Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 8. April 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher André Gross,
Beschwerdeführer
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Strafanzeige von A.___ [nachfolgend: Beschwerdeführer] vom 12. Dezember 2023) nicht an die Hand.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher André Gross, mit Eingabe vom 14. Februar 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn mit den Rechtsbegehren, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2024 sei aufzuheben und der Strafanzeige des Beschwerdeführers sei stattzugeben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung wegen Verletzung des Steuergeheimnisses/Amtsgeheimnisses zu eröffnen und durchzuführen.
3. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 5. März 2024 ergänzend Stellung zur Beschwerde und beantragte deren vollumfängliche Abweisung unter Kostenfolge.
4. Am 7. März 2024 reichte Fürsprecher André Gross seine Honorarnote ein.
5. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b).
Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht an die Hand genommen hat. Aus den Akten geht hervor, dass die Einwohnergemeinde [...], bei der der Beschwerdeführer unstrittige Steuerausstände hat, die Firma [...] AG mit der Einforderung der ausstehenden Schulden, für die entsprechende Verlustscheine bestehen, beauftragt hat. Dies darf sie gemäss § 158 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 131.7) auch. Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ergänzte, ist im Handbuch zum für die Gemeinden verbindlichen Rechnungslegungsmodell des Departements ausdrücklich festgehalten, dass Inkassoaufträge an Firmen zulässig sind (HBO HRM2, Ziff. 18.4.4.1). In der Folge untersteht der Beauftragte dem Steuer- und Amtsgeheimnis sowie den Vorschriften des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes und hat sich an die Grundsätze des Verwaltungshandelns zu halten. Dass die Einwohnergemeinde [...] mit der Beauftragung der [...] AG dieser entsprechende Unterlagen zukommen lassen musste, damit diese ihren Auftrag überhaupt erfüllen kann, liegt in der Natur der Sache. Da durch den entsprechenden Auftrag aber auch die [...] AG an das Steuer- sowie Amtsgeheimnis gebunden wird und die Gemeinde zur Beauftragung befugt ist, stellt die Weitergabe der nötigen Unterlagen – wozu der Verlustschein wie auch der Zahlungsbefehl zählen – keine Verletzung des Amtsgeheimnisses dar. Es handelt sich bei der [...] AG aufgrund des Auftrags der Einwohnergemeinde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um eine unbeteiligte Dritte, sondern die befugte Auftragnehmerin der Gemeinde.
Ob es sich bei einem Verlustschein überhaupt um ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB handelt, kann vorliegend aufgrund der vorstehenden Erwägungen offen bleiben.
3. Auch das Steuergeheimnis ist vorliegend nicht verletzt, legte die Einwohnergemeinde [...] schliesslich nicht die Steuerunterlagen des Beschwerdeführers offen, die einen umfassenden Einblick in die wirtschaftliche und private Situation dessen gewähren würden, sondern nur die Unterlagen betreffend den Verlustschein. Und allein aus der Höhe der Steuer lassen sich keine dem Steuergeheimnis unterliegenden Informationen ablesen.
Woraus der Beschwerdeführer sodann schliessen will, dass der [...] AG noch weitere Unterlagen vorliegen, ist nicht ersichtlich. Diese bestätigte, ihre Akten bestünden aus den Zahlungsbefehlen, den Verlustscheinen sowie der ergangenen Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer wie auch mit ihrem Kunden, folglich der Einwohnergemeinde [...]. Der Beschwerdeführer ersuchte bei der [...] AG aber um eine Datenauskunft, nicht um Akteneinsicht, weshalb ihm auch nur eine solche zugestellt wurde. Sofern ihm eine Akteneinsicht verweigert worden wäre, würde dies aber keine strafrechtliche Frage darstellen und wäre nicht im Rahmen einer Strafanzeige zu behandeln.
4. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit von CHF 800.00 zu verrechnen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Schmid