SOG 2025 Nr. 3
Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO: Mit der Revision der StPO per 1. Juli 2024 wurde Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO dahingehend revidiert, dass die Beschwerde neu zulässig ist gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern die StPO sie nicht als endgültig bezeichnet. Der Anwendungsbereich wurde damit geöffnet und die Beschwerde ist nun bspw. auch gegen Entscheide betreffend die Genehmigung von technischen Überwachungsmassnahmen zulässig.
Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen diverser Verbrechen und Vergehen. Sie ordnete den Einsatz einer genehmigungspflichtigen geheimen Überwachungsmassnahme an. Das Haftgericht verfügte die Nichtgenehmigung der Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit der Rechtsmittelbelehrung, dass der Entscheid mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anfechtbar sei. Die Staatsanwaltschaft erhob bei der Beschwerdekammer des Obergerichts Beschwerde gegen die Verfügung des Haftgerichts.
Aus den Erwägungen:
1.1 Die Staatsanwaltschaft gelangte mit ihrer Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts mit der Begründung, dass gemäss neuem, am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen, Art. 393 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Beschwerde zulässig sei gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern die StPO sie nicht als endgültig bezeichne. Bei der verfahrensgegenständlichen Verfügung handle es sich um einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Gemäss Art. 274 Abs. 2 StPO entscheide das Zwangsmassnahmengericht mit kurzer Begründung über die Überwachung. Das Gesetz sehe somit im Zusammenhang mit der Genehmigung von geheimen Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 269 ff. StPO nicht vor, dass das Zwangsmassnahmengericht «endgültig» entscheide, womit – entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Haftgerichtes – die Beschwerde an das Obergericht zulässig sei.
Im Übrigen bewirke der Entscheid des Haftgerichts einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da aufgrund des durch die Vorinstanz verneinten dringenden Tatverdachts erfolgsversprechende Ermittlungshandlungen ausgeschlossen seien und somit eine Klärung des Sachverhalts verunmöglicht werde. Dies führe im Ergebnis dazu, dass das vorliegende Verfahren, dem schwerwiegende Vorwürfe zugrunde lägen, nicht weitergeführt und im Endeffekt ohne rechtsgenügliche Klärung des Sachverhalts eingestellt werden müsste.
1.2 Das Haftgericht führte in seiner Vernehmlassung aus, vor dem Hintergrund, dass der überwachten beschuldigten Person ein Beschwerderecht erst nach der Mitteilung gemäss Art. 279 StPO eingeräumt werde, stelle sich für das Haftgericht die Frage, ob die Bestimmung nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Bezug auf Art. 279 StPO auch in der revidierten Fassung nicht weiterhin dahingehend ausgelegt werden müsste, dass vor der Mitteilung gemäss Art. 279 StPO die Verweigerung der Genehmigung durch das Haftgericht von der Staatsanwaltschaft nur mit Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG an das Bundesgericht weitergezogen werden könne.
2.1 Per 1. Juli 2024 erfolgte die Revision des Sexualstrafrechts, in deren Zug ebenfalls die Bestimmung von Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO revidiert wurde. Der neue Wortlaut lautet wie folgt: «Die Beschwerde ist zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.» Bis zum 30. Juni 2024 sah Art. 393 Abs. 1 lit. c aStPO vor, dass die Beschwerde zulässig ist gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Während Art. 393 Abs. 1 lit. c aStPO somit noch einen «numerus clausus» möglicher Beschwerdeobjekte vorsah – nämlich in sämtlichen Belangen, für die die aStPO ausdrücklich ein Beschwerderecht vorsah – wurde mit der neuen Bestimmung der Anwendungsbereich von Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO zum genau Entgegengesetzten geöffnet, nämlich, dass nun alle Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar sein sollen, soweit sie nicht endgültig sind, d.h. die konkrete Bestimmung nicht ausdrücklich eine Beschwerde ausschliesst.
2.2 Art. 274 StPO, der das Genehmigungsverfahren von technischen Überwachungsmassnahmen durch das Zwangsmassnahmengericht regelt, bezeichnet den diesbezüglichen Entscheid nicht als endgültig wie dies bspw. bei Art. 248a Abs. 1 StPO betreffend Entsiegelungsgesuche vorsieht. Der neue Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO lässt – entgegen der Meinung des Haftgerichts – keine andere Auslegung zu, als dass sämtliche Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, welche nicht von der StPO als endgültig bezeichnet werden, mit Beschwerde angefochten werden können. Weshalb eine solche in Bezug auf geheime Überwachungsmassnahmen analog dem Beschwerderecht der beschuldigten Person erst nach Bekanntgabe möglich sein sollte, zuvor jedoch lediglich mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anfechtbar sein soll, ergibt sich in keiner Weise aus dem Wortlaut des Gesetzes und ist nicht nachvollziehbar.
2.3 Die Revision des Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO entspricht im Übrigen der Lehrmeinung, die im Basler Kommentar zur StPO bezüglich Art. 393 Abs. 1 lit. c aStPO bereits vertreten wurde: «Die vorstehend geschilderte ursprüngliche Grundidee verwarf der Gesetzgeber in der Folge mit der Revision im Jahr 2022. Konkret erweiterte das Parlament die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts deutlich, indem es die bisherigen Ausnahmen vom Grundsatz der «double instance» aufhob. Hintergrund bildete die Überlegung, dass diese Ausnahmen das BGer zusätzlich belasten und Letzterem Aufgaben einer ersten Rechtsmittelinstanz übertragen hatten. Die Revision führte u. a. zur Anpassung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Zwangsmassnahmengericht, insb. der Art. 150 Abs. 2, Art. 186 Abs. 2, Art. 222 und Art. 440 Abs. 3. Nicht revidiert wurde demgegenüber in Abweichung vom Vorschlag des Bundesrats Art. 393 Abs. 1 lit. c. Das ist bedauerlich und wirft unnötigerweise Auslegungsfragen auf. So ist gem. Art. 393 Abs. 1 lit. c die Beschwerde gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts wie erwähnt nur «in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen» zulässig. Allerdings sieht das Gesetz die Beschwerde in verschiedenen Bestimmungen gerade nicht ausdrücklich als Rechtsmittel vor. Bei einer strikten Auslegung von Art. 393 Abs. 1 lit. c nach seinem Wortlaut wäre die Beschwerde in diesen Fällen ausgeschlossen. Das entspricht unzweifelhaft nicht der Regelungsabsicht des Gesetzgebers und der von ihm im Rahmen der Revision erkennbar getroffenen Wertentscheidung. Vielmehr war es offensichtlich sein Wille, die Beschwerde grundsätzlich gegen alle Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zuzulassen» (BSK StPO-Guidon, Art. 393 StPO N 14). Mit der per 1. Juli 2024 in Kraft gesetzten Revision und dem erweiterten Anwendungsbereich der Beschwerde gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts entspricht der Gesetzestext nun dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers.
2.4 Im Ergebnis ist die Beschwerdekammer des Obergerichts nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Beschwerdekammer, Beschluss vom 7. Oktober 2024 (BKBES.2024.128)