Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 9. Oktober 2023
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Beschwerdeführerin
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
4. Unbekannt 1,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 15. Mai 2023 Strafanzeige gegen B.___, C.___, sowie gegen Unbekannt u.a. wegen sexueller Belästigung ein (vgl. Ziffer II./2.1 hernach).
1.2 Die Beschwerdeführerin reichte am 12. Juni 2023 sodann erneut Strafanzeige gegen B.___ und C.___ ein (vgl. Ziffer II./2.2 hernach).
2. Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafanzeigen nicht an die Hand.
3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2023 Beschwerde.
4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 29. August 2023 – die Beschuldigten am 18. September 2023 sinngemäss – die Abweisung der Beschwerde.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Nach Art. 310 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs. 2).
2.1 In ihrer Strafanzeige vom 15. Mai 2023 führte A.___ u.a. das Folgende aus:
«Am 5. Mai so ab 12 Uhr sass ich auf meinem Sitzplatz unten rechts bei meinem Haus, Frau C.___ kam aus dem Haus in den Garten, schaute wie schon so oft rüber zu mir und lächelte, dann spritzte sie ein bisschen Wasser sanft in ihr unvermeitliches Vogelbad und drehte so den Kopf zur Strasse und forderte mich auf, auf die Strasse zu gehen um so zu sagen anzuschaffen, danach fuhren so paar Typen vor meinem Haus vorbei und hupten.
Vorher hat man Frau C.___ und Herr B.___ angerufen, dass ein paar Typen vorbeikommen würden. Das war nicht das erste Mal.
Am selben Tag haben drei Junge hinten an meinem Haus aggressiv das Land auf welchem es eigentlich nur Acker gibt mit einer alten Maschine gemäht. Herr B.___ ist so auf das Stück Land gegangen bei Frau C.___ Garten und hat so Samen gestreut und mich blöd angelacht und angemacht. (Die Jungen waren dann noch zweimal weiter aktiv oben an meinem Haus und immer wenn sie dort sind, fuhren oder liefen dann so Typen bei mir vorbei vor dem Haus, die mich blöd anmachten).
Das Ganze geht so die ganze Zeit, das ganze Wochenende werde ich von den Beiden belästigt.
Kaum bin ich aus dem Haus kommt Frau C.___ auch aus dem Haus mit Herr B.___, die zwei machen nichts anderes als mich zu observieren.
Er belästigt mich sexuell, seit circa Dezember 2021 und sie macht mit. Wenn ich aus dem Haus gehe, kommen sie auch, sie steigt ins Auto und er lehnt am Auto um macht mich blöd und grinst, geifert mich an. Ich werde hier seit über bald 1 ½ Jahren von den Beiden psychisch sexuell geschändet. Sie sagt, dass ich mit ihm so Sex haben soll.... Frau C.___ kommt irgendwie nicht klar mit Herr B.___s Geilheit.
Er macht mich schon seit 1 ½ Jahren sexuell blöd an, er hat, die ganze Zeit wenn er bei Frau C.___ war (er wohnt ja nicht bei ihr), meinen Rasen gemäht ohne mich je zu fragen, ob dies in Ordnung ist. Wenn ich im Garten sitze, kam er jeweils auch raus und mähte wieder meinen Rasen, gafft die ganze Zeit zu mir rüber und geifert mich blöd an. Auch Frauen, die bei mir auf Besuch waren und im Garten sassen, waren schon seine Opfer.
Frau C.___ und Herr B.___ wissen immer wenn ich aus dem Haus gehe und auch so gewisse Leute im Dorf. Im Haus wurden Kameras und Mikrofone versteckt.»
2.2 In ihrer Strafanzeige vom 12. Juni 2023 führte sie u.a. weiter aus:
«Herr B.___ und Frau C.___ sassen auf dem Sitzplatz bei Frau C.___s Haus und machten sich lustig über mich. Er schrie mich an mit dem Wortlaut, ich solle hier wegziehen. […] Auch ereignete sich ein weiterer Vorfall am 10. Juni 2023. Frau C.___ und Herr B.___ passten mir wieder offensichtlich in ihrem Auto ab. Frau C.___ fährt beim Raus- und Reinfahren in ihren Carport regelmässig über meinen privaten Abstellplatz und hat mich bei diesem Wendemanöver schon beinahe angefahren. Es wäre daher ratsam, ihre Fahrtauglichkeit zu prüfen, da sie mit ihrer Fahrweise eine Gefahr für die Fussgänger und den Verkehr darstellt.»
3. Eine Beschwerde muss die Rechtsbegehren und deren Begründung enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin beschränkt sich ohne konkrete Analyse der Darlegungen der Staatsanwaltschaft auf eine rein appellatorische Bekräftigung ihrer bisherigen Standpunkte. In der Beschwerde wird mit keinem Wort auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung eingegangen; die Eingabe der Beschwerdeführerin genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht.
4. Die Begründung der Staatsanwaltschaft ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden. Es ist unklar, durch welche Handlungsweisen sich die Beschuldigten in strafrechtlich relevanter Weise hätten verhalten sollen. Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Verhalten der Beschuldigten erfüllt die objektiven Tatbestände der sexuellen Belästigung, üblen Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung bzw. anderer Straftatbestände offensichtlich nicht, weshalb die Strafanzeigen vom 15. Mai bzw. 12. Juni 2023 in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO richtigerweise nicht an die Hand zu nehmen sind. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei von einer unbekannten Frau mit einem voll aufgedrehten Schlauch abgespritzt worden, so ist anzumerken, dass dieses Verfahren noch immer bei der Staatsanwaltschaft hängig ist (Verfahrensnummer: STA.2023.3537).
5. Die Beschwerde erweist sich zusammengefasst als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Müller Wiedmer