Obergericht
Beschwerdekammer
Verfügung vom 23. September 2024
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Beschwerdeführerin
1. Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
Beschuldigter
betreffend Verfügung vom 13. August 2024
zieht die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Mit Strafbefehl vom 11. Juni 2024 wurde A.___ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von CHF 250.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 150.00 verurteilt. Diese Verfügung wurde A.___ am 3. Juli 2024 zugestellt. Am 5. Juli 2024 ging bei der Staatsanwaltschaft das von A.___ retournierte Couvert ein. Darauf teilte die Staatsanwaltschaft ihm am 10. Juli 2024 mit, der Strafbefehl sei ihm am 3. Juli 2024 korrekt zugestellt worden und er müsse davon ausgehen, dass dieser in Rechtskraft erwachse, wenn er dagegen nicht innert 10 Tagen formell gültig Einsprache erhebe. Am 24. Juli 2024 ging bei der Staatsanwaltschaft wiederum das von A.___ retournierte Couvert ein. Darauf hatte sich A.___ schriftlich geäussert. Die Staatsanwaltschaft nahm dies als Einsprache gegen den Strafbefehl entgegen und überwies das beschriebene Couvert mit den Akten zur Prüfung der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen.
1.2 Mit Verfügung vom 13. August 2024 hob der Gerichtspräsident von Olten-Gösgen den Strafbefehl auf und wies den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Das Verfahren wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben und die Akten der Staatsanwaltschaft retourniert.
2. Gegen diese Verfügung erhob die Staatsanwaltschaft, vertreten durch den Oberstaatsanwalt, am 2. September 2024 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung.
3. A.___ (nachfolgend Beschuldigter) beantragte mit Eingabe vom 9. September 2024 die Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verweis auf die begründete Verfügung beantragte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen am 10. September 2024 (Posteingang) die Abweisung der Beschwerde. Eine ergänzende Stellungnahme wurde nicht eingereicht.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Nach Art. 381 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen. Gestützt auf § 24 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, BGS 321.3) ist der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin zum Einlegen der Rechtsmittel beim Obergericht und den eidgenössischen Rechtsmittelinstanzen befugt. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig; es sei denn, es handle sich um verfahrensleitende Entscheide. Mit der angefochtenen Verfügung wurde das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben und die Akten der Staatsanwaltschaft retourniert. Es handelt sich daher nicht nur um einen verfahrensleitenden Entscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Da es sich beim Delikt, das dem Beschuldigten vorgehaltenen wird, um eine Übertretung handelt, ist für die Beurteilung der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, zuständig (Art. 395 lit. a StPO). Art. 395 StPO sieht zwingend vor, dass die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz die Beschwerde alleine beurteilt, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) zum Gegenstand hat. Die sachliche Zuständigkeitsaufteilung zwischen Gericht und dessen Verfahrensleitung ist abschliessend geregelt, wenn die Ausführungsgesetzgebung ein Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz vorsieht (was der Kanton Solothurn gemäss § 24 EG StPO getan hat). Für diesen Fall ist es deshalb ausgeschlossen, die Zuständigkeitsaufteilung abweichend von den im Gesetz genannten Kriterien zu regeln (Patrick Guidon in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 395 N 1; s. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1099/2017 vom 1. Mai 2018 E. 2.2).
2. Der Gerichtspräsident begründete die angefochtene Verfügung damit, aus dem Strafbefehlsexemplar von A.___ gehe hervor, dass dieses lediglich mittels Faksimileunterschrift unterzeichnet worden sei. Dies entspreche den Gültigkeitserfordernissen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht. Die persönliche Unterschrift stelle ein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ein faksimiliert unterzeichneter Strafbefehl sei ungültig. Dass das Aktenexemplar mit einer persönlichen Unterschrift ergänzt worden sei, sei unerheblich. In Anwendung von Art. 356 Abs. 2 StPO sei der Strafbefehl aufzuheben und der Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschwerde damit, im Kanton Solothurn würden Strafbefehle seit der Einführung der schweizerischen StPO im Jahr 2012 mit Faksimileunterschrift versandt, wobei dies einer Fortführung der unter dem früheren (kantonalen) Recht gültigen langjährigen Praxis für die Eröffnung von Strafverfügungen entspreche. Als im Jahr 2022 das Bundesgericht in einem Fall aus dem Kanton Basel-Stadt entschieden habe, der Erlass eines gültigen Strafbefehls setze die Visierung mit einer persönlichen handschriftlichen Unterschrift voraus, sei die Rechtslage von der Staatsanwaltschaft vertieft geprüft und ab sofort darauf geachtet worden, dass in jedem Fall ein Strafbefehlsexemplar eigenhändig unterzeichnet werde, bevor die für die Verfahrensbeteiligten vorgesehenen Exemplare versandt würden. Diese Praxis sei lange Zeit von allen kantonalen Gerichten akzeptiert worden. In den letzten Wochen habe sich jedoch an einzelnen Verfügungen gezeigt, dass das Richteramt Olten-Gösgen diese Praxis offenbar als falsch erachte. So auch im vorliegenden Fall.
Die Staatsanwaltschaft sei der Auffassung, dass zwischen Ausstellung und Eröffnung eines Strafbefehls unterschieden werden müsse. Nach Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO habe ein Strafbefehl die Unterschrift der ausstellenden Person zu enthalten. Diese Anforderung sei unbestrittenermassen erfüllt. Der Strafbefehl sei von der zuständigen Untersuchungsbeamtin eigenhändig unterzeichnet. Für die Eröffnung des Entscheids seien die allgemeinen Vorschriften über Eröffnung und Zustellung von Entscheiden gemäss Art. 84 bis 88 StPO anwendbar. Diese statuierten den Grundsatz der Schriftlichkeit und verwiesen damit implizit auf die gemäss Obligationenrecht geltenden Regeln für die einfache Schriftlichkeit. Hier sei Art. 14 Abs. 2 OR einschlägig, der Nachbildungen der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Weg dort als genügend anerkenne, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich sei, insbesondere, wo es sich um in grosser Zahl ausgegebene Dokumente handle. Dies sei hier der Fall; im Jahr 2023 seien im Kanton Solothurn über 25'000 Strafbefehle ergangen, welche in vielen Fällen mehreren Parteien und Amtsstellen hätten eröffnet werden müssen. Die Eröffnung des Strafbefehls durch ein mit einer Faksimilieunterschrift versehenen Exemplars sei daher formgültig erfolgt. Daran ändere der Bundesgerichtsentscheid 148 IV 445 vom 22. Juni 2022 nichts.
4. Nach Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO enthält der Strafbefehl die Unterschrift der ausstellenden Person. Der Strafbefehl vom 11. Juni 2024 wurde von der zuständigen Untersuchungsbeamtin eigenhändig unterzeichnet (Aktenexemplar). Fraglich ist nur, ob auch das den Parteien versandte Exemplar eine eigenhändige Unterschrift tragen muss oder ob es genügen kann, dieses mittels einer Faksimileunterschrift zu versenden.
Der Amtsgerichtspräsident beruft sich in der angefochtenen Verfügung auf BGE 148 IV 445. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, in Bezug auf Strafbefehle werde eine Unterzeichnung durch die zuständige Person verlangt. (Auch) bei der eigenhändigen Unterschrift des Strafbefehls handle es sich um eine Gültigkeitsvorschrift. Mit der Unterschrift auf dem Strafbefehl werde kenntlich gemacht, wer Aussteller desselben sei, wer diesen mithin erlassen und damit einhergehend über Schuld und Strafe entschieden habe. Die eigenhändige Unterschrift bezeuge, dass der Strafbefehl dem tatsächlichen Willen des ausstellenden Staatsanwaltes entspreche. Mithin erkläre auch der Unterzeichner eines Strafbefehls die Übereinstimmung von dessen Inhalt mit dem von ihm gefassten Entscheid und zugleich die formelle Richtigkeit der Ausfertigung. In diesem Sinne stelle die persönliche handschriftliche Unterschrift auch beim Erlass eines Strafbefehls ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar (E. 1.3.3, 1.4.1).
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, kann aus diesem Entscheid nicht abgeleitet werden, dass sämtliche Exemplare des Strafbefehls eigenhändig unterzeichnet werden müssen. Erforderlich ist, dass der Strafbefehl eine eigenhändige Unterschrift trägt, sodass ausreichend Gewähr dafür geboten wird, dass der ausgefertigte Entscheid inhaltlich und formell mit jenem übereinstimmt, der vom Staatsanwalt (oder hier der Untersuchungsbeamtin) gefasst worden ist. Mit der eigenhändigen Unterschrift auf dem Strafbefehl (Aktenexemplar) wird diesem Erfordernis Genüge getan. Dem Amtsgerichtspräsidenten stehen bei der Überweisung zur Gültigkeitsprüfung die Akten zur Verfügung, weshalb er sich ohne Weiteres vergewissern kann, ob der Strafbefehl tatsächlich vom zuständigen Staatsanwalt oder vom zuständigen Untersuchungsbeamten unterzeichnet worden ist und der Strafbefehl die entsprechenden Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Auch eine Partei kann im Zweifelsfall Einsicht in die Akten nehmen, sodass sie überprüfen kann, ob der Strafbefehl tatsächlich von der zuständigen Person unterzeichnet worden ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem fraglichen Entscheid 148 IV 445 ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag als im vorliegenden Fall. Dort ging es darum, dass gar kein eigenhändig unterzeichneter Strafbefehl existierte. Die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Staatsanwalt gefassten Entscheid war von diesem nur mittelbar bzw. in Bezug auf die Gebühren und Auslagen – welche vom Kanzleipersonal innerhalb des kantonalen Gebührenrahmens festgesetzt wurden – gar nicht bestätigt worden (vgl. E. 1.4.1). Hier liegt aber gerade ein eigenhändig unterzeichneter Strafbefehl vor.
Ergänzend anzufügen ist, dass auch Art. 353 Abs. 3 StPO der Praxis der Staatsanwaltschaft nicht entgegensteht. Gemäss dieser Bestimmung wird der Strafbefehl den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Die allgemeinen Vorschriften über die Eröffnung und Zustellung von Entscheiden gemäss Art. 84 bis 88 StPO sind auch auf Strafbefehle anzuwenden (Michael Dahinoff, BSK-StPO, a.a.O., Art. 353 N 54) und nach Art. 85 Abs. 1 StPO bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich das Vorgehen der Staatsanwaltschaft auch im Hinblick auf die Vielzahl an Strafbefehlen, die jährlich – in vielen Fällen an mehrere Parteien – versandt werden, rechtfertigt.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. Das Aktenexemplar des Strafbefehls trägt die eigenhändige Unterschrift der ausstellenden Untersuchungsbeamtin; dies genügt den diesbezüglichen Gültigkeitserfordernissen. Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. August 2024 ist daher aufzuheben. Die Angelegenheit geht an den Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen zurück, damit dieser die weitere Prüfung der Gültigkeit des Strafbefehls resp. der Einsprache vornimmt (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2024).
6. Bei diesem Ergebnis werden keine Kosten erhoben.
Demnach wird verfügt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. August 2024 aufgehoben. Die Angelegenheit geht im Sinne der Erwägungen an diesen zurück.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Ramseier