Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 19. November 2021 zum Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom
7. Juni 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Oswald,
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nachentscheid Massnahmen; Verlängerung der stationären Massnahme
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
- für die Staatsanwaltschaft: stellvertretende Oberstaatsanwältin Sabine Husi;
- A.___, Beschwerdeführer;
- Urs Oswald, Verteidiger des Beschwerdeführers.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Er macht Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand, schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt die Parteien, ob sie Vorfragen oder Vorbemerkungen hätten. Dies wird verneint. Rechtsanwalt Urs Oswald übergibt seine Honorarnote der stv. Oberstaatsanwältin zur Einsicht. Diese übergibt sie anschliessend dem Gericht.
Es erfolgt die Befragung des Beschwerdeführers. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).
Weder die stv. Oberstaatsanwältin noch der Verteidiger stellen weitere Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren geschlossen wird.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Stv. Oberstaatsanwältin Sabine Husi:
1. Die Beschwerde von A.___ vom 28. Juni 2021 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.
2. Es sei im Hinblick auf eine allfällige Beschwerde an das Bundesgericht vorsorglich Sicherheitshaft für A.___ anzuordnen.
Rechtsanwalt Urs Oswald (mit Verweis auf die am 28. Juni 2021 schriftlich gestellten Anträge, an denen festgehalten werde):
1. Der Nachentscheid des Richteramtes Thal-Gäu vom 7. Juni 2021 sei aufzuheben.
2. Es sei neu wie folgt zu entscheiden:
1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Solothurn auf Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um ein Jahr sei abzuweisen.
2. Die Verfahrenskosten seien aus der Staatskasse zu bezahlen.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien aus der Staatskasse zu bezahlen.
Die stv. Oberstaatsanwältin benutzt die Gelegenheit für eine Replik, der Verteidiger für eine Duplik. Zur Honorarnote des Verteidigers hat die stv. Oberstaatsanwältin keine Einwände.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort führt der Beschwerdeführer aus, er werde das wegen des Vorfalls im April mit Herrn Oswald besprechen. Er werde zu Unrecht beschuldigt.
Mit diesem Schlusswort endet die öffentliche Verhandlung. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am selben Tag, um 15:00 Uhr, wird den Parteien der Beschluss der Beschwerdekammer durch Oberrichterin Hunkeler mündlich eröffnet und summarisch begründet.
Die Beschwerdekammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Eintreten
Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
II. Prozessgeschichte
1. A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 1996 wegen versuchten Mordes, Körperverletzung und Widerhandlung gegen das SVG zu 8 Jahren Zuchthaus und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Das Kriminalgericht ordnete ferner an, A.___ habe die bereits begonnene ambulante psychotherapeutische Behandlung während der Dauer des Strafvollzuges fortzusetzen, solange diese ärztlich indiziert sei. Mit Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 9. August 2002 wurde der Beschwerdeführer per 12. August 2002 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, mit der Weisung, die psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen und den geschützten Wohn- und Arbeitsrahmen beizubehalten. Dies unter der Voraussetzung, dass bis dahin ein geeigneter, betreuter Familienplatz gefunden sei. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte schliesslich per 27. September 2002.
2. Am 24. Juni 2003 widerrief das Departement des Innern die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers und versetzte ihn rückwirkend auf den 6. Mai 2003 in den Strafvollzug zurück. Gleichzeitig stellte es die vom Kriminalgericht am 5. Dezember 1996 angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Massnahme mit sofortiger Wirkung ein und empfahl dem zuständigen Gericht, die Anordnung einer stationären Massnahme zu prüfen.
3. Mit Urteil vom 3. Dezember 2004 ordnete das Kriminalgericht des Kantons Solothurn für den Beschwerdeführer nachträglich eine stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 und Ziff. 3 aStGB an. Die Reststrafe aus dem Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 1996 wurde zu Gunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.
4. Mit Urteilen des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 20. August 2008 und 7. August 2013 wurde die stationäre Massnahme des Beschwerdeführers nach nun Art. 59 StGB jeweils um 5 Jahre, mit Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 7. August 2018 um zwei Jahre und mit Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 1. Juli 2020 um ein Jahr verlängert. Die aktuell angeordnete Massnahme erreichte ihre Höchstdauer am 30. Juni 2021.
5. Mit Schreiben vom 23. März 2021 beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) des Kantons Solothurn, es sei die angeordnete stationäre Massnahme des Beschwerdeführers um ein weiteres Jahr zu verlängern. Der SMV hält in seinem Schreiben als Fazit fest, eine Weiterführung der Behandlung im Rahmen der Massnahme nach Art. 59 StGB sei nicht aussichtslos. Das Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte werde als moderat und für minderschwere Gewalt als moderat bis deutlich eingestuft. Die problematischen Faktoren der Alkohol- und Drogenabstinenz sowie die Medikamentencompliance seien im bestehenden Setting unter Kontrolle und es sei zu erwarten, dass sich mit der Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender, Verbrechen und Vergehen begegnen lasse. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Massnahme seien damit erfüllt. Der Beschwerdeführer sei derzeit im Wohnheim [...] unter Prüfung der vorgenannten Vollzugsöffnungen (stufenweise Verlängerung der derzeit 12-stündigen Urlaube, anschliessend zweistufiges [zuerst internes und dann externes] Wohn- und Arbeitsexternat [WAEX], schliesslich Prüfung einer bedingten Entlassung) im Sinn eines erneuten verantwortbaren Übungsfeldes unter Kontrollmassnahmen nach dem Scheitern des WAEX von 2018 zu belassen, bevor eine bedingte Entlassung durch die zuständige Behörde ernsthaft in Erwägung gezogen werden könne.
6. Dem Verurteilten wurde bereits im amtsgerichtlichen Verfahren Rechtsanwalt Urs Oswald, als amtlicher Verteidiger bestellt, der ihn auch im vorliegenden Verfahren vertritt.
7. Mit Entscheid vom 7. Juni 2021 wurde die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB um 2 Jahre verlängert. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2021 form- und fristgerecht Beschwerde mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren.
8. Am 21. Juli 2021 stellte und begründete die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig wurde im Hinblick auf eine allfällige Beschwerde an das Bundesgericht vorsorglich die Anordnung von Sicherheitshaft beantragt.
9. Am 6. November 2021 reichte lic.phil. B.___ aufforderungsgemäss einen ergänzten Therapiebericht ein.
10. Das Wohnheim [...] erstattete am 8. November 2021 einen umfassenden Zwischenbericht und skizzierte die vorgesehenen weiteren Progressionsschritte.
III. Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 1995 und im Rahmen einer Neubeurteilung am 5. Dezember 1996 wegen versuchten Mordes, einfacher Körperverletzung und diversen SVG-Delikten zu einer Zuchthausstrafe von 8 Jahren und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Ausserdem wurde angeordnet, dass er die laufende ambulante psychotherapeutische Behandlung während der Dauer des Strafvollzuges fortzusetzen habe, solange diese ärztlich indiziert sei.
Das Gericht hielt fest, der Beschwerdeführer habe eher zufällig und vor allem aus Wut den Entschluss gefasst C.___ zu töten. Dass es zu einer Steigerung der fremdaggressiven Regungen und zu einer Kurzschlusshandlung gekommen sei, sei nur auf Charaktereigenschaften und Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers zurückzuführen und auf seine eingeschränkten intellektuellen und seelischen Fähigkeiten, welche den psychiatrischen Experten zur Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit veranlasst hätten. Der Beschwerdeführer habe grausam und kaltblütig gehandelt, als er sein Militärsackmesser als Tatwerkzeug verwendet habe, das bereits stark angeschlagene Opfer von hinten gepackt und versucht habe, diesem die Kehle durchzuschneiden. Erschwerend wurde berücksichtigt, dass das Opfer ein Bekannter gewesen sei, mit dem er einen Teil seiner Freizeit zu verbringen pflegte.
Bei der Strafzumessung wurde berücksichtigt, dass das Verschulden des Beschwerdeführers objektiv «äusserst massiv» gewesen sei. Das Opfer verdanke dem rechtzeitigen Eingreifen der Polizei sein Leben. Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, der Geisteszustand des Beschwerdeführers sei durch eine angeborene Minderbegabung (IQ im Bereich 80) und durch eine neurotische Fehlentwicklung gekennzeichnet. Infolge der Minderbegabung sei seine Fähigkeit reduziert, vernünftig zu denken, zweckmässig zu handeln und sich mit seiner Umgebung situationsgemäss auseinanderzusetzen. Durch die angeborene Minderbegabung und die neurotische Fehlentwicklung sei der Beschwerdeführer in seiner psychisch-geistigen Gesundheit beeinträchtigt, was seine Besonnenheit und Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat beeinflusst habe. Bei der Tatbegehung sei er in leichtem bis mittleren Grad vermindert zurechnungsfähig gewesen. Das Gericht hielt weiter fest, es sei auffallend, dass der Beschwerdeführer alle Situationen in seinem Leben, in denen er einen Konflikt hätte aushalten und bewältigen sollen, aus seinem Gedächtnis getilgt habe, weil er offensichtlich nicht in der Lage sei, sich seiner Verantwortung zu stellen und sich in konstruktiver Art und Weise damit auseinanderzusetzen.
Bezüglich des Vorlebens wurde festgehalten, dass dieses gekennzeichnet sei von einer ungünstigen Situation in der Kindheit, an die er heute noch traumatische Erinnerungen habe. Er sei als zweites von fünf Kindern vorwiegend bei der Mutter aufgewachsen. Nach den Feststellungen im Gutachten müsse davon ausgegangen werden, dass der Vater einen jähzornigen Charakter gehabt habe und sowohl die Kinder als auch seine Ehefrau mit Schlägen traktiert habe. Die familiäre Atmosphäre sei durch den Vater stark beeinträchtigt worden. Vor Gericht habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er den Vater als grob in Erinnerung habe. An gemeinsame Erlebnisse erinnere er sich nicht, umso mehr dafür an Schläge.
Die schulische und berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers sei an sich unauffällig, aber wenig erfolgreich verlaufen. Drei Monate nach der Einschulung sei er wegen mangelnden Leistungen in die Kleinklasse versetzt worden. Danach habe er während 9 Jahren die Schule in [...] besucht, zuletzt die Oberschule. Er sei als gehorsamer und verträumter Schüler aufgefallen. Nach der Schule habe er eine Lehre als [...] begonnen. Wegen mangelnden Leistungen im theoretischen Teil sei das Lehrverhältnis aufgelöst worden. Er habe dann eine 2-jährige Anlehre absolvieren können. In der Folge habe er vorerst auf seinem Beruf und nachher als Hilfsarbeiter bei verschiedenen Unternehmungen in der Region gearbeitet. Dazwischen sei er wiederholt arbeitslos gewesen. Die wenig förderlichen Umstände in der Kindheit und das zur Tatzeit jugendliche Alter sowie die mangelnden Vorstrafen berücksichtigte das Gericht als strafmildernd.
2. Am 24. Juni 2003 widerrief das Departement des Innern die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers und versetzte ihn rückwirkend auf den 6. Mai 2003 in den Strafvollzug zurück. Gleichzeitig stellte es die vom Kriminalgericht angeordnete vollzugsbegleitende, ambulante Massnahme mit sofortiger Wirkung ein und empfahl dem zuständigen Gericht, die Anordnung einer stationären Massnahme zu prüfen.
3. Mit Urteil vom 3. Dezember 2004 ordnete das Kriminalgericht des Kantons Solothurn für den Beschwerdeführer eine stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 und Ziff. 3 aStGB an. Die Reststrafe aus dem Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 1996 wurde zu Gunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.
4. Mit Urteilen des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 20. August 2008 und 7. August 2013 wurde die angeordnete stationäre Massnahme, nun in Anwendung von Art. 59 StGB, jeweils um weitere fünf Jahre, mit Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 7. August 2018 um 2 Jahre und mit Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 1. Juli 2020 um ein Jahr verlängert. Die aktuell angeordnete Massnahme erreichte ihre Höchstdauer am 30. Juni 2021.
5. Mit Schreiben vom 23. März 2021 beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Solothurn (SMV), es sei die angeordnete stationäre Massnahme um ein weiteres Jahr zu verlängern. Der SMV hält darin als Fazit fest, dass eine Weiterführung der Behandlung im Rahmen der Massnahme nach Art. 59 StGB nicht aussichtslos sei, das Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte als moderat und für minderschwere Gewalt als moderat bis deutlich eingestuft werde. Die problematischen Faktoren der Alkohol- und Drogenabstinenz sowie der funktionierenden Medikamentencompliance seien im bestehenden Setting unter Kontrolle und es sei zu erwarten, dass sich mit der Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender, Verbrechen und Vergehen begegnen lasse. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Massnahme seien damit erfüllt. Der Beschwerdeführer sei derzeit im Wohnheim [...] in [...] unter Prüfung der vorgenannten Vollzugsöffnungen (stufenweise Verlängerung der derzeit 12-stündigen Urlaube, anschliessend zweistufiges [zuerst internes und dann externes] Wohn- und Arbeitsexternat [WAEX], schliesslich Prüfung einer bedingten Entlassung) im Sinn eines erneuten verantwortbaren Übungsfeldes unter Kontrollmassnahmen nach dem Scheitern des WAEX von 2018 zu belassen, bevor eine bedingte Entlassung durch die zuständige Behörde ernsthaft in Erwägung gezogen werden könne. An anderer Stelle hält der SMV fest, eine bedingte Entlassung aus der Massnahme vor Erreichen der maximalen Höchstdauer, wie dies die konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) in ihrer noch unbegründeten Beurteilung vom 1. März 2021 für möglich erachte, sei aus Sicht der Vollzugsbehörde mit zu grossen Unsicherheiten verbunden, zumal die Überlegungen der KoFako aufgrund der derzeit ausstehenden Begründung noch nicht nachvollzogen werden könnten.
6. Der Beschwerdeführer wurde letztmals im Mai 2013 von Dr. med. [...] umfassend begutachtet. Dieser hielt fest, aktuell sei von einer schizotypen Störung auszugehen. Die Diagnose sei differentialdiagnostisch einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit unreifen, impulsiven und paranoiden Merkmalen gegenüber zu stellen. Zudem bestehe eine Tendenz zu übermässigem Gebrauch von Alkohol und Cannabis bei aktueller Abstinenz. Von zentraler Bedeutung für die Prognose wie die Behandlungsplanung seien die Impulsivität, die misstrauisch-paranoide Realitätsinterpretation und die verminderte Belastbarkeit sowie die Tendenz zu Konfabulation, Beschönigung bzw. Fantasiegeschichten zu nennen. Ausserdem neige er zur Selbstüberschätzung und habe ein unzureichendes Problembewusstsein.
Das Vollzugsverhalten sei in den letzten Jahren generell zufriedenstellend gewesen. Auf psychotherapeutischer Ebene sei die Beeinflussbarkeit deutlich eingeschränkt und Erfolge seien nur verzögert bei längerer Behandlungsdauer erwirkbar. Im Weg stünden die unzureichende Transparenz bzw. die fassadäre Präsentation und die unzureichende [...]sische Veränderungsmotivation sowie das stark eingeschränkte Krankheits- und Problembewusstsein. Auch die begrenzten intellektuellen Möglichkeiten stünden ausgeprägteren Behandlungserfolgen bei kognitivlastigen Themen entgegen.
Erfolgversprechend seien eine klare Strukturierung, ein nicht überfordernder Rahmen und leicht verständliche, alltagspraktische Anweisungen. Auch zukünftig werde nicht mit einem differenzierteren Verständnis seiner Problembereiche zu rechnen sein, weshalb dem Beschwerdeführer einfache Konzepte in die Hand gegeben werden müssten, um ihn bei Konflikten oder Versuchungssituationen unterstützen zu können. Im Rahmen der Lockerungsschritte sollte unbedingt an der Medikamentencompliance, der Alkohol- und Cannabisabstinenz und der Absprachefähigkeit sowie der Offenheit gearbeitet werden.
Das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers nach VRAG (Viloence Risk Appraisal Guide) bewertete Dr. med. [...] für Gewalthandlungen mit 44 % innert 7 Jahren und mit 56 % innert 10 Jahren, was eine moderate bis deutliche Rückfallgefahr für Gewalthandlungen abbilde.
Nach FORTRES (Forensisches Operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluationssystem) erreichte der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt ein strukturelles Rückfallrisiko von 2.5, was bedeute, dass eine moderate bis deutliche strukturelle Rückfallgefahr bestehe. Die Rückfallgefahr sei langfristig als so relevant zu betrachten, dass in der Regel risikosenkende Massnahmen (z.B. Therapien) klar (unter Berücksichtigung der Beeinflussbarkeit) indiziert seien.
Der Gutachter kam daher zum Schluss, die Rückfallgefahr für erneute Gewaltdelikte ohne Medikation und Abstinenzkontrolle sei beim Beschwerdeführer als moderat-deutlich bis deutlich einzustufen. Für Verstösse gegen das SVG sei mit einer zumindest moderaten Rückfallgefahr in Freiheit zu rechnen. Unter Medikation und bei Abstinenz sei diese als moderat einzustufen.
7. Das Ergänzungsgutachten von Dr.med. [...] datiert vom 28. Februar 2018. Er diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, unreifen und impulsiven Zügen. Zudem bestehe eine Tendenz zu schädlichem Gebrauch von Alkohol und Cannabis, wobei seit Jahren eine Abstinenz bestehe. Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung sei von zentraler Relevanz für die begangenen Delikte. Der damalige Substanzkonsum habe die kognitive Leistungsfähigkeit gesenkt und die Impulsivität und die Gefahr situativer Überforderung verstärkt. Daher sei der Substanzmitteleinfluss relevant.
Den Vollzugsverlauf seit der letzten Begutachtung 2013 beurteilte er gesamthaft als günstig. Zwar habe sich der Trend fortgesetzt, dass auf psychotherapeutischer Ebene kaum Erfolge erzielbar gewesen seien und weiterhin eine deutlich eingeschränkte Beeinflussbarkeit vorhanden sei. Auch die Krankheitseinsicht sei weiterhin unzureichend, was in naiver Selbstüberschätzung münde und damit in der Gefahr der Überforderung. Der Beschwerdeführer versuche durch seine logorrhoische Tendenz den diversen Interaktionspartnern Sichtweisen nahezubringen, die auch strategisch-manipulativen Charakter trügen. Problematisch sei weiter die relative Verschlossenheit, insbesondere zu seinen Beziehungen. Günstig sei hingegen die gute Medikamentencompliance, die tadellose Absolvierung sämtlicher Vollzugsschritte und die wohl zufriedenstellende Arbeitsleistung.
Das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers nach VRAG sei in Kategorie 6 geblieben, was einer moderat-deutlichen Rückfallgefahr für Gewalthandlungen entspreche.
8. Letztmals am 21. März 2021 wurde der Beschwerdeführer von der KoFako beurteilt. Diese empfahl die bedingte Entlassung unter Ansetzung der maximalen Probezeit, verbunden mit der Weisung einer durchgängigen Alkohol- und Drogenabstinenz sowie die Wohnsitznahme in einem betreuten Wohnheim für mindestens zwei Jahre. Zudem sei die therapeutische Behandlung (inkl. Medikation) weiterzuführen.
In der Begründung führte die KoFako aus, laut dem Gutachten von Dr.med. [...] vom 28. Februar 2018 sei auf psychotherapeutischer Ebene kaum Erfolg erzielt worden und es bestehe weiterhin eine deutlich eingeschränkte Beeinflussbarkeit. Die Problem- und Krankheitseinsicht sei unzureichend, was in naiver Selbstüberschätzung und damit in der Gefahr der Überforderung münde. Gemäss Zwischenbericht über den Verlauf der Massnahme vom 20. Dezember 2020 könne aktuell noch nicht eingeschätzt werden, ob beim Beschwerdeführer eine Krankheitseinsicht vorhanden sei. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass diese, falls überhaupt, nur teilweise vorhanden sei. Davon zeuge schon ein relativ grosses Dunkelfeld, welches ausserhalb der Institution festzustellen sei. Die Einnahme der fix verordneten Medikamente erfolge zuverlässig. Trotz langjähriger therapeutischer Behandlung und Abstinenz im geschlossenen Setting sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Suchtmittelabstinenz im offenen Rahmen der Vollzugsstufe Wohn- und Arbeitsexternat beizubehalten.
Für die Fachkommission sei aus den vorliegenden Unterlagen nach wie vor nicht erkennbar, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, die bei ihm vorliegende Problematik richtig einzuschätzen sowie unter gelockerten Bedingungen, ohne engmaschige Kontrolle, die Suchtmittelabstinenz aufrecht zu halten. Sie erkenne nach wie vor, dass der Beschwerdeführer nur eingeschränkt in der Lage sei, Einsicht in seine problematischen Verhaltensweisen und sein Störungsbild sowie dessen unmittelbare Deliktsrelevanz zu entwickeln.
Weiter bestünden erhebliche Beeinträchtigungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit. Günstig zu werten sei, dass er im strukturierten Setting des Massnahmevollzugs eine gute Arbeitsleistung zeige. Daneben habe er seine sozialen Kontakte insbesondere zur Familie reaktivieren können. Sein Beziehungsstatus sei allerdings weiterhin unklar. Insgesamt seien nach wie vor kaum geeignete Sozialkompetenzen zu erkennen, welche den Beschwerdeführer ausserhalb eines klar strukturierten und kontrollierenden Settings davon abhalten würden, erneut zu delinquieren.
Aus der Vorgeschichte sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt in Konfliktsituationen geraten sei oder diese herbeigeführt habe. Die Impulskontrollstörung habe sich unter der aktuellen Medikation rückläufig entwickelt. Trotzdem erscheine der Beschwerdeführer auf sozialer Ebene wiederkehrend überfordert und reagiere dann zeitweise mit verbal ausfälligem Verhalten. Eine nachhaltige Verhaltensänderung werde aufgrund der Diagnose, dem langanhaltenden Massnahmevollzug sowie den eher eingeschränkten Möglichkeiten in diesem Bereich Fortschritte zu erzielen als wenig wahrscheinlich erachtet. Aus Sicht der Fachkommission könnte dies insbesondere bei Paarkonflikten zu deliktischen Situationen führen. Problematisch sei in diesem Zusammenhang seine Intransparenz hinsichtlich seiner Frauenbeziehungen.
Der Beschwerdeführer erkenne seine Schuld am Delikt an und zeige Reue hinsichtlich seines Tatverhaltens. Eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit der Anlasstat und seiner Verantwortung für seine Verhaltensweisen scheine ihm aber krankheitsbedingt kaum möglich zu sein und sei nach wie vor nicht feststellbar. Insbesondere sei auch die daraus abzuleitende zwingende Verhaltensänderung nicht erkennbar.
Nach dem gegenwärtigen Stand der psychiatrischen, psycho-, soziotherapeutischen und pädagogischen Verfahren sei das beim Beschwerdeführer vorliegende Störungsbild (Kombination von Suchterkrankung und Persönlichkeitsstörung) generell schwer behandelbar. Geeignete Institutionen zur Behandlung seien vorhanden. Zurzeit besuche der Beschwerdeführer eine stützende Therapie. Auf eine deliktorientierte Therapie lasse er sich nicht mehr ein. Das Risikomanagement werde weiterhin vorwiegend durch äussere Strukturen gewährleistet. Er sei störungsbedingt immer auf ein betreuendes, strukturierendes Setting angewiesen. Aus legalprognostischer Sicht sollte künftig auch eine enge Begleitung durch eine Beistandschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gewährleistet sein.
Während des bisherigen Vollzugsverlaufs sei es zu keiner weiteren Delinquenz wie der Anlasstat gekommen. Durch die Medikamenteneinnahme habe eine leichte Besserung der deliktfördernden psychiatrischen Symptomatik erreicht werden können. So sei eine leichte Besserung der Frustrationstoleranz und der Ausdauer erkennbar. Seit einer Einweisung in das Untersuchungsgefängnis zur Sicherung im August 2018 bestünden keine Hinweise auf erneuten Konsum von Alkohol oder psychotropen Stoffen und der Beschwerdeführer werde erneut als absprachefähig beschrieben. Weiterhin werde er dagegen als auf sozialer Ebene wiederkehrend überfordert beschrieben. Das könnte insbesondere auf der Paarebene bei Konflikten zu deliktnahen Situationen führen. In diesem Zusammenhang werde seine Intransparenz bezüglich seiner Beziehungen als äusserst problematisch beurteilt. Diesbezüglich sei es zentral, dass nebst engmaschigen Kontrollen der Alkohol- und Drogenabstinenz der Bereich Sexualität/Beziehungen weiter therapeutisch bearbeitet werde. Weiterhin sei von einer kurzen Vorlaufzeit für deliktnahes Verhalten auszugehen, da ein wiederkehrender Substanzkonsum die Hemmschwelle für unvermitteltes, inadäquates (gewalttätiges) Verhalten, besonders bei vorliegender kombinierter Persönlichkeitsstörung, herabsetze. Auch wenn keine neuen Straftaten erfolgt seien, sei doch deliktnahes Verhalten zu verzeichnen gewesen. Das Rückfallrisiko werde nach wie vor weitgehend durch äussere Strukturen gewährleistet.
Die tatzeitnahen Risikofaktoren hätten sich in einigen Bereichen verbessert (Impulskontrolle, Störungsbild). Im Bereich Störungseinsicht und des Erlernens von geeigneten Copingstrategien seien allerdings nach wie vor keine wesentlichen handlungsrelevanten Therapiefortschritte zu verzeichnen. Den vorliegenden Risikofaktoren könne weiterhin mit einem schützenden, lenkenden und kontrollierenden Setting entgegengewirkt werden. Eine bedingte Entlassung aus dem Massnahmevollzug sei nur möglich, wenn ein solches Setting durch die Bewährungshilfe und die zivilrechtlich zuständigen Behörden weiterhin gewährleistet sei. Die bedingte Entlassung sei möglich, sofern eine maximale Probezeit angeordnet werde, der Beschwerdeführer die therapeutische Behandlung inkl. Medikation fortsetze, für die Probezeit die Weisung einer durchgängigen Alkohol- und Drogenabstinenz sowie die Weisung, mindestens zwei Jahre in einem betreuten Wohnheim zu verbleiben, ausgesprochen werde.
Nebst einer weiteren Erprobung und Stabilisierung sei vor allem die Klärung der Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und der Freundin wesentlich. Daher erscheine es zentral, dass nebst engmaschigen Kontrollen der Alkohol- und Drogenabstinenz auch insbesondere der Bereich Sexualität/Beziehungen weiter therapeutisch bearbeitet werde und der Beschwerdeführer daraus für sich klare Verhaltensregeln ableiten könne.
9. Am 10. April 2021 hielt der behandelnde Therapeut, lic. phil. B.___ im Rahmen einer Stellungnahme zur Beurteilung der Gewährung erweiterter Urlaube sowie zur Verlängerung der stationären Massnahme fest, seit der letzten Berichterstattung vom 13. Januar 2021 habe sich am Behandlungssetting nichts verändert. Im Berichtszeitraum sei weiterhin das Augenmerk auf die Aufrechterhaltung der Abstinenz von Alkohol und Cannabis gelegt worden. Die leichte Intelligenzminderung des Beschwerdeführers führe u.a. auch zu Einschränkungen in der Reflexions- und Introspektionsfähigkeit. Er bemühe sich aufrichtig, alles richtig zu machen, doch schienen ihn manche Situationen zu überfordern. Die stufenweise vorgeschlagenen Erweiterungen der Urlaube erachte er in jeder Hinsicht als sinnvoll und legalprognostisch vertretbar. Wenn sich diese als erfolgreich erwiesen, begrüsse er auch den bereits angedachten Wechsel in die Progressionsstufe Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX), der für den Beschwerdeführer eine grosse Herausforderung darstellen werde und über einen längeren Zeitraum, mindestens 9-12 Monate, dauern sollte. Legalprognostisch verweise er auf die in seinem Therapiebericht vom 13. Januar 2021 getroffene Einschätzung, welche noch aktuell sei. Er empfehle, den Beschwerdeführer nach erfolgreich absolvierten, erweiterten Urlauben möglichst bald in die Vollzugsstufe WAEX zu versetzen, damit dieser sich über einen längeren Zeitraum bewähren könne. Er empfehle die Verlängerung der stationären Massnahme.
10. Der Therapeut äusserte sich am 6. November 2021 auf Aufforderung des Obergerichts in einem weiteren Bericht dahingehend, dass der Beschwerdeführer weiterhin Unterstützung zur Bewältigung von psychosozialen Belastungen bedürfe, um nicht in dysfunktionale Verhaltensmuster zu verfallen. Er nehme die Unterstützung an und sei im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht, die erarbeiteten Strategien umzusetzen.
Er bringe Themen, die ihn beschäftigten in die Therapie ein. Er sei bemüht, in kritischen Situationen sein eigenes Verhalten zu hinterfragen und sei stets bereit, Anregungen entgegenzunehmen. Im jetzigen Setting sei der Beschwerdeführer ausreichend monitorisiert. Im heutigen Zeitpunkt könne von einer geringen bis moderaten Rückfallwahrscheinlichkeit für Gewalthandlungen ausgegangen werden.
11. In einem weiteren Zwischenbericht vom 8. November 2021 hielt das Wohnheim [...] fest, der Beschwerdeführer finde sich nach 1 ½ jährigem Aufenthalt in der Institution gut zurecht. In Bezug auf Konfliktlösungen sei er deutlich kooperativer, offener und kritikfähiger geworden. Er erkenne eigene Defizite und könne diese benennen. Er neige dazu, sich gewissen Anforderungen durch somatische Beschwerden entziehen zu wollen. Die Arbeitsleistungen bei der [...] seien durchaus durchschnittlich bis gut gewesen. Derzeit werde eine neue Arbeitsstelle im [...] in [...] vorbereitet.
Seine Freizeit verbringe der Beschwerdeführer mehrheitlich in seinem Zimmer, beim Spazieren oder im Raucherbereich. Auffällig sei, dass er offensichtlich keinerlei persönlichen Kontakte zu Menschen ausserhalb der Institution pflege. Bei seiner Schwester, die er früher regelmässig besucht habe, verbringe er keine erweiterten Urlaube. Die Urlaube verliefen dennoch ohne Probleme.
Es zeige sich beim Beschwerdeführer zunehmend, dass er für den Verlauf seiner Massnahme und dem weiteren Procedere selbst Verantwortung trage. Er sei zunehmend bereit, neue, konstruktive Verhaltens- und Problemlösungsstrategien zu erlernen, diese anzunehmen, im Alltag zu üben und umzusetzen. Es sei von einer deutlichen Zunahme an erlernten und gefestigten Techniken und Werkzeugen (Verhaltensänderungen, Ehrlichkeit, frühzeitiges Hilfesuchen im Sinn von Nachfragen, Schärfung der eigenen Wahrnehmung) auszugehen. Das erweise sich als positiv, wobei die Erprobung und Umsetzung in der Praxis als unabdingbar erachtet werde. Er zeige auch eine gute Medikamentencompliance.
Beim Beschwerdeführer seien verschiedene Alltagstechniken noch ausbaufähig. Aufgaben wie Kochen, Waschen und Umgang mit Geld etc. seien im Alltag noch zu üben. Auch der Umgang mit Versicherungen, Krankenkasse, Ausfüllen der Steuererklärung, Haushaltführung etc. müsse erlernt und vertieft werden. Aktuell sei die zeitnahe Wiedereingliederung in den 2. Arbeitsmarkt geplant. Parallel dazu wäre eine progressive Urlaubsplanung umzusetzen. Der gesamte Zeitbedarf werde mit ca. 14 Monaten veranschlagt.
12. Die Vorinstanz begründete ihr Urteil damit, dass Dr. med. [...], der den Beschwerdeführer letztmals am 28. Februar 2018 begutachtet habe, bei diesem eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, unreifen und impulsiven Anteilen sowie eine Tendenz zu schädlichem Gebrauch von Alkohol und Cannabis diagnostiziert habe. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei aus gutachterlicher Sicht von zentraler Relevanz für die begangenen Delikte. Diese sei auch heute noch vorhanden. Trotz langjähriger Therapie bezeichne der Gutachter die Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers als unzureichend, was in naiver Selbstüberschätzung münde und damit in der Gefahr der Überforderung (vgl. Ergänzungsgutachten vom 28.02.2018, S. 23). Die Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte stufe der Gutachter als moderat ein, jene für minderschwere Gewalt höchstens als moderat-deutlich. Die Rückfallgefahr erhöhe sich durch den Alkohol- und Drogen- bzw. Cannabiskonsum. Das treffe auch zu, wenn sich der Beschwerdeführer bei zunehmender Verschlossenheit in sozial belastende Entwicklungen verstricke und dominant, impulsiv oder distanzlos übergriffig reagiere. Verstärkt würde eine solche Entwicklung durch nachlassende Medikamentencompliance (Ergänzungsgutachten, S. 25). An diesen Einschätzungen des Gutachters habe sich seit dem letzten Entscheid nichts geändert. So halte der behandelnde Therapeut, welcher mit dem Verurteilten seit dem 1. April 2020 wöchentlich Sitzungen abhalte, in seinem Therapieverlaufsbericht vom 13. Januar 2021 ausdrücklich fest, die im Gutachten vom 28. Februar 2018 vorgenommenen prognostischen Einschätzungen teile er (womit sich ein weiteres Ergänzungsgutachten, dessen Fehlen vom Beschwerdeführer bemängelt worden sei, zum jetzigen Zeitpunkt erübrige, zumal ein [neues] Gutachten ohnehin nicht zwingend sei [vgl. BGE 135 IV 139 E. 2.1.]). Der Therapeut beurteile den bisherigen Behandlungserfolg zwar als erfreulich, halte aber ebenso die eingeschränkte Reflexions- und Introspektionsfähigkeit fest, wobei er diese auf die eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers zurückführe. Als Ziele für den weiteren Verlauf der Therapie halte der behandelnde Psychologe die Aufrechterhaltung der Stabilität im Arbeitsexternat sowie die Aufrechterhaltung der Abstinenz fest. Ausserdem solle der Verurteilte mit «seinen Frauen» klare Verhältnisse schaffen bzw. beiden gegenüber transparent sein. Auch benötige er weiterhin klare Strukturen. Diese gäben ihm Sicherheit.
Am 20. April 2021 solle der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsort eine psychisch beeinträchtigte Mitarbeiterin sexuell genötigt haben, worauf er am 23. April 2021 fristlos entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe in dieser Situation aufgewühlt und emotional belastet reagiert, wie der Aktennotiz des SMV vom 17. Mai 2021 entnommen werden könne. Weiter sei festgehalten worden, dass man mit Blick auf das Störungsbild und die Delikt-Dynamik ein besonderes Augenmerk auf ihn haben müsse, solange er aufgewühlt und emotional belastet sei (siehe Ausführungen vom 27. April 2021, Tel. mit D.___, [...]). Der behandelnde Therapeut habe in seinem Bericht vom 15. Mai 2021 zu diesem Vorfall u.a. festgehalten, der Beschwerdeführer habe ihn am 23. April 2021 telefonisch informiert. Er sei sehr aufgewühlt gewesen. Am 24. April 2021 sei er bei ihm zu einem Notfalltermin erschienen. Er habe erneut seine Unschuld beteuert und die Vorwürfe konsistent von sich gewiesen. Er sei sehr konsterniert gewesen und habe eine Rückversetzung in den Strafvollzug befürchtet. Seither hätten am 28. April 2021 und 12. Mai 2021 zwei weitere Therapiesitzungen stattgefunden. Der Beschwerdeführer streite den Vorwurf weiterhin ab und bestehe darauf, rein gar nichts in Richtung einer Grenzverletzung begangen zu haben. Immerhin habe der Vorfall dazu geführt, dass der Beschwerdeführer nun begonnen habe, mit ihm über seine Sexualität zu sprechen. Abschliessend habe der Therapeut festgehalten, es sei schwierig abzuschätzen, ob, und wenn ja, wieviel davon wahr sei. Für ihn sei die Angelegenheit noch nicht abgeschlossen. Er werde den Beschwerdeführer weiterhin mit dem Thema konfrontieren. Ausserdem werde er mit ihm in der Therapie vermehrt die Themen Intimbeziehung und Sexualität bearbeiten. Hypothesengeleitet sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ausser einer Sexualproblematik auch eine Dominanzproblematik bestehe. Der geschilderte Vorfall unterlege die vom Therapeuten genannte Empfehlung, den Beschwerdeführer weiterhin im stationären Massnahmenvollzug zu behalten. Nebst diesem angeblichen sexuellen Übergriff sei er mittlerweile in einen weiteren Vorfall involviert. So seien in der Zwischenzeit sein Laptop und sein Handy eingezogen worden, wegen «erhärteten Beobachtungen und Rückmeldungen», wonach Verbindungen ins Darknet hergestellt worden seien. Dabei handle es sich derzeit noch um unbestätigte Vermutungen, welche forensisch abgeklärt werden müssten (siehe Aktennotiz SMV vom 20. Mai 2021). Auch dieser Vorfall sei, wie jener des angeblichen sexuellen Übergriffs, Stand heute, ungeklärt.
Die Vorinstanz hielt fest, nach dem Dargelegten könne dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine günstige Legalprognose gestellt werden. Abschliessend gelte es festzuhalten, dass der aktuell im Raum stehende Vorwurf des sexuellen Übergriffs – wie auch die Einziehung des Laptops und Handys, (wobei nicht klar sei, in welche Richtung die vermuteten Verbindungen ins Darknet gegangen sein sollen) eine wiederholt angesprochene potentielle (auch plötzlich auftretende) Überforderungssituation darstellten, in denen sich das Risiko von impulsiven Handlungen seitens des Beschwerdeführers erhöhe.
Als letztes Kriterium für die Verlängerung der Massnahme sei die Verhältnismässigkeit derselben zu überprüfen, sowohl in Bezug auf die Verlängerung an sich, als auch in Bezug auf deren Dauer. Vorliegend könne mit der Verlängerung der Massnahme die Gefahr von weiteren schweren Gewaltstraftaten reduziert werden. In Anbetracht der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Gewaltdelikte und des nach wie vor bestehenden Rückfallrisikos im moderaten (für schwere Gewaltdelikte) respektive im moderat-deutlichen (für minderschwere Gewaltdelikte) Bereich erscheine eine Verlängerung darüber hinaus auch als angezeigt. Eine mildere Alternative sei in der aktuellen Situation nicht ersichtlich, zumal ein sexueller Übergriff und unerlaubte Verbindungen ins Darknet im Raum stünden, welche ihrerseits die beim Verurteilten regelmässig aufgeworfenen und als problematisch erkannten Themenbereiche der Sexualität und Transparenz beträfen. Nur im Rahmen einer stationären Massnahme mit einem engen, unterstützenden und kontrollierenden Setting sei man zurzeit in der Lage, das Ansteigen des Rückfallrisikos zu verhindern. Weder die Anordnung von Bewährungshilfe, noch die Einsetzung eines zivilrechtlichen Beistandes der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, noch andere denkbare Weisungen stellten aktuell Alternativen dar. Man wäre damit nicht in der Lage, die vom Beschwerdeführer nach wie vor benötigte, äusserst enge, Begleitung sicherzustellen.
Bezüglich der Dauer der Verlängerung erscheine eine Verlängerung im vom SMV beantragten Umfang von einem Jahr nicht als ausreichend. Der behandelnde Therapeut habe klar und schlüssig aufgezeigt, wie es mit dem Verurteilten weitergehen solle. Allein dessen Zeitplan dauere über ein Jahr. Nicht eingerechnet sei die infolge der beabsichtigten forensischen Überprüfung des eingezogenen Laptops und Handys eingetretenen Verzögerungen. Diese dürften nicht nur wegen der Sistierung der länger dauernden Urlaube erheblich ausfallen, sondern vor allem auch wegen des Verlusts der Arbeitsstelle. Hinzu komme, dass der Therapeut ausgeführt habe, der Wechsel ins Wohn- und Arbeitsexternat (beides setze eine Arbeitsstelle voraus) werde eine grosse Herausforderung für den Verurteilten. Dem sei ohne Weiteres zuzustimmen, zumal sich dieser bereits im Jahr 2018 in einem Wohn- und Arbeitsexternat befunden habe, dieses aber nach 6 Monaten habe abgebrochen werden müssen, da der Beschwerdeführer mit den sich im WAEX bietenden Freiheiten nicht zurechtgekommen sei. So habe er weder die Alkohol- und [...]abstinenz selbständig einhalten können, noch sei er ausreichend transparent gewesen, womit er erneut in alte, deliktbegünstigende Verhaltensmuster zurückgefallen sei. Der erneute Wechsel ins Wohn- und Arbeitsexternat werde entsprechend eine grosse Herausforderung für den Beschwerdeführer darstellen. Ob er diese Hürde bewältigen könne, werde sich zeigen, wobei der Beobachtungszeitraum aufgrund seines Störungsbildes und der deswegen drohenden Delikte ausreichend lang zu gestalten sei. Angesichts der vom Beschwerdeführer noch zu absolvierenden Schritte erscheine eine Verlängerung der stationären Massnahme um vorerst 2 Jahre auch unter Berücksichtigung der bereits erlittenen Einschränkung in seine Freiheitsrechte als verhältnismässig. Eine vorsichtige und langsame Vorgehensweise bleibe weiterhin zentral, wie die Vorfälle seit April 2021 deutlich aufgezeigt hätten. Eine Überforderung des Beschwerdeführers sei zwingend zu vermeiden.
13. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 28. Juni 2021 Beschwerde. Er begründete diese damit, er sei durch den ergangenen Nachentscheid in seiner Freiheit massiv betroffen. Die Vorinstanz habe den Entscheid sehr sorgfältig und ausführlich begründet. Auf die Ausführungen unter dem Abschnitt Prozessgeschichte könne verwiesen werden. Kritisiert würden im Wesentlichen zwei Punkte, nämlich die Negierung der Empfehlung der KoFako und die Verletzung des Prinzips der Unschuldsvermutung.
Die Kommission (KoFako) bestehe aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörde, der Vollzugsbehörde sowie der Psychiatrie. Die handelnden Personen dürften zuvor den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben. Die langjährige Erfahrung zeige, dass derartige Fachkommissionen bei ihren Empfehlungen äusserste Zurückhaltung übten. Empfehlungen zugunsten eines Verurteilten würden sehr selten abgegeben. Mit anderen Worten, die KoFako sei alles andere als täterfreundlich. Im vorliegenden Fall verhalte es sich für einmal anders. Die KoFako stehe auf Seiten des Verurteilten und empfehle dessen bedingte Entlassung, selbstredend unter Auflagen und Bedingungen. Die Staatsanwaltschaft wende sich mit einer keinesfalls haltbaren Begründung gegen diese Empfehlung, was letztlich nichts anderes als eine Missachtung der Kompetenz der in diesem Fall eingesetzten KoFako darstelle. Sie stelle ihr Sachwissen über dasjenige der Fachkommission. Damit stelle sie die ratio legis von Art. 62d Abs. 2 StGB in Frage. Die zuständige Behörde sei nicht frei, zu Ungunsten des Verurteilten von den Empfehlungen der KoFako abzuweichen.
Die Vorinstanz versuche ihr Abweichen mit den Einschätzungen des behandelnden Therapeuten zu rechtfertigen. Ein solches Vorgehen dürfe nicht hingenommen werden. Dadurch würde die sorgfältig erarbeitete Stellungnahme der KoFako zur Makulatur. Letztlich stelle die Vorinstanz die Kompetenz des Therapeuten über diejenige der Fachkommission. Das mache Art. 62d Abs. 2 StGB zur Makulatur.
Die Staatsanwaltschaft und der Therapeut stützten ihre Meinung in offenkundiger Weise auf den angeblichen Vorfall vom 20. April 2021 sowie auf die Einziehung des Laptops und des Handys des Beschwerdeführers ab. Die Vorinstanz spreche zwar von einem angeblichen Vorfall, komme aufgrund dessen dann aber doch zum Schluss, der Beschwerdeführer benötige einen engen Rahmen. Die Vorinstanz verstosse damit in offenkundiger Weise gegen die Unschuldsvermutung. Sie werfe dem Beschwerdeführer die Tat zwar nicht vor, schliesse sie aber auch nicht aus. Vielmehr gehe sie davon aus, dass dort wo Rauch auch Feuer sei. Das gehe nicht an. Solange keine stichhaltigen Beweise vorlägen, dürften aufgrund dieser Vorkommnisse keine Schlüsse auf die Legalprognose gezogen werden.
Auch gehe es nicht an, die Massnahme gleich um die Dauer von zwei Jahren zu verlängern, nachdem nicht einmal die Vollzugsbehörde einen derartigen Antrag gestellt habe. Deren Kompetenz sei in dieser Frage höher einzustufen als diejenige der Staatsanwaltschaft.
14. Die Vorinstanz teilte am 12. Juli 2021 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.
15. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 21. Juli 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete den Antrag damit, dass es sich bei der Beurteilung der Fachkommission lediglich um eine Empfehlung handle, welche beim Entscheid nebst anderen Faktoren zu berücksichtigen und zu gewichten sei. Dass die Einschätzungen von verschiedenen Fachpersonen voneinander abwichen, sei nicht unüblich und habe mit deren unterschiedlichen Rollen zu tun. Die Gerichte seien berechtigt und gehalten, nach einer umfassenden Würdigung der Akten von den Empfehlungen abzuweichen.
Die Vorinstanz habe die umfangreichen Akten sorgfältig und umfassend gewürdigt und sich mit den Einschätzungen der involvierten Fachpersonen sowie den Empfehlungen der Fachkommission auseinandergesetzt. Sie habe nachvollziehbar begründet, weshalb sie die Voraussetzungen für eine Entlassung des Beschwerdeführers derzeit für noch nicht erfüllt halte. Die aktuellen Vorwürfe seien erst nach der Beurteilung der Fachkommission bekannt geworden. Es müsse bezweifelt werden, dass diese in Kenntnis der neuesten Entwicklungen zum gleichen Ergebnis gekommen wäre.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers verletze die Vorinstanz mit ihrem Entscheid die Unschuldsvermutung in keiner Weise. Vielmehr weise sie explizit darauf hin, dass diese gelte. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Abklärung dieser Vorwürfe einige Zeit in Anspruch nehme. Zudem habe der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle verloren und die Vollzugslockerungen seien von der Vollzugsbehörde sistiert worden.
16. Das Amt für Justizvollzug (AJuv; früher SMV) liess sich mit Stellungnahme vom 22. Juli 2021 vernehmen. Dieses stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Es hält dafür, aufgrund der vom Beschwerdeführer aufzuarbeitenden Themenbereiche könne man sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre anschliessen.
Rechtliche Beurteilung
1. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so kann das zuständige Gericht die Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut um jeweils höchstens fünf Jahre verlängern. Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass eine Massnahmenverlängerung selbst bei Vorliegen der in Art. 59 Abs. 4 StGB genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen muss («Kann-Vorschrift»). Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Dabei kann nur die Gefahr relativ schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen (Trechsel/Pauen Borer, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, N. 15 zu Art. 59 StGB; Stratenwerth, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 9 Rz. 40). Dabei ist, über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt bzw. diese besonders zu begründen ist (BGE 135 IV 139 E. 2.1). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt jedoch nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Massnahme, wie erwähnt, um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Daraus folgt, dass im Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von weniger als fünf Jahren in Frage kommen kann (BGE 135 IV 139 E. 2.4).
Die Massnahmenverlängerung knüpft mithin an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Sodann muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139, E. 2.2.1. und 2.3.1.). Bei der Prüfung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen gegeneinander abzuwägen (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112 mit Hinweisen). Es kommt dabei insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.3 mit Hinweisen).
Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Dabei kann nur die Gefahr relativ schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen.
2. Der psychiatrische Gutachter hält die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Gewaltdelikte nach wie vor für moderat bis deutlich. Die KoFako scheint diese Ansicht zu teilen. Sie hält diesbezüglich fest, das Rückfallrisikomanagement sei nach wie vor weitgehend durch äussere Strukturen gewährleistet (Beurteilungsbegründung Ziff. 7.2). Risikofaktoren sieht die KoFako im Bereich der Störungseinsicht und hinsichtlich des Erlernens von geeigneten Copingstrategien. Sie ist der Ansicht, diesen Risikofaktoren könne und müsse weiterhin mit einem schützenden, lenkenden und kontrollierenden Setting entgegengewirkt werden. Eine bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmevollzug sei nur möglich, wenn ein solches Setting durch die Bewährungshilfe und die zivilrechtlich zuständigen Behörden gewährleistet werde. Mithin sieht die Kommission eine Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer unter Ansetzung einer maximalen Probezeit und mit verschiedenen Auflagen in absehbarer Zeit in Freiheit entlassen werden kann. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und es gibt keinen Grund, diesen nicht zu folgen.
3. Es stellt sich die Frage, wie die Ereignisse von April 2021 in diesem Zusammenhang gewertet werden sollen. Den Akten sind nur wenige Fakten zu diesem Ereignis zu entnehmen. Am 23. April 2021 meldete sich der Beschwerdeführer beim fallverantwortlichen Sachbearbeiter des AJuv und teilte ihm mit, dass er seinen Job verloren habe, da ihn eine Mitarbeiterin mit einer geistigen Beeinträchtigung zu Unrecht beschuldige, sie an den Brüsten angefasst zu haben, was absolut nicht stimme (vgl. Aktennotiz SMV, Aktenseite, AS 75). Gleichentags informierte er seinen Therapeuten, der ihn notfallmässig für den folgenden Tag aufbot. Auch ihm gegenüber bestritt der Beschwerdeführer den Vorhalt kategorisch und betonte, Sexualität sei zwischen ihm und der Geschädigten nie ein Thema gewesen. Am 6. Mai 2021 bestätigte die Arbeitgeberin die fristlose Kündigung des Beschwerdeführers schriftlich (AS 83). Über den Vorfall erstattete sie eine (undatierte) schriftliche Meldung des grenzverletzenden Verhaltens des Beschwerdeführers an das AJuv, das sie als massiv einstufte (AS 85 ff.; Eingang beim AJuv am 4. Mai 2021). Aus der Meldung geht hervor, dass die Geschädigte am 23. April 2021 den Vorgesetzten angesprochen und ihn informiert habe, dass sie etwas «Grusiges» habe machen müssen, das sie nicht mehr wolle. Im anschliessenden Gespräch habe sie geschildert, der Beschwerdeführer habe sie auf die Dachterrasse mitgenommen. Dort sei er ihr sehr nahegekommen. Er habe den Reissverschluss (der Hose) geöffnet und sie habe sein erigiertes Glied anfassen müssen. Das sei «grusig» und sie wolle das nicht mehr machen. Weitere Details seien nicht klar formuliert worden. In einer weiteren Befragung der Geschädigten seien die Aussagen bestätigt worden. Als der Beschwerdeführer damit konfrontiert worden sei, habe er die Vorwürfe bestritten. Einer Strafanzeige stehe die Beiständin der Geschädigten ablehnend gegenüber.
Am 1. Juni 2020 reichte das AJuv bei der Staatsanwaltschaft […] wegen diesem Vorfall eine Strafanzeige ein. In der Folge wurde ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer angehoben wegen Schändung, sexueller Nötigung und sexueller Belästigung. Aktenkundig ist, dass die Geschädigte zu den Vorwürfen einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer erklärte heute, dass er erst durch dieses Verfahren von der Strafanzeige Kenntnis erhalten habe. Er sei bisher nicht zu den erhobenen Vorwürfen einvernommen worden. Diese bestreite er. Weitere Informationen über das Verfahren und das inkriminierte Ereignis sind den Akten nicht zu entnehmen.
Es kann festgehalten werden, dass sich die Aussagen der Geschädigten und des Beschwerdeführers widersprechen. Es gilt somit der Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten). Für den Entscheid kann daher nicht auf diesen Vorhalt abgestellt werden.
4. Am 18. Mai 2021 meldete das Wohnheim, in dem der Beschwerdeführer untergebracht ist, dass man aufgrund von Beobachtungen das Handy und den Laptop des Beschwerdeführers eingezogen habe. Man vermute, dass er damit Verbindungen ins Darknet getätigt habe, was man klären möchte. Die Analyse der beauftragten Firma [...] ergab, dass auf dem fraglichen Laptop kein Tor Browser installiert ist, der zum Surfen im Darknet notwendig ist. Gemäss Bericht des Wohnheims vom 8. November 2021 wurden keine deliktrelevanten Inhalte auf den Geräten gefunden.
5. Für die Voraussetzungen der Verlängerung einer Massnahme kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz unter Ziff. II A. 1 – 3 (Urteil S. 10 f.) verwiesen werden.
6.1 Damit eine stationäre Massnahme verlängert werden kann, muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender, Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139 E. 2.3.1).
6.2 Die KoFako hält dazu fest, das beim Beschwerdeführer vorliegende Störungsbild (Kombination [...] und Persönlichkeitsstörung) sei generell schwer behandelbar. Die zudem bestehenden kognitiven Einschränkungen seien nicht behandelbar. Es seien Institutionen vorhanden, die das vom Beschwerdeführer benötigte Therapiekonzept und den entsprechenden Rahmen anböten.
Der Beschwerdeführer besuche zurzeit eine stützende Therapie. Auf eine deliktorientierte Therapie lasse er sich nicht mehr ein. Problematisch sei seine wiederholt gezeigte mangelnde Offenheit und Transparenz. Er scheine störungsbedingt nicht in der Lage zu sein, sein Verhalten zu reflektieren und einen intrinsischen Veränderungswillen aufzuweisen.
Aufgrund der zufälligen Opferauswahl bestehe ausserhalb eines eng betreuten und strukturierten Settings ein leichter Zugang zu potentiellen Opfern und es fehlten (abgesehen von Abstinenzkontrollen) geeignete Kontrollmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer habe zudem früher gezeigt, dass er schnell in alte Verhaltensmuster zurückfalle, sobald der Rahmen etwas gelockert werde und eine leichte Verfügbarkeit [...] vorliege. Im aktuellen Setting zeige er sich absprachefähig und stabilisiert. Das Rückfallrisiko sei jedoch weiterhin vorwiegend durch äussere Strukturen gewährleistet. Störungsbedingt werde der Beschwerdeführer immer auf ein betreuendes, strukturierendes Setting angewiesen sein. Deshalb sei die Aufrechterhaltung der [...] und [...]abstinenz aus legalprognostischer Sicht zentral. Es sollte zukünftig auch eine Beistandschaft gewährleistet sein.
Weiter wird festgehalten, dass es während des bisherigen Vollzugsverlaufs zu keiner weiteren Delinquenz wie die Anlasstat gekommen sei. Durch die Medikamenteneinnahme habe eine leichte Besserung der deliktfördernden psychiatrischen Symptomatik erreicht werden können. Es sei eine leichte Erhöhung der Frustrationstoleranz und Ausdauer erkennbar. Aktuell nehme der Beschwerdeführer weiterhin an einer stützenden Therapie teil. Auf eine deliktorientierte Therapie lasse er sich dagegen nicht mehr ein. Auf sozialer Ebene werde er wiederholt als überfordert beschrieben. Dies könnte insbesondere bei Partnerschaftskonflikten zu deliktnahen Situationen führen. Als äusserst problematisch werde dabei erachtet, dass er hinsichtlich seiner Beziehungen zur Ehefrau und zur Freundin widersprüchlich sei und weiterhin ein bagatellisierendes und intransparentes Verhalten zeige. Es scheine zentral, dass nebst engmaschigen Kontrollen der Alkohol- und Drogenab-stinenz auch insbesondere der Bereich Sexualität/Beziehungen weiter therapeutisch bearbeitet werde. Beim Beschwerdeführer sei zudem weiterhin von einer kurzen Vorlaufzeit für deliktnahes Verhalten auszugehen, da ein wiederkehrender Alkohol- oder [...] die Hemmschwelle für unvermitteltes, inadäquates (gewalttätiges) Verhalten, besonders bei vorliegender kombinierter Persönlichkeitsstörung, herabsetze.
Weiter hielt die Fachkommission in der Gesamtbeurteilung fest, beim Beschwerdeführer sei die Kriminalität weniger eingeschliffenes Verhaltensmuster, sondern mehr Ausdruck seiner kognitiven und persönlichkeitsbedingten Einschränkungen. Als tatzeitnahe Risikofaktoren seien das beim Beschwerdeführer vorliegende Störungsbild, seine gestörte Impulskontrolle, sein Suchtmittelkonsum sowie Überforderungssituationen, welche durch ein fehlendes strukturiertes äusseres Setting ausgelöst werden könnten (z.B. Beziehungsprobleme, Alltagssituationen), zu nennen.
Der Beschwerdeführer scheine mittlerweile über eine verbesserte Impulskontrolle zu verfügen und gehe Konflikten in der Regel aus dem Weg. Jedoch scheine er nach wie vor keine verlässlichen Copingstrategien im Umgang mit Stress- und Belastungssituationen ausserhalb des kontrollierten Settings gefunden zu haben, was sich u.a. in seinem erneuten Suchtmittelkonsum im Rahmen seines letzten WAEX gezeigt habe. Er besitze auch keine tiefgreifende und nachhaltige Einsicht in seine problematischen Verhaltensweisen und eine Auseinandersetzung mit der Anlasstat scheine ihm krankheitsbedingt nicht möglich. Er besuche weiterhin bloss eine stützende Therapie, präsentiere sich insgesamt wenig offen und transparent. Nach wie vor scheine er störungsbedingt kaum in der Lage zu sein, sein Verhalten zu reflektieren und einen intrinsisch motivierten Veränderungswillen zu zeigen. Weiterhin sei von einer kurzen Vorlaufzeit für deliktnahes Verhalten auszugehen, da ein wiederkehrender Alkohol- oder Drogenkonsum die Hemmschwelle für inadäquates (gewalttätiges) Verhalten bei der vorliegenden Störung herabsetze. Das Rückfallrisikomanagement werde weiterhin durch äussere Strukturen gewährleistet.
Die tatzeitnahmen Risikofaktoren hätten sich in einigen Bereichen verbessert (Impulskontrolle, Störungsbild). Im Bereich Störungseinsicht und hinsichtlich des Erlernens von geeigneten Copingstrategien seien nach wie vor keine wesentlichen handlungsrelevanten Therapiefortschritte zu verzeichnen. Den vorhandenen Risikofaktoren könne weiterhin mit einem schützenden, lenkenden und kontrollierenden Setting entgegengewirkt werden. Eine bedingte Entlassung sei nur möglich, wenn ein solches Setting durch die Bewährungshilfe und die zivilrechtlich zuständigen Behörden weiterhin gewährleistet sei.
Die Gewährung einer bedingten Entlassung werde aus legalprognostischer Sicht für möglich gehalten, sofern eine maximale Probezeit angeordnet werde, der Beschwerdeführer die therapeutische Behandlung (inkl. Medikation) fortsetze und für die Dauer der Probezeit Weisungen zu einer durchgängigen Alkohol- und Drogenabstinenz sowie zum Verbleib von mindestens zwei Jahren in einem betreuten Wohnheim ausgesprochen würden. Zusätzlich sei wesentlich, dass die Beziehungen zu seiner Ehefrau und seiner Freundin/Arbeitskollegin geklärt würden. Aus diesen Gründen sei es zentral, dass nebst den engmaschigen Alkohol- und Drogenkontrollen auch der Bereich Sexualität/Beziehungen therapeutisch bearbeitet werde und der Beschwerdeführer für sich klare Verhaltensregeln ableiten könne.
6.3 Diesen Überlegungen der KoFako gibt es wenig beizufügen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2004, mithin seit fast 17 Jahren im Massnahmevollzug, der ordentlicherweise fünf Jahre dauert und grundsätzlich nur in Ausnahmefällen verlängert werden soll (BGE 135 IV 139 E. 2.1 mit Hinweisen).
Problematisch ist, dass sich die Störung des Beschwerdeführers generell nur schwer behandeln lässt und seine kognitiven Einschränkungen die Behandlung zusätzlich erschweren. Vor diesem Hintergrund scheint die Fortsetzung der Therapie im Sinn einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wenig aussichtsreich. Im Sinn einer Unterstützung zur Bewältigung der alltäglichen zwischenmenschlichen Interaktionen mit seiner Umgebung scheint sie hingegen sinnvoll, zumal der Beschwerdeführer in unbekannten und komplexen Situationen schnell überfordert ist. Die KoFako weist deshalb zu Recht darauf hin, dass er immer auf ein betreuendes, strukturierendes Setting angewiesen sein werde. Dieses muss aber auf längere Sicht nicht zwangsläufig im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme erfolgen, sondern es sind die Möglichkeiten des Zivilrechts auszuschöpfen.
Es stellt sich die Frage, wie die Ereignisse um den 20. April 2021 im vorliegenden Verfahren zu werten sind. Aufgrund der Akten ist lediglich bekannt, dass eine Arbeitskollegin den Beschwerdeführer eines sexuellen Übergriffs beschuldigt, der während einer Arbeitspause stattgefunden haben soll. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Aussagen und meldete diese Anschuldigung umgehend sowohl dem AJuv als auch seinem Therapeuten. Nach den Akten blieb es bei der Entgegennahme der Aussagen der beiden an dem angeblichen Vorfall Beteiligten. Eine Untersuchung des Vorfalls fand von Seiten der Arbeitgeberin, die den Beschwerdeführer daraufhin umgehend entlassen hat, nicht statt. Derzeit ist bei der Staatsanwaltschaft […] wegen dieser Angelegenheit ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig. Angesichts der vorhandenen Informationen ist es unter Berücksichtigung der im gesamten Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung nicht angängig, im Hinblick auf die Verlängerung der stationären Massnahme daraus irgendwelche Schlüsse zulasten des Beschwerdeführers zu ziehen. Es ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss an die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen korrekt verhalten und diese unverzüglich sowohl dem AJuv als auch seinem Therapeuten und dem Wohnheim gemeldet hat. Letzterer hat unverzüglich reagiert, indem er den Beschwerdeführer zu einem Notfalltermin aufgeboten hat. Der Beschwerdeführer hat sich somit in der Krise gegenüber den Vollzugsorganen und seinem Umfeld (Behörde, Wohnheim, Therapeut) adäquat und transparent verhalten, was positiv zu werten ist. Bezüglich des rapportierten Vorfalls an sich können keine Schlüsse gezogen werden. Die bisher bekannten Fakten (Einvernahme der Geschädigten) reichen nicht aus, um den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers und derjenigen der Melderin bewerten zu können, so dass zu Gunsten des Beschwerdeführers von seiner Version auszugehen ist, was die Vorinstanz offensichtlich nicht getan hat.
Hinsichtlich des Einzugs des Handys und des Laptops des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass sich der Verdacht des Besuchs des Darknets nicht bewahrheitet hat (fehlender Tor Browser). Hingegen hat der Beschwerdeführer pornographische Seiten besucht und entsprechende Bilder gespeichert, was laut dem Therapeuten in der Therapie, zusammen mit der Beschuldigung des sexuellen Übergriffs, aufgearbeitet werde. Wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf seinem Laptop pornographische Bilder gespeichert hatte, von den Fachpersonen im Hinblick auf seine Legalprognose bewertet wird, geht aus den Akten nicht hervor. Dazu haben sich weder das AJuv noch die Staatsanwaltschaft konkret geäussert. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Laptop des Beschwerdeführers nicht internetfähig sei, sein Handy dagegen schon. Diesbezüglich habe sich in den Auflagen eine Diskrepanz ergeben, zumal das Handy für Fahrplanabfragen habe genutzt werden müssen. Wie die genannten Bilder auf den Laptop gelangten, geht aus den Akten nicht hervor. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten liegt jedoch nicht vor. Es ist aufgrund des Gesagten nicht klar, ob der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten gegen Auflagen verstossen hat. Dieser Themenkreis kann daher ebenfalls nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Richtig scheint dagegen, dass das Themenfeld Sexualität und Beziehungen, wie von der KoFako empfohlen, im Rahmen der Therapie bearbeitet wird.
6.4 Je länger der Massnahmevollzug gedauert hat, desto mehr rückt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Prinzip der Verhältnismässigkeit in den Vordergrund. Der Beschwerdeführer befindet sich nun seit rund 17 Jahren im stationären Massnahmevollzug, ohne dass seine Behandlung hatte abgeschlossen werden können. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Störungen des Beschwerdeführers generell schwer behandelbar sind und die bei ihm vorhandene Intelligenzminderung die Behandlung zusätzlich erschwert. Das Ergänzungsgutachten von Dr. med. [...] zeigt auf, dass in den zwischen beiden Gutachten liegenden fünf Jahren nur wenige Fortschritte hatten erzielt werden können. Aufgrund dessen ist mit der KoFako davon auszugehen, dass einerseits keine grossen Fortschritte mehr zu erwarten sind und andererseits der Beschwerdeführer auch in Zukunft in einzelnen Lebensbereichen eine relativ enge Betreuung und Kontrolle benötigen wird. Diese muss jedoch nicht zwingend im Rahmen eines stationären Massnahmevollzugs erfolgen. Ihre Empfehlung, die nötige Betreuung nach der bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmevollzug mit einer Mischung aus zivilrechtlichen Massnahmen (Beistandschaft) und strafrechtlichen Weisungen (Wohnsitznahme in einem betreuten Wohnen und Weiterführung der Therapie, Beibehaltung der Medikation) sicherzustellen, scheint ein gangbarer Weg zu sein, um sowohl dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit als auch dem Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers Genüge zu tun.
Der Ansicht der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, dass zivilrechtliche Massnahmen dem Beschwerdeführer nicht den nötigen Rahmen bieten könnten. Sie begründet ihre von der Empfehlung der KoFako abweichende Feststellung auch nicht. Durch die Unterbringung in einem betreuten Wohnheim, der Einsetzung eines Beistandes, der Verpflichtung zur Weiterführung der Therapie inkl. Beibehaltung der Medikation sowie der Abstinenz ist während der Dauer der Probezeit eine engmaschige Kontrolle gewährleistet, so dass bei Verstössen rasch reagiert und nötigenfalls eine Rückversetzung in den stationären Massnahmevollzug angeordnet werden kann. Bezüglich der Beistandschaft ist zu erwägen, diese an eine Person zu übertragen, die am Aufenthaltsort des Beschwerdeführers oder mindestens in der Nähe domiziliert ist, so dass ein persönlicher Kontakt leichter hergestellt werden kann, was die persönliche Betreuung erleichtern würde.
6.5 In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers vorbereitet werden muss und auch zu seinem eigenen Schutz nicht von einem auf den anderen Tag erfolgen kann. Das ist auch dem Beschwerdeführer klar, der ausdrücklich mit einem weiteren Verbleib im Wohnheim [...] und der Weiterführung der Therapie bei lic. phil. [...] einverstanden ist. Das Wohnheim [...] hat in der Eingabe vom 8. November 2021 die weiteren Progressionsstufen aufgezeigt, um den Beschwerdeführer in absehbarer Zeit an die grössere Bewegungsfreiheit und Selbstverantwortung heranzuführen. Dieses ist mit den Empfehlungen der KoFako kompatibel. Der Beschwerdeführer ist bereit, über die aufgezeigten weiteren Lockerungsschritte auf eine definitive Entlassung und die Überführung ins Zivilrecht entsprechend den Empfehlungen der KoFako hinzuarbeiten. Vor diesem Hintergrund spricht nichts gegen eine zeitnahe bedingte Entlassung unter den von der KoFako vorgeschlagenen Auflagen aus dem stationären Massnahmevollzug. Die Beschwerde von A.___ ist daher weitgehend gutzuheissen. Hingegen ist dem Amt für Justizvollzug Zeit zu geben, die bedingte Entlassung vorzubereiten. Aus diesem Grund ist die stationäre Massnahme formell bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.
Sicherheitshaft
Für den Fall, dass gegen diesen Beschluss eine Beschwerde in Strafsachen erhoben werde, hat die Staatsanwaltschaft zur Sicherung des Massnahmenvollzugs die Anordnung von Sicherheitshaft beantragt. Da sich am tatsächlichen Setting des Beschwerdeführers in nächster Zeit nichts Entscheidendes ändert, kann darauf verzichtet werden.
Kosten und Entschädigungen
1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt (reformatorischer Entscheid).
2. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde weitgehend durchgedrungen. Daher gehen die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2’040.00, zu Lasten des Staates. Nach Versand der Urteilsanzeige ging noch die Rechnung des Therapeuten ein. Diese geht ebenfalls zu Lasten des Staates. Die Vorinstanz hat für ihr Verfahren keine Kosten erhoben.
3.1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dr. Urs Oswald, wurde für das amtsgerichtliche Verfahren auf CHF 2'806.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Aufgrund des Verfahrensausgangs besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates.
3.2 Für das Beschwerdeverfahren macht der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers einen Aufwand von 32 Stunden (inkl. Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und Reisezeiten) geltend, was angemessen erscheint. Aufgrund der früher angesetzten Urteilseröffnung ist die Kostennote um 3 Stunden zu kürzen. Bei 29 Stunden Aufwand, einem Stundenansatz von CHF 180.00, Auslagen von CHF 247.80 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 5'888.80, zahlbar durch den Staat Solothurn. Ein Rückforderungsanspruch des Staates und ein Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers besteht aufgrund des Verfahrensausgangs nicht.
Demnach wird in Anwendung der Art. 59 Abs. 4 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 393 ff. und Art. 416 ff. StPO beschlossen:
1. Die Beschwerde von A.___ wird teilweise gutgeheissen und die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB bis längstens 31. Dezember 2021 verlängert.
2. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat A.___ bis spätestens 31.12.2021 gemäss den Empfehlungen der KoFako vom 21. März 2021 bedingt zu entlassen.
3. Der Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft zur Sicherung des Massnahmenvollzugs wird abgewiesen.
4. Es wird festgestellt, dass das Amtsgericht von Thal-Gäu für den Nachentscheid vom 7. Juni 2021 keine Kosten erhoben hat.
5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Dr. Urs Oswald, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 2'806.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn. Ohne Rückforderung.
6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Dr. Urs Oswald, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 5'888.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn. Ohne Rückforderung.
7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2’040.00, trägt der Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier