Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

Beschluss vom 15. November 2022 betreffend Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 8. Juli 2022 (zum Urteil vom 7. Oktober 2020) / berichtigte Fassung; Berichtigung Höhe Parteientschädigung, Ziffer 5 Dispositiv

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Amt für Justizvollzug,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Nachentscheid bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme


 

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

 

-       für das Amt für Justizvollzug (Beschwerdeführerin), Martin Rindlisbacher;

-       A.___, Beschwerdegegner (erscheint verspätet, vgl. nachfolgende Ausführungen);

-       Reto Gasser, Verteidiger des Beschwerdegegners.

 

 

Der Präsident eröffnet die Verhandlung und stellt die Anwesenden fest. Der Beschwerdegegner erscheint unentschuldigt nicht. Rechtsanwalt Gasser führt dazu aus, es sei keine angenehme Situation für ihn und für die Anwesenden. Er habe mehrfach versucht, den Beschwerdegegner zu erreichen (Telefon, E-Mail, via Bewährungshilfe), leider erfolglos. Das Plädoyer hätte er bereit. Vom Termin habe der Beschwerdegegner Kenntnis.

 

Der Präsident gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und gibt Martin Rindlisbacher das Wort. Dieser erwähnt, auch er wisse nichts. Für ihn komme es überraschend, dass der Beschwerdegegner nicht hier sei.

 

Der Präsident nimmt telefonischen Kontakt mit der Bewährungshilfe auf, doch auch von dort kann nichts Näheres zum Aufenthalt des Beschwerdegegners bekannt gegeben werden. Die Verhandlung wird für eine halbe Stunde unterbrochen.

 

Anschliessend wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner trotz gehöriger Vorladung nicht erschienen ist.

 

Zum weiteren Vorgehen äussern sich die Parteivertreter wie folgt:

 

Rechtsanwalt Gasser: Sie hätten zwar die Verhandlung verlangt, er könne sich nun aber vorstellen, dass der Entscheid auf schriftlichem Weg erfolge. In diesem Fall wäre ihm eine Nachfrist zur Begründung zu geben. Er könne sich das Ganze nicht erklären. Sein Mandant rufe jeweils zurück, es klappe alles, auch wenn er (der Beschwerdegegner) die Telefonnummern rege gewechselt habe. Er stelle den Entscheid ins richterliche Ermessen.

 

Martin Rindlisbacher: Er sei mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden. Er stelle das Vorgehen ins richterliche Ermessen. Das Plädoyer hätte er dabei, er könnte es abgeben. Er beantrage eine befristete Verlängerung bis Ende Jahr oder anfangs neues Jahr, um das Wichtigste aufgleisen zu können. Dann könne der Beschwerdegegner bedingt entlassen werden. Sie würden ein Entlassungssetting aufgleisen, mit Urinproben (wenn er noch hier sei).

 

Die Verhandlung wird zur Besprechung des weiteren Vorgehens kurz unterbrochen. Im Anschluss wird den Parteivertretern mitgeteilt, die Verhandlung werde weitergeführt, da man keine weitere Verzögerung wolle. Die Parteivertreter sollten ihre Plädoyers halten und dann werde entschieden.

 

Martin Rindlisbacher beginnt mit seinem Parteivortrag. Während dessen erscheint der Beschwerdegegner. Er entschuldigt sich für seine Verspätung, er sei irrtümlicherweise zum Gericht nach Olten gegangen. Anrufen habe er nicht können, weil er seit einigen Tagen kein Handy mehr habe, er habe es irgendwo liegengelassen.

 

Dem Beschwerdegegner werden die Anwesenden vorgestellt und Rechtsanwalt Gasser wird gebeten, Herrn Rindlisbacher seine Kostennote zur Kenntnis zu übergeben. Anschliessend wird der Beschwerdegegner – nach entsprechender Belehrung – einvernommen. Die Befragung wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).

 

Die Parteivertreter werden gefragt, ob sie noch Beweisanträge hätten. Dies wird verneint und das Beweisverfahren geschlossen.

