Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

 

 

Beschluss vom 1. Oktober 2024  

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

 

 

2.    B.___ AG

3.    C.___

4.    D.___

Beschuldigte

 

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 8. Juli 2024 reichte A.___ u.a. bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige ein. Er habe bereits am 25. März 2024 per A-Post-Plus eine Strafanzeige eingereicht, die Staatsanwaltschaft habe diese aber nicht erhalten und auch nicht registriert. Er lege nochmals eine Kopie bei. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm mit Schreiben vom 2. August 2024 mit, er habe in der Eingabe vom 8. Juli 2024 Beilagen erwähnt, welche bisher nicht eingereicht worden seien. Er solle die fehlenden Unterlagen bis 15. August 2024 einreichen, ansonsten werde der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung beabsichtigt. Am 13. August 2024 gingen bei der Staatsanwaltschaft weitere Unterlagen ein.

 

Mit Verfügung vom 16. August 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen die B.___ AG und gegen C.___ sowie D.___ wegen Drohung, Persönlichkeitsverletzung, Datenschutzverletzung und Amtsmissbrauchs nicht an die Hand.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 28. August 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.

 

3. Die Staatsanwaltschaft sandte am 24. September 2024 die Akten zu und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.

 

4. Beim nachfolgenden Ergebnis konnte auf die Einholung einer Stellungnahme der Beschuldigten verzichtet werden.

 

II.

 

1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, A.___ habe sich am 7. April 2024 per Mail bei der Staatsanwaltschaft gemeldet und sich erkundigt, weshalb er betreffend eine von ihm am 25. März 2024 gegen die Polizei Kanton Solothurn wegen Amtsmissbrauchs und Datenschutzverletzungen eingereichten Strafanzeige keine Empfangsbestätigung erhalten habe. Zufolge dieser Korrespondenz habe die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft (Polizei Kanton Solothurn) betreffend Amtsmissbrauch und Datenschutzverletzungen eröffnet (STA.2024.2568). Die in diesem Verfahren vorgenommenen internen Abklärungen hätten ergaben, dass A.___ mit selbem Datum eine weitere Strafanzeige, erfasst per 27. März 2024 unter der Geschäftsnummer STA.2024.1882 (mittlerweile rechtskräftig mit einer Einstellungsverfügung erledigt), eingereicht habe. Eine weitere Eingabe von ihm sei indes nicht bei der Staatsanwaltschaft erfasst worden, was ihm am 8. April 2024 mitgeteilt worden sei. Im Anschluss habe A.___ der Staatsanwaltschaft zwei Empfangsbestätigungen der Post zukommen lassen, welche grundsätzlich belegt hätten, dass er am 25. März 2024 der Staatsanwaltschaft zwei eingeschriebene Sendungen habe zukommen lassen, welche im Sendungsereignis der Post per 27. März 2024 als «zugestellt via Postfach; Solothurn 3 Weststadt» vermerkt worden seien. Nichtsdestotrotz habe keine zweite Anzeige von A.___ einen entsprechenden Eingang in der Geschäftskontrolle der Staatsanwaltschaft gefunden. Es sei ihm deshalb am 15. April 2024 mitgeteilt worden, dass ihm aufgrund des Vorhergesagten nichts anderes übrigbleibe, als die von ihm erwähnte Strafanzeige erneut einzureichen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, worauf die Staatsanwaltschaft am 21. Juni 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe. Eine in der Folge von ihm dagegen erhobene Beschwerde sei mit Entscheid der Beschwerdekammer vom 16. Juli 2024 abgewiesen worden. Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 habe er dann die nunmehr fragliche Strafanzeige vom 25. März 2024 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht.

 

Der Strafanzeige, welcher eine Ausweiskopie, eine Kopie einer von A.___ unterzeichneten Vollmacht zuhanden der Polizei Kanton Solothurn sowie diverse Mailkorrespondenz mit seiner Vermieterin (Liegenschaftsverwaltung B.___ AG, konkret [...], [...]) und der Polizei Kanton Solothurn (D.___) sowie weitere Unterlagen beigelegen hätten, liege sinngemäss der Sachverhalt zu Grunde, dass seitens der angezeigten Personen Unwahrheiten über ihn erzählt (Persönlichkeitsverletzungen) und Daten an diverse Behörden, Ämter und Firmen weitergeleitet worden seien, obschon diese nicht stimmen würden bzw. diese zur Weiterleitung der Daten nicht berechtigt gewesen seien (Amtsmissbrauch, Datenschutzverletzung). Ebenfalls habe A.___ ins Feld geführt, dass der Hauswart C.___ ihn unter anderem am 8. Januar 2024, um 17:00 Uhr, verbal bedroht haben solle, was er umgehend der B.___ AG telefonisch und per E-Mail gemeldet habe. Der damit zusammenhängende Mailverkehr liege jedoch den Akten nicht bei.

 

Aufgrund der Strafanzeige und der eingereichten Unterlagen bleibe weiterhin nur zu erahnen, wer sich wegen was zu Ungunsten des Anzeigers in irgendeiner Form strafrechtlich verhalten haben solle. Es bestehe offensichtlich keine Veranlassung, von einer Verdachtslage auszugehen, die als hinreichend i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO erachtet werden und die als Grundlage für die Eröffnung einer Strafuntersuchung dienen könne. Die Anzeige von A.___ sei daher nicht an die Hand zu nehmen.

 

Soweit es die angeblich durch C.___ ausgesprochenen Drohungen betreffe, sei festzuhalten, dass mit Blick auf das ihm zustehende Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht als Beschuldigter erfahrungsgemäss keine Aussagen zu erwarten seien, welche zur Begründung eines Anfangsverdachts führen und somit zu einer Verurteilung von ihm ausreichen würden, weshalb auch diesbezüglich das Verfahren gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei.

 

2. Soweit verständlich brachte der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vor, seine eingereichten Unterlagen seien relevant gewesen. Von der Polizei, der B.___ AG und dem RAV [...] habe er immer falsche Antworten erhalten, wenn er Auskunft verlangt habe. Es seien immer Daten und Informationen an seinen Arbeitgeber weitergeleitet worden. Er habe schon mehrmals Strafanzeige eingereicht, diese seien aber immer archiviert worden.

 

3. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). 

 

Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

 

4. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht an die Hand genommen hat. In der Nichtanhandnahmeverfügung, welche vorliegend ausführlich wiedergegeben wurde, wird dargelegt, wie es sich um die Anzeigen und Eingaben verhält, die der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft (und offenbar auch anderen Amtsstellen) hatte zukommen lassen. Es handelt sich dabei um Eingaben, aus denen nicht ersichtlich ist, was er wem genau vorwirft resp. wer wann eine strafbare Handlung hätte begangen haben sollen. Teilweise wurden die Anzeigen auch bereits behandelt und mit Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erledigt. Ein Anfangsverdacht, aufgrund dessen eine Strafuntersuchung hätte eröffnet werden können, ist weder aus den Anzeigen noch aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich. Es ist in der Tat so, wie die Staatsanwaltschaft ausführt, dass nicht erkennbar ist, wie sie aus den Eingaben des Beschwerdeführers einen das Anklageprinzip auch nur ansatzweise berücksichtigenden Vorhalt sollte formulieren können. Aufgrund der Eingaben und Belege des Beschwerdeführers sind auch keine weiteren Ermittlungsansätze erkennbar, denen sie nachgehen könnte und müsste. Auch aus der Beschwerde an die Beschwerdekammer ergibt sich nichts anderes.

 

5. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

 

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Eine Kopie der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2024 wird den Parteien zur Kenntnis zugestellt.

3.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin                                                           Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Ramseier