Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 5. August 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellungsverfügung (Entschädigung)
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 11. September 2023 reichte B.___, Inhaberin mit Einzelunterschrift der Einzelunternehmung [...], bei der Polizei Strafanzeige gegen C.___ wegen Diebstahls ein. Gegenüber der Polizei gab sie an, sie habe die Räumlichkeiten des [...] an die Firma [...] GmbH bzw. an C.___ vermietet. Nach dem Anlass habe sie festgestellt, dass Getränke und ein Teil der Musikanlage gefehlt hätten. Da aus der ersten Einvernahme einige Details, insbesondere bezüglich der Miet- und Eigentumsverhältnisse, nicht nachvollziehbar erschienen, führte die Polizei am 20. November 2023 eine zweite Einvernahme mit B.___ durch. C.___ wurde am 26. Januar 2024 rechtshilfeweise durch die Kantonspolizei Zürich befragt. Am 11. März 2024 erhob die Polizei Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Darauf eröffnete diese am 19. März 2024 eine Strafuntersuchung gegen C.___ wegen Diebstahls und lud die Parteien am 20. März resp. 2. April 2024 zu einer Vergleichsverhandlung vor. Diese, durchgeführt am 21. Mai 2024, scheiterte.
Am 21. Mai 2024 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Untersuchung mit. Es sei vorgesehen, das Verfahren gegen C.___ wegen Diebstahls einzustellen. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 machte Rechtsanwalt A.___ für die private Verteidigung von C.___ eine Entschädigung von CHF 5'433.05 geltend. Für Lohneinbussen und Fahrkosten wurde für C.___ eine Entschädigung von CHF 350.00 beantragt.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen C.___ wegen Diebstahls ein (Ziff. 1). Es wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Ziff. 2).
2. Gegen Ziff. 2 der Einstellungsverfügung erhob Rechtsanwalt A.___ am 11. Juli 2024 namens seines Klienten Beschwerde mit dem Antrag, es sei diesem eine Entschädigung für die notwendigen Kosten der Verteidigung in Höhe von CHF 5'433.05 auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und zur Festsetzung eines angemessenen Honorars an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 16. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
4. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde richtet sich vorliegend nur gegen die verweigerte Entschädigung für den Beizug eines Verteidigers (Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die verweigerte Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO betreffend die geltend gemachten Aufwendungen von C.___ selbst wurde nicht angefochten (vgl. Anträge und Begründung der Beschwerde).
Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO der Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 1 lit. a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. Die Beschwerde von Rechtsanwalt A.___ namens seines Klienten wurde daher mit Verfügung vom 15. Juli 2024 in seinem Namen entgegengenommen.
2.1 Das Verfahren gegen C.___ (nachfolgend Beschuldigter) wurde eingestellt. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, in den Unterlagen von B.___ finde sich ein Vertrag betreffend Kostenübernahme der Musikanlage, gezeichnet von D.___ (nicht Einzelzeichnungsberechtigter der [...]). Ebenfalls eingereicht worden seien zwei Rechnungen betreffend die Kosten der Musikanlage in der Höhe von total CHF 8'061.00 sowie eine Saldovereinbarung vom 13. Juni 2023 zwischen der [...] GmbH und der [...]. Die Saldovereinbarung halte fest, dass die beiden Vertragsparteien per 13. Juni 2023 insbesondere in Bezug auf die Musikanlage per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien. Zudem sei ein Mail vom 11. September 2023 eingereicht worden, wonach der Beschuldigte auch die im [...] verbliebene Hälfte der Musikanlage gegen Bezahlung von CHF 3'682.00 übernehmen würde. Anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2024 habe der Beschuldigte – soweit er nicht die Aussage verweigert habe – ausgesagt, die Musikanlage zur Hälfte, d.h. zu rund CHF 5'000.00, übernommen zu haben. Diesbezüglich gebe es eine Rechnung. Er habe weder die Musikanlage noch Getränke gestohlen. Anlässlich der Vergleichsverhandlung habe der Beschuldigte eine Rechnung der [...] vom 21. März 2023 über die hälftige Beteiligung der Musikanlage (CHF 4'865.50) sowie den dazu gehörenden Bankbeleg vom 23. März 2024 eingereicht, welche belegten, dass die Rechnung komplett bezahlt worden sei. Soweit den Diebstahl der Musikanlage betreffend sei somit mittlerweile erstellt, dass der Beschuldigte 50 % der Anschaffungskosten übernommen habe und er in diesem Sinne auch berechtigt gewesen sei, seinen «Teil» der Anlage mitzunehmen. Soweit den Diebstahl von Getränken betreffend liege eine Konstellation vor, die praktisch immer zu Freisprüchen führe.
Die Einstellungsverfügung ist in diesen Punkten rechtskräftig.
2.2 Ziff. 2 der Einstellungsverfügung wurde – bezüglich der Parteientschädigung – damit begründet, der Beschuldigte habe keinen objektiv begründeten Anlass gehabt, einen Anwalt beizuziehen. Es sei ihm vorgehalten worden, sich eines Diebstahls mit einer Deliktsumme von CHF 8'029.00 strafbar gemacht zu haben. Dabei habe es sich weder um eine besonders komplexe Sach- noch um eine komplexe Rechtsfrage gehandelt. Der Beschuldigte sei von Beruf Geschäftsführer. Es hätte ausgereicht, wenn er die Rechnung der Einzelfirma [...] vom 21. März 2023 über die hälftige Beteiligung an der Musikanlage (CHF 4'865.50) sowie den dazugehörenden Bankbeleg eingereicht hätte. Damit hätte das Strafverfahren zumindest betreffend den Hauptvorwurf bereits im Anfangsstadium eingestellt werden können.
2.3 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, der Beschuldigte sei Mitte Oktober 2023 per Telefon von der Polizei kontaktiert und zu einer Einvernahme vorgeladen worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei einer beschuldigten Person grundsätzlich zuzubilligen, einen Anwalt beizuziehen, wenn sie zu einer Einvernahme vorgeladen werde. Werde einem Beschuldigten ein Verbrechen oder Vergehen vorgeworfen, sei der Beizug eines Anwalts jedenfalls angemessen. Dem Beschuldigten sei Diebstahl vorgeworfen worden. Da das Verfahren gegen ihn gänzlich eingestellt worden sei, sei sein gesamter Aufwand zu entschädigen, welcher rechtzeitig geltend gemacht und genau unter Angabe des Leistungsverzeichnisses geltend gemacht worden sei.
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hätte der Beschuldigte das Verfahren nicht mit der Einreichung des Zahlungsbelegs zur Einstellung bringen können. Die Staatsanwaltschaft habe von Beginn an Kenntnis davon gehabt, dass gemeinschaftliches Eigentum bestanden habe. Spätestens im Januar 2024 habe die Staatsanwaltschaft somit Gewissheit gehabt, dass es eine Vereinbarung über die Teilung der Kosten der Musikanlage gegeben habe. Das Verfahren hätte somit bereits zu diesem Zeitpunkt eingestellt werden können. Die Strafverfolgungsbehörden hätten hier schlecht gearbeitet und wollten nun die Kosten des dadurch verursachten Aufwandes nicht erstatten. Das gehe nicht an.
3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (lit. a).
Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität wie auch die Höhe des Arbeitsaufwands gerechtfertigt sind. Der Beizug eines Verteidigers kann sich als angemessen erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint. Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Deshalb wird bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind sodann neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Massgebend für die Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind die Umstände, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. Wie lange das Verfahren im Anschluss noch dauerte oder mit welcher Hartnäckigkeit es von der Staatsanwaltschaft danach weiterverfolgt wurde, kann keine Rolle spielen (Urteil 6B_1280/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
4.1 Beim Vorhalt des Diebstahls handelt es sich um ein Vergehen, also nicht um einen leichten Vorhalt, wie dies in der Regel bei Übertretungen der Fall ist. Der Beschuldigte sah sich mit einem Deliktsbetrag von über CHF 8'000.00 konfrontiert. Er war offenbar im Oktober 2023 von der Kantonspolizei Solothurn orientiert worden und musste mit polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen rechnen. Unter diesen Umständen ist es nicht als unangemessen zu bezeichnen, dass er einen Anwalt beizog, zumal wie erwähnt an die Angemessenheit des Beizugs eines solchen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.
4.2 Zu prüfen ist, ob sich der vom Beschwerdeführer betriebene Aufwand als angemessen erweist.
Massgebend für die Einstellung der Strafuntersuchung waren vorliegend die Rechnung der [...] vom 21. März 2023, mit der sie den Beschuldigten resp. die [...] GmbH zur Bezahlung von CHF 4'865.50 für die 50%-Beteiligung an der Musikanlage aufforderte, sowie die entsprechende Kontobuchung der Zürcher Kantonalbank vom 20. Oktober 2023, aus der hervorging, dass der geforderte Betrag von der [...] GmbH am 23. März 2023 bezahlt worden war. Diese Belege hat der Beschuldigte resp. der Beschwerdeführer erst anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 21. Mai 2024 eingereicht. Dies ist unverständlich.
Der Beschwerdeführer hat sich mit einem Schreiben vom 25. Oktober 2023 an die Polizei gewandt und darin u.a. erwähnt, gemäss der ihm vorliegenden Unterlagen stünde die Musikanlage nicht im Alleineigentum der [...]. Mit Unterlagen dürfte er damit u.a. die «Kontobuchung Details» der Zürcher Kantonalbank vom 20. Oktober 2023 gemeint haben, aus der wie erwähnt hervorgeht, dass am 23. März 2023 CHF 4'865.50 für die Musikanlage bezahlt worden sind. Die entsprechenden Belege hätten daher weit früher eingereicht werden können als anlässlich der Vergleichsverhandlung, jedenfalls aber spätestens im Nachgang zur polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2024. Dort hatte der Beschuldigte ausgeführt, er habe die Hälfte der Musikanlage von rund CHF 10'000.00 bezahlt, die [...] habe ihm dafür Rechnung gestellt, er habe diese Rechnung noch und könne sie wenn nötig später einreichen (Rz 19 ff.). Hätte der Beschuldigte die beiden Belege in der Folge eingereicht – worauf er nicht nochmals von der Polizei aufgefordert werden musste, ging es doch um eine Entlastung vom Vorwurf des Diebstahls –, hätte das Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden können. Zumindest wäre es nicht nötig gewesen, die Parteien noch zu einer Vergleichsverhandlung vorzuladen. Daran ändert nichts, dass noch der Vorwurf des Diebstahls von Getränken im Raum stand. Wegen dieses Vorhalts hätte die Staatsanwaltschaft die Parteien kaum zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen. Die Aufwendungen für die Vergleichsverhandlung können daher nicht entschädigt werden (365 Minuten, plus Auslagen von CHF 56.50).
Im Übrigen erweisen sich die geltend gemachten Aufwendungen als angemessen, ebenso der Stundenansatz von CHF 280.00. Zu entschädigen sind somit 695 Minuten resp. 11,58 Stunden. Bei einem Stundenansatz von CHF 280.00, Auslagen von CHF 22.80 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % (Aufwand 2023: 240 Minuten) resp. 8,1 % (Aufwand 2024: 445 Minuten) führt dies zu einer Entschädigung von CHF 3'475.75.
5. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Ziff. 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2024 somit dahingehend abzuändern, als C.___, verteidigt durch Rechtsanwalt A.___, gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung von CHF 3'475.75 zuzusprechen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten von total CHF 800.00 zu einem Drittel zu Lasten des Beschwerdeführers. Er hat somit CHF 266.65 zu bezahlen. Die übrigen Kosten gehen zu Lasten des Staates.
Dem Beschwerdeführer steht für das Beschwerdeverfahren infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde eine reduzierte Parteientschädigung zu. Rechtsanwalt A.___ macht für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'124.25 geltend, was angemessen erscheint. Die ihm zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist damit auf CHF 749.50 (zwei Drittel von CHF 1'124.25) festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn.
Demnach wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2024 dahingehend abgeändert, als C.___, verteidigt durch Rechtsanwalt A.___, gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung von CHF 3'475.75 zuzusprechen ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer im Umfang von einem Drittel, d.h. CHF 266.65, zu bezahlen.
3. Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 749.50 auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Ramseier