Obergericht
Beschwerdekammer
Verfügung vom 14. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident Müller
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller,
Beschwerdeführer
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Entschädigung
zieht der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Strafbefehl vom 12. Januar 2022 wurde A.___ wegen Beschimpfung und Drohung zum Nachteil von B.___ zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und den Verfahrenskosten von total CHF 400.00 verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl liess A.___ durch Rechtsanwalt Martin Schwaller Einsprache erheben. Darauf erliess die Staatsanwaltschaft am 22. April 2022 einen berichtigten Strafbefehl. An den Schuldsprüchen wegen Beschimpfung und Drohung und dem Strafmass wurde nichts geändert, weshalb die Einsprache noch gleichentags mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid überwiesen wurde.
Anlässlich der Hauptverhandlung vor Olten-Gösgen vom 2. Mai 2023 zog B.___ den Strafantrag zurück, weil sich A.___ bei ihm entschuldigt hatte. Gestützt darauf stellte der Gerichtspräsident von Olten-Gösgen das Verfahren gegen A.___ wegen Beschimpfung und Drohung mit Verfügung vom 2. Mai 2023 ein (Ziff. 1). A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller, wurde eine Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 1'133.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen (Ziff. 2).
2. Gegen Ziff. 2 dieser Verfügung liess A.___ am 19. Mai 2023 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung und Zusprechung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'513.95 (inkl. Auslagen und MwSt.); eventualiter sei der angefochtene Entscheid zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen beantragte am 23. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde ohne eine Vernehmlassung einzureichen.
4. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Gestützt auf Art. 395 lit. b der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist für die Beurteilung der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, zuständig.
2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls und die Höhe des geltend gemachten Aufwands gerechtfertigt waren.
Der Beizug eines Verteidigers kann sich als angemessen erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint. Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Deshalb wird bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Massgebend für die Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind die Umstände, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. Wie lange das Verfahren dauerte oder mit welcher Hartnäckigkeit es von der Staatsanwaltschaft weiterverfolgt wurde, kann keine Rolle spielen (Urteil 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.1 Bei den Vorhalten der Beschimpfung und der Drohung handelt es sich um Vergehen, also nicht um leichte Vorhalte, wie dies in der Regel bei Übertretungen der Fall ist. Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft – wenn auch bedingt – zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 120.00 und zu den Verfahrenskosten von total CHF 400.00 verurteilt. Da die Staatsanwaltschaft den Fall an das Gericht überwies, hatte der Beschwerdeführer vor dem Gerichtspräsidenten zu erscheinen. Es ist daher nicht als unangemessen zu bezeichnen, dass er einen Anwalt beizog, zumal an die Angemessenheit des Beizugs eines solchen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Dies wird vom Gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen denn auch nicht bestritten, hat er doch eine Entschädigung zugesprochen.
3.2 Zu prüfen ist, ob sich der von Rechtsanwalt Schwaller betriebene Aufwand als angemessen erweist.
Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1).
Der Vertreter des Beschwerdeführers macht für die Zeit vom 9. Juni 2021 bis 31. Dezember 2022 einen Aufwand von 372 Minuten resp. 6,2 Stunden zu je CHF 230.00 und für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 1. Mai 2023 einen solchen von 300 Minuten resp. 5 Stunden zu je CHF 250.00 geltend (vgl. Aufwandkontrolle [Beschwerdebeilage 3], Beschwerdeschrift S. 9). Dies erscheint unter Berücksichtigung der Teilnahme an einer polizeilichen Einvernahme und der Vorbereitung für eine Verhandlung vor Gericht (Besprechung mit Klient, Verfassen eines Plädoyers) nicht unangemessen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Gerichtspräsident für diese Aufwendungen lediglich 2,4 Stunden entschädigte. Dies wird weder in der angefochtenen Verfügung noch im Beschwerdeverfahren näher begründet. Die Entschädigung beträgt für diese Aufwendungen somit CHF 2'676.00 (in der Beschwerde findet sich ein kleiner Rechnungsfehler: 6,2 Stunden à CHF 230.00 ergeben CHF 1'426.00). Für die Hauptverhandlung werden insgesamt, d.h. inkl. Weg, 1,6 Stunden zu CHF 250.00 pro Stunde geltend gemacht, d.h. CHF 400.00, was ebenfalls nicht unangemessen erscheint und vom Gerichtspräsidenten auch entsprechend entschädigt wurde. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von CHF 184.70 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies insgesamt zu einer Entschädigung von CHF 3'511.75.
4. In Gutheissung der Beschwerde sind dem Beschwerdeführer somit CHF 2'378.75 (CHF 3'511.75 minus die zugesprochenen CHF 1'133.00) nachzuvergüten.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
Dem Beschwerdeführer steht für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu. Rechtsanwalt Martin Schwaller macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 3,7 Stunden zu je CHF 250.00 geltend, was angemessen ist. Inklusive Auslagen von CHF 70.80 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'072.45, zahlbar durch die Gerichtskasse.
Demnach wird verfügt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 2. Mai 2023 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von CHF 3'511.75 zuzusprechen ist. Dem Beschwerdeführer sind somit CHF 2'378.75 nachzuvergüten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
3. Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'072.45 auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier