Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

 

Beschluss vom 26. September 2024  

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

2.    Unbekannt,

 

Beschuldigte

 

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 7. Juli 2024 reichte A.___ u.a. bei der Staatsanwaltschaft eine Eingabe ein. Daraus ist – soweit leserlich und verständlich – zu entnehmen, dass in den letzten Tagen mehrmals jemand ohne seine Zustimmung in seiner Wohnung gewesen sei. Seit dem 17. und 19. April 2024, wo er entführt und verletzt worden sei, könne er nicht mehr alles tun, was er tun sollte. Er zeige die Beklagten an. Die Staatsanwaltschaft wies die Eingabe am 31. Juli 2024 an ihn zurück und gab ihm Gelegenheit, die Eingabe bzw. die darin erwähnten Sachverhalte bis 23. August 2024 zu präzisieren bzw. näher zu erläutern, ansonsten sie unbeachtet bleibe und eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen werde.

 

Mit Verfügung vom 22. August 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige betreffend Freiheitsberaubung und Entführung sowie Körperverletzung und Hausfriedensbruch mit der Begründung nicht an die Hand, aus den rudimentären Angaben in der Strafanzeige habe kein genügender Tatverdacht betreffend eine strafbare Handlung erkannt werden können, worauf diese A.___ zur Präzisierung zurückgewiesen worden sei. Diese Verfügung habe A.___ nicht abgeholt, was aber nichts daran ändere, dass die Verfügung als zugestellt gelte. Es sei völlig unklar, wem welches strafrechtliche Verhalten vorgehalten werde. Die Anzeige sei daher nicht an die Hand zu nehmen.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 12. September 2024 Beschwerde. Seine Rechtsvertreterin sei in den Ferien. Er bitte daher, dass ihm die 10-tägige Beschwerdefrist bis 4. Oktober 2024 verlängert werde. Der von ihm angeklagte Tatbestand habe ihn so aus der «Komfortzone» gerissen, dass er kaum mehr habe arbeiten können. Das Schreiben vom 31. Juli 2024 habe er nicht erhalten. Deshalb habe er auch keine weitergehenden Informationen liefern können. Der Polizei könne er auch nicht mehr trauen.

 

3. Die Staatsanwaltschaft sandte am 23. September 2024 die Akten zu.

 

II.

 

1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). 

 

Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

 

2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht an die Hand genommen hat. Aus der Anzeige geht in der Tat nicht hervor, wem was vorgeworfen wird resp. wer wann eine strafbare Handlung hätte begangen haben sollen. Ein Anfangsverdacht, aufgrund dessen eine Strafuntersuchung hätte eröffnet werden können, ist nicht ersichtlich. Auch aus der Beschwerde an die Beschwerdekammer ergibt sich nichts anderes.

 

Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat, nachdem auf das Rückweisungsschreiben nichts mehr eingegangen resp. die entsprechende Gerichtsurkunde nach erfolglosem Zustellversuch retourniert worden war. Die Staatsanwaltschaft durfte von der Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO ausgehen; dem Beschwerdeführer ist – auch aus den Beschwerdeverfahren BKBES.2024.53 und BKBES.2024.81 – bekannt, dass die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen.

 

3. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

 

4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde gesetzt werden musste. Einerseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde, wenn auch knapp, begründet hat. Andererseits erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO gemäss mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung bezweckt einzig, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteile 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.3 mit Hinweisen).

 

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie sind auf CHF 300.00 festzusetzen.

 

Da der Beschwerdeführer bereits in einem anderen Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt hatte (vgl. auch Beschwerdebeilage), wurde darauf verzichtet, eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hätte vorliegend abgewiesen werden müssen. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 136 StPO. Nach dessen Absatz 1 lit. a gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlich Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (Urteil 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 mit Hinweisen).

 

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er über die nötigen Mittel verfügen würde, sich kaum zu diesem Beschwerdeverfahren entschieden hätte. Die Beschwerde war aussichtslos.

 

Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wäre daher abzuweisen gewesen.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens von total CHF 300.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin                                                           Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Ramseier