Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

 

Beschluss vom 21. Januar 2025    

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

 A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Costantino Testa,

 

Beschwerdeführerin

 

gegen

 

1.    Staatsanwaltschaft,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

2.    B.___

 

Beschuldigte

 

betreffend     Einstellungsverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Am 6. Februar 2024, 10:05 Uhr, kam es in […] zu einem Verkehrsunfall. B.___, Lenkerin eines Personenwagens, war von der […]strasse in die […]strasse eingebogen. Kurz darauf kam es zu einer Kollision mit der Fussgängerin A.___, die gemäss Aussagen der Fahrzeuglenkerin auf dem Trottoir in ihre Richtung unterwegs gewesen war und vor dem Fussgängerstreifen (von A.___ aus gesehen) unvermittelt die Fahrbahn betreten haben soll. A.___ wurde dabei schwer verletzt. Sie konnte zum Unfallhergang keine Angaben machen, da sie sich nicht an das Geschehen zu erinnern vermag.

 

Mit zwei separaten Verfügungen vom 31. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung sowohl gegen A.___ als auch gegen B.___ ein.

 

2. Gegen die Einstellungsverfügung betreffend B.___ (nachfolgend Beschuldigte) liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 14. November 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte sei fortzusetzen.

 

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 20. November 2024 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

 

4. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

 

5. Am 16. Dezember 2024 ging die Honorarnote des Vertreters der Beschwerdeführerin ein.

 

6. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

 

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

 

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 4.3.3 mit Hinweisen).  

 

2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung im Wesentlichen damit, es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte nach dem Abbiegevorgang die Fussgängerin wahrgenommen habe und in Bremsbereitschaft gewesen sei, aber nicht damit habe rechnen können, dass diese bereits vor dem Fussgängerstreifen zum Überqueren der Strasse ansetzen würde; zumal sie selber den Fussgängerstreifen mit ihrem Fahrzeug bereits verlassen habe. Die Beschuldigte sei weder unaufmerksam gewesen noch habe sie das Vortrittsrecht der Fussgängerin missachtet. Ein strafrechtliches Fehlverhalten könne ihr nicht angelastet werden.

 

2.2 Dazu liess die Beschwerdeführerin ausführen, es sei nicht klar, ob sie die Fahrbahn vor oder auf dem Fussgängerstreifen überquert habe. Auf dem Foto sei zu erkennen, dass die von der Beschuldigten angegebene Aufprallstelle sehr nahe am Fussgängerstreifen liege. Es sei daher möglich, dass der Aufprall tatsächlich auf dem Fussgängerstreifen stattgefunden habe und das Opfer weiter weg geschleudert worden sei. Ein Gutachten liege nicht vor. Nachdem die Beschuldigte die Beschwerdeführerin auf dem Trottoir in unmittelbarer Nähe des Fussgängerstreifens gesehen habe, hätte sie damit rechnen müssen, dass diese die Fahrbahn auf der Höhe des Fussgängerstreifens überqueren könnte. Es könne nicht von einer eindeutigen Straflosigkeit des Verhaltens der Beschuldigten ausgegangen werden.

 

3.1 Wie bereits erwähnt, kann sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verletzungen nicht an den Unfallhergang erinnern. Nur die Beschuldigte und ihr Partner konnten Aussagen zum Unfallhergang machen (weitere Personen waren nicht zugegen).

 

Die Beschuldigte hatte in der Erstbefragung ausgesagt, sie habe beim Schild «kein Vortritt» angehalten, habe ein Auto passieren lassen, und sei, als niemand mehr gekommen sei, nach rechts in die […]strasse abgebogen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie die Beschwerdeführerin, die auf dem Trottoir in ihre Richtung gegangen sei, gesehen. Kurz nachdem sie (die Beschuldigte) den Fussgängerstreifen passiert gehabt habe, sei die Beschwerdeführerin plötzlich auf die Fahrbahn gelaufen und mit der Front ihres Fahrzeugs kollidiert. Sie habe mit dem Kopf auf der Motorhaube aufgeschlagen. Sie (die Beschuldigte) habe noch als Reaktion versucht, nach links auszuweichen, und habe eine Vollbremsung gemacht. Zum Zeitpunkt der Kollision sei sie mit etwa 15 bis 25 km/h gefahren, da sie ja noch im Anfahrtstempo gewesen sei. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom Nachmittag des 6. Februar 2024 bestätigte sie diese Aussagen. Sie habe die Fussgängerin auf dem Trottoir gesehen, als sie in die […]strasse eingebogen sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Anzeichen festgestellt, wonach diese die Fahrbahn vor ihr hätte überqueren wollen. Sie habe sie immer nur auf dem Trottoir gesehen; sie sei absolut normal gelaufen. Dann habe es aus dem Nichts den Knall gegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei sie mit ihrem Fahrzeug sicher bereits ganz auf dem Fussgängerstreifen gewesen. Die Fussgängerin sei zu keinem Zeitpunkt direkt vor dem Fussgängerstreifen auf dem dortigen Trottoir gestanden und hätte ihr damit angezeigt, dass sie die Fahrbahn via Fussgängerstreifen überqueren möchte. Sie könne sich das Ganze nur so erklären, dass die Fussgängerin knapp vor dem Erreichen des Fussgängerstreifens ab dem Trottoir gehend in einem spitzen Winkel auf den Fussgängerstreifen in ihre Richtung gelaufen sei. Im Weiteren bestätigte sie nochmals, mit ca. 15 bis 25 km/h gefahren zu sein.

 

Ihr Partner, der vorne neben ihr im Auto gesessen war, sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, seine Partnerin habe vor der Einmündung in die […]strasse verlangsamt, da noch ein Auto gekommen sei. Sie habe nochmals nach links und rechts geschaut, ob die Strasse frei sei, und sei schliesslich in die […]strasse eingebogen. Zum Zeitpunkt, als er die Person auf dem Trottoir wahrgenommen habe, sei diese noch mindestens 3 Meter vom Fussgängerstreifen entfernt gewesen. Es sei ihm nichts Spezielles an ihr aufgefallen. Er habe kein Zeichen oder Ähnliches gesehen, wonach sie die Fahrbahn hätte überqueren wollen. Vor der Kollision habe er die Person nur ganz kurz vor dem Auto gesehen. Da sei es bereits zur Kollision gekommen und die Fussgängerin sei auf die Motorhaube gefallen. Zum Zeitpunkt der Kollision habe sich der Personenwagen auf jeden Fall über dem Fussgängerstreifen befunden. Er denke, zwischen 1 und 1,5 Meter ab der Fahrzeugfront gerechnet. Auf die Frage, was seiner Meinung nach ausschlaggebend für die Kollision gewesen sei, sagte er, er nehme an, die Fussgängerin sei ganz offensichtlich zu früh über den Fussgängerstreifen gegangen, bevor sie wirklich direkt vor diesem gestanden sei. Er stelle sich die Frage, weshalb sie das getan habe resp. weshalb sie die Strasse noch vor dem Fussgängerstreifen betreten habe und offensichtlich habe überqueren wollen, obwohl sie beide bereits mit dem Auto über dem Fussgängerstreifen gewesen seien.

 

3.2 Sowohl die Beschuldigte wie auch ihr Partner sagten somit übereinstimmend aus, dass sie keine Anzeichen hätten feststellen können, wonach die Beschwerdeführerin die Strasse auf dem Fussgängerstreifen hätte überqueren wollen, ja, dass sie die Strasse überhaupt habe überqueren wollen. Aufgrund der Akten gibt es keine Hinweise, wonach sich der Unfall nicht so zugetragen hat, wie sie es ausgesagt hatten. So ist auch aus dem Spurenbericht Unfalltechnik der Polizei und den entsprechenden Fotos nicht darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin in einem Zeitpunkt die Fahrbahn betreten hat, in dem die Beschuldigte angesichts des Fussgängerstreifens noch verpflichtet gewesen wäre, ihr den Vortritt zu gewähren. Vielmehr muss sich die Beschuldigte zumindest bereits auf dem Fussgängerstreifen oder kurz danach befunden haben, als die Beschwerdeführerin plötzlich die Fahrbahn betrat. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin vor dem Betreten der Fahrbahn entsprechende Zeichen gegeben hätte resp. dass die Beschuldigte aufgrund ihres Verhaltens auf ein beabsichtigtes Betreten der Strasse durch die Beschwerdeführerin hätte schliessen müssen. Wie erwähnt, waren keine weiteren Personen zugegen, die sachdienliche Aussagen hätten machen können, und auch ein Medienaufruf verlief ergebnislos. Glaubhaft sind auch die Geschwindigkeitsangaben der Beschuldigten von 15 bis 25 km/h, war sie doch aufgrund des unmittelbar vorgängigen Einbiegens in die […]strasse, wo sie zuvor wegen eines kommenden Fahrzeugs hatte anhalten oder zumindest stark verlangsamen müssen, noch am Anfahren. Bestätigt wird die tiefe Geschwindigkeit ferner durch die Tatsache, dass es zu keiner Auslösung des Airbags gekommen ist (s. Journal Verfahrensschritte, Einträge vom 6. und 7. Februar 2024).

 

3.3 Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung folglich zu Recht eingestellt. In einer Weiterführung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Mangel an Aufmerksamkeit, Missachten des Vortrittsrechts) wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten. Weitere Ermittlungsansätze sind ebenfalls nicht ersichtlich. Wie erwähnt, konnte niemand weitere Aussagen zum Unfallhergang machen, aus den polizeilichen Abklärungen ist nicht auf ein Fehlverhalten der Beschuldigten zu schliessen und auch das Auto konnte nicht auf sachdienliche Hinweise ausgewertet werden (vgl. Journal Verfahrensschritte, Einträge vom 6., 7. und 20. Februar 2024). Schliesslich hat auch die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf die Erhebung weiterer Beweise gestellt (Eingabe vom 6. September 2024, Beschwerdeschrift).

 

4. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

 

5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gingen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie stellt indessen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches zu bewilligen ist. Demzufolge wird sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten vorläufig befreit. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

5.2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Costantino Testa, [...], macht einen Aufwand von 5,33 Stunden sowie Auslagen von CHF 20.00 geltend. Dies erscheint angemessen. Der Stundenansatz bei unentgeltlicher Rechtspflege beträgt indessen CHF 190.00 und nicht wie geltend gemacht CHF 250.00, was inklusive Mehrwertsteuer von 8,1 % zu einer Entschädigung von CHF 1'117.05 führt (bei der Berechnung der Honorarnote muss es auch bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 zu einem Fehler gekommen sein). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.  

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege wird sie von der Bezahlung vorläufig befreit; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Costantino Costa, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'117.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Ramseier