Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

 

Beschluss vom 3. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann  

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

2.    B.___,

 

Beschuldigter

 

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Mit zwei Schreiben vom 11. Juni 2022 erstattete A.___ Strafanzeige gegen B.___ wegen Hausfriedensbruchs. B.___ habe Arealverbot. Trotzdem habe er am 5. Juni 2022 und 11. Juni 2022 das Areal betreten. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen nicht an die Hand.

 

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 25. Juli 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Strafanzeigen seien an die Hand zu nehmen.

 

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 29. August 2022 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.

 

4. B.___ liess sich nicht vernehmen.

 

5. Am 27. September 2022 ging die Honorarnote der Vertreterin des Beschwerdeführers ein.

 

6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

II.

 

1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).

 

2. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB).

 

Neben Häuser und Wohnungen wird auch der unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten geschützt. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu einem Haus vorausgesetzt. Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus gehören. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens bzw. Verweilens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 186 N 16, 39).

 

3.1 Die Beschwerdeführerin erwähnt in ihren Strafanzeigen lediglich, der Beschuldigte habe Arealverbot und das Areal trotz dieses Verbots am 5. und 11. Juni 2022 betreten. Wo genau der Beschuldigte das Areal betreten haben soll, geht indessen weder aus den Anzeigen noch der Beschwerde hervor.

 

Die Beschwerdeführerin hat bereits vor diesen beiden Strafanzeigen Strafanzeige gegen den Beschuldigten erhoben, dies ebenfalls wegen Betretens des Areals trotz Verbots. Bereits damals ist eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen, welche mit Beschwerde angefochten wurde (Verfahren BKBES.2022.68). Die Beschwerdekammer hat die Beschwerde mit Beschluss vom 17. August 2022 abgewiesen.

 

Aus den Akten des Verfahren BKBES.2022.68 war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Grundstücks GB [...] Nr. [...] und B.___ Eigentümer des Nachbargrundstücks GB [...] Nr. [...] ist. Zwischen den damaligen Eigentümern der fraglichen Grundstücke war am 11. April 2016 ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen worden. Gemäss diesem Vertrag räumten sich die Eigentümer gegenseitige Weg- resp. Fusswegrechte mit Nebenleistungspflichten ein. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwähnt, lässt sich aus den eingereichten Strafanzeigen resp. den Akten unter diesen Gesichtspunkten tatsächlich nicht entnehmen, inwiefern sich der Beschuldigte rechtswidrig auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin aufgehalten haben soll.

 

3.2 Sollte es sich wiederum um den Hauseingangsbereich der Beschwerdeführerin handeln wie im Verfahren BKBES.2022.68, wäre auf den Beschluss vom 17. August 2022 zu verweisen. Der Hauseingangsbereich der Beschwerdeführerin befindet sich auf dem Grundstück GB Nr. [...]. Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 11. April 2016 zwischen den damaligen Eigentümern der fraglichen Grundstücke räumte der Eigentümer des Grundstücks GB Nr. [...] dem Grundstück GB Nr. [...] auf der gelb markierten Fläche (u.a. den Hauseingangsbereich [...]) ein Fusswegrecht ein. Die Beschwerdeführerin besitzt daher lediglich ein Fusswegrecht, um zum Eingang ihrer Liegenschaft zu gelangen und ist darum gar nicht berechtigt, für das Grundstück GB Nr. [...] ein Hausverbot auszusprechen, weil es sich um fremdes Eigentum handelt. Der Beschuldigte hätte somit durch das Betreten des Hauseingangsbereichs keinen Hausfriedensbruch begangen haben können, weshalb die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen zu Recht nicht an die Hand genommen hätte.

 

3.3 Schliesslich ist auch hier nochmals zu erwähnen (vgl. Beschluss vom 17. August 2022 II. Ziff.6), dass die Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung zutreffend ergänzend darauf hingewiesen hatte, der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs wäre selbst dann mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt, wenn der Vorplatz im Eigentum der Beschwerdeführerin stünde. Denn dieser sei nicht im Sinne von Art. 186 StGB umfriedet. Er sei nicht durch einen Zaun oder eine Hecke abgegrenzt, sondern von der Strasse her frei zugänglich. Der Beschuldigte hätte durch das Betreten des Vorplatzes somit keinen Hausfriedensbruch begehen können.  

 

4. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft auch diese Strafanzeigen somit zu Recht nicht an die Hand genommen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

 

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3.    Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier