Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

 

Beschluss vom 12. April 2024

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel    

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Staatsanwaltschaft,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Entschädigung / Bundesgerichtsurteil vom 21. März 2024


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Am 22. Juli 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 160.00 sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt.

 

2. Der mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob am 21. Dezember 2021 Einsprache gegen den Strafbefehl. Gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2021, wonach die Einsprache zu begründen sei, reichte der Verteidiger am 26. Januar 2022 die Einsprachebegründung ein.

 

3. Mit Verfügung vom 10. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen vollumfänglich ein (Ziff. 1). Es wurde keine Entschädigung und/oder Genugtuung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO ausgerichtet (Ziff. 3), die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates Solothurn (Ziff. 4).

 

4. Der Beschwerdeführer erhob am 25. März 2022 Beschwerde gegen die vorgenannte Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 10. März 2022 und beantragte die Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 733.45.

 

5. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 (BKBES.2022.46) wies die Beschwerdekammer des Obergerichts die Beschwerde ab. Dem Beschwerdeführer wurde keine Entschädigung zugesprochen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Für den detaillierten Sachverhalt sowie die Erwägungen wird auf die Verfügung und die Akten verwiesen. 

 

6. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 21. März 2024 (7B_21/2022) gut, hob die Verfügung des Obergerichts vom 8. Juni 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück.

 

II.

 

1. Das Bundesgericht erwog in seinem Entscheid folgendes:

 

«2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO insbesondere Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Nach Abs. 2 desselben Artikels prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.

 

Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität wie auch die Höhe des Arbeitsaufwands gerechtfertigt sind (BGE 142 IV 45 E. 2.1; Urteile 7B_12/2021 vom 11. September 2023 E. 3.1.1; 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1; 6B_380/2021 vom 21. Juni 2022 E. 2.2.1). Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Deshalb wird bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1; 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022 E. 3.3.1). Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Selbst bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind sodann neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1; 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).

 

Ob der Beizug eines Anwalts und der von diesem betriebene Aufwand eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte darstellt und ob dem Beschuldigten folglich eine Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zugesprochen werden kann, ist eine Frage des Bundesrechts, die das Bundesgericht frei überprüft. Es auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Beurteilung, insbesondere der Frage, ob der geltend gemachte Aufwand vernünftig erscheint (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.6; Urteile 7B_12/2021 vom 11. September 2023 E. 3.1.1; 6B_380/2021 vom 21. Juni 2022 E. 2.2.1). Massgebend für die Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs einer Verteidigung sind die Umstände, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren (Urteile 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1; 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).

 

2.2 Gemäss Art. 354 Abs. 2 StPO sind Einsprachen gegen Strafbefehle zwar zu begründen; ausgenommen ist jedoch gerade die Einsprache der beschuldigten Person. Die Einsprachemöglichkeit soll der beschuldigten Person nicht durch das Erfordernis einer Begründung erschwert werden (Michael Daphinoff, in; Basler Kommentar, 3. Aufl., 2023, N. 36 zu Art. 354 StPO; Gillieron/Killias, in: Commentaire romand, Code de procedure penale suisse, 2. Aufl., 2019, N. 6 zu Art. 354 StPO; je unter Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006 1291).»

 

2. Zu den konkreten Erwägungen des Obergerichts führte das Bundesgericht sodann aus was folgt:

 

«2.4 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst einen verurteilenden Strafbefehl erhalten hat, in dem ihm Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen vorgeworfen worden ist, mandatierte er einen Rechtsanwalt. Auf dessen Einsprache hin forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer bzw. den Rechtsanwalt auf, die Einsprache entgegen der Bestimmung von Art. 354 Abs. 2 StPO und damit ausserhalb der gesetzlich gesehenen Abläufe zu begründen. Die Staatsanwaltschaft konnte in der Folge bei ihrem Einstellungsentscheid auf die geordnete und auf den konkreten Deliktsvorwurf fokussierte Tatsachendarstellung abstellen, die ein professioneller Rechtsvertreter in der staatsanwaltlich eingeforderten Einsprachebegründung vorgenommen hat. Dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen vorzuwerfen, die Sache sei klar bzw. wenig komplex, weshalb sich die Ausrichtung einer Parteientschädigung erübrige, hat etwas in sich Widersprüchliches, ist doch die Klarheit gerade dem Umstand zu verdanken, dass sich ein professioneller Verteidiger des Falles angenommen hat. Das gilt umso mehr, als Tatbestände wie namentlich Urkundenfälschung und Figuren wie Mittäterschaft und Gehilfenschaft im Raum standen. Damit kann aber dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte nach Treu und Glauben nicht verweigert werden.»

 

3. Im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts ist die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. März 2022 gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft hat ihm zu Unrecht eine Entschädigung verweigert. Der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand von 2.98 Stunden ist dabei ohne Weiteres angemessen. Die Entschädigung beträgt damit CHF 733.45 (2.98 Stunden à CHF 220.00, Auslagen von CHF 5.40 und MwSt. von CHF 52.45).

 

4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. In der Honorarnote vom 8. April 2022 macht der Rechtsanwalt einen Aufwand von 4.55 Stunden geltend. Das ist ebenfalls angemessen. Einzig zu korrigieren sind zwei Rechenfehler: Der am 15. März 2022 verbuchte Aufwand von 0.5 Stunden entspricht bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 einem Betrag von CHF 110.00 und nicht – wie in der Honorarnote verrechnet – CHF 150.00. Ebenso beträgt das Honorar für den am 8. April 2022 verbuchte Aufwand bei 0.25 Stunden CHF 55.00 und nicht CHF 75.00. Damit ergibt sich eine Entschädigung von CHF 1'081.75 (4.55 Stunden à CHF 220.00, Auslagen von CHF 3.40 und 7.7 % MwSt. von CHF 77.35).

 

5. Da im Neubeurteilungsverfahren mangels Schriftenwechsels keine weiteren Aufwände generiert wurden, entfällt eine Entschädigung für dieses Verfahren.

 

Insgesamt beträgt die Parteientschädigung für sämtliche Verfahren damit CHF 1'815.20, zahlbar durch die zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft dieses Urteils.

 

6. Sowohl die Kosten des Beschwerde- wie auch des Neubeurteilungsverfahrens sind bei diesem Verfahrensausgang vom Staat zu tragen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde von A.___ vom 25. März 2022 wird gutgeheissen.

2.    A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, Aarau, wird für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und das Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons Solothurn eine Entschädigung von total CHF 1'815.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft dieses Urteils).

3.    Die Kosten des Beschwerde- sowie des Neubeurteilungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Solothurn.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Schmid