumiert zu haben. Ebenfalls habe er am Vorabend bei einem Kollegen bereits einen CBD-Cigarillo geraucht. Gleichzeitig solle sein Kollege einen Joint mit Marihuana geraucht haben. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers und die angetroffene Situation waren geeignet, auf einen vorgängigen Konsum von Cannabis und auf das Vorliegen einer Fahrunfähigkeit zu schliessen. Es wurde daher aufgrund konkreter Verdachtsmomente ein Drogenschnelltest angeordnet, der positiv auf Cannabis verlief. Entsprechend wurde in der Folge zu Recht eine Blut- und Urinprobe angeordnet (vgl. Art. 12a der Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG), welche ergab, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine illegale Substanz (Cannabis) konsumiert hatte (vgl. forensisch-toxikologischer Abschlussbericht des IRM vom 29. März 2019).

 

Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 rechtfertigt sich eine Auferlegung der Kosten aber nicht. Im Gegensatz zum dortigen Fall wurde vorliegend der Sachverhalt zwar ausreichend geklärt und der Beschwerdeführer wurde mit der pharmakologisch-toxikologischen Untersuchung konfrontiert, ansonsten liegt der Fall aber gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsentscheid zugrunde lag. Auch dort stellten die Ärzte – wie vorliegend – anlässlich der medizinischen Untersuchung, welche in beiden Fällen ungefähr eine Dreiviertelstunde nach der Polizeikontrolle stattfand, keine Auffälligkeiten fest. Auch dort wurde der Beschwerdegegner mit Strafbefehl nur wegen eines weiter zurückliegenden Cannabiskonsums verurteilt (dort elf Tage, hier sechs Tage). Schliesslich hatte der Beschwerdegegner auch dort für den Zeitraum zwischen dem letzten Konsum von Drogenhanf bis zur Polizeikontrolle nur eingestanden, legalen CBD-Hanf konsumiert zu haben. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dem Beschwerdegegner könne daher nicht vorgeworfen werden, er habe sich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln hinter das Steuer gesetzt und damit schuldhaft die Einleitung eines Strafverfahrens verursacht. Es fehle an unbestrittenen und klar nachgewiesenen Umständen sowie aufgrund der zeitlichen Komponente auch am für die Kostenauflage erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung einer Verhaltensnorm und den Verfahrenskosten. Dies auch dann, wenn angenommen würde, der Beschwerdegegner habe anlässlich der Kontrolle die vom Polizeibeamten erwähnten Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgewiesen (verlangsamte Reaktion der Pupillen, wässrige Augen, unruhiges und aufgeregtes Verhalten).

 

Zusammenfassend kann dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Fall somit nicht vorgehalten werden, unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Motorfahrzeug gelenkt und damit schuldhaft die Einleitung eines Strafverfahrens resp. Kosten für das IRM, die Solothurner Spitäler AG und die Polizei (vgl. Teil-Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2019) verursacht zu haben. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Antwort des IRM auf die Frage, ob sich die Ausführungen des Beschuldigten anhand der bestehenden Analysedaten bestätigen oder widerlegen liessen: «Die Analyseergebnisse sind damit vereinbar, dass kurze Zeit vor dem Ereignis CBC-Hanf und längere Zeit vor dem Ereignis illegaler THC-Hanf geraucht wurde».

 

4. In Gutheissung der Beschwerde ist Ziff. 2 der Teil-Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2019 folglich aufzuheben. Die Verfahrenskosten sind vom Staat zu tragen.

 

5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

Dem Beschwerdeführer steht für das Beschwerdeverfahren infolge der Gutheissung der Beschwerde eine Parteientschädigung zu. Rechtsanwalt Reto Gasser macht einen Aufwand von 7,05 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 220.00 geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive Auslagen von CHF 79.20 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'755.75, zahlbar durch den Staat Solothurn.

 

 

Demnach wird verfügt:

 

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 der Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2019 aufgehoben. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen ebenfalls zu Lasten des Staates.

3.    Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'755.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.


 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin                                                           Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Ramseier