Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 7. März 2022
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Mit Strafbefehl vom 29. März 2021 wurde A.___ wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, Nichtmitführens des Fahrzeugausweises sowie Nichttragens des Schutzhelms durch Personen auf Motorfahrrädern zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 110.00, zu einer Busse von CHF 50.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt.
2. Mit Eingabe vom 15. April 2021 erhob A.___ gegen den Strafbefehl Einsprache, worauf die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen mit Verfügung vom 6. Juli 2021 zufolge verspäteter Einreichung nicht eintrat. Sie stellte fest, der Strafbefehl sei am 1. April 2021 zugestellt worden, die Einsprachefrist habe am 12. April 2021 geendet und die am 15. April 2021 der Post übergebene Einsprache sei somit verspätet eingereicht worden.
3. Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 erhob A.___ Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts.
4. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2021 wurde die Beschwerde abgewiesen und die Angelegenheit zur Prüfung des Vorliegens eines allfälligen Wiederherstellungsgrundes der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
5. Am 27. Januar 2022 erliess die zuständige Staatsanwältin folgende Verfügung:
1. Das Gesuch von A.___ vom 30. April 2021 um Wiederherstellung der Einsprachefrist wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
6. Am 6. Februar 2022 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 27. Januar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts.
7. Die Beschwerde wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. Februar 2022 zur allfälligen Vernehmlassung zugestellt. Die zuständige Staatsanwältin beantragte mit Eingabe vom 21. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine weitergehende Vernehmlassung verzichtete sie unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung.
II.
1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2022, mit welcher das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er sei während der Frist in den Ferien gewesen und habe sich in einem Rechtsirrtum befunden, zumal er von einem Fristenstillstand über die Osterfeiertage ausgegangen sei.
3. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
4. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe es dem Betroffenen unmöglich machten, die Frist zu wahren (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 6 zu Art. 94 StPO). Waren die gesuchstellende Person respektive ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der (strengen) bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (Urteile 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3; 1P.123/2005 vom 14. Juni 2005 E. 1.2). Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus (Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 2 zu Art. 94 StPO).
5. Der Beschwerdeführer hat die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl versäumt. Ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust ist gegeben. Zu prüfen bleibt, ob es ihm gelingt, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden an der Säumnis trifft.
6. Der Beschwerdeführer hat sich in einem laufenden Vorverfahren befunden und hat davon ausgehen müssen, dass ihm ein Schreiben zugestellt werden könnte. Kein Entschuldigungsgrund liegt im Umstand, dass er sich in den Ferien befunden hat. Ferienabwesenheit als solche vermag nicht zum vornherein eine Fristwiederherstellung zu bewirken. Bei Ferienabwesenheit gilt, dass der Beschuldigte, der an einen zum Voraus bestimmten Ort verreist, unter Beachtung der Sorgfaltspflicht verpflichtet ist, sich die Post nachsenden zu lassen oder eine Drittperson mit der Vornahme der Einspracheerhebung zu betrauen oder sonst eine Vertretung zu bestellen. Zudem ist der Beschwerdeführer vor Fristablauf aus den Ferien zurückgekehrt, weshalb ihm noch genügend Zeit blieb, Einsprache zu erheben.
7. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in einer irrigen Annahme über den Fristenstillstand befunden, geht verschuldensbedingt fehl. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wies nämlich eine rechtlich einwandfreie Rechtsmittelbelehrung auf, auf die sich der Beschwerdeführer hätte verlassen können. Indem er dies nicht getan hat, sondern sich stattdessen auf seine Laienrechtskenntnisse verlassen hatte, hat er eine Sorgfaltspflicht grob verletzt, deren Beachtung unter den gegebenen Umständen einem durchschnittlich Sorgfältigen zuzumuten ist.
8. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
9. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 200.00 festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Müller Wiedmer
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 23. September 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 6B_489/2022).