Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 21. März 2023
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Nichteintreten auf Einsprache
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Strafbefehl vom 15. November 2022 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 10.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 525.00 verurteilt (Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 021 f.). Gemäss Bescheinigung der Schweizerischen Post erfolgte am 17. November 2022 durch die Post ein Zustellversuch, wobei der Beschwerdeführer die Annahme verweigerte (AS 023).
2. Am 3. Januar 2023 liess die Zentrale Gerichtskasse dem Beschwerdeführer eine Zahlungserinnerung für die in Rechnung gestellten Verfahrenskosten mit der Bitte um Begleichung innert zehn Tagen zukommen (AS 024).
3. Der Beschwerdeführer retournierte diese Zahlungserinnerung an die Gerichtskasse (Eingang bei der Zentralen Gerichtskasse am 09.01.2023), dies versehen mit dem handschriftlichen Vermerk «Welchen Entscheid????» (AS 024). Die Gerichtskasse leitete diese Eingabe an die Staatsanwaltschaft weiter (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 13.01.2023), wobei diese wiederum mit Schreiben vom 16. Januar 2023 dem Beschwerdeführer mitteilte, das Schreiben sei vorsorglich als Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. November 2022 entgegengenommen worden. Unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass diese Einsprache mutmasslich ungültig sein dürfte; bei allfälligem Festhalten an der Einsprache werde diese jedoch zwecks Prüfung der Gültigkeit dem Richteramt Olten-Gösgen überwiesen (AS 026 f.).
3. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, an der Einsprache festzuhalten. Er sehe sich in der beschuldigten Sache als unschuldig (AS 028). In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen zur Prüfung der Gültigkeit.
4. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 trat der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen auf die Einsprache wegen verspäteter Einreichung nicht ein (AS 030).
5. Am 25. Februar 2023 erhob A.___ gegen diese Verfügung Beschwerde. Zur Begründung brachte er vor, er sei am Duschen gewesen, als die Postbotin am 17. November 2022 geklingelt habe. Er habe kurz das kleine Badfenster geöffnet. Da er jedoch am Duschen gewesen sei, habe er keine Zeit gehabt. Er sei sich der Wichtigkeit und der Art der Sendung definitiv nicht bewusst gewesen. Auch sei er in der Annahme gewesen, dass die Zustellung später erneut erfolgen könnte, dass die Sendung deponiert werde, oder dass er für die Sendung eine Abholungseinladung erhalten werde. Es sei überhaupt nicht seine Absicht gewesen, die Annahme zu verweigern.
6. Mit Eingabe vom 6. März 2023 leitete der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen der Beschwerdekammer die Akten weiter. Auf die Einreichung einer Stellungnahme wurde verzichtet.
II.
1. Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 17. Februar 2023 kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist, mit Ausnahme derjenigen der beschuldigten Person, zu begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen einen Strafbefehl gelten die allgemeinen Vorschriften zu den Fristen und Terminen gemäss Art. 89 ff. StPO (Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 354 StPO N 1). Die Einsprachefrist beginnt demnach am Tag nach der Mitteilung des Entscheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt nach Art. 91 Abs. 2 StPO als gewahrt, wenn die betreffende Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder der Strafbehörde übergeben wird.
2.2. Über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet das Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Gültigkeit ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Riklin, a.a.O., Art. 356 StPO N 2; Schmid/Jositisch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N 2 f.). Das Gericht hat in der Folge im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO vorfrageweise über die Gültigkeit der Einsprache (und des Strafbefehls) zu befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO), da es sich (je) um Prozessvoraussetzungen handelt. Bei Ungültigkeit der Einsprache (z.B. wegen verspäteter Einreichung) bleibt es beim Strafbefehl, der – wie vorerwähnt – jedoch die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt (Art. 354 Abs. 3 StPO) bzw. zum rechtskräftigen Urteil wird (Riklin, a.a.O., Art. 356 StPO N 2; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 356 StPO N 2 f. und Art. 354 StPO N 18 ff.). Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung bilden im Fall der Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann.
3. Vorliegend ist der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit Verfügung vom 17. Februar 2023 auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2023 nicht eingetreten. Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass die Einsprache verspätet eingereicht worden sei. Der Strafbefehl vom 15. November 2022 gelte als zugestellt per 17. November 2022; die Einsprachefrist sei somit am 28. November 2022 abgelaufen. Die Einsprache vom 27. Januar 2023 (Postaufgabe 28. Januar 2023) sei verspätet.
4. Der Beschwerdeführer bringt nun vor, dass er die Annahme des Strafbefehls nicht bewusst verweigert habe bzw. dass er im Zeitpunkt des Zustellversuchs sich unter der Dusche befunden habe. Er sei sich der Wichtigkeit und der Art der Sendung nicht bewusst gewesen. Er sei in der Annahme gewesen, dass die Zustellung später noch einmal erfolge, das Schreiben deponiert oder dass dafür eine Abholungseinladung ausgestellt werde.
5. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wurde am 15. November 2022 und damit innerhalb von fünf Wochen seit der ihm zur Last gelegten Sachbeschädigung bzw. innerhalb von 2 ½ Wochen seit Erstellen der polizeilichen Strafanzeige (27. Oktober 2022) ausgestellt. Der Beschwerdeführer hatte damit mit der Zustellung einer Sendung durch die Staatsanwaltschaft jederzeit zu rechnen; die Wichtigkeit des Schreibens musste ihm mit Blick auf das gegen ihn laufende Strafverfahren bewusst gewesen sein. Auch mit seinem Einwand, er habe damit gerechnet, dass ihm das Schreiben später erneut zugestellt bzw. dass eine Abholungseinladung hinterlegt werde, vermag er nicht durchzudringen. Dass die zuständige Postbotin keine Abholungseinladung deponierte, war durch den Beschwerdeführer noch am selben Tag feststellbar; dass kein erneuter Zustellversuch unternommen wurde, praxisgemäss spätestens am nächsten oder übernächsten Tag. Dies ist nachweislich nicht erfolgt.
6. Bei persönlicher Zustellung gilt eine Sendung, deren Annahme die Adressatin oder der Adressat verweigert, am Tag der Weigerung als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO). Da der Beschuldigte sich am 17. November 2022 weigerte, die ihm persönlich angekündigte eingeschriebene Sendung der Staatsanwaltschaft anzunehmen, galt diese per diesen Tag als zugestellt. Die Rechtsmittelfrist für die in der Sendung enthaltene Verfügung begann damit am 18. November 2022 zu laufen und endete am 28. November 2022. Der Beschwerdeführer meldete sich erst Anfang Januar 2023 bei der Zentralen Gerichtskasse, als diese ihm eine Zahlungserinnerung zustellen liess (Eingang des retournierten Schreibens des Beschwerdeführer bei der ZGK am 09.01.2023). Ausdrücklich Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. November 2022 erhob der Beschwerdeführer sogar erst am 28. Januar 2023 (Postaufgabe der auf den 27.01.2023 datierten Sendung). Die Frist vom 28. November 2022 ist damit deutlich verpasst. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, ist demnach in keiner Weise zu beanstanden.
7. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Schenker