Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 17. August 2022
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Beschwerdeführerin
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 7. April 2022 erstattete A.___ Strafanzeige gegen B.___ wegen Hausfriedensbruchs. B.___ habe Arealverbot und halte dieses nicht ein. Es gebe Bilder und Videoaufnahmen.
Die Staatsanwaltschaft gab A.___ am 12. April 2022 Gelegenheit, ihre Anzeige zu ergänzen. Darauf reichte sie am 21. April 2022 eine weitere Strafanzeige und diverse Fotos ein.
Mit Verfügung vom 27. April 2022 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 13. Mai 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Strafanzeigen seien an die Hand zu nehmen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 2. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde.
4. B.___ liess sich nicht vernehmen.
5. Am 4. Juli 2022 ging die Honorarnote der Vertreterin des Beschwerdeführers ein.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).
2. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung damit, aufgrund der von ihr beigezogenen Akten (v.a. Dienstbarkeitsvertrag vom [...] 2016) sei korrekt, dass das Grundstück GB [...] Nr. [...] zur Liegenschaft [...] von A.___ gehöre. Demgegenüber gehöre das Grundstück GB [...] Nr. [...] zur Liegenschaft [...] der Familie B.___. Im erwähnten Vertrag seien seitens der damaligen Eigentümer unter anderem ein gegenseitiges Wegrecht, Fusswegrecht und Wenderecht mit Nebenleistungspflicht eingeräumt worden. Den von der Anzeigerin eingereichten Unterlagen (Bilder einer Überwachungskamera) lasse sich jedoch entnehmen, dass sich B.___ zu den angeblichen Tatzeiten legal auf dem Grundstück GB Nr. [...] aufgehalten habe. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bilder zeigten zwei Personen unmittelbar vor dem Hauseingang zur Liegenschaft [...]. Der erwähnte Eingangsbereich befinde sich jedoch auf dem Grundstück GB Nr. [...], was aus den Situationsplänen eindeutig ersichtlich sei. Mit anderen Worten heisse das, dass die Beschwerdeführerin lediglich das Fusswegrecht besitze, um zum Eingang ihrer Liegenschaft zu gelangen. Mithin sei die Beschwerdeführerin gar nicht berechtigt, für das Grundstück GB Nr. [...] ein Hausverbot auszusprechen, weil es sich dabei um für sie fremdes Eigentum handle. Offenbleiben könne hier, ob die Videoüberwachung eines fremden Grundstücks seitens der Beschwerdeführerin allenfalls strafrechtliche Konsequenzen haben könnte.
3. Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe nicht berücksichtigt, dass vom Hauseingang [...] zum Grundstück GB Nr. [...] noch 1,35 m Boden zum Grundstück GB Nr. [...] gehörten, wie dies aus der Beilage (Urkunde 3) zu entnehmen sei. Dies sei mittels Situationsplan nicht ersichtlich, könne aber mittels Augenschein vor Ort unschwer bestätigt werden. Somit habe sich der Beschuldigte entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft nicht auf dem Grundstück GB Nr. [...] befunden, sondern auf ihrem Grundstück GB Nr. [...].
4. Dazu machte die Staatsanwaltschaft in der Eingabe vom 2. Juni 2022 geltend, den im Rahmen der Beschwerde eingereichten Fotos sei zu entnehmen, dass die 1,35 m Boden, die angeblich entgegen den Unterlagen des Grundbuchamtes im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen sollten, nicht im Sinne von Art. 186 StGB umfriedet seien. Der Vorplatz des Hauses bzw. die 1,35 m Boden würden somit nicht in den Schutzbereich von Art. 186 StGB fallen, weshalb der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs, selbst wenn die 1,35 m Boden im Eigentum der Beschwerdeführerin stünden, auch von diesem Gesichtspunkt her nicht erfüllt gewesen wäre.
5. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB).
Neben Häuser und Wohnungen wird auch der unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten geschützt. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu einem Haus vorausgesetzt. Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus gehören. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens bzw. Verweilens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 186 N 16, 39).
6. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks GB [...] Nr. [...], B.___ ist Eigentümer des Nachbargrundstücks GB [...] Nr. [...]. Der Hauseingangsbereich der Beschwerdeführerin, wo sich B___ unrechtmässig aufgehalten haben soll, befindet sich auf dem Grundstück GB Nr. [...]. Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom [...] 2016 zwischen den damaligen Eigentümern der fraglichen Grundstücke räumte der Eigentümer des Grundstücks GB Nr. [...] dem Grundstück GB Nr. [...] auf der gelb markierten Fläche (u.a. den Hauseingangsbereich [...]) ein Fusswegrecht ein. Die Staatsanwaltschaft stellt sich daher zu Recht auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin besitze lediglich ein Fusswegrecht, um zum Eingang ihrer Liegenschaft zu gelangen und sei darum gar nicht berechtigt, für das Grundstück GB Nr. [...] ein Hausverbot auszusprechen, weil es sich um fremdes Eigentum handelt. Der Beschuldigte konnte somit durch das Betreten des Hauseingangsbereichs keinen Hausfriedensbruch begangen haben, weshalb die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen zu Recht nicht an die Hand genommen hat.
Daran vermögen die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. Es wird weder geltend gemacht noch geht aus den Urkunden 3 und 4 hervor, weshalb noch 1,35 m Boden vom Grundstück GB Nr. [...] entgegen den Unterlagen des Grundbuchamtes im Eigentum von Grundstück GB [...] stehen sollten.
Zudem verweist die Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung zutreffend ergänzend darauf hin, dass der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs selbst dann mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt wäre, wenn die 1,35 m Boden im Eigentum der Beschwerdeführerin stünden. Der Vorplatz ist nicht im Sinne von Art. 186 StGB umfriedet. Er ist nicht durch einen Zaun oder eine Hecke abgegrenzt, sondern von der Strasse her frei zugänglich.
7. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeigen resp. die Strafanträge somit zu Recht nicht an die Hand genommen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier