Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

 

Beschluss vom 25. Januar 2022      

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

1.    A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meier,

2.    Kita B.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meier,

 

Beschwerdeführerinnen

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,

 

Beschwerdegegnerin

 

2.    C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,

 

Beschuldigte

 

betreffend     Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1.1 Am 31. August 2020 reichte Rechtsanwalt Fabian Meier im Auftrag von A.___ und der Kita B.___ GmbH Strafanzeige gegen C.___ wegen Ehrverletzungen ein. C.___, welche vom 1. bis 31. Oktober 2019 als Mitarbeiterin in der Kita B.____ GmbH gearbeitet hatte, wurde vorgehalten, in einem Schreiben vom 30. Oktober 2019 an D.___ von den […] mehrfach falsche, ehrverletzende Behauptungen gegenüber A.___ und der Kita B.___ GmbH geäussert zu haben.

 

Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 4. September 2020 eine Strafuntersuchung gegen C.___ wegen übler Nachrede, evtl. wegen Verleumdung und erteilte am 13. Oktober 2020 einen Ermittlungsauftrag an die Polizei. Ferner wurden Akten der [...] und der Staatsanwaltschaft [...] bezüglich des Strafverfahrens gegen E.___, welche im Jahr 2016 ebenfalls in der Kita B.___ gearbeitet hatte und gegen die von A.___ und der Kita B.___ GmbH ebenfalls eine Strafanzeige wegen Ehrverletzungen eingereicht worden war, beigezogen.

 

Am 19. März 2021 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, sie gedenke das Verfahren gegen die Beschuldigte einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen, der Beschuldigten wurde zusätzlich Gelegenheit gegeben, allfällige Entschädigungsbegehren zu stellen. Rechtsanwalt Camill Droll beantragte im Auftrag der Beschuldigten mit Schreiben vom 22. April 2021 die Einstellung des Verfahrens und die Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beschuldigte durch die Privatklägerin, eventualiter durch den Staat. A.___ und die Kita B.___ GmbH liessen am 10. Mai 2021 die Befragung von A.___ und F.___, der Vorgesetzten von D.___, beantragen. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 wurden die Beweisanträge von A.___ und der Kita B.___ GmbH abgewiesen.

 

1.2 Mit Verfügung vom 26. August 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen C.___ wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung ein (Ziff. 1). Weiter verpflichtete sie die Privatklägerinnen zur Bezahlung einer Entschädigung an die Beschuldigte in der Höhe von CHF 3'356.80.

 

2. Gegen diese Verfügung liessen A.___ und die B.___ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am 13. September 2021 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung und auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren gegen C.___ wiederaufzunehmen. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde sei Ziff. 3 der Einstellungsverfügung aufzuheben und C.___ sei keine Entschädigung zuzusprechen.

 

3. Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragen.

 

4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 15. Oktober 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

 

5. Am 25. Oktober 2021 ging die Honorarnote von Rechtsanwalt Droll ein, am 8. November 2021 diejenige von Rechtsanwalt Meier.

 

6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

II.

 

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

 

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020).

 

2. In der Strafanzeige und auch in der Einstellungsverfügung sind die Vorhalte, die die Beschuldigte gegenüber den Beschwerdeführerinnen bei D.___ von den [...] erhoben hatte, wiedergegeben. Es geht im Wesentlichen darum, es hätte in der Krippe zu wenig Personal, auf die Bedürfnisse der Kinder könne nicht wirklich eingegangen werden, das Essen sei ungenügend, es werde überall gespart, die Chefin pflege einen verletzenden Umgang, ein Junge werde von ihr stark bevorzugt und sie habe ihm auch schon Küsschen gegeben und die Kontrollen würden manipuliert (vgl. die Vorhalte im Detail Strafantrag vom 31. August 2020, Einstellungsverfügung vom 26. August 2021). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Dezember 2020 bestätigte die Beschuldigte die von ihr erhobenen Vorhalte und machte detaillierte Aussagen dazu, welche Vorhalte sie aus eigener Erfahrung wiedergegeben habe und welche auf Erzählungen basierten.

 

Die Einstellung der Strafuntersuchung wird damit begründet, die in Frage stehenden Äusserungen beträfen im Wesentlichen die berufliche Ehre von A.___, weshalb sie nicht ehrverletzend im Sinne der Ehrverletzungstatbestände seien. Soweit nicht (ausschliesslich) die berufliche Ehre tangiert sei, gehe aus den beigezogenen Akten hervor, dass mehrere weitere Personen, insbesondere ehemalige Mitarbeitende, im Rahmen diverser Schreiben im Wesentlichen gleichlautende Äusserungen kundgetan hätten. Weitere Aussagen schliesslich gäben nur das subjektive Empfinden der Beschuldigten wieder, seien nicht ehrverletzend oder es handle sich lediglich um eine Interpretation der Beschwerdeführerinnen, wenn dies als ehrverletzend empfunden werde. Ferner sei der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen zu bejahen Die Beschuldigte sei in guten Treuen von einer Kindswohlgefährdung ausgegangen und habe es als ihre Pflicht angesehen, auf die Missstände hinzuweisen, da sich die Kinder selbst noch nicht für sich selber hätten einsetzen können. Betreffend die Kita B.___ GmbH sei festzuhalten, dass die Äusserungen an die Person von A.___ geknüpft seien und nicht den von den Mitgliedern der Gesellschaft unabhängigen Ruf der Kita als juristische Person beträfen. Schliesslich fehle es bezüglich des Tatbestands der Verleumdung an einem Handeln «wider besseres Wissen».

 

3. Die Beschwerdeführerinnen führen dazu aus, statt eigene Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, stütze sich die Staatsanwaltschaft lediglich auf die Aussagen der Beschuldigten und auf beigezogene Akten ohne Beweiswert. Die Akten aus dem Aufsichtsverfahren enthielten zwar Dokumente, die angebliche Mängel bei der Kita festgestellt hätten, der Entscheid im Aufsichtsverfahren stehe indessen noch aus. Bei den Akten von der Staatsanwaltschaft [...] handle es sich vermutlich um diejenigen betreffend E.___. Diesbezüglich sei schleierhaft, wie diese Akten für das vorliegende Verfahren relevant sein sollten. Dort gehe es um eine Meldung, die das Jahr 2016 betreffe. Es treffe zu, dass die Beschuldigte die Äusserungen, die Gegenstand der Beschwerde seien, im Rahmen ihrer Anstellung bei der Kita B.___ gemacht habe. Dessen ungeachtet träfen diese Äusserungen die Beschwerdeführerinnen nicht ausschliesslich in ihrer beruflichen Ehre. Es werde die charakterliche Integrität angezweifelt. Im Übrigen könnte die Beschuldigte auch den Gutglaubensbeweis nicht erbringen. Die Beschuldigte könne nicht nachweisen, die ihr nach den Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen zu haben, um die Richtigkeit ihrer Äusserungen zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten.

 

4. Die Beschuldigte lässt ausführen, aus der eingereichten Vollmacht gehe hervor, dass gegen drei ehemalige Angestellte strafrechtliche Schritte eingeleitet worden seien. Gemäss Kenntnis der Beschuldigten seien diese Strafverfahren ebenfalls eingestellt worden. Es ergebe sich ein Muster, nämlich, dass drei voneinander unabhängig ermittelnde Staatsanwaltschaften keinen Grund für die Weiterführung eines Strafverfahrens gesehen hätten. Die Einstellung sei sachverhaltsmässig und rechtlich richtig. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an versucht, mit den Strafanzeigen die drei Beschuldigten einzuschüchtern, damit deren Aussagen allenfalls im parallellaufenden Aufsichtsverfahren abgeschwächt werden könnten bzw. diese im Strafverfahren die Aussagen nicht bestätigen würden. Die Aufsichtsanzeige sei nicht zur Verleumdung der Beschwerdeführerin eingereicht worden, sondern es sei aufgrund des mehrfach gefährdeten Kindeswohls Pflicht der Beschuldigten gewesen, sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden. Es mangle daher am subjektiven Vorsatz und bezüglich des Vorhalts der Verleumdung am Handeln wider besseres Wissen. Dies abgesehen davon, dass die Äusserungen den Tatbestand gar nicht erfüllen könnten, weil nur die berufliche Ehre der Beschwerdeführerin tangiert sei. Es liege unabhängig vom Aufsichtsverfahren ein vollständiger und rechtsgenüglich zu beurteilender Sachverhalt vor. Die Beschwerdeführerin habe bis jetzt keine entlastenden Beweise aus dem Aufsichtsverfahren vorgebracht, was für die Wahrheit der Äusserungen spreche. Schliesslich beträfen sämtliche von der Beschwerdeführerin zitierten Äusserungen, die angeblich die persönliche und nicht die berufliche Ehre tangieren würden, Sachverhalte und Verhaltensweisen von A.___ im Rahmen ihrer Tätigkeit als Kitainhaberin.

 

5.1 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (üble Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2).

 

Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Verleumdung ist durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede (Trechsel/Lehmkuhl in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, PK StGB, 4. Auflage 2021, Art. 174 N 1).

 

Das Bundesgericht beschränkt den Ehrenschutz auf die ethische Integrität; «Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend», vorausgesetzt, «dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch treffe» (Trechsel/Lehmkuhl in: PK StGB, a.a.O., vor Art. 173 N 3 mit Hinweisen).

 

5.2 Die Ehrenfähigkeit juristischer Personen wird vom Bundesgericht in Übereinstimmung mit den meisten Autoren anerkannt. Daran ist zutreffend, dass auch eine juristische Person sittlichen Massstäben gemäss handeln kann oder aber nicht, und dass dieses Handeln der Gesamtheit der Mitglieder zugerechnet wird, nicht jedoch zwingend einzelnen Mitgliedern. Eine juristische Person kann also einen Ruf haben, der vom Ruf ihrer Mitglieder weitgehend unabhängig ist, und der aufgrund der vielfältigen sozialen Funktionen juristischer Personen gesonderten Schutzes bedarf (Franz Riklin in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, vor Art. 173 N 40; Trechsel/Lehmkuhl in: PK StGB, a.a.O., vor Art. 173 N 15 mit Hinweisen).

 

6.1 Bezüglich der Kita B.___ GmbH kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese einen Ruf hat, der vom Ruf ihrer Mitglieder weitgehend unabhängig ist und der aufgrund der vielfältigen sozialen Funktionen juristischer Personen gesonderten Schutzes bedürfte. A.___ ist Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Kita B.___ GmbH mit Einzelunterschrift; weitere Mitglieder hat die juristische Person gemäss Handelsregister nicht. Es kann vorliegend daher nur um eine allfällige Ehrverletzung von A.___ gehen.  

 

6.2 Es ist verständlich, dass die Beschwerdeführerin A.___ die Äusserungen der Beschuldigten im Schreiben an die Aufsichtsbehörde als ehrverletzend empfindet. Dennoch ist festzuhalten, dass die Äusserungen der Beschuldigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Krippe der Beschwerdeführerin erfolgten und die Ausübung deren Berufs als Krippenleiterin betrafen. Bei einigen Äusserungen geht es zudem nur um Schilderungen eines persönlichen Empfindens, beispielsweise Nrn. 7 bis 10, oder es ist gar kein ehrverletzender Inhalt erkennbar, beispielsweise Nrn. 16 und 17. Dass mit den Äusserungen Nrn. 36 und 38 gesagt worden sein soll, A.___ habe sich einem Jungen gegenüber übergriffig verhalten, ist aus den entsprechenden Äusserungen nicht zu entnehmen.

 

Aber auch wenn gewisse Äusserungen nicht nur die berufliche Ehre betroffen haben sollten, sondern auch die Geltung von A.___ als ehrbarer Mensch, wäre in einer weiterführenden Strafuntersuchung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen, weil sich die Beschuldigte – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwähnt – auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen könnte. Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (Urteil 6B_1267/2015 E. 2.1).

 

Aus den Äusserungen an die [...] geht klar hervor, dass es der Beschuldigten nicht um eine Diffamierung von A.___ ging, sondern um das Kindswohl, das sie aufgrund der Betreuung der Kinder in der Kita B.___ als gefährdet sah. Sie handelte offenkundig in der Absicht, die Kinder zu schützen resp. dafür zu sorgen, dass diese fachgerecht betreut werden, was sie ihrer Ansicht nach nicht in allen Punkten waren. Dieses Interesse ist höher zu gewichten als die Ehre der Beschwerdeführerin und das Schreiben an die [...] stellte auch ein angemessenes Mittel zur Erreichung des Ziels dar.

 

6.3 Der Tatbestand der Verleumdung, welcher wie erwähnt eine durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede darstellt, wäre mit noch grösserer Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt. Ein Handeln wider besseres Wissen wäre der Beschuldigten, welche vom Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen überzeugt war, kaum nachzuweisen.

 

7. Zusammenfassend erweist sich die Einstellung somit als korrekt und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

 

8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerinnen und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Entschädigung an sie ist nicht zuzusprechen.

 

8.2 Die Beschwerdeführerinnen beantragen für den Fall der Abweisung der Beschwerde die Aufhebung von Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung; der Beschuldigten sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Antrag ist nicht begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Er wäre aus folgenden Gründen aber auch abzuweisen:

 

Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 147 IV 47 mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Entschädigung der im Schuldpunkt obsiegenden beschuldigten Person zulasten des Staates oder der Privatklägerschaft geht und ist zum Schluss gekommen, im Zusammenhang mit Antragsdelikten müsse sich die Privatklägerschaft nicht mutwillig oder grob fahrlässig verhalten haben, um gegenüber der obsiegenden beschuldigten Person entschädigungspflichtig zu werden. Die Entschädigungspflicht der (aktiv am Verfahren teilnehmenden) Privatklägerschaft sei dispositiver Natur. Bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch gehe die Entschädigung der beschuldigten Person zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handle, bei einem Antragsdelikt jedoch (regelmässig) zulasten der Privatklägerschaft.

 

Vorliegend geht es um Antragsdelikte. Die Beschwerdeführerinnen haben sich ausdrücklich als Privatklägerinnen konstituiert. Gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung hat sie die Staatsanwaltschaft folglich zu Recht verpflichtet, die Entschädigung an die Beschuldigte zu bezahlen.

 

8.3 Im erwähnten Entscheid 147 IV 47 hat sich das Bundesgericht auch damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).

 

Die Beschwerdeführerinnen werden somit auch für das Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig. Rechtsanwalt Camill Droll macht einen Aufwand von 4 Stunden und 5 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 270.00 geltend, was in Bezug auf den Aufwand angemessen erscheint. Praxisgemäss wird die Stunde indessen mit CHF 260.00 entschädigt, es sei denn, es liege ein Fall von ausserordentlicher Komplexität vor. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Es sind demnach 4 Stunden und 5 Minuten zu CHF 260.00 pro Stunde zu entschädigen, d.h. CHF 1'061.65. Inklusive Auslagen von CHF 32.00 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt dies eine Entschädigung von CHF 1'177.90, zahlbar durch die Beschwerdeführerinnen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    Für das Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführerinnen der Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, eine Parteientschädigung von CHF 1'177.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier