Obergericht

Beschwerdekammer

 

Beschluss vom 31. Mai 2023    

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

2. Unbekannt,

Beschuldigte

 

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

 

1.1 Am 19. Januar 2023 reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine 42-seitige Strafanzeige im Zusammenhang mit dem Nachlass ihrer Mutter B.___ und ihrer Grossmutter C.___ ein.

 

Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 erliess die Staatsanwaltschaft folgende Verfügung:

 

1.    Die Eingabe von A.___ vom 19. Januar 2023 wird im Original zu den Akten genommen.

2.    Die Eingabe von A.___ vom 19. Januar 2023 wird gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO zurückgewiesen. Die Eingabe ist unverständlich und weitschweifig.

3.    A.___ wird Gelegenheit gegeben, die obgenannte Eingabe bzw. die darin erhobenen Vorwürfe bis zum 31. Januar 2023 zu präzisieren bzw. näher zu erläutern.

4.    Geht innert hiervor genannter Frist keine präzisierende bzw. erläuternde Eingabe ein, bleibt die Eingabe vom 19. Januar 2023 unbeachtet und es wird eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.

5.    Es ergeht der Hinweis, dass das Verfahren STA.2020.3311, auf welches A.___ verweist, mit Nichtanhandnahme vom 28. Juni 2021 rechtskräftig erledigt wurde.

 

Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, es werde aus den Eingaben von A.___ nicht ausreichend klar, wem sie konkret was vorwerfe bzw. wer konkret welches möglicherweise strafbare Verhalten an den Tag gelegt haben solle. Entsprechend erhalte sie Gelegenheit, die von ihr erhobenen Vorwürfe bis zum 31. Januar 2023 zu präzisieren bzw. zu erläutern, inwiefern es sich um neue Vorwürfe handle (welche nicht bereits im Verfahren STA.2020.3311 rechtskräftig erledigt worden seien).

 

Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 ersuchte A.___ um Einsicht in das abgeschlossene Verfahren STA.2020.3311 sowie den Erhalt des Einvernahmeprotokolls der kantonalen Polizei, Standort [...], der Anzeigenden. Im Weiteren ersuchte sie um eine Fristerstreckung zur Beantwortung des komplexen, rechtlichen Begründungsauftrages gemäss Verfügung vom 23. Januar 2023 bis nach erfolgter Akteneinsicht.

 

Die Staatsanwaltschaft teilte ihr am 2. Februar 2023 mit, die Frist betreffend Ziff. 3 der Verfügung vom 23. Januar 2023 werde erstreckt bis spätestens 28. Februar 2023. Zudem habe sie die Möglichkeit, die Akten nach vorgängiger telefonischer Terminvereinbarung bei der Staatsanwaltschaft in Olten oder Solothurn einzusehen.

 

Am 9. Februar 2023 meldete sich A.___ telefonisch bei der Staatsanwaltschaft. Es wurde vereinbart, dass sie die Akten am 28. Februar 2023, 14.15 Uhr in Olten einsehen komme. Zu diesem Termin erschien sie nicht (vgl. Journal Verfahrensschritte).

 

1.2 Mit Verfügung vom 3. März 2023 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Nötigung, Betrugs etc. mit der Begründung nicht an die Hand, die auf den 28. Februar 2023 erstreckte Frist sei verstrichen, ohne dass A.___ die geltend gemachten Vorwürfe präzisiert habe. Es sei demnach nach wie vor völlig unklar, welches strafrechtlich relevante Verhalten wem vorgehalten werde. Die Anzeige gegen Unbekannt (u.a. Notar D.___, Treuhänder E.___) sei daher gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StPO) nicht an die Hand zu nehmen. Der Vollständigkeit halber ergehe der Hinweis, dass A.___ bereits im zuvor erwähnten Verfahren (STA.2020.3311) Strafanzeige im Zusammenhang mit dem Nachlass ihrer Mutter erstattet habe. Diese Strafanzeige sei mit Entscheid vom 28. Juni 2021 nicht an die Hand genommen worden. Daraus sei ersichtlich, dass sie in der gleichen Sache zuvor auch im Kanton […] Strafanzeige eingereicht habe, worauf die Staatsanwaltschaft […] am 1. Oktober 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung (kein genügender Anfangsverdacht) erlassen habe.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 24. März 2023 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen und es sei ihr Gelegenheit zur Überarbeitung zu geben. Schliesslich sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihre (der Beschwerdeführerin) Eingabe vom 19. Januar 2023, wenn sie durch prozessuale Mithilfe der Staatsanwaltschaft in verbesserter Form vorliege, dahingehend zu prüfen, ob zumindest teilweise in der Eingabe vom 19. Januar 2023 ein Revisionsgesuch der Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren STA.2020.3311 vorliege und die Staatsanwaltschaft sei «anzuweisen, ob die vorgenannte Nichtanhandnahmeverfügung wegen der aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung nicht von Amtes wegen zu berichtigen sei wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit».

 

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich und verständlich – im Wesentlichen aus, sie habe sich nach Erhalt der Verfügung vom 23. Januar 2023 an die Staatsanwaltschaft gewandt und habe Akteneinsicht in das Verfahren STA.2020.3311 verlangt. Die Anweisung in der Verfügung sei nur in Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung des Verfahrens STA.2020.3311 klar. Sie habe telefonisch einen Termin für die Akteneinsicht abgemacht und mündlich vereinbart, dass die Staatsanwältin ihr den Termin schriftlich bestätige und eine Nachfrist setze, um zu Ziff. 5 der Verfügung vom 23. Januar 2023 Stellung nehmen zu können. Eine solche Verfügung habe sie aber nicht erhalten. Der Treuhänder E.___ existiere in ihrem «Kenntnisrahmen» nicht und gegen eine nicht existierende Person könne kein Strafverfahren eröffnet werden. D.___ wohne im Kanton [...] und arbeite in der Stadt [...]. Er falle daher nicht in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Solothurn, ausser als Mittäter des in [...] wohnenden Haupttäters F.___.

 

Ihr rechtliches Gehör sei beschränkt worden. Es sei nicht klar, weshalb die Staatsanwaltschaft bis zum Erlass der Verfügung vom 3. März 2023 zugewartet habe ohne nachzufragen, weshalb die telefonisch vereinbarte Akteneinsicht unterblieben sei. Sie stelle nochmals klar, dass sich die Eingabe vom 19. Januar 2023 auf F.___ beziehe, wie sich das Verfahren STA.2020.3311 auch auf F.___ bezogen habe. Der Sachverhalt der Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren STA.2020.3311 sei indessen falsch.  

 

3. Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2023 umfasste 42 Seiten. Gleichzeitig wurde eine Vielzahl von Beilagen eingereicht. Aus der Anzeige ging in der Tat nicht hervor, welche Vorhalte sie konkret gegen wen und weshalb erhebt. Die Staatsanwaltschaft hat ihr deshalb gestützt auf Art. 110 Abs. 4 des Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu Recht eine Nachfrist gesetzt, um ihre Eingabe zu präzisieren resp. näher zu erläutern. Denn es ist nicht Aufgabe einer Strafverfolgungsbehörde, umfangreiche Anzeigen und Unterlagen nach möglichen strafbaren Handlungen zu durchforsten. Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin auch gestützt auf die erwähnte Bestimmung darauf hingewiesen, dass die Eingabe vom 19. Januar 2023 unbeachtet bleibe, wenn innert Frist keine präzisierende resp. erläuternde Eingabe eingehe. Die Beschwerdeführerin wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in diesem Fall eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehe.

 

Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2023 gewährte ihr die Staatsanwaltschaft am 2. Februar 2023 eine Fristerstreckung bis 28. Februar 2023 und wies sie gleichzeitig auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Akten nach telefonischer Terminvereinbarung hin. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2023 Gebrauch und vereinbarte telefonisch einen Termin für die Akteneinsicht auf den 28. Februar 2023. Zu diesem Termin erschien sie unbestrittenermassen nicht und sie entschuldigte sich auch nicht. Ebenso wenig reichte sie innert Frist eine weitere Eingabe oder eine weitere Fristerstreckung ein. Folgerichtig erliess die Staatsanwaltschaft dann am 3. März 2023 die in Aussicht gestellte Nichtanhandnahmeverfügung. Dieses Vorgehen ist absolut nicht zu beanstanden.

 

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann es nicht zutreffen, dass die Staatsanwaltschaft ihr anlässlich des Telefongesprächs vom 9. Februar 2023 in Aussicht gestellt haben soll, den Termin vom 28. Februar 2023 noch schriftlich zu bestätigen. So findet sich im Journal kein entsprechender Hinweis und die Beschwerdeführerin schien sich im März 2023 selber nicht ganz sicher gewesen zu sein, ob tatsächlich über eine schriftliche Bestätigung gesprochen worden ist. Jedenfalls erwähnte sie in der Eingabe vom 13. März 2023, sie meine so verblieben zu sein, dass ihr der Termin vom 28. Februar 2023 noch schriftlich bestätigt werde. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb die Staatsanwaltschaft diesen Termin noch schriftlich hätte bestätigen sollen, wenn dieser zuvor telefonisch vereinbart und dies im Journal so vermerkt worden ist. Im Weiteren bestand auch keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, ihr den Termin für die Akteneinsicht noch schriftlich zu bestätigen.

 

Es wäre deshalb an der Beschwerdeführerin gelegen, sich hinsichtlich einer allfälligen Unpässlichkeit des Termins vom 28. Februar 2023 zu entschuldigen, andernfalls sie mit den angedrohten Konsequenzen zu rechnen hatte. Aus der Verfügung resp. der gewährten Fristerstreckung ging ausreichend klar hervor, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, wenn innert Frist keine präzisierende resp. erläuternde Eingabe eingeht. Die Beschwerdeführerin entlastet auch nicht, dass der Termin der Akteneinsicht und derjenige für die Einreichung einer präzisierenden Eingabe zusammenfiel, hätte die Beschwerdeführerin doch immer noch eine schriftliche Fristerstreckung einreichen können, wenn es ihr nach erfolgter Akteneinsicht zeitlich nicht mehr für eine entsprechende Eingabe hätte reichen sollen. Stattdessen hat sie nichts unternommen und sich für den Termin auch nicht entschuldigt (resp. erst am 13. März 2023 reagiert; vgl. Ausführungen im nachfolgenden Abschnitt).

 

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es auch nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Verfahrens wiederholt ohne direkt von ihr angeschrieben worden zu sein, mit ihr kommuniziert habe (was die Beschwerdeführerin zur Annahme führt, die Staatsanwaltschaft hätte sie daher auch anhören können oder gar müssen). Es war die Beschwerdeführerin, die sich am 13. März 2023 per Mail an die Staatanwaltschaft wandte und um einen neuen Termin für Akteneinsicht ersuchte. Darauf teilte ihr die Staatsanwaltschaft am 15. März 2023 per Mail mit, es sei inzwischen eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen, welche sie am Tag zuvor entgegengenommen habe. Wenn sie damit nicht einverstanden sei, könne sie Beschwerde beim Obergericht erheben. Auf dieses Mail antwortete die Beschwerdeführerin gleichentags und ersuchte u.a. nochmals um Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft antwortete ihr darauf mit Mail vom 16. März 2023 und teilte ihr mit, selbstverständlich könne sie die Akten innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nach vorgängiger telefonischer Terminvereinbarung bei der Staatsanwaltschaft Olten einsehen. Darauf ersuchte die Beschwerdeführerin um Zustellung der ersten Verfügung, mit welcher ihr die Staatsanwaltschaft eine Begründungspflicht auferlegt habe, sowie der ersten Nichtanhandnahmeverfügung aus dem Jahr 2021. Diese beiden Verfügungen stellte ihr die Staatsanwaltschaft in der Folge zu.

 

Schliesslich ist festzuhalten, dass es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung bei einer Person, die Anzeige erstattet und mit der ein Termin für Akteneinsicht vereinbart worden ist, nachzufragen, weshalb die Person nicht zum Termin erschienen ist.

 

4. Zusammenfassend ist der Erlass der in Aussicht gestellten Nichtanhandnahmeverfügung somit wie erwähnt nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

 

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’200.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier