Obergericht

Beschwerdekammer

 

Beschluss vom 14. Februar 2022  

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Werner

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn

 

Beschwerdegegnerin

 

2.    B.___,

 

Beschuldigter

 

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Am 3. November 2021 erstattete A.___ Strafanzeige gegen den Beschuldigten B.___ wegen Verleumdung, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und falschen Zeugnisses.

 

2. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 8. November 2021 nicht an die Hand.

 

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. November 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.

 

4. Mit Eingabe vom 26. November 2021 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 wurde das Gesuch abgewiesen.

 

5. Die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 17. Dezember 2021 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.

 

6. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 nahm B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Überdies verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 300.00, eine Verfügung mit dem Inhalt, dass sich der Beschwerdeführer an die Abmachung halten solle, ihn in Ruhe zu lassen, und die Verfügung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt beachten und einhalten solle, widrigenfalls er mit einer Busse zu bestrafen sei.

 

7. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

 

II.

 

1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).

 

2. In der Strafanzeige wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er behaupte, dass der Beschwerdeführer den Sohn des Beschuldigten belästige, stalke und bedrohe. Zudem habe er ihn bei der IV-Stelle und vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt verleumdet.

 

3.1 Wegen Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt.  

 

3.2 Wer wider besseres Wissen einen Nichtschuldigen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, macht sich der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig.

 

3.3 Gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird wegen Irreführung der Rechtspflege mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt.

 

3.4 Gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB macht sich des falschen Zeugnisses strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt.

 

4. Die vom Beschwerdeführer genannten Vorwürfe sind sehr allgemein gehalten und halten einer näheren Prüfung hinsichtlich der Voraussetzungen einer Verfahrenseröffnung nicht stand. Der Beschwerdeführer bleibt schuldig, bei wem der Beschuldigte ihn wegen welchen konkreten unehrenhaften Verhaltens beschuldigt bzw. verdächtigt haben soll. Ebenso ist schleierhaft, warum sich der Beschuldigte eines falschen Zeugnisses strafbar gemacht haben soll; aus den Zeugenaussagen im Verfahren BWZPR.2021.331 lassen sich jedenfalls keine solchen Aussagen erkennen. Gleich verhält es sich mit dem Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege. Betreffend die anonyme Meldung bei der IV-Stelle verstrickt sich der Beschwerdeführer in reine Vermutungen. Es bestehen keine konkreten Hinweise, dass der Beschuldigte die IV-Stelle tatsächlich über den Beschwerdeführer informiert hat. Ausserdem wurde die anonyme Meldung bei der IV-Stelle bereits im Verfahren STA.2020.5188 zur Anzeige gebracht, was einer Verurteilung nach dem Grundsatz «ne bis in idem» ohnehin im Wege steht.

 

5. Vielmehr lässt die Aktenlage tief in das zerrüttete Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer blicken. Diverse Verfahren wurden bei den Strafbehörden initiiert. In diesen Streitigkeiten unter den Parteien fielen offenbar oft Worte oder es wurden Handlungen vorgenommen, welche subjektiv als falsche Anschuldigungen, Verleumdung, Drohung, Beschimpfung, usw. empfunden worden sind. Das ist im vorliegenden Verfahren nicht anders. Für den Beschwerdeführer sind die behaupteten Äusserungen des Beschuldigten im Einzelfall moralisch verwerflich. Allerdings sind auf Seiten des Beschwerdeführers in dieser zerrütteten Beziehung – genauso wie seitens des Beschuldigten – viele verletzte Gefühle im Spiel, so dass man nicht jedes Wort bzw. jede Handlung auf die Goldwaage legen darf. Ansonsten würde jeder zweite Zwist – ob freundschaftlicher, nachbarschaftlicher oder beziehungsrechtlicher Natur – vor dem Strafrichter landen, was nicht die Intention des Gesetzgebers war. Es bestehen starke Anzeichen dafür, dass die Anzeige des Beschwerdeführers Ausdruck verletzten Stolzes ist und schwerer Enttäuschungen in die vergangenen, letztlich eigenen, falschen Erwartungen. Für die Schlussfolgerung, dass sich der Beschuldigte strafrechtlich etwas zu Schulden hat kommen lassen, gibt es nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte.

 

6. Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers wird der guten Ordnung halber festgehalten, dass sich diese nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinandersetzen. Die Beschwerde erschöpft sich in bloss appellatorischer Kritik, auf die nicht weiter einzugehen ist.

 

7. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

 

8. Auf die Anträge des Beschuldigten, wonach sich der Beschwerdeführer an die Abmachung halten solle, ihn in Ruhe zu lassen, und die Verfügung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt beachten und einhalten solle, widrigenfalls er mit einer Busse zu bestrafen sei, wird nicht eingetreten, da es sich dabei um zivilrechtliche Rechtsbehelfe handelt, für deren Anordnung die Beschwerdekammer des Obergerichts nicht zuständig ist.

 

 

III.

 

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

 

2. Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Gemäss BGE 139 IV 45 hat der Beschwerdeführer und nicht der Staat die Parteikosten des Beschuldigten zu tragen. Der Beschuldigte beantragt eine Parteientschädigung von CHF 300.00, was übermässig erscheint. Er war im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten und hat eine knapp vierseitige Stellungnahme eingereicht. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung auf CHF 100.00 festzusetzen, zahlbar durch den Beschwerdeführer.

 

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

4.    Auf die übrigen Anträge des Beschuldigten wird nicht eingetreten.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Wiedmer