Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 27. Oktober 2023
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Beschwerdeführer
1. Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 29. Juli 2023 reichte A.___ bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen B.___, ehemaliger […] der […] ein. Die Bundesanwaltschaft leitete die Strafanzeige am 23. August 2023 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn weiter mit dem Ersuchen, die Zuständigkeitsfrage zu prüfen und eine allfällige Übernahme des Verfahrens zu bestätigen. Mit Verfügung vom 29. August 2023 anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Gerichtsstand des Kantons Solothurn unter dem Vorbehalt, dass nicht neu eintretende Umstände eine Überprüfung der Gerichtsstandsfrage erforderten.
Mit einer weiteren Verfügung desselben Tages wies die Staatsanwaltschaft die Eingabe von A.___ vom 29. Juli 2023 gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO zurück und gab ihm Gelegenheit, die obgenannte Eingabe bzw. die darin erhobenen Vorwürfe bis zum 8. September 2023 zu präzisieren. A.___ wurde darauf hingewiesen, dass die Eingabe vom 29. Juli 2023 unbeachtet bleibe und eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen werde, wenn innert Frist keine präzisierende bzw. erläuternde Eingabe eingehe.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit Schreiben vom 12. September 2023 (Postaufgabe am 15. September 2023) Beschwerde (BKBES.2023.94). Mit Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 18. September 2023 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) darauf hingewiesen, es werde davon ausgegangen, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden. Er könne sich dazu bis 3. Oktober 2023 schriftlich äussern. Mit Eingabe vom 25. September 2023 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
Bereits am 13. September 2023 hatte die Staatsanwaltschaft betreffend die Strafanzeige gegen B.___ wegen Betrugs, Amtsmissbrauchs etc. eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. September 2023 (Postaufgabe) ebenfalls Beschwerde (BKBES.2023.95).
Mit Verfügung vom 28. September 2023 vereinigte der Instruktionsrichter der Beschwerdekammer die beiden Verfahren BKBES.2023.94 und BKBES.2023.95. Sie würden unter der Nummer BKBES.2023.95 weitergeführt. Gleichzeitig wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, die Beschwerde vom 12. September 2023 (Postaufgabe am 15. September 2023) im ursprünglichen Verfahren BKBES.2023.94 sei rechtzeitig erhoben worden. A.___ wurde aufgefordert, eine Sicherheitsleistung von CHF 800.00 zu bezahlen und der Staatsanwaltschaft wurde Frist zur Akteneinsendung und Stellungnahme gesetzt.
Die Sicherheitsleistung wurde in der Folge fristgerecht bezahlt.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 16. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
4. Am 20. Oktober 2023 gingen vom Beschwerdeführer zwei weitere Eingaben ein, eine datiert mit dem 14. Oktober 2023, eine mit dem 17. Oktober 2023. In diesen weist er auf zwei Schreiben an die [… AG] und an das Bezirksgericht Zürich hin.
5. Angesichts des nachfolgenden Ergebnisses konnte darauf verzichtet werden, B.___ Gelegenheit zu geben, sich zur Beschwerde zu äussern.
II.
1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. August 2023 zur Präzisierung zurückgewiesen hat. Aus der Anzeige ging in der Tat nicht hervor, welche Vorhalte der Beschwerdeführer konkret gegen wen und weshalb erhebt. Die Staatsanwaltschaft hat ihm deshalb gestützt auf Art. 110 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu Recht eine Nachfrist gesetzt, um seine Eingabe zu präzisieren resp. näher zu erläutern. Denn es ist nicht Aufgabe einer Strafverfolgungsbehörde, (umfangreiche) Anzeigen und Unterlagen nach möglichen strafbaren Handlungen zu durchforsten. Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auch gestützt auf die erwähnte Bestimmung darauf hingewiesen, dass die Eingabe vom 29. Juli 2023 unbeachtet bleibe, wenn innert Frist keine präzisierende resp. erläuternde Eingabe eingehe. Der Beschwerdeführer wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in diesem Fall eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehe.
Auf dieses Schreiben nahm der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 2. und 7. September 2023 Stellung, präzisierte und erläuterte die Eingabe indessen nicht ausreichend. Im Anschluss an dieses Schreiben hat die Staatsanwaltschaft die erwähnte und in Aussicht gestellte Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Diese Nichtanhandnahmeverfügung hat sie zwar erlassen, bevor sie sicher wissen konnte, ob nicht noch eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. August 2023, die sie mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet hatte, erhoben würde. Das Vorgehen ist aber nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer am 2. und 7. September 2023 je eine Stellungnahme eingereicht hatte und die Staatsanwaltschaft daraus schliessen durfte, er werde kein Rechtsmittel ergreifen. Zum anderen ging das Rechtsmittel erst am 18. September 2023 bei der Beschwerdekammer ein, d.h. 10 Tage nach Ablauf der Frist vom 8. September 2023.
2.1 Auch wenn davon ausgegangen würde, die Staatsanwaltschaft habe die Nichtanhandnahmeverfügung verfrüht erlassen, ist sie im Ergebnis nicht zu beanstanden.
2.2 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b).
Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
2.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, trotz zwei eingereichter Schreiben vom 2. und 7. September 2023 sei nach wie vor völlig unklar, welches strafrechtlich relevante Verhalten B.___ bzw. allfälligen weiteren Personen vorgehalten werde. Die Anzeige gegen B.___ sowie allfällige weitere Personen sei daher gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StPO) nicht an die Hand zu nehmen.
2.4 Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. So geht auch aus dem Schreiben vom 12. September 2023, welches als Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. August 2023 entgegengenommen wurde, nicht hervor, was der Beschwerdeführer wem genau vorwirft. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen indes erheblich und substantieller Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Ein solches Tatsachenfundament bleibt der Beschwerdeführer schuldig.
Auch aus der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung lässt sich nicht mehr Konkretes entnehmen. Zudem ist in diesem Zusammenhang ohnehin fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer selbst durch die angefochtene Verfügung betroffen sein sollte, scheint es ihm doch in erster Linie um die Familie […] zu gehen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft stellt sich somit zu Recht auf den Standpunkt, gestützt auf die vorhandenen, rudimentären Angaben sei kein Tatverdacht betreffend strafbare Handlungen gegen B.___ oder allfällige weitere Personen zu erkennen. Die Strafanzeige wurde daher berechtigterweise nicht an die Hand genommen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten war, die vom Beschwerdeführer genannten Verteidiger beizuziehen. Dem Beschwerdeführer wäre es offen gestanden, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Eingaben vom 14. und 17. Oktober 2023 nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermögen, ging es dabei doch nur darum, die Beschwerdekammer über das weitere, vom Beschwerdeführer geplante Vorgehen zu orientieren.
3. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Eine Kopie der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2023 wird dem Beschwerdeführer und B.___ zur Kenntnis zugestellt.
3. Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2023 (Posteingang) wird mit sämtlichen Beilagen der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 22. Januar 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 7B_934/2023).