Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 2. Mai 2022
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Beschwerdeführerin
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit zwei Schreiben vom 18. und 19. Juli 2021 reichte A.___ bei der Kantonspolizei Solothurn Strafanzeige gegen Mitarbeiter des Migrationsamtes ein. Sie warf ihnen ein unsauberes Ausstellen von Niederlassungsausweisen und möglicherweise Korruption im Fall B.___ / C.___ vor. Die Staatsanwaltschaft, an welche die Schreiben weitergeleitet worden waren, forderte A.___ am 4. August 2021 auf, ihre Anzeige zu ergänzen resp. zu präzisieren. Darauf reichte A.___ Kopien von Mails ein, die sie an diverse Stellen, insbesondere an das Migrationsamt, geschickt hatte. Mit Verfügung vom 3. September 2021 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
2.1 Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 14. September 2021 Beschwerde. Das Migrationsamt habe sich nie über das Leben von B.___, ihren geschiedenen Ehemann, erkundigt; wie er lebe und dass er keine Verantwortung gegenüber ihrem gemeinsamen Sohn D.___, geb. 1991, übernommen habe. Es gehe ihr nicht um die Niederlassungsbewilligung, sondern um Geld. Die jetzige Familie von B.___ (Beziehung mit C.___) habe so von CHF 300'000.00 profitiert.
Mit Verfügung vom 16. September 2021 wurde A.___ aufgefordert, die Beschwerde zu verbessern, ansonsten nicht darauf eingetreten werde. Sie habe insbesondere darzulegen, ob es ihr um Alimente für ihren Sohn oder um ein Missverhalten des Migrationsamtes in Bezug auf die Niederlassungsbewilligung für B.___ gehe. Im ersten Fall würde es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handeln, für welche die Beschwerdekammer nicht zuständig sei. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 800.00 zu leisten. Werde die Prozesskostensicherheit nicht innerhalb der Frist geleistet, trete die Beschwerdekammer des Obergerichts auf das Rechtsmittel nicht ein.
2.2 Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 stellte A.___ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 abgewiesen. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2021 nicht ein (1B_581/2021). Nach Eingang des bundesgerichtlichen Entscheids wurde der Beschwerdeführerin erneut Frist gesetzt, für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 800.00 zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zudem wurde ihr nochmals Gelegenheit zur Verbesserung resp. Ergänzung der Beschwerde gegeben.
Darauf stellte sie am 3. Januar 2022 ein Gesuch um Ratenzahlungen, welches mit Verfügung vom 6. Januar 2022 teilweise bewilligt wurde. Die letzte Ratenzahlung ging am 16. März 2022 ein, ein ergänzendes Schreiben am 25. März 2022. Während des ganzen Verfahrens hatte sich A.___ mehrfach telefonisch an die Beschwerdekammer gewandt. In diesem Zusammenhang, wie auch in der Verfügung vom 6. Januar 2022, war sie darauf hingewiesen worden, dass die Erfolgsaussichten ihrer Beschwerde als gering angesehen würden.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 30. März 2022 die Abweisung der Beschwerde.
4. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).
1.2 Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen.
2.1 Sowohl aus den Akten wie auch aus der Beschwerde und der Eingabe vom 24. März 2022 ist ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin nicht nur um die Niederlassungsbewilligung für B.___ geht, sondern ebenso oder in erster Linie um Unterhaltszahlungen an den gemeinsamen Sohn, die B.___ nicht geleistet haben soll. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit, mit der das Migrationsamt nichts zu tun hat. Ein strafbares Verhalten eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des Migrationsamtes scheidet daher diesbezüglich von vorneherein aus.
2.2 Aber auch hinsichtlich des Vorhalts, das Migrationsamt habe B.___ auf unkorrekte Weise eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt, ist kein strafbares Verhalten eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin erkennbar. So ist nicht ersichtlich, durch welches Verhalten oder Vorgehen diese ihre Amtsgewalt missbraucht haben sollten und die Beschwerdeführerin macht dazu auch nichts Näheres geltend. Sie erwähnt lediglich, die Voraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung seien nicht ausreichend geprüft worden, dies stellt aber, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwähnt, eine reine Parteibehauptung dar. Das Ausstellen einer Niederlassungsbewilligung hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand allein, dass sich B.___ um eines seiner Kinder nicht gekümmert haben soll, ein strafbares Verhalten von Mitarbeitenden des Migrationsamtes begründen sollte. Die Vernachlässigung von Unterhaltszahlungen ist nicht über eine Strafanzeige gegen Mitarbeitende eines Migrationsamtes zu rügen.
2.3 Zusammenfassend geht die Staatsanwaltschaft somit zu Recht davon aus, die Strafanzeige von A.___ lasse nicht ansatzweise einen Anfangsverdacht erkennen, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Strafanzeige nicht an die Hand genommen wurde. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 4. August 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 6B_666/2022).