Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

 

Beschluss vom 27. Oktober 2021     

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Verweigerung der Entschädigung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Am 2. Oktober 2020 liess C.___ durch Rechtsanwalt D___ Strafantrag gegen A.___ wegen aller anwendbarer Antragsdelikte (insbesondere üble Nachrede / Verleumdung) stellen. Die Staatsanwaltschaft erteilte daraufhin der Polizei einen Ermittlungsauftrag. Am 24. November 2020 teilte Rechtsanwalt B.___ die Interessenvertretung von A.___ mit. Am 9. Dezember 2020 wurde A.___ durch die Polizei in Anwesenheit von Rechtsanwalt B.___ erstmals befragt, wobei er keine Aussagen machte, weil er Probleme mit dem Berufs- und evtl. mit dem Anwaltsgeheimnis sehe. Dies gelte es zunächst abzuklären. Nach entsprechender Abklärung wurde er am 20. Januar 2021 nochmals (in Anwesenheit von Rechtsanwalt B.___) befragt, wobei er sich dieses Mal zur Sache äusserte. Mit Verfügung vom 2. August 2021 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige resp. den Strafantrag gegen A.___ wegen übler Nachrede, Verleumdung nicht an die Hand (Ziff. 1). Eine Entschädigung wurde nicht ausgerichtet (Ziff. 2).

 

2. Gegen Ziff. 2 dieser Verfügung liess A.___ am 16. August 2021 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung und Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung in Höhe der beiliegenden Kostennote (CHF 7'231.10), eventualiter seien die Akten zur Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

 

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 1. September 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei A.___, vertreten durch Rechtsanwalt B.___, eine angemessene Entschädigung auszurichten und diese durch die Beschwerdeinstanz gerade festzusetzen.

 

4. Der Beschwerdeführer liess sich am 7. September 2021 nochmals vernehmen.

 

5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

II.

 

1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der diesbezüglich angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).

 

2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung zur Entschädigungsfrage nicht angehört worden sei.

 

Die Parteien haben keinen Anspruch darauf, mit Blick auf die vorgesehene Nichtanhandnahme angehört zu werden. Der Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung ist den Betroffenen auch nicht i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO anzukündigen. Zu Entschädigungs- und Genugtuungsfragen ist ihnen das rechtliche Gehör in der Regel aber immer zu gewähren (Nathan Landshut/Thomas Bosshard in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürcher Kommentar StPO, Art. 196-457, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 11 mit Hinweisen; vgl. auch Esther Omlin in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 310 N 12).

 

Vorliegend hat der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 15. April 2021 u.a. beantragt, das Ehrverletzungsverfahren sei nicht an die Hand zu nehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er hat somit ausdrücklich eine Entschädigung geltend gemacht, weshalb ihn die Staatsanwaltschaft gestützt auf die vorstehend erwähnten Ausführungen vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung zur Entschädigungsfrage hätte anhören müssen.

 

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich berechtigt. Es kann indessen von einer Heilung der Gehörsverletzung ausgegangen werden, nachdem die Beschwerdeinstanz über volle Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO), es dem Beschwerdeführer möglich war, im Rahmen der Beschwerde seinen Standpunkt darzutun, was er in seiner 8-seitigen Beschwerdeschrift auch getan hat, und die Staatsanwaltschaft eventualiter beantragt, die Entschädigung direkt festzusetzen, wogegen der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 7. September 2021 nichts einwendete.

 

3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erweisen. Einem Beschuldigten ist in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt. Auch bei blossen Übertretungen darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Insbesondere bei blossen Übertretungen hängt die Antwort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, daher von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab, wobei an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gilt nach der Rechtsprechung entgegen seinem Wortlaut auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Strafuntersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wird. Ein Anspruch auf Beizug eines Verteidigers kann unter Umständen daher bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren bestehen, d.h. bevor überhaupt ein Strafverfahren eröffnet wurde. Dennoch ist bei der Frage, ob der Beizug eines Anwalts notwendig bzw. angemessen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO war, auch zu berücksichtigen, ob es nach einer Strafanzeige überhaupt zu einer Eröffnung eines Strafverfahrens kam bzw. mit welcher Hartnäckigkeit die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren weiterverfolgten (Urteil des Bundesgerichts 6B_701/2018 vom 5. November 2018 mit Hinweisen).

 

4.1 Bei den Vorhalten der üblen Nachrede und Verleumdung handelt es sich um Vergehen, also nicht um leichte Vorhalte, wie dies in der Regel bei Übertretungen der Fall ist. Der Beschwerdeführer bringt auch zu Recht vor, dass für ihn als […] einiges, wie sein Ruf und sein Ansehen, seine Vertrauens- und Glaubwürdigkeit und seine Seriosität auf dem Spiel standen. Es ist daher keineswegs als unangemessen zu bezeichnen, dass er einen Anwalt beizog, zumal an die Angemessenheit des Beizugs eines solchen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Daran ändert nichts, dass es in der Folge nicht zur Eröffnung eines Strafverfahrens kam.

 

4.2 Zu prüfen ist, ob sich der von Rechtsanwalt B.___ betriebene Aufwand als angemessen erweist.

 

Rechtsanwalt B.___ bringt zunächst vor, die beiden Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer hätten vor Erhalt der Akten stattgefunden, er habe demnach keine Kenntnis von der eingereichten Strafanzeige gehabt. Deshalb habe ihn der Beschwerdeführer dokumentiert und dabei habe es sich um einen ganzen Bundesordner an Unterlagen gehandelt. 

 

Es trifft zu, dass Rechtsanwalt B.___ die Akten erst nach den beiden polizeilichen Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer zugestellt wurden. Er musste sich daher anhand von Besprechungen mit seinem Klienten ein Bild über das Geschehen machen. Dass dabei Unterlagen beigezogen wurden und diese vor den Einvernahmen gesichtet werden mussten, ist sicherlich nicht zu beanstanden. Für all dies macht Rechtsanwalt B.___ (ohne Einvernahmen) einen Aufwand von 15,93 Stunden geltend, also rund zwei Arbeitstage. Dies erscheint angesichts der doch überschaubaren Aktenlage von einem Bundesordner, wie er selber ausführt, als zu hoch; zumal für die Vorbereitung der Einvernahmen und die Beratung des Klienten wohl kaum sämtliche Schreiben, die der Beschwerdeführer im Ordner abgelegt hatte, gelesen werden mussten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden war. Es rechtfertigt sich somit, für diese Aufwendungen 5 Stunden zu entschädigen.

 

Für die beiden Einvernahmen vom 9. Dezember 2021 und 20. Januar 2021 – bezüglich derer es gerechtfertigt war, dass Rechtsanwalt B.___ den Beschwerdeführer begleitete – macht dieser (inkl. Aktenstudium und Telefonate) vier Stunden geltend. Dies ist als angemessen zu bezeichnen, auch wenn die beiden Einvernahmen, inkl. Durchlesen, nur 55 Minuten gedauert haben. Rechtsanwalt B.___ hatte noch viermal die Strecke Solothurn-Grenchen zurückzulegen und es ist nachvollziehbar, dass im Anschluss an diese Einvernahmen noch Arbeiten von gut einer Stunde anfielen.

 

Für das weitere Verfahren macht Rechtsanwalt B.___ nochmals 8.91 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint übersetzt. Sicherlich erscheinen grundsätzlich Telefonate mit dem Klienten und der Staatsanwaltschaft als notwendig wie auch ein nochmaliges Studium der Akten und gewisse Recherchen. Zu entschädigen ist auch das Schreiben vom 15. April 2021. Insgesamt können dafür aber nicht fast 9 Stunden entschädigt werden, nachdem die Akten der Staatsanwaltschaft einen absolut bescheidenen Umfang einnahmen und sich auch keine komplexen Rechtsfragen stellten. Zu entschädigen sind dafür 6 Stunden.

 

4.3 Zusammenfassend rechtfertigt es sich daher, dem Beschwerdeführer für die Aufwendungen seines Vertreters 15 Stunden zu entschädigen, dies für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.___ zu einem Stundenansatz von CHF 260.00. Da es sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht um einen komplexen Fall gehandelt hat, rechtfertigt sich kein Abweichen vom üblichen Stundenansatz von CHF 260.00. Für die Aufwendungen der Rechtspraktikantin ist der geltend gemachte Ansatz von CHF 110.00 nicht zu beanstanden. Es ist nicht der Stundenansatz von CHF 90.00 massgebend, da es sich nicht um einen Fall amtlicher Verteidigung handelte. In der Kostennote machte Rechtsanwalt B.___ 28,83 Stunden geltend, 8,66 Stunden dieses Aufwandes leistete eine Rechtspraktikantin, d.h. rund 30 %. Es rechtfertigt sich, diesen Verteilschlüssel auch nach Vornahme der Kürzungen anzuwenden. 10,5 Stunden sind somit zu CHF 260.00 pro Stunde zu entschädigen, 4,5 Stunden zu CHF 110.00, was insgesamt CHF 3'225.00 ergibt. Inklusive Auslagen von CHF 114.20 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 3'596.30.

 

4.4 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Ziff. 2 der Verfügung vom 2. August 2021 somit dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von CHF 3'596.30 zuzusprechen ist. Die weitergehende Forderung des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

 

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten von total CHF 800.00 zu einem Drittel zu Lasten des Beschwerdeführers. Er hat somit CHF 266.65 zu bezahlen. Die übrigen Kosten gehen zu Lasten des Staates.

 

Dem Beschwerdeführer steht für das Beschwerdeverfahren infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde eine reduzierte Parteientschädigung zu. Rechtsanwalt B.___ macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 12,34 Stunden geltend; bis zur Beschwerdeeinreichung (inkl. Beschwerde) allein von 11,18 Stunden. Dies erscheint unverhältnismässig hoch, sowohl angesichts der Ausgangslage im vorliegenden Fall als auch im Vergleich zu anderen Fällen. Nicht nachvollziehbar erscheint nicht nur der hohe Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde, sondern auch die vielen Telefonate, die im Zusammenhang mit der Beschwerde geführt worden sind. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren 8 Stunden als Grundlage zu entschädigen, dies zum üblichen Stundenansatz beim Obergericht von CHF 260.00. Auch im Verfahren bei der Beschwerdekammer handelte es sich nicht um einen besonders komplexen Fall, der ein Abweichen vom üblichen Stundenansatz begründen könnte. Für die Aufwendungen der Rechtspraktikantin ist der geltend gemachte Ansatz von CHF 110.00 nicht zu beanstanden.

 

Wie erwähnt, macht Rechtsanwalt B.___ 12,34 Stunden geltend, 6,93 Stunden dieses Aufwandes leistete eine Rechtspraktikantin, d.h. rund die Hälfte. Es rechtfertigt sich, diesen Verteilschlüssel auch nach Vornahme der Kürzungen anzuwenden. 4 Stunden sind somit zu CHF 260.00 pro Stunde zu entschädigen, 4 Stunden zu CHF 110.00, was insgesamt CHF 1'480.00 ergibt. Inklusive Auslagen von CHF 53.10 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'651.15. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist damit auf CHF 1'100.75 (zwei Drittel von CHF 1'651.15) festzusetzen.

 

Die Entschädigung ist mit den von ihm zu tragenden Kosten von CHF 266.65 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit dem Beschwerdeführer noch eine Entschädigung von CHF 834.10 zuzusprechen ist, zahlbar durch den Staat Solothurn.

 

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.   In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2021 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von CHF 3'596.30 zuzusprechen ist.

2.   Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer im Umfang von einem Drittel, d.h. CHF 266.65, zu bezahlen.

3.   Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'100.75 auszurichten (vgl. nachfolgend Ziff. 4).

4.   Die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten von CH 266.65 sind mit der ihm zuzusprechenden Entschädigung von CHF 1'100.75 zu verrechnen, sodass ihm noch eine Entschädigung von CHF 834.10 zuzusprechen ist, zahlbar durch den Staat Solothurn.

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier