Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 6. September 2021
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Beschwerdeführer
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ erhob am 7. Juni 2021 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen einen Mitarbeiter der D.___, gegen das C.___ in [...] sowie gegen die D.___ wegen Nötigung, Freiheitsberaubung, Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung und Diskriminierung, weil ihm der Aufenthalt im C.___ am 28. Mai 2021 wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske bzw. Nichtvorweisens seines ärztlichen Attests verweigert worden war.
2. Die Staatsanwaltschaft nahm das entsprechende Strafverfahren mit Verfügung vom 14. Juni 2021 nicht an die Hand.
3. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Juni 2021 Beschwerde beim Obergericht Solothurn. Er beantragte die kostenfällige Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Weiterführung der Strafuntersuchung.
4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 2. August 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die D.___ liess sich mit Eingabe vom 6. August vernehmen. Die beiden anderen Beschuldigten reichten innert Frist keine Stellungnahme ein.
5. Nachdem den Verfahrensbeteiligten die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der D.___ mit Verfügung vom 13. August 2021 zugestellt worden waren, liess sich keiner der Parteien mehr zur Sache vernehmen. Die Sache ist somit spruchreif.
II.
1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2021 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 mit Hinweisen) richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf.
3. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2021 das C.___ in [...] betreten hatte, ohne eine Gesichtsmaske zu tragen, woraufhin er auf die im Innern geltende Maskentragpflicht aufmerksam gemacht worden war. Da sich der Beschwerdeführer weigerte, eine Maske aufzusetzen und es zudem auch ablehnte, ein ärztliches Attest vorzuweisen, wurde er aufgefordert, das Verkaufsgeschäft zu verlassen. Weiter ist anerkannt, dass die Mitarbeiter der E.___ dem Beschwerdeführer in Aussicht stellten, die Polizei hinzuzuziehen, nachdem sich der Beschwerdeführer beharrlich geweigert hatte, das Attest vorzuweisen oder das Verkaufsgeschäft zu verlassen.
4. Die grundsätzliche Maskentragepflicht in Geschäften zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus ist für öffentlich zugängliche Innenräume von Betrieben ausdrücklich gesetzlich vorgesehen (Art. 3b der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26). Die Massnahme bezweckt einerseits, die Verbreitung von Covid-19 in präventiver Weise zu verhindern und andererseits Übertragungsketten zu unterbrechen und eine Ausbreitung des Virus zu verhindern. Als öffentlich zugängliche Innenräume gelten alle Räume in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, die einem allgemeinen Publikum offen stehen. Darunter fallen insbesondere Verkaufslokale wie Geschäfte und Einkaufszentren (Erläuterungen zur Covid-19-Verordung, Art. 6, S. 5; https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/mt/k-und-i/aktuelle-ausbrueche-pandemien/2019-nCoV/erlaeuterungen-covid-19-verordnung-besondere-lage.pdf.download.pdf/Erl%C3%A4uterungen%20Covid-19-Verordnung%20besondere%20Lage.pdf, zuletzt besucht am 6. September 2021). Das C.___ in […] war davon erfasst.
Von der Maskenpflicht ausgenommen sind zum einen Kinder bis zu ihrem 12. Geburtstag und zum anderen Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen keine Gesichtsmaske tragen können (Art. 3b Abs. 2 lit. a und b der Covid-19-Verordnung). Dabei kann es sich namentlich um medizinische Gründe handeln (Gesichtsverletzungen, Atemnot, Angstzustände, Menschen mit bestimmten Behinderungen). Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest eines Arztes oder Psychotherapeuten notwendig, bei dem die betroffene Person in Behandlung ist. Unzureichend sind hingegen Selbstdeklarationen von betroffenen Personen ohne Angabe eines einschlägigen besonderen Grundes im Sinne der Covid-19-Verordnung (Erläuterungen zur Covid-19-Verordung, Art. 5 Abs. 1 Bst. b, expliziter Hinweis zur Selbstdeklaration auf Seite 4 oben).
4.2 Aus der Rechtmässigkeit der grundsätzlichen Maskentragepflicht in Innenräumen von Einkaufszentren folgt, dass die Aufforderung des C.___ Verkaufspersonals zu Handen des Beschwerdeführers, eine Maske aufzusetzen oder ein entsprechendes Attest vorzuweisen, keinen unerlaubten Zweck verfolgte und demnach auch kein rechtswidriges Nötigungsmittel darstellen kann. Wie die Staatsanwaltschaft zwar zu Recht festhielt, besteht keine allgemeine Pflicht, das ärztliche Attest auf sich zu tragen. Ein privater Anbieter ist hingegen aber auch nicht verpflichtet, einer ärztlich von der Maskenpflicht dispensierten Person Zutritt zu den Innenräumen seines Betriebes zu gewähren, zumal eine von der Maskenpflicht befreite Person die Gesundheit der Mitarbeitenden und der übrigen Kunden in einem Ladenlokal gefährden kann. Der C.___ war und ist es unbenommen, eine ausnahmslose Maskenpflicht vorzuschreiben oder ein entsprechendes Attest zu verlangen.
Nur am Rande sei festgehalten, dass es der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Anzeigeerstattung als auch vor Obergericht unterlassen hat, ein entsprechendes Attest vorzuweisen. Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Person erforderlich, die nach dem Medizinalberufgesetz (SR 811.11) oder dem Psychologieberufegesetz (SR 935.81, nur Psychotherapeuten, keine Psychologen) zur Berufsausübung mit eigener fachlicher Verantwortung befugt ist, und bei der die betroffene Person in Behandlung ist. Es liegt auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer eigenhändig erstellte und unterzeichnete «Erklärung an Eides statt» vom 28. Juni 2021 den genannten Anforderungen in keiner Weise entspricht.
5. Folglich hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung korrekt und überzeugend dargelegt, dass vorliegend eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB ausscheidet, da die Mitarbeiter der C.___ den Beschwerdeführer zunächst lediglich auf die geltenden rechtlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht haben. Auch der Hinweis, die Polizei werde hinzugezogen, stellt keine rechtswidrige Androhung ernstlicher Nachteile in Aussicht.
Weiter hat die Staatsanwaltschaft zutreffend erwogen, der Vorwurf der Freiheitsberaubung scheide ebenfalls klarerweise aus, da die C.___ frei darüber entscheiden könne, wer sich in deren Räumlichkeiten aufhalte. Im Rahmen des Hausrechts sei es zulässig, bestimmte Personen, welche gegen die geltende Hausordnung verstiessen, wegzuweisen oder gegen diese ein Hausverbot zu erlassen. Die Beschwerde geht fehl.
Zu keiner anderen Beurteilung führt der vom Beschwerdeführer geäusserte Vorwurf der Diskriminierung. Der Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Verhaltens im Sinne von Art. 261bis StGB ist unhaltbar und entbehrt jeglicher Grundlage.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen.
7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung zu beziehen. Den Beschuldigten ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Riechsteiner