Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 14. September 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am [...] 2020 ereignete sich auf einer Baustelle in [...] anlässlich von Dachdeckerarbeiten (Abladen von Paletten mit Ziegeln) ein Arbeitsunfall, bei dem B.___ über das Gerüst zu Boden stürzte und sich dabei tödliche Verletzungen zuzog. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gleichentags eine Untersuchung betreffend aussergewöhnlicher Todesfall.
2. Am 25. September 2020 wandte sich Rechtsanwalt Alexander Kunz namens der Ehefrau des Verstorbenen, A.___, an die Staatsanwaltschaft und teilte mit, seine Mandantin konstituiere sich als Privatklägerin (sowohl straf- wie auch zivilrechtlich).
3. Am 11. Juni 2021 reichte Rechtsanwalt Alexander Kunz namens von A.___ bei der Beschwerdekammer des Obergerichtes eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Dabei machte er geltend, dass die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen C.___ von der Staatsanwaltschaft verweigert bzw. verzögert worden sei. Mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 9. August 2021 wurde die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen.
4. Mit Schlussmitteilung vom 7. Dezember 2021 wurde Rechtsanwalt Alexander Kunz mitgeteilt, dass die Untersuchung als abgeschlossen erachtet und die Einstellung des Verfahrens betreffend aussergewöhnlichen Todesfall vorgesehen werde. Weiter werde vorgesehen, die Beweisanträge vom 10. März 2021 abzuweisen, wobei die Begründung mit der Einstellungsverfügung erfolgen werde. Rechtsanwalt Alexander Kunz werde unter Fristansetzung Akteneinsicht sowie die Gelegenheit zur Einreichung von erneuten Beweisanträgen gewährt.
5. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 teilt Rechtsanwalt Alexander Kunz mit, dass er am Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger Tötung und an den bisherigen Beweisanträgen (Gutachten) festhält. Mit Schreiben vom 16. März 2022 wiederholte er seine Anträge und hielt fest, dass es aus seiner Sicht unausweichlich sei, ein ordentliches Verfahren durchzuführen.
6. Mit Einstellungsverfügung vom 11. April 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beweisanträge gemäss Schreiben von Rechtsanwalt Alexander Kunz vom 10. März 2021, namentlich es sei ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung einzuleiten und zur restlosen Klärung des Unfallhergangs ein Gutachten, eventualiter eine Rekonstruktion in Auftrag zu geben. Weiter wurde das Verfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall von B.___ eingestellt.
7. Gegen diese Verfügung liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Beschwerdekammer des Obergerichtes Beschwerde einreichen. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. April 2022 sei aufzuheben.
2. In Sachen Todesfall B.___ vom 16. Juli 2020 sei ein Strafverfahren gegen C.___ wegen fahrlässiger Tötung einzuleiten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8. Am 3. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Stellungnahme wurde mit Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
9. Am 20. Juni 2022 reichte Rechtsanwalt Kunz seine Honorarnote ein.
10. Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der Akten. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
II.
1. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügung damit, dass den Berichten der SUVA und des Arbeitsinspektorats AWA keine Beanstandungen zu entnehmen seien. Es werde weder das Sichern der Ladung, die Montage der Ziegelböcke und des Fassadengerüstes oder die Betriebssicherheit des eingesetzten Krans bemängelt. Die Beurteilung einer Sorgfaltspflichtverletzung beschränke sich vorliegend somit einzig auf den Einwand der Privatklägerschaft, wonach das Nachfahrmanöver zu heftig ausgefallen sei, mithin auf die Frage, ob der Kranführer C.___ nach dem Abstellen der Last die Krangabel zu «heftig» bzw. zu schnell und damit fehlerhaft zurückdirigiert haben könnte. Vorliegend sei indes keine Norm ersichtlich, die dem Kranführer vorschreibe, in welchem Zeitpunkt und in welchem Tempo die Krangabel bewegt bzw. unter einer Palette herausgefahren werden dürfe. In Ermangelung einer solchen gesetzlich verankerten Sorgfaltspflicht könne dem Kranführer C.___ zum Vornherein kein strafbares Handeln zur Last gelegt werden. Dem Kranführer C.___ könne nicht angerechnet werden, dass B.___ sel. durch dessen Verhalten das Gleichgewicht verloren habe und sich infolgedessen an der Krangabel, die unkontrolliert gegen das Fassadengerüst geschwungen sei, habe festhalten müssen, zumal vor dem Unfallereignis bereits 8 Paletten in derselben Weise ohne weitere Zwischenfälle auf dem Dach platziert worden seien. Zudem sei B.___ sel. als Anschläger der Paletteladungen die eigenverantwortliche Pflicht zugekommen, auf dem Dach für seinen sicheren Stand zu sorgen. Das Geschehen sei in seinem Ablauf aus der Optik des Kranführers somit nicht ansatzweise voraussehbar gewesen. Der Unfall sei für den Kranführer ebenso wenig vermeidbar gewesen, zumal bei solchen Manövern unter den gegebenen Umständen jederzeit mit einem unkontrollierten Schwingen der Krangabel zu rechnen sei und C.___ nach eigenen Angaben sofort den Notstopp auf der Fernsteuerung betätigt habe, nachdem er B.___ sel. an der Gabel hängend bemerkt habe. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Kransteuerung und dem tödlichen Sturz falle nach dem Gesagten mangels Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit ausser Betracht.
2. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit Hinweisen; Urteile 6B_790/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 2.2.1 und 6B_626/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 2.1).
3. Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E. 2d mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 135 IV 56 E. 2.1).
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 138 IV 57 E. 4.1.3; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2).
Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). Für die Frage der Vermeidbarkeit wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).
4. Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sowie der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Nach Art. 328 Abs. 2 OR hat die Arbeitgeberin die zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers notwendigen Massnahmen zu treffen. Hierzu gehört auch, dass sie vom Arbeitnehmer die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV; Urteil des Bundesgerichts 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.4.3). Nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen sind Personen, die Lasten anschlagen, zu dieser Arbeit anzuleiten. Gemäss der Lerneinheit «Anschlagen von Lasten» muss der Anschläger einen sicheren Stand haben, die Möglichkeit haben, auszuweichen, wenn die Last unkontrollierte Bewegungen macht, Sichtkontakt zum Kranführer haben sowie sich so positionieren, dass keine Absturz- und Einklemmgefahr besteht.
5. Das am Unfalltag an den Unfallort ausgerückte Arbeitsinspektorat des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) hielt seine Unfallabklärungen im Bericht vom 17. Juli 2020 fest. Zum Unfallhergang führt es unter anderem aus, dass C.___ vom Dach her, mit der Fernbedienung die Ziegelpaletten auf die vorbereiteten Ziegelböcke gestellt habe. Anschliessend habe er mit der Fernbedienung die Krangabel wieder unter der Palette hervor dirigiert, was jedoch nur mit Hilfe einer Drittperson gehe, da die Krangabel jeweils unter der Palette «festsitzt». B.___ sel. habe als sachverständiger Dachdecker die Ziegelböcke auf der Dachlattung befestigt und nach dem Positionieren der Ziegelpaletten die Krangabel mit beiden Händen jeweils unter den Paletten herausgezogen (Bericht vom 17. Juli 2020, Seite 2).
6. Am 20. Juli 2020 führte die Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des polizeilichen Ermittlungsbeamten, der beiden Inspektoren der SUVA, D.___und E.___, sowie des Kranführers C.___ eine Besichtigung der gesicherten Unfallstelle in [...] durch. Die SUVA-Inspektoren stellten vor Ort weder bei den Bedachungsarbeiten noch bei der Installierung der Ziegelböcke noch des Fassadengerüstes ein fehlerhaftes Vorgehen fest.
7. Dem Unfallrapport der SUVA vom […] 2020 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 19. August 2020) ist zum Unfallhergang (Unfallrapport, Seite 4, Ziffer 4) folgendes zu entnehmen:
«Zum Herausfahren der Krangabel aus der Ziegelpalette bediente der Kranführer Herr C.___ die Fernsteuerung, gleichzeitig stand Herr B.___ wie üblich auf dem Dach, mit dem Gesicht zur Ziegelpalette, mit dem Rücken gegen den Dachrand (Traufe/Fassadengerüst) und zog mit beiden Händen an der Krangabel in Richtung des Dachrandes, um das Ausfahren der Gabel, die etwas verklemmt war, zu unterstützen. Plötzlich löste sich die Krangabel, der VU trat unkontrolliert rückwärts gegen den Dachrand und hielt sich mit beiden Händen an der Krangabel fest, die über den Dachrand und über den Seitenschutz des Spenglerganges hinaus schwang. Der VU wurde an der Krangabel hängend, rückwärts über den obersten Holm des regelkonformen Seitenschutzes gedrückt und konnte sich an der Krangabel nicht mehr festhalten. Er stürzt auf der Aussenseite des Gerüsts 7.35 Meter in die Tiefe, wo er mit dem Kopf aufschlug.»
Die SUVA stellte weiter fest:
«Das Fassadengerüst, resp. der Spenglergang sowie der Seitenschutz im Bereich der Absturzstelle ist regelkonform. Bei der Unfallpalette waren leichte Beschädigungen an der Palette zu erkennen, aufgestossenes Holz, welches das Ausfahren der Krangabel nicht begünstigte. Auf der Unfallstelle trug kein Arbeiter einen Schutzhelm.»
8. Ein Tatverdacht ist bereits dann anklagegenügend, wenn die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für bloss wahrscheinlich hält. Sie hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zu Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorliegen, die es rechtfertigen, das Verfahren fortzuführen. Nur wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint, kann und muss eine Einstellung erfolgen. Die Staatsanwaltschaft tritt nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Gericht offenstehen. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur, darf keine Einstellung erfolgen, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll: Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt nicht der in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Grundsatz "in dubio pro reo", sondern "in dubio pro duriore".
9. Es gibt nach erfolgter Rekonstruktion des Unfallhergangs gemäss den Berichten der SUVA und des Arbeitsinspektorats AWA keine objektiven Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten von C.___. Auch gibt es keine Hinweise für eine Fehlmanipulation seinerseits. Der Zwischenfall ist in der Tat tragisch, jedoch ist dieser auf eine Verkettung von unglücklichen Umständen zurückzuführen, die aber auf Fehler des Opfers zurückzuführen sind.
Sowohl das Opfer wie auch C.___ haben ihre Aufmerksamkeit dem Manövrieren von Lasten mit dem Kran gewidmet. Als erfahrener Dachdecker musste dem Opfer bewusst sein, dass das Herausziehen der Gabel so nahe am Gerüst mit wenig Platz besonders heikel ist. Nachdem die Gabel frei war, hätte er sie loslassen müssen, so wäre er wohl bloss auf den Spenglergang gestürzt. Sein Verhalten war aussergewöhnlich sowie gefährlich und setzte eine derart schwerwiegende Ursache, dass der adäquate Kausalzusammenhang entfällt. Der Kranführer C.___ musste nicht ansatzweise damit rechnen, dass beim Lösen der Krangabel durch das Opfer und diese plötzlich derart unkontrolliert ausschwingt, sich das Opfer daran festhält, über den Dachrand hinausschwingt und schliesslich in den Tod fällt. C.___ hat alles Mögliche unternommen, das drohende Unheil zu verhindern, indem er den Notstopp auf der Fernsteuerung betätigte, nachdem er das Opfer an der Gabel hängend bemerkt hat. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Kransteuerung und dem tödlichen Sturz fällt nach dem Gesagten mangels Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit ausser Betracht.
Unter den gegebenen Umständen ist nicht ersichtlich, was sich aus weiteren Beweiserhebungen für den vorliegenden Fall ergeben könnte und es muss davon ausgegangen werden, dass es sich um einen äusserst tragischen, von C.___ aber nicht zu vertretenden Arbeitsunfall gehandelt hat, der primär auf das Verhalten des Opfers zurückzuführen ist. Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Verurteilung als sehr unwahrscheinlich. Die Einstellung des Strafverfahrens liegt daher im zulässigen Ermessensbereich der Staatsanwaltschaft.
10. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 sind folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von total CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3. Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Müller Wiedmer