Obergericht
Beschwerdekammer
Verfügung vom 20. Februar 2025
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Céline Oberson,
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Parteientschädigung
zieht die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Am 27. September 2023 erhob B.___ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, Strafanzeige gegen C.___ wegen Verleumdung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern forderte ihn mit Schreiben vom 28. September 2023 auf, seine Anzeige zu präzisieren und zu belegen, ansonsten kein Verfahren eröffnet werde. B.___ nahm am 5. Oktober 2023 ergänzend Stellung, worauf die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Polizei um Ermittlungen ersuchte, dahingehend, wo C.___ die Nachrichten abgeschickt habe sowie zu dessen wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Polizei des Kantons Bern rapportierte am 5. Januar 2024.
Am 24. Januar 2024 richtete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eine Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Solothurn. C.___ werde vorgeworfen, sich der Beschimpfung schuldig gemacht zu haben, indem er dem Geschädigten diverse Nachrichten über WhatsApp mit Beschimpfungen geschrieben habe. Gemäss Einvernahme mit C.___ sei dieser zu Hause, in [...], gewesen, als er die Nachrichten geschrieben habe. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Gerichtsstand Kanton Solothurn.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 forderte sie B.___ auf, innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 400.00 zu leisten. Werde die Sicherheitsleistung nicht innerhalb der Frist geleistet, gelte der Strafantrag als zurückgezogen und das Verfahren werde eingestellt.
1.2 Gegen diese Verfügung erhob B.___ am 13. Februar 2024 bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde, welche sie am 15. Februar 2024 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer weiterleitete. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit Beschluss vom 20. März 2024 ab. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses forderte die Staatsanwaltschaft B.___ am 5. August 2024 auf, bis 16. August 2024 die mit Verfügung vom 31. Januar 2024 angeordnete Sicherheitsleistung von CHF 400.00 zu bezahlen. Dieser Aufforderung kam B.___ nicht nach, worauf die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen C.___ wegen Beschimpfung mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 einstellte (Ziff. 1). C.___, vertreten durch Rechtanwalt A.___, wurde gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO keine Parteientschädigung sowie auch keine Entschädigung und/oder Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO zugesprochen (Ziff. 2).
2. Gegen Ziff. 2 der Einstellungsverfügung liess Rechtsanwalt A.___ durch Rechtsanwältin Céline Oberson am 11. November 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es sei ihm eine Parteientschädigung von CHF 1'903.05 auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 22. November 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei im Falle einer Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Entschädigung direkt durch die Beschwerdekammer des Obergerichts festzusetzen.
4. Am 28. November 2024 reichte Rechtsanwältin Oberson ihre Honorarnote ein.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde richtet sich vorliegend nur gegen die verweigerte Entschädigung für den Beizug eines Verteidigers (Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a der schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Die verweigerte Entschädigung oder Genugtuung wurde nicht angefochten.
Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO der Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 1 lit. a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. Rechtsanwalt A.___ hat zu Recht in eigenem Namen Beschwerde erhoben; auf die Beschwerde ist einzutreten.
Gestützt auf Art. 395 lit. b StPO ist für die Beurteilung der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, zuständig.
2.1 Das Verfahren gegen D.___ (nachfolgend Beschuldigter) wurde eingestellt, weil B.___ die Sicherheitsleistung nach Art. 303a Abs. 1 StPO nicht bezahlt hatte, was als Rückzug des Strafantrags zu werten ist (Art. 303a Abs. 2 StPO). Ziff. 2 der Einstellungsverfügung wurde – bezüglich der Parteientschädigung – damit begründet, beim dem Beschuldigten gemachten Vorhalt der Beschimpfung handle es sich weder um eine besonders komplexe Sach- noch um eine komplexe Rechtsfrage und es hätten sich keine Schwierigkeiten geboten, welchen der Beschuldigte allein nicht gewachsen gewesen wäre. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht nicht in der Lage gewesen wäre, ohne anwaltliche Vertretung am Strafverfahren teilzunehmen.
2.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer vorbringen, der Beschuldigte habe am 8. Dezember 2023 eine Vorladung zu einer durch die Staatanwaltschaft des Kantons Bern delegierten Einvernahme wegen Verleumdung erhalten. Beim Tatbestand der Verleumdung handle es sich um ein Vergehen mit einer Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Vorladung habe keine Angaben darüber enthalten, gegen wen sich die angebliche Verleumdung richte, noch wie der Beschuldigte diese begangen haben solle. Der Beschuldigte habe deshalb anwaltlichen Rat beim Beschwerdeführer gesucht, diesen mandatiert, sei durch ihn beraten und am 5. Januar 2024 durch die Anwaltspraktikantin des Beschwerdeführers zur Einvernahme begleitet worden. Zum Zeitpunkt der Mandatierung sei dem Beschuldigten weder klar gewesen, was ihm in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen werde, noch was dies in rechtlicher Hinsicht für ihn bedeute. Es sei für ihn auch unmöglich gewesen vor-auszusehen, dass B.___ die gestützt auf Art. 303a StPO verfügte Sicherheitsleistung nicht bezahlen und stattdessen zweimal erfolglos das Bundesgericht anrufen werde. Der Beizug einer Verteidigung sei daher vernünftig und auch angemessen gewesen. Der betriebene Aufwand sei ebenfalls angemessen.
3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (lit. a).
Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität wie auch die Höhe des Arbeitsaufwands gerechtfertigt sind. Der Beizug eines Verteidigers kann sich als angemessen erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint. Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Deshalb wird bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind sodann neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Massgebend für die Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind die Umstände, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. Wie lange das Verfahren im Anschluss noch dauerte oder mit welcher Hartnäckigkeit es von der Staatsanwaltschaft danach weiterverfolgt wurde, kann keine Rolle spielen (Urteil 6B_1280/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
4.1 Beim Vorhalt der Verleumdung, der gegenüber dem Beschuldigten zunächst erhoben worden war, handelt es sich um ein Vergehen, also nicht um einen leichten Vorhalt, wie dies in der Regel bei Übertretungen der Fall ist. Der Beschuldigte wurde am 8. Dezember 2023 zu einer polizeilichen Einvernahme auf den 5. Januar 2024 vorgeladen. Auf der Vorladung war – ausser dem Vorhalt der Verleumdung – nicht ersichtlich, um was es ging. Unter diesen Umständen ist es nicht als unangemessen zu bezeichnen, dass er einen Anwalt beizog, zumal wie erwähnt an die Angemessenheit des Beizugs eines solchen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.
4.2 Zu prüfen ist, ob sich der vom Beschwerdeführer betriebene Aufwand als angemessen erweist. Dies ist bezüglich der Aufwendungen, die bis zur Einreichung der Beschwerde seitens von B.___ erfolgt sind, der Fall, d.h. die Aufwendungen bis und mit 7. Februar 2024 von 6,58 Stunden (Besprechung Klient, Begleitung zur Einvernahme, Akteneinsicht, Telefonate mit der Staatsanwaltschaft). Die geltend gemachten Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren können hingegen nicht entschädigt werden, nachdem die Beschwerdekammer C.___ mit Beschluss vom 20. März 2024 für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen hat. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Zu entschädigen sind indessen noch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einstellung, d.h. 0,5 Stunden. Insgesamt sind folglich 7,08 Stunden zu vergüten. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 260.00 (3,25 Stunden) resp. von CHF 130.00 (3,83 Stunden) ist nicht zu beanstanden, was inklusive – ermessensweise entsprechend gekürzter – Auslagen von CHF 40.00 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % zu einer Entschädigung von CHF 1'494.90 führt.
5. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Ziff. 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2024 somit dahingehend abzuändern, als C.___, verteidigt durch Rechtsanwalt A.___, gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung von CHF 1'494.90 zuzusprechen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten von total CHF 800.00 zu einem Viertel zu Lasten des Beschwerdeführers. Er hat somit CHF 200.00 zu bezahlen. Die übrigen Kosten gehen zu Lasten des Staates.
Dem Beschwerdeführer steht für das Beschwerdeverfahren infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde eine reduzierte Parteientschädigung zu. Nicht ersichtlich ist aber, weshalb sich Rechtsanwalt A.___ für das vorliegende Beschwerdeverfahren vertreten liess. Er war mit dem Fall bereits vertraut und es hätte für ihn deshalb einen weit geringeren Aufwand bedeutet, die Beschwerde selbst zu begründen, als sich von einer Kollegin vertreten zu lassen, die sich zuerst noch in den Fall einarbeiten musste. Die geltend gemachte Entschädigung ist daher entsprechend zu kürzen. So ist die Aufwendung für die Besprechung mit dem Klienten zu streichen und der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde ist auf 3,5 Stunden festzusetzen. Rechtsanwalt A.___, der den Fall bereits gut kannte, hätte nicht 5 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerde aufwenden müssen. Für die Kenntnisnahme des vorliegenden Entscheides wären auch nicht 0,75 Stunden nötig, da keine Weiterleitung oder Besprechung des Beschlusses anfallen würde. Zu entschädigen sind dafür 20 Minuten. Insgesamt wären für eine volle Entschädigung somit 4,67 Stunden zu entschädigen, was bei einem Stundenansatz von CHF 260.00 CHF 1'214.20 ergibt. Inklusive Auslagen von CHF 36.40 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'351.90. Die Rechtsanwalt A.___ zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist damit auf CHF 1'013.90 (drei Viertel von CHF 1'351.90) festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn.
Demnach wird verfügt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2024 dahingehend abgeändert, als C.___, verteidigt durch Rechtsanwalt A.___, gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung von CHF 1'494.90 zuzusprechen ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer im Umfang von einem Viertel, d.h. CHF 200.00, zu bezahlen.
3. Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'013.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Ramseier