Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 7. Februar 2022
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführer
1. Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,
3. C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Am 7. Juli 2020 reichte Rechtsanwalt Camill Droll im Auftrag von A.___ Strafanzeige gegen die Polizeibeamten B.___, C.___ und allenfalls D.___ wegen einfacher Körperverletzung, evtl. fahrlässiger Körperverletzung, Nötigung, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung und Amtsmissbrauchs ein. B.___ und C.___ wurde vorgehalten, A.___ anlässlich der Ausweiskontrolle vom 30. Juni 2020 – als dieser das Handy hervorgenommen habe – mit übermässiger und unnötiger Gewalt zu Boden geführt zu haben, wobei dieser Verletzungen erlitten habe. Gemäss Version der Beschuldigten solle A.___ versucht haben, die Polizeibeamten zu filmen. Das Filmen von Polizeieinsätzen sei aber zulässig, weshalb selbst in diesem Fall der Einsatz von Gewalt bzw. die Aufforderung, das Filmen zu unterlassen, ungerechtfertigt gewesen sei. D.___ habe sich auf entsprechende Anfrage per Mail vom selben Tag geweigert, die Namen der beiden Polizeibeamten bekannt zu geben.
Die Staatsanwaltschaft erteilte der Polizei am 15. Juli 2020 einen «Auftrag zu polizeilichem Ermittlungsverfahren (Art. 309 Abs. 2 StPO)», insbesondere seien bei den involvierten Polizeibeamten Wahrnehmungsberichte betreffend den Vorfall vom 30. Juni 2020 einzuholen und A.___ sei als Auskunftsperson zum Sachverhalt zu befragen, dies im Beisein seines Vertreters. Am 30. September 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen einfacher Körperverletzung, evtl. fahrlässiger Körperverletzung und Amtsmissbrauchs und erteilte der Polizei den Auftrag zur Befragung von E.___, F.___ und G.___ als Auskunftspersonen.
Am 24. März 2021 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, sie gedenke das Verfahren gegen die Beschuldigten B.___ und C.___ einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen, den Beschuldigten wurde zusätzlich Gelegenheit gegeben, allfällige Entschädigungsbegehren zu stellen. Rechtsanwalt Camill Droll beantragte im Auftrag von A.___ mit Schreiben vom 22. April 2021 die Einholung von Auskünften über Vorstrafen und Leumund der beiden Beschuldigten B.___ und C.___ sowie den Beizug deren Personaldossiers. Die Vertreterinnen der Beschuldigten B.___ und C.___ stellten keine Beweisanträge und reichten am 20. resp. 22. April 2021 ihre Kostennoten ein. Mit Verfügung vom 30. April 2021 wurde der Beweisantrag von A.___ abgewiesen.
1.2 Mit Verfügung vom 9. August 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ und C.___ wegen einfacher Körperverletzung, evtl. fahrlässiger Körperverletzung, und Amtsmissbrauchs ein. Die Strafanzeige gegen D.___ betreffend Begünstigung und Amtsmissbrauchs wurde nicht an die Hand genommen.
2. Gegen die Einstellungsverfügung liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. August 2021 (Postaufgabe) Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung und auf Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Behandlung resp. Überweisung an das Gericht.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 6. September 2021 die Abweisung der Beschwerde.
4. C.___ und B.___ liessen am 21. Oktober 2021 resp. 8. Dezember 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen.
5. Am 15. Dezember 2021, 21. Dezember 2021 und 23. Dezember 2021 gingen die Honorarnoten von Rechtsanwalt Droll und der Rechtsanwältinnen Saner und Stäuble ein.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur die Einstellungsverfügung betreffend B.___ und C.___. Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige betreffend D.___ wurde nicht angefochten.
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020).
3. Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer Einstellungsverfügung ausführlich auf die Vorbringen der Parteien eingegangen und hat die Verfügung sorgfältig begründet. Es wird daher darauf verzichtet, die einzelnen Aussagen und Vorhalte hier nochmals wiederzugeben. Einzugehen ist auf die Ausführungen in der Beschwerde.
3.1 Es ist unbestritten, dass die Kontrolle vom 30. Juni 2020 bis zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sein Handy hervornahm, ohne Probleme verlief. Dass er dieses zur Benachrichtigung seines Freundes behändigte, wird vom Beschuldigten C.___ zu Recht in Frage gestellt. So ist in der Tat zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer einen Freund wegen der durch die Kontrolle verursachten Verspätung orientieren musste, nachdem er zuvor angegeben hatte – und dies sowohl anlässlich der Befragung vom 30. Juni 2020 als auch in der Strafanzeige –, er habe um ca. 11.00 Uhr seinen Coiffeur aufgesucht; weil dieser aber noch nicht da gewesen sei, habe er sein Auto in den Schatten stellen wollen. Naheliegender ist vielmehr, dass er das Handy gezielt hervornahm, um die Polizeibeamten zu filmen oder zu fotografieren, so wie er offenbar bereits bei einer früheren Kontrolle vom Polizeibeamten B.___ Aufnahmen hatte machen wollen (vgl. Wahrnehmungsbericht von B.___ vom 13. August 2020).
3.2 Zu Recht nimmt die Staatsanwaltschaft an, die beiden Polizeibeamten seien davon ausgegangen und hätten davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer sie mit dem Handy filmen oder fotografieren wollte. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 29. September 2020 selber ausgesagt, der Polizeibeamte ohne Bart (C.___) habe ihm gesagt, er dürfe nicht fotografieren. Dies hätte er kaum gesagt, wenn der Beschwerdeführer nur sein Handy zum Schreiben einer Nachricht oder zum Telefonieren hervorgenommen hätte, hält man ein Handy doch in einer anderen Position zum Filmen oder Fotografieren einer Person als zum Telefonieren oder Schreiben einer Nachricht. Ob der Beschwerdeführer den Polizeibeamten B.___ tatsächlich filmte resp. fotografierte ist dabei unerheblich. Ebenfalls unerheblich ist, in welcher Distanz er dabei zum Polizeibeamten stand, zumal das Schätzen von Distanzen aus der Erinnerung heraus ohnehin schwierig ist. Zudem handelte es sich offensichtlich um enge Platzverhältnisse, was bereits daraus ersichtlich ist, dass neben dem Fahrzeug des Beschwerdeführers ein weiteres Fahrzeug parkiert gewesen war, welches im Verlaufe der Auseinandersetzung beschädigt wurde (vgl. Einvernahme von C.___ vom 9. Juli 2020, Fragen 11 und 12). Schliesslich stand das Fahrzeug der Polizeibeamten hinter demjenigen des Beschwerdeführers.
Diese Einwände lassen die Sachverhaltsdarstellungen der beiden Polizeibeamten nicht als unglaubwürdig erscheinen.
3.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er hätte den Polizeieinsatz filmen dürfen (Strafanzeige Ziff. 3) und es sei fraglich, ob die Polizeibeamten ihn hätten auffordern dürfen, das Handy wegzulegen.
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es nicht um ein Filmen des Polizeieinsatzes an sich ging, sondern um eine Aufnahme der Person B.___. Dies ist aus den Aussagen der beiden Beschuldigten unzweifelhaft zu entnehmen (vgl. auch vorgängig Ziff. 3.2). Eine Nahaufnahme ohne Einwilligung der betroffenen Person verletzt indessen Art. 28 ZGB. Aber auch wenn davon ausgegangen würde, das Filmen hätte dem Polizeieinsatz als solchen gegolten, ist festzuhalten, dass es angesichts der zunächst ordnungsgemäss ablaufenden Kontrolle kein erhebliches Interesse des Beschwerdeführers gab, zur Überprüfung der Amtshandlung den Einsatz zu filmen (vgl. Urteil 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E. 5.3 ff.).
Die Aufforderung, das Handy wegzulegen, findet in § 34 des Gesetzes über die Kantonspolizei (BGS 511.11) eine ausreichende Grundlage. § 34 Abs. 1 sieht vor, dass die Kantonspolizei eine Person zur Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten, ihre Identität feststellen und abklären kann, ob nach ihr, nach Fahrzeugen oder nach andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird. Der Angehaltene muss auf Verlangen seine Personalien angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in seinem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen (Abs. 2). Die angehaltene Person hat somit eine Mitwirkungspflicht und die Polizei ein Weisungsrecht. In diesem Zusammenhang zu verlangen, das Handy während der Identitätsfeststellung wegzulegen, insbesondere, wenn damit eine Person gefilmt werden soll, ist verhältnismässig.
3.4 Wie bereits erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt umfassend abgeklärt. Sie hat sich mit den Aussagen aller Beteiligter auseinandergesetzt und auch E.___ als Auskunftsperson einvernommen. Dass auf die Aussagen von E.___ nicht abgestellt werden konnte, ist absolut nicht zu beanstanden. Dessen Aussagen stimmen weder mit denjenigen des Beschwerdeführers noch mit denjenigen der Beschuldigten überein oder er konnte zu der Auseinandersetzung keine näheren Angaben machen oder stellte Vermutungen an. So sagte selbst der Beschwerdeführer aus, er habe sich vor der Kontrolle im Auto befunden (und ist nicht über den Parkplatz zu seinem Auto gelaufen), die Kontrolle habe mit nur einem Auto stattgefunden (und nicht mit zwei) und dies durch zwei Polizeibeamte (und nicht durch vier).
Die vom Beschwerdeführer weiter angegebenen Personen, welche zum Vorfall angeblich etwas hätten aussagen können, konnten entweder nicht ausfindig gemacht werden (F.___) oder waren nicht bereit, auszusagen (G.___). Dass die Staatsanwaltschaft G.___ unter den gegebenen Umständen nicht polizeilich vorführen liess, ist nicht zu beanstanden, nachdem dieser gesagt hatte, er werde nicht aussagen.
Es liegt somit kein unklarer Sachverhalt vor, wie dies von der Verteidigung vorgebracht wird. Die Staatsanwaltschaft hat die erhobenen Beweise umfassend gewürdigt und es stellt keine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» dar, wenn sie sich bezüglich der Sachverhaltsdarstellung auf die Angaben der Beschuldigten stützte. Zudem erwähnt sie in diesem Zusammenhang zutreffend, der Grundsatz «in dubio pro duriore» stelle keine Beweiswürdigungsregel dar, sondern eine Entscheidungsregel. Er sage nichts darüber aus, wann die Staatsanwaltschaft Zweifel haben müsse, sondern nur, wie sie zu entscheiden habe, wenn sie Zweifel habe.
3.5 Die Staatsanwaltschaft kommt zu Recht zum Schluss, vom Beschwerdeführer hätte verlangt werden dürfen, dass er das Handy weglegt und es ist nicht als unverhältnismässig anzusehen, wenn C.___ die Hand des Beschwerdeführers gegen unten drückte, nachdem dieser nicht bereit war, der Aufforderung der Beschuldigten, das Handy wegzulegen, nachzukommen. Die Staatsanwaltschaft geht weiter zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der Reaktion von C.___ körperlich gewehrt (um sich geschlagen), weshalb die Beschuldigten ihn zu Boden geführt hätten, was der Beschwerdeführer durch sein Verhalten weiter erschwerte. Unter diesen Umständen kann in der Tat nicht davon ausgegangen werden, ein Schuldspruch gegen die Beschuldigten wäre wahrscheinlicher als ein Freispruch. Der Beschwerdeführer hat den Beschuldigten Anlass für ihr Verhalten gegeben, weil er sich nicht an deren Anweisungen halten wollte und weil er sich renitent verhielt. Das Vorgehen der Beschuldigten würde mit grosser Wahrscheinlichkeit weder den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen noch die Tatbestände der einfachen Körperverletzung resp. eventualiter der fahrlässigen Körperverletzung. Ihr Verhalten ist als der Situation angemessen zu bezeichnen, es war aus Gründen des Selbstschutzes nötig und verhältnismässig (vgl. auch diesbezüglich die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung). Die Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.
4. Zusammenfassend erweist sich die Einstellung somit als korrekt und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 136 StPO. Nach dessen Absatz 1 gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege namentlich die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a) sowie von den Verfahrenskosten (lit. b). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlich Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (Urteil 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 mit Hinweisen).
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er über die nötigen Mittel verfügen würde, sich kaum zu diesem Beschwerdeverfahren entschieden hätte. Er hatte keinen Grund, der Aufforderung der Polizeibeamten, das Aufnehmen mit dem Handy zu unterlassen und dieses wegzulegen, keine Folge zu leisten und er hatte noch weniger Grund, sich körperlich zur Wehr zu setzen, als der Polizeibeamte C___ ihm – weil er der Aufforderung nicht nachkam – die Hand zu Boden drückte. Dass es schliesslich zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit den Polizeibeamten kam – anlässlich der auch der Polizeibeamte B.___ verletzt wurde – hat er selber zu verantworten und es lag auf der Hand, dass sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht die Waage halten.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen.
5.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens steht den Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.
Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).
Beim Tatbestand des Amtsmissbrauchs handelt es sich um ein Offizialdelikt, bei denjenigen der einfachen Körperverletzung und der fahrlässigen Körperverletzung um Antragsdelikte. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Hälfte der den Beschuldigten zu bezahlenden Parteientschädigungen aufzuerlegen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.
Rechtsanwältin Stäuble macht einen Aufwand von 7,5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 280.00 geltend, was in Bezug auf den Aufwand angemessen erscheint. Praxisgemäss wird die Stunde indessen höchstens mit CHF 260.00 entschädigt, es sei denn, es liege ein Fall von ausserordentlicher Komplexität vor. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Es sind demnach 7,5 Stunden zu CHF 260.00 pro Stunde zu entschädigen, d.h. CHF 1'950.00. Inklusive Auslagen von CHF 35.40 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt dies eine Entschädigung von CHF 2'138.30. Davon hat der Beschwerdeführer wie erwähnt die Hälfte zu bezahlen, d.h. CHF 1'069.15.
Rechtsanwältin Saner macht einen Aufwand von 8,5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend, was sowohl in Bezug auf den Aufwand als auch in Bezug auf den Stundenansatz angemessen erscheint. Inklusive Auslagen von CHF 68.50 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt dies eine Entschädigung von CHF 2'362.40. Davon hat der Beschwerdeführer wie erwähnt die Hälfte zu bezahlen, d.h. CHF 1'181.20.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens von total CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
4. Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5. Dem Beschuldigten B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner, […], ist für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'362.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten, zur Hälfte zahlbar durch den Beschwerdeführer, zur anderen Hälfte durch den Staat Solothurn (je CHF 1'181.20).
6. Dem Beschuldigten C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble, […], ist für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'138.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten, zur Hälfte zahlbar durch den Beschwerdeführer, zur anderen Hälfte durch den Staat Solothurn (je CHF 1'069.15).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier