Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 12. Juli 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Frey, Vorsitz
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Scherrer
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Beschwerdeführerin
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___
3. C.___
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 15. März 2021 erstattete A.___ (Beschwerdeführerin) bei der Polizeiwache Wangen an der Aare Strafanzeige gegen E.___ wegen übler Nachrede und sexueller Belästigung. Am 17. März 2021 zur Sache befragt, stellte die Beschwerdeführerin weitere Strafanträge wegen übler Nachrede, dies u.a. gegen B.___, C.___ und D.___ (Beschuldigte). Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, die Genannten hätten in mehreren Pferdeställen, in welchen sie (die Beschwerdeführerin) ihre Pferde eingestellt habe, schlecht über sie geredet, so dass ihr wiederholt Mietverträge gekündigt worden seien.
2. Am 4. Juni 2021 stellte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern bei der Staatsanwaltschaft Solothurn (Beschwerdegegnerin) zwecks Übernahme des Verfahrens hinsichtlich B.___ und C.___ eine Gerichtsstandsanfrage. Unter Verweis darauf, dass den Angaben der Beschwerdeführerin weder zu entnehmen sei, was den beiden Beschuldigten konkret vorgeworfen werde noch wo die angeblichen strafbaren Handlungen stattgefunden haben sollen, weswegen eine Zuständigkeit des Kantons Solothurn nicht geprüft werden könne, beantwortete die Staatsanwaltschaft die Anfrage mit Schreiben vom 9. Juni 2021 abschlägig.
3. Nachdem die Beschwerdeführerin durch die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 22. Juli 2021 erneut zur Sache befragt worden war, stellte die Generalstaatsanwaltschaft am 9. September 2021 erneut eine Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Solothurn, dieses Mal bezogen auf B.___, C.___ und D.___. Diese Anfrage bzw. der Gerichtsstand wurde – nach erfolgten Meinungsaustausch mit der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn – durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schliesslich mit Verfügung vom 15. November 2021 anerkannt.
4. Am 16. November 2021 erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei Kanton Solothurn einen Auftrag zur Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens i.S.v. Art. 309 Abs. 2 StPO. Insbesondere waren die beschuldigten Personen zur Sache und zur Person zu befragen. Es galt zu ermitteln, ob objektivierbare Anhaltspunkte für ein täterisches Verhalten, wie es in der Anzeige beschrieben wurde, vorliegen. Ebenso galt es, allfällige geschädigte Personen und Tatzeugen zu ermitteln. Am 4. März 2022 schloss die Polizei Kanton Solothurn ihre Ermittlungen ab und reichte ihren diesbezüglichen Bericht zu Handen der Staatsanwaltschaft ein.
5. Mit Verfügung vom 16. März 2022 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen von A.___ vom 17. März 2021 nicht an die Hand.
6. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes vom 16. März 2022 erhob A.___ am 26. März 2022 bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde, worauf diese das Schreiben am 28. März 2022 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Obergerichts weiterleitete. Beantragt wird die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung; in der vorliegenden Strafsache seien weitere Ermittlungen zu tätigen.
7. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 12. April 2022 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Mit Verfügung der Beschwerdekammer des Obergerichts vom wurde festgestellt, dass die Beschuldigten innert Frist keine Stellungnahme eingereicht haben.
8. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2022, mit welcher die Strafanzeigen der Beschwerdeführerin vom 17. März 2022 nicht an die Hand genommen wurden, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführerin ist als potentiell Geschädigte der beanzeigten Straftatbestände zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Nichtanhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Esther Omlin, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, BSK StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 6). Das Prinzip «in dubio pro duriore» schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Entsprechend ist die Möglichkeit der Nichtanhandnahme an das Vorliegen eng umgrenzter Gründe geknüpft. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe zuerst Untersuchungshandlungen durchführen muss. Es muss sich folglich allein aus den Akten ersichtlich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (a.a.O., N 8, m.w.Verw.). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf die Nichtanhandnahme nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (a.a.O., N 9, m.w.Verw.). Das Strafverfahren dient nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche und es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, einem Betroffenen das mit einem Zivilprozess verbundene Prozessrisiko abzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29.6.2021, E. 1.3., m.w.Verw.). Im Zweifelsfall aber, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17.4.2019, E. 3.1., m.w.Verw.).
3. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Ziff. 1 Abs. 2), wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Ziff. 1 Abs. 3). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Subjektiv setzt die üble Nachrede stets Vorsatz voraus. Der Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllen, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen, der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben haben (s. zum Ganzen ausführlich Franz Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht, BSK-STGB, 4. Auflage 2019, Art. 173 N 9 ff., m.w.Verw.). Beim Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Abs. 2 StGB muss der Betroffene ernsthafte Gründe gehabt haben, die Wahrheit seiner Äusserung zu glauben (a.a.O., N 21 m.w.Verw.).
4.1. Betreffend ihre Anzeigen der mehrfachen üblen Nachrede war die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern der Auffassung, diese sei von verschiedenen Personen in Umlauf gebracht worden, u.a. von B.___. In welcher Form und in welchem Wortlaut die üblen Nachreden erfolgt sind, konnte die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt noch nicht näher ausführen (s. diesbezüglich den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 21. April 2021, S. 3). Sie hielt einzig fest, B.___ habe «Lügen» und «Geschichten» über sie erzählt, um sie aus dem Stall in […] loszuwerden. So habe er bspw. den Stallbesitzern eine Liste abgegeben, auf welcher Ställe aufgeführt seien, bei welchen sie teilweise vorgängig eingemietet gewesen sei und bei denen sie «den absoluten Horror» erlebt habe.
4.2. Anlässlich ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme vom 22. Juli 2021 führte die Beschwerdeführerin präzisierend aus, der Beschuldigte B.___ habe bei […] und […], den heutigen Vermietern des Pferdestalles in […], wo sie eingemietet sei, erzählt, sie könne die Mieten nicht bezahlen. Weiter habe er zu ihnen gesagt, sie sei eine «Terrorlady» und bei den Reitställen verhasst. Er habe den Vermietern eine handschriftlich verfasste Liste übergeben, auf denen Namen von Reitställen ständen würden, welche Auskunft über sie geben könnten, dass sie nicht zahlen könne. Einerseits sei sie bei jenen Ställen teilweise gar nicht eingemietet gewesen, andererseits habe sie mit Ausnahme eines einzigen Stalles, wo ihre Pferde nicht richtig gefüttert worden seien, immer alles bezahlt. Der Beschuldigte B.___ habe zudem eine Tierärztin als Zeugin angegeben, dass sie (die Beschwerdeführerin) sich «daneben verhalten solle». Diese Tierärztin kenne sie jedoch gar nicht. Es sei alles frei erfunden. Der Beschuldigte B.___ habe sie auch beleidigt, sie könne nicht reiten und sie sei eine blöde Kuh. Er habe vermutlich auch in Umlauf gebracht, dass sie psychisch krank und nicht normal sei, was aber nicht wahr sei. Tatzeit sei ungefähr Ende Februar 2021 bis Mitte März 2021 gewesen.
4.3. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. März 2022 unter Verweis auf die Aussagen des Beschuldigten B.___ an seiner Einvernahme vom 19. Februar 2022 aus, der Beschuldigte bestreite sämtliche Vorhalte. Es stehe im Wesentlichen Aussage gegen Aussage, wobei in der Gesamtschau festzuhalten sei, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht tel quel als glaubhafter eingestuft werden könnten als diejenigen der beschuldigten Person. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit unterschiedlichen Personen Probleme habe, welche sie nun mit Strafanzeigen zu lösen versuche. Es bestehe keine Veranlassung, von einer Verdachtslage auszugehen, die als hinreichend i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO erachtet werden und als Grundlage für die Eröffnung einer Strafuntersuchung dienen könne. In casu lägen keinerlei objektiven Beweismittel vor, welche auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der beschuldigten Person schliessen und dieses auch nur annähernd als rechtsgenüglich nachgewiesen erscheinen liessen.
4.4. Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich beizupflichten. Bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nun vor, der Beschuldigte habe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme gelogen, so ändert dies nichts an der bestehenden «Aussage-gegen-Aussage»-Konstellation, wie sie die Staatsanwaltschaft richtigerweise feststellt. Weder die Ausführungen der Beschwerdeführerin noch die diesen Ausführungen diametral entgegenstehenden Vorbringen des Beschuldigten können mit objektiven Beweismitteln verifiziert bzw. widerlegt werden. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte – wie von ihm grundsätzlich zugestanden – den aktuellen Vermietern der Beschwerdeführerin eine Liste aushändigte mit Reitställen, mit welchen die Beschwerdeführerin angeblich finanzielle Probleme gehabt habe, lässt nicht auf eine vorsätzlich erfolgte üble Nachrede schliessen. Vielmehr führte der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 19. Januar 2022 nachvollziehbar aus, dass er die Liste weitergegeben habe, da er von einem Dritten (gemäss Aussage der Beschwerdeführerin vom ebenfalls zur Anzeige gebrachten E.___) gehört habe, dass es früher bei anderen Ställen Probleme mit der Beschwerdeführerin gegeben habe. Er habe die Liste nicht in böser Absicht abgegeben, sondern mit dem Zweck, dass die aktuellen Vermieter die erhaltenen Informationen verifizieren und sich selbst vor allfälligen Schwierigkeiten schützen könnten. Hätten die Vermieter tatsächlich bei den ehemaligen Reitställen angefragt, so hätten sie denn auch – zumindest nach Angaben der Beschwerdeführerin – einzig in Erfahrung bringen können, dass diese a) entweder gar nicht dort eingemietet gewesen sei oder b) ihre Rechnungen immer bezahlt habe. Etwas Negatives wäre demnach nicht zutage getreten, ausser es wäre wahr gewesen. Damit ist beim Beschuldigten aber kein Vorsatz einer üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB erkennbar. Dass er nur im positiven Sinn gehandelt hat, ist im Übrigen auch dem Umstand zu entnehmen, dass es der Beschuldigte war, welcher die Beschwerdeführerin über die Sachen unterrichtete, die E.___ schlecht über sie berichtet haben soll (s. diesbezüglich die Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17.3.2021, Z. 52 ff. und Z. 96 f.). Selbst wenn von einem anderen Ergebnis ausgegangen und ein Vorsatz bestätigt würde, wäre festzuhalten, dass der Beschuldigte – da er offensichtlich in guten Treuen handelte – sich in Anwendung von Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar gemacht hätte. Es liegt damit bereits jetzt ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor, so dass der Nachweis einer Strafbarkeit nicht erbracht werden kann. Dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen B.___ nicht an die Hand genommen hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Eine Rechtsverletzung oder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO), welche die Aufhebung der Verfügung zu begründen vermöchten, ist nicht erkennbar.
4.5. Auch die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschuldigte B.___ habe ihr gegen die Stallkameras gerichtet den Mittelfinger gezeigt und ihre Pferde absichtlich nicht gefüttert um sie «extra kaputt zu machen» (weswegen ein Pferd psychisch schwer erkrankt sei) vermögen den Tatbestand der üblen Nachrede nicht zu erfüllen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern dieses Verhalten des Beschuldigten, sollte es denn wahr sein, geeignet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, ihren Ruf zu schädigen, zu beschuldigen oder zu verdächtigen. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht damit an der Sache vorbei.
5.1. Anlässlich der Erhebung der Strafanzeige gegen C.___ am 17. März 2021 bei der Kantonspolizei Bern machte die Beschwerdeführerin die Aussage, im Stall des Beschuldigten habe ihr bestes Pferd eingeschläfert werden müssen. Dies, weil der Beschuldigte einer kranken Stute falsches Futter gegeben habe.
5.2. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. Juli 2021 führte die Beschwerdeführerin diesbezüglich ergänzend aus, vermutlich erzähle C.___ über sie, ein Pferd habe eingeschläfert werden müssen. Dies habe zwar tatsächlich stattgefunden, dies aber, weil ihr Pferd vom Beschuldigten falsches Futter erhalten habe und dadurch erheblich krank geworden sei. Sie nehme an, dass der Beschuldigte C.___ dem E.___ erzählt habe, dass sie die Rechnungen nicht bezahlen könne und «Altlasten» habe. Dies stimme aber nicht. Sie wisse nicht, was der Beschuldigte alles über sie erzählt habe, da sie nicht dabei gewesen sei. Vermutlich habe der Beschuldigte auch von Mitgliedern einer Jagdgesellschaft Sachen erfahren, welche nicht stimmten, und diese so weitererzählt. Bei der Einmietung habe der Beschuldigte ihr versichert, dass sein Futter geeignet sei für ein Pferd mit Cushing-Syndrom, was sich dann später aber als falsch herausgestellt habe. Die Stute […] sei sehr krank geworden und habe schliesslich, da sie keinen Auslauf/Freilauf gehabt habe, eingeschläfert werden müssen. Der Beschuldigte habe ihr daraufhin versprochen, dass sofort grosse Sandausläufe gebaut würden, damit die Pferde möglichst lange draussen sein dürfen im Freilauf. Dies sei bis heute nicht gemacht worden. Tatzeit sei von Juni 2019 bis Juni 2020 gewesen.
5.3. Unter Verweis darauf, dass C.___ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. Februar 2022 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, machte die Staatsanwaltschaft dieselben Ausführungen wie hinsichtlich B.___ (s. diesbezüglich vorstehend Ziff. 4.3).
5.4. Bezüglich der angeblichen üblen Nachrede durch C.___ ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder anlässlich ihrer Einvernahme durch die Polizei am 17. März 2021 noch an ihrer Einvernahme vom 22. Juli 2021 ergänzende Angaben machen konnte, was der Beschuldigte wann wem gegenüber genau ausgeführt haben soll. Bringt sie vor, der Beschuldigte habe «vermutlich erzählt», «sie nehme an, er habe…» oder «sie wisse nicht, was der Beschuldigte alles über sie erzählt habe, da sie nicht dabei gewesen sei», so genügt dies nicht, ein allenfalls strafbares Verhalten näher zu begründen. Es liegen keinerlei objektiven Hinweise vor, wonach C.___ tatsächlich Äusserungen irgendwelcher negativer Art gegen die Beschwerdeführerin gemacht haben soll. Dass die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund die Strafanzeige gegen C.___ vom 17. März 2021 in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen hat, war denn auch der einzig richtige Weg. Auch hier ist eine Rechtsverletzung oder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO), welche die Aufhebung der Verfügung durch die Beschwerdeinstanz erforderlich machen würde, nicht erkennbar.
5.5. Macht die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vom 26. März 2022 zahlreiche weitere Ausführungen gegen den Beschuldigten (er sei «definitiv schuldig», dass eines ihrer Pferde nicht mehr lebe; er lüge gegenüber allen Pensionären und potentiellen Kunden hinsichtlich Pferdehaltung; er behaupte, sein Futter sei für Pferde mit Cushing-Syndrom geeignet, obwohl dies nicht zu zutreffe; er habe ihr und ihrer Stute […] Mist an den Kopf geworfen; er habe anderen gesagt, man müsse ihre Pferde [käuflich] übernehmen) so verkennt sie, dass diese Vorbringen nicht Gegenstand einer potentiellen üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB bilden können. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses angebliche Verhalten des Beschuldigten C.___ geeignet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, ihren Ruf zu schädigen, zu beschuldigen oder zu verdächtigen. Eine Strafbarkeit nach Art. 173 StGB fällt damit von Vornherein ausser Betracht. Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin geht damit fehl.
6.1. Hinsichtlich des Beschuldigten D.___ führte die Beschwerdeführerin zunächst aus, E.___ habe bei D.___ und F.___ Unsinn über sie erzählt, so dass sie plötzlich ekelhaft ihr gegenüber geworden seien. Man habe ihr innert drei Tagen gekündigt mit der Begründung, sie habe die Katze gefüttert, obwohl sie zuvor per SMS gefragt habe, ob sie dies dürfe. Weiter habe bei ihr eine polizeiliche Hausdurchsuchung stattgefunden, weil die Katze, welche verschwunden sei, bei ihr gesucht (aber nicht gefunden) worden sei. Der vom Beschuldigten geführte Pferdestall sei von ihr aus verschiedenen Gründen beim Veterinäramt angezeigt worden (s. zum Ganzen die Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17.3.2021).
6.2. Anlässlich der Einvernahme vom 22. Juli 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, der Beschuldigte habe ihr persönlich gesagt, sie sei psychisch krank und benötige Hilfe. Sie nehme an, dass er dies auch anderen Leuten gesagt habe. Sie habe vom Hufschmied […] erfahren, dass sie beschränkt sei. Sie wisse, dass der Beschuldigte mit dem Hufschmied Kontakt habe. Sie könne aber nicht belegen, dass der Beschuldigte das wirklich zum Hufschmied gesagt habe.
6.3. Auch diesbezüglich nimmt die Beschwerdeführerin nur an, der Beschuldigte habe bei Dritten über sie erzählt, sie sei psychisch krank. Ebenso vermutet sie eine negative Äusserung über sie beim Hufschmied […] durch den Beschuldigten nur deshalb, weil sich die beiden Personen kennen und Kontakt halten. Auch bezüglich der Streitigkeit hinsichtlich der Hofkatze vermag die Beschwerdeführerin keine negativen Äusserungen des Beschuldigten zu bezeichnen. Auch diese Ausführungen genügen demnach nicht einmal annähernd, von einem potentiell strafbaren Verhalten des Beschuldigten auszugehen. Weder eine Tatzeit noch ein Tatort noch eine konkrete Äusserung können irgendwie eruiert werden. Andererseits ist unter Verweis auf die Ausführungen des Beschuldigten D.___ an seiner Einvernahme vom 25. Januar 2022 festzuhalten, dass – selbst wenn dem entgegenstehend tatsächlich vom Bestehen einer konkreten Anschuldigung ausgegangen werden würde – eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation festgestellt werden muss, die mit keinerlei objektiven Beweismitteln aufgelöst werden kann. So oder anders war die Nichtanhandnahme der Strafanzeige vom 17. März 2021 demnach das rechtmässige Vorgehen für die Staatsanwaltschaft. Auch hier ist weder eine Rechtsverletzung oder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO) erkennbar, welche eine Aufhebung der Verfügung notwendig machen würden.
6.4. Auch das im Rahmen der Beschwerdebegründung vom 26. März 2022 vorgebrachte Argument, der Beschuldigte behaupte, sie halte sich nicht an die Tierschutzvorschriften und er halte sich an keinerlei der getroffenen Vereinbarungen, vermag an dieser Auffassung nichts zu ändern. Es ist von der Beschuldigten in keiner Weise ausgeführt, wann genau und wem gegenüber oder gar in welchem Zusammenhang der Beschuldigte diese Äusserung getätigt haben soll. Ein strafbares Verhalten ist nicht erkennbar.
7. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in Ziffer 4 – 6 der Beschwerde betreffen die Familie […] und E.___. Diese waren nicht Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden Strafanzeigen bzw. Nichtanhandnahme, weswegen darauf nicht näher einzugehen ist.
8. Insgesamt sind damit die Nichtanhandnahmegründe i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gegeben; weitere Untersuchungshandlungen, welche zu einem allenfalls anderen Ergebnis führen würden, sind nicht erkennbar. Bereits aus den Akten ergibt sich ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall, welcher den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigt. Gestützt auf die vorstehend gemachten Ausführungen ist überdies festzuhalten, dass vorliegend auch die Erfassung der Vorhalte in drei separaten Verfahren, wie dies die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2022 gegenüber der Beschwerdekammer des Obergerichts monierte, zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Dass die drei Beschuldigten im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme eingereicht haben, vermag am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern.
9. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind von Amtes wegen auf CHF 800.00 festzusetzen und mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Frey Schenker