Obergericht

Beschwerdekammer

 

Beschluss vom 16. August 2022 zum Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 13. Juni 2022 (zum Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18. November 2020)

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Straf- und Massnahmenvollzug,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Nachentscheid bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Mit Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18. November 2020 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) wurde das Verfahren gegen A.___ (Beschwerdeführer) wegen der Vorhalte der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 24. April 2017 bis 18. November 2017 (Ziff. 3.1. der Anklageschrift vom 30.04.2020, nachfolgend AKS) und des geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen am 11. Oktober 2017 (AKS Ziff. 15) eingestellt (Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils). Schuldig gesprochen wurde er dagegen

-          der mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. August 2016 bis 8. Mai 2018 (AKS Ziff. 1);

-          der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 9. März 2018 bis 7. Juli 2018 (AKS Ziff. 2);

-          der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 19. November 2017 bis 4. Juni 2018 (AKS Ziff. 3.1. – 3.3.);

-          des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug; andere Gründe), begangen am 9. März 2018 und 13. Mai 2018 (AKS Ziff. 4);

-          des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 9. März 2018 und 13. Mai 2018 (AKS Ziff. 5);

-          des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Motorfahrzeugs durch Fahren mit verbogenem Kontrollschild, begangen am 9. März 2018 (AKS Ziff. 6);

-          des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 9. März 2018 (AKS Ziff. 7);

-          der Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassen der Richtungsanzeige, begangen am 9. März 2018 (AKS Ziff. 8);

-          der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern, begangen am 9. März 2018 (AKS Ziff. 9);

-          des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen am 9. März 2018 (AKS Ziff. 10);

-          des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 13. Mai 2018 (AKS Ziff. 11);

-          der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 13. Mai 2018 (AKS Ziff. 12);

-          der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 13. Mai 2018 (AKS Ziff. 13);

-          des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, begangen in den Monaten Mai 2016, Juli 2016 und Dezember 2016 (AKS Ziff. 14, s. zum Ganzen Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils).

 

Der Beschwerdeführer wurde verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (Ziff. 10 lit. a des erstinstanzlichen Urteils), einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren (Ziff. 10 lit. b) sowie einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Ziff. 10 lit. c); dies unter Anrechnung der Untersuchungshaft (19.4.2017 – 11.08.2017 und 10.8.2018 – 5.11.2018), des vorzeitigen Strafvollzugs (6.11.2018 – 23.6.2019) sowie des vorzeitigen Massnahmevollzugs seit dem 26. Juni 2019 (Ziff. 12 des erstinstanzlichen Urteils, recte 24. Juni 2019). Gleichzeitig ordnete das Amtsgericht von Olten-Gösgen eine stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB an. Die gemäss Ziff. 10 lit. a des erstinstanzlichen Urteils ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten der suchttherapeutischen Massnahme aufgeschoben (Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils).

 

2.1. Der Beschwerdeführer befand sich im bisherigen Verlauf seiner Inhaftierungen in verschiedenen Vollzugsanstalten in verschiedenen Strafregimes, so auszugsweise:

-        19. April 2017:            Beginn der Untersuchungshaft im UG Solothurn

-        11. August 2017:        Ende der Untersuchungshaft im UG Solothurn

***

-        10. August 2018:        Beginn der Untersuchungshaft im UG Solothurn

-        5. November 2018:    Ende der Untersuchungshaft im UG Solothurn

***

-        6. November 2018:    Beginn des vorzeitigen Strafvollzugs im UG Solothurn

-        12. Dezember 2018: Übertritt in die Justizvollzugsanstalt Witzwil

-        5. April 2019:              Übertritt ins UG Solothurn

-        9. April 2019:              Versetzung in den geschlossenen Strafvollzug (nach

Drogenfund nach erstem Beziehungsurlaub)

-        23. Juni 2019:            Ende des vorzeitigen Strafvollzuges

***

-        24. Juni 2019:            Beginn des vorzeitigen Massnahmevollzugs im

UG Solothurn

-        5. August 2019:          Übertritt in die Justizvollzugsanstalt St. Johannsen

-        2. Oktober 2019:        Abweisung des Antrags um Versetzung in die Stiftung

[...] in [...], eventualiter in das [...]

 in [...]

-        3. Dezember 2019:    Bewilligung Übertritt von der geschlossenen

Beobachtungs- und Triageabteilung in den offenen

Bereich

-        21. September 2020: Bewilligung der Progressionsstufe A gemäss                                              Stufenkonzept der JVA St. Johannsen

-        5. November 2020:    Abweisung des Antrags um Versetzung in die Stiftung

[...] in [...], eventualiter in die [...]

 in [...]

***

 

-        18. November 2020:  Beginn des Massnahmevollzugs nach Art. 60 StGB

-        21. Januar 2021:        Bewilligung der Progressionsstufen B und C gemäss

Stufenkonzept der JVA St Johannsen

-        22. Dezember 2021:  Ablehnung der bedingten Entlassung

-        25. April 2022:            Entweichung / Flucht

-        10. Mai 2022              Anhaltung & Verbringung ins UG Solothurn

 

2.2. Am 8. Februar 2022 beschloss die Beschwerdegegnerin, die angeordnete stationäre Massnahme weiterführen zu wollen und dem Amtsgericht Olten-Gösgen die Verlängerung um ein Jahr zu beantragen, beginnend ab Ende der Höchstdauer der angeordneten Massnahme am 23. Juni 2022.

 

2.3. Am 25. April 2022 entzog sich der Beschwerdeführer durch Nichtrückkehr aus seinem Beziehungsurlaub seinem Massnahmenvollzug. Aufgrund der gesamten Umstände teilte die JVA St. Johannsen dem Straf- und Massnahmenvollzug (SMV, Beschwerdegegnerin) nach dessen Verhaftung am 10. Mai 2022 unverzüglich mit, den Beschwerdeführer wieder zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag vom 8. Mai 2022 fest und teilte mit, es seien mit dem Massnahmezentrum Bitzi sowie der Suchtfachklinik Zürich zwei spezialisierte Fachinstitutionen um Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht worden, damit er die benötigte suchtspezifische Behandlung möglichst zeitnah wieder aufnehmen könne. Seit seiner Anhaltung am 10. Mai 2022 hält sich der Beschwerdegegner im UG Solothurn auf.

 

3. Mit Nachentscheid vom 13. Juni 2022 zum Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18. November 2020 (nachfolgend erstinstanzlicher Nachentscheid) verlängerte das Amtsgericht von Olten-Gösgen die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme – beginnend ab dem 24. Juni 2022 – um ein Jahr (Ziff. 1 des erstinstanzlichen Nachentscheids), ordnete bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Nachentscheids ab dem 24. Juni 2022 gegen den Beschwerdeführer die Sicherheitshaft an (Ziff. 2), setzte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf CHF 1'956.50 fest, zahlbar durch den Staat (Ziff. 3), und auferlegte die Kosten von CHF 665.00 dem Beschwerdeführer (Ziff. 4).

                                                        

4. Gegen dieses Urteil liess A.___ durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Philipp Kunz, am 24. Juni 2022 frist- und formgerecht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 13. Juni 2022 und dass die stationäre therapeutische Massnahme nicht zu verlängern sei. Zusammenfassend begründete er seine Beschwerde dahingehend, dass der schwere Grundrechtseingriff, bedingt durch die gemessen an der Grundstrafe überaus lange Haftzeit, in Kombination mit der Aussichtslosigkeit der weiteren Behandlung, sich vorliegend nicht rechtfertigen lasse. Den Beschwerdeführer zur Weiterführung einer Therapie zu zwingen, obwohl er diese vehement ablehne, wäre nicht nur unverhältnismässig, sondern, in Anbetracht des Therapieverlaufes geradezu kontraproduktiv. Der Antrag auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme sei abzuweisen und die Massnahme werde wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben sein. Die Vollzugsbehörde sei somit zur Antragsstellung i.S.v. Art. 61c Abs. 1 lit. a StGB i.V.m. § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) einzuladen.

 

5. Unter Verweis auf den Antrag der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme vom 8. Februar 2022 sowie die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin an das Richteramt Olten-Gösgen vom 25. Mai 2022 beantragt diese mit Schreiben vom 19. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde. Zusammengefasst bringt sie vor, in Würdigung der in den Akten liegenden Gutachten und Berichte sei zu bedenken, dass es auch in einer guten Therapie einige Zeit benötige, an den fest eingeschliffenen Konsummustern zu arbeiten und Einstellungs- und Haltungsänderungen bewirken zu können. Der Massnahmeverlauf sei im Grossen und Ganzen als günstig zu bezeichnen. Die geltend gemachte fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers gründe aus Sicht der Vollzugsbehörde drin, dass die vorliegende Massnahme verlängert werden solle. Auf eine Untherapierbarkeit könne nicht geschlossen werden, ebenso wenig darauf, dass der Therapiewille gänzlich erloschen bzw. die Massnahme aussichtslos geworden sei. Gemäss Rückmeldung vom 7. Juli 2022 sei die [...] in [...] bereit, den Beschwerdeführer aufzunehmen und die Suchttherapie weiterzuführen. Es sei vorgesehen, beim Beschwerdeführer nach dem vorgesehenen Übertritt zeitnah stufenweise, jedoch weitgehende Vollzugsöffnungen zu prüfen, um innerhalb eines Jahres möglichst viele kontrollierte und verantwortbare Übungsfelder zu eröffnen und bis zu einer bedingten Entlassung ein möglichst deliktprotektives Entlassungssetting aufzubauen. Werde die Massnahme nach Art. 60 StGB nicht verlängert, bestehe die erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer zeitnah wieder in sein altes Konsumverhalten zurückfalle und sich seine Lebenssituation innert kürzester Zeit wieder ähnlich darstellen werde, wie zum Zeitpunkt der Anlassdelikte.

 

6. Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 liess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdekammer des Obergerichts drei Aktennotizen betr. Unterbringung des Beschwerdeführers zukommen.

 

7. Das Obergericht des Kantons Solothurn urteilt im schriftlichen Verfahren gestützt auf die Akten (Zirkularbeschluss).

 

 

II. Eintretensfrage

 

Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen selbständige, nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis GO). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

 

 

III. Rechtliche Grundlagen

 

1. Für die rechtlichen Grundlagen der Anordnung bzw. Verlängerung einer Massnahme ist vorab auf die zusammenfassenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 24. Juni 2022 zu verweisen. Um Ausschweifungen zu vermeiden, wird vorliegend auf deren Wiederholungen verzichtet.

 

2. Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht (Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung (Art. 60 Abs. 2 StGB). Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen (Art. 60 Abs. 3 StGB). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten (Art. 60 Abs. 4 StGB).

 

2. Bei der Prüfung der Verlängerung ist, über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecha-rakter zukommt bzw. diese besonders zu begründen ist. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ist dabei allerdings nicht zwingend erforderlich (BGE 135 IV 139, E. 2.1. mit Hinweisen). Im Falle einer Verlängerung der Massnahme muss diese aber weiterhin auch erforderlich, geeignet und verhältnismässig sein (Trechsel/Borer, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 60 N 1).

 

3. Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung knüpft mithin an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Sodann muss – im Sinne von Art. 60 Abs. 4 StGB – erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse. Sind diese gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so kann das zuständige Gericht die Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut einmal um ein Jahr verlängern. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass eine Massnahmenverlängerung selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen muss («Kann-Vorschrift»). Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Neben der Eignung der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose und dem Fehlen milderer Massnahmen für die Erreichung des angestrebten Erfolgs verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip demnach besonders, dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht (BGE 142 IV 105, E. 5.4., BGE 137 IV 201 E. 1.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22.3.2018 E. 5.2.2., je m.w.Verw.). Dabei ist v.a. der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen. Bei lang andauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht (BGE 137 IV 201 E. 1.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2018 vom 5.9.2018 E. 1.2.2. und Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19.7.2013).

 

IV. Prüfung dieser Voraussetzungen in Bezug auf A.___

 

1. Vorbemerkung

 

Für die Standpunkte der Parteien ist grundsätzlich auf die Akten zu verweisen. Soweit notwendig, wird nachfolgend spezifisch darauf eingegangen.

 

2. Verlauf der Massnahme

 

Zum Verlauf der Massnahme ist grundsätzlich auf die in den Akten liegenden, sehr detaillierten Berichte, Vollzugsverläufe und Stellungnahmen wie auch auf deren Zusammenfassung im Antrag der Beschwerdegegnerin an das Amtsgericht von Olten-Gösgen vom 8. Februar 2022 (O-G 001 ff.). zu verweisen. Nachfolgend ist im Sinne eines Auszugs auf die wichtigsten davon einzugehen:

 

a.    Führungsbericht UG Solothurn, 31. Januar 2019

 

Der Beschwerdeführer hat Mühe, Kritik anzunehmen. Weisungen der Betreuung werden oft kommentiert und hinterfragt. In den ersten zwei Monaten befand er sich in einer Einzelzelle. In dieser Zeit beschränkte sich der Kontakt mit den anderen Insassen auf die Stunde im Spazierhof. Die letzten zwei Monate war er mit sechs Gefangenen in der Wohngemeinschaft. Er hat sich gut in die Gruppe eingefügt und es gab keine Konflikte mit anderen Insassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers wird als angepasst, korrekt und freundlich beschrieben. Es wurden keine Disziplinierungen ausgesprochen. Die Hygiene und die Zellenordnung wurden eingehalten.

 

b.     E-Mail des Vollzugsverantwortlichen der JVA Witzwil vom 14. März 2019

 

Der Beschwerdeführer hat am 7. März 2019 eine positive Urinprobe auf Cannabis abgegeben. Nach Rückkehr aus seinem Ausgang am 13. März 2019 wurden ihm ein Alkohol-Blastest (0.00 ‰) sowie eine Urinprobe (pos. auf Cannabis) abgenommen. Aufgrund der Unterschreitung der Karenzfrist wurde die Urinprobe jedoch nicht sanktioniert.

 

c.     Bericht der JVA Witzwil vom 3. April 2019

 

Der Beschwerdeführer befindet sich zum ersten Mal in der JVA Witzwil, seit seinem Eintritt wurden keine Konfliktsituationen mit Mitgefangenen beobachtet. Gegenüber dem Anstaltspersonal tritt der Beschwerdeführer freundlich und korrekt auf. Seine Leistungen am Arbeitsplatz sind zufriedenstellend, Mitgefangenen begegnet er freundlich und angemessen. Im Vollzugsalltag kooperiert der Beschwerdeführer gut. Zudem zeigt er sich motiviert und kooperativ bei der Erstellung seines Vollzugsplans. Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen des Urinprobeprogramms der JVA Witzwil fünf Urinproben abgenommen, wovon vier ein positives Resultat auf Cannabis anzeigten. Ein erster fünfstündiger Ausgang zusammen mit seiner Lebenspartnerin in […] verlief klaglos, der Beschwerdeführer kehrte pünktlich in die JVA Witzwil zurück. Auch am 31. März 2019 kehrte der Beschwerdeführer von einem ersten Beziehungsurlaub (52 h) pünktlich zurück. Beim Zelleneinschluss durch den Sicherheitsdienst konnte jedoch ein Haschischgeruch festgestellt werden, wobei anlässlich der anschliessenden Zellenkontrolle in zwei aufgeschnittenen Bepanthen-Salbentuben 15 g Haschisch und 0.5 g Crystal Meth sichergestellt werden konnten. Der Beschwerdeführer wurde deshalb mit sechs Tagen Arrest sanktioniert. Als begleitende Vollzugsanordnung wurde die Einziehung der Ware, eine Anzeige bei der Polizei und die Überprüfung des weiteren Vollzugs angeordnet. In der Folge entschied sich die JVA Witzwil, den Beschwerdeführer trotz des bislang eigentlich guten Verlaufes zur Verfügung zu stellen.

 

d.    Führungsbericht UG Solothurn, 2. September 2019

 

Nach seiner Rückkehr ins UG verhält sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Personal stets freundlich und korrekt. Er sucht aktiv Kontakt zu anderen Gefangenen, wobei diese, sofern sie möglich waren und zustande kamen, in der Regel problemlos verlaufen. Am 28. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer in der Werkstatt einen leicht reizbaren Mitgefangenen bewusst derart verbal gereizt, dass es in der Folge zu einem heftigen Disput zwischen den beiden kam. Nur dank raschem und beherztem Eingreifen eines Mitarbeiters konnte eine weitere Eskalation verhindert werden. Disziplinierungen wurden keine ausgesprochen. Insgesamt lotet der Beschwerdeführer die Grenzen oft aus. Er wirkt etwas träge und verhält sich angepasst. Die Hygiene und die Zellenordnung werden gerade noch eingehalten.

 

e.    Verfügung SMV vom 3. Dezember 2019

 

Der Beschwerdeführer befindet sich mittlerweile in der JVA St. Johannsen. Er nimmt seit seinem Eintritt in die Beobachtungs- und Triagestation wöchentlich an der delikt- sowie störungsunspezifischen Gruppentherapie teil. Er erscheint jeweils pünktlich zu den Sitzungen, erledigt seine Hausaufgaben zuverlässig und er bringt sich aktiv ein. Seine Motivation kommt hauptsächlich davon, dass er Vollzugsöffnungen will. Formell sei er somit gut in die Therapie eingestiegen, er scheint aber noch nicht genau zu wissen, um was es geht. Bezüglich dem beantragten und vorgesehenen Wechsel auf eine offene Abteilung der JVA St. Johannsen und den begleiteten Ausgängen und Urlauben bei vorhandener Absprachefähigkeit und Behandlungscompliance sowie engmaschigen Abstinenzkontrollen geht die Vollzugsbehörde nicht von einer erhöhten Gefahr für erneute Delinquenz aus dem bekannten Spektrum aus.

 

f.      Stellungnahme JVA St. Johannsen vom 18. September 2020

 

Im Verlauf des letzten Jahres ist beim Beschwerdeführer wiederholt auf eine mangelhafte intrinsische (d.h. von innen her kommende) Motivation und/oder ein fehlendes Verständnis des Nutzens der psychotherapeutischen Behandlung zu schliessen. Die Klärung eines gemeinsamen Therapieverständnisses mit der Herausarbeitung eines persönlichen Nutzens wurde deshalb in die Zielvereinbarung aufgenommen. Der Beschwerdeführer befindet sich in Bezug auf die suchttherapeutische Auseinandersetzung mitten im therapeutischen Prozess. In Bezug auf sein individuelles Risikomanagement zeigt sich der Beschwerdeführer über die gesamte Aufenthaltsdauer in der JVA abstinent in Bezug auf jegliche illegale Substanzen und Alkohol, auch unter erhöhter emotionaler Vulnerabilität wie bzw. die Trennung von der langjährigen Partnerin. In der psychotherapeutischen Zusammenarbeit zeigt er sich nach wie vor kooperativ und absprachefähig. Ihm gelingt es aber noch unvollständig, Inhalte aus der Psychotherapie in den Alltag zu transferieren, wobei er sich jedoch vermehrt bemüht zeigt, sich zu öffnen und aktiv an der Erreichung der formulierten Vollzugsziele mitzuwirken. Die Weiterführung der Massnahme nach Art. 60 StGB mit aufeinander aufbauenden Vollzugsöffnungen wird als sinnvoll und für die Verbesserung der Legalprognose zweckmässig erachtet.

 

g.    Verfügung des SMV vom 21. September 2020

 

Der Beschwerdeführer hat bislang fünf begleitete Beziehungsurlaube zu je 12 Stunden absolviert, wobei alle fünf Urlaube ausnahmslos als bestanden gelten. Er weist bis anhin einen konstanten positiven Vollzugsverlauf auf, er erweist sich als absprachefähig, kooperativ und transparent. Er nimmt nach wir vor regelmässig an den therapeutischen Programmen teil. Seine Freizeit gestaltet er nach den vorhandenen Angeboten, er initiiert Gruppenaktivitäten wie Karten– oder Brettspiele und ist auch des Öfteren beim Unihockey- oder Fussballspielen anzutreffen. Bei der Vereinbarung und der Erreichung der im Vollzugsplan festgehaltenen psychotherapeutischen Ziele hat der Beschwerdeführer mitgewirkt. Insgesamt befindet sich die psychotherapeutische Zusammenarbeit am Anfang eines Prozesses. Eine risikorelevante Beeinflussbarkeit bei weiterem Aufbau der aktuell vorwiegend extrinsisch wirkenden Veränderungsmotivation wird als gegeben eingeschätzt. Im bisherigen Berichtszeitraum kam es zu keinen kritischen Zwischenfällen. Mit der Zunahme von Eigenverantwortung wachse aber auch die Herausforderung, nach jahrelangem Konsum illegaler Substanzen mit einem früher darauf ausgerichteten Lebensstil die Abstinenz aufrechtzuerhalten. Um ein stabiles, individuelles Risikomanagement aufzubauen und damit die Legalprognose fortlaufend zu verbessern, bedürfe es aus psychotherapeutischer Sicht weiterer Übungsfelder mit zunehmender Aussenorientierung. Eine Lockerung auf die nächste Vollzugsstufe wird daher als sinnvoll und vertretbar erachtet. Eine bedingte Entlassung steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zur Diskussion.

 

h.    Aktennotiz des SMV zur Rücksprache mit der JVA St. Johannsen am 30. Juli 2021

 

Es wird zurückgemeldet, dass die Fortschritte beim Beschwerdeführer stagnieren, man merkt, dass er nicht mehr motiviert sei und die Gespräche seien sehr oberflächlich. Er unternehme nicht viel und eine Verletzung am Ellenbogen, die im August operiert werden müsse, komme noch dazu. Er sei krankgeschrieben und «lebe in den Tag hinein, was ihn aber nicht zu stören scheine». Weitere Vollzugsstufen seien wieder etwas nach hinten verschoben worden; legalprognostische Bedenken habe man (noch) keine. Eine Haaranalyse habe er verweigert, es bestehe aber der Verdacht auf Konsum, auch wenn die Urinproben immer negativ seien.

 

i.      Vollzugsbericht St. Johannsen 18. Oktober 2021

 

Der Beschwerdeführer hält sich grundsätzlich an die internen Regeln sowie die Hausordnung. Nach einem Cannabisfund in seiner Zelle vom 25. März 2021 sei eine Arreststrafe von drei Tagen ausgesprochen worden; alle weiteren Kontrollen verliefen negativ.  Im Umgang mit Mitarbeitern der Soziotherapie wird der Beschwerdeführer eher als meidend wahrgenommen. Sozial hat er an vielem etwas auszusetzen oder zu kritisieren. In der Psychotherapie zeigt er sich aber weiterhin absprachefähig und zuverlässig, die in der Therapieplanung vereinbarten Ziele hat er vollständig oder teilweise erreicht. Die geringe Normengebundenheit sowie dissoziale Bereitschaft haben sich bestätigt wie sich auch bestätigt hat, dass er in Bezug auf den Konsum illegaler Substanzen als emotionsregulierende und leistungssteigernde Strategie für die Zukunft keine passende Alternative sieht. Einstellungsänderungen mit allfälligen Verhaltenskonsequenzen nach einer kritischen Auseinandersetzung mit seinem risikorelevanten Konsummuster scheinen kaum erfolgt zu sein. Die risikorelevante Beeinflussbarkeit ist zudem aufgrund der mangelhaften (langfristigen) Abstinenzmotivation bei gleichzeitig ausgeprägter Abhängigkeitsproblematik und geringer Normgebundenheit als gering einzuschätzen. Bei einer unruhigen und durch viel Frustration und Unzufriedenheit geprägten Gruppe ist er durch teilweise gereizte Befindlichkeit aufgefallen. Es wird weiterhin von einem hohen Risiko für BetmG-Delikte und SVG-Delikte ausgegangen. Der Beschwerdeführer wirkt mehr oder weniger aktiv an der Erreichung der im Vollzugsplan festgehaltenen Ziele mit, seine Veränderungsmotivation ist aber (rein) extrinsisch. Für die Progressionsschritte C und das nächste Lockerungsmodul gingen sie bei hoher Kontrolle von einer eher günstigen Lockerungsprognose aus; es seien weitere Vollzugslockerungen sinnvoll und vertretbar, um die Motivation und die Eigeninitiative des Beschwerdeführers zu stärken.

 

Ebenfalls am 18. Oktober 2021 erging eine Disziplinarverfügung der JVA St. Johannsen wegen Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Herstellung; Besitzes, Konsum von und Handel mit Alkohol und Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen sowie Missbrauchs von Arzneimitteln (Anm.: konkret Einfuhr von Cannabis).

 

j.      Disziplinarverfügung JVA St. Johannsen vom 2. November 2021

 

Mittels Kontrolle mit einem Betäubungsmittelsuchhund wurden am Fahrrad des Beschwerdegegners nach dessen Rückkehr vom ersten Übernachtungsurlaub am 30. November 2021 4 g Cannabis gefunden. Der Beschwerdeführer war bei dessen Rückkehr mit dem Fahrrad angekommen und beabsichtigte, dieses mit auf die Wohngruppe zu nehmen. Die Darstellung des Sachverhalts wurde akzeptiert. Es wurde eine Arreststrafe von vier Tagen ausgesprochen.

 

k.     Aktennotiz SMV vom 9. Dezember 2021

 

Eine Mitarbeiterin der Vollzugsbehörden informierte den SMV am 7. Dezember 2021 dahingehend, ein Miteingewiesener des Beschwerdeführers habe gemeldet, dass dieser im letzten Urlaub nicht wie im Urlaubsprogramm angegeben ausschliesslich bei seiner Mutter gewesen sei, sondern er als […] in […] […] habe. Im Rahmen der mündlichen Anhörung hat der Beschwerdeführer die Vorhalte bestätigt.

 

l.      Verfügung AJUV vom 22. Dezember 2021

 

Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung werden derzeit durch keine der involvierten Fachstellen und –personen als erfüllt erachtet, d.h. es wird beim Beschwerdegegner derzeit nicht davon ausgegangen, dass sich die Bewährungsrisiken ausreichend durch flankierende Massnahmen wie Bewährungshilfe und eine ambulante forensische Therapie senken lassen.  Mit der JVA St. Johannsen steht eine geeignete Vollzugseinrichtung zur Verfügung und die Weiterführung der stationären Massnahme nach Art. 60 StGB erscheint weiterhin geeignet, die Legalprognose des Beschwerdeführers zu verbessern. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe sich der Beschwerdeführer auch nicht gegen die Weiterführung der Massnahme ausgesprochen. Die stationäre Massnahme sei fortzusetzen; die bedingte Entlassung abzulehnen.

 

m.   Antrag der Vollzugsbehörde vom 8. Februar 2022 (O-G 001 ff.)

 

Die Vollzugsbehörde gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die letzten Vorkommnisse und dem fehlenden Willen zur Totalabstinenz wie vom Gutachter beschrieben derzeit noch nicht bereit sei, mit den Freiheiten, welche ihm bei einer bedingten Entlassung zukommen würden, umzugehen. Es sei nach wie vor von einer bestehenden Behandlungsbedürftigkeit bei bestehender Behandlungsfähigkeit auszugehen. Die Rückfallprävention werde weiterhin wesentlich von aussen, d.h. durch das kontrollierende und schützende Setting der JVA St. Johannsen gewährleistet. Entsprechend bestehe aus der Sicht der Vollzugsbehörde unverändert Behandlungs- und Kontrollbedarf im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB. Beim Richteramt Olten-Gösgen wird entsprechend Antrag auf Verlängerung gestellt.

 

n.    E-Mail B.___, JVA St. Johannsen, vom 13. April 2022 / Disziplinarverfügung vom 14. April 2022

 

Der Beschwerdeführer wird aufgrund eines Cannabisfundes in seiner Zelle (2 g am Fenstergitter) für vier Tage in den Arrest versetzt.

 

o.    E-Mail B.___, JVA St. Johannsen, vom 25. April 2022

 

Der Beschwerdeführer ist am 24. April 2022 nicht aus seinem Beziehungsurlaub zurückgekehrt. Er wurde noch am Abend des 24. April 2022 zur Verhaftung ausgeschrieben.

 

p.    Zwischenfazit

 

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Massnahme während der ersten ca. zwei Jahre recht gut verlief, mit den üblichen Problemen, die vor allem im Zusammenhang mit der diagnostizierten Suchtstörung des Beschwerdeführers stehen. Der Beschwerdeführer nahm an Therapien teil, arbeitete an den Zielen der jeweiligen Vollzugspläne mit und zeigte eine grundsätzliche Absprachebereitschaft. Im Verlauf des Jahres 2021 kam es aber zunehmend zu Problemen, dies insbesondere im Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer gewährten Urlauben. Funktionierten diese am Anfang ohne Beanstandungen bzw. galten sie anfänglich ausnahmslos als bestanden, so kam es im Laufe der Zeit zu stetig neuen Schwierigkeiten. Als dem Beschwerdeführer die Durchführung einer Haarprobe angekündigt wurde, obwohl die letzten Urinproben allesamt negativ waren, hat dies der Beschwerdeführer mit der Begründung abgelehnt, er stehe unter Dauerverdacht des Konsums. Die anschliessend durchgeführten Kontrollen führten wiederholt zu Funden von Betäubungsmitteln; ebenso konnte dem Beschwerdeführer eine Lüge über den tatsächlichen Verbleib während eines Urlaubs nachgewiesen werden. Eine vollständige Abstinenz war gemäss Angaben des Beschwerdeführers seinerseits nie beabsichtigt und die ständigen Kontrollen hätten ihn zu stark in Anspruch genommen. Aufgrund dessen lässt sich im Verlauf der Behandlung konstant wachsender Unmut und auch eine gewisse Frustration über die immer neu hinzugetretenen Disziplinierungen und die nicht erreichten Therapieziele feststellen. Konnte den Verlaufsberichten und Verfügungen der zuständigen Behörden anfänglich noch entnommen werden, dass sie dem Beschwerdeführer eine risikorelevante Beeinflussbarkeit zusprachen und eine grundsätzliche Absprache- sowie Teilnahmebereitschaft an den Therapiezielen bestand, stagnierte diese Bereitschaft ab einem gewissen Punkt und ging im weiteren Verlauf der Massnahme immer mehr verloren. Diese Entwicklung gipfelte darin, dass der Beschwerdeführer nach seinem letzten Urlaub im April 2022 nicht in die JVA St. Johannsen zurückzukehren gewillt war, auf Kurve ging und für die Vollzugsbehörden vorübergehend nicht mehr erreichbar war. Seit seiner Anhaltung und seinem Verbringen ins UG Solothurn verweigert der Beschwerdeführer nun jegliche Teilnahme an einer störungs- oder deliktorientierten Therapie; seit seiner Flucht konnte die angeordnete Massnahme demnach nicht mehr durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer konnte bislang nicht dazu gebracht werden, sich (wieder) auf die Therapie einzulassen, seine Verweigerungshaltung aufzugeben oder zumindest ein wenig nachzugeben. Nicht einmal die in Aussicht gestellte Verlegung in die […] […] – deren Besuch von ihm selbst vorgängig zweimal beantragt worden war – vermochte, an seiner ablehnenden Haltung etwas zu ändern. Statt einer Verbesserung der Ausgangslage ist vielmehr eine Verschlechterung, wenn nicht gar eine vollständige Blockade festzustellen.

 

2. Begutachtung

 

Im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Strafverfahren erstellte Dr. C.___ zuhanden der Staatsanwaltschaft am 11. Juli 2019 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten. Er diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine Abhängigkeitsproblematik für Cannabinoide, Nikotin und Stimulanzien (Amphetamine) (ICD-10: 12.2., F15.2., F17.2., s. Gutachten vom 11.7.2019, S. 29). Es seien keine statistischen oder klinischen Verfahren bekannt, die eine Unterstützung zur systematischen Behandlung der Legalprognose bei Drogendelinquenten geben würden; die bekannten Prognoseverfahren seien durchgehend für Sexual- und Gewaltstraftäter entwickelt. Bezüglich allgemein bekannter kriminogener klinischer Merkmale liessen sich beim Beschwerdeführer als besonders bedeutsam und für die Prognose belastend, eine langjährige Suchtproblematik, die einschlägigen Vorstrafen aber auch aktuell das weitere Delinquieren trotz laufender Strafuntersuchung als besonders bedeutsam und belastend erkennen. Auch für den Verkehrsdelinquenzbereich sei ein hartnäckig erscheinendes Delinquenzverhalten mit mehreren Verurteilungen und trotz Führerausweisentzugs zu erkennen, was die Prognose deutlich belaste. Sowohl für die Drogen- und die Strassenverkehrsdelinquenz sei das Rückfallrisiko in einem sehr hohen Bereich zu verorten (a.a.O., S. 30 f.). Zur Frage einer Massnahme hielt der Gutachter fest, es lasse sich eine stationäre Suchttherapie empfehlen (a.a.O., S. 31).

 

Gestützt auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, woraus hervorgeht, dass die aktuellen Entwicklungen wie die Verweigerung einer Haaruntersuchung auf Substanzkonsum nun Zweifel an der Transparenz und Therapiemotivation hätten aufkommen lassen bzw. dass sich Fragen zur Entwicklung der Legalprognose und der Erfolgsaussichten aufdrängten, hat Dr. C.___ am 30. November 2021 eine ergänzende Stellungnahme erarbeitet. Unter Verweis auf die zwischenzeitlich erstatteten Therapieberichte hielt der Gutachter zusammenfassend fest, dass sich der Vollzugsverlauf in weiten Zügen unauffällig darstelle und vielerlei Ressourcen beim Beschwerdeführer vorlägen, die im Massnahmevollzug auch zur Geltung kämen, z.B. eine allgemeine soziale Kompetenz, den Umgang mit Finanzen, seine Selbständigkeit und basale Kooperation. Der Massnahmeverlauf sei im Grossen und Ganzen als günstig zu bezeichnen. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, eine therapeutische Beziehung aufzubauen. In vielen Bereichen verhalte er sich angemessen. Der bisherige Massnahmeverlauf habe mutmasslich schon zu einer Verbesserung der Legalprognose geführt. Die Massnahme sei aber noch keineswegs am Ende. Der Beschwerdeführer zeige sich noch nicht genügend offen für die Konsumproblematik und sei auch nicht ausreichend einsichtig in Bezug auf die Schwere der bei ihm vorliegenden Suchtstörung. Nebst der Berücksichtigung der verschiedenen Suchtpotentiale der durch den Beschwerdeführer konsumierten Betäubungsmittel sei auch zu bedenken, dass beim Beschwerdeführer eine sehr langjährige Konsumproblematik vorliege. In einer solchen Situation brauche es auch in einer guten Therapie einfach einiges an Zeit, um an den eingeschliffenen Konsummustern zu arbeiten und Einstellungs- und Handlungsänderungen bewirken zu können. Insgesamt sollte aus gutachterlicher Sicht die bisherige Massnahme weitergeführt werden; der Therapieprozess und die angestrebten Veränderungen bräuchten mehr Zeit. Eine Verlängerung könne in Erwägung gezogen werden unter Berücksichtigung des weiteren Vollzugsverlaufs in den nächsten Monaten und in enger Absprache mit den Therapeut:innen und der Fallführung in der JVA St. Johannsen. Die Aussichtslosigkeit der Massnahme verneinte er.

 

3. Voraussetzungen der bedingten Entlassung / Erforderlichkeit der Massnahme

 

Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrer Verfügung vom 22. Dezember 2021 detailliert mit der Frage, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen der bedingten Entlassung i.S.v. Art. 62 StGB gegeben sind, auseinandergesetzt. Gestützt auf die Umstände ging die Vollzugsbehörde damals davon aus, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen noch nicht gegeben seien. Seine Fortschritte rechtfertigten nicht, dass ihm Gelegenheit gegeben werde, um sich in Freiheit zu bewähren. Daran hat sich bis dato nichts geändert. Ebenfalls kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Nachentscheid S. 9 verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer weiterhin eine suchttherapeutische Behandlung benötigt, ist offensichtlich. Daran ändert auch nichts, dass er selber der Meinung ist, er sei in der Lage, zukünftig suchtmittelfrei sein Leben meistern zu können. So ist mit der Beschwerdegegnerin zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer dies bislang nicht einmal im gestützten, geführten Setting gelungen ist und infolge des Mangels an geeigneten Abstinenzstrategien (geschweige denn einer Abstinenzmotivation) eine solche auch nicht per se als überwiegend wahrscheinlich scheint. Dass die Legalprognose des Beschwerdeführers erheblich belastet und ohne weitere Massnahmen das Rückfallrisiko für Drogen- und Strassenverkehrsdelikte sehr hoch ist, wurde im Gutachten vom 11. Juli 2019 unmissverständlich festgestellt. Ob ihm die Legalbewährung im Falle der Aufhebung der Massnahme gelingen wird, wird sich zeigen müssen. Eine günstige Prognose kann dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gestellt werden. Die Notwendigkeit der Weiterführung der Massnahme ist daher weiterhin zu bejahen.

 

4. Therapiefähigkeit / Eignung der Massnahme

 

4.1. Mit der Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme muss der Gefahr weiterer Delinquenz begegnet werden können, wozu es einer ausreichenden Therapiefähigkeit sowie der Eignung der Massnahme bedarf. Dies ist vorliegend mindestens zweifelhaft. So ist insbesondere auf den fehlenden Willen des Beschwerdeführers zur Weiterführung jeglicher Therapien hinzuweisen. Der Beschwerdeführer erklärte unmissverständlich, er glaube, bereits sämtliche Themen in genügender Weise mit seinen Therapeuten besprochen zu haben, weswegen weitere Behandlungsmassnahmen obsolet seien. Seine (weitere) Therapiewilligkeit fehlt gänzlich. Seinen (fehlenden) Willen hat er nach seiner Flucht vom April 2022 unmissverständlich kundgetan. Nicht einmal die in Aussicht gestellte Verlegung in die […] […] hat ihn zum Einlenken bewegt, obwohl er vorgängig mehrfach den Wunsch dazu geäussert hatte.

 

Diese Umstände können nicht ignoriert werden. Die konsequente Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers geht weit über die mit der Massnahme verbundenen «kleinen Rückfälle» wie bspw. Konsumieren oder Verbringen von Betäubungsmitteln in die Institution hinaus. Objektiv ergeben sich daher aktuell erhebliche Zweifel an der (weiteren) Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers und damit verbunden an der Eignung der Verlängerung der Massnahme zur Erreichung eines nachhaltigen Therapieerfolgs. An der Haltung des Beschwerdeführers hat auch das erstinstanzliche Urteil nichts geändert. Es wird nicht verkannt, dass die Therapie zuweilen den Willen zur Veränderung erst hervorbringen oder unterstützen kann. Vorliegend fehlte dem Beschwerdeführer der Wille zu Beginn der Therapie nicht. Er hat diesen vielmehr in deren Verlauf verloren und ist seither nicht zum Umdenken zu bewegen. Vor diesem Hintergrund scheint die Aussicht auf eine Veränderung der Motivationslage infolge weiterer Therapie als wenig erfolgversprechend. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile […] Jahre alt und hat eine langjährige Erfahrung mit dem Drogenkonsum. Er weiss worauf er sich einlässt, wenn er wieder in alte Verhaltensmuster zurückfällt. Wenn bei ihm trotz Absolvierung eines Grossteils der Therapie kein Wille zur nachhaltigen Veränderung vorhanden ist, besteht wenig Hoffnung, diesen innerhalb eines weiteren Therapiejahres zu erreichen. Das gilt umso mehr, als es im bisherigen Therapieverlauf nicht gelungen ist, bei ihm eine intrinsische Einstellung zur Therapie zu wecken. Der äussere Zwang fällt mit dem Erreichen der Maximaldauer der Strafe dahin.

 

Der Gutachter wies darauf hin, dass beim Beschwerdeführer eine bedeutsame Suchtstörung vorliege und die Therapie unbedingt auf eine Totalabstinenz ausgerichtet sein müsse, also auch von THC. Eine solche konnte im bisherigen Therapieverlauf mit Blick auf die zahlreichen Sanktionierungen wegen Drogenkonsums und Drogenbesitzes zu Beginn der Therapie lange nicht erreicht werden. Der Verlaufsbericht des Massnahmezentrums St. Johannsen vom 18. Oktober 2021 zeigt auch, dass der Beschwerdeführer, obwohl er sich auf die Therapie eingelassen und motiviert mitgearbeitet hat, dieses Ziel im bisherigen Therapieverlauf nie wirklich angestrebt hat und auch für die Zukunft nicht anstrebt, wie er selber sagt (vgl. Ziff. 2, S. 2 unten). 

 

Objektiv ergeben sich daher erhebliche Zweifel an der Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers und damit verbunden an der Eignung der Verlängerung der Massnahme zur weiteren Verbesserung der Legalprognose. So hält das Massnahmezentrum Bitzi in seinem Schreiben vom 2. Juni 2022 ausdrücklich fest (O-G 076):

 

«A.___ war vom 24.06.2019 – 23.04.2022, also knapp während drei Jahren in einer stationären Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB im Massnahmenzentrum St. Johannsen und nun ist man dort nicht bereit, die letzten Integrationsschritte während einem allenfalls zu erhaltenen Verlängerungsjahr zu Ende zu führen. In diesem Sinne, glauben wir, kann die Massnahme nur infolge Aussichtslosigkeit eingestellt werden. Was wir jedoch ganz sicher sind, was das Massnahmenzentrum St. Johannsen während drei Jahren nicht geschafft hat, können wir unmöglich in einem Jahr bewerkstelligen.»

 

Dem ist eigentlich nichts beizufügen. Fehlt die Motivation des Beschwerdeführers so macht die Weiterführung der Therapie gegen seinen Willen keinen Sinn. Er wird bestenfalls die verbleibende Zeit «abhocken». Schliesslich war es auch die die Massnahme umsetzende Institution, welche dem Beschwerdeführer eine einzig extrinsisch gespiesene bzw. eine gänzlich fehlende intrinsische Motivation zur Abstinenz und damit eine nur geringe risikorelevante Beeinflussbarkeit bescheinigte. Letztlich bleibt fraglich, inwiefern die von den Beteiligten angestrebte Totalabstinenz des Beschwerdeführers nach dem Gesagten überhaupt realistisch erscheint.

 

4.2. Es ist festzustellen, dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2022 infolge der stark veränderten Gesamtumstände seit Erlass der Stellungnahme vom 30. November 2021 mittlerweile nicht mehr auf die Ausführungen des Gutachters abgestellt werden kann. Lagen beim Beschwerdeführer im Verlauf der bisherigen Therapie insbesondere zu Beginn eine Therapiewilligkeit und damit auch –fähigkeit vor, so sind diese gegen Ende der Massnahme gänzlich verloren gegangen. Die Ausführungen des Gutachters erfolgten in einem Zeitpunkt, in dem gegen den Beschwerdeführer noch nicht wiederholt Disziplinarstrafen angeordnet werden mussten und insbesondere vor dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer sich der Therapie komplett verweigerte und sich der Massnahme durch Flucht entzog. Von einer «basalen Kooperationsbereitschaft», wie sie der Gutachter seinen Einschätzungen noch zugrunde legen konnte, oder davon, dass dem Beschwerdeführer eine therapeutische Beziehung zugeordnet werden könnte, welche es ihm – wenn auch verzögert, dann doch ganz grundsätzlich – ermöglicht, seine Probleme aufzuarbeiten, kann vorliegend nicht mehr ernsthaft gesprochen werden. Auch geht das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten über «Konsumrückfälle und gelegentliche Krisen» hinaus, welche im Rahmen eines normalen Therapieprozesses zu erwarten wären. Ein therapeutischer Zugang fehlt nun gänzlich. Die Verlängerung der Massnahme ist deshalb auch aus diesen Gründen nicht angezeigt.

 

5. Verhältnismässigkeit

 

5.1. Neben der Erforderlichkeit und der Eignung der Massnahme bzw. deren Verlängerung (bzw. den Voraussetzungen zur bedingten Entlassung und der Therapiefähigkeit des Betroffenen) muss die (Verlängerung der) Massnahme auch an sich verhältnismässig sein. Im weiteren Sinn muss die Verhältnismässigkeit dabei mit Blick auf andere Massnahmen gegeben sein. Im engeren Sinn müssen die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits beachtet und in Relation gesetzt werden. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf der Teil, der über eine verschuldensangemessene Strafe hinausgeht.

 

5.2. Vorliegend fehlt es bereits an der Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers und damit an der Eignung der Verlängerung der Massnahme, weswegen die Voraussetzungen der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn nicht mehr näher zu prüfen sind. Ebenso wenig zu prüfen ist, ob ein Wechsel von der JVA St. Johannsen in die […] […] weitere Lockerungen mit sich bringen könnten, welche der Verhältnismässigkeit ebenfalls zuträglich wären. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass infolge Anrechenbarkeit des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs auf die Strafe i.S.v. Art. 57 Abs. 3 StGB eine vertiefte Prüfung der Frage der Verhältnismässigkeit vorzunehmen wäre. Auch wenn die Dauer der Massnahme nur zu einem gewissen Teil an die Sanktion angerechnet werden (s. Christoph Mettler/Nicolas Spichting, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 51 N 38 m.w.Verw.) und grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, dass die Massnahme über die Dauer der Freiheitsstrafe hinausgehen kann (s. diesbezüglich BGE 136 IV 156 E 3.1. m.w.Verw.), sind die Berechnungen der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2022 betreffend den bereits ausgestandenen Freiheitsentzug zu berücksichtigen (rechnerisches Strafende 23. Juni 2022), weswegen eine besondere Rechtfertigung für die Verlängerung der Massnahme gegeben sein müsste. Ob diese vorliegend gegeben ist, darf mit Blick auf die Behandlungsresistenz des Beschwerdeführers zumindest in Zweifel gezogen werden.

 

6. Fazit

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es an der erforderlichen Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers und damit an der Eignung der Verlängerung der Massnahme fehlt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Nachentscheid des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 13. Juni 2022 ist aufzuheben. Die vom Richteramt Olten-Gösgen mit Urteil vom 18. November 2020 angeordnete Massnahme wird nicht verlängert. Die Akten sind zusammen mit dem vorliegenden Beschluss an die Beschwerdegegnerin zu retournierten zwecks Festlegung des weiteren Vorgehens.

 

V. Kosten und Entschädigungen

 

1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde durchgedrungen. Daher gehen sowohl die Kosten des amtsgerichtlichen wie auch diejenigen des obergerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Staates.

 

2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Philipp Kunz, wurde für das amtsgerichtliche Verfahren auf CHF 1'956.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Da der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu bezahlen hat, besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates.

 

3. Rechtsanwalt Philipp Kunz ist wie beantragt auch für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger von A.___ einzusetzen. Der von ihm geltend gemachte Aufwand von 4.75 Stunden ist angemessen und – wie beantragt – zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 (resp. CHF 90.00) zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif, BGS 615.11). Insgesamt resultiert eine Entschädigung von CHF 928.15 (inkl. Auslagen von CHF 31.55 und MwSt.), zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Gerichtskasse. Da der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu bezahlen hat, besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates. Aus denselben Gründen besteht auch kein Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers (Art. 135 Abs. 3 StPO).

 

Demnach wird beschlossen:

1.    In Gutheissung der Beschwerde vom 24. Juni 2022 wird der Nachentscheid des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 13. Juni 2022 zum Urteil des Amtgerichts von Olten-Gösgen vom 18. November 2020 aufgehoben.

2.    Der Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 10. Februar 2022 auf Verlängerung der mit Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18. November 2020 für A.___ angeordneten stationären Massnahme nach Art. 60 StGB um ein Jahr wird abgewiesen.

3.    A.___ ist unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

4.    Die Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 665.00, gehen zu Lasten des Staates.

5.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Philipp Kunz, wird für das Verfahren vor Amtsgericht auf CHF 1'956.50  (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

6.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Philipp Kunz, wird für das Verfahren vor Obergericht auf CHF 928.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

7.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Schenker