 

Martin Rindlisbacher orientiert den Beschwerdegegner kurz über das bisher von ihm Vorgetragene, fährt mit seinem Parteivortrag fort und stellt und begründet folgende Anträge:

 

1.    Die Beschwerde des Amtes für Justizvollzug, Straf-und Massnahmenvollzug, vom 5. August 2022 gegen den Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 8. Juli 2022 sei gutzuheissen.

2.    Die Ziffern 1 bis 3 sowie Ziffer 6 des am 8. Juli 2022 durch das Amtsgericht Olten-Gösgen ergangenen Beschlusses seien aufzuheben.

3.    Die für A.___ mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 7. Oktober 2020 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme (Suchtbehandlung) sei minimal bis Ende 2022 zu verlängern.

4.    Eventualiter: Es sei die stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB durch das Obergericht aufzuheben und über die Rechtsfolgen zu befinden.

5.    Subeventualiter sei die Sache an das Amtsgericht Olten-Gösgen zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.

6.    Die Verfahrenskosten seien gemäss Verfahrensausgang im richterlichen Ermessen aufzuerlegen.

 

Rechtsanwalt Reto Gasser stellt und begründet folgende Anträge:

 

1.    Die Beschwerde vom 5. August 2022 sei abzuweisen.

2.    Der Beschwerdegegner sei gestützt auf Art. 62 Abs. 1 StGB rückwirkend per 6. Juni 2022 bedingt aus der Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB zu entlassen.

3.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vom Staat zu tragen.

4.    Dem Beschwerdegegner sei für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren.

5.    Die Kostennote der amtlichen Verteidigung sei zu genehmigen und vom Staat zu tragen.

 

Martin Rindlisbacher benützt die Gelegenheit für eine kurze Replik, Rechtsanwalt Gasser für eine Duplik. Zur Kostennote von Rechtsanwalt Gasser hat Martin Rindlisbacher keine Einwände.

 

Angesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort führt der Beschwerdegegner aus, es wäre schön, wenn er endlich bedingt entlassen würde, damit er sein neues Leben in […] beginnen könne.

 

Rechtsanwalt Gasser gibt die Kostennote zu den Akten. Damit endet die öffentliche Verhandlung. Die Parteien erklären sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts.

 

Die Beschwerdekammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

I. Eintreten

 

Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

II. Prozessgeschichte

 

1. Mit Urteil vom 7. Oktober 2020 wurde A.___ (in der Folge Beschwerdegegner) durch das Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretungen des Waffengesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten und einer Busse in Höhe von CHF 600.00, ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen, verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB aufgeschoben. Die Untersuchungshaft von total 192 Tagen (seit 27. November 2018) sowie der vorzeitige Massnahmenvollzug seit dem 6. Juni 2019 (angeordnet durch die Staatsanwaltschaft) wurden an die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

2. Am 1. Juli 2019 wurde der Beschwerdegegner vom Untersuchungsgefängnis Olten in die […] in […] verlegt. Mit Verfügung vom 8. November 2021 wurde ihm anschliessend die Progressionsstufe Wohnexternat (WEX) in einer teilstationären Wohnung der […] in […] bewilligt und am 13. Januar 2022 erfolgte die Verlegung in ein Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) in derselben Wohnung. Die externe Arbeit erfolgte bei einem Biobauern in der Nähe von […]. Am 30. März 2022 zog der Beschwerdegegner im Rahmen des bewilligten WAEX im Einverständnis der involvierten Fachpersonen in eine eigene Wohnung an der [...] [...] in [...], wo er sich auch heute noch befindet. Für Details zum Verlauf der Suchtbehandlung kann auf das Urteil der Vorinstanz (II. 2.3. und 2.4.) verwiesen werden.

