Obergericht
Beschwerdekammer
Verfügung vom 5. April 2022
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführerin
Amtsgericht Dorneck-Thierstein, Amthausstrasse 15, 4143 Dornach 1
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung amtliche Verteidigung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Das Richteramt Dorneck-Thierstein (Beschwerdegegnerin) fällte mit Datum vom 7. Januar 2022 einen Nachentscheid zum Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 20. Dezember 2019 betreffend die Verlängerung der stationären Massnahme von B.___ nach Art. 59 StGB. In Ziffer 2 dieses Entscheides beschloss die Beschwerdegegnerin u.a., die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Frau Rechtsanwältin A.___, (Beschwerdeführerin), aufgrund diverser Erwägungen von ursprünglich geltend gemachten CHF 4'182.65 auf insgesamt CHF 3'039.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu kürzen.
2. Rechtsanwalt Konrad Jeker erhob am 21. Januar 2022 namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorstehend genannte Ziffer 2 des Nachentscheides der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2022. Zusammengefasst wird geltend gemacht, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen seien allesamt notwendig und verhältnismässig bzw. die Kürzung der Entschädigung damit nicht angezeigt gewesen.
3. Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 21. Februar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und ihrer Argumentation fest und reichte die Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ein.
II.
1. Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde bei der hiesigen Kammer legitimiert (Art. 135 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Ursprünglich geltend gemacht wurde eine Entschädigung in Höhe von CHF 4'182.65; durch die Beschwerdegegnerin zugesprochen wurde eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'039.95. Die Differenz beträgt damit insgesamt CHF 1'142.70. Da der streitige Betrag vorliegend CHF 5'000.00 nicht übersteigt, ist für die Behandlung der Beschwerde der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn zuständig (Art. 395 lit. b StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen des Gebührentarifs des Kantons Solothurn (GT; BGS 615.11). Gemäss § 158 Abs. 1 GT setzt der Richter die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Bei der Festsetzung des Honorars besteht ein grosser Ermessensspielraum. Zu entschädigen ist der effektive Zeitaufwand, der für die korrekte Mandatsführung notwendig war. Zum notwendigen Zeitaufwand gehören insbesondere das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen, die notwendige Teilnahme an Einvernahmen sowie Verhandlungen, erforderliche Eingaben sowie die Vorbereitung des Plädoyers und die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Grundsätzlich nicht zu entschädigen sind der Zeitaufwand für administrative Arbeiten wie Sekretariatsarbeiten oder Zeitaufwand bei der Übernahme des Mandats. Nicht zu entschädigen ist der Zeitaufwand für das Rechtsstudium, da dieser auch vom Stundenansatz enthalten ist. Dies gilt dann nicht, wenn sich aussergewöhnliche Rechtsfragen stellen.
3.1. Vorliegend sind zunächst Kosten im Zusammenhang mit dem Versand von Aktenstücken strittig. Die Beschwerdeführerin machte vor der Beschwerdegegnerin Auslagen in Höhe von CHF 1.00 für das Porto bzw. CHF 5.00 für das Kopieren einer Sendung an den Klienten (19. November 2021) sowie in Höhe von CHF 6.50 für Kopien (13 Seiten am 22. November 2021) geltend. Die Beschwerdegegnerin kürzte diese Aufwendungen und sprach eine Entschädigung für lediglich drei der geforderten Kopien zu. Der Klient sei bereits durch die betroffene Behörde direkt bedient und damit bereits im Besitz der entsprechenden Unterlagen gewesen. Ein zusätzliches Kopieren bzw. ein zusätzlicher Versand der Unterlagen durch die Rechtsvertreterin sei nicht mehr notwendig und damit nicht verhältnismässig gewesen. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Kosten seien effektiv angefallen und deswegen zu vergüten. Zudem sei unter Berücksichtigung von Art. 87 Abs. 3 und 4 StPO, wonach Mitteilungen an Parteien dem Rechtsbeistand zuzustellen sind, sofern einer bestellt wurde, eine direkte Zustellung an die Parteien nicht üblich. Vielmehr sei es so, dass die Rechtsvertretung usanzgemäss die eingegangenen Unterlagen dem Klienten jeweils kopiere und weiterleite. Müsse jedes Mal geprüft werden, ob der Klient vorgängig direkt bedient worden sei, stelle dies einen deutlich höheren Aufwand dar, als es die direkte Weiterleitung darstelle. An der Geltendmachung der eingereichten Kosten werde festgehalten.
3.2. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind nur jene Aufwendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2019, 6B_856/2009, E. 4.1.). Dass die nun geltend gemachten Aufwendungen in kausalem Zusammenhang mit den Rechten im Verfahren stehen, ist vorliegend beiderseits nicht bestritten. Demgegenüber ist jedoch festzuhalten, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich nicht notwendig waren. Bringt die Beschwerdeführerin vor, es stelle bei Eingang einer Verfügung einen (zu) grossen Aufwand dar, jeweils separat zu prüfen, ob ein Klient bereits direkt bedient wurde, so ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Diesbezüglich genügt ein kurzer Blick in den Verteiler der jeweiligen Verfügung. Worin hierbei ein erhöhter Aufwand ersichtlich sein soll, ist nicht zu erkennen; insbesondere, da bei allfälliger Direktbedienung des Klienten durch die Behörde der anschliessende Aufwand für das Kopieren und den Versand der Verfügung durch die Kanzlei der Rechtsvertretung eingespart werden kann. Die geltend gemachten Kopierkosten sind damit zu streichen; die Kürzung der geltend gemachten Auslagen durch die Vorinstanz im Umfang von insgesamt CHF 11.00 ist – auch wenn es sich um einen relativ kleinen Betrag handelt – nicht zu beanstanden.
4.1. Bestritten sind weiter von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Kosten im Zusammenhang mit Aktenkopien vom 16. Dezember 2021 (CHF 65.00 für 130 Kopien). Die Beschwerdegegnerin hat diese Position vollumfänglich gekürzt, weil nicht näher ausgewiesen und auch nicht auf den ersten Blick erkennbar gewesen sei, inwiefern diese Kopien für die Ausübung der Verfahrensrechte notwendig gewesen wären. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, die 130 Kopien hätten das im Nachentscheidverfahren benötigte forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 9. August 2021, welches mitsamt Beilagen 130 Seiten umfasst habe, betroffen. Ein Kopieren sei notwendig geworden, weil der Klient um die Zustellung einer Kopie desselben gebeten habe. Diese Aufwendungen seien nicht zu beanstanden.
4.2. Der Richter setzt die Entschädigung der amtlichen Verteidiger nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen (§ 177 Abs. 1 GT).
4.3. Festgestellt werden kann, dass mit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Honorarnote vom 6. Januar 2022 Kosten für Kopien in Höhe von CHF 65.00 für «130 Seiten» geltend gemacht wurden. Woraus diese 130 Seiten bestanden haben, welche kopiert wurden, wurde nicht näher bezeichnet. Für die Beschwerdeführerin mag auf der Hand liegen, dass ohne weiteres erkennbar sei, dass diese Seiten aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 9. August 2021 stammen. Es ist jedoch festzuhalten, dass ohne nähere Bezeichnung eine Zuordnung von Kopien zu bestimmten Aktenstücken nicht immer direkt auf der Hand liegt. So oder anders ist vorliegend jedoch das Kopieren des forensisch-psychiatrischen Gutachtens im Rahmen des Nachentscheidverfahrens über die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zu Handen des Klienten bei einer sorgfältigen und pflichtgemässen Vertretung unabdingbar. Einzig eine fehlende Bezeichnung in der Honorarnote vermag nicht, den Anspruch auf Entschädigung derselben entfallen zu lassen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten sind damit nicht zu beanstanden. Die Kopierkosten in Höhe von CHF 65.00 sind der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Ebenso zuzusprechen sind die mit dem Versand des Gutachtens im Zusammenhang stehenden Portokosten in Höhe von CHF 2.00, welche von der Vorinstanz ebenfalls nicht anerkannt wurden.
5.1. Bestritten ist weiter die Höhe des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aktenstudiums von Anfang Dezember 2021. Konkret beantragte die amtliche Verteidigerin die Zusprechung einer Entschädigung für das Aktenstudium vom 1. Dezember 2021 (1.75 Stunden Anträge Amt für Justizvollzug [AJUV] und Beginn Studium Gutachten), vom 2. Dezember 2021 (0.5 Stunde; nicht näher bezeichnet) sowie vom 3. Dezember 2021 (3.75 Stunden Studium Gutachten inklusive Verfassen einer Aktennotiz). Die Vorinstanz hiess den Antrag im Umfang von lediglich 4 Stunden gut mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei bereits mit dem Fall betraut gewesen und habe sich nicht neu in den Fall einlesen müssen. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2022 führte die Vorinstanz näher aus, es sei kein intensives Studium des 130 Seiten (inkl. Anhang und Beilagen) umfassenden Gutachtens notwendig gewesen. Es habe kein Grund bestanden, sich erneut intensiv mit der Vorgeschichte und dem Vorleben des Mandanten auseinanderzusetzen. Mithin hätte es wohl ausgereicht, wenn die Beschwerdeführerin die ausführliche Zusammenfassung am Ende des Gutachtens studiert hätte.
5.2. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Wie bereits erwähnt sind nur diejenigen Bemühungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2009, E. 4.1. m.w.Verw.).
5.3. Vorliegend wird von der Vorinstanz geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei bereits mit den «alten Akten» vertraut gewesen, weshalb sie beim Studium des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 9. August 2021 auf das Studium der Vorgeschichte und des Vorlebens des Mandanten hätte verzichten können. Dabei verkennt die Vorinstanz jedoch, dass bei forensisch-psychiatrischen Gutachten die Vorgeschichte und das Vorleben des Betroffenen grundlegende Voraussetzung für deren Erstellung bilden. Sind die Vorgeschichte und das Vorleben des Betroffenen dem Lesenden nicht präsent, so ist in der Folge eine Überprüfung der Plausibilität eines Gutachtens nicht möglich. Ebenso muss die Rechtsvertretung prüfen können, ob das aktuelle Gutachten (in casu jenes vom 9. August 2021) mit bisherigen Gutachten (in casu jene vom 27. Januar 2015, vom 29. Mai 2019 und vom 31. Mai 2019) übereinstimmt oder ob es diesen diametral entgegensteht. Im Rahmen einer sorgfältigen und pflichtgemässen Vertretung eines Mandanten ist damit auch das Studium des gesamten Gutachtens und nicht nur der Zusammenfassung unabdingbar. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung ist damit nicht verhältnismässig; das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aktenstudium für das Gutachten in vollem Umfang von 6 Stunden erscheint angemessen und ist daher zuzusprechen.
6.1. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz einen Aufwand in Höhe von 7.5 Stunden für die Ausarbeitung der Stellungnahme im Rahmen des Nachentscheid-Verfahrens geltend. Die Vorinstanz kürzte diesen Aufwand auf 4 Stunden und liess mitteilen, für die Ausarbeitung der Stellungnahme genüge ein Aufwand im genannten Umfang.
6.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Entscheid über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV mindestens summarisch zu begründen. Hat der Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht und wird diese in einzelnen Positionen gekürzt, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die entscheidende Behörde kurz in nachvollziehbarer und überzeugender Weise begründen muss, weshalb sie welche geltend gemachten Aufwendungen als übersetzt qualifiziert (vgl. BKBES.2020.74, E. 2.3. und 2.4.).
6.3. Bringt die Vorinstanz lediglich vor, dass die Stellungnahme auch in 4 Stunden hätte erledigt werden können, so ist fraglich, ob mit diesen knappen Ausführungen den Begründungsanforderungen, wie sie das Bundesgericht stellt, Genüge getan wurde. Am Ergebnis der Beurteilung vermag die allenfalls zu knappe Begründung der Beschwerdegegnerin allerdings nichts zu ändern. Bei der Frage, ob ein geltend gemachter Aufwand verhältnismässig ist oder nicht, besteht grosser Ermessensspielraum. Vorliegend kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Ende Dezember 2021 ihre Aufwendungen über 4 Tage verteilt in eine Stellungnahme verarbeitete. Konkret begann sie am 20. Dezember 2021 mit der Ausarbeitung ihres Schriftstückes (2.25 Stunden). Am 21. Dezember 2021 arbeitete sie während 4 Stunden daran weiter, bevor sie am 22. Dezember 2021 ihre Anträge ergänzte (0.75 Stunden) bzw. bevor sie diese am 23. Dezember 2021 mit einer weiteren halben Stunde Aufwand abschloss. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beschwerdeführerin vor noch nicht allzu langer Zeit, konkret Juli 2019, als Rechtsvertreterin bestimmt bzw. im Dezember 2019 ein erstes Mal als Verteidigerin im Rahmen des ersten Nachverfahrens aktiv wurde. Der Inhalt des Verfahrens dürfte damit – auch wenn natürlich nicht alle Fälle toujours präsent gehalten werden können – noch einigermassen bekannt sein. Dies umso mehr, als dass die im aktuell betroffenen Nachentscheidsverfahren vorhandenen Aktenstücke und Gutachten bereits Anfang Dezember 2021 umfangreich studiert wurden. Zudem umfasst die Rechtsschrift (ohne Titelblatt und Unterschriftenblatt) 5 Seiten. Insgesamt erscheinen die geltend gemachten Aufwände von total 7.5 Stunden damit vergleichsweise hoch. Bringt die Beschwerdeführerin vor, die geltend gemachte Zeit beinhalte auch die «Festlegung der Strategie sowie die Verarbeitung der umfangreichen Akten», so ist dieser Auffassung ebengerade unter Verweis auf das bereits umfangreich erfolgte Aktenstudium nicht zu folgen. Nimmt die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin hätte die Stellungnahme auch in kürzerer Zeit, d.h. ca. 4 Stunden, erarbeiten können, so ist dies mit Blick auf die Verfahrensgeschichte und die gesamten Umstände nicht verfehlt. Diesbezüglich ist – auch wenn es an deren Begründung fehlen mag – der Ansicht der Vorinstanz zu folgen.
7. Zusammenfassend erscheint der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand für Porto-Kosten (CHF 11.00) aufgrund der Doppel-Zustellung als nicht gerechtfertigt. Ebenso nicht gerechtfertigt ist der Einwand der Beschwerdeführerin, der Aufwand zur Ausarbeitung der Stellungnahme im Rahmen des Nachentscheidverfahrens sei im gesamten Rahmen (6 Stunden) und nicht nur im Umfang von 4 Stunden zu genehmigen. Demgegenüber ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführerin Kosten im Zusammenhang mit der Weiterleitung des Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 9. August 2021 entstanden sind, welche grundsätzlich entschädigungspflichtig sind (CHF 65.00 für Kopien und CHF 2.00 für dessen Briefversand an den Klienten). Ebenso ist anzuerkennen, dass für das Aktenstudium von Anfang Dezember 2021 insgesamt 6 Stunden und nicht nur 4 Stunden an Aufwand entschädigungspflichtig sind. Daraus resultiert folgende Schlussrechnung:
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Honorar (16.5 Stunden à CHF 180.00) |
CHF |
2'970.00 |
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Auslagen (CHF 283.60 – CHF 11.00) |
CHF |
272.60 |
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Zwischentotal |
CHF |
3'242.60 |
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MwSt. (7.7 % auf CHF 3'242.60) |
CHF |
249.70 |
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TOTAL |
CHF |
3'492.30 |
8. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Ziffer 2 ist aufzuheben bzw. im Sinne des Gesagten abzuändern. Die Entschädigung von Rechtsanwältin A.___ ist auf total CHF 3'492.30 festzusetzen.
9.1. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Verfahren teilweise. Die Kosten der Beschwerdeführerin, welche von Amtes wegen auf CHF 800.00 festgesetzt werden, gehen deshalb nach Massgabe ihres Obsiegens (2/5), d.h. zu drei Fünfteln, ausmachend CHF 480.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO).
9.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht dem um sein Honorar prozessierenden amtlichen Verteidiger im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Massgabe seines Obsiegens auch eine Parteientschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_1284/2015 vom 2. März 2016, E. 2.4). Rechtsanwalt Konrad Jeker hat eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren eingereicht und macht einen zeitlichen Aufwand von 5.41 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Ebenso nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen in Höhe von insgesamt CHF 20.00. Da die Beschwerdeführerin aber nur teilweise obsiegt hat, ist ihr nicht die volle Parteientschädigung, sondern nur im Umfang von zwei Fünftel der geltend gemachten Höhe zuzusprechen. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin ist demnach auf CHF 532.75 festzusetzen (2/5 von CHF 1'331.85).
Demnach wird verfügt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 7. Januar 2022 (Verfahrensnummer DTSAG.2021.6) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
«Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin A.___, wird auf CHF 3'492.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen. Auf eine Rückforderung bei B.___ wird verzichtet.»
2. Die Beschwerdeführerin hat drei Fünftel der Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 800.00, ausmachend CHF 480.00, zu bezahlen. Zwei Fünftel der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 320.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 532.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Schenker