Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 6. Juli 2021
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
Beschwerdeführer
Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung amtliche Verteidigung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 26. Januar 2021 wurde B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 8'400.00 verurteilt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt A.___, wurde in Urteils-Ziffer 3 auf CHF 8'567.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Das Gericht kürzte die Kostennote von Rechtsanwalt A.___ (AS 451 ff.) um gesamthaft 4.5 Stunden. Im Einzelnen wurden die Positionen «Aktenstudium» (insgesamt 8.25 Stunden) um 2.5 Stunden, «Fristgesuche (insgesamt 1.5 Stunden) um eine Stunde sowie «Eingabe an RA D-Th» vom 1. September 2020 um eine Stunde gekürzt.
2. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil vom 26. Januar 2021 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten am 11. Mai 2021 zugestellt.
3. Mit Beschwerde vom 20. Mai 2021 gelangte Rechtsanwalt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit den folgenden Anträgen:
1. Es sei das angefochtene Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 26. Januar 2021 hinsichtlich der Ziffer 3 aufzuheben.
2. Es sei das dem Beschwerdeführer zustehende Honorar als amtlicher Verteidiger auf insgesamt CHF 9'439.60 (inkl. Auslagen und MWST; mit Hauptverhandlung) festzulegen.
3. Eventualiter sei die Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 26. Januar 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung der Entschädigung an die amtliche Vertretung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWST und Spesen zu Lasten der Staatskasse.
4. Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2021 schloss die Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
5. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz führen, wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde (Art. 135 Abs. 3 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Dem amtlichen Verteidiger steht gegen den Entschädigungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts nur die Beschwerde offen (BGE 139 IV 199 E. 5.2 S. 202). Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Da der Streitwert weniger als CHF 5'000.00 beträgt, ist die Angelegenheit von der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier vom Präsidenten der Beschwerdekammer, zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung der Entschädigung für die Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im Verfahren vor der Amtsgerichtsstatthalterin Dorneck-Thierstein.
2.1 Die Vorinstanz begründet die Kürzungen der Honorarnote des amtlichen Verteidigers im angefochtenen Urteil wie folgt:
2.1.1 Der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mache in seiner Honorarnote einen Aufwand von 41.8 Stunden (ohne Hauptverhandlung) geltend. Bei dieser Honorarnote falle auf, dass der Verteidiger viel Aufwand für «Aktenstudium» (insgesamt 8.25 Stunden) und «Fristgesuche» (insgesamt 1.5 Stunden für 6 Fristgesuche) geltend mache. Dieser Aufwand für das Aktenstudium erscheine zu hoch, denn der Verteidiger sei von Anfang an in das Verfahren involviert gewesen. So sei er sowohl bei den Einvernahmen des Beschuldigten sowie auch bei denjenigen der jetzigen Ehefrau des Beschuldigten dabei gewesen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er die Akten bereits vor der Hauptverhandlung bestens gekannt habe, weshalb das geltend gemachte Aktenstudium von 4 Stunden vor der Hauptverhandlung am 20. Januar 2021 überhöht sei. Im Weiteren seien die Akten in Deutsch abgefasst, sodass diesbezüglich kein erhöhter Aufwand entstanden sei. Der Umfang der Akten (470 Aktenseiten inklusiv den Akten des Richteramtes Dorneck-Thierstein) sowie die Komplexität des Falles rechtfertigten es, den Aufwand für das Aktenstudium um insgesamt 2.5 Stunden zu kürzen, weshalb für das Aktenstudium ein Total von 5.75 Stunden als angemessen erscheine.
2.1.2 Weiter sei festzustellen, dass der amtliche Verteidiger insgesamt 6 Fristerstreckungen zu jeweils 0.25 Stunden verrechnet habe. Auffallend sei dabei, dass zwischen dem 8. Oktober 2019 und dem 21. Juli 2020 insgesamt 5 Mal die Frist habe erstreckt werden müssen. Fristerstreckungsgesuche könnten, wenn überhaupt, zu maximal 5 Minuten verrechnet werden. Daher erscheine für «Fristgesuche» ein Aufwand von total 0.5 Stunden als angemessen; die eingereichte Honorarnote sei deshalb hier um eine Stunde zu kürzen.
2.1.3 Der amtliche Verteidiger mache sodann am 1. September 2020 für die «Eingabe an RA D-Th» einen Aufwand von 2.5 Stunden geltend. Dies erscheine in Anbetracht des Umfangs der Eingabe von 3 geschriebenen Seiten als zu hoch; angemessen erscheine hier, den Aufwand auf 1.5 Stunden festzusetzen, weshalb diesbezüglich die eingereichte Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten nochmals um eine Stunde zu kürzen sei. Gesamthaft werde somit die Honorarnote des amtlichen Verteidigers um 4.5 Stunden gekürzt.
2.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen Folgendes geltend:
2.2.1 Der Aufwand für das Aktenstudium von 8.25 Stunden sei insbesondere der langen Verfahrensdauer geschuldet. Das Verfahren und die damit zusammenhängenden Untersuchungen seien mit Verfügung vom 3. Juni 2017 eröffnet worden. Der Beschwerdeführer sei alsdann mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2017 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt worden. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer von rund dreieinhalb Jahren und den langen zeitlichen Abständen zwischen den einzelnen Verfahrensschritten hätten jeweils wiederholt die fallrelevanten Akten durchgesehen und gewürdigt werden müssen, sodass ein höherer Zeitaufwand unumgänglich gewesen sei. Angesichts der vollkommen divergierenden Sachverhaltsdarstellungen und widersprüchlichen Beweisen sowie der, aus technischer Sicht, Komplexität des Falles hätten etwa diverse Abklärungen im Zusammenhang mit dem Messverfahren und den Messsystemen der Polizei und eine entsprechende fallbezogene Würdigung vorgenommen werden müssen, um fachgerecht die Begutachtung würdigen zu können. Es gelte im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung habe vorbereitet werden müssen und aus diesem Grund ein Aufwand von vier Stunden für die Durchsicht der umfangreichen Akten und Protokolle durchaus üblich und notwendig im Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren seien und somit keinen übermässigen Zeitaufwand darstellten. Die erneute detaillierte Auseinandersetzung mit sämtlichen Protokollen, Gutachten und anderen Beweisen sei durch den Umstand bedingt gewesen, dass anlässlich der Hauptverhandlung diverse Zeugen angehört und befragt hätten werden müssen. Es handle sich vorliegend um umfangreiche Akten von 470 Seiten, sodass der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 8.25 Stunden für das Aktenstudium vorliegend als angemessen erachtet werde.
2.2.2 Die Honorarnote vom 21. Januar 2021 beinhalte ebenfalls die Auslagen für sechs Fristerstreckungen von jeweils 0.25 Stunden. Im angefochtenen Urteil werde moniert, dass im Zusammenhang mit Gesuchen um Fristerstreckungen lediglich ein Aufwand von maximal fünf Minuten verrechnet werden könne. Im Gebührentarif würden derweil keine Richtwerte festgelegt, welche den maximalen Zeitrahmen der jeweiligen Aufwände der amtlichen Vertretung bestimmten. Die Höhe der Entschädigung hänge demnach von den effektiven Aufwendungen und Auslagen ab. Es sei richtig, dass über einen Zeitraum von rund neun Monaten insgesamt fünf Mal die Frist habe erstreckt werden müssen, was nicht als übermässig erscheine im Hinblick auf weitere zu bearbeitende Mandate, die Komplexität des vorliegenden Falles sowie die umfangreichen Akten von 470 Seiten. Bei Fristerstreckungsgesuchen handle es sich um effektive Auslagen und Aufwände, welche entsprechend zu vergüten seien. Die Fristerstreckung sei ein Akt der Verteidigung, um eine ihr gesetzte Frist zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zu wahren, wenn die entsprechende abverlangte Verfahrenshandlung nicht zum gesetzten Zeitpunkt vorgenommen werden könne.
2.2.3 Der Beschwerdeführer habe in der Honorarnote weiter einen Aufwand von 2.5 Stunden in Bezug auf die «Eingabe an RA D-Th» am 1. September 2020 geltend gemacht. Die Eingabe habe insgesamt drei Seiten umfasst. Es gelte festzuhalten, dass die betreffende Eingabe auf die Verfügung des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 22. Juli 2020 erfolgt sei. Die fragliche Eingabe habe eine Stellungnahme mit Antrag auf Rückweisung der Anklageschrift sowie Beweisanträge beinhaltet. In diesem Zusammenhang sei vorgängig eine Besprechung mit dem Mandanten geführt worden, um das weitere Vorgehen zu bestimmen. In Bezug auf die Stellungnahme sei klar, dass die Akten erneut hätten hinzugezogen werden müssen, um die problematischen Positionen und die allfällig zu bestreitenden Punkte der Anklageschrift zu eruieren und darlegen zu können. Der Aufwand sei zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten notwendig gewesen. Üblicherweise werde pro geschriebene Seite ein Aufwand der Verteidigung im Umfang von einer Stunde geltend gemacht. Vorliegend habe der Beschwerdeführer in seiner Kostennote lediglich 2.5 Stunden für das Verfassen einer Rechtsschrift im Umfang von drei Seiten aufgeführt, was als angemessen und verhältnismässig erachtet werde.
2.2.4 Ergänzend rügt der Beschwerdeführer, die Begründung des Entschädigungsentscheids genüge den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht. Es handle sich um eine pauschale Begründung, die nicht nachvollziehbar sei. Betreffend die Kürzungen für die «Eingabe an RA D-Th» und «Fristgesuche» werde nicht weiter ausgeführt, woher die entsprechenden Richtwerte der Vorinstanz für den verrechenbaren Aufwand stammen würden.
2.3 Die amtlichen Verteidiger im Strafverfahren werden nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 158 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Hat die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält (Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Strafbehörde darf nicht einfach ein aus ihrer Sicht angemessenes Honorar im Sinne einer Pauschale festsetzen, sondern muss sich mit den beanstandeten Positionen der Kostennote im Einzelnen auseinandersetzen (Obergericht Solothurn, Beschwerdekammer, 30. Juni 2020, BKBES.2020.74, E. 2.4).
2.4.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 29 Abs. 2 BV) rügt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Vorinstanz hat konkret dargelegt, welche Positionen sie aus welchen Gründen als übersetzt erachtet hat (siehe E. 2.1 hiervor). Die Kürzungen waren damit für den Beschwerdeführer nachvollziehbar und erlaubten eine sachgerechte Anfechtung. Ob die angeführten Gründe für die Kürzung nachvollziehbar sind, beschlägt sodann nicht die Begründungspflicht als formelle Garantie, sondern die materielle Beurteilung.
2.4.2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kürzung des Aufwands für die Position «Aktenstudium» um 2.5 Stunden. Die Vorinstanz begründete diese Kürzung in erster Linie damit, dass der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger die Akten bereits vor der Hauptverhandlung bestens gekannt habe, weshalb ein nochmaliges Aktenstudium von 4 Stunden vor der Hauptverhandlung nicht mehr als verhältnismässig erachtet werden könne. Zwar ist es im Sinne der Beschwerde nachvollziehbar und geboten, die Akten im Laufe eines längeren Verfahrens mehrmals zu konsultieren. Vorliegend waren die Akten allerdings überschaubar (2 Bundesordner, nur ein Vorhalt), der Beschwerdeführer hatte diese bereits während 4.5 Stunden studiert, er war bereits von Anfang an in das Verfahren involviert gewesen und hatte auch an den wesentlichen Einvernahmen teilgenommen. Eine erneute Auffrischung der Aktenkenntnis dürfte damit – wie von der Vorinstanz erwogen – kaum nochmals zusätzliche 4 Stunden in Anspruch genommen haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Aufwand für das erneute Aktenstudium vor der Hauptverhandlung auf 1.5 Stunden begrenzte, zumal insgesamt immer noch ein Aufwand von 6 Stunden für das Studium der Akten als angemessen erachtet wurde.
2.4.3 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Kürzung des Aufwands für Fristerstreckungsgesuche wendet, erweist sich seine Beschwerde von vornherein als unbegründet. Aufwendungen und Kenntnisnahmen im Zusammenhang mit Fristerstreckungsgesuchen sind dem Kanzleiaufwand zuzurechnen, der im amtlichen Honorar von CHF 180.00 pro Stunde bereits berücksichtigt ist (vgl. neuestens z.B. das Urteil der Strafkammer vom 18. Februar 2021, STBER.2020.31, Ziff. V.2). Entsprechend ist der diesbezügliche Aufwand nicht zusätzlich zu vergüten. Es bleibt damit bei der von der Vorinstanz festgesetzten Kürzung von einer Stunde.
2.4.4 In Bezug auf die Kürzung der Position «Eingabe an RA D-Th» vom 1. September 2020 erscheint die Begründung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Den angemessenen Aufwand allein vom Umfang einer Eingabe abhängig zu machen, greift zu kurz. Es gilt zu berücksichtigen, dass der amtliche Verteidiger über einen Ermessensspielraum verfügt, welche Aufwendungen er im Interesse der Verteidigung für notwendig resp. sinnvoll hält (vgl. neuestens Florian Seitz, Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 77, mit Nachweisen). Der Beschwerdeführer bringt nachvollziehbar vor, die Eingabe vom 1. September 2020 (AS 373 ff.) habe eine Stellungnahme mit Antrag auf Rückweisung der Anklageschrift sowie Beweisanträge enthalten. Ein diesbezüglicher Aufwand von 2.5 Stunden erscheint durchaus vertretbar. Auch mit Blick auf den Umfang der Eingabe von drei Seiten wäre im Übrigen keine Überschreitung des Ermessens des amtlichen Verteidigers ersichtlich. Die diesbezügliche Kürzung ist entsprechend aufzuheben.
2.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde betreffend die Kürzung der Position «Eingabe an RA D-Th» um eine Stunde als begründet und ist entsprechend gutzuheissen. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet und ist abzuweisen. Neu ergibt sich eine Entschädigung von (gerundet) CHF 8'761.10 (Honorar 42.8 Stunden à CHF 180.00 = CHF 7'704.00, Auslagen CHF 425.95, zzgl. MWST).
3. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 26. Januar 2021 ist aufzuheben. Die amtliche Entschädigung des Beschwerdeführers wird neu auf CHF 8'761.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Rückforderungsanspruch wird vom vorliegenden Entscheid nicht betroffen.
4.1 Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Rechtsbegehren nur teilweise durch. Es rechtfertigt sich, ihm die Kosten von CHF 800.00 zu 3/4, d.h. CHF 600.00, und dem Staat zu 1/4, d.h. CHF 200.00, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Der Beschwerdeführer macht eine Entschädigung von CHF 1'510.80 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, was angemessen erscheint. Der Staat Solothurn hat ihm demnach eine Parteientschädigung von CHF 377.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4.3 Die Parteientschädigung ist mit den auferlegten Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit der Beschwerdeführer dem Staat Solothurn noch CHF 222.30 zu bezahlen hat.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 26. Januar 2021 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt A.___, [...], wird auf CHF 8'761.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 8'761.10 während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___, wohnhaft in [...] erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden zu 3/4, d.h. CHF 600.00, dem Beschwerdeführer und zu 1/4, d.h. CHF 200.00, dem Staat Solothurn auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten werden mit der ihm zugesprochenen Parteientschädigung gemäss nachstehender Dispositiv-Ziffer 4 verrechnet, womit der Beschwerdeführer noch Verfahrenskosten in Höhe von CHF 222.30 zu bezahlen hat.
4. Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 377.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Diese wird mit den vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 3 verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Müller Bachmann