Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

Beschluss vom 24. März 2021  

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     unentgeltliche Rechtspflege


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

 

1. Mit Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21./22. Februar 2019 wurde B.___ wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung (Lebenspartner), Gefährdung des Lebens, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 225 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. In Ziff. 12 wurde festgehalten, er habe der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, [...], eine reduzierte Entschädigung für notwendige Aufwendungen von pauschal CHF 15'000.00 (zu CHF 240.00 pro Stunde, inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

 

Am 7. März 2019 liess A.___ gegen dieses Urteil die Berufung anmelden. Gleichzeitig teilte sie dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit, das Amtsgericht habe den Beschuldigten in Ziff. 12 des Urteils verpflichtet, der Privatklägerin eine pauschale Entschädigung zu bezahlen. Ihr sei aber mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2017 rückwirkend per 24. März 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden. Entsprechend falle die Parteientschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Kanton. Diese Feststellung fehle leider im Urteil, weshalb sie ersuche, das Urteil in diesem Sinne zu berichtigen.

 

Mit Beschluss vom 19. März 2019 wies das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt das Gesuch mit der Begründung ab, dem Gericht sei bezüglich Ziff. 12 zwar ein Fehler unterlaufen, es handle sich dabei jedoch nicht um einen Fehler im Ausdruck (Erklärungsirrtum), sondern um einen solchen in der Willensbildung. Ein Fehler in der Willensbildung sei einer Berichtigung nach Art. 83 StPO nicht zugänglich. Der Fehler könne nur von der Rechtsmittelinstanz korrigiert werden.

 

Das begründete Urteil wurde den Parteien im Januar 2021 zugestellt.

 

2. Am 25. Januar 2021 liess A.___ gegen Ziff. 12 des Urteils Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei auf CHF 15'049.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Diese Entschädigung sei zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.___ vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten blieben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 4'634.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlaubten. Eventualiter sei Ziff. 12 des Urteils in diesem Sinne zu ergänzen.

 

3. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt teilte am 11. Februar 2021 mit, es sei korrekt, dass dem Amtsgericht ein Fehler unterlaufen sei. Es sei übersehen worden, dass der Privatklägerin von der Staatsanwaltschaft die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als unentgeltlicher Rechtsbeiständin gewährt worden sei. Es werde daher beantragt, die diesbezügliche Entschädigung nunmehr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens festzusetzen.

 

4. Am 2. März 2021 ging von Seiten des Berufungsgerichts der Beschluss vom 24. Februar 2021 ein, wonach die von A.___ gegen das Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21./22. Februar 2019 angemeldete Berufung zufolge Verzichts auf die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werde.

 

5. Mit Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 4. März 2021 wurden B.___ sämtliche Eingaben, die im Beschwerdeverfahren eingegangen waren, zur Kenntnis zugestellt und mitgeteilt, es sei vorgesehen, die Beschwerde gutzuheissen und Ziff. 12 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21./22. Februar 2019 wie folgt abzuändern:

 

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, [...], wird auf CHF 15'049.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 4'620.45 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 240.00/h, inkl. MwSt.); beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

B.___ wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu bis 19. März 2021 schriftlich zu äussern. Ohne Bericht innert Frist werde aufgrund der Akten entschieden.

 

6. Innert dieser Frist ging keine Stellungnahme seitens von B.___ ein.

 

7. Es ist unbestritten, dass der Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung für die Aufwendungen von A.___ resp. ihrer Vertreterin ein Fehler unterlaufen ist. Es wurde übersehen, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als unentgeltlicher Rechtsbeiständin gewährt worden war. Dieser Fehler ist wie folgt zu korrigieren:

 

Vor der Vorinstanz machte Rechtsanwältin Weisskopf einen Aufwand von 65.09 Stunden geltend (nicht wie im erstinstanzlichen Urteil erwähnt von 42.18 Stunden), dies ohne Hautverhandlung und Urteilseröffnung und bei einem Stundenansatz von CHF 240.00 resp. CHF 115.00. Inklusive Auslagen und MwSt. ergab dies die geltend gemachte Entschädigung von CHF 17'667.15. Im Beschwerdeverfahren wurden die Honorarnoten nochmals eingereicht, nun unter Berücksichtigung der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung, was bei einem Aufwand von 72,84 Stunden eine Entschädigung von CHF 19'683.90 (zum Stundenansatz von CHF 240.00 resp. CHF 120.00) bzw. von CHF 15'049.90 (zum Stundenansatz von CHF 180.00 resp. CHF 90.00) ergab.

 

Der Stundenansatz bei unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeiständung beträgt CHF 180.00 resp. CHF 90.00 für einen Rechtspraktikanten. Die Entschädigung ist somit entsprechend der Honorarnote auf CHF 15'049.90 festzusetzen, inkl. Auslagen und MwSt., und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 4'620.45 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 240.00/h, inkl. MwSt.); beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Beim Nachzahlungsanspruch sind 70,34 Stunden zu je CHF 60.00 und 2,5 Stunden zu je CHF 25.00 zu entschädigen (in der Honorarnote vom 19. Februar 2019 wurde der Stundenansatz für einen Rechtspraktikanten mit CHF 115.00 und nicht wie in der im Beschwerdeverfahren eingereichten Honorarnote mit CHF 120.00 verrechnet). Die Mehrwertsteuer beträgt insgesamt CHF 337.50 (28,16 h zu je CHF 60.00 mit 7,7 % [CHF 130.10], 42,18 Stunden zu je CHF 60.00 mit 8 % [CHF 202.45] und 2,5 Stunden zu je CHF 25.00 mit 8 % [CHF 5.00]).

 

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und Ziff. 12 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt wie folgt abzuändern:

 

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, [...], wird auf CHF 15'049.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 4'620.45 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 240.00/h, inkl. MwSt.); beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu, welche entsprechend der eingereichten Honorarnote auf CHF 684.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.

 

Demnach wird beschlossen:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 12 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21./22. Februar 2019 wie folgt abgeändert:

 

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, [...], wird auf CHF 15'049.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 4'620.45 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 240.00/h, inkl. MwSt.); beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

2.    Für das Beschwerdeverfahren ist A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, [...], eine Parteientschädigung von CHF 684.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn.

3.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier