Obergericht
Beschwerdekammer
Verfügung vom 6. Juli 2023
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Beschwerdeführer
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Am 19. März 2019 erstattete A.___ gegen die Beschuldigte B.___ Strafanzeige wegen Entziehens von Minderjährigen und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Konkret soll die Beschuldigte die gemeinsamen Kinder, [...] und [...], während genanntem Zeitraum nicht wie vereinbart bzw. gemäss Entscheid der KESB [...] dem Kindsvater übergeben haben, wodurch dessen Besuchsrecht vereitelt worden sei.
2. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 13. April 2023 nicht an die Hand (Ziffer 1). Darüber hinaus wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.00 A.___ auferlegt (Ziffer 2).
3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Mai 2023 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziffer 2 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. April 2023 sei aufzuheben.
2. Die Verfahrenskosten seien dem Staat Solothurn aufzuerlegen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates.
4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 23. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Angefochten ist Ziffer 2 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2023, mithin ausschliesslich die Kostenauferlegung.
2. Da vorliegend mit der Beschwerde nur die wirtschaftlichen Nebenfolgen des Entscheides angefochten werden und nicht mehr als ein Betrag von CHF 5'000.00 strittig ist, ist die Angelegenheit von der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier vom Präsidenten der Beschwerdekammer, zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO).
3. Nach Art. 427 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der antragstellenden Person auferlegt werden, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Diesbezüglich gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie in Art. 420 lit. a und b StPO. Die Verlegung der Kosten folgt dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten deshalb grundsätzlich dem Privatkläger auferlegt werden. Der Antragsteller, der als Privatkläger am Verfahren teilnimmt, soll grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen. Die Regelung ist aber dispositiver Natur. Das Gericht kann davon abweichen, wenn es die Sachlage rechtfertigt (BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 ff., E. 4.4.1; Urteil 6B_1114/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen).
4. Zunächst geht die Argumentation des Beschwerdeführers fehl, wonach bei Nichtanhandnahmeverfügungen keine Kostenverlegungen an die Privatklägerschaft bzw. die Antragsteller verfügt werden dürften, denn die Bestimmungen über die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 2 StPO) verweisen auf jene zur Einstellung (Art. 319 ff. StPO) und die Normen betreffend Verfahrenskosten gelangen für sämtliche Erledigungsarten gleichermassen zur Anwendung (Art. 416 StPO).
5. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer vor Beanzeigung des vorliegend zu beurteilenden Falles seit dem 31. Dezember 2022 sechs Mal Strafanzeige gegen die Beschuldigte erstattete, wobei es – wie auch in casu – jeweils um die Vorhalte des Entziehens von Minderjährigen sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ging. In jedem Fall erging seitens der Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung mit derselben Begründung.
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, wusste der Beschwerdeführer aufgrund der diversen Nichtanhandnahmeverfügung (die allesamt in Rechtskraft erwachsen sind) um den Umstand, dass sowohl der Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen als auch der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen eindeutig nicht erfüllt ist. Trotz der bisher ergangenen Nichtanhandnahmeverfügungen hat der Beschwerdeführer erneut Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen denselben Delikten erstattet und somit mutwillig die Einleitung dieses Strafverfahrens bewirkt. Er hat willkürlich eine weitere Strafanzeige eingereicht und die Vorwürfe unbegründet zum siebten Mal erhoben.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe sich widersprüchlich verhalten und es liege ein «venire contra factum proprium» vor, wenn sie sich nicht an Ziffer 3 ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. März 2023 halte und eine bereits am 19. März 2023, d.h. vor dem Erlass der Verwarnung eingereichte Strafanzeige, mit der Auflage von Verfahrenskosten sanktioniere, geht fehl. Wie gesagt hat der Beschwerdeführer zum siebten Mal unbegründet dieselben Vorwürfe erhoben. Es hätte ihm bzw. seiner Anwältin aufgrund der bisher ergangenen Nichtanhandnahmeverfügungen bereits viel früher – und nicht erst mit der Verwarnung – bewusst sein müssen, dass ihm jederzeit die Verfahrenskosten auferlegt werden können. Er – und insbesondere seine Anwältin – wussten, dass die Tatbestände auch beim siebten Mal nicht erfüllt sind und das Verfahren nicht anhand genommen wird. Die wissentlich aussichtslose und haltlose Strafanzeige, die zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens führte, welches mit der Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wurde, rechtfertigt demnach die staatsanwaltschaftlich verfügte Kostenauflage gemäss Art. 420 lit. a StPO ohne Weiteres.
6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach wird verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Müller Wiedmer