Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 23. Juni 2022
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Teil-Einstellungsverfügung (Verfahrenskosten)
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Am 27. April 2022 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Strafverfahren gegen A.___ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Anzeige Polizei Kanton Solothurn vom 13. März 2022, Rap-Nr. 1198060) ein, auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 2'008.80 und richtete ihm keine Entschädigung aus.
2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Mai 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. In ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde.
4. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Obergerichts innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
5. Der Beschwerdeführer hält fest, dass er bei der Polizeikontrolle die Mitwirkung wahrgenommen habe. Er habe alle Angaben wahrheitsgetreu angegeben, habe den Beamten auch die Medikamentenliste ausgehändigt. Er finde, dass die Durchführung eines Gutachtens nicht verhältnismässig gewesen sei und er deswegen auch die Kosten nicht verursacht habe.
6. Die Staatsanwältin entgegnete im Kern, es sei keine Fahrunfähigkeit aufgrund der Medikamente festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei angegeben, zusätzlich zur legalen Einnahme der Medikamente täglich bzw. mehrmals pro Woche illegal Marihuana zu konsumieren, letztmals am Vortag zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr. Darüber hinaus habe die Polizei anlässlich der Kontrolle nebst 5 Gramm Marihuana in der Jackentasche und Cannabisgeruch ein schläfriges, apathisches Verhalten, verlangsamte Reaktionen, weite Pupillen mit fehlender Lichtreaktion sowie ein Zittern festgestellt. Die Polizei habe folglich durchaus Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit festgestellt und eine Blutprobe sei in dieser Sachlage zwingend angezeigt gewesen.
7. Beschwerdegegenstand ist die Frage der Kostenauferlegung trotz Einstellung des
Verfahrens. Art. 426 Abs. 2 StPO erlaubt es, einer beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. Eine Kostenauferlage gestützt auf diese Bestimmung kommt nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 426 StPO).
8. Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlassene Weisung betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Ziff. 2.1 fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln gibt, welche die Durchführung eines Drogenschnelltests erlauben. Solche Verdachtsgründe liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht (lit. a). Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrundes darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen. Vortests dienen den Kontrollbehörden als Entscheidungshilfen für die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen (vgl. Ziff. 2.2 der Weisung der ASTRA für die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 2. Augst 2016). Der Konsum von Cannabis ist strafbar (Art. 19a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]). Verboten ist zudem in jedem Fall das Führen eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss, unabhängig von der konsumierten Menge (Art. 2 Abs. 2 lit. a und c der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Daran ändert nichts, dass das ASTRA in Art. 34 seiner Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung Grenzwerte für den Nachweis von Cannabis im Blut festgelegt hat, ab welchem ein Messresultat als positiv zu gelten hat. Diese Grenzwerte tragen lediglich der Messungenauigkeit Rechnung und sollen verhindern, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Rauschgiftkonsum zu einem positiven Resultat führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.).
9. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Was der Beschwerdeführer vorbringt, verfängt nicht. Wer Betäubungsmittel konsumiert, muss – im Falle, dass er in dieser Zeit der Polizei auffällt und entsprechend kontrolliert wird – nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung damit rechnen, dass zwecks genauer Bestimmung der im fraglichen Zeitpunkt im Körper (noch) enthaltenen Wirkstoffmenge eine Blutanalyse durchgeführt wird. Die Polizei kontrollierte vorliegend den Beschwerdeführer anlässlich einer zivilen Patrouillentätigkeit. Der Beschwerdeführer selbst wies sich mittels Führerausweis ordnungsgemäss aus. Während der Kontrolle wurde durch die Patrouille ein Marihuana-Geruch wahrgenommen. Darauf angesprochen händigte der Beschwerdeführer ein Minigripp mit ca. 5 Gramm Marihuana aus seiner Jackeninnentasche aus. Der Beschwerdeführer gab an, dass er jeden Abend Marihuana konsumiere (Strafanzeige, S. 2 f.). Das Mitführen von Betäubungsmitteln stellt gemäss Weisung des ASTRA einen Anhaltspunkt dar, der weitere Abklärungen zur Fahrfähigkeit zulässt. Die Polizei stellte bei ihm überdies schläfriges, apathisches Verhalten, verlangsamte Reaktionen, weite Pupillen mit fehlender Lichtreaktion sowie ein Zittern fest (Polizeiprotokoll, S. 2); alles ebenfalls Anzeichen, welche gemäss der Weisung des ASTRA Verdachtsgründe für eine Fahrunfähigkeit darstellen. Gestützt auf diese Verdachtsgründe (gemäss lit. a und lit. c der Weisung des ASTRA) durfte die Polizei einen Drogenschnelltest verlangen, denn die Voraussetzungen von Art. 55 Abs. 2 SVG lagen vor. Dies hat die Polizei auch getan. Der Schnelltest zeigte positiv auf Benzodiazepine an (Polizeiprotokoll, S. 2). In der Folge wurde von der Staatsanwaltschaft eine Blut- und Urinprobe angeordnet. Bei der forensisch-toxikologischen Untersuchung wurde zwar der erforderliche Grenzwert für den Nachweis von Cannabis im Blut des Beschwerdeführers nicht erreicht, womit der Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nicht erfüllt war und das Verfahren einzustellen war. Es wurden aber Cannabinoide und Benzodiazepine festgestellt, womit ein längere Zeit zurückliegender Cannabiskonsum nachgewiesen ist (Abschlussbericht Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern, S. 2). Der Beschwerdeführer ist also nachweislich mit Cannabis-Spuren in Urin und Blut Auto gefahren. Entsprechend wird – wie in der Einstellungsverfügung angekündigt – gegen ihn ein Strafbefehl wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erlassen werden. Damit hat er die gegen ihn eingeleiteten Untersuchungen rechtswidrig und schuldhaft veranlasst. Was den Umfang der Kostenpflicht anbelangt, so darf die Haftung der beschuldigten Person nicht weitergehen als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (Domeisen, a.a.O., N. 32 zu Art. 426 StPO). Dem Beschwerdeführer wurden die direkt durch die Blutentnahme und -analyse entstandenen Kosten auferlegt. Es wäre verfehlt, der Allgemeinheit Kosten aufzuerlegen, die ein Beschuldigter durch verbotenes Tun initiiert hat. Dies jedenfalls, wenn die Strafverfolgungsbehörden wie hier fehlerfrei vorgegangen sind. Die im staatsanwaltschaftlichen Verfahren entstandenen Kosten stehen mithin in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum verbotenen Verhalten des Beschwerdeführers und sind im Einklang mit Art. 426 Abs. 2 StPO durch ihn zu tragen.
10. Sind die Kosten dem Beschwerdeführer zu Recht auferlegt worden, so kann er auch keinen Anspruch auf Entschädigung geltend machen.
11. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung des Beschwerdeführers für die durch sein normwidriges Verhalten verursachten Verfahrenskosten erfüllt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Müller Wiedmer