Obergericht

Beschwerdekammer

 

Beschluss vom 20. September 2021   

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

 

Beschwerdegegnerin

 

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,

 

Beschuldigter

 

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Am 25. Dezember 2019 meldete sich A.___ beim Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn in [...] und erstattete Strafanzeige sowie Strafantrag gegen ihren damals getrennt von ihr lebenden Ehemann B.___. A.___ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2020 an, bei der Übergabe der gemeinsamen Kinder am 25. Dezember 2019 sei zwischen ihr und B.___ ein Streit entbrannt. Dabei soll der Beschuldigte seine Noch-Ehefrau an beiden Oberarmen gepackt und rückwärts gegen den Treppenabgang gedrückt haben. Als sie sich vom Beschuldigten habe lösen können, habe sie ihn geohrfeigt und ihren Fuss gegen seinen Unterleib gedrückt. Tags darauf, am 26. Dezember 2019, hielt die Polizei grossflächige Hämatome am linken Oberarm von A.___ fest, welche sich in den Akten befinden (Fotoaufnahmen der Polizei vom 26. Dezember 2019).

 

2. Nachdem der Beschuldigte am 17. Januar 2020 einvernommen worden war, rapportierte die Polizei am 28. Januar 2020 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

 

3. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen B.___ betreffend Tätlichkeiten nicht an die Hand.

 

4. Am 19. Mai 2021 reichte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann, Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Mai 2021 bei der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn ein. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zurückzuweisen.

 

5. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Sicherheitsleistung von CHF 800.00 zu leisten. Diese leistete sie am 9. Juni 2021.

 

6. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 23. Juni 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auch der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger, beantragte innert erstreckter Frist mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2021 die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

7. Am 27. Juli 2021 bzw. am 9. August 2021 trafen die Kostennoten der Rechtsanwälte Liniger und Hintermann beim Obergericht ein.

 

 

II.

 

1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2021 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Vorliegend ist umstritten, ob die Handlungen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin als Tätlichkeiten zu qualifizieren sind und ob es zulässig war, eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO sowie Art. 177 Abs. 3 StGB zu verfügen.

 

2.1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Mit der Sozialordnung in Widerspruch steht eine körperliche Einwirkung in jedem Fall dann, wenn sie dem Betroffenen physische Schmerzen bereitet. Das Bundesgericht bejahte beispielsweise das Vorliegen einer Tätlichkeit bei zwei Stössen im Bereich des Hüftansatzes und eines Arms im Rahmen einer Auseinandersetzung (BGE 117 IV 15 E. 2 mit Verweis auf Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 3. Aufl., § 3 N 55).

 

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass es am 25. Dezember 2019 zu einer gegenseitigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin kam. Im Kerngeschehen von beiden Seiten anerkannt ist, dass sich die beiden Parteien heftig stritten, der Beschuldigte gegenüber der Beschwerdeführerin tätlich wurde indem er sie an beiden Oberarmen packte, sie aufschrie, den Beschuldigten ohrfeigte und letztlich ihren Fuss leicht gegen seinen Unterleib drückte.

 

2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim Verhalten des Beschuldigten aufgrund der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB handelt (vgl. auch Urteil der Strafkammer des Obergerichts Solothurn vom 4. Mai 2021, STBER.2020.62). Der Beschuldigte packte die Beschwerdeführerin von vorne an beiden Oberarmen. Dabei packte er so heftig zu, dass sich am linken Oberarm der Beschwerdeführerin deutliche Hämatome bildeten (vgl. Fotos in den Akten STR.2020.1838). Die Beschwerdeführerin verspürte gemäss ihren eigenen Aussagen sofort Schmerzen. Zudem erschrak sie offenbar ob des Angriffs und schrie laut auf. Der Übergriff löste bei der Privatklägerin eine starke emotionale Reaktion aus. Der Beschuldigte erfüllte damit fraglos den Tatbestand von Art. 126 StGB.

 

In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin, das Verhalten des Beschuldigten sei – insbesondere angesichts der ausgeprägten, breitflächigen Hämatome an ihrem Oberarm – gravierender als das Erteilen einer Ohrfeige. Ob das zutrifft, kann offengelassen werden. Ebenso, ob die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin oder diejenige des Beschuldigten zutrifft, zumal beide Verhaltensweisen immer noch unter den Tatbestand der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB zu subsumieren sind.

 

2.4 Weiter ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als unmittelbare Reaktion auf das Verhalten des Beschuldigten dem Beschuldigten eine Ohrfeige erteilte und ihren Fuss gegen seinen Unterleib drückte.

 

Ist eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB). Dies gilt ebenso für eine vorangehende Tätlichkeit: Wird eine Tätlichkeit unmittelbar mit einem gleichartigen Delikt beantwortet, kann ebenfalls in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB von einer Bestrafung Umgang genommen werden. Dabei handelt es sich bei Art. 177 Abs. 3 StGB – entgegen der unzutreffenden Ansicht der Beschwerdeführerin – sehr wohl um einen Anwendungsfall von Art. 8 Abs. 1 StPO (vgl. Verzicht auf Strafverfolgung; BSK StPO-Fiolka/Riedo, Art. 8 N 15). Mit Blick auf die zwingende Natur von Art. 8 StPO und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin zugestandenen Ohrfeige als unmittelbare Retorsion auf das Zupacken durch den Beschuldigten ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO sowie Art. 177 Abs. 3 StGB nicht an die Hand nahm.

 

3. Damit erweist sich die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung als korrekt; die Beschwerde ist abzuweisen.

 

4. Im Rechtsmittelverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt, so dass ihr die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 aufzuerlegen sind. Die Kosten sind mit der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheitsleistung zu verrechnen.

 

5. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

6. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen. Im Bereich der Antragsdelikte wird die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren gegenüber der beschuldigten Person für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO, Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020, E. 4.2.6).

 

Vorliegend bezieht sich das nicht anhand genommene Verfahren auf ein Antragsdelikt. Es ist somit die Beschwerdeführerin, die gegenüber dem Beschuldigten entschädigungspflichtig wird.

 

Rechtsanwalt Rolf Liniger macht in seiner Honorarnote vom 26. Juli 2021 einen Aufwand von 3.75 Stunden à CHF 280.00 zuzüglich Auslagen und MwSt., total CHF 1'146.55, geltend, was angemessen erscheint. Die Beschwerdeführerin ist demnach zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'146.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3.    Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'146.55 zu entrichten.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Riechsteiner