Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

 

Beschluss vom 4. November 2022   

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft

 

Beschwerdegegnerin

 

2.    Unbekannt

3.    B.___   

4.    C.___   

 

Beschuldigte

 

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Im Zeitraum vom 27. Mai 2022 (Datum des ersten Schreibens) bis zum 27. Juli 2022 (Datum ihrer polizeilichen Einvernahme) beschuldigte A.___ (Beschwerdeführerin) gegenüber mehreren kantonalen Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen im In- und Ausland ihre direkten Nachbarn B.___ und D.___ (Beschuldigte) als Täter diverser Delikte. So handle es sich insb. beim Beschuldigten um einen Serien-Brandstifter und «Profi-Feuerteufel» (angeblich verantwortlich für mindestens 53 Brände verschiedener Brandserien, u.a. sei er der wahre Täter der Brandserie im Wasseramt), um einen Serien-Bankräuber und um einen mehrfachen Bankomat-Sprenger. Tätig geworden sei er jeweils in verschiedenen Kantonen, teilweise auch im Ausland. Zumindest bei gewissen Delikten habe seine Ehefrau mitgewirkt, teilweise seien auch weitere, noch unbekannte Personen beteiligt gewesen. Ebenso soll es sich beim Beschuldigten um einen Profi-Einbrecher handeln, der bereits über 100 Male in ihr Haus eingebrochen und Dinge zerstört oder verstellt habe, ohne dass er jemals habe gefasst oder von der zwischenzeitlich aufgestellten Videokamera überhaupt habe erfasst werden können. Die Beschwerdeführerin beantragte der Staatsanwaltschaft mehrfach, die vorgebrachten Anschuldigungen ordnungsgemäss abzuklären und die Strafuntersuchung gegen ihre Nachbarn zu eröffnen.

 

2. Nachdem die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2022 polizeilich zur Sache befragt worden war, aber keine weiteren Anhaltspunkte für die Täterschaft ihres Nachbarn geben konnte, nahm die Staatsanwaltschaft die Anzeigen der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. August 2022 nicht an die Hand.

 

3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.___ am 7. September 2022 Beschwerde. Am 17. September 2022 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Begründung der Beschwerde.

 

4. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollständige Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten B.___ und C.___ liessen sich innert von der Beschwerdekammer gesetzten Frist nicht zur Sache vernehmen.

 

5. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

II.

 

1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022, mit welchem die Strafanzeigen der Beschwerdeführerin nicht an die Hand genommen wurden, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich als Anzeigeerstatterin zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 lit. a StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Ein Tatverdacht ist grundsätzlich eine auf Beweisen oder blossen Indizien beruhende Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass jemand eine Straftat begangen hat. Ein Tatverdacht wird als hinreichend bezeichnet, wenn die detaillierten Anschuldigungen in der Strafanzeige nicht als völlig unglaubhaft oder ohne jeden Zweifel unbegründet erscheinen. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen indes nicht. Der Verdacht muss sich auf eine konkrete Straftat und eine konkrete Person richten. Ein Tatverdacht kann zu Beginn der Untersuchung schon dann gegeben sein, wenn ein strafbares Verhalten lediglich glaubhaft gemacht wird. Der Verdacht muss allerdings objektiv begründbar sein. Eine subjektive Vermutung, auch wenn sie an Sicherheit grenzt, bei neutraler Betrachtung aber inkohärent erscheint, genügt nicht (Esther Omlin, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, BSK StPO, 2. Auflage 2014, Art. 309 N 26 ff. m.w.Verw.). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind (lit. a) oder bestehen Verfahrenshindernisse (lit. b) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung (Art. 310 Abs. 1 StPO). Ein Nichtanhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Esther Omlin, BSK StPO, Art. 310 N 6 m.w.Verw.).

 

3.1. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Rahmen zahlreicher Eingaben an diverse Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaften im In- und Ausland diverse Anschuldigungen gegen ihre Nachbarn vorgebracht. Für eine detaillierte Aufstellung ist stellvertretend auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022, insb. Ziff. 1.1. – 1.11., zu verweisen. Da die Schreiben der Beschwerdeführerin nur subjektive Verdächtigungen beinhalteten, erliess die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO am 3. Juni 2022 einen Auftrag zur Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens um ausfindig zu machen, ob auch objektivierbare Anhaltspunkte für ein täterisches Verhalten vorliegen. Gestützt auf diesen Auftrag wurde die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2022 polizeilich zu ihren Strafanzeigen befragt und um ergänzende Ausführungen gebeten. Dabei gab sie zu verstehen, dass sie ihre Anschuldigungen nicht beweisen könne, sie (die Nachbarn) seien aber «höchst verdächtig». Hinsichtlich der Brandserie beispielsweise sei es so, dass es wiederholt gebrannt habe, seit der Nachbar mit seiner Frau in die Gemeinde gezogen sei. Auch sei er bei den Bränden jeweils nicht zu Hause gewesen, sie «habe dies beobachtet.». Auch habe er sein Fahrzeug mehrfach auf dem Besucherparkplatz und nicht in der Einstellhalle parkiert gehabt. Er sei ein «Vandale» und ein «Satanist». Er sei «Antichrist» und wolle Aufmerksamkeit. Betreffend die angeblich durch den Nachbarn verübten Banküberfälle sei es so, dass die dortige Täterschaft die gleiche Grösse und eine auffällig tiefe Stimme habe, wobei dies auch auf ihren Nachbarn zutreffe. Komme eine Frau als Täterin in Frage, könne es sich dabei um ihre Nachbarin handeln, da diese wie die Täterin ebenfalls eine beige Strickjacke zu Hause habe. Betreffend die bei ihr begangenen angeblichen Einbrüche sei ihr Nachbar verdächtig, weil er immer zu Hause sei oder gerade nach Hause komme, wenn wieder etwas passiert sei. Er habe ihre Videokamera manipuliert, so dass nie jemand erkennbar sei. Seine Frau sei auch beteiligt, weil sie jeweils die Planerin bei ihnen sei. Objektive Belege würden aber keine existieren, es sei einfach ihr Gefühl, dass ihr Nachbar zu «95 %» resp. zu «99 %» der Täter all jener Delikte sein müsse. Er habe die nötigen Fähigkeiten dazu, da er «schlau» sei.

 

3.2. Mit Bericht vom 2. August 2022 schloss die Polizei Kanton Solothurn ihre Ermittlungen ab. Betreffend die angeblich durch ihre Nachbarn begangenen Einbruchdiebstähle hielt die Polizei fest, dass die am 3. Juni 2022 ausgerückte Patrouille eine sehr verwirrte Beschwerdeführerin angetroffen hat. Da der anschliessend telefonisch kontaktierte Ehemann wie auch weitere vor Ort anwesende Nachbarn unaufgefordert die Verwirrtheit der Beschwerdeführerin bestätigten, wurde durch die Polizei am 9. Juni 2022 ein fürsorgerischer Informationsbericht zu Handen der KESB erstellt. Hinweise auf ein Delikt oder gar eine mögliche Täterschaft ihrer Nachbarn konnten dagegen keine festgestellt werden. Der Auftrag zur Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens vom 3. Juni 2022 verlief somit ergebnislos (s. dazu auch ausführlich Ziff. 1.14. der angefochtenen Verfügung). Dasselbe gilt für einen zweiten Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2022 betreffend den Banküberfall Adliswil vom 3. Dezember 2018, den Banküberfall BEKB Grenchen vom 1. Februar 2022, den Banküberfall Regio Bank Grenchen im Mai 2018, den Banküberfall Muttenz vom 26. November 2021, den Brand in Spreitenbach vom 29. Mai 2022, den Brand in Schwandernau BE vom 12. Juni 2022, den Brand in Grossdietwil LU vom 16. Juni 2022 und die Bankomat-Sprengung in Lohn-Lüterkofen vom 15. Mai 2022. Entweder ergaben sich keine Hinweise auf eine mögliche Täterschaft der Beschuldigten oder diese konnten sogar aktiv als Täter ausgeschlossen werden (Täterschaft bereits ermittelt und in Haft, unpassendes Signalement etc.). Auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bestätigte gegenüber den hiesigen Strafverfolgungsbehörden, dass die Beschuldigten für die bei ihnen beanzeigten Delikte als Täter nicht in Frage kommen (s. diesbezüglich auch Ziff. 1.12. und 1.13. der angefochtenen Verfügung).

 

3.3. Im vorliegenden Fall sind damit sämtliche Voraussetzungen für die Nichtanhandnahme erfüllt. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 23. August 2022, wonach die Eingaben der Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Angaben enthalten, welche im Sinne von Art. 309 StPO einen hinreichenden Tatverdacht ergeben würden, sind zutreffend. Es liegen keine objektiven Beweismittel vor, welche auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten zielen würden. Auch dies wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten (s. diesbezüglich Ziff. 2.2. der angefochtenen Verfügung). Weitere Untersuchungshandlungen, welche zu einem allenfalls anderen Ergebnis führen würden, sind nicht erkennbar. Bereits aus den Akten ergibt sich ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall, welcher den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigt.

 

3.4. Nichts Anderes ergibt sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeschriften vom 7. September 2022 und 17. September 2022. Sie führt zwar aus, mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden zu sein resp. wiederholt, dass ihre Nachbarn über 100 Male unrechtmässig in ihrem Haus gewesen und Diebstähle und Sachbeschädigungen begangen hätten; objektive Belege bringt sie jedoch auch dieses Mal keine bei. Vielmehr legt sie dar, es sei nicht sie, die verwirrt sei, sondern viele andere, einschliesslich der Polizeibeamten, die am 3. Juni 2022 bei ihr im Haus gewesen seien. Es sei gefährlich, wenn jemand in der Strafverfolgungsbehörde Kriminelle vertusche und dulde. Darüber hinausgehend sei sie sogar besonders begabt in gewissen Gebieten, weswegen sie die Beschuldigten noch eingehender beobachtet habe als vorher. Ihre Angaben seien wertvolle Informationen, um bspw. auch die Täter der Geldüberfall-Serien oder der Bancomatsprengungen (22 Bankomaten im Jahr 2019, 22 Bankomaten im Jahr 2020, 24 Bankomaten im Jahr 2021 und bislang über 12 Bankomaten im Jahr 2022) ausfindig zu machen. Ihre Nachbarn hätten ein weisses und ein schwarzes Auto, wobei für gewisse Banküberfälle teilweise ein weisses und teilweise ein schwarzes Auto gebraucht worden sei. Einmal habe die Täterschaft bei einem Banküberfall eine Babytasche und eine Norwegerkappe getragen, wobei ihre Nachbarn ebenfalls eine Norwegerkappe besitzen würden und im Zeitpunkt der Tat kleine Kinder gehabt hätten. Hinsichtlich eines weiteren Banküberfalls sei wohl nicht ihr Nachbar der Täter, aber wohl jemand aus seiner Familie, bspw. der Vater. Auch hier verfüge sie nicht über objektive Belege, es gelte aber, die angezeigten Taten richtig zu untersuchen.

 

Es ist demnach auch hier festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Hinweise darzulegen vermag, die über rein subjektive Verdächtigungen hinausgehen. Die Darstellungen der Beschwerdeführerin sind ohne jeden Zweifel unbegründet und völlig unglaubhaft. Dass jemand über ein gleichfarbiges Fahrzeug verfügt, wie dies bei Banküberfällen verwendet wurde, genügt nicht, eine Täterschaft anzunehmen. Ebensowenig, dass jemand im Zeitraum, in dem ein Täter eine Babytasche mit sich trägt, kleine Kinder zu Hause hat. Die Liste könnte beliebig fortgeführt werden, bspw. hinsichtlich derselben Grösse wie eine Täterschaft, einem Kleidungsstück mit derselben Farbe, einer Zweitwohnung im selben Kanton oder dem Umstand, dass jemand auf dem Besucherparkplatz parkiert, obwohl er über einen Einstellhallenparkplatz verfügt. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Anschuldigungen entbehren damit alle vollumfänglich jeglicher Grundlage und begründen als blosse Gerüchte unter keinen Umständen die Eröffnung eines Strafverfahrens.

 

4. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind von Amtes wegen auf CHF 800.00 festzusetzen und mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3.    Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Schenker