Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 22. September 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Husmann,
Beschwerdeführer
Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend amtliche Verteidigung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Mit Urteil des Kantonalen Jugendgerichts vom 8. Mai 2020 wurde A.___, geb. [...] 2002, wegen Tätlichkeiten, Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vergehen) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem Freiheitsentzug von 1,5 Monaten, unter Anrechnung von 7 Tagen Haft, und zu einer Busse von CHF 150.00 verurteilt. Gleichzeitig wurde eine offene Unterbringung von und eine ambulante Behandlung für A.___ angeordnet.
A.___ wurde nach seiner Verhaftung am 22. Mai 2019 zunächst zur Beobachtung im Aufnahmeheim [...] platziert. Ab 15. Oktober 2019 erfolgte eine Aufnahme im Jugenddorf [...]. Nachdem sich der Vollzug der Unterbringung zunehmend schwierig gestaltete, erfolgte – nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt im Untersuchungsgefängnis [...] – ab 30. Juni 2020 eine Platzierung von A.___ im Massnahmezentrum für junge Erwachsene [...].
1.2 Am 20. Februar 2022 setzte Rechtsanwalt Markus Husmann die Jugendanwaltschaft darüber in Kenntnis, dass A.___ ihn betreffend Straf-/Massnahmenvollzug mit der Interessenwahrung beauftragt habe. Er ersuchte um Einsicht in sämtliche relevanten Verfahrens- bzw. Vollzugsakten und beantragte, ihm sei per sofort die amtliche Verteidigung bzw. die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, mangels Kenntnis der Verfahrensakten sei die Verteidigung derzeit noch nicht in der Lage, den Antrag auf amtliche Verteidigung resp. unentgeltliche Verbeiständung abschliessend zu begründen, weshalb er sich ergänzende Ausführungen nach Durchsicht der Verfahrensakten ausdrücklich vorbehalte.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 stellte die Jugendanwaltschaft Rechtsanwalt Husmann die relevanten Vollzugsakten sowie das motivierte Urteil des Kantonalen Jugendgerichts zu und wies den Antrag auf Einsetzung von Rechtsanwalt Husmann als amtlicher Verteidiger bzw. unentgeltlicher Rechtsbeistand ab.
Mit Eingabe vom 14. März 2022 wies Rechtsanwalt Husmann darauf hin, die Akten seien ihm nicht vollständig zugestellt worden. Schliesslich halte er nochmals fest, dass Ziff. 3 der Verfügung vom 13. März 2022 (richtig: 24. Februar 2022), mit der die Gewährung der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Verbeiständung abgewiesen worden sei, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Die Verteidigung habe in ihrem entsprechenden Antrag vom 23. Februar 2022 explizit festgehalten, dass sie mangels Kenntnis der Verfahrensakten derzeit noch nicht in der Lage sei, den Antrag abschliessend zu begründen und sich ergänzende Ausführungen ausdrücklich vorbehalte. Die Rechtsvertretung werde den bereits in Aussicht gestellten begründeten Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Verbeiständung nach Erhalt und Durchsicht der Verfahrensakten der Jugendanwaltschaft stellen, damit diese einen neuen Entscheid fällen könne bzw. Ziff. 3 der Verfügung vom 24. Februar 2022 in Wiedererwägung ziehe.
Am 17. März 2022 teilte Rechtsanwalt Husmann der Jugendanwaltschaft mit, er sei von A.___ beauftragt, ein Gesuch um Aufhebung der aktuellen freiheitsentziehenden Massnahme vorzubereiten. Der Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehe bereits im Vollzugsverfahren, nicht erst in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren. Vor diesem Hintergrund halte A.___ ausdrücklich an seinem Antrag betreffend Bewilligung der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Verbeiständung fest bzw. erneuere diesen.
1.3 Mit Verfügung vom 25. März 2022 stellte die Jugendanwaltschaft Rechtsanwalt Husmann die Verfahrensakten zu und wies das erneute Gesuch von ihm um Einsetzung als amtlicher Verteidiger ab.
Am 29. April 2022 beantragte Rechtsanwalt Husmann namens von A.___ die Aufhebung resp. Änderung der Massnahme. Gleichzeitig beantragte er, er sei rückwirkend per 23. Februar 2022, eventualiter per sofort, als amtlicher Verteidiger zu bestellen bzw. es sei die unentgeltliche Verbeiständung mit ihm zu bewilligen.
1.4 Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 wies die Jugendanwaltschaft u.a. das erneut gestellte Gesuch von Rechtsanwalt Husmann um Einsetzung als amtlicher Verteidiger ab (Ziff. 5). In Ziff. 4 der Verfügung wurde festgestellt, dass die am 23. Februar und 17. März 2022 von Rechtsanwalt Husmann gestellten Anträge auf Einsetzung als amtlicher Verteidiger bzw. unentgeltlicher Rechtsbeistand von A.___ mit Verfügung vom 24. Februar 2022 resp. vom 25. März 2022 abgewiesen worden seien. Die beiden Verfügungen seien unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen.
2. Gegen die Ziff. 4 und 5 der Verfügung vom 6. Mai 2022 liess A.___ am 14. Mai 2022 Beschwerde erheben. In Gutheissung der Beschwerde seien diese Ziffern insofern aufzuheben, als darin das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung bzw. die Bewilligung einer unentgeltlichen Verbeiständung abgewiesen worden sei. Demgemäss sei A.___ im Zusammenhang mit dem Gesuch um Änderung bzw. Aufhebung der Massnahme rückwirkend per 23. Februar 2022, eventualiter per 29. April 2022, die amtliche Verteidigung bzw. die unentgeltliche Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu bewilligen. Zudem sei festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht verletzt habe. Sie sei anzuweisen, die Akten umgehend gemäss den bundesgerichtlichen Vorgaben aufzuarbeiten und dem Unterzeichnenden anschliessend erneut Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren.
3. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde die Jugendanwaltschaft um Akteneinsendung und Stellungnahme ersucht. Am folgenden Tag wurden die Akten eingereicht und bezüglich einer Stellungnahme eine Fristerstreckung beantragt. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 wurde das Gesuch um Fristverlängerung gutgeheissen. Gleichzeitig wurden die Akten der Jugendanwaltschaft retourniert mit der Bitte, sie zu paginieren und mit einem Inhaltsverzeichnis zu versehen. Am 7. Juni 2022 gingen die paginierten Akten ein; die Jugendanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
4. Die Akten wurden am selben Tag Rechtsanwalt Husmann zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zur Stellungnahme der Jugendanwaltschaft zu äussern. Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 ersuchte Rechtsanwalt Husmann um Frist-erstreckung. Ebenfalls mit Eingabe vom 17. Juni 2022 teilte die Jugendanwaltschaft mit, A.___ werde per 17. Juni 2022 aus der stationären Unterbringung und Therapie im Massnahmenzentrum […] entlassen.
5. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 reichte Rechtsanwalt Husmann namens von A.___ eine Stellungnahme ein.
II.
1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe ihre Aktenführungspflicht verletzt. Diese Rüge ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019) berechtigt. In diesem Entscheid ist festgehalten worden, es gehöre zu den elementaren Grundsätzen des Strafprozessrechts, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen (objektiv) aktenkundig gemacht würden. Das heisse zugleich, dass Akten in einer geeigneten Weise zu erstellen seien, dass sich damit befasste Personen ohne weiteres (subjektiv) aktenkundig machen könnten. Die Dossiers, gerade auch die Vollzugsakten, hätten transparent strukturiert und paginiert aufbereitet zu sein, sodass sie unmittelbar erschliessbar seien.
Mit der Einreichung der paginierten und mit einem Inhaltsverzeichnis versehenen Akten ist dem Ersuchen des Beschwerdeführers nun aber entsprochen worden.
2. Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Jugendanwaltschaft entschieden habe, bevor er über sämtliche Akten verfügt habe. Gegen die beiden Verfügungen vom 24. Februar 2022 und 25. März 2022 wurde indessen kein Rechtsmittel ergriffen, sodass sie in Rechtskraft erwachsen sind. Im vorliegenden Verfahren kann diesbezüglich daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs mehr geltend gemacht werden. Dies hätte im Rahmen einer Beschwerde gegen die beiden Verfügungen erfolgen müssen. Die hier angefochtene Verfügung erging nach vollständiger Akteneinsicht.
Der Vollständigkeit halber ist aber Folgendes festzuhalten:
Wie erwähnt, setzte Rechtsanwalt Husmann die Jugendanwaltschaft am 20. Februar 2022 darüber in Kenntnis, dass A.___ ihn betreffend Straf-/Massnahmenvollzug mit der Interessenwahrung beauftragt habe. Er ersuchte um Einsicht in sämtliche relevanten Verfahrens- bzw. Vollzugsakten und beantragte, ihm sei per sofort die amtliche Verteidigung bzw. die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. In der Folge stellte die Jugendanwaltschaft Rechtsanwalt Husmann die ihrer Ansicht nach relevanten Vollzugsakten sowie das motivierte Urteil des Kantonalen Jugendgerichts zu. Nachdem ausdrücklich um Zustellung der relevanten Verfahrens- bzw. Vollzugsakten ersucht wurde, kann der Jugendanwaltschaft nicht vorgehalten werden, sie habe nicht sämtliche Akten zugestellt. Auf erneutes Ersuchen des Vertreters des Beschwerdeführers um Zustellung sämtlicher Akten wurde diesem Antrag denn auch entsprochen.
Vorgehalten werden kann der Jugendanwaltschaft aber das Vorgehen betreffend die Anträge auf Gewährung der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Verbeiständung. Rechtsanwalt Husmann hat mit Schreiben vom 23. Februar 2022 darauf hingewiesen, mangels Kenntnis der Verfahrensakten sei die Verteidigung derzeit noch nicht in der Lage, den Antrag auf amtliche Verteidigung resp. unentgeltliche Verbeiständung abschliessend zu begründen, weshalb er sich ergänzende Ausführungen nach Durchsicht der Verfahrensakten ausdrücklich vorbehalte. Dennoch entschied die Jugendanwaltschaft in der Folge – am anderen Tag und ohne vorgängig die Akten zugestellt zu haben – über den Antrag (die relevanten Vollzugsakten und das motivierte Urteil des Kantonalen Jugendgerichts wurden mit dieser Verfügung zugestellt).
Auch die Verfügung vom 25. März 2022 erging, obwohl Rechtanwalt Husmann mit Eingabe vom 14. März 2022 darauf hingewiesen hatte, die Akten seien ihm nicht vollständig zugestellt worden. Er hielt fest, Ziff. 3 der Verfügung vom 13. März 2022 (richtig: 24. Februar 2022), mit der die Gewährung der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Verbeiständung abgewiesen worden sei, habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Rechtsvertretung werde den bereits in Aussicht gestellten begründeten Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Verbeiständung nach Erhalt und Durchsicht der Verfahrensakten der Jugendanwaltschaft stellen, damit diese einen neuen Entscheid fällen könne bzw. Ziff. 3 der Verfügung vom 24. Februar 2022 in Wiedererwägung ziehe. Am 17. März 2022 – und damit nochmals vor Erlass der Verfügung vom 25. März 2022 – teilte Rechtsanwalt Husmann der Jugendanwaltschaft u.a. mit, der Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehe bereits im Vollzugsverfahren, nicht erst in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren. Vor diesem Hintergrund halte A.___ ausdrücklich an seinem Antrag betreffend Bewilligung der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Verbeiständung fest bzw. erneuere diesen. Gleichzeitig weise er nochmals darauf hin, er sei mangels Kenntnis der relevanten Verfahrensakten derzeit noch nicht in der Lage, den Antrag abschliessend zu begründen und behalte sich ausdrücklich ergänzende Ausführungen, im Anschluss an die Zustellung der vollständigen Verfahrensakten, vor. Mit der erwähnten Verfügung wurden Rechtsanwalt Husmann die vollständigen Akten zugestellt, wie erwähnt aber auch gerade über das erneute Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger befunden.
Die Jugendanwaltschaft hat damit zweimal über den Antrag befunden, ohne dass dem Beschwerdeführer zuvor sämtliche Verfahrensakten zugestellt worden waren.
3. Schliesslich rügt Rechtsanwalt Husmann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht, weil die Jugendanwaltschaft zur Begründung der angefochtenen Verfügung in erster Linie auf die Verfügungen vom 24. Februar 2022 und 25. März 2022 abgestellt habe. Diese Begründung könne zum vornherein nicht einschlägig sein im Hinblick auf das Gesuch vom 29. April 2022, mit dem explizit die Änderung bzw. Aufhebung der Massnahme beantragt worden sei. Die Jugendanwaltschaft habe überdies salopp und offensichtlich faktenwidrig behauptet, im Gesuch vom 29. April 2022 seien keine neuen Argumente für eine notwendige Verteidigung bzw. unentgeltliche Verbeiständung geltend gemacht worden.
Diese Rüge ist unbegründet. Die angefochtene Verfügung ist zwar kurz begründet und nennt sich auch Kurzbegründung. Nachdem der Antrag auf Einsetzung eines amtlichen Verteidigers bzw. unentgeltlichen Rechtsbeistandes aber bereits zweimal abgewiesen worden war, rechtfertigte es sich, die Begründung kurz zu halten und in erster Linie auf die Begründungen der beiden früheren Verfügungen zu verweisen. Diese Verfügungen waren ausreichend begründet und es wurde auch damals bereits dazu Stellung genommen, aus welchem Grund A.___ nach Auffassung der Jugendanwaltschaft für die Durchsetzung seiner Interessen – auch im Hinblick auf die Aufhebung der Schutzmassnahme – keiner anwaltlichen Unterstützung bedürfe (vgl. nachfolgend Ziff. 4.1).
Aber auch wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, die Jugendanwaltschaft sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, ist davon auszugehen, dass eine dadurch erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt würde.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs praxisgemäss im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. Urteil 6B_531/2018 vom 2 November 2018; BGE 144 IV 136 E. 3.1).
Die Beschwerdekammer verfügt über volle Kognition, der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen der Beschwerde ausführlich geäussert und die Jugendanwaltschaft hat dazu in ihrer Eingabe vom 3. Juni 2022 Stellung genommen. Eine Rückweisung würde in dieser Situation folglich zu einem formalistischen Leerlauf führen.
4.1 Die Jugendanwaltschaft begründet Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung damit, die von Rechtsanwalt Husmann gestellten Anträge um Einsetzung als amtlicher Verteidiger bzw. unentgeltlicher Rechtsbeistand von A.___ seien bereits rechtskräftig mit Verfügung vom 24. Februar 2022 bzw. 25. März 2022 abgewiesen worden. Neue Argumente für eine notwendige Verteidigung bzw. unentgeltliche Verbeiständung würden im wiederum gestellten Gesuch keine geltend gemacht. Es könne somit vollumfänglich auf die Ausführungen in den Verfügungen der Jugendanwaltschaft vom 24. Februar 2022 und 25. März 2022 verwiesen werden, an welchen festzuhalten sei. Zu prüfen in Bezug auf die Aufhebung oder Änderung des aktuellen Massnahmesettings würden in erster Linie der Verlauf und die Erreichung der erzieherischen und/oder therapeutischen Ziele der Massnahme sein.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 war der abweisende Antrag von Rechtsanwalt Husmann um Einsetzung als amtlicher Verteidiger bzw. unentgeltlicher Rechtsbeistand damit begründet worden, aktuell sei bei der Jugendanwaltschaft kein Strafverfahren gegen den mittlerweile volljährigen A.___ mehr hängig, welches die Einsetzung einer Verteidigung notwendig machen würde. Inwiefern und gestützt auf welche Rechtsgrundlage für den Massnahmenvollzug eine amtliche bzw. unentgeltliche Rechtsvertretung erforderlich sein sollte, sei nicht ersichtlich. Die laufende Massnahme werde in regelmässigen Standortbestimmungen evaluiert und mindestens einmal pro Jahr förmlich überprüft. Bei der letzten Überprüfung am 1. September 2021 sei die Massnahme nicht in Frage gestellt worden.
Mit Verfügung vom 25. März 2022 war der Antrag damit begründet worden, A.___ sei durchaus in der Lage, seine eigenen Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Gelegenheit dazu böten die mindestens einmal jährlich vorzunehmenden Massnahmeüberprüfungen. Zudem stehe es dem Jugendlichen auch ausserhalb dieser förmlichen Überprüfungen frei, jederzeit die Aufhebung der Schutzmassnahme zu beantragen. In beiden Fällen genüge dazu ein entsprechender Antrag und es bestehe Anrecht auf einen beschwerdefähigen Entscheid. Einen solchen Antrag zu stellen dürfte A.___, auch ohne anwaltschaftliche Vertretung, durchaus zuzumuten sein. Anlässlich der letzten Überprüfung am 22. Juli 2021 habe A.___ weder einen Antrag auf Aufhebung der Massnahme gestellt noch habe er Beschwerde gegen den ihm am 1. September 2021 eröffneten schriftlichen Entscheid erhoben. Im Gegenteil habe er sich mit der Weiterführung der laufenden Massnahme einverstanden erklärt. Eine nächste Überprüfung stehe für den Herbst dieses Jahres an.
4.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer vorbringen, es gehe vorliegend um komplexe und bedeutsame Fragen rechtlicher und tatsächlicher Art, denen er alleine nicht gewachsen wäre. Es möge sein, dass gewisse Kantone die Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht für das ganze Vollzugsverfahren bewilligten, eine solche sei aber in Fällen von schwerwiegenden Eingriffen in die Freiheitsrechte zu gewähren, soweit der Betroffene, wie vorliegend, die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs durch ein Gericht überprüfen lassen wolle. Die angestrebte Änderung/Aufhebung der Massnahme sei nicht aussichtslos.
5. Die Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) regelt nebst der Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes (JStG) verübt worden sind, auch den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen (Art. 1 JStPO). Im Unterschied zur StPO, welche sich grundsätzlich nur mit der Verfolgung und Beurteilung von Straftaten erwachsener Personen befasst (und den Vollzug von Strafen und Massnahmen weitgehend den Kantonen überlässt), wird durch die JStPO somit auch der Vollzug der gegen jugendliche Straftäter verhängten Sanktionen geregelt. Dies hängt mit der Besonderheit des Jugendstrafverfahrens zusammen, welches – zur optimalen Erreichung des spezialpräventiven Zwecks des Jugendstrafrechts – von der Eröffnung der Untersuchung bis zum Ende des Vollzugs als einheitlicher Prozess zu betrachten ist und daher einer ganzheitlichen Regelung bedarf. Konsequenterweise hat somit auch der Vollzug zwingend durch die Untersuchungsbehörde zu erfolgen (Christoph Hug/Patrizia Schläfli in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 1 JStPO N. 1).
Die Phase der Vollstreckung der Strafe umfasst auch die bedingte Entlassung resp. wie vorliegend die Entlassung aus einer stationären Unterbringung und Therapie, die somit der JStPO unterliegen. Die Art. 23 ff. JStPO gelten daher auch für das Vollzugsverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_532/2011 vom 29. September 2011 E. 2.2). Nach Art. 23 JStPO kann die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche sowie die gesetzliche Vertretung eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Verteidigung betrauen. Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 24 lit. b JStPO). Die zuständige Behörde ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die oder der beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen (Art. 25 Abs. 1 lit. c JStPO). Diese Be-stimmungen bleiben anwendbar, auch wenn der Jugendliche inzwischen volljährig geworden ist (Urteil 6B_532/2011 E. 2.2).
Die gesetzliche Formulierung von Art. 24 lit. b JStPO lässt einen grossen Ermessensspielraum offen. Das Bundesgericht hat in BGE 138 IV 35 E. 6.3 Kriterien festgehalten, wann eine ungenügende Interessenwahrung vorliegen könnte. Erwähnt werden persönliche Gründe wie mangelnde Sprachkenntnisse, Interessenkonflikte oder eine spezifische Unterstützungsbedürftigkeit oder auch fallbezogene sachliche Gründe wie eine besondere Schwierigkeit oder Komplexität des Verfahrens oder die Schwere des Tatvorwurfes. Im Jugendstrafprozess sei an die Gewährung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich ein grosszügiger Massstab anzulegen.
6. Auch wenn sich der Beschwerdeführer vorliegend seit längerer Zeit in einer Schutzmassnahme befand und an die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Jugendstrafprozess grundsätzlich ein grosszügiger Massstab anzulegen ist, geht die Jugendanwaltschaft zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer wäre vorliegend in der Lage gewesen, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Er ist inzwischen volljährig, hat keine mangelnden Sprachkenntnisse und es ist kein Interessenkonflikt ersichtlich, wie er beispielsweise zwischen einem Jugendlichen und den gesetzlichen Vertretern bestehen kann. Der Beschwerdeführer kann seine Interessen auch ausreichend vorbringen, was aus den Protokollen der Standortbestimmungen vom 28. November 2021 und 17. März 2022 zu entnehmen ist (AS 840 ff., 822 ff.).
Entgegen der Auffassung seines Vertreters erwies sich das Vollzugsverfahren auch nicht besonders schwierig oder komplex. Zum einen wird die Massnahme jährlich überprüft, was auch vorliegend der Fall war. Die letzte Überprüfung fand im Sommer 2021 statt und der entsprechende Entscheid erging am 1. September 2021. Der Beschwerdeführer hatte damals keinen Antrag auf Aufhebung der Massnahme gestellt und gegen den Entscheid auch kein Rechtsmittel ergriffen (vgl. AS 846 f.). Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 JStG wäre im Herbst 2022 die nächste ordentliche Überprüfung angestanden. Zum anderen und insbesondere hätte der Beschwerdeführer aber auch jederzeit ausserhalb dieser jährlichen Überprüfungen die Änderung der Massnahme beantragen können (Art. 18 Abs. 2 JStG). Dazu sind keine speziellen juristischen Kenntnisse erforderlich; es genügt ein entsprechender Antrag. Auch anlässlich der regelmässig stattgefundenen Standortbestimmungen hätte der Beschwerdeführer einen solchen Antrag stellen können. Dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, einen entsprechenden Antrag einzureichen, gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte. Wie erwähnt, zeigen die Standortbestimmungen vom 28. November 2021 und vom 17. März 2022 deutlich, dass der Beschwerdeführer seine Interessen ausreichend zu formulieren und zu vertreten weiss. Wäre der Antrag auf Aufhebung resp. Änderung der Massnahme abgewiesen worden – was er nicht wurde –, hätte der Beschwerdeführer immer noch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Beizug eines amtlichen Verteidigers stellen können.
7. Zusammenfassend hat die Jugendanwaltschaft den Antrag von Rechtsanwalt Husmann um Einsetzung als amtlicher Verteidiger für A.___ folglich zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und sie ist abzuweisen.
8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).
8.2 Rechtsanwalt Markus Husmann beantragt die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren. Diesem Gesuch ist stattzugeben. Rechtsanwalt Husmann macht einen Aufwand von 560 Minuten resp. 9,33 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Der Stundenansatz für eine amtliche Verteidigung beträgt indessen CHF 180.00 und nicht wie in der Honorarnote geltend gemacht CHF 280.00. Inklusive Auslagen von CHF 31.60 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'843.40. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 804.15 (9,33 Stunden zu je CHF 80.00 [der praxisgemässe Stundenansatz beträgt CHF 260.00], plus Mehrwertsteuer); beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und Rechtsanwalt Markus Husmann wird ihm als amtlicher Verteidiger beigeordnet.
3. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'843.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 804.15; beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier