Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

 

Beschluss vom 5. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Staatsanwaltschaft,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     (Teil-)Einstellungsverfügung (Verfahrenskosten und Entschädigung)


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. A.___ wurde am 5. Januar 2024 um 9:20 Uhr in […] einer Verkehrskontrolle unterzogen. Gemäss Strafanzeige der Polizei sei er zuvor durch seine zügige Fahrweise aufgefallen. Eine Geschwindigkeitsmessung sei nicht durchgeführt worden. Die genaue Geschwindigkeit habe somit nicht ermittelt werden können. Bei der Kontrolle habe der Lenker ein nervöses und angetriebenes Verhalten an den Tag gelegt. Die Pupillen seien eng gewesen und hätten nicht auf Lichteinfall reagiert. Der beim Lenker um 9:25 Uhr durchgeführte Atemlufttest sei negativ verlaufen. Aufgrund der getätigten Feststellungen betreffend Pupillenreaktion sei zusätzlich ein Drogenvortest durchgeführt worden, welcher positiv auf Kokain und Cannabis ausgefallen sei. Mit dem positiven Ergebnis konfrontiert, habe A.___ angegeben, am 4. Januar 2024 um 10:30 Uhr einen Joint mit Cannabis geraucht und am 1. Januar 2024 zwei Linien Kokain geschnupft zu haben. Im Personenwagen habe es stark nach Cannabis gerochen. Auf Nachfrage habe der Lenker ein Minigrip mit Marihuana (2,5 g inkl. Minigrip) unter der Sonnenblende hervorgezogen. Anschliessend sei im Bürgerspital eine Blut- und Urinentnahme durchgeführt worden.

 

Gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der [...] vom 5. Februar 2024 verlief der immunologische Vortest der Urinprobe positiv auf Cannabinoide und Kokain. In der Blutprobe konnte ein längere Zeit zurückliegender Cannabiskonsum nachgewiesen werden, das Resultat war indessen negativ gemäss ASTRA. Kokain und seine Stoffwechselprodukte (Benzoylecgonin und Ecgoninmethylester) wurden im Blut nicht nachgewiesen. 

 

Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 19. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.___ wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Betäubungsmitteleinfluss) ein, auferlegte ihm aber die Verfahrenskosten von total CHF 1'353.80. Dies mit der Begründung, er habe aufgrund seines vorgängigen Konsums illegaler Substanzen rechtswidrig und schuldhaft zu den Untersuchungen Anlass gegeben. Eine Entschädigung sei nicht auszurichten und sei auch nicht geltend gemacht worden. Wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes werde ein Strafbefehl erlassen. Mit einem Strafbefehl desselben Tages wurde er wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 150.00 verurteilt.

 

Gegen den Strafbefehl erhob A.___ am 1. April 2024 Einsprache.

 

2. Gegen die Kostenauflage von CHF 1'353.80 erhob er am 12. April 2024 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Gleichzeitig beantragte er eine Entschädigung für Erwerbsausfall und nicht Wiedergutmachung seiner emotionalen Verfassung gegenüber seiner Familie. Er habe keinen Anlass für die Untersuchungen gegeben. Sein Arzt habe ihm ein Zeugnis ausgestellt, welches belege, dass er ADHS habe und er dadurch nervös wirke. Er sei stets kooperativ gewesen und habe mitgewirkt. Die Polizei sei ihm gegenüber sehr aggressiv gewesen und nicht fähig zu erkennen, dass er mit dieser Art überhaupt nicht zurechtkomme. Um seine psychische Gesundheit zu schützen, habe er nach sämtlichen Tests im Spital gesagt, dass er schuldig sei. Dies sei eine Lüge gewesen. Die Ergebnisse hätten gezeigt, dass er mit seiner ersten Aussage die Wahrheit gesagt habe. Er habe keine Drogen genommen. Er habe geschrieben, dass er keine Entschädigung geltend machen wolle, obwohl ihm und seiner Familie geschadet worden sei. Er möchte einfach, dass es ein Ende habe. Er wolle keine Entschädigung, wenn das endlich aufhöre.

 

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 6. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen des ergänzenden Gutachtens zum forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des IRM vom 5. Februar 2024 zu sistieren. Am 7. Mai 2024 wurde der entsprechende Abschlussbericht (datiert mit dem 30. April 2024, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 6. Mai 2024) eingereicht.

 

II.

 

1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die wirtschaftlichen Nebenfolgen des Einstellungsentscheids mit einem strittigen Betrag unter CHF 5'000.00. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist daher der Präsident der Beschwerdeinstanz (Art. 395 lit. b StPO). Dem Beschwerdeführer wurden Kosten überbunden, womit er befugt ist, Beschwerde zu erheben. Die übrigen prozessualen Voraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_1306/2021 E. 2.3, vgl. auch Urteil 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020, je mit Hinweisen).

 

3. Gemäss Strafanzeige ist der Beschwerdeführer den Polizeibeamten wegen einer zügigen Fahrweise aufgefallen, weshalb sie ihn einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei habe er ein nervöses und angetriebenes Verhalten an den Tag gelegt. Die Pupillen seien eng gewesen und hätten nicht auf Lichteinfall reagiert. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers war geeignet, auf einen vorgängigen Betäubungsmittelkonsum und auf das Vorliegen einer Fahrunfähigkeit zu schliessen. Es wurde daher aufgrund konkreter Verdachtsmomente ein Drogenschnelltest angeordnet, der positiv auf Kokain und Cannabis verlief. Aufgrund dessen und der Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er am Vortag um 10:30 Uhr einen Joint mit Cannabis geraucht und am 1. Januar 2024 zwei Linien Kokain geschnupft habe, wurde in der Folge zu Recht eine Blut- und Urinprobe angeordnet (vgl. Art. 12a der Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG).

 

Die Auferlegung von Kosten rechtfertigt sich aber dennoch nicht. Der zuständige Arzt des Bürgerspitals hatte anlässlich der medizinischen Untersuchung, welche rund 50 Minuten nach der Polizeikontrolle stattfand, keine Auffälligkeiten festgestellt (lediglich das Nasenseptum war gerötet); der Beeinträchtigungsgrad wurde mit «nicht merkbar» angegeben. Gemäss forensisch-toxikologischem Abschlussbericht des IRM vom 30. April 2024, welcher den Bericht vom 5. Februar 2024 ersetzte, verliefen die immunologischen Vortests der Urinprobe auf gängige Drogen und häufig missbrauchte Medikamente zwar positiv auf Cannabinoide und Kokain, nachgewiesen wurde aber nur ein längere Zeit zurückliegender Konsum. Das Blutanalyseresultat war negativ für THC gemäss ASTRA. Kokain und seine Stoffwechselprodukte wurden im Blut nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer selbst hat angegeben, am Vortag der Kontrolle (23 Stunden vorher) einen Joint geraucht und vier Tage vorher zwei Linien Kokain geschnupft zu haben. Auch wenn er gemäss Auffassung der Polizei ein nervöses und angetriebenes Verhalten an den Tag gelegt und die Pupillen eng gewesen und nicht auf Lichteinfall reagiert haben sollten, kann unter diesen Umständen nicht von einem eindeutigen Kausalzusammenhang zwischen einem Betäubungsmittelkonsum und den Anzeichen von Fahrunfähigkeit ausgegangen werden. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, er habe sich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ans Steuer gesetzt und damit schuldhaft die Einleitung eines Strafverfahrens verursacht. Entsprechend fehlt es auch am für die Kostenauflage erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung einer Verhaltensnorm und den Verfahrenskosten (vgl. dazu den sehr ähnlich gelagerten Fall des Bundesgerichts 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020).

 

4. In Gutheissung der Beschwerde ist Ziff. 2 der Teil-Einstellungsverfügung vom 19. März 2024 folglich aufzuheben. Die Verfahrenskosten sind vom Staat zu tragen.

 

5. Eine Entschädigung (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung) ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen. In der Beschwerde beantragt er zwar unter Forderung eine Entschädigung, erwähnt aber, er wolle keine Entschädigung, wenn er keine Verfahrenskosten bezahlen müsse. Nun hat er keine Verfahrenskosten zu bezahlen, weshalb – mangels Antrag – keine Entschädigung zuzusprechen ist.

 

6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

Demnach wird verfügt:

 

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 der Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2024 aufgehoben. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen ebenfalls zu Lasten des Staates.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Ramseier