 

3. Im forensisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 7. April 2022 (Vollzugsakten 51355, Reg. 5) wurden zwei Segmente einer Haarprobe des Beschwerdegegners (Ende April 2021 bis Ende September 2021 und Ende September 2021 bis Ende Februar 2022) auf Drogen analysiert. In der Haarprobe wurden Morphin, 6-Monoacetylmorphin, Cocain und Benzoylecgonin gefunden. In allgemeiner Weise wurde ausgeführt, aus den nachgewiesenen Konzentrationen könne teilweise ein Rückschluss auf die Konsumhäufigkeit bzw. Menge geschlossen werden. Für illegale Drogen und einige Medikamentenwirkstoffe existierten Erfahrungswerte, die zumindest eine Einteilung in «Hinweis auf Kontamination durch Umfeld oder Passivkonsum», «vereinzelten Konsum», «regelmässigen Konsum» und «sehr starken Konsum» zuliessen. Aufgrund des ungewöhnlichen Verhältnisses der gefundenen Wirkstoffe zueinander würden sich im konkreten Fall keine definitiven Rückschlüsse auf die Häufigkeit des Konsums machen lassen. Es könne aber anhand der nachgewiesenen Konzentrationen geschlossen werden, dass in den untersuchten Zeitspannen mindestens mehrmalig Kokain und Heroin konsumiert worden seien.

 

4. Am 12. Mai 2022 beantragte das Amt für Justizvollzug (in der Folge AJUV oder Beschwerdeführerin) beim Richteramt Olten-Gösgen die Verlängerung der angeordneten stationären Massnahme nach Art. 60 StGB um ein Jahr. Zudem wurde für den Fall, dass bis zum Erreichen der Höchstdauer von drei Jahren am 5. Juni 2022 kein richterlicher Nachentscheid vorliegen sollte, beantragt, es sei beim Haftgericht um Anordnung von Sicherheitshaft zu ersuchen. Zur Begründung wurde vor allem auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 14. August 2019 und das forensisch-toxikologische Gutachten vom 7. April 2022 verwiesen. Es sei beim Beschwerdegegner über einen langen Zeitraum ein grundsätzlich positiver Verlauf vorgelegen, welcher fortwährend zu Lockerungsschritten geführt habe. Aufgrund der Resultate der Haaranalyse lasse sich jedoch nun keine genügend positive Einschätzung der Legalprognose mehr stellen. Die Vollzugsbehörde gelange zum Schluss, dass der Beschwerdegegner mit Blick auf die Resultate der Haaranalyse derzeit noch nicht bereit sei, mit den Freiheiten, welche ihm bei einer bedingten Entlassung zukommen würden, umzugehen. Es sei nach wie vor von einer bestehenden Behandlungsbedürftigkeit bei bestehender Behandlungsfähigkeit auszugehen.

 

5. Mit Nachentscheid vom 8. Juli 2022 beschloss das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes:

 

1.    Von der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme (Suchtbehandlung) wird abgesehen.

2.    Von der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme (Suchtbehandlung) nach Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB wird abgesehen.

3.    Von der Einholung eines forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachtens wird abgesehen.

4.    Es wird festgestellt, dass das Gericht für die bedingte Entlassung nicht zuständig ist.

5.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird auf CHF 3'385.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

6.    Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'084.80, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdegegner habe sich auf die Massnahme eingelassen und wolle sein Leben ändern. Er habe entsprechend gute Fortschritte sowohl hinsichtlich der risikorelevanten Persönlichkeitszüge als auch der Suchterkrankung und Stabilisierung der Abstinenz erzielt. Die erzielten Fortschritte hätten sich auch in den schrittweisen Vollzugslockerungen widerspiegelt, welche im Einzug in der eigenen Wohnung per 30. März 2022 gegipfelt hätten. Bis das Ergebnis der Haaranalyse vorgelegen habe, seien sich alle involvierten Personen einig gewesen, dass die bedingte Entlassung der nächste Schritt darstelle. Entgegen der Haaranalyse bestreite der Beschwerdegegner jeglichen Konsum von Drogen und auch das Behandlungsteam scheine über das positive Resultat äusserst erstaunt zu sein, zumal weder eine Verhaltensveränderung feststellbar gewesen sei, noch Urinproben positiv ausgefallen wären. Sofern das Ergebnis der Haaranalyse effektiv auf Konsumhandlungen zurückzuführen sei, so zeuge es von einem äusserst kontrollierten Konsumverhalten und somit von erheblichen Fortschritten in der Suchtbehandlung. Auch wäre es verfehlt, die Beurteilung der Legalprognose des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 14. August 2019 eins zu eins auf die heutige Situation anzuwenden, da es den erzielten Fortschritten nicht gerecht würde. Die bedingte Entlassung setze keine absolute Abstinenz voraus. Das Gericht kam abschliessend zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben seien. Entsprechend sei eine Verlängerung der stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 4 StGB ausgeschlossen. Das Gericht sah von der Prüfung der weiteren Voraussetzungen daher ab und merkte an, dass die Verlängerung nur bei drohenden Verbrechen und Vergehen möglich sei. Solange sich die Gefahr lediglich auf Konsumhandlungen beschränke, bei welchen es sich um Übertretungen handle, wäre eine Verlängerung ohnehin ausgeschlossen. Bei diesem Ergebnis erübrige sich auch die Einholung eines Ergänzungsgutachtens.

 

6. Am 5. August 2022 erhob das Amt für Justizvollzug Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO und stellte folgende Anträge:

 

1.    Die Ziffern 1 - 3 sowie Ziffer 6 des am 26. Juli 2022 durch das Amtsgericht Olten-Gösgen ergangenen Beschlusses seien aufzuheben.

2.    Die für A.___ mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 7. Oktober 2020 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme (Suchtbehandlung) sei um ein Jahr zu verlängern.

3.    Eventualiter sei die stationäre therapeutische Massnahme (Suchtbehandlung) aufzuheben und über die Rechtsfolgen zu befinden.

4.    Die Verfahrenskosten seien der verurteilten Person aufzuerlegen.

 

Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils (Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach) ist folglich rechtskräftig.

 

Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, das Ergebnis der Haaranalyse habe aufgrund der seit Institutionseintritt durchwegs negativen unregelmässigen Urinproben überrascht. Die nachgewiesenen Substanzen stimmten grundsätzlich mit dem ursprünglichen Konsumprofil des Beschwerdegegners überein. Dass die Haaranalyse auf Initiative desselben durchgeführt worden sei, sei bemerkenswert. Zwar scheine die nachgewiesene Menge nicht einen typischen Suchtverlauf zu repräsentieren, doch sei es offensichtlich, dass die so geschaffenen Unsicherheiten weiterhin in einem – durchaus weitgehend offenen Setting wie Wohn- und Arbeitsexternat – beobachtet werden müssten. Es bleibe deshalb nur, den Beobachtungszeitraum zu verlängern und den weiteren Verlauf mit weiteren Haaranalysen zu überprüfen. Eine Verlängerung der Suchttherapie sei angesichts der Grundstrafe von 54 Monaten verhältnismässig.

 

7. Am 31. August liess sich der Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser, vernehmen und stellte folgende Anträge:

 

1.    Die Beschwerde des Amtes für Justizvollzug, SMV, vom 5. August 2022 sei abzuweisen.

2.    Der Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 8. Juli 2022 zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 7. Oktober 2022 sei zu bestätigen.

3.    Es sei zur mündlichen Verhandlung vorzuladen.

4.    Eventualiter: Es sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer ausführlicheren Begründung anzusetzen.

5.    Dem Beschwerdegegner sei für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.

 

Die Vorinstanz begründe nachvollziehbar, weshalb von einer Verlängerung der angeordneten Massnahme abgesehen werden könne. Insbesondere sei zu betonen, dass sich die positiven Ergebnisse der Haaranalyse bislang von niemandem erklären liessen. Auch die Beschwerdeführerin müsse letztlich eingestehen, dass sich die Resultate der – nota bene freiwilligen Haaranalyse – nicht mit dem Konsumverhalten einer drogenabhängigen Person in Einklang bringen lassen würden. Bereits der fallführende Therapeut der […] habe ausdrücklich festgehalten, dass einer bedingten Entlassung nichts mehr im Wege stehen würde. Es werde sogar unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass selbst im Wissen um einen Drogenkonsum während der Therapie die bedingte Entlassung befürwortet worden wäre. Die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung seien erfüllt und eine Verlängerung der Massnahme daher ausgeschlossen.

 

8. Mit Verfügung vom 2. September 2022 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vor Obergericht auf den 13. September 2022 vorgeladen. Rechtsanwalt Gasser wurde gebeten, seinen Klienten über den Verhandlungstermin telefonisch zu orientieren (Vorladung wurde mit Gerichtsurkunde verschickt). Auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung wurde ein aktueller Verlaufsbericht der […] einverlangt. Am 5. September teilte der Beschwerdegegner telefonisch mit, er sei vom 7. bis 28. September 2022 ferienhalber abwesend. Eine Flugbestätigung wurde bis heute nicht eingereicht. Die angesetzte Verhandlung wurde abgesetzt und am 28. September 2022 neu auf 14. November 2022 angesetzt.

 

9. Am 21. Oktober 2022 ging der Bericht der Bewährungshilfe, die (statt der […]) für die Betreuung des Beschwerdegegners zuständig ist, vom 20. Oktober 2022 ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdegegner vom 14. bis am 25. September nach […] verreist sei. Die Zusammenarbeit verlaufe bisher gut und er halte Termine grundsätzlich zuverlässig und regelmässig ein. Zu einem Termin sei der Beschwerdegegner nicht erschienen und er sei anschliessend für kurze Zeit auch nicht erreichbar gewesen. Es habe sich dann herausgestellt, dass er aufgrund der Trennung von seiner Freundin kurzzeitig in einer Krise gewesen sei. Die bisherige Zusammenarbeit könne als positiv und gelingend angesehen werden. Es habe eine tragfähige Arbeitsbeziehung zum Beschwerdegegner aufgebaut werden können. Dieser zeige sich während der Zusammenarbeit und den Gesprächen grundsätzlich als zuverlässig und transparent. So habe er berichtet, in letzter Zeit dreimal Cannabis und gelegentlich Alkohol konsumiert zu haben. Auch habe er bei den Hausbesuchen seine Waffen, die er legal besitze, gezeigt. Seine Waffenaffinität sei ein wiederkehrendes Thema in den Gesprächen. Der Beschwerdegegner habe sich bezüglich der Legalität der Waffen (Messer, Beile usw.) informiert. Er benötige diese zur Ausübung seines Hobbys Bushcraft. Der Beschwerdegegner habe sich in seiner neuen Wohnung in [...] gut eingelebt und fühle sich wohl, mit den anderen Mietern des Hauses pflege er ein gutes Verhältnis, sie würden gelegentlich gemeinsam im Garten arbeiten und zusammensitzen. Es sei das erklärte Ziel des Beschwerdegegners, so rasch wie möglich nach […] auszuwandern. Dieser Wunsch scheine ihm Hoffnung und eine Zukunftsperspektive zu bieten. Aktuell verfüge er über keine externe Tagesstruktur, er habe selber einen Wochenplan erstellt, an den er sich halte. Der Aufbau einer geregelten Tagesstruktur wäre jedoch sinnvoll und werde zu gegebener Zeit angegangen, vorzugsweise in Zusammenarbeit mit der IV, da er eine IV-Rente beziehe. Aktuell sei der Beschwerdegegner noch krankgeschrieben.

 

III. Formelles

 

1. Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht (Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung (Art. 60 Abs. 2 StGB). Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen (Art. 60 Abs. 3 StGB). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten (Art. 60 Abs. 4 StGB).

 

2. Bei der Prüfung der Verlängerung ist, über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt bzw. diese besonders zu begründen ist. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ist dabei allerdings nicht zwingend erforderlich (BGE 135 IV 139, E. 2.1. mit Hinweisen). Im Falle einer Verlängerung der Massnahme muss diese aber weiterhin auch erforderlich, geeignet und verhältnismässig sein (Trechsel/Borer, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 60 N 1).

 

3. Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung knüpft mithin an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Sodann muss – im Sinne von Art. 60 Abs. 4 StGB – erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse. Sind diese gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so kann das zuständige Gericht die Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut einmal um ein Jahr verlängern. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass eine Massnahmenverlängerung selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen muss («Kann-Vorschrift»). Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Neben der Eignung der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose und dem Fehlen milderer Massnahmen für die Erreichung des angestrebten Erfolgs verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip demnach besonders, dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht (BGE 142 IV 105, E. 5.4., BGE 137 IV 201 E. 1.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22.3.2018 E. 5.2.2., je mit weiteren Verweisen). Dabei ist v.a. der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen. Bei lang andauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht (BGE 137 IV 201 E. 1.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2018 vom 5.9.2018 E. 1.2.2. und Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19.7.2013).

 

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt betreffend bedingte Entlassung in der Beschwerde vor, die vorhandenen Unsicherheiten bezüglich Drogenkonsum und der weitere Verlauf der stationären Massnahme könnten nur mit einer Verlängerung derselben um ein Jahr und mit weiteren Haaranalysen überprüft werden. Der ursprünglich angeordneten stationären Suchtbehandlung habe die Sachlage zugrunde gelegen, dass der Beschwerdegegner für die Finanzierung seines Konsums habe Handel betreiben müssen, wofür er sich zum Selbstschutz eindrücklich bewaffnet habe. In der Kombination von Sucht, Bewaffnung und Milieu habe die Gefahr für Gewaltdelikte im mittleren Bereich gelegen. Für einen erfolgreich delikt-protektiven Massnahmenverlauf sei somit im Vordergrund gestanden, dass die Sucht-Bewaffnungs-Spirale aufgelöst habe werden können, was nachhaltig nur mit einer grossmehrheitlichen Abstinenz zu vereinbaren sei. Selbst wenn man der Argumentation der Vorinstanz folge, wäre die stationäre Massnahme so lange zu verlängern, dass die Vollzugsbehörden die bedingte Entlassung vorbereiten könnten. Nach Zeitablauf der stationären Massnahme verbleibe den Vollzugsbehörden kein Raum mehr, eine bedingte Entlassung zu prüfen. Die Situation sei gesetzlich nicht geregelt. Soweit das erstinstanzliche Gericht feststelle, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien eingetreten und die ausgesprochene Höchstdauer der Massnahme sei erreicht, bleibe den Vollzugsbehörden einzig, die Aufhebung der Massnahme festzustellen. Jedoch sei damit der automatische Verzicht auf den Vollzug der Reststrafe verbunden.

 

4.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben sind. Entsprechend sei eine Verlängerung der stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 4 StGB ausgeschlossen, von der Prüfung der weiteren Voraussetzungen werde daher abgesehen. Zusätzlich merkte sie an, die Verlängerung sei nur bei drohenden Verbrechen und Vergehen möglich. Solange sich die Gefahr lediglich auf Konsumhandlungen beschränke, bei welchen es sich um Übertretungen handle, wäre eine Verlängerung ohnehin ausgeschlossen. Deshalb erübrige sich auch die Einholung eines Ergänzungsgutachtens. Im Dispositiv des Entscheids wurde dann von der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme (Ziff. 1), der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme (Eventualantrag der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2022 [AS 42], Ziff. 2), abgesehen, ebenso von der Einholung eines forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachtens (Ziff. 3) und es wurde (ohne weitere Ausführungen in den Erwägungen) festgestellt, dass das Gericht für die bedingte Entlassung nicht zuständig sei (Ziff. 4).

 

IV. Erwägungen

 

1. Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Amtsgericht Olten-Gösgen angeordnete stationäre Massnahme bis zum heutigen Zeitpunkt insgesamt gut bis sehr gut verlaufen ist. Der Beschwerdegegner hat in der Massnahmeinstitution […] sämtliche Progressionsstufen ohne weiteres durchlaufen und ist im Frühjahr 2022 – rund 6 Wochen bevor die Beschwerdeführerin ihren Antrag um Verlängerung der Massnahme stellte – in eine eigene Wohnung gezogen, um gemäss dem gängigen Stufenkonzept die vorletzte Stufe vor der bedingten Entlassung anzutreten. Es gab keine Rückversetzung, kein Timeout, keine Strafverfahren, keine einzige positive Urin-Probe, keine Obstruktion. Damit erweist sich der Verlauf der stationären Massnahme im vorliegenden Fall nahezu als ideal. Für Details kann auf die Verlaufsberichte der […] vom 26. August 2021 und vom 23. Mai 2022, sowie auf die Berichte der Bewährungshilfe vom 13. Mai 2022 und vom 20. Oktober 2022 verwiesen werden. Es ist gerichtsnotorisch, dass bei Suchtbehandlungen häufig Rückfälle in die Sucht und Kriminalität zu verzeichnen sind. Der gelegentliche Konsum von Drogen oder Suchtmitteln ist oft auch Bestandteil der Behandlung. Die Süchtigen müssen den Umgang und ihr Verhältnis zu den Suchtmitteln klären und verinnerlichen, um dann wirklich in der Freiheit ohne stützende Massnahmen der Institutionen drogen- und deliktsfrei leben zu können.

 

2. Die Beschwerdeführerin stützt sich bei ihrem Antrag einzig und allein auf das forensisch-toxikologische Gutachten vom 7. April 2022 und schliesst daraus, es bestünden begründete Zweifel an der erfolgreichen Suchtbehandlung. Das Gutachten ergab, dass der Beschwerdegegner aufgrund der ungewöhnlichen Verhältnisse von Kokain zu Benzoylecgonin bzw. zu Morphin von Ende April 2021 bis Ende Februar 2022 mindestens mehrmalig Kokain und Heroin konsumiert haben müsse. Dieses Ergebnis ist prima vista unverständlich und steht in komplettem Gegensatz zum Verlauf der Massnahme, zumal die Haaranalyse in Auftrag gegeben wurde, weil der Beschwerdegegner die Absicht hatte, nach Bezug der eigenen Wohnung die Führerprüfung zu absolvieren. Das Gutachten ist im übertragenen Sinn gar nicht «Bestandteil der Suchtbehandlung» und dessen Einbezug in das Verfahren könnte in Frage gestellt werden. Der Beschwerdegegner bestreitet denn auch den Konsum von Kokain oder Heroin und kann sich das Ergebnis des Gutachtens nicht erklären. Es wäre an der Beschwerdeführerin, die das Gutachten letztlich verfügt und angeordnet hat, gelegen, die offensichtlichen Zweifel aus dem Weg zu räumen und eine Ergänzung des Gutachtens einzuverlangen. Wie sich aus dem Protokoll der Vorverhandlung vom 31. Mai 2022 (AS 29 ff.) ergibt, wäre dies ohne weiteres möglich gewesen. Es kann nun nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden, dass dies nicht erfolgt ist. Der Beweiswert des Gutachtens ist fraglich und gering. Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 14. August 2019 und die damalige Einschätzung der Legalprognose stützt, ist zu erwähnen, dass dieses Gutachten drei Jahre zurückliegt und die seitherige Entwicklung der Suchtbehandlung nicht berücksichtigt. Für die Erstellung eines neuen Gutachtens bestand im vorliegenden Verfahren offensichtlich keine Veranlassung und die Vorinstanz hat den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.

 

3. Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdegegner in der genannten Zeit tatsächlich mehrmals Drogen konsumiert hätte, wäre die beantragte Verlängerung der Massnahme angesichts des guten Verlaufs der Suchtbehandlung unverhältnismässig. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 60 Abs. 4 StGB (vgl. III. 3.) liegen nicht vor. Dem Beschwerdegegner konnte im Mai 2022 und kann für die Zukunft eine günstige Prognose gestellt werden. Er hat die Suchtbehandlung bis zum heutigen Zeitpunkt erfolgreich absolviert, sich nicht weiter strafbar gemacht und es ist auch nicht zu erwarten, dass er in naher Zukunft straffällig wird. Die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung waren und sind – wie die Vorinstanz dies richtig festgestellt hat – gegeben. Exemplarisch sei auf den Verlaufsbericht der […] vom 23. Mai 2022 verwiesen, in dem erwähnt wird, auch wenn bekannt gewesen wäre, dass es während der Therapie zum Konsum gekommen sei, wäre aufgrund des insgesamt positiven Verlauf der Massnahme die bedingte Entlassung befürwortet worden.

 

3.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Beschwerdeführerin beantragte zu Unrecht die Verlängerung der Massnahme um ein Jahr. Vielmehr hätte sie auf den Ablauf der Massnahme hin die bedingte Entlassung anordnen sollen. Es stellt sich damit die Frage des weiteren Vorgehens.

 

3.2 Nach Art. 60 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens 3 Jahre. Die Beschwerdeführerin hat am 12. Mai 2022 beim Amtsgericht beantragt, es sei beim Haftgericht Sicherheitshaft zu beantragen. Der verfahrensleitende Amtsgerichtspräsident hat am 31. Mai 2022 eine Vorverhandlung und eine formelle Einvernahme im Haftverfahren durchgeführt (AS 34) und dann am 9. Juni 2022 das schriftliche Verfahren angeordnet und mitgeteilt, das Amtsgericht werde am 8. Juli 2022 tagen (AS 47). Zur Begründung hat er mitgeteilt, er sei nach erneuter Konsultation von Literatur und Rechtsprechung der Auffassung, die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB seien gegeben. Entsprechend fehle es bereits an der ersten Voraussetzung für eine Verlängerung der stationären Suchtbehandlung. Es scheine daher nicht gerechtfertigt, weitere zeit- und kostenintensive Beweismittel zu erheben (AS 48). Am 1. Juni 2022 hatte die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, aufgrund des Erreichens der Höchstdauer gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB sei die Mass-nahme aufzuheben und über die Rechtsfolgen gemäss Art. 62c Abs. 2 - 6 StGB zu entscheiden. Die Massnahme kann nun jedoch nicht nach Art. 62 c StGB aufgehoben werden, zumal die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung eingetreten sind und schon von daher die Voraussetzung nach Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB fehlt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin nun die (bisher gut verlaufene) Massnahme zu Ende zu führen und den Beschwerdegegner nach Art. 62 StGB bedingt zu entlassen. Es ist nicht Sache der Beschwerdekammer, die Modalitäten der Entlassung zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin ist die entsprechende Fachbehörde und dafür zuständig.

 

3.3 Der Antrag auf eine Verlängerung der Massnahme erfolgte zu Unrecht und das Amt für Justizvollzug hätte stattdessen die bedingte Entlassung bereits per 5. Juni 2022 anordnen müssen. Die Sache geht deshalb zurück an das Amt für Justizvollzug, um rückwirkend per 5. Juni 2022 (Ende der Massnahme) die bedingte Entlassung, zusammen mit allfälligen flankierenden Massnahmen (Art. 62 Abs. 3 StGB), zu verfügen.

 

V. Kosten und Entschädigungen

 

1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag (erneut) nicht durchgedrungen. Daher gehen sowohl die Kosten des amtsgerichtlichen wie auch diejenigen des obergerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Staates. Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids ist deshalb zu bestätigen.

 

2. Rechtsanwalt Reto Gasser ist wie beantragt auch für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger von A.___ einzusetzen. Der von ihm geltend gemachte Aufwand von 14,06 Stunden (inkl. Hauptverhandlung von 3,25 Stunden) ist angemessen und – wie beantragt – zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif, BGS 615.11). Insgesamt resultiert eine Entschädigung von CHF 2'765.40 (inkl. Auslagen von CHF 36.90 und MwSt.), zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Gerichtskasse. Ohne Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch (Letzterer wurde auch nicht geltend gemacht).

 

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen und die mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 7. Oktober 2020 angeordnete stationäre Massnahme nicht verlängert.

2.    Die Sache geht im Sinne der Erwägungen zurück an das Amt für Justizvollzug.

3.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, […], wurde für das erstinstanzliche Verfahren von der Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 3'385.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Ohne Rückforderung.

4.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 2'084.80 gehen zu Lasten des Staates.

5.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 2'765.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn. Ohne Rückforderung.

6.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zulasten des Staates.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier