Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

Beschluss vom 20. Oktober 2022   

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fejan,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

 

Beschwerdegegnerin

 

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,

 

Beschuldigte

 

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Am 27. Januar 2022 liess A.___ Strafanzeige gegen B.___ wegen Betrugs einreichen.

 

Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

 

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 13. Juli 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Strafanzeige sei an die Hand zu nehmen und gegen B.___ sei ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

 

3. B.___ liess am 15. August 2022 die Abweisung der Beschwerde beantragen.

 

4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 16. August 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.

 

5. Am 17. August 2022 liess A.___ um Rückerstattung der irrtümlicherweise zu viel bezahlten Prozesskostensicherheit (CHF 2'400.00 statt CHF 800.00) beantragen. Die Rückerstattung von CHF 1'600.00 erfolgte am 25. August 2022.

 

6. Am 23. August 2022 ging die Honorarnote des Vertreters der Beschuldigten ein, am 30. August 2022 diejenige des Vertreters der Beschwerdeführerin (inkl. Stellungnahme auf die Eingabe der Beschuldigten vom 15. August 2022).

 

7. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

II.

 

1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).

 

2.1 Die Beschwerdeführerin liess in der Strafanzeige vorbringen, sie habe bis 2003 in der Schweiz gelebt. Bei der Beschuldigten handle es sich um die Lebensgefährtin ihres im Jahre 2013 verstorbenen Sohnes. Ursprünglich hätten sie ein gutes Verhältnis gehabt. Dann habe die Beschuldigte der Beschwerdeführerin aber immer wieder erzählt, sie erhalte an ihre Adresse Steuerbescheide, deren Adressatin die Beschwerdeführerin sei. Die Beschwerdeführerin habe angeblich hohe Steuerschulden aus der Zeit, als sie in der Schweiz gelebt und gearbeitet habe. Durch Vorspielen und Täuschung falscher Tatsachen habe die Beschwerdeführerin ihr in der Folge namhafte Beträge überwiesen. Zudem habe sie auch deren neuem Lebensgefährten Geld überwiesen, angeblich ebenfalls, weil sie noch Steuerschulden habe und der Lebensgefährte ihr das Geld vorgestreckt habe. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin über einen langen Zeitraum habe täuschen lassen, ändere dies nichts daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe.

 

2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, die Beschuldigte habe nicht arglistig im Sinne des Gesetzes gehandelt. Ihre wahren Absichten hätten bei einem Mindestmass an Aufmerksamkeit resp. mit einem zumutbaren Mindestmass an Sorgfalt erkannt werden können.

 

2.3 Die Beschwerdeführerin liess dagegen vorbringen, nur weil sie sehr leichtgläubig agiert und die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Hinterfragungen nicht durchgeführt habe, rechtfertige dies das Verhalten der Beschuldigten nicht. Wie nahe das Vertrauensverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem sei, sei nicht entscheidend. Das Vorspielen falscher Tatsachen habe einzig dem Zweck gedient, die Beschwerdeführerin in die Irre zu führen. Die Staatsanwaltschaft hätte die Strafanzeige an die Hand nehmen und Ermittlungshandlungen in die Wege leiten müssen.

 

2.4 Die Beschuldigte liess dazu ausführen, die Beschwerdeführerin stelle absolut absurde Behauptungen auf und scheue nicht vor falschen Anschuldigungen und der Irreführung der Rechtspflege zurück. In der Anlage werde eine Kopie der schriftlichen Bestätigung der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2019 eingereicht, wonach ihr Ehemann der Beschuldigten CHF 162'865.25 schulde. Ein Teil des Geldes sei zurückbezahlt worden, bezüglich des Rests habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Schuld anerkannt. Die Beschwerdeführerin habe sich aus der Schweiz unter Hinterlassung eines ansehnlichen Schuldenbergs verabschiedet, was in einem weiteren Strafverfahren ohne grossen Aufwand nachzuweisen sei. Den einzigen Fehler, den die Beschuldigte gemacht habe, sei die Nichtangabe der Guthaben in der Steuererklärung. Diesen Fehler habe sie durch eine Selbstanzeige korrigiert.

 

2.5 In der Stellungnahme vom 25. August 2022 liess die Beschwerdeführerin dazu geltend machen, sie sei von der Beschuldigten angewiesen worden, das besagte Schreiben zu verfassen. Eine Darlehensgewährung habe nie stattgefunden. Dazu müsste ein Darlehensvertrag aus dem Jahr 1999 vorliegen, den es nicht gebe. Die Beschuldigte hätte die Darlehensschuld im Erbverfahren betreffend C.___ gegenüber der Erbengemeinschaft auch zur Anmeldung bringen müssen. Eine solche Anmeldung sei nicht erfolgt.

 

3.1 Die Beschuldigte hat im vorliegenden Verfahren, nachdem sie durch die Nichtanhandnahmeverfügung von der Strafanzeige gegen sie erfahren hatte, eine Kopie eines Schreibens der Beschwerdeführerin an sie vom 29. Juli 2019 beigelegt. In diesem Schreiben bestätigt die Beschwerdeführerin, die Beschuldigte habe ihrem verstorbenen Mann C.___ 1999 CHF 162'865.25 als Darlehen gegeben, weil dieser in […] ein Haus habe kaufen wollen. Leider habe er sich verspekuliert. Ein Teil des Darlehens (CHF 83'760.00) sei von ihr (der Beschwerdeführerin) in den Jahren an sie in Raten zurückbezahlt worden. Der Restbetrag von CHF 79'105.28 würde bis Ende 2021 bezahlt (dieser Vertrag ersetze denjenigen aus dem Jahr 1999). Weiter erwähnt die Beschwerdeführerin, sie möchte die Beschuldigte bitten und auf ihre Kulanz hoffen, dass sie gegen sie keine Betreibung einleite.

 

3.2 Im Ergebnis ist die Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden. Gestützt auf das erwähnte Schreiben ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Gelder, die sie der Beschuldigten in Raten überwiesen hat, auch tatsächlich aufgrund der Darlehensschuld bezahlte. Dass sie ein derartiges Schreiben nur deshalb und ohne das Geld zu schulden verfasste, weil sie die Anweisungen der Beschuldigten damals ohne Hinterfragung befolgt habe, ist kaum anzunehmen. Immerhin handelte es sich doch um eine erhebliche Summe. Ebenso wenig überzeugt, dass die Beschuldigte ein solches Schreiben hätte verlangen sollen, weil Bank und Steuerbehörden bezüglich des Bezugs vom 4. Juli 2019 nachgefragt hätten. Wäre dies so gewesen, hätte die Beschuldigte den Bezug des Geldes gerade im Anschluss an das Schreiben offen legen können. Dies hat sie aber offenbar nicht getan, hat sie doch erst im Sommer dieses Jahres eine Selbstanzeige gegenüber den Steuerbehörden getätigt (vgl. Schreiben vom 2. resp. 5. August 2022 [Postaufgabe]).

 

Dass die Beschuldigte den Darlehensvertrag aus dem Jahre 1999 nicht eingereicht hat, ändert an diesem Ergebnis nichts. Mit dem eingereichten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2019 wurde die Sachlage ausreichend dargelegt. Ferner heisst es nicht, dass die Schuld nicht bestanden hat, wenn der Darlehensvertrag nicht eingereicht wurde resp. dieser allenfalls nicht mehr vorhanden sein sollte. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Schuld offenbar im Oktober 2021 beglichen war (s. Selbstanzeige der Beschuldigten) und die Beschwerdeführerin der Beschuldigten gegenüber selber erwähnte, dieser «Vertrag» ersetze denjenigen aus dem Jahr 1999. Es kann daher gut sein, dass die Beschuldigte aus diesem Grund nicht mehr über den Darlehensvertrag aus dem Jahr 1999 verfügt. Die Einforderung dieses Vertrages erübrigte sich aus diesen Gründen jedenfalls. Dass von Seiten der Beschuldigten keine Anmeldung der Darlehensschuld im Erbverfahren C.___ erfolgte, heisst ebenfalls nicht, dass die Schuld nicht bestanden hat.

 

4. Zusammenfassend wäre in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung folglich mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

 

5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

5.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens steht der Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.

 

Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).

 

Beim Tatbestand des Betrugs handelt es sich um ein Offizialdelikt. Somit gehen die Aufwendungen der Beschuldigten zu Lasten des Staates.

 

Rechtsanwalt Dominik Schnyder macht einen Aufwand von 185 Minuten resp. 3.08 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend, was angemessen erscheint. Inklusive Auslagen von CHF 6.20 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 836.85, zahlbar durch den Staat Solothurn.

 

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens von total CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3.    Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.    Der Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder, […], ist für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 836.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten, zahlbar durch den Staat Solothurn.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier