Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

 

 

Beschluss vom 23. Januar 2024

Es wirken mit:

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft,

 

Beschwerdegegnerin

 

2.    Unbekannt,

 

Beschuldigte

 

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Am 6. November 2023 ging bei der Staatsanwaltschaft ein Schreiben von A.___ vom 3. November 2023 ein. Darin führt er aus, aufgrund seines Schreibens vom 4. Oktober 2023 an die Polizei habe er einen Anruf erhalten. Er wolle ergänzen, dass er gehört habe, die Immobilie an der [...]strasse gehöre dem Kanton. Er wolle diese zurück. Dies sei nur ein kleiner Teil davon, welcher ihm durch Betrug der erwähnten Personen entgangen sei. Er wäre der eigentliche Erbe der [...] Stiftung. Im Schreiben vom 4. Oktober 2023, betitelt mit Anzeige, hatte er ausgeführt, es gehe ihm um eine Ausnutzung durch Betrug der [...]. Der heutige B.___, sein Name sei vermutlich C.___ gewesen, habe Anspruch auf die Immobilien erhoben, die seiner Familie gehörten. B.___ habe unter Druck gesetzt werden können und habe so der Umnutzung der Liegenschaft zugestimmt. Jetzt sei es so, dass er, A.___, diese Parzelle zurückwolle. Diese Strafanzeige war von der Polizei zusammen mit einem Fürsorgerischen Informationsbericht der KESB überwiesen worden. Am 6. November 2023 wurde sie zusammen mit dem Informationsbericht der Staatsanwaltschaft zugestellt.

 

Mit Verfügung vom 8. November 2023 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand. Aus dem Schreiben von A.___ gehe nicht hervor, wem was konkret vorgeworfen werde. Ein strafbares Verhalten seitens einer unbekannten oder auch bestimmten Person sie nicht zu erkennen. Ein Anfangsverdacht betreffend eine Straftat liege nicht vor.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 17. November 2023 Beschwerde. Die erwähnte Immobilie habe der [...] Stiftung gehört. Wenn der Staat nicht mehr wisse, wie er an diese Immobilie gekommen sei, nehme er an, es handle sich um Betrug. Er sei der Erbe dieser Immobilie und wolle sie zurück, samt Grundstück Nr. [...], [...] und [...].

 

Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 teilte A.___ mit, ihm sei ein B.___ vorgeführt worden, der nicht B.___ sei.

 

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 3. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet. Am 5. Januar 2024 leitete die Staatsanwaltschaft zwei gleichlautende Schreiben von A.___ vom 19. und 30. Dezember 2023 zu den Akten weiter, die erst nach dem 3. Januar 2024 beim zuständigen Staatsanwalt eingegangen seien.

 

II.

 

1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). 

 

Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

 

2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht an die Hand genommen hat. Aus der Anzeige geht in der Tat nicht hervor, wem was vorgeworfen wird resp. wer wann eine strafbare Handlung hätte begangen haben sollen. Der Beschwerdeführer scheint der Ansicht zu sein, gewisse Immobilien seien ihm als Erben zurückzugeben. Mehr ist aus seinen Schriften indessen nicht zu entnehmen. Ein Anfangsverdacht, aufgrund dessen eine Strafuntersuchung hätte eröffnet werden können, ist nicht ersichtlich. Auch aus der Beschwerde an die Beschwerdekammer ergibt sich nichts anderes.

 

3. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

 

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 400.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit von CHF 800.00 zu verrechnen. CHF 400.00 sind dem Beschwerdeführer folglich zurückzuerstatten.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 400.00 zu bezahlen. Von der bezahlten Sicherheit von CHF 800.00 sind ihm CHF 400.00 zurückzuerstatten.  

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Ramseier