Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 8. Januar 2021 zum Nachentscheid des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 15. Mai 2020
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___, Beiständin, hier vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nachentscheid Anordnung der nachträglichen Verwahrung
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
- für die Staatsanwaltschaft: stellvertretende Oberstaatsanwältin Sabine Husi;
- A.___, Beschwerdeführer;
- Beat Hess, Verteidiger des Beschwerdeführers;
- B.___, Beiständin des Beschwerdeführers;
- zwei Polizeibeamte.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Er macht Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand, schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt die Parteien, ob sie Vorfragen oder Vorbemerkungen hätten. Dies wird verneint. Rechtsanwalt Hess übergibt seine Honorarnote der stv. Oberstaatsanwältin zur Einsicht. Diese übergibt sie anschliessend dem Gericht.
Es erfolgt die Befragung des Beschwerdeführers. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).
Die stv. Oberstaatsanwältin stellt keine Beweisanträge, Rechtsanwalt Hess verweist auf den schon in der Beschwerde gestellten Antrag, es sei eine sachverständige Person mit der Erstellung eines Gutachtens zur Prüfung der Therapierbarkeit der Ablehnung der Medikationsbehandlung zu bestimmen und zu beauftragen. Diese Frage, d.h. ob es ein Gutachten brauche, könne aber nach den Parteivorträgen geklärt werden. Der Präsident erwähnt dazu, dass über diesen Antrag vorgängig diskutiert worden sei; der Antrag werde nach den Parteivorträgen besprochen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Stv. Oberstaatsanwältin Sabine Husi (nach dem Hinweis darauf, dass sie ganz kurzfristig für Oberstaatsanwalt Hans-Jürg Brodbeck habe einspringen müssen):
1. Die Beschwerde von A.___ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.
2. Im Hinblick auf eine allfällige Beschwerde an das Bundesgericht sei für A.___ Sicherheitshaft anzuordnen.
Rechtsanwalt Beat Hess:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 15. Mai 2020 sei aufzuheben.
2. Der Antrag des Departements des Innern des Kantons Solothurn und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn auf Verwahrung sei abzuweisen.
3. Die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei erneut anzuordnen.
4. Eventuell sei der Beschluss des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 15. Mai 2020 aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des zu fällenden Entscheides wird nicht opponiert.
6. Unter Überbindung aller Kosten im Gerichtsverfahren und der Entschädigung des amtlichen Verteidigers zu Lasten des Staates.
Die stv. Oberstaatsanwältin verzichtet auf eine Replik. Zur Honorarnote des Verteidigers erwähnt sie, dass der Stundenansatz im Kanton Solothurn für die amtliche Verteidigung CHF 180.00 betrage und nicht CHF 230.00. Rechtsanwalt Hess anerkennt diese Praxis.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort führt der Beschwerdeführer aus, wegen den Kindern, weshalb seien diese immer zu ihm gekommen, wenn er bei seiner Mutter gewesen sei und hätten dort geläutet? Wenn er sie bedroht haben solle? Sie hätten gewollt, dass er herauskomme. Er würde dies nicht mehr machen, er sei kein Risiko mehr. Früher sei er das gewesen, aber jetzt nicht mehr.
Mit diesem Schlusswort endet die öffentliche Verhandlung. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am selben Tag, um 14:30 Uhr, wird den Parteien und der Beiständin der Beschluss der Beschwerdekammer mündlich eröffnet und summarisch begründet.
Die Beschwerdekammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Eintreten
Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
II. Beweisantrag des amtlichen Verteidigers
Rechtsanwalt Beat Hess hat beantragt, eine sachverständige Person mit der Erstellung eines Gutachtens zur Prüfung der Therapierbarkeit der Ablehnung der Medikationsbehandlung zu bestimmen und zu beauftragen. Dieser Antrag ist abzuweisen. Die Begründung ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
III. Prozessgeschichte
1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) wurde am 12. August 2002 durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen mehrfacher Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde aufgeschoben zugunsten einer ambulanten Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 und 2 aStGB, indem er angewiesen wurde, den damaligen Aufenthalt (Fremdplatzierung bei einer Bauernfamilie) beizubehalten, sich der verhaltenstherapeutisch-pädagogischen Begleitung dieser Platzierung auf unbestimmte Zeit zu unterziehen und die begonnene Psychotherapie so lange fortzusetzen als es der behandelnde Arzt als nötig erachtete.
2. Mit Verfügung des Departementes des
Innern des Kantons Solothurn (DdI) vom 24. August 2004 wurde die ambulante
Massnahme eingestellt und dem Amtsgericht Solothurn-Lebern die Prüfung der
Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB empfohlen.
Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23. November
2004 wurde der vorzeitige stationäre
Massnahmenvollzug angeordnet und der Beschwerdeführer am 17. Mai 2005 im
(damaligen) Therapiezentrum Im Schache platziert. Am 14. Juni 2005 schob das
Amtsgericht Solothurn-Lebern die ausgesprochene Gefängnisstrafe von 6 Monaten
nachträglich zugunsten eines stationären Massnahmenvollzugs auf und wies den
Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit in eine Heil- oder Pflegeanstalt ein.
3. Mit Nachentscheiden vom 5. Mai 2009 und 21. November 2014 des Amtsgerichts Solothurn-Lebern wurde die stationäre Massnahme um jeweils 5 Jahre verlängert, letztmals bis 23. November 2019.
4. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 hob
das DdI die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zufolge Aussichtslosigkeit
auf, überwies die Akten zum Entscheid über die Rechtsfolgen an das Amtsgericht
Solothurn-Lebern und beantragte im Namen der Vollzugsbehörde die Anordnung der
Verwahrung, eventualiter erneut einer stationären Massnahme, subeventualiter
die Verlängerung um fünf Jahre. Die
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien nicht erfüllt. Es sei kein
Setting denkbar, welches das in der Person des Beschwerdeführers liegende
Rückfallrisiko für die erneute Begehung von Sexualstraftaten ausreichend
kompensieren könne. Unter Berücksichtigung des bisherigen Behandlungsverlaufs,
der gutachterlichen Einschätzung und den aktuellen Rückmeldungen der
involvierten Fachpersonen sei von Untherapierbarkeit auszugehen. Eine
Fortführung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB habe sich als
aussichtslos erwiesen. Die Frage nach der Notwendigkeit einer Verwahrung sei
gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts primär nach dem Kriterium der
Gefährlichkeit zu beurteilen. Eine solche sei aufgrund des hohen
Rückfallrisikos für die erneute Begehung von Sexualstraftaten eindeutig
gegeben.
5. Mit Nachentscheid vom 15. Mai 2020 hat das Amtsgericht Solothurn-Lebern den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB nachträglich verwahrt, wogegen der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer frist-und formgerecht Beschwerde erhoben hat.
IV. Sachverhalt
1.1 Der Beschwerdeführer wurde wie erwähnt vom Amtsgericht Solothurn-Lebern im Jahr 2002 wegen mehrfacher Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er hatte sich in der Zeit von April 1997 bis zum 22. April 2000 insgesamt 7 Knaben im Alter zwischen 8 und 12 Jahren – mehrheitlich auf Spielplätzen – angenähert und sich schliesslich, nachdem er sich deren Vertrauen als älterer «Spielkamerad» erworben hatte, auf sie gelegt, wobei Täter und Opfer immer bekleidet blieben, und mit erigiertem Penis an deren Po gerieben. Dabei soll er die Knaben mit Androhung von Gewalt (er werde sie spitalreif schlagen) oder Erzählungen von schwarzer Magie und deren Folgen unter Druck und Zwang gesetzt haben.
Die Strafverfahren wegen sexueller Belästigung (Berühren der Geschlechtsteile über den Kleidern) wurden wegen Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung eingestellt und von den Vorwürfen der Pornografie (Zeigen, Zugänglichmachen und Überlassen von Sexheftli mit pornographischem Inhalt) wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Die Erwägungen des Amtsgerichts beginnen folgendermassen:
«Mit Schlussverfügung vom 5. Juli 2000 wurde A.___ dem Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen Drohung, sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, Pornografie, sexueller Belästigung und Vergehen gegen das Waffengesetz zur Beurteilung überwiesen. Die später unter Ziffer III aufgeführten Sachverhalte sind vom Beschuldigten, soweit er sich noch erinnern konnte, in der Voruntersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung mehrheitlich zugestanden worden und im Übrigen durch die mehrheitlich glaubwürdigen Aussagen der jeweiligen Opfer belegt. Trotzdem müssen die verschiedenen Vorhalte sowohl bezüglich der Beweislage wie auch bezüglich der Tatbestandsmässigkeit einzeln geprüft werden, weil einerseits in der Voruntersuchung gewissen Differenzen und Ungenauigkeiten in und zwischen den Aussagen der Kinder sowie des Beschuldigten, wahrscheinlich u.a. auch wegen des Geisteszustandes von A.___, zu wenig Beachtung geschenkt worden und andererseits die Intensität der Handlungen von A.___ unterschiedlich ausgefallen ist. Die Mängel in der Beweisführung können wegen des relativ langen Zeitablaufs und des damit verbundenen fehlenden Erinnerungsvermögens aller Beteiligten nicht mehr behoben werden. Wesentlich ist zudem, dass die Jugendlichen nach so langer Zeit nicht noch einmal mit den für sie unerfreulichen Geschehnissen konfrontiert werden dürfen, ansonsten zusätzlich die Gefahr einer Schädigung entstehen könnte.» (S. 3)
Bezüglich der Tatkomponente hielt das Gericht fest:
«Im vorliegenden Fall ist bei der Strafzumessung zu beachten, dass das Verschulden von A.___ von der objektiven Tatschwere her als sehr gravierend eingestuft werden muss. Mit Ausnahme der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz schützen alle zur Anwendung gelangenden Normen die sexuelle Integrität von Kindern und ausschliesslich die Erwachsenen tragen die Verantwortung dafür, dass Jugendliche unter 16 Jahren durch verfrühte sexuelle Erfahrungen nicht körperlich und seelisch in ihrer Entwicklung geschädigt werden. Die für das Zusammensein mit dem Beschuldigten aus verschiedenen Gründen vorhandene Neugier der einbezogenen Knaben (Spiele im Sandkasten und am Brünneli, Versteckspiele, Räuber und Polizei, Erhalt von gelegentlichen Geschenken) entlasten A.___ deshalb nicht. Auch wenn die sexuellen Handlungen jeweils von der Art her nicht von grosser Erheblichkeit waren, so darf doch nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte die Knaben teilweise enorm in Angst und Schrecken versetzt oder gegen sie physische Gewalt angewendet und in diesem Sinne perfid gehandelt hat. Dazu kommt, dass der Beschuldigte zielstrebig während überaus langer Zeit seine Bedürfnisse gegenüber mehreren Kindern ausgelebt und in Einzelfällen gleichzeitig das Vertrauen der Eltern, welche ihm die Kinder, wenn auch etwas sorglos, sinngemäss in Obhut gegeben hatten, schamlos ausgenützt hat. Dabei hat sich der Beschuldigte überhaupt nicht darum gekümmert, welchen Schaden er auf das Seelenleben und die sittliche Entwicklung der Kinder hervorrufen könnte. Unter diesen Umständen sind auch die subjektive Tatschwere sowie die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges als in erheblichem Ausmasse schulderhöhend einzustufen. Schliesslich stellt auch das mehr oder weniger regelmässige Mitführen von Messern eine nicht zu unterschätzende Gefahr dar und diese Tatsache wirkt sich zusätzlich leicht straferhöhend aus. Bloss unter diesen Aspekten betrachtet ist demnach von einem sehr schweren Verschulden auszugehen.» (S. 24)
Bezüglich der Täterkomponente schilderte das Gericht den Lebenslauf des am […] 1978 geborenen Beschwerdeführers und die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. C.___ vom 7. Juni 2001 und führte dann weiter aus:
«Aus dem Gutachten von Dr. C.___ vom 7. Juni 2001 geht im Wesentlichen hervor, dass es sich bei A.___ um einen Menschen mit einer leichten bis mittelschweren Minderintelligenz handelt, deren Ursachen nicht definitiv zu klären sind. Vermutet werden hereditäre (erbliche) Faktoren oder auch prä- bzw. perinatale Schädigung (vor, während oder nach der Geburt). Die deswegen vorhandenen Defizite liegen einesteils im kognitiven Bereich, so dass der Erwerb des Lesens und Schreibens trotz entsprechender schulischer Förderung nicht möglich war. Auch ist A.___ für grundlegende Funktionen des täglichen Lebens sowie der persönlichen Selbstversorgung auf ständige Anleitung und Kontrollen angewiesen. Unter dem zusätzlichen Belastungsfaktor eines schwierigen familiären Milieus wurde andererseits auch die emotionale Entwicklung des Beschuldigten beeinträchtigt. Insgesamt führte die Fehlentwicklung dazu, dass die Sicht von A.___ auf die Welt und seine Rolle sehr kindlich verblieb. Wesentliche Lebensthemen entsprechen denen von 10 bis 12-Jährigen, so etwa die Identifikation mit physische Kraft symbolisierenden Filmhelden oder die Organisation sozialer Beziehung in Banden mit entsprechenden Ausschmückungen wie Mutproben, Geheimplänen sowie Zelt- und Hüttenbau. Die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten wird einerseits durch die Intelligenzminderung und daraus resultierendem stark konkretistisch und egozentrisch geprägtem Denken sowie einer deutlich ungenügenden Abgrenzung zwischen Ich und Umwelt bestimmt. Andererseits aber auch durch eine kaum erkennbare affektive Rapportfähigkeit mit starker Unsicherheit und mangelndem Selbstvertrauen und einer deutlich erhöhten Stimmungsansprechbarkeit. Dadurch wird das Verhalten von A.___ unvorhersehbar und unkontrollierbar. Äussere Einflüsse und innere Bedürfnisse kann er weder genügend voneinander abgrenzen noch miteinander integrieren, so dass sein Verhalten bei stark eingeschränkter Realitätswahrnehmung bzw. -Auseinandersetzung ungesteuert dem Druck unbefriedigter eigener Bedürfnisse ausgeliefert sein kann., d.h. er hat keine Möglichkeit seine Bedürfnisse längere Zeit aufzuschieben oder sich in andere Menschen einzufühlen, sondern er gibt den Bedürfnissen ohne innere Schuldgefühle nach. Wenn er unter innerem Triebdruck steht, kann der Beschuldigte in Belastungssituationen nicht auf verinnerlichte moralische Normen zurückgreifen und er hat kaum Selbststeuerungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die der Minderintelligenz zugrundeliegende Störung ist nicht behandelbar. Hingegen sind die Verhaltensstörungen auf dem Boden einer Minderintelligenz oder auch sexuelle Übergriffe auf Kinder grundsätzlich einer Behandlung zugänglich. In Bezug auf die A.___ vorgeworfenen strafbaren Handlungen kommt der Gutachter zum Schluss, dass diese sowohl auf ein sexuelles Motiv wie auch auf die Beziehungsaspekte zurückzuführen sind. Weiter wird ausgeführt, dass der Beschuldigte kein fest verankertes moralisches Urteil bzw. festgefügtes normatives Wertesystem oder internalisierte Konzepte von Scham und Schuld besitzt. Das Unrechtsbewusstsein soll daher allein aus dem Wissen, etwas Verbotenes zu tun, nicht jedoch aus der Fähigkeit, sich in andere hineinzuversetzen, bzw. aus intrinsischem Schuldempfinden, bestanden haben. Insofern sei eine tiefere Einsicht in das Unrecht der Taten erheblich erschwert gewesen. Aber auch die Fähigkeit, einsichtsgemäss zu handeln, müsse als hochgradig einschränkt angesehen werden. Trotz Ansätzen von Planmässigkeit sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte stark vom Druck der Bedürfnisbefriedigung geleitet gewesen sei, der nur wenig durch moralische Normen oder kognitive Mechanismen korrigierbar war.» (S. 25/26)
Bei der Strafzumessung ging das Gericht – ausgehend vom psychiatrischen Gutachten – von einer mangelhaften geistigen Entwicklung im Sinne von Art. 11 StGB und gestützt darauf von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit in hohem Ausmass aus. Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie der Art und Weise der Tatbegehung sprach es von einem recht beachtlichen Verschulden. Hingegen könne sich das gemischte Motiv wegen der Täterpersönlichkeit nicht belastend auswirken. Das Verschulden sei zudem wegen der schwierigen Täterkomponente und insbesondere wegen der verminderten Zurechnungsfähigkeit in hohem Ausmass stark zu relativieren, sodass gesamthaft etwa von einem mittelschweren Verschulden auszugehen sei. Bei der konkreten Strafzumessung ging das Gericht von der Strafandrohung von Art. 189 Abs. 1 StGB (Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Gefängnis) aus und bezog zufolge Ideal- und Realkonkurrenz und der mehrfachen Tatbegehung eine nicht unerhebliche Straferhöhung mit ein. Für eine voll zurechnungsfähige Person mit gleicher deliktischer Tätigkeit, mit ähnlichem Vorleben und ohne Minderungs- sowie Milderungsgründe erachtete es eine Strafe in der Grössenordnung von wenigstens 18 Monaten oder mehr als angemessen (S. 27, oben). Die verminderte Zurechnungsfähigkeit in sehr hohem Grade führte jedoch dazu, dass die Strafe entsprechend gemildert und schliesslich eine Gefängnisstrafe von 6 Monaten als angemessen erachtet wurde.
1.2 Von diesem, soeben geschilderten Sachverhalt ist auszugehen. In diesem Sinne ist die Sachverhaltsschilderung der Vorinstanz unter III. Ziffer 4.2.2.4. (S. 28) zu korrigieren. Es ist nicht richtig, dass der Beschwerdeführer an einem knapp 16-jährigen Mädchen sexuelle Handlungen vorgenommen haben soll. Für diesen Vorhalt erfolgte kein Schuldspruch, da die Intensität der Berührungen («Greifen nach den Brüsten») nicht bekannt und das Berühren der Brüste vom Opfer nicht eigentlich als intensiver körperlicher Kontakt beschrieben worden war. Es mangelte am objektiven Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind. Gemäss Ausführungen des Amtsgerichts müsste das durch das Opfer beschriebene Verhalten des Beschuldigten aber als sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB eingestuft werden (sexuelle Tätlichkeit mittels Betastung der Brüste). Dabei handle es sich aber um eine Übertretung, für welche die absolute Verfolgungsverjährung nach 2 Jahren eintrete. Nachdem die Tatzeit auf April 2000 zurückgehe, sei diese Frist im April 2002 abgelaufen und das Verfahren einzustellen.
Ebenso ist dem Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern von 2002 nicht zu entnehmen, dass es bei den an den 7 Knaben vorgenommenen sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers «einige Male zum Samenerguss gekommen sein soll». Der Beschwerdeführer hat sich bekleidet auf die ebenfalls bekleideten Knaben gelegt und seinen erigierten Penis an ihren Gesässen gerieben, indem er kopulationsähnliche Bewegungen machte. Dass die Intensität dieser Bewegungen so intensiv gewesen wäre, dass es zum Samenerguss gekommen ist, geht aus dem Urteil des Amtsgerichts nicht hervor.
2. Bezüglich Therapieverlauf kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter II. Sachverhalt Ziffer 1 - 2.3 und die Verfügung des DdI vom 9. Oktober 2019 (Behandlungsverlauf, S. 5) verwiesen werden. Die am 14. Juni 2005 angeordnete und zweimal verlängerte stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wurde durch das DdI zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben. Die Aussichtslosigkeit ist unbestritten und die Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Strafverfahrens erstmals psychiatrisch am 7. Juni 2001 durch Dr. C.___ begutachtet. Dieser stellte eine leichte bis mittelschwere Minderintelligenz fest, deren Ursachen nicht definitiv zu klären seien. Bei eher passiv aggressionsgehemmter Grundhaltung und wenig Selbstvertrauen resultiere eine Überangepasstheit gegenüber Autoritätspersonen, während sich gegenüber Schwächeren rasch ein Dominanzverhalten zeige (Seite 11 des Gutachtens). Der Explorand habe, wenn er unter Bedürfnisdruck gerate, kaum die Möglichkeit, diesen längere Zeit aufzuschieben und neige in Frustrationssituationen schnell zu Impulsdurchbrüchen. Die Fähigkeit, sich in andere Menschen einzufühlen, sei gering ausgeprägt, Motive wie Scham und Schuld seien als moralische Normen kaum verinnerlicht. Handlungsbestimmend sei in Konfliktsituationen eher die Angst vor Sanktionen. Dennoch zeige der bisherige Verlauf keine vorsätzliche Aggressionsbereitschaft. Die Identifikation mit martialischen Filmhelden und die Versuche, gerade jüngere Kinder mit Horrorgeschichten in Bann zu halten, seien somit primär als Versuch anzusehen, die eigene Selbstwertproblematik zu kompensieren. Die dem Exploranden vorgeworfenen und von diesem auch im wesentlichen zugegebenen Taten hätten sowohl ein sexuelles Motiv als auch einen Beziehungsaspekt, wobei beide Elemente nicht ganz voneinander zu trennen seien. So könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der vermutlich primär heterosexuell orientiert sei, bereits aufgrund seiner kognitiven und emotionalen Behinderung kaum Gelegenheit gehabt habe, eine altersadäquate Partnerin zu finden bzw. Sexualität in einer symmetrischen Beziehung auszuleben. Möglich sei dies nur in den Gruppen deutlich jüngerer Kinder, denen er alters- und kraftmässig überlegen gewesen sei und die er trotz seiner geistigen Behinderung noch habe dominieren können. Der Explorand verfüge über kein fest verankertes moralisches Urteil bzw. festgefügtes normatives Wertesystem oder internalisierte Konzepte von Scham und Schuld.
Das Unrechtsbewusstsein, auch in Bezug auf die zur Debatte stehenden Taten, rühre somit allein aus dem Wissen, etwas Verbotenes zu tun, nicht jedoch aus der Fähigkeit, sich in andere hineinzuversetzen bzw. aus intrinsischem Schuldempfinden. Die der Störung zugrundeliegende Minderintelligenz bezeichnete der Gutachter als nicht behandelbar. Eine Festigung und eventuell auch Weiterentwicklung der Persönlichkeit erachtete er als möglich, insbesondere im Bereich der Sozialkompetenz, was geeignet scheine, das Risiko für Rückfälle zu vermindern. Eine solche Entwicklung setze jedoch eine engmaschige verhaltenstherapeutisch-pädagogische Begleitung voraus. Eine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt erachtete der Gutachter nicht als zweckmässig, auch für eine Verwahrung nach Art. 43 StGB sah er (derzeit) keine Grundlage. Den Vollzug einer Freiheitsstrafe in einer Strafanstalt würde nach Auffassung des Gutachters die Selbstwertproblematik des Exploranden zweifellos akzentuieren und eine therapeutisch erwünschte Ich-Stärkung erschweren. Es sei kaum zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer im Milieu eines Gefängnisses behaupten könnte und es bestünde die Gefahr, dass alte Muster (Unterwerfung gegenüber Stärkeren, missbraucht werden, etc.) wieder betont würden.
3.2 Am 30. März 2005 und nachdem die ambulante Massnahme aufgehoben worden war, erstattete derselbe Gutachter in Ergänzung zum Vorgutachten aus dem Jahr 2001 zur Gefährlichkeit respektive zur Rückfallgefährdung und den daraus zu folgenden psychiatrischen Massnahmen ein Ergänzungsgutachten. Dabei stellte er fest, seit dem Jahr 2001 seien keine wesentlichen Fortschritte hinsichtlich einer Reife der Persönlichkeit zu erkennen, die sich zum Beispiel in einer Verbesserung von Selbstwahrnehmung, Kritikfähigkeit und moralischem Urteil äusseren würden. Aus psychiatrischer Sicht zog er den Schluss, dass das Rückfallrisiko für neuerliche Straftaten hoch sei. Dabei stünden zunächst Straftaten im bisherigen Rahmen, insbesondere sexuelle Handlungen mit Kindern, im Vordergrund. Dieses Rückfallrisiko lasse sich vorderhand nur in einem eng geführten institutionellen Rahmen vermindern. Dafür sei weder die psychiatrische Klinik noch ein offen oder halboffen geführter sozialpädagogischer oder arbeitserzieherischer Rahmen geeignet. Somit zeige der Verlauf, dass die im Gutachten von 2001 gemachten Aussagen modifiziert werden müssten. Der damals bereits betonte Aspekt einer möglichen Gefährdung respektive einer drohenden Rückfallgefahr habe an Bedeutung gewonnen, sodass nun weniger die Behandlung als vielmehr die Sicherung im Vordergrund stehe. Dennoch sei auch weiterhin ein therapeutischer Rahmen im Sinne einer verhaltenstherapeutischen oder sozialpädagogischen Führung zwingend erforderlich mit dem Ziel, den Exploranden bei der Alltagsbewältigung zu unterstützen und die weitere Persönlichkeitsentwicklung zu fördern. Hierfür wäre allerdings ein längerer Zeitraum von mehreren Jahren vorzusehen. Dies wäre am ehesten gegeben unter den Bedingungen der im Art. 43 StGB vorgesehenen Verwahrung. Zu berücksichtigen sei auch, dass diese Massnahme wegen der Möglichkeit einer positiven Entwicklung periodisch, d. h. alle 5 Jahre, überprüft werden sollte im Hinblick auf einen eventuell indizierten Wechsel zu einer Behandlungsmassnahme. Als mögliche Institutionen empfahl der Gutachter St. Johannsen oder «im Schache» (in dieser Reihenfolge).
3.3 Im Rahmen von Art. 62d StGB (Prüfung der Entlassung und der Aufhebung) legte der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) den Fall der interkantonalen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern der Kantone Solothurn, Basel-Landschaft und Basel-Stadt (KoFaKo) zur Beurteilung vor. Diese beurteilte den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 29. Oktober 2007 als gemeingefährlich. Sie empfahl, die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB im Therapiezentrum Schache (TZS) fortzusetzen, dem Beschwerdeführer weiterhin nur durch Anstaltspersonal begleitete Urlaube zu gewähren, im Hinblick auf die Erreichung der Höchstdauer der Massnahme im Jahre 2009 vormundschaftliche Massnahmen zu prüfen, die weiteren Bemühungen insbesondere auf die engmaschige verhaltenstherapeutische und pädagogische Begleitung zu konzentrieren, eine langfristig geeignete Anschlusslösung zu suchen, welche weiterhin (allenfalls bei Wegfall der strafrechtlichen Massnahme im Rahmen von vormundschaftliche Massnahmen) eine engmaschige Begleitung und Überwachung garantiert und den Fall dann wieder vorzulegen, wenn wesentliche Vollzugslockerungen oder Veränderungen im Setting anstünden.
3.4 Am 7. November 2008 erstattete der D.___ zuhanden des SMV einen Therapieverlaufsbericht, in dem diagnostisch von einer bedeutsamen leicht-bis mittelgradigen Minderintelligenz (ICD10: F70) und einer (auf präpubertäre Jungen ausgerichteten) Pädophilie (ICD10: F65.4) ausgegangen wurde. Es wurde berichtet, die Möglichkeiten der psychotherapeutischen Behandlung seien gemäss der leichten bis mittelschweren Intelligenzminderung stark eingeschränkt. Die Intelligenzminderung sei verknüpft mit einer erheblichen sozialen und emotionalen Unreife. Der Explorand zeige im sozialen Kontext entwicklungsmässig das (egozentrische) Verhalten eines ca. 6 bis 8-jährigen Kindes. Es sei ihm kaum möglich, die Perspektive einer anderen Person aufzugreifen. So komme es immer wieder zu sozialen Konflikten mit Mitinsassen und Bezugspersonen, wenn er unterbrochen, kritisiert oder zurechtgewiesen werde. Meist reagiere er trotzig und abwehrend auf diese Reaktionen. Eine Zielsetzung in der Therapie sei, die starken Impulse in den gekränkten Zuständen im Beziehungsrahmen «auszuhalten», statt lediglich mit Beziehungsabbruch zu reagieren. Hier hätten nur kleine Fortschritte erzielt werden können. Bei der Deliktarbeit liessen sich die (pädo-)sexuellen Handlungen sinnvoll aus den Entwicklungsdefiziten erklären. Sexuelle Beziehungen zu volljährigen Frauen beinhalteten zu viel Kränkungspotenzial und würden dadurch als unattraktiv und unbefriedigend antizipiert. Das Alter der Opfer werde offenbar mitbestimmt durch den Entwicklungsstand des Kindes, bis zu dem sich der Explorand noch kognitiv überlegen fühle. Spezifische Opferempathie könne nur begrenzt entwickelt werden. Der Beschwerdeführer erlebe die Opfer (Knaben zwischen 6 und 10 Jahren) subjektiv als «Kollegen». Der Beschwerdeführer sei ihres Erachtens im Massnahmenvollzug nicht optimal untergebracht. Besser wäre ein spezialisiertes Heim mit stark strukturiertem Tagesablauf inklusive Beschäftigungsprogramm und enger Führung und Betreuung. Bei erkennbar persistierendem hohem Rückfallrisiko müsse der unbeaufsichtigte Kontakt zu Kindern im Alter vor der Geschlechtsreife aber ausgeschlossen werden können. Aus Sicht des Fachbereich Forensik sei die Fortsetzung der stationären Massnahme unbedingt zu empfehlen.
3.5 Am 16. Juli 2014 stellte der SMV beim Richteramt Solothurn-Lebern den Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, eventualiter Aufhebung der laufenden stationären Massnahme unter nachträglicher Anordnung der Verwahrung. Das Gericht sah daraufhin vor, beim [...] ein aktuelles psychiatrisches Gutachten einzuholen. Weil sowohl der Beschwerdeführer resp. sein Vertreter als auch die Staatsanwaltschaft mit einer Verlängerung der stationären Massnahme um 5 Jahre einverstanden waren, wurde schliesslich auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet und die Massnahme mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 21. November 2014 im schriftlichen Verfahren um 5 Jahre verlängert.
3.6 Am 26. Februar 2016 gab das Amt für Justizvollzug (AJUV) beim forensischen Psychiater Dr. E.___ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Der Gutachter beantwortete die ihm gestellten Fragen wie folgt:
1. Leidet der zu Begutachtende aktuell an einer psychischen Störung? Wenn ja, an welcher/welchen?
Zusammenfassend lassen sich tatzeitnah und aktuell (2016) folgende diagnostische Feststellungen machen:
- leichte - mittelgradige Minderintelligenz (ICD-10: F70 resp. 71).
- gestörte Sexualität im Rahmen der Minderintelligenz (keine internationale Diagnose)
- übersteigerte sexuelle Triebimpulse (schwer steuerbar, ich-synton)
- nicht klar differenzierte Partnerwahl (Kinder - pädophile Ansprechbarkeit, Frauen, v.a. schwächere Erwachsene)
- unreife Einstellung (fehlende Empathie, Familienplanung)
2. Weist er auffällige/akzentuierte Persönlichkeitszüge auf? Liegt ein problematischer Substanzkonsum vor?
Nein, die Verhaltensauffälligkeiten lassen sich alle durch die Minderintelligenz erklären.
3. Inwiefern ist/sind die allenfalls vorhandene/n psychische/n Störung/en und/oder Persönlichkeitszüge und/oder der Substanzkonsum von Relevanz für die begangenen Taten (Sexualdelikte, andere Delikte)?
Es lassen sich folgende deliktrelevanten Problembereiche feststellen:
- Auswirkungen der Minderintelligenz
- hohe sexuelle Triebhaftigkeit
- kognitive Defizite (fehlende Empathie, Moral, Rechtsempfinden)
- soziale Defizite – keine gleichaltrigen Intimbeziehungen auf Augenhöhe möglich
- kompensatorische Pädophilie
- Dominanz gegenüber Schwächeren
- Beeinflussbarkeit durch Medien/Gewaltverherrlichung
4. Inwiefern sind umweltbezogene und situationsspezifische Faktoren von Relevanz für die begangene Tat/begangenen Taten?
Umweltfaktoren spielen keine Rolle. Bei der Minderintelligenz handelt es sich um einen chronifizierten Zustand mit kognitiven Defiziten. Diese Defizite machen sich natürlich in unterschiedlichen Umgebungen unterschiedlich bemerkbar. Damit kommt der Kontrolle der Umgebungsparameter zukünftig die zentrale Rolle in der Prävention zu.
5. Bisher sind verschiedene forensisch-psychiatrische Einschätzungen unter Diagnosestellungen erfolgt. Inwiefern können die dortigen Befunde zu den Fragen 1 bis 4 aus Ihrer Sicht bestätigt werden? Inwiefern müssen sie aus aktueller Sicht modifiziert werden?
Die bisherigen Einschätzungen waren seit 2001 ausgesprochen konsistent und die diagnostischen Feststellungen können auch heute vollumfänglich bestätigt werden. Die Einschätzungen hinsichtlich der Beeinflussbarkeit wurden seit 2001 immer kritischer gesehen, wobei schon 2001 nur eine sehr geringe Behandlungsperspektive gesehen wurde. Heute (2016) muss festgestellt werden, dass Herr A.___ nicht behandelbar ist und sich eine „Behandlung“ auf kontrollierende und einschränkende Massnahmen sowie pädagogische Betreuung beschränkt. Eine Verbesserung des Funktionsniveaus ist – aus Sicht des Referenten –nicht zu erwarten.
6. Gibt es körperliche Gebrechen, welche allenfalls eine Deliktrelevanz aufweisen?
Nein.
7. Wie schätzen Sie den bisherigen Vollzugs- und Therapieverlauf ein? Welche Behandlungsziele haben erreicht werden können, welche nicht? Gibt es prognoserelevante Aspekte, welche in der Therapie noch bearbeitet werden sollten? Wenn ja, welche?
Es haben keine relevanten Behandlungsziele erreicht werden können. Sämtliche Auswirkungen der Minderintelligenz sind nahezu unverändert zu 2001. Einzig das Selbstbewusstsein scheint sich etwas verbessert zu haben, dieses hat jedoch keine prognostische Wirkung. Die problematische Sexualität ist ebenfalls unverändert. Die sexuelle Triebhaftigkeit ist nach wie vor deutlich erhöht, die Ansprechbarkeit für Kinder unverändert. Seine Fantasiewelt ist bis heute unklar. Er konnte keine Problemeinsicht erreichen. Die Möglichkeit eine erwachsene Partnerin zu finden ist aus Sicht des Referenten unrealistisch. Herr A.___ befindet sich nach wie vor in einem sexuellen Dilemma, da er seine starken sexuellen Bedürfnisse nicht gesellschaftskonform befriedigen kann, weder im Vollzug noch auf freiem Fuss. Eine deliktorientierte Therapie ist nicht möglich. Die kognitiven Verzerrungen sind unverändert und bewegen sich auf dem Niveau unbehandelter Sexualstraftäter. Es gelang in der gesamten Zeit nicht eine realistische Platzierung zu finden und umzusetzen. Zwar wurde gewünscht eine «geeignetere» Institution zu finden mit mehr Freiheiten. Dieser Wunsch scheiterte jedoch an den umfassenden Anforderungen, die an die Kontrolle und das Setting gestellt werden mussten. Aus Sicht des Referenten gibt es keine prognoserelevanten Aspekte, die zukünftig bearbeitet werden könnten.
8. Wie gewichten Sie aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Auffälligkeiten während des Vollzugsverlaufs im Umgang mit jungen Frauen?
Herr A.___ hat eine wenig differenzierte sexuelle Identität, wie sie für Minderintelligente nicht untypisch ist. Es muss davon ausgegangen werden, dass er auf verschiedene potentielle Sexualpartner anspricht. Gefährdet sind v.a. schwächere Mitmenschen (Kinder, behinderte Erwachsene).
9. Wie verhält es sich bei A.___ mit der Behandlungsmotivation und –fähigkeit im Rahmen der laufenden stationären Massnahme?
Herr A.___ ist aus Sicht des Referenten nicht behandlungsmotiviert, da er gar nicht versteht was er in der Massnahme soll und was von ihm erwartet wird. Seine kognitiven Fähigkeiten sind unzureichend um eine veränderungsorientierte Behandlung zu absolvieren.
10. Wie schätzen Sie aktuell die Rückfallgefahr ein? Wie verhält es sich mit der Rückfallgefahr (hoch, mittel, gering) in Bezug auf Sexual- und andere Delikte? Gibt es Hinweise, dass auch mit der Begehung von Gewaltdelikten gerechnet werden muss?
Die Beurteilung fällt sehr kritisch aus. Sowohl tatzeitnah wie aktuell (2016) muss von einem hohen Risiko für weitere sexuelle Übergriffe gerechnet werden. Dabei kommen alle schwächeren Mitmenschen im Umfeld des Exploranden als potentielle Opfer in Betracht. Wie solche Übergriffe bei einem Rückfall aussehen ist schwer vorhersehbar. Herr A.___ zeigte zwar zwischen 1997 und 2000 ein gleichförmiges Muster von Berührungen, Festhalten, Ausziehen und angedeuteten Kopulationsbewegungen. Es ist jedoch bekannt, dass er sich durch Medien stark beeinflussen lässt. Wie sich die sexuelle Fantasietätigkeit in den letzten 16 Jahren im Rahmen des Vollzugs veränderte ist vollkommen unklar, da Herr A.___ nicht in der Lage/motiviert ist, seinem Umfeld einen Einblick in seine Fantasien zu geben. Dass solche sexuellen Bedürfnisse/Fantasien vorhanden sind, lässt sich deutlich erkennen. Leider werden bis heute auch ein unkritischer Umgang mit gewaltverherrlichenden Inhalten und eine Übernahme von solchen Werten berichtet, was die Gesamtsituation weiter unsicher macht.
11. Wie könnten potenziell wirksame Interventionen im Rahmen der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zur Verbesserung der Legalprognose aussehen?
Aus Sicht des Referenten kommen lediglich langfristige kontrollierende und sichernde Massnahmen in Frage um die Legalprognose zu verbessern. Die Option einer antiandrogenen Triebdämpfung wäre theoretisch zwar ein Weg Herrn A.___ langfristig zumindest in ein offenes Setting verlegen zu können. Es ergeben sich aber derart viele Hindernisse, dass eine solche Behandlung aktuell unrealistisch ist.
12. Gibt es aus forensisch-psychiatrischer Sicht Bedenken, welche gegen die Gewährung von Vollzugsöffnungen (begleitete Ausgänge, unbegleitete Ausgänge und Urlaube, Progressionsstufen wie Arbeitsexternat, Wohn- und Arbeitsexternat bedingte Entlassung) sprechen?
Ja, aus Sicht des Referenten sind Lockerungen ab Stufe von unbegleiteten Zeitfenstern forensisch-psychiatrisch nicht zu empfehlen, da Herr A.___ unberechenbar reagieren kann. Es ist mit unmittelbaren sexuellen Übergriffen zu rechnen, wenn er auch nur kurze Zeit mit schwächeren Personen zusammen ist, dazu zählen z.B. auch geistig beeinträchtige Frauen.
13. Wenn nein, wie können diese Progressionsstufen konkret ausgestaltet werden? Können Sie aus forensisch-prognostischer Sicht Risikofaktoren benennen, welche im Rahmen von Vollzugsöffnungen auftreten könnten? Welche Risikosituationen können daraus entstehen? Wie können entsprechende Risikoentwicklungen erkannt und wie sollte darauf reagiert werden?
Entfällt.
14. Wenn ja, bei Punkt Nr. 12, welche Bedenken sind das? Welche Voraussetzungen müssten für die Gewährung von Vollzugsöffnungen gegeben sein? Wie können diese erreicht werden (wirksame Interventionen)? Durch wen und wo könnten diese durchgeführt werden? Wie verhält es sich mit der Kooperationsbereitschaft des zu Begutachtenden?
Siehe Frage 12.
15. Welcher Stellenwert hat eine medikamentöse Behandlung innerhalb des gesamten Behandlungssettings?
Der aktuellen Medikation kommt aus Sicht des Referenten höchstens eine sehr geringe Bedeutung zur Stimmungsstabilisierung zu. Eine triebdämpfende Medikation könnte die Ausgangslage für eine Platzierung deutlich verbessern. Da Herr A.___ nicht in der Lage ist das Ausmass einer solchen Behandlung einzusehen ergeben sich ethische Bedenken. Da er seit Jahren und derzeit meistens eine starke Abneigung gegen eine solche Behandlung äussert, stellt sich die Frage nicht. Langfristig wäre bei einer solchen Option eine Bebeiständung angezeigt.
16. Wie werden die Erfolgsaussichten bei Voraussetzung der stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB aus forensisch-psychiatrischer Sicht eingeschätzt? Gibt es aus forensisch-psychiatrischer Sicht Gründe, welche eine weitere Durchführung der Behandlung als aussichtslos erscheinen lassen? Wenn ja, welche?
Ja, wie bereits ausführlich beschrieben, erfüllt Herr A.___ die Minimalvoraussetzungen für eine Massnahme, die auf eine Veränderung ausgerichtet ist nicht. Sofern man eine sichernde und kontrollierende Unterbringung als Zweck einer Massnahme sieht, wäre dieser Rechtstitel geeignet um Herrn A.___ in eine solche Institution unterzubringen. Über diese strittige Frage sollte ein Gericht entscheiden.
17. Wenn Nein bei Frage 16: Drängen sich Änderungen am Setting auf bzw. gibt es konkrete Ausgestaltungs- und/oder Platzierungsempfehlungen?
An eine Unterbringung müssen eine Reihe von Bedingungen gestellt werden:
- Derzeit kommt ausschliesslich eine geschlossene Unterbringung in Frage.
- Es ist absehbar, dass eine gemischtgeschlechtliche Unterbringung wegen fehlender Abgrenzungsfähigkeit zu erheblichen Schwierigkeiten auf der Gruppe führen wird.
- Der unbeaufsichtigte Kontakt zu Kindern sollte langfristig verhindert werden, da Herr A.___ hinsichtlich sexueller Übergriffe bis auf weiteres als unberechenbar eingestuft werden muss.
- Der unbeaufsichtigte Kontakt zu schwächeren Frauen (geistig und körperlich Beeinträchtigte) sollte ebenfalls möglichst verhindert werden, da Herr A.___ dazu neigt auch schwächere Erwachsene unter Druck zu setzen. Ob er mit geistig und/oder körperlich unterlegenen Männern verantwortungsvoll umgehen kann muss ebenfalls bezweifelt werden.
- Es muss sogar eine Postkontrolle diskutiert werden, da Herr A.___ aus einer Anstalt heraus sexualisierte Briefe schreibt und phasenweise versucht mit Kindern Kontakt aufzunehmen.
- Auf Grund des unreflektierten Umgangs mit Medien und der hohen Suggestibilität/fehlenden Abgrenzung von Fiktion und Realität sollte eine TV/allgemeine Medien-Kontrolle und Zensur diskutiert werden. Mit Bedacht sollte versucht werden kritische Inhalte (z.B. gewaltverherrlichende Beiträge) zu limitieren oder ganz aus der Sichtweite des Insassen zu entfernen.
- Wahrscheinlich wird es nicht gelingen Herrn A.___ ohne eine antiandrogene Triebdämpfung in einer nicht forensischen Einrichtung zu platzieren. Dem Referenten ist keine Institution ausserhalb der forensischen Versorgung bekannt, die diese Anforderungen erfüllt.
- Ob sich Herr A.___ derzeit auf das Setting des Pflegeheims [...] einlassen kann ist unklar. Hier empfiehlt es sich im Rahmen eines ca. 2-monatigen Probewohnens die Gesamtsituation abzuklären.
- Alternativ drängt sich die Möglichkeit einer langfristigen Platzierung etwa im Rahmen einer Verwahrung im Massnahmenzentrum St. Johannsen auf.
- Sollte sich zeigen, dass sich der Explorand nicht an diese Rahmenbedingungen anpassen kann, muss eine langfristige Versetzung in eine geschlossen geführte forensische Einrichtung überlegt werden. Der Verbleib in der JVA Solothurn wäre eine Option.
18. Besteht aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Verlängerung der stationären Massnahme?
Siehe Frage 16.
19. Gibt es Gründe, welche aus forensisch-psychiatrischer Sicht dafür sprechen würden, dem Gericht die Verwahrung nach Art. 64 StGB zu beantragen (Art. 62 c Abs. 4 StGB)?
Formal sind die psychiatrischen Kriterien erfüllt. Aus Sicht des Referenten ist die einschlägige Rückfallgefahr für sexuelle Übergriffe nach wie vor hoch. Daneben ist eine Verbesserung der Legalprognose bis auf weiteres unrealistisch. Eine solche erscheint bei der Perspektive von Lockerungen alleine durch einen Alterungsprozess oder durch eine antiandrogene Behandlung möglich. Über die Gefährlichkeit der Taten kann der Referent nicht entscheiden. Hier sei auf Frage 10 und die Einschätzung des Gerichts im Urteil vom 14.06.2005 verwiesen.
3.7 Vom 16. Juni 2017 bis zum 14. Juni 2018 befand sich der Beschwerdeführer im Massnahmezentrum [...] in [...]. Die Direktion des [...] gab am 23. Januar 2018 folgende Stellungnahme und Empfehlung ab:
«A.___ trat am 14.06.2017 nach 16 Jahren Vollzug, wovon 12 Jahre stationärem Massnahmenvollzug, aus der JVA Solothurn zu uns in die geschlossene Betreuungsabteilung ein. Wir waren bereit, zu einem notwendigen Milieuwechsel beizutragen. Wir machten schon vor dem Eintritt den Hinweis, dass aufgrund der bisherigen therapeutischen Bemühungen wohl kaum etwas am personenbezogenen Veränderungsbedarf verbessert werden kann. Wie der vorliegende Behandlungsbericht aufzeigt, kann A.___ aufgrund seiner kognitiven Defizite mit den uns zur Verfügung stehenden Interventionsmöglichkeiten gar nicht deliktpräventiv beeinflusst werden. Bei A.___ besteht aufgrund seines Störungsbildes keine Massnahmenfähigkeit, er verfügt über kein klares Unrechtsbewusstsein und es fehlen für eine therapeutische Arbeit die notwendigen Introspektions- und Reflexionsfähigkeiten. Deliktorientierte therapeutische Behandlung ist somit unmöglich durchzuführen. Wo keine Einsicht hergestellt werden kann, problematische Verhaltensweisen ändern zu wollen, wo kein Wissen erarbeitet werden kann, Deliktmechanismen zu erkennen, Risikosituationen wahrzunehmen, Frühwarnzeichen zu erkennen und Bewältigungsstrategien anzuwenden, kann nichts auf der deliktpräventiven Handlungsebene umgesetzt werden. Dies hat nichts mit einer fehlenden Massnahmenmotivation zu tun, sondern mit einer unveränderbaren kognitiven Einschränkung. Bei A.___ geht es im Rahmen seiner Behandlungsbedürftigkeit einzig um die Umsetzung von «No cure, but control». Diese Tatsache hat nur eine Empfehlung zur Folge; aufgrund seiner Unbehandelbarkeit ist die stationär therapeutische Massnahme einzustellen. Dies heisst auch, dass eine Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug unmöglich ist. Wir empfehlen die Überführung in das Zivilrecht und der Beiständin die Fallführung zu übergeben, damit für A.___ ein geeigneter, möglichst eng begleiteter und strukturierter Wohnheimplatz gesucht werden kann. Wie schon bei der Aufnahme in das [...] angekündigt, sind wir bereit bis zum 14.06.2018 A.___ noch ein Asyl zu gewähren, wollen aber bewusst von einem therapeutischen Auftrag zurücktreten, womit die therapeutischen Bemühungen einzustellen sind.»
3.8 Am 17. Juni 2019 verfassten die [...] (F.___, Dr. G.___) einen Therapieverlaufsbericht für die Zeit ab dem 21. Januar 2017 resp. dem Wiedereintritt in das TZS. Daraus geht folgendes hervor:
«Zusammenfassung und Ausblick
Herr A.___ imponierte im Behandlungszeitraum weiterhin mit starken Stimmungsschwankungen, vermindert steuerbarem, sexualisiertem Verhalten, einer übermässigen Fantasietätigkeit, welche auch Gewalt- und sexuelle Inhalte aufweist sowie dem Hegen unrealistischer Zukunftsperspektiven. Herr A.___ gelang es auch im aktuellen Behandlungszeitraum nicht, Einsicht in seine Problembereiche zu entwickeln. Seine Abwehr, auf problematische Themen einzugehen, nimmt tendenziell zu. Er reagierte zunehmend mit Trotz, Reaktanz, Abwehrverhalten, Verweigerung sowie Drohungen zu selbstzerstörerischem Verhalten. Herr A.___ präsentierte sich nicht mehr motiviert für eine medikamentöse Behandlung und verweigerte weiterhin eine unseres Erachtens indizierte triebdämpfende Medikation zur verbesserten Kontrolle und Verminderung seines sexualisierten Verhaltens, welches deliktrelevant ist. Die fehlende Perspektive und Zukunftsaussichten wirken sich weiterhin und zunehmend belastend auf das Befinden von Herrn A.___ aus. Die Vollzugsituation stagniert, Progressionen wurden bis anhin keine gewährt. Herr A.___ befindet sich weiterhin im Status ohne Ausgänge, was seine Befindlichkeit zusätzlich belastet.
Wie schon in Vergangenheit mehrmals aufgezeigt, kann die Legalprognose bei Herrn A.___ nicht durch relevante Einsichten in das Deliktgeschehen, in deliktnahes Verhalten oder in die Notwendigkeit einer Bearbeitung der Rückfallprophylaxe verbessert werden. Bis anhin konnte weder eine nachhaltige Senkung der Deliktmotivation noch eine klar verbesserte Steuerungsfähigkeit des Verhaltens erzielt werden. Risikofaktoren wie eine erhöhte Triebhaftigkeit oder eine gesteigerte sexuelle und gewaltbezogene Fantasietätigkeit konnten nicht behandelt werden. Rückfallprophylaktisch wirken einzig Überwachung, Kontrolle und Monitoring im geschlossenen Rahmen.
In der Alltagsbewältigung von Herrn A.___ sind eine enge, supportive und straff geführte soziotherapeutische Betreuung hilfreich. Begleitete Ausgänge könnten das Befinden sowie die Kooperation und Führbarkeit von Herrn A.___ kurzfristig verbessern. Briefzensuren zur Überwachung der Sozialkontakte sind angezeigt. Herr A.___ ist in einem kontrollierten, begrenzten Bewegungsrahmen führbar, absprachefähig und nicht fluchtgefährdet. Trotz grosser Belastung und Frustration ist Herr A.___ bis zum heutigen Tag in der JVA nicht gewalttätig geworden. Dies zeigt, dass man von einer minimalen Steuerungsfähigkeit ausgehen kann. Ohne eine triebsenkende Medikation indes kann das übermässig sexualisierte Verhalten und Agieren des Klienten kaum nachhaltig verändert werden.
Auch der Behandlungsversuch in einem anderen, jedoch ähnlichen Setting des Massnahmenvollzugs zeigte sich wenig erfolgreich. Es traten ähnliche Schwierigkeiten und Problemverhalten des Klienten auf, welche deliktrelevant sind und die Frage nach seiner Behandelbarkeit nicht verbessert haben.
Eine Behandelbarkeit von Herrn A.___ ist, wie schon in früheren Berichten festgehalten, nicht gegeben. Eine weitere Behandlung gem. Art. 59 StGB macht indes wenig Sinn, da legalprognostisch wichtige Veränderungen nicht zu erwarten sind. Die langjährige Unterbringung von Herrn A.___ im geschlossenen Massnahmenbereich, umgeben von dissozialen und psychisch gestörten Rechtsbrechern, ist nicht gut. Eine Platzierung in einem geschlossenen, betreuten und strukturierten (Männer-) Wohnheim mit Beschäftigungsmöglichkeiten ist vorzuziehen. Wichtig dabei wären ein überdauerndes Monitoring, Kontrollen und enge, straffe, aber supportive Betreuung. Eine Verlegung in eine Einrichtung mit gemischt geschlechtlichen Klienten geht unserer Ansicht nach nur, wenn er in eine triebdämpfende Behandlung einwilligt, was aber nicht zu sehen und auch zukünftig nicht zu erwarten ist. »
3.9 Bezüglich des Therapieverlaufsberichts der [...] vom 20. Januar 2020 und des Führungsberichts der JVA Solothurn vom 7. Februar 2020 kann auf die Akten der Vorinstanz respektive auf II. Ziffer 2.3 und 2.4 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
4.1 Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B. Hess, stellte am 21. September 2020 folgende Rechtsbegehren:
1. Der Beschluss des Richteramts Solothurn-Lebern, Strafabteilung vom 15. Mai 2020 sei aufzuheben.
2. Der Antrag des Departements des Innern des Kantons Solothurn und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sei abzuweisen.
3. Die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei erneut anzuordnen.
4. Eventuell sei der Beschluss des Richteramts Solothurn, Strafabteilung, vom 15. Mai 2020 aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des zu wählenden Entscheides wird nicht opponiert.
6. Unter Überbindung aller Kosten im Gerichtsverfahren und der Entschädigung des amtlichen Verteidigers zulasten des Staates.
Insgesamt verkenne die Vorinstanz, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen besonderen Einzelfall handle. Des Weiteren beruhe der Entscheid auf teilweise unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen und verletzte den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Man könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht von der Behandlungsunfähigkeit ausgehen. Diese These treffe nur auf die bisherigen Behandlungen zu. Würde man als Therapieziel die Einsicht in die Notwendigkeit der Einnahme von Psychopharmaka definieren und daran arbeiten, bestünden reelle Chancen, dass dieses (Zwischen-)Ziel erreicht werden könnte. Mit einer solchen Therapie und begleiteten Ausgängen (für deren Abbruch/Nichtgewährung es keinen nachvollziehbaren sachlichen Grund gebe) könnten Fortschritte erzielt werden und der Beschwerdeführer «angelernt» (learning-by-doing) werden, wie er sich gegenüber Frauen und schwächeren Menschen wie beispielsweise Kindern zu verhalten habe. Denn ob eine Unbehandelbarkeit vorliege, lasse sich erst abschliessend beurteilen, wenn alle Massnahme-Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien. Weil die Psychotherapie Straftäter häufig intellektuell überfordere und daher nicht mit der Besserung des geistigen Zustandes gerechnet werden könne, seien entsprechend verschiedenste Therapieformen zu prüfen, welche häufig eher auf eine Begleitung und Führung des Täters als auf eine fachkundige Heilbehandlung herausliefen. Bezüglich Reduktion des Rückfallrisikos sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seit dem ersten Urteil keine Straftaten mehr begangen habe. Das Scheitern einer Massnahme dürfe nicht leichthin angenommen werden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei therapie- resp. behandlungsunfähig könne nicht gefolgt werden und eine Verwahrung wäre deshalb schlicht unverhältnismässig. Bei solch unsicheren Vorhersagen wie hier, sei die betroffene Person im Zweifel einer Therapie zuzuführen.
4.2 Das AJUV liess sich mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 vernehmen und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Es verwies zur Begründung auf die Vollzugsakten und seinen Antrag vom 9. Oktober 2019. Die Erarbeitung einer Einsicht in die Notwendigkeit der Einnahme von Psychopharmaka sei über Jahre versucht worden. Eine medikamentöse Behandlung (freiwillig oder unter Zwang) alleine wäre zudem auch nicht geeignet, eine weitere Therapierbarkeit beim Beschwerdeführer zu begründen. Dieser könne aufgrund seiner kognitiven Defizite mit den zur Verfügung stehenden Interventionsmöglichkeiten gar nicht deliktpräventiv beeinflusst werden. Aufgrund seines Störungsbildes bestünde keine Massnahmefähigkeit.
4.3 Die Staatsanwaltschaft nahm ebenfalls mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 Stellung und beantragte, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Es seien im Verlauf der Jahre mehrere Versuche zur Motivation des Beschwerdeführers zu einer medikamentösen Behandlung unternommen worden und die Hoffnung auf eine solche Therapie sei 2014 der zentrale Grund dafür gewesen, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht bereits damals die Anordnung der Verwahrung beantragt habe. Im Übrigen argumentiere der Beschwerdeführer widersprüchlich. Anlässlich der Verhandlung vor Amtsgericht sei von der Verteidigung noch geltend gemacht worden, der Beschwerdeführer lehne eine triebdämpfende Medikation konsequent ab und sei aufgrund seiner Minderintelligenz nicht in der Lage, den Sinn einer solchen zu erkennen und über sie zu entscheiden, weshalb aus ethischen Gründen wohl niemand diese Behandlung durchführen würde.
V. Rechtliche Würdigung
1. Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Nach Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzlich Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (lit. a); oder auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 StGB keinen Erfolg verspricht (lit. b).
Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich ausschliesslich nach dem Aspekt der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Die Garantie der Sicherheit Dritter stellt den hauptsächlichen Zweck dieser Massnahme dar. Die Anordnung der Verwahrung stellt eine ultima ratio dar. Solange dem Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit mit einer langen Freiheitsstrafe Rechnung getragen werden kann, ist einzig eine solche zu verhängen. Bei psychisch gestörten Tätern ist die Verwahrung subsidiär, eine therapeutische Massnahme hat ihr regelmässig vorzugehen. Die Massnahme steht immer in direktem Zusammenhang mit einer konkreten Straftat. Die Sozialgefährlichkeit eines Täters ist nur insoweit beachtlich, als sie sich in einer Anlasstat realisiert hat. Der Anlasstat kommt insofern limitierende Funktion zu. Mit der Revision des AT StGB von 2007 wurde eine deutliche Erhöhung der Anforderungen an die Anlasstat vorgenommen; nur schwerste Eingriffe in die körperliche, seelische oder sexuelle Integrität eines Opfers können Anlass zur Anordnung dieser Massnahme geben. Die Straftaten, die eine Verwahrung auslösen können, werden nunmehr vom Gesetzgeber in Art. 64 Abs. 1 spezifiziert (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 64 N 6 ff.).
Mit den Straftaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB verbunden sein muss eine schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität, sei es, dass der Täter eine solche verursachte, sei es, dass er eine solche lediglich beabsichtigte. Während der Beratungen im Parlament war lange nicht klar, welcher Art dieser Schaden zu sein hatte (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in BSK StGB I, a.a.O., Art. 64 N 23). Gemäss Heer/Habermeyer lasse der Wortlaut des Gesetzes nunmehr aber keine Zweifel mehr darüber offen, dass ein materieller Schaden nicht genüge. Die Schädigung müsse überdies von erheblicher Schwere sein. Bei einer entsprechenden Bewertung gelte der Katalog der Anlasstaten als Richtschnur. Die Delikte gemäss der Auffangklausel dürften insgesamt nicht weniger schwer wiegen, als dies für die Katalogtaten gelte. Der Verweis auf die analoge Methode im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs der Schwere einer Körperverletzung überzeuge. Bei dieser Interpretation sei der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein sehr einschneidender Eingriff zur Diskussion stehe, der sich durch die Schwere sowohl der Anlasstat wie der künftig befürchteten Delikte rechtfertigen lasse. Es sei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besonders Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung der Schwere des verursachten Eingriffs sei ein objektiver Massstab anzulegen. Der Voraussetzung einer schweren Schädigung komme somit einschränkende Bedeutung zu (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in BSK StGB I, a.a.O., Art. 64 N 24 f.).
Das Bundesgericht hat in BGE 139 IV 57 festgehalten, nach den Gesetzesmaterialien sei die Verwahrung nur unter qualifizierten Voraussetzungen anzuordnen und das Kriterium der schweren Beeinträchtigung einschränkend auszulegen. Die Verwahrung zähle zu den schwersten Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte eines Straftäters überhaupt; das Gesetz sehe sie als ultima ratio. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Bestimmung kämen nur «schwere» Straftaten in Betracht, und zwar sowohl als Anlasstaten wie als ernsthaft zu erwartende Folgetaten. Dem entspreche das Kriterium der schweren Beeinträchtigung in Art. 64 Abs. 1 StGB. Ihm komme weiter eine eigenständige Bedeutung insoweit zu, als es die Verwahrung bei einer rein «materiellen» Beeinträchtigung ausschliesse. Die Delikte gemäss der Generalklausel dürften insgesamt nicht weniger schwer wiegen als die Katalogtaten. Von einer schweren Opferbeeinträchtigung sei unter Zugrundelegung eines objektiven Massstabs auszugehen, wenn aufgrund der zu beurteilenden Tat nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung des Opfers zu rechnen sei (Urteil 6B_685/2014 vom 25. September 2014).
Die Straftaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB müssen vorsätzlich begangen worden sein. Darin mitenthalten ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eventualvorsätzliche Tatbegehung. Vorsätzlich handelt demnach bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Ob fahrlässige Tatbegehung eine Verwahrung zu begründen vermag, ist fraglich. Dass lediglich der Versuch einer Anlasstat vorliegt, steht der Anordnung einer Verwahrung bei im Übrigen gegebenen Voraussetzungen grundsätzlich nicht entgegen (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in BSK StGB I, a.a.O., Art. 64 N 28 ff.).
2.1 Mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. August 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen Nötigung, sexuellen Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Keiner dieser Tatbestände fällt unter die Kategorie der sogenannten Katalogtaten (wie bspw. Mord, vorsätzliche Tötung oder Vergewaltigung) gemäss Art. 64 Abs. 1 und erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Anlasstat nach Art. 64 Abs. 1 StGB. Die sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art.187 StGB – mit einer abstrakten Strafdrohung von 5 Jahren Freiheitsstrafe – und die sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 StGB – mit einer abstrakten Strafdrohung von 10 Jahren – fallen unter die «Auffangklausel» von Art. 64 Abs. 1 2. Satzteil StGB, d.h. sind Taten, die mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedroht sind. Damit liegt formell eine Anlasstat gemäss Art. 64 StGB vor.
2.2 Der geltende Art. 64 StGB, der die Verwahrung regelt, trat im Rahmen einer Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AT) und einer Volksinitiative aus dem Jahr 2001 am 1. Januar 2008 in Kraft. Im aStGB war die Verwahrung in Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 geregelt. Dieser lautete:
«Gefährdet der Täter infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise, so wird vom Richter seine Verwahrung angeordnet, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten. Die Verwahrung wird in einer geeigneten Anstalt vollzogen».
Erforderlich war demnach eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, mithin eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass wertvolle Rechtsgüter angegriffen werden. Sie galt auch damals schon als ultima ratio und fand ihre Rechtfertigung im Sicherungsbedürfnis der Gesellschaft und deren notwehrähnlichen Lage (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., 1997, Art. 43 N 13 f.).
Das hier massgebende Urteil von 2002 wurde nach altem Recht erlassen und auch die Anordnung der stationären Massnahme erfolgte 2005 noch nach altem Recht. Das Amtsgericht hielt im Urteil vom 14. Juni 2005 fest, nach Lehre und Rechtsprechung sei die Verwahrung als ultima ratio einzig dann vertretbar, wenn nur gerade diese Massnahme geeignet sei, den Täter vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten. Dies treffe vorliegend nicht eindeutig zu, sodass zugunsten des Beschwerdeführers die «mildere» Massnahme, nämlich die Einweisung in eine Heil-und Pflegeanstalt, anzuordnen sei (S. 10).
2.3 Nach dem nun geltenden Art. 64 StGB ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 2002 eine Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die von der Vorinstanz aus dem Bundesgerichtsentscheid 6B_746/2016 zitierten Tathandlungen (Penis berühren über den Kleidern, Griff in die Hose, leichte Massage des Glieds, etc.), welche das Bundesgericht als eher im unteren Bereich möglicher sexueller Handlungen taxiert und als die Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB nicht erreichende Tathandlungen eingestuft hat, sind als gleichartig oder sogar intensiver einzustufen, als diejenigen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz geht selbst davon aus, dass sich die vom Beschwerdeführer an den Kindern vorgenommenen sexuellen Handlungen im Hinblick auf die Rechtsprechung eher im unteren Schwerebereich des Spektrums möglicher Anlasstaten bewegen, erachtet aber die eingesetzten Nötigungselemente als schwerwiegend (S. 28).
Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass die Ausführungen betreffend die schwarze Magie und den angedrohten Nachteilen auch für einen 10 bis 12-jährigen Knaben nicht unbedingt sehr reell und konkret wirken und im Kontext des «Spiels mit einem etwas älteren Kameraden» zu sehen sind. Andererseits – und das ist entscheidend – erachtete das Amtsgericht diese Äusserungen als «doch recht schwere Drohung» (S. 29 oben) oder «recht massive Androhung» (S. 29 Mitte), also etwas oberhalb der Mitte im unteren Bereich der schweren Drohung. In Bezug auf die Verwahrung müsste eine Drohung aber äusserst schwer und geeignet sein, die sexuelle Integrität zu beeinträchtigen. Ohne die Tathandlungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, ist nochmals zu erwähnen, dass nie ein direkter Hautkontakt zwischen Täter und Opfer zustande gekommen ist. Beide waren nach dem Beweisergebnis des Urteils des Amtsgerichts jederzeit bekleidet. Auch bezüglich der angewandten physischen Mittel hat sich der Beschwerdeführer lediglich auf die Knaben gelegt und keine weitergehende Gewalt (Schläge, Festhalten, etc.) angewandt. Dass er «bei seinen Übergriffen überdies physische Gewalt angewendet hat, indem er seine Opfer zu Boden drückte» (und sich auf sie legte), geht aus dem Urteil des Amtsgerichts von 2002 nicht hervor. Nicht zu vergessen ist auch, dass die Taten über mehrere Jahre erfolgt sind und nicht entdeckt wurden. Dies ist ein Hinweis darauf, dass die Intensität und die Auswirkungen nicht so stark gewesen sein können, wie die Vorinstanz dies annimmt. Und schliesslich waren zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im August 2002 keinerlei Hinweise vorhanden resp. lassen sich dem Urteil keine Hinweise entnehmen, dass «die erzwungenen, ungewollten sexuellen Erfahrungen geeignet waren, nachhaltigen Einfluss auf die sexuelle Entwicklung der betroffenen Kinder auszuüben und diese zu beeinträchtigen» (S. 30 oben), obwohl alle sechs Mütter der geschädigten Knaben an der Hauptverhandlung vom 12. August 2002 teilnahmen.
Das von der Vorinstanz als besonders schweres Vorgehen (S. 29 unten) eingestufte Verhalten des Beschwerdeführers ist wohl eher im unteren Schwerebereich des Art. 64 StGB anzusiedeln, was sich vor allem auch aus dem Strafmass ergibt. Bei einem oberen Strafrahmen von (damals) 10 Jahren Zuchthaus hätte das Amtsgericht beim voll zurechnungsfähigen Beschwerdeführer eine Strafe in der Grössenordnung von wenigstens 18 Monaten oder mehr ausgesprochen, was damals an der Grenze zum bedingten Strafvollzug lag. Daraus nun eine Anlasstat nach Art. 64 StGB zu machen, kann nicht angehen. Eine solche liegt schon bezüglich des objektiven Tatbestands nicht vor; weitere Erwägungen zum subjektiven Tatbestand respektive zum Eventualvorsatz des Beschwerdeführers bei Minderintelligenz erübrigen sich. Damit ist auch eine Verwahrung nicht möglich und Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 15. Mai 2020 ist aufzuheben.
2.4 Selbst, wenn man das Vorliegen einer Anlasstat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB bejahen würde, erweist sich die angeordnete Verwahrung als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt und befindet sich nunmehr seit dem 23. November 2004, also seit mehr als 16 Jahren, ununterbrochen im Freiheitsentzug. Diese überaus langdauernde Einschränkung der persönlichen Freiheit steht in keinem vernünftigen Zusammenhang zur Schwere der begangenen Taten und das damit begangene Unrecht ist längst abgegolten. Dies braucht keine weitere Begründung. Verwiesen werden kann in diesem Zusammenhang auch auf die Beurteilung der KoFaKo vom 29. Oktober 2007, welche bereits damals festhielt – und dies hinsichtlich einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB und nicht hinsichtlich einer Verwahrung –, aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer langfristig eine engmaschige Begleitung und Überwachung benötigen werde. Die Kommission empfehle deshalb, im Hinblick auf die Erreichung der Höchstdauer der Massnahme im Jahre 2009 vormundschaftliche Massnahmen zu prüfen. Sollte die strafrechtliche Massnahme wegfallen (dies wäre der Fall, wenn das Gericht die Massnahme nicht verlängern würde), müssten dringend vormundschaftliche Massnahmen greifen. Die Platzierung im Therapiezentrum «im Schache» erachte die Kommission aktuell als geeignet, auf lange Sicht hin aber als nicht verhältnismässig. Sie empfehle daher, schon heute eine geeignete Anschlusslösung zu suchen, welche auch im Rahmen von vormundschaftlichen Massnahme beibehalten werden könnte.
Die Verwahrung als ultima ratio einer vom Staat ausgehenden strafrechtlichen Sanktion kann in diesem Fall nicht in Frage kommen und wäre eine krasse Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, das bei jedem staatlichen Handeln zur Anwendung kommen muss und sich aus den Grundrechten ergibt.
2.5 Bei diesem Ergebnis erübrigen sich auch weitere Bemerkungen zur Rückfallgefahr nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 nicht mehr strafbar gemacht hat, auch nicht im Straf- respektive Massnahmenvollzug. Dies gilt auch für den Vorfall von Frühling 2004 bei der Bauernfamilie im Emmental, der schliesslich zur Anordnung der stationären Massnahme geführt hat. Ebenso erübrigen sich weitere Bemerkungen zur Werthaltigkeit und insbesondere Aktualität des psychiatrischen Gutachtens vom 6. Mai 2016 (vgl. III. Ziffer 2. des angefochtenen Entscheids). Der Beweisantrag des Beschwerdeführers ist bei diesem Ergebnis abzuweisen respektive wird hinfällig.
VI. Die Anordnung einer Massnahme
1. Wie erwähnt, hob das Departement des Innern die stationäre Massnahme mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 zufolge Aussichtslosigkeit auf. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Das bedeutet indessen nicht, dass das Gericht an diesen Entscheid gebunden wäre. Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der ursprünglich angeordneten Massnahme, also für Korrekturen hinsichtlich der Behandlung und Sicherungsintensität. Dem Gericht obliegt es mithin, darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs. 2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB) oder die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist. Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden (BGE 141 IV 49, E. 2.5; Marianne Heer in BSK StGB I, a.a.O., Art. 62 N 19).
2.1 Damit eine stationäre Massnahme
verlängert werden kann, muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet
werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr
weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen
und Vergehen begegnen lässt. Parteien,
Vorinstanz und Experten sind sich einig, dass im vorliegenden Fall die
Verlängerung der angeordneten stationären Massnahme grundsätzlich keinen Sinn
macht und nicht infrage kommt. Der Beschwerdeführer ist zufolge seiner
Minderintelligenz gar nicht in der Lage, eine solche «klassische» stationäre
Massnahme zu absolvieren. Ebenso klar und unbestritten ist, dass der
Beschwerdeführer nicht bedingt entlassen werden kann, sondern – ebenfalls
aufgrund seiner Minderintelligenz – auf dauernde und in einzelnen
Lebensbereichen relativ intensive Betreuung und Kontrolle angewiesen ist. Diese
Betreuung und Kontrolle kann ihm aber für die weitere Zukunft nicht in einer
Massnahmeinstitution respektive Justizvollzugsanstalt und unter dem Titel von
Art. 59 StGB erbracht werden. Dies ergibt sich auch aus den verschiedenen oben
zitierten Therapieverlaufsberichten und Empfehlungen. Sowohl das[...] als auch
der [...] empfehlen die Überführung ins Zivilrecht und die Unterbringung in einem
geschlossenen, betreuten und strukturierten (Männer-)Wohnheim mit Beschäftigungsmöglichkeiten.
Dabei müsste sichergestellt werden, dass der Kontakt zu Kindern und zu geistig
behinderten Frauen eingeschränkt oder kontrolliert werden kann. Ebenso sollten
der Medienkonsum und der Kontakt nach aussen unter Kontrolle stattfinden.
Wichtig dabei wären ein überdauerndes Monitoring, Kontrolle und enge, aber
supportive Betreuung (vgl. Therapieverlaufsbericht vom 20. Januar 2020 [actum
113 ff.] und Stellungnahme und Empfehlung [...] vom 23. Januar 2018
[Vollzugsakten BO 3, Reg. 5]). Der Beschwerdeführer ist bereits umfassend
verbeiständet, IV-berentet (Rente ist sistiert) und die «Fallführung» ist
deshalb à la longue der Beiständin zu übergeben.
Es sei an dieser Stelle und in diesem Zusammenhang auch auf eine Ausführung von Hans Schultz in seinem Standardwerk aus dem Jahr 1982 verwiesen, wo er ausführt, das Strafrecht sei erstens fragmentarisch. Nicht alles, was rechtswidrig sei, sei strafbar, sondern nur einiges Rechtswidriges. Zweitens sei das Strafrecht subsidiär. Es solle nicht eingreifen, wenn andere rechtliche Mittel ausreichten (Hans Schultz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, 1. Bd., Die allgemeinen Voraussetzungen der kriminalrechtlichen Sanktion, 4. Aufl. Bern 1982, S. 49).
2.2 Ebenso einig sind sich die Fachleute, dass eine triebdämpfende antiandrogene Behandlung dem Beschwerdeführer nützen und diesen Überführungsprozess beschleunigen und unterstützen könnte. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat im vorliegenden Verfahren ebenfalls den Antrag gestellt, eine stationäre Massnahme anzuordnen, die als Therapieziel die Einsicht in die Notwendigkeit der Einnahme von Psychopharmaka definieren würde. Nachdem der Beschwerdeführer während einer gewissen Zeit derartige Medikamente zu sich nahm, hat er sich in jüngerer Zeit konstant geweigert, sich auf eine derartige Behandlung einzulassen. Es ist offen, inwiefern auch diese Verweigerungshaltung auf seine Minderintelligenz zurückzuführen ist. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer aber immerhin überzeugend zu Protokoll gegeben, er wolle sich eine derartige Behandlung nochmals genauer anschauen (Nebenwirkungen, Dosierung) und dann allenfalls einen Versuch machen. Möglicherweise wird die Aussicht auf Entlassung aus der Massnahme die bisherige Verweigerungshaltung ebenfalls positiv beeinflussen. Sicherlich sinnvoll ist die Behandlung im Hinblick auf das Rückfallrisiko bezüglich Übergriffen auf Kinder und geistig eingeschränkte Frauen. Bei den von der Vorinstanz erwähnten Briefen mit sexualisiertem Inhalt (actum 69) ist ziemlich offensichtlich, dass diese von einem minderintelligenten, des Schreibens nicht wirklich mächtigen und geistig eingeschränkten Autor stammen.
Es ist deshalb eine neue stationäre Massnahme Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen, die die Überführung ins Zivilrecht und das Erreichen der Einsicht in den Sinn der Einnahme von Psychopharmaka zum Inhalt hat. Diese Überführung ins Zivilrecht kann nicht von heute auf morgen erfolgen, sondern braucht eine gewisse Zeit. Die Dauer der Massnahme ist deshalb auf maximal 2 Jahre festzusetzen. Die Vollzugsbehörde wird die Überführung ins Zivilrecht zeitnah an die Hand nehmen müssen. Ebenso zeitnah sind die begleiteten Ausgänge wieder zu ermöglichen.
VII. Sicherheitshaft
Für den Fall, dass gegen diesen Beschluss eine Beschwerde in Strafsachen erhoben wird, wird zur Sicherung des Massnahmenvollzugs Sicherheitshaft angeordnet (von Seiten der Verteidigung ausdrücklich anerkannter Antrag der Staatsanwaltschaft).
VIII. Kosten und Entschädigungen
1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt (reformatorischer Entscheid).
2.1 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde durchgedrungen. Daher gehen sowohl die Kosten des amtsgerichtlichen wie auch diejenigen des obergerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Staates. Die Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht mit einer Urteilsgebühr von CHF 4’500.00, betrugen total CHF 5’200.00; diejenigen des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 betragen total CHF 2'050.00.
2.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Hess, [...], wurde für das amtsgerichtliche Verfahren auf CHF 3'934.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Da der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu bezahlen hat, besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates.
Für das Beschwerdeverfahren macht der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers einen Aufwand von 26,75 Stunden (inkl. Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und Reisezeiten) geltend, was angemessen erscheint. Der Stundenansatz beträgt im Kanton Solothurn für die amtliche Verteidigung indessen CHF 180.00 und nicht CHF 230.00. Inklusive Auslagen von CHF 220.00 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 5'422.70, zahlbar durch den Staat Solothurn, ohne Rückforderung.
Demnach wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Nachentscheid vom 15. Mai 2020 des Amtsgerichts Solothurn-Lebern zum Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 14. Juni 2005 aufgehoben. A.___ wird nicht verwahrt.
2. In Anwendung von Art. 59 StGB wird für die Dauer von längstens 2 Jahren eine stationäre Massnahme im Sinne der Erwägungen angeordnet.
3. Für den Fall, dass gegen diesen Beschluss eine Beschwerde in Strafsachen erhoben wird, wird zur Sicherung des Massnahmenvollzugs Sicherheitshaft angeordnet.
4. Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens von CHF 5’200.00 gehen zulasten des Staates.
5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Beat Hess, [...], ist für das amtsgerichtliche Verfahren auf CHF 3’934.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'050.00, gehen zu Lasten des Staates.
7. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Hess, [...], ist für das Beschwerdeverfahren auf CHF 5'422.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen, zahlbar durch den Staat. Ohne Rückforderung.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier