Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

Beschluss vom 11. Oktober 2021   

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger  

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

 

Beschwerdegegnerin

 

2.    B.___,

 

Beschuldigter

 

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1.1 Am 19. April 2021 erstattete A.___ gegen ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann B.___ Strafanzeige wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände. A.___ hatte mit B.___ vereinbart, am 17. April 2021 ihr gemeinsames Haus, in dem B.___ nun allein wohnt, zu besichtigen. Dies erfolgte gestützt auf eine gemeinsam getroffene Vereinbarung, wonach sie einmal pro Jahr das Haus besichtigen dürfe. Anlässlich dieser Besichtigung, an der u.a. auch ihr Lebenspartner und ihre Tochter anwesend waren und zu der die Polizei beigezogen werden musste, soll B.___ ihr den Zutritt in den Hobbyraum verweigert haben mit der Begründung, sie stehle. Dadurch sehe sie sich in ihrem Ruf geschädigt (vgl. auch die Strafanzeige der Polizei vom 22. April 2021).

 

1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und übler Nachrede, evtl. Verleumdung mit Verfügung vom 1. Juni 2021 nicht an die Hand.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 18. Juni 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.

 

3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 12. Juli 2021 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

 

4. B.___ beantragte am 16. August 2021 sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

 

5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

II.

 

1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).

 

2. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:

 

2.1 Hinsichtlich des Vorhalts des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist zunächst festzuhalten, dass die Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann keine Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB darstellt. Bei der Vereinbarung vom 6. Februar 2020 handelt es sich um eine private Vereinbarung und nicht um eine amtliche Verfügung mit einer Strafdrohung. Der Tatbestand von Art. 292 StGB kann daher offensichtlich nicht erfüllt sein.

 

Zudem wäre die Beschwerdeführerin hinsichtlich von Art. 292 StGB ohnehin nicht zur Beschwerde legitimiert. Art. 292 StGB stellt ein Delikt gegen die öffentliche Gewalt dar und soll in erster Linie die Durchsetzung hoheitlicher Anordnungen erleichtern. Der Tatbestand schützt unmittelbar nur die mit der entsprechenden Strafandrohung verbundene Verfügung, mithin einen Ausdruck rechtmässig ausgeübter staatlicher Autorität. Der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten Interessen, um derentwillen die Verfügung erlassen wurde, dient der Straftatbestand nur mittelbar. Werden durch ein Delikt, das nur öffentliche Interessen verletzt, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Recht der Beschwerdeführerin einen Strafantrag zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1210/2019 vom 19. Mai 2020 E. 1.2).

 

Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei der Besichtigung seien auch zwei Polizisten im Dienst anwesend gewesen und diese seien doch Beamte, ist ergänzend anzufügen, dass es bei der Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nicht um die Besichtigung als solche geht, sondern um die Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich dieser Besichtigung und diese stellt keine Verfügung i.S.v. Art. 292 StGB dar.  

 

2.2.1 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (üble Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2). Der Vorsatz muss sich auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen, aber nicht auf die Unwahrheit der Äusserung. Auch eine besondere Beleidigungsabsicht («animus inurandi») ist nicht gefordert (Trechsel/Lehmkuhl in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, PK StGB, 4. Auflage 2021, Art. 173 N 11).

 

Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Verleumdung ist durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede (Trechsel/Lehmkuhl in: PK StGB, a.a.O., Art. 174 N 1).

 

2.2.2 Die Anschuldigung, jemand stehle, ist ehrenrührig und es ist absolut verständlich, dass die Beschwerdeführerin dies auch als ehrenrührig empfand.  

 

Ob die Vorhalte zutreffen, dürfte im heutigen Zeitpunkt kaum mehr bewiesen werden können. Aufgrund der Aktenlage geht die Staatsanwaltschaft aber zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer in einem weiterzuführenden Verfahren zumindest der Gutglaubensbeweis gelingen würde. Aus der polizeilichen Einvernahme ist ersichtlich, dass er Angst hatte, die Beschwerdeführerin in den Hobbyraum zu lassen, weil nachher wieder etwas fehlen würde. Er habe dort seine ganze Modelleisenbahnsammlung. Bereits im Vorfeld der Besichtigung hatte er sich deswegen an Rechtsanwalt C.___ gewandt (Beilage 1 zur Eingabe vom 16. August 2021) und diesen gebeten, seine Frau darauf hinzuweisen, dass Handtaschen oder ähnliche Behältnisse, in denen Sachen aus dem Haus transportiert werden könnten, nicht toleriert würden. Im Weiteren werden die Befürchtungen des Beschuldigten auch von der Tochter der Beschwerdeführerin geteilt (vgl. polizeiliche Einvernahme mit D.___ vom 19. April 2021).

 

Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige resp. den Strafantrag wegen übler Nachrede nicht an die Hand genommen hat. Ergänzend anzufügen ist, dass sich der Vorsatz wie erwähnt auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen muss. Vorliegend scheint der Beschuldigte aber keinen derartigen Vorsatz gehabt zu haben. Es ging ihm nicht darum, jemandem Dritten zur Kenntnis zu bringen, die Beschwerdeführerin habe früher aus dem Hobbyraum Gegenstände entwendet. Er wollte nur verhindern, dass sie mit einer Tasche in den Hobbyraum geht. Begründen musste er dies grundsätzlich nur ihr gegenüber. Dass weitere Personen, insbesondere die Polizei davon erfuhren, war nur darauf zurückzuführen, dass der Partner dieser sofort telefoniert hatte (vgl. Ausführungen von D.___).

 

2.2.3 Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Nichtanhandnahme der Strafanzeige resp. des Strafantrags wegen Verleumdung. Dem Beschuldigten dürfte in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Vorgehen wider besseres Wissen nachzuweisen sein.

 

3. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

 

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier