Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 24. Oktober 2022       

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

2.    Gemeindepräsidium B.___, vertreten durch C.___,

3.    Basler Zeitung,

 

Beschwerdegegnerinnen

 

betreffend     Verfügung vom 20. Juli 2022 (Auskunfts-/Akteneinsichtsbegehren)


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1.1 Die Staatsanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen E.___ (nachfolgend: E.___ wie in der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2022) zum Nachteil seiner Tochter wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Pornografie und Drohung sowie zum Nachteil von A.___ wegen mehrfacher Vergewaltigung. Die Strafuntersuchung war in den Medien mehrfach thematisiert worden. Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.

 

Am 19. Mai 2022 wandte sich F.___, Redaktorin bei der Basler Zeitung, an die Staatsanwaltschaft und ersuchte um Zustellung der Einstellungsverfügung. Am 30. Mai 2022 gelangte die Einwohnergemeinde B.___ mit dem gleichen Begehren an die Staatsanwaltschaft.

 

1.2 Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 orientierte die Staatsanwaltschaft die Vertreter von A.___ und E.___ sowie die Kindsvertreterin dahingehend, aufgrund der weitreichenden Öffentlichkeit des Verfahrens sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie beabsichtige, interessierten Personen Einsicht in die Einstellungsverfügung in einer anonymisierten Form zu geben (zum Schutz der Privatsphäre der Beteiligten sei die Schwärzung deren Namen und die Überschreibung des Namens des Kindes durch «Nathalie» angezeigt). Es werde ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern.

 

Die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, teilte am 28. Juni 2022 mit, es würden gegen die Herausgabe der anonymisierten Einstellungsverfügung keine Einwände erhoben. Die Vertreter von A.___, Rechtsanwalt Hans Weltert, und von E.___, Rechtsanwalt Alain Joset, orientierten die Staatsanwaltschaft am 7. Juli 2022 resp. 8. Juli 2022 dahingehend, sie seien mit einer Veröffentlichung der Einstellungsverfügung (E.___ «zurzeit») nicht einverstanden.

 

1.3 Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 hiess die Staatsanwaltschaft die Auskunfts- / Akteneinsichtsbegehren des Gemeindepräsidiums der Gemeinde B.___, v.d. C.___ (Gemeindepräsident), und von F.___, Basler Zeitung, gut (Ziff. 1 und 2). Künftige Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsbegehren von interessierten Personen (Medienschaffende, Forscherinnen und Forscher) würden von der Staatsanwaltschaft gutgeheissen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2022 werde interessierten Personen in anonymisierter und geschwärzter Form herausgegeben (Ziff. 3).

 

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 28. Juli 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung.

 

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 15. August 2022 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.

 

4. F.___, Basler Zeitung, und die Einwohnergemeinde B.___ beantragten am 9. September 2022 resp. 15. September 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

 

5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

II.

 

1. Es ist zunächst festzuhalten, dass nur A.___ gegen die Verfügung vom 20. Juli 2022 Beschwerde erhob. E.___ erhob keine Beschwerde und die Kindsvertreterin hatte wie erwähnt bereits am 28. Juni 2022 mitgeteilt, es würden gegen die Herausgabe der anonymisierten Einstellungsverfügung keine Einwände erhoben. Inwiefern die Herausgabe der anonymisierten Einstellungsverfügung an die Basler Zeitung und an das Gemeindepräsidium B.___ die Privatsphäre von E.___ beeinträchtigen könnte, ist folglich nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

 

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung enthalte keinen Verfügungsadressaten. Dies trifft auf die Ziff. 1 und 2 des Dispositivs nicht zu. Die Verfügungsadressaten werden dort ausdrücklich aufgeführt (Ziff. 1 das Gemeindepräsidium B.___; Ziff. 2 die Basler Zeitung, F.___).

 

Ziff. 3 der Verfügung enthält hingegen keinen konkreten Verfügungsadressaten. Es handelt sich lediglich um eine Absichtserklärung, die nicht Gegenstand einer Verfügung sein kann. Ziff. 3 der Verfügung ist daher aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat auf ein entsprechendes Gesuch hin im Einzelfall zu entscheiden resp. eben zu verfügen, ob die Einstellungsverfügung zugänglich gemacht werden kann oder nicht. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es durchaus einen Unterschied machen kann, von wem ein entsprechendes Gesuch kommt (Informationsmedium, Unterhaltungsmedium etc.).

 

3.1 Die Staatsanwaltschaft führte zu den Einwänden der Vertreter von A.___ und von E.___ in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, es treffe nicht zu, dass eine Einsichtnahme nur in rechtskräftige Einstellungsverfügungen möglich sei. Im Weiteren wurde ausgeführt, ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in strafprozessuale Akten sei grundsätzlich sowohl für beide Gesuchsteller wie auch für künftige Medienschaffende sowie Forscherinnen und Forscher gegeben. Geprüft werden müsse, ob diesen Interessen überwiegende private Interessen der Gesuchsgegner gegenüberstünden. Dies sei nicht der Fall. Die Anonymisierung und Schwärzung der Einstellungsverfügung wahre die Privatsphäre der Betroffenen hinreichend.

 

3.2 Die Beschwerdeführerin lässt dazu vorbringen, das Auskunftsbegehren des Gemeindepräsidiums B.___ sei nicht ausgewiesen. Insbesondere reiche der Hinweis auf das dort geführte Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen die [...] des zuständigen Kinder- und Besuchsbeistandes nicht aus, um ein Akteneinsichtsgesuch zu begründen. Diese beiden Verfahren hätten nämlich nichts miteinander zu tun. Was das Begehren der Basler Zeitung betreffe, müsse betont werden, dass das private Interesse des Kindswohls vorgehe. Wie bereits erwähnt, sei die Einstellungsverfügung angefochten und somit nicht rechtskräftig. Wenn die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung gutgeheissen werde, müssten die Staatsanwaltschaft und die Basler Zeitung medial wieder zurückbuchstabieren, was überhaupt nicht im Interesse des Kindswohls sei. Immerhin gebe es noch den heiklen Punkt, dass zumindest die sexuellen Handlungen des Beschuldigten vor dem Kinde in dubio pro duriore angeklagt werden müssten.

 

3.3 Die Basler Zeitung führte in ihrer Stellungnahme dazu aus, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts beziehe sich der Anspruch auf Justizöffentlichkeit auch auf Einstellungsverfügungen, die noch nicht rechtskräftig seien. Der Einwand, die Staatsanwaltschaft und die Basler Zeitung müssten wieder zurückbuchstabieren, wenn die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung gutgeheissen würde, überzeuge nicht. Wenn Medien über eine nicht rechtskräftige Verfügung berichteten, so täten sie dies immer im Wissen, dass die Zukunft wieder eine andere Wendung nehmen könne und die Verfügung möglicherweise wieder aufgehoben werde. Es sei üblich, in solchen Fällen im Medienbericht auch explizit anzumerken, dass die Verfügung nicht rechtskräftig sei. Was das Kindswohl betreffe, sei nicht ersichtlich, weshalb die Einsicht in die Einstellungsverfügung bzw. die Justizöffentlichkeit dem Kindswohl schaden könnten. Es treffe auch nicht zu, dass das private Interesse des Kindswohls vorgehe. Man könne nicht pauschal davon ausgehen, dass die Berichterstattung über solche Verfahren dem Kindswohl schadeten. Vielmehr sei die Kontrollfunktion der Medien über Behörden – hier insbesondere Strafbehörden – im Interesse der Rechtsstaatlichkeit und wirke sich damit letztlich auch zu Gunsten der Beteiligten und Betroffenen von Strafverfahren, einschliesslich Kindern, aus. Zudem verhalte sich die Beschwerdeführerin in diesem Punkt widersprüchlich, habe sie selbst doch wesentlich dazu beigetragen, dass der «Fall Nathalie» medial so bekannt geworden sei. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit entbinde die Medien nicht davon, die Persönlichkeitsrechte aller Betroffenen zu wahren. Die Justizöffentlichkeit dürfe nicht eingeschränkt werden, indem man den Medien pauschal die Verletzung privater Interessen unterstelle.

 

Gegen die Beschwerde spreche auch das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Staatsanwaltschaft sei diesem Prinzip gefolgt, indem sie einzelne Teile der Einstellungsverfügung zum Zwecke des Privatsphärenschutzes geschwärzt habe. Damit habe sie die Justizöffentlichkeit bereits eingeschränkt. Die Basler Zeitung wehre sich nicht gegen diese Schwärzung. Die Position der Beschwerdeführerin lasse jedoch jegliche Verhältnismässigkeit vermissen. Schliesslich gebiete auch der Journalistenkodex die Gewährung der Einsicht in die vorliegende Einstellungsverfügung. Wenn Medien über Strafverfahren berichteten und damit Beschuldigte belasteten, so sei es ihre presseethische Pflicht, in der Folge auch über entlastende Verfügungen, wie vorliegend die Einstellungsverfügung, angemessen zu berichten.

 

3.4 Die Einwohnergemeinde B.___ liess in ihrer Stellungnahme ausführen, das Gemeindepräsidium habe ein schutzwürdiges Interesse daran, Einsicht in die Einstellungsverfügung zu erhalten, da beim Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.___ noch eine Aufsichtsbeschwerde gegen die [...] des zuständigen Kinder- und Besuchsbeistandes hängig sei. In diesem Verfahren gehe es primär um den Vorwurf der Beschwerdepartei, dass die [...] mutmassliche sexuelle Handlungen von E.___ pflichtwidrig nicht zur Anzeige gebracht habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestehe somit sehr wohl ein Konnex zwischen dem Strafverfahren gegen E.___ und dem Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen die [...]. Dass die Einstellungsverfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, spiele keine Rolle. Schliesslich stünden dem schutzwürdigen Interesse des Gemeindepräsidiums der Gemeinde B.___ auch keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegen, zumal die Privatsphäre der Betroffenen durch die Anonymisierung der Einstellungsverfügung hinreichend gewahrt werden könne. Darüber hinaus sei im konkreten Fall darauf hinzuweisen, dass eine Einsicht umso mehr auch als problemlos betrachtet werden müsse, als die einsichtnehmende Stelle ihrerseits dem Amtsgeheimnis unterstehe.

 

4. Sollte die Beschwerdeführerin erneut geltend machen (aus der Beschwerde geht dies nicht klar hervor), dass eine Herausgabe der Einstellungsverfügung bereits aus dem Grund zurzeit nicht möglich sei, weil diese nicht rechtskräftig ist, kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. Im Entscheid 1B_103/2021 vom 4. März 2021 wies das Bundesgericht sowohl darauf hin, dass der Grundsatz der Justizöffentlichkeit auch auf Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen anwendbar ist (E. 3.2) wie auch, dass bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft ein grundsätzlicher Anspruch auf Einsicht in eine strittige Nichtanhandnahmeverfügung besteht (E. 3.3). Dies gilt auch für Einstellungsverfügungen.

 

5. Im erwähnten Entscheid hat sich das Bundesgericht auch zum Grundsatz der Justizöffentlichkeit generell geäussert. Es hielt fest (E. 3.1 f.), die Justizöffentlichkeit, die abgesehen von Art. 30 Abs. 3 BV auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert sei, diene zum einen dem Schutze der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Zum andern ermögliche sie auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt würden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt werde, und liege insoweit auch im öffentlichen Interesse. Sie wolle für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft solle Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt. Öffentliche Urteilsverkündung bedeute zunächst, dass am Schluss eines gerichtlichen Verfahrens das Urteil in Anwesenheit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertreterinnen und -vertretern verkündet werde. Darüber hinaus dienten weitere, gleichwertige Formen der Bekanntmachung dem Verkündungsgebot, wie etwa öffentliche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen oder Bekanntgabe über das Internet sowie die nachträgliche Gewährung der Einsicht auf Gesuch hin.

 

Der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit gewährleiste einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in Urteile (resp. Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügungen), dieser Anspruch sei jedoch nicht absolut und könne insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip eingeschränkt werden. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden könne, sei eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit. Dabei gelte es einerseits zu beachten, dass einigen spezifischen Einsichtsinteressen – wie z.B. jenen von Medienschaffenden, Forscherinnen und Forschern, sowie jenen der Anwaltschaft – grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht zukomme. Andererseits nehme die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten – insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten – mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu (vgl. zum Ganzen auch BGE 147 I 407 mit weiteren Hinweisen).

 

6. Die Staatsanwaltschaft hat ein Einsichtsrecht des Gemeindepräsidiums B.___ in die Einstellungsverfügung zu Recht bejaht. Beim Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.___ ist eine Aufsichtsbeschwerde gegen die [...] des zuständigen Kinder- und Besuchsbeistandes hängig. In diesem Verfahren geht es offenbar um den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die [...] habe mutmassliche sexuelle Handlungen von E.___ pflichtwidrig nicht zur Anzeige gebracht. Es besteht somit in der Tat ein Konnex zwischen dem Strafverfahren gegen E.___ und dem Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen die [...]. Die Einwohnergemeinde B.___ hat daher ein schutzwürdiges Interesse auf Einsicht in die Einstellungsverfügung, mit der das Verfahren gegen E.___ eingestellt wurde. Die Privatsphäre der Beschwerdeführerin, des Kindes und von E.___ wird durch eine Anonymisierung und eine teilweise Schwärzung ausreichend geschützt. Zudem ist in diesem Zusammenhang ohnehin festzuhalten, dass die einsichtnehmende Stelle ihrerseits dem Amtsgeheimnis untersteht.

 

7. Die Staatsanwaltschaft hat aber auch ein Einsichtsrecht der Basler Zeitung, vertreten durch F.___, zu Recht bejaht. Die Basler Zeitung hat über den «Fall Nathalie» mehrfach und ausführlich berichtet, weshalb es folgerichtig ist, dass sie nun auch über die erfolgte Einstellung der Strafuntersuchung ausführlicher berichtet, als sie es könnte, wenn ihr die Einstellungsverfügung nicht zur Verfügung stehen würde. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.

 

So ist zunächst zu betonen, dass die Beschwerdeführerin selber ganz wesentlich dazu beigetragen hat, dass der «Fall Nathalie» ein derartiges Medienecho erfahren hat, wie dies der Fall gewesen war. Sie verhält sich daher in der Tat widersprüchlich, wenn sie nun geltend macht, eine Berichterstattung über die Einstellung der Strafuntersuchung schade dem Kindswohl. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass sich die Vertreterin des Kindes nicht gegen eine Einsichtnahme der Basler Zeitung in die Einstellungsverfügung ausgesprochen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Berichterstattung über die Einstellung der Strafuntersuchung dem Kindswohl schaden könnte. Die Privatsphäre der betroffenen Personen wird durch die Anonymisierung und teilweise Schwärzung der Einstellungsverfügung geschützt. Zudem entbindet der Grundsatz der Justizöffentlichkeit die Medienschaffenden nicht davor, die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen ausreichend zu wahren.

 

Daran ändert auch nichts, dass die Einstellungsverfügung noch nicht rechtskräftig ist. Sollte sie aufgehoben werden, würde zwar allenfalls nochmals über diesen Fall berichtet, die Privatsphäre der betroffenen Personen wären aber auch dannzumal wiederum ausreichend zu schützen. Ob die Einstellungsverfügung – zumindest in gewissen Punkten – ohnehin aufgehoben werden muss, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist im entsprechenden Verfahren zu entscheiden (BKBES.2022.74).

 

8. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Hinsichtlich der Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Gemeindepräsidium der Einwohnergemeinde B.___ und der Basler Zeitung kann die anonymisierte und teilweise geschwärzte Einstellungsverfügung nach Rechtskraft dieses Beschlusses zugestellt werden. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung ist hingegen aufzuheben (vgl. Ausführungen in Ziff. 2 hiervor).

 

9. Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist zunächst festzuhalten, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtskräftig abgewiesen wurde.

 

Infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde – indessen nur in einem untergeordneten Punkt – rechtfertigt sich eine Kostenaufteilung von drei Vierteln und einem Viertel. Die Beschwerdeführerin hat somit von den totalen Verfahrenskosten von CHF 800.00 drei Viertel zu bezahlen, d.h. CHF 600.00, ein Viertel geht zu Lasten des Staates.

 

Der Beschwerdeführerin steht für das Beschwerdeverfahren infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde eine reduzierte Parteientschädigung zu. Rechtsanwalt Hans Weltert macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 3,6 Stunden geltend, was in Bezug auf den Aufwand angemessen erscheint. Praxisgemäss wird die Stunde indessen höchstens mit CHF 260.00 entschädigt, es sei denn, es liege ein Fall von ausserordentlicher Komplexität vor. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Es sind demnach grundsätzlich 3,6 Stunden zu CHF 260.00 pro Stunde zu entschädigen, was inklusive Auslagen von CHF 26.95 eine Entschädigung von CHF 962.95 ergeben würde (Mehrwertsteuer wurde nicht geltend gemacht). Die der Beschwerdeführerin zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist damit auf CHF 240.75 (ein Viertel von CHF 962.95) festzusetzen.

 

Die Entschädigung ist mit den von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten von CHF 600.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit sie noch CHF 359.25 an Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2022 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat die Beschwerdeführerin zu drei Vierteln zu bezahlen, d.h. CHF 600.00 (vgl. aber nachfolgend Ziff. 4).

3.    Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 240.75 auszurichten (vgl. aber nachfolgend Ziff. 4).

4.    Die von Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von CH 600.00 sind mit der ihr zuzusprechenden Entschädigung von CHF 240.75 zu verrechnen, sodass sie noch CHF 359.25 zu bezahlen hat.